Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 E 4793/14

Tenor

Die Beschlüsse vom 27. Oktober 2014 und 19. November 2014 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden dahingehend geändert, dass der Antragstellerin für die erste Instanz ohne Ratenzahlung Prozesskostenhilfe gewährt wird, soweit sie die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehrt.

Frau Rechtsanwältin A. wird zur Vertretung beigeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Es wird festgestellt, dass der am 11. März 2014 erhobene Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2013 aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zur mündlichen Prüfung in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zuzulassen.

Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu einem Drittel und die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln.

Der Streitwert wird auf 6.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Anträge und darauf bezogen der Prozesskostenhilfeantrag sind gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO nach dem verfolgten Rechtsschutzziel wie nachfolgend dargestellt auszulegen:

2

Der zu 1. gestellte Antrag, vorläufig „festzustellen, dass der Bescheid […] unwirksam ist“, kann, da es sich nicht um ein die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs betreffendes Rechtsschutzgesuch nach § 80 Abs. 5 VwGO handelt, nur als Antrag ausgelegt werden, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, eine vorläufige Feststellung nach § 44 Abs. 5 HmbVwVfG zu treffen, dass der Bescheid vom 15. Oktober 2013 nichtig ist, was nach § 43 Abs. 3 HmbVwVfG die Unwirksamkeit nach sich zöge.

3

Der zu 2. gestellte Antrag, die Antragstellerin „vorläufig zur mündlichen Prüfung in der von ihr belegten Schwerpunktbereichsprüfung zuzulassen“, wird dahingehend verstanden, dass die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zur mündlichen Prüfung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zuzulassen.

4

Der hilfsweise gestellte Antrag, „die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Bescheides […] festzustellen“, ist als Antrag analog § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen, die aufschiebende Wirkung des am 11. März 2014 erhobenen Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2013 festzustellen. Der Bescheid enthält über die Mitteilung der Bewertung der Aufsichtsarbeit hinaus die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens, die mit Anfechtungsklage und -widerspruch anfechtbar ist. Das Hilfsverhältnis, in welchen der Antrag gestellt ist, wird im Sinne einer Gewährung effektiven Rechtsschutzes so ausgelegt, dass über den Antrag auch dann zu entscheiden ist, wenn nur einer der anderen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz ohne Erfolg bleibt.

II.

5

Die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Abänderung der Beschlüsse vom 27. Oktober 2014 und 19. November 2014 beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff., 121 ZPO. Nach dem verfassungsrechtlichen Maßstab der Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.7.2010, 1 BvR 1873/09, juris Rn. 10 f.) hat ein Rechtsschutzgesuch dann keine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die sich stellende Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung und im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden beantwortet werden kann. Dies ist im Hinblick auf den zu 1. gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß den nachfolgenden Ausführungen (s.u. III. 1.) der Fall. Im Übrigen liegen die Bewilligungsvoraussetzungen vor. Der Gegenstandswert der teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe entspricht dem vollen Gegenstandswert, da der von der Ablehnung von Prozesskostenhilfe betroffene Antrag zu 1. denselben Gegenstand betrifft wie der Hilfsantrag, für den Prozesskostenhilfe gewährt wird (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).

III.

6

Der auf eine vorläufige Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig (1.). Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zulässig (2. a)) und hat auch in der Sache Erfolg (2. b)). Ebenso ist der auf eine vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung gerichtete Antrag zulässig (3. a)) und hat in der Sache Erfolg (3. b)).

7

1. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, eine vorläufige Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 15. Oktober 2013 gemäß § 44 Abs. 5 HmbVwVfG zu treffen, ist unzulässig. Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Verwaltungsakt ist wegen § 123 Abs. 5 VwGO vorrangig nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen. Soweit die Antragstellerin über die aufschiebende Wirkung hinaus vorläufigen Rechtsschutzes bedarf, ist eine Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes dafür nicht das geeignete Mittel. Wäre der Bescheid nichtig und damit nach § 43 Abs. 3 HmbVwVfG unwirksam, was über eine Rechtswidrigkeit hinaus einen Nichtigkeitsgrund nach § 44 HmbVwVfG voraussetzen würde, könnte daraus insbesondere noch nicht hergeleitet werden, dass der fortbestehende Prüfungsanspruch der Antragstellerin durch Zulassung zur mündlichen Prüfung erfüllt werden müsste. Vorläufiger Rechtsschutz in Bezug auf die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist im Wege einer konkret darauf bezogenen einstweiligen Anordnung zu gewähren (dazu 3.).

8

2. a) Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2013 festzustellen, ist zulässig. Die Statthaftigkeit des Antrags beruht auf § 80 Abs. 5 VwGO in analoger Anwendung auf den Fall, dass über die aufschiebende Wirkung des gegen einen Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs Streit besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.8.2012, 7 VR 6/12 u.a., NVwZ, 2013, 85, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.6.2011, 5 Es 1/11.P, NordÖR 2011, 500, juris Rn. 10). Es fehlt nicht deshalb am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil die aufschiebende Wirkung offensichtlich und auch von der Behörde nicht in Abrede gestellt wäre. Zwar hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 ausgeführt, der Widerspruch gegen den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen entfalte gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, da sie keine sofortige Vollziehung i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet habe. Doch hat die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung dadurch in Frage gestellt, dass sie mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 ihre Auffassung bekräftigt hat, der Widerspruch sei nicht fristgerecht. Da die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes endet, wäre der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch von vornherein ohne aufschiebende Wirkung, wenn er – wie die Antragsgegnerin meint – verfristet wäre.

9

b) Dieser Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Der am 11. März 2014 erhobene Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2013 hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Die sofortige Vollziehung des Bescheids ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch behördlich angeordnet. Der Widerspruch ist auch nicht wegen Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne aufschiebende Wirkung. Der am 19. Oktober 2013 zugestellte Bescheid vom 11. März 2014 war bei Erhebung des auf den 7. März 2011 datierten Widerspruchs am 11. März 2014 nicht bereits wegen Ablaufs der Widerspruchsfrist unanfechtbar geworden.

10

Anwendung findet die Ausschlussfrist von einem Jahr, nicht die Widerspruchsfrist von einem Monat, denn die Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig erteilt worden. Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt ist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, zu erheben. Diese Monatsfrist wäre zwar nicht eingehalten. Die Widerspruchsfrist läuft gemäß § 58 Abs. 1 i.V.m. § 70 Abs. 2 VwGO jedoch nur dann, wenn der Beteiligte insbesondere über die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Anderenfalls läuft unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 VwGO lediglich eine Ausschlussfrist von einem Jahr ab Zustellung, Eröffnung oder Verkündung des Verwaltungsaktes. Diese Jahresfrist wäre jedenfalls eingehalten.

11

Die in dem Bescheid vom 15. Oktober 2013 enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung ist hinsichtlich der einzuhaltenden Frist unrichtig. Der Belehrung muss sich eindeutig der Beginn der Frist entnehmen lassen, da erst diese Angabe die erforderliche Berechnung ermöglicht (Meissner/Schenk, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 58 Rn. 39). Der Fristbeginn ist möglichst präzise zu bezeichnen; für den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt ist wegen § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO die „Bekanntgabe“ die korrekte Bezeichnung für den Fristbeginn auch dann, wenn die Behörde für die Bekanntgabe eine Zustellungsform gewählt hat (Meissner/Schenk, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 58 Rn. 39). Es kann dahinstehen, ob, wenn die Behörde für die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes eine Zustellungsform gewählt hat, alternativ auch die Belehrung über den Fristbeginn ab „Zustellung“ richtig gewesen wäre (so Meissner/Schenk, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 58 Rn. 39 mit Nachweisen zum Streitstand). Zumindest ist die Belehrung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2013 deshalb unrichtig, weil sie die Antragstellerin darüber belehrt, innerhalb eines Monats nach „Zugang“ Widerspruch erheben zu können.

12

Eine Rechtsbehelfsbelehrung, dass innerhalb eines Monats ab „Zugang“ Widerspruch erhoben werden könne, ist unrichtig (OVG Münster, Urt. v. 25.2.2001, 14 A 4921/99, NVwZ 2001, 212, juris Rn. 19 ff.; Czybulka/Kluckert, in Sodan/Ziekow, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 56). Der Zugang eines Verwaltungsaktes ist von dessen Bekanntgabe zu unterscheiden. Ein Zugang liegt entsprechend den zum Zivilrecht entwickelten Grundsätzen dann vor, wenn die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen (also unabhängig von in der Person des Empfängers liegenden Gründen wie Urlaub oder Krankheit) unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 62 m.w.N.). Eine Bekanntgabe erfolgt demgegenüber dann, wenn ein gesetzlicher Bekanntgabetatbestand erfüllt ist. Zu den gesetzlichen Bekanntgabetatbeständen gehören gemäß § 41 Abs. 5 HmbVwVfG auch die Vorschriften der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung. Weder geht der Zugang eines Verwaltungsaktes danach notwendig mit der Bekanntgabe einher noch setzt die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes notwendig den Zugang voraus. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde – wie vorliegend die Antragsgegnerin – als Form der Bekanntgabe die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gemäß § 41 Abs. 5 HmbVwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 HmbVwZG i.V.m. § 3 VwZG gewählt hat. Bei der gewählten Bekanntgabeform können Bekanntgabe und Zugang zum gleichen Zeitpunkt eintreten, müssen es aber nicht. Für die Ausführung der Zustellung mit Postzustellungsurkunde gelten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG grundsätzlich die Vorschriften der §§ 177 bis 182 ZPO. Insbesondere bei der Ersatzzustellung durch Niederlegung gilt das Schriftstück gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 4 ZPO mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung als zugestellt. Die Niederlegung des Schriftstücks selbst kann gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 VwZG bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, erfolgen, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. In diesem Fall ist der Verwaltungsakt gemäß § 41 Abs. 5 HmbVwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 HmbVwZG i.V.m. § 3 VwZG bekanntgegeben, ohne dem Adressaten zugegangen zu sein. Denn weder mit der Niederlegung bei der bestimmten Stelle oder bei der Behörde noch mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung ist das Schriftstück selbst in den Machtbereich des Adressaten gelangt. Für die Fehlerhaftigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kommt es allein auf die generelle Eignung an, durch einen möglichen Irrtum die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren; ob eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist, kann deshalb nicht davon abhängen, ob im konkreten Fall Zustellung und Bekanntgabe überhaupt auseinander fallen und inwieweit sich dies gegebenenfalls auf die Fristberechnung auswirkt (OVG Münster, Beschl. v. 4.3.2009, 5 A 924/07, NJW 2009, 1833, juris Rn. 36).

