Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (9. Kammer) - 9 AE 997/18

Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (9 A 996/18) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2018 wird abgelehnt.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin XY wird abgelehnt.

Gründe

I.

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Die Antragsteller afghanischer Staatsangehörigkeit, ein 36-jähriger Mann, eine 38-jährige Frau sowie drei Kinder, die nach Aktenlage 18, zehn sowie sieben, nach eigenen Angaben hingegen 17, zehn sowie sechs Jahre alt sind – für zwei bereits volljährige Töchter sind Parallelverfahren anhängig (9 AE 999/18 und 9 AE 1001/18) –, wenden sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung ihrer Abschiebung nach Italien.

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Die Antragsteller reisten nach eigenen Angaben am 17. Dezember 2017 nach Deutschland ein und suchten um Asyl nach. Am 18. Dezember 2017 gingen bei der Antragsgegnerin für die Antragsteller zu 1. bis 3. Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie 1 hinsichtlich Italiens ein, aus denen sich als dortiges Antragsdatum der 22. September 2015 ergibt. Am 22. Dezember 2017 stellten die Antragsteller Asylanträge in Deutschland.

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In seiner Anhörung am 16. Januar 2018 machte der Antragsteller zu 1. gegenüber der Antragsgegnerin geltend, sie seien im Jahr 2015 über die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie zehn Tage geblieben seien. Ihr Plan sei es gewesen, nach Deutschland zu gelangen. Als sie in Italien vom Schiff gestiegen seien, habe die Polizei sie festgenommen. Am nächsten Tag habe die Polizei sie zu einem Camp gebracht und ihnen Fingerabdrücke abgenommen. Sonst hätte die Polizei sie zurückgeschickt. Die Polizisten hätten gesagt, dass dies nicht dazu diene, einen Asylantrag zu stellen, sondern nur dazu, im Camp bleiben zu dürfen. Sie hätten das nicht gewollt und deshalb immer wieder versucht, die erhaltenen Termine zu verschieben. Im Dezember 2016 seien sie in ein neues Camp gebracht worden seien. Sie hätten sich sehr oft über die Verhältnisse im Camp beschwert und gebeten, weiterreisen zu dürfen. In dem neuen Camp hätten die Kinder wenigstens eine Sprachschule besuchen können. Dann hätten sie jemanden gefunden, der sie für 2.500 Euro nach Deutschland gebracht habe. In Italien habe er keine Zukunft für seine Kinder gesehen. Diese hätten keine richtige Schule besuchen dürfen. Als Flüchtling habe man keine Hilfe erhalten. Er habe auch nicht arbeiten können. Die Italiener hätten gesagt, alles was sie tun könnten, sei sie in ein Camp zu schicken und ihnen Essen zu geben. Sie seien alle gesund. Seine Frau leide unter einer Krankheit, die noch nicht diagnostiziert sei. Wenn sie gestresst sei, fange sie an zu zittern und falle in Ohnmacht. Sie nehme Tabletten, die sie im Camp in Italien bekommen habe.

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Die Antragstellerin zu 2. führte in ihrer Anhörung aus, sie seien zehn Tage in Griechenland und zwei Jahre in Italien gewesen. In Griechenland und in Italien hätten sie Fingerabdrücke abgegeben, aber keine Asylanträge gestellt. In Italien seien die Zustände für Flüchtlinge sehr schlimm gewesen. Teilweise hätten die Flüchtlinge auf den Straßen schlafen müssen, weil im Camp kein Platz gewesen sei. Als sie immer wieder einen Termin zur Anhörung bekommen hätten, hätten sie versucht, den Termin zu verzögern. Mal sei sie krank gewesen, mal sei es den Kindern nicht gut gegangen. Das sei so gewollt gewesen, da sie nicht in Italien hätten bleiben wollen. Die älteren Mädchen seien in einem Alter gewesen, in dem sie ihre Abschlüsse machen müssten. Das sei dort nicht möglich gewesen. Sie habe eine Krankheit. Es sei keine Epilepsie, aber die Symptome seien gleich. Sie zittere, beiße die Zähne aufeinander und falle in Ohnmacht. Sie mache sich viel Stress und denke viel nach. In Deutschland sei sie nicht in ärztlicher Behandlung, in Italien habe sie Tabletten vom Arzt bekommen. Ein ärztliches Attest habe sie nicht.

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Der Antragsteller zu 3. gab in der Anhörung an, in Griechenland habe er keine Fingerabdrücke abgeben müssen, in Italien schon. Aber einen Asylantrag hätten sie nicht gestellt. In Italien habe er keine Möglichkeit gehabt, sich weiterzubilden. Er habe keine Schule besuchen können. Außerdem seien die Zustände für Flüchtlinge sehr schlecht gewesen.

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Die Antragsgegnerin ersuchte Italien am 18. Januar 2018 darum, die Antragsteller wieder aufzunehmen. Italien antwortete darauf nicht.

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Mit Bