Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 298/13
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Abwasserabgabe für Kleineinleitungen.
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Sie reichte am 30. März 2011 beim Beklagten für das Veranlagungsjahr 2010 eine Erklärung zur Abwasserabgabe für Kleineinleitungen bezüglich des Ortsteils A. ein. Darin gab sie die Zahl der Einwohner, deren Abwasser aus abflusslosen Gruben einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, mit 32 an. Insoweit führte sie u.a. an:
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Grundstück
Einwohner
Abfuhrmenge 2010
Trinkwasserverbrauch
03/2009 – 03/ 2010Trinkwasserverbrauch
03/2010 – 03/ 2011(R)
1
13 m³
21 m³
21 m²
(K)
2
19 m³
23 m³
25 m³
(S)
3
44 m³
55 m³
56 m³
(AN.)
1
9,5 m³
12 m³
15 m³
(H)
2
18 m³
30 m³
32 m³
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Im Rahmen der Anhörung zum Erlass des Festsetzungsbescheids machte die Klägerin geltend: Auf den Grundstücken B. C. 34 (D.) und 46 (E.) seien im Mai 2008 bzw. im Sommer 2008 jeweils eine neue abflusslose Sammelgrube samt Entwässerungsleitung vom Haus zur Grube errichtet worden. Mit dem Neubau sei die Dichtheit der Grube gegeben. Es werde zudem Frischwasser für die Tierhaltung (D.), die Poolbefüllung (F.) und den Garten verwendet. Für die Grundstücke B. C. 7 (G.) und H. I. 50 (AN.) lägen Dichtigkeitsnachweise vom 07. Juli 2008 bzw. vom 25. März 2009 vor. Die Bewohner hätten zudem erklärt, alle Abwässer in die Grube zu leiten bzw. Trinkwasser auch für den Garten zu verwenden (AN.). Der Bewohner des Grundstücks H. I. 21 (J.) habe ebenfalls erklärt, alle Abwässer in die Grube zu leiten. Es lägen keine Anhaltspunkte für die Undichtigkeit der Gruben vor.
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Mit Bescheid vom 02. Oktober 2013 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das Veranlagungsjahr 2010 eine Abwasserabgabe für Kleineinleitungen im Ortsteil K. auf 644,22 Euro fest.
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Im Rahmen der Festsetzung berücksichtigte er lediglich 7 Einwohner, die ihr Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben einer Abwasserbehandlungsanlage zuführten. Zur Begründung führte er insoweit aus: Bei der Abgabenfestsetzung seien nur Einwohner zu berücksichtigen, die ihr Abwasser vollständig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zuführten. Das sei nicht anzunehmen, wenn die Menge des Wasserverbrauchs die Menge des aus der Grube entsorgten Abwassers deutlich überwiege und als Ursache dieses Umstands unter Berücksichtigung etwaiger begründeter Darlegungen des Abgabepflichtigen allein ein Abwasserverlust aus der Grube in Betracht komme. Davon sei regelmäßig auszugehen, wenn die im Veranlagungsjahr abgefahrene Menge weniger als 90 vom Hundert des Wasserverbrauchs ausmache und der Abgabepflichtige im Einzelfall keinen anderen Geschehensablauf plausibel mache. Danach hätten die o.g. 9 Personen nicht als abgabefrei behandelt werden können. Denn insoweit unterschreite die im Jahr 2010 entsorgte Menge jeweils 90 Prozent des Trinkwasserbezugs:
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Grundstück
Trinkwasserbezug 2010
Anteil entsorgter Menge am Trinkwasserbezug
(R)
21 m³
61,9 %
(K)
24,5 m³
77,6 %
(S)
55,3 m³
79,6 %
(AN.)
14,5 m³
66,7 %
(H)
31,5 m³
57,1 %
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Es sei auch nicht plausibel gemacht worden, wie sich die Differenz zwischen Trinkwasserbezug und entsorgter Menge erkläre.
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Die Klägerin hat am 30. Oktober 2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt sie ihren vorgerichtlichen Vortrag und verweist auf Entscheidungen der Kammer, wonach es nicht sachgerecht sei, zur Feststellung der vollständigen Abfuhr des Abwassers aus einer Sammelgrube auf 90 Prozent des Trinkwasserbezugs abzustellen bzw. wonach der tatsächlichen Abfuhrmenge das Grubenvolumen hinzuzurechnen sei.
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Unter dem 15. Januar 2015 hat die Klägerin erklärt, sie ziehe die Klage bezüglich der Grundstücke, für die fehlerhafte Dichtigkeitsnachweise vorgelegt worden seien, zurück.
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Im Schriftsatz vom 20. Januar 2015 hat sie ausgeführt, die Klage auch insoweit aufrecht zu erhalten.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 02. Oktober 2013 aufzuheben, soweit damit eine Kleineinleiterabgabe von mehr als 483,16 Euro festgesetzt wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt seinen Bescheid.