13

3. a) Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zur mündlichen Prüfung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zuzulassen, ist zulässig. Es fehlt nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin hat, bevor sie um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat, im Widerspruchsschreiben vom 7. März 2014 die Antragsgegnerin um die Zulassung zur mündlichen Prüfung ersucht.

14

b) Dieser Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass die Antragstellerin Umstände glaubhaft macht, aufgrund derer sie dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen sie in der Hauptsache einen Anspruch herleitet (Anordnungsanspruch). Ein Anordnungsgrund folgt daraus, dass in einem laufenden Prüfungsverfahren der Verlust von präsenten Kenntnissen und Fertigkeiten droht, wenn die Antragstellerin auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens kann die Antragstellerin in der Hauptsache die Zulassung zur mündlichen Prüfung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung beanspruchen.

15

Der Prüfungsanspruch der Antragstellerin dürfte nicht bereits deshalb erloschen sein, weil durch den Bescheid vom 15. Oktober 2013 über das Nichtbestehen und die Bewertung der Aufsichtsarbeit in der Schwerpunktbereichsprüfung mit der Note „mangelhaft“ (1,0 Punkte) hinaus auch das endgültige Nichtbestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung mitgeteilt worden ist. Da dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens aufschiebende Wirkung zukommt (s.o. 2. b)), darf der Antragstellerin vorläufig die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens nicht entgegengehalten werden.

16

Der Prüfungsanspruch der Antragstellerin dürfte es einschließen, dass sie eine Zulassung zur mündlichen Prüfung in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung verlangen kann. Eine uneingeschränkte Geltung der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung 2007 vom 7. November 2007 (Amtl. Anz. S. 140 – SPO 2007) unterstellt, würde es allerdings an einer für die Zulassung zur mündlichen Prüfung hinreichenden Bewertung der Aufsichtsarbeit fehlen. Nach § 14 Abs. 1 SPO 2007 wird zur mündlichen Prüfung in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen, wer in der häuslichen Arbeit die Punktzahl 4,0 und in der Aufsichtsarbeit die Punktzahl 3,0 erreicht hat. Indessen ist die einschlägige Bestimmung des § 14 Abs. 1 SPO 2007 nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar und nichtig. Die Vorschrift greift als subjektive Berufszugangsregelung in die durch Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 GG gewährleistete Berufsfreiheit ein. Dieser Eingriff ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu rechtfertigen. Dies folgt aus der Anwendung der nachfolgend ausgeführten Maßstäbe, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus Anlass einer Entscheidung über die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung nach der Juristen-Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim entwickelt worden sind (BVerwG, Urt. v. 29.5.2013, 6 C 18/12, DVBl. 2013, 1122, juris Rn. 25 ff.):

17

„(1) Ist die Durchführung einer Prüfung in mehreren Teilprüfungen vorgesehen, wird hierdurch die Beurteilungsgrundlage verbreitert und so die Treffsicherheit des Befähigungsurteils erhöht, das mit der Prüfungsentscheidung über den Prüfling ausgesprochen wird. Bestehensregelungen, die an den Misserfolg in einer Teilprüfung bereits das Nichtbestehen der Gesamtprüfung knüpfen, laufen Gefahr, die Treffsicherheit dieses Befähigungsurteils zu verringern. Denn danach reduziert sich unter Umständen - nämlich bei Nichtbestehen der Teilprüfung - seine empirische Basis auf eine bloße Teilmenge der im Prüfungsverfahren erbrachten Leistungen, während die übrigen erbrachten Leistungen im Rahmen der Prüfungsentscheidung gänzlich außer Betracht bleiben. Wie der Senat bereits früher entschieden hat, genügen solche Regeln den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn die Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet (Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 3.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347 S. 62 f. und vom 10. Oktober 1994 - BVerwG 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 S. 46 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 174/84 - BVerfGE 80, 1 <35>). Tut sie dies nicht, nimmt der Zufallsfaktor im Rahmen der Prüfungsentscheidung überhand und ist eine solche Regel daher schon nicht geeignet, den ihr zugedachten Zweck in rationaler Weise zu erfüllen, diejenigen Prüflinge zu ermitteln, die nicht die Tauglichkeit aufweisen, welche mit der Prüfung nachgewiesen werden sollen.

18

Eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage kann eine Teilprüfung dann bieten, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Eine solche Fähigkeit mag beispielsweise in der Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie oder, gegebenenfalls hiermit kombiniert, einer bestimmten Bearbeitungs- oder Darstellungsmethode bestehen, die nur in der betroffenen Teilprüfung abgeprüft werden. Der Normgeber mag aber auch die Auffassung verfolgen, ein positives Befähigungsurteil sei überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen.

19

Ob einer dieser Begründungsansätze im konkreten Fall sachlich verfängt, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Normgeber, dem Art. 12 Abs. 1 GG insoweit beträchtliche Einschätzungsspielräume eröffnet. Mit der Entscheidung, die Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie, einer bestimmten methodischen Fertigkeit oder die Fähigkeit zur Leistungskonstanz seien für den Prüfungserfolg unverzichtbar, wird zugleich über Zuschnitt und Niveau der Befähigung entschieden, die mit der Ausbildung erworben und mit der Prüfung belegt werden soll, d.h. es werden hiermit berufliche oder akademische Qualifikationsanforderungen festgelegt. Diesbezüglich beschränkt sich aber die grundrechtliche Bindung des Normgebers auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs (vgl. Urteil vom 17. Juli 1987 - BVerwG 7 C 118.86 - BVerwGE 78, 55 <57> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 242 S. 15). Sogar ein gewisser "Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässig zu erachten (vgl. Beschluss vom 1. Juli 1986 - 1 BvL 26/83 - BVerfGE 73, 301 <320> m.w.N.; aufgegriffen durch BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1987 a.a.O. S. 57 bzw. 15). In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist.

20

Zu verneinen ist die Frage, ob eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet und insofern den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG standhält, im Allgemeinen daher nur dann, wenn die Einschätzung, gerade durch sie werde eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar erscheint, d.h. wenn offenkundig ist, dass keiner der vorgenannten Begründungsansätze und auch kein nachvollziehbarer sonstiger Begründungsansatz sich im konkreten Fall als tragfähig erweist. Diese Maßgabe, mit der die Einstufung einer Bestehensregelung nach dem Muster von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO als ungeeignet im Ergebnis auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt bleiben wird, steht im Einklang mit dem in der Grundrechtsjudikatur des Bundesverfassungsgerichts allgemein anerkannten Befund, dass die Verfassung dem Gesetzgeber für die Beurteilung der Eignung der von ihm für die Durchsetzung der gesetzgeberischen Regelungsziele gewählten Mittel einen Einschätzungsspielraum zubilligt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 - BVerfGE 104, 337 <347 f.>). Sie fügt sich in die prüfungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insofern wertungssystematisch stimmig ein, als dort etwa im Hinblick auf die Zahl zugelassener Wiederholungsversuche, auf die Ausgestaltung von Gewichtungsregeln oder auf die Auswahl und Verteilung des Prüfungsstoffs - also im Hinblick auf Rahmenbedingungen, von denen die praktische Wirkungsschärfe einer Regel nach dem Muster von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO entscheidend mitbestimmt wird - gleichfalls durchgängig die Gestaltungsfreiheit des Normgebers bzw. der Prüfungsverwaltung betont worden ist (vgl. Beschlüsse vom 7. März 1991 - BVerwG 7 B 178.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 285 S. 167, vom 16. August 1985 - BVerwG 7 B 51, 58 u. 59.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 218 S. 256 und vom 13. April 1983 - BVerwG 7 B 25.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 173 S. 121).

21

(2) Speziell im hier betroffenen Fall der juristischen Universitätsprüfung unterliegt der universitäre Normgeber allerdings engeren Bindungen als ein prüfungsrechtlicher Normgeber im Normalfall. Die Eignungsziele, an denen das Schwerpunktbereichsstudium und die Universitätsprüfung auszurichten sind, stehen in bestimmten Eckdaten nicht zu seiner Disposition. § 5 Abs. 1 Halbs. 2 DRiG legt fest, dass die Universitätsprüfung zusammen mit der staatlichen Pflichtfachprüfung die erste juristische Prüfung bildet. Die Bestimmung richtet hiermit beide gemeinsam in erster Linie auf den Zweck aus, die Befähigung für den anschließenden juristischen Vorbereitungsdienst festzustellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 JAPrO BW). Hierdurch wird der Gestaltungsspielraum des universitären Normgebers im Ergebnis eingeengt. Er darf keine Bestehensregelung für die Universitätsprüfung erlassen, in der Eignungsanforderungen zum Ausdruck kommen, die nicht hinreichend auf diesen bundesrechtlich vorgegebenen Prüfungszweck der Universitätsprüfung abgestimmt sind.

22

(a) Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 DRiG dienen die Schwerpunktbereiche der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden - den Gegenstand der staatlichen Pflichtfachprüfung bildenden - Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts. Die Ergänzungsfunktion des Schwerpunktbereichs setzen die universitären Studien- und Prüfungsordnungen durch die Anreicherung des Ausbildungs- und Prüfungsstoffs der Pflichtfächer um zusätzliche Ausbildungs- und Prüfungsinhalte um. Die in § 5a Abs. 2 Satz 4 DRiG weiter angelegte Vertiefungsfunktion des Schwerpunktbereichs zielt ausweislich des Gesetzeswortlauts sowie auch der Gesetzesmaterialien demgegenüber insbesondere auf die Erweiterung und Verfeinerung des allgemeinen wissenschaftlich-methodischen Rüstzeugs der Studierenden (vgl. den Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 20. März 2002, BTDrucks 14/8629 S. 12, sowie die dortigen Bezugnahmen auf die Reformforderungen des sog. Ladenburger Manifests, NJW 1997, 2935 ff., und die Vorschläge von Ernst-Wolfgang Böckenförde im Rahmen eines erweiterten Berichterstattergesprächs; vgl. insoweit auch die Stellungnahme Böckenfördes im Rahmen einer Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses im Jahr 2001, Anhang zum Protokoll der 83. Sitzung des Rechtsausschusses vom 16. Mai 2001, S. 64 f.).