Entscheidungsgründe
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Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Eine Klagerücknahme liegt bezüglich der mit dem Bescheid des Beklagten vom 02. Oktober 2013 geforderten Abgabe in Höhe von 35,79 Euro für die Kleineinleitungen der beiden Einwohner der Grundstücke L. M. 7 und N. O. 50 vor. Die Klägerin hat nämlich durch ihre Erklärung im Schriftsatz vom 15. Januar 2015, dass sie die Klage hinsichtlich der Grundstücke mit den fehlerhaften Dichtigkeitsnachweisen zurück ziehe, deutlich gemacht, dass sie die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 03. Oktober 2013 insoweit zurücknehme. Unerheblich ist, ob sie sich dabei im Irrtum über die Fehlerhaftigkeit der Dichtigkeitsnachweise für die genannten Grundstücke befunden hatte. Maßgeblich ist allein, dass die Klägerin die Klage in vorgenanntem Umfang tatsächlich zurücknehmen wollte.
- 18
Soweit sie unter dem 20. Januar 2015 erklärt hat, die Klage werde auch insoweit aufrecht erhalten, hat sie damit erneut Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 02. Oktober 2013 in diesem Umfang erhoben. Insoweit ist die Klage jedoch unzulässig, weil die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht gewahrt ist. Nach dieser Vorschrift muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn ein Widerspruchsverfahren – wie hier – nicht erforderlich ist. Die Klagefrist für den am 02. Oktober 2013 zur Post gegebenen Bescheid lief daher bis Anfang November 2013, so dass die Klageerhebung am 20. Januar 2015 verfristet ist.
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Soweit die Klägerin im Übrigen die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 02. Oktober 2013 im Umfang von 125,27 Euro begehrt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die vom Beklagten festgesetzte Abwasserabgabe für Kleineinleitungen sind §§ 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG i.V.m. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 3 AG AbwAG. Danach ist die Klägerin an Stelle von Einleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, abgabepflichtig. Die Zahl der Schadeinheiten beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird.
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Einwohner, die ihr Abwasser vollständig über eine abflusslose Sammelgrube entsorgen, sind danach abgabefrei.
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Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AG AbwAG hat der Abgabepflichtige bei Kleineinleitungen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Hierbei handelt es sich nicht um eine echte Selbstveranlagung (Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Auflage 2006, § 11 Rn. 15). Vielmehr hat der Abgabepflichtige der Festsetzungsbehörde Daten über Anzahl und Umfang der Kleineinleitungen sowie die Zahl der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen bzw. nicht angeschlossenen Einwohner zu übermitteln, um dieser eine Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen (Köhler/Meyer, a.a.O., § 11 Rn. 17).
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Die auf dieser Grundlage vorgenommene Festsetzung der Abwasserabgabe durch den Beklagten in Höhe von 644,22 Euro, die eine Abgabepflicht für die sieben Einwohner der Grundstücke L. M. 34 (P.) und 46 (Q.) sowie N. O. 21 (R.) berücksichtigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daher ist der Bescheid nicht in Höhe der auf diese Einwohner entfallenden Abgabe von 125,27 Euro (7 Einwohner / 2 x 35,79 Euro, vgl. §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 4 AbwAG) aufzuheben.
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In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat der Beklagte zutreffend darauf abgehoben, dass die im Veranlagungsjahr 2010 abgefahrene Schmutzwassermenge von den vorgenannten Grundstücken lediglich 77,6 Prozent, 79,6 Prozent bzw. 57,1 Prozent des in diesem Zeitraum bezogenen Frischwassers betragen und die Klägerin die Diskrepanz nicht plausibel gemacht hat.
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Das Oberverwaltungsgericht hat in den Urteilen vom 10. April 2014 (4 L 46/13, 4 L 47/13) Folgendes ausgeführt:
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„Für die Feststellung der vorliegend für die Berechnung der Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG maßgebliche Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner geht das Gesetz zunächst von einer Ermittlung aufgrund der dem Abgabepflichtigen vorliegenden oder vorzulegenden Unterlagen aus; denn nur wenn die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist, kann die Zahl geschätzt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AbwAG). Zur Vermeidung einer Doppelveranlagung bleiben bei der Berechnung (oder Schätzung) der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner die Einwohner unberücksichtigt, deren Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben über eine „mobile Leitung“ („Kanal auf Rädern“) einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.
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Im Rahmen der bei der Ermittlung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner - auf der Grundlage der Angaben des Abgabepflichtigen - notwendigen Plausibilitätsprüfung bei erklärten abflusslosen Sammelgruben prüft der Beklagte zunächst, ob ein Entsorgungsnachweis von 90 % des im Veranlagungsjahr verbrauchten Frischwassers vorliegt. Dieser Maßstab ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers nicht zu beanstanden. Wenn die für einen bestimmten Zeitraum entsorgte Abwassermenge derart deutlich hinter der verbrauchten Wassermenge zurückbleibt, stellt sich jedenfalls die Frage, ob die Grube undicht ist, und der Beklagte darf den Kläger zu einer Erläuterung der Diskrepanz auffordern. Sofern der Kläger die Diskrepanz nicht hinreichend plausibel erklären kann, darf der Beklagte davon ausgehen, dass das Schmutzwasser jedenfalls nicht vollständig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird. Bei der im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz AbwAG vorzunehmenden Prüfung der Plausibilität der Angaben des Abgabepflichtigen handelt es sich um ein Massenverfahren. Die Anforderungen an die Plausibilitätsprüfung dürfen daher im Interesse der Verwaltungspraktikabilität nicht überspannt werden. Soweit der Abgabepflichtige nicht in der Lage ist, eine zumindest annähernd vollständige Entsorgung des Schmutzwassers über die abflusslose Grube plausibel zu machen, darf der Abgabegläubiger davon ausgehen, dass die Grube undicht ist. In diesem Fall ist das Grundstück i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 „nicht an die Kanalisation angeschlossen“ und daher nicht abgabefrei.