23

(b) Soweit der Schwerpunktbereich, im Rahmen seiner Ergänzungsfunktion, den Pflichtfachbereich lediglich fächerbezogen um weitere Inhalte des Ausbildungs- und Prüfungsstoffs ergänzt und diesem damit in seiner grundsätzlichen Anlage gleicht, hat sich der universitäre Normgeber bei Ausgestaltung der Bestehensregelungen an der Höhe derjenigen Eignungsanforderungen zu orientieren, die in der Ausgestaltung der Bestehensregelung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Ausdruck kommen. Wäre er dieser Pflicht ledig, würde in beiden Abschnitten der ersten juristischen Prüfung - und zwar dort, wo sie strukturell vergleichbar sind - ein jeweils unterschiedliches Maß an juristischer Qualifikation über den Prüfungserfolg entscheiden. Dies wäre mit ihrer prüfungsrechtlichen Verklammerung und ihrer gemeinsamen Ausrichtung auf die Feststellung der Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst nicht in Einklang zu bringen. Dass gerade dem staatlichen Normgeber im Hinblick auf die Definition der Eignungsstandards das Primat gegenüber dem universitären Normgeber zukommt, ist in der Ergänzungsfunktion des Schwerpunktbereichs bereits logisch angelegt. Dementsprechend verweist § 5d Abs. 6 DRiG hinsichtlich der prüfungsrechtlichen Ausgestaltung beider Prüfungsabschnitte auf das "Landesrecht". Hieraus folgt - wie oben bereits ausgeführt - zwar kein prinzipielles Verbot der Weiterdelegation an den universitären Normgeber, wohl aber die Maßgabe, dass es dem Landesgesetzgeber zukommt, diesem wesentliche prüfungsrechtliche Eckdaten verbindlich vorzugeben.

24

(c) Soweit der Schwerpunktbereich den Pflichtfachbereich nicht lediglich um zusätzliche Fachmaterien ergänzt, sondern in ihm - im Rahmen der Vertiefungsfunktion - qualitativ eigenständige bzw. weitergehende Qualifikationsziele verfolgt werden, eröffnen sich dem Normgeber konsequenterweise breitere prüfungsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Den Regelungen der Pflichtfachprüfung sind insoweit keine bindenden Eignungsstandards zu entnehmen.

25

(3) Gemessen an den vorstehenden Maßstäben hat die Beklagte mit dem Erlass der §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO ihren prüfungsrechtlichen Gestaltungsspielraum überschritten und eine Bestehensregelung erlassen, die nicht hinreichend geeignet ist, den der Universitätsprüfung im Lichte von §§ 5, 5a Abs. 2 DRiG zugedachten Zweck zu erfüllen, (nur) die für den juristischen Vorbereitungsdienst ungeeigneten Kandidaten zu ermitteln.

26

(a) Im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung lässt die JAPrO BW - nur leicht modifiziert durch die Regelung in ihrem § 16 - eine Kompensation nicht bestandener Teilprüfungen durch die in anderen Teilprüfungen erzielten Ergebnisse - auch fächerübergreifend - zu. Der staatliche Normgeber bringt hiermit zum Ausdruck, dass den in einzelnen Teilprüfungen jeweils abgeprüften fachlichen Kenntnissen bzw. Fertigkeiten nicht bereits für sich genommen, sondern nur in ihrer Summe Ausschlag gebendes Gewicht für die Beurteilung der Befähigung der Prüflinge zukommen darf. Hieraus tritt als Maßstab zutage, dass die Eignung für den Vorbereitungsdienst nicht entfällt, wenn der Prüfling nur partielle Leistungsschwächen in einzelnen Fachmaterien offenbart.

27

(b) Hingegen ist bei Zugrundelegung von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO einem Prüfling bereits wegen mangelhafter Beherrschung des Stoffs der obligatorischen Lehrveranstaltungen ("Allgemeiner Teil" - vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 JuSPO zur Aufsichtsarbeit) oder des Stoffs des Wahlbereichs ("Besonderer Teil" - vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 JuSPO zur mündlichen Prüfung) oder wegen des Nichtbestehens der Studienarbeit (vgl. § 13 JuSPO) der Erfolg in der Universitätsprüfung und hiermit - da das Bestehen der ersten juristischen Prüfung das Bestehen sowohl der Universitätsprüfung als auch der staatlichen Pflichtfachprüfung voraussetzt (§ 5d Abs. 2 Satz 4 DRiG) - der Eintritt in den Vorbereitungsdienst versagt. Einzelne Abschnitte des Prüfungsstoffs der Universitätsprüfung werden auf diese Weise hinsichtlich der ihnen vom universitären Normgeber beigemessenen Aussagekraft verabsolutiert. Von dem Ansatz der JAPrO BW, wonach zutage tretende partielle Leistungsschwächen die Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst noch nicht entfallen lassen, weicht dieser Ansatz ersichtlich ab.

28

(c) Im Lichte des oben Gesagten überschreitet der universitäre Normgeber mit diesem verabsolutierenden Ansatz seinen Gestaltungsspielraum nicht, soweit eine Teilprüfung in besonderer Weise auf die Ermittlung der wissenschaftlich-methodischen Fertigkeiten der Prüflinge ausgerichtet ist und sich mithin eindeutig der Vertiefungsfunktion des Schwerpunktbereichs zuordnen lässt. Dies ist hier im Hinblick auf die Studienarbeit der Fall, mit der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 JuSPO der Prüfling zeigen soll, "dass er in der Lage ist, innerhalb der vorgesehenen Frist ein Thema (...) selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten". Hingegen tritt im Hinblick auf die Aufsichtsarbeit sowie im Hinblick auf die mündliche Prüfung schon aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der §§ 11 f. JuSPO hervor, dass in ihnen vorwiegend - in einer den entsprechenden Teilprüfungen der staatlichen Pflichtfachprüfung strukturell vergleichbaren Weise - der Grad an fachlicher Stoffbeherrschung abgeprüft wird ("Gegenstand ... ist der Stoff der ..."). Sie sind daher stärker der Ergänzungsfunktion als der Vertiefungsfunktion des Schwerpunktbereichs zuzuordnen. Folglich greift hier das Erfordernis einer Kongruenz der Eignungsstandards zwischen Pflichtfach- und Universitätsprüfung - mit der Folge für den universitären Normgeber, dass er partielle Leistungsschwächen, die zum Nichtbestehen dieser Teilprüfungen führen, nicht dafür heranziehen darf, dem Prüfling insgesamt die Eignung für den Eintritt in den juristischen Vorbereitungsdienst abzusprechen. Insofern bilden weder die Aufsichtsarbeit noch die mündliche Prüfung für sich genommen bereits eine zuverlässige Grundlage für das Urteil, dass derjenige, der sie nicht besteht, deshalb nicht die mit der Universitätsprüfung nachzuweisende Eignung aufweist.

29

(d) Nichts anderes darf daraus hergeleitet werden, dass in Aufsichtsarbeit und mündlicher Prüfung unterschiedliche Arbeits- und Präsentationstechniken gefordert sind. Denn auch diesem Gesichtspunkt wird in den Bestimmungen der JAPrO BW über die staatliche Pflichtfachprüfung kein absoluter Stellenwert beigemessen. Die in ihnen eröffneten Kompensationsmöglichkeiten schließen ein, unzureichende Leistungen im einen Segment durch zureichende Leistungen im anderen Segment ausgleichen zu können.

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(4) Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass § 5d Abs. 2 Satz 2 DRiG vorschreibt, in der Universitätsprüfung sei "mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen". Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich hieraus für den vorliegenden Fall nichts herleiten. Der Regelungsgehalt der Vorschrift besteht darin, die Durchführung der Universitätsprüfung rein auf mündlicher Basis zu verwehren. Im Übrigen wollte der Bundesgesetzgeber den Regelungsspielraum der Länder bzw. Universitäten nicht einschränken, ging aber gleichwohl von der Annahme aus, dass von ihnen eine Aufteilung der Prüfung in mehrere Teilprüfungen vorgenommen werden würde (vgl. BTDrucks 14/7176 S. 13: "... hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen ..."). Eine Aussage im Hinblick auf die Zulässigkeit prüfungsrechtlicher Ausschlussklauseln nach Art von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO ist der Vorschrift vor diesem Hintergrund nicht zu entnehmen.

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(5) Nichts anderes ergibt sich ferner aufgrund des Hinweises der Beklagten auf die grundrechtliche Lehrfreiheit, die nach ihrer Auffassung im vorliegenden Fall einen "zurückhaltenden Umgang mit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes" gebietet. Verlagert der staatliche Normgeber die Regelung von Bestehensanforderungen bei Prüfungen, die in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fallen, auf die Universitäten, verändert sich hierdurch grundsätzlich nichts am Umfang des grundrechtlichen Abwehrrechts der Prüfungsteilnehmer. Die oben aufgezeigten Anforderungen an die Zulässigkeit prüfungsrechtlicher Bestehensregeln könnten die Lehrfreiheit allenfalls dann beeinträchtigen - und so ausnahmsweise eine ausgleichsbedürftige grundrechtliche Kollisionslage herbeiführen -, wenn von ihnen Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen ausgingen (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 1991 - BVerwG 7 NB 5.90 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 134 S. 40 und vom 22. August 2005 - BVerwG 6 BN 1.05 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 263 S. 25). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies hier der Fall sein könnte. Der Hinweis der Beklagten, Bestehensregeln könnten den Studierenden mittelbar den Bedeutungsgrad von Fachmaterien signalisieren, mag sachlich zutreffen, macht aber nicht deutlich, inwiefern sich hieraus eine Einschränkung der inhaltlichen und methodischen Gestaltungsfreiheit von Hochschullehrern in Bezug auf die von ihnen angebotenen Lehrveranstaltungen ergeben könnte.