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Für die zusätzliche Hinzurechnung des Volumens der Sammelgrube besteht schon deshalb kein Bedarf, wenn - wie hier - der Zeitraum des Frischwasserbezugs und der Entsorgungszeitraum deckungsgleich ist.
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Ob das Versickern von Abwasser aus einer abflusslosen Sammelgrube, wie der Kläger einwendet, den Abgabentatbestand der Kleineinleitung i. S. d. § 8 AbwAG erfüllt, ist vorliegend für die allein maßgebliche Berechnung der Zahl der Schadeinheiten rechtlich nicht erheblich. Denn die bundesgesetzliche Kleineinleiterregelung kennt als Maßstab nur die Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner. Diese Zahl ergibt sich aus der Differenz zwischen der absoluten Einwohnerzahl und der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner. Nach § 8 AbwAG sind also generell alle dezentralen Abwasseranlagen, d. h. alle Kleinkläranlagen und auch abflusslose Sammelgruben mit den daran angeschlossenen Einwohnern zu erfassen. Im Rahmen des ausdrücklich als Pauschalierungsregelung bezeichneten § 8 Abs. 1 AbwAG kommt es folglich nicht darauf an, ob die nicht an eine öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner selbst Schmutzwasser einleiten oder nicht (Köhler/Meyer, a. a. O., § 8 RdNr. 15). Es kann daher dahinstehen, ob - wie der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern geltend macht - ein „Einleiten“ von Abwasser aus einer abflusslosen Grube in die Umgebung im Sinne von § 2 Abs. 2 AbwAG jedenfalls ein bestimmungswidriges Hineingelangen voraussetzt. Darüber hinaus betrifft die von dem Kläger zitierte Entscheidung zum einen schon nicht - wie vorliegend - die Abgabepflicht der Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst, sondern (erst) die Abwälzung der gegen sie an Stelle von Kleineinleitern festgesetzte Abwasserabgabe auf die Abwasser(klein)einleiter. Auch war streitgegenständlich in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Auslegung einer Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter auf der Grundlage des Ausführungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Abwasserabgabengesetz.“
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Danach geht der Einwand der Klägerin fehl, der tatsächlich abgefahrenen Schmutzwassermenge sei das Volumen der Sammelgruben (pauschal) hinzuzurechnen, weil der Zeitraum des Frischwasserbezugs und der Entsorgungszeitraum hier deckungsgleich sind. Es kann zwar im Einzelfall eine Hinzurechnung des Volumens der Sammelgrube bzw. eines Teils davon geboten sein, um die abgefahrene Menge im Veranlagungsjahr zutreffend zu erfassen. Das kommt etwa in Betracht, wenn die Grube zum einen kurz vor Beginn des Veranlagungsjahrs geleert worden ist, so dass sie zu Beginn des Veranlagungsjahrs praktisch (fast) leer war, und wenn zum anderen davon auszugehen ist, dass sie am Ende des Veranlagungszeitraums einen erheblichen Füllstand aufgewiesen hat, weil die letzte Entleerung weit zurücklag bzw. die nächste Entleerung kurz nach Jahresbeginn erfolgte. Solche Einzelfallumstände sind hingegen konkret darzutun und zu belegen, woran es hier fehlt.
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Soweit die Klägerin pauschal geltend gemacht hat, es sei auch Trinkwasser für die Gartenbewässerung und Haustierhaltung bzw. Poolbefüllung verwandt worden, ist dies zur Plausibilisierung der Diskrepanz zwischen Trinkwasserbezug und entsorgter Menge bzw. des Verbleibs von 5,5 m³ (P.), 11,3 m³ (Schaube) bzw. 13,5 m³ (R.) unzureichend (vgl. OVG, Urteile vom 10. April 2014 – 4 L 46/13 und 4 L 47/13 – und Urteile der Kammer vom 14. Dezember 2012 – 4 A 15/12 HAL und 4 A 16/12 HAL –). Dazu sind vielmehr nähere Angaben (etwa durch Gartenwasserzähler nachgewiesene Menge, Größe der Grundstücke, der zu bewässernden Fläche, der Anzahl und der Art der Tiere etc.) erforderlich, die dies plausibel machen.
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Allein dass die Gruben und deren Zuleitung auf den Grundstücken L. Dorfstraße 34 (P.) und 46 (Q.) erst im Jahr 2008 durch eine Firma neu errichtet worden sind, macht das Vorhandensein einer abflusslosen Grube ebenfalls nicht plausibel.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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