32

(6) Unerheblich ist schließlich, dass nach der Darstellung der Beklagten in der Vergangenheit nur eine geringe Zahl von Prüflingen in der Universitätsprüfung gescheitert sein soll. Die Maßgabe, wonach eine Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Misserfolg der gesamten Prüfung führen soll, eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bieten muss, soll gewährleisten, dass die der Prüfung zugedachte Filterungsfunktion in rationaler, den Zufallsfaktor minimierender Weise erfüllt werden kann. Hierauf besteht - unter dem Aspekt der Eingriffsgeeignetheit - ein grundrechtlicher Anspruch auch im Falle einer niedrigen Durchfallquote.“

33

In Anwendung dieser Maßstäbe, die sich die Kammer zu Eigen macht, dürfte der Satzungsgeber hier eine Bestehensregelung erlassen haben, die nicht hinreichend geeignet ist, den der Universitätsprüfung zugedachten Zweck zu erfüllen. Denn die Aufsichtsarbeit nach der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung 2007 der Antragsgegnerin ist ebenso wie die Aufsichtsarbeit nach der Juristen-Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim der Ergänzungsfunktion der Schwerpunktbereichsprüfung zuzuordnen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 37). Die universitäre Aufsichtsarbeit ergänzt den Pflichtfachbereich lediglich fächerbezogen um weitere Inhalte des Ausbildungs- und Prüfungsstoffs und gleicht diesem damit in seiner grundsätzlichen Anlage. Der universitäre Normgeber muss sich bei Ausgestaltung der Bestehensregelungen insoweit an der Höhe derjenigen Eignungsanforderungen orientieren, die in der Ausgestaltung der Bestehensregelung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Ausdruck kommen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 32). Dies ist hier nicht der Fall. Denn die staatliche Pflichtfachprüfung lässt eine Kompensation nicht bestandener Teilprüfungen auch fächerübergreifend zu. Durch § 14 Abs. 1 SPO 2007 ist eine Kompensation ausgeschlossen. Werden in der Aufsichtsarbeit weniger als 3,0 Punkte erzielt, hindert der Misserfolg in der Aufsichtsarbeit nach § 14 Abs. 1 SPO 2007 die Zulassung zur mündlichen Prüfung und führt damit zum Nichtbestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der ersten Prüfung für Juristen insgesamt.

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Im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung lässt das Hamburgische Juristenausbildungsgesetz (v. 11.6.2003, HmbGVBl. S. 156, in der vom 30.4.2005 bis 30.9.2007 gültigen Fassung – HmbJAG) die Kompensation nicht bestandener Teilprüfungen durch die in anderen Teilprüfungen erzielten Ergebnisse – auch fächerübergreifend – zu. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 HmbJAG setzt die Zulassung zur mündlichen Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung hinsichtlich der sechs Aufsichtsarbeiten nach § 15 HmbJAG lediglich voraus, dass der Prüfling eine durchschnittliche Punktzahl von mindestens 3,8 und in mindestens drei Aufsichtsarbeiten, davon in mindestens einer Aufsichtsarbeit aus dem Bereich des Bürgerlichen oder Handels- und Gesellschaftsrechts, die Punktzahl 4,0 erreicht hat. Eine Zulassung zur mündlichen Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung ist insbesondere auch mit einer, zwei oder drei unter 3,0 Punkten bewerteten Aufsichtsarbeiten möglich, wenn die drei anderen Aufsichtsarbeiten, darunter eine im Bürgerlichen oder Handels- und Gesellschaftsrecht, mit wenigstens 4,0 Punkten bewertet worden sind und der Durchschnitt von 3,8 Punkten erreicht wird. Hat der Prüfling beispielsweise in den drei Aufsichtsarbeiten im Handels- und Gesellschaftsrecht und im Öffentlichen Recht ein-, zwei- oder auch dreimal lediglich 2,0 Punkte erhalten, so genügt es für die Zulassung zur mündlichen Prüfung, wenn er in den Aufsichtsarbeiten im Bürgerlichen Recht und im Strafrecht zweimal 5,5 und einmal 6,0 Punkte erzielt. Schwere Defizite im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Öffentlichen Recht, die sich im Beispiel in durchgehend und deutlich mit der Note „mangelhaft“ bewerteten Leistungen zeigen, können durch Leistungen im Bereich der Note „ausreichend“ in anderen Rechtsgebieten kompensiert werden.

35

Der staatliche Normgeber bringt für Hamburg – ebenso wie der staatliche Normgeber für Baden-Württemberg in dem der höchstrichterlichen Entscheidung zugrundeliegenden Fall (BVerwG, a.a.O., Rn. 35) – zum Ausdruck, dass den in einzelnen Teilprüfungen jeweils abgeprüften fachlichen Kenntnissen bzw. Fertigkeiten nicht bereits für sich genommen, sondern nur in ihrer Summe Ausschlag gebendes Gewicht für die Beurteilung der Befähigung der Prüflinge zukommen darf. Hieraus tritt als Maßstab zutage, dass die Eignung für den Vorbereitungsdienst nicht entfällt, wenn der Prüfling nur partielle Leistungsschwächen in einzelnen Fachmaterien offenbart. Hingegen wird unter der Geltung des § 14 Abs. 1 SPO 2007 einem Prüfling bereits dann der Erfolg in der Universitätsprüfung, der ersten Prüfung für Juristen und der Eintritt in den Vorbereitungsdienst versagt, wenn er den in der einzigen Aufsichtsarbeit geprüften Stoff – wenngleich deutlich – nicht beherrscht. In der universitären Aufsichtsarbeit wird in strukturell vergleichbarer Weise zu den Teilprüfungen der staatlichen Pflichtfachprüfung der Grad an fachlicher Stoffbeherrschung abgeprüft. Die Aufsichtsarbeit ist daher stärker der Ergänzungsfunktion als der Vertiefungsfunktion zuzuordnen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 37). Folglich greift hier das vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobene Erfordernis einer Kongruenz der Eignungsstandards zwischen Pflichtfach- und Universitätsprüfung mit der Folge für den universitären Normgeber, dass er partielle Leistungsschwächen, die zum Nichtbestehen dieser Teilprüfungen führen, nicht dafür heranziehen darf, dem Prüfling insgesamt die Eignung für den Eintritt in den juristischen Vorbereitungsdienst abzusprechen. Insofern bildet die Aufsichtsarbeit für sich genommen nicht bereits eine zuverlässige Grundlage für das Urteil, dass derjenige, der sie nicht besteht, deshalb nicht die mit der Universitätsprüfung nachzuweisende Eignung aufweist.

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Unerheblich ist, dass die partielle Leistungsschwäche, an welche § 14 Abs. 1 SPO 2007 die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung knüpft und die damit zum Nichtbestehen der Prüfung insgesamt führt, in einer Bewertung der Aufsichtsarbeit unter 3,0 Punkten deutlich werden muss, während in dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedenen Fall jede unter 4,0 Punkten liegende Bewertung zum Nichtbestehen führen soll. Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und von der Kammer geteilten Ansatz, kann das Nichtbestehen der Gesamtprüfung nur dann bereits an den Misserfolg in einer Teilprüfung geknüpft werden, wenn die Teilprüfung eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die durch die Gesamtprüfung zu ermittelnde Eignung des Prüflings bietet (BVerwG, a.a.O., Rn. 26). Es kommt nicht darauf an, welchen Grad der Misserfolg in der Teilprüfung – oberes, mittleres oder unteres „mangelhaft“ oder „ungenügend“ – einnimmt. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass eine Vereinbarkeit der Bestehensregelung mit höherrangigem Recht in Betracht käme, wenn sich der Misserfolg in der einzigen Aufsichtsarbeit in einer deutlich im Bereich der Note „mangelhaft“ liegenden Bewertung zeigt. In dem der höchstrichterlichen Entscheidung unterliegenden Fall, in dem der Prüfling in den beiden Versuchen der Aufsichtsarbeit 1,0 Punkte und 2,0 Punkte erzielt hatte, hätte Anlass für diese Erwägung bestanden, wenn es nach dem vom Bundesverwaltungsgericht verfolgten Ansatz darauf angekommen wäre.

37

Nichts anderes folgt auch daraus, dass gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 HmbJAG im Durchschnitt der Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung 3,8 Punkte erzielt werden müssen, unter Geltung des § 14 Abs. 1 SPO 2007 in der einzigen Aufsichtsarbeit der universitären Schwerpunktbereichsprüfung hingegen 3,0 Punkte. Entscheidend ist die – da nur eine Aufsichtsarbeit gestellt wird – fehlende Kompensationsmöglichkeit partieller Leistungsschwächen. Einer solchen Kompensationsmöglichkeit bedürfte es nach dem in § 18 Abs. 1 Nr. 1 HmbJAG zum Ausdruck kommenden Maßstab, nach dem die Eignung für den Vorbereitungsdienst dem Prüfling nicht bereits dann abzusprechen ist, wenn er nur partielle Leistungsschwächen in einzelnen Fachmaterien offenbart.

38

Infolge der Nichtigkeit des § 14 Abs. 1 SPO 2007 dürfte der Antragstellerin ein Anspruch auf Zulassung zur mündlichen Prüfung in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zustehen. Denn unabhängig davon, wie die Antragsgegnerin als Satzungsgeberin ihren Gestaltungsspielraum (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 28, 30) ausfüllen wird, muss sie eine Kompensation des in der Aufsichtsarbeit gezeigten partiellen Leistungsdefizits ermöglichen.

IV.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Ziffer 1.5, 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 58). Der Streitwert der dem Antrag zu 1. und dem gegenstandsgleichen Hilfsantrag zugrundeliegenden Hauptsachebegehren einer Klage gegen den Bescheid über das endgültigen Nichtbestehens wird mit 7.500,-- Euro angesetzt. Der Streitwert für das darüber hinausgehende Begehren auf Zulassung zur mündlichen Prüfung, das dem Antrag zu 2. zugrunde liegt, wird in der Hauptsache mit 5.000,-- Euro bemessen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werden beide Streitwerte zur Hälfte in Ansatz gebracht.

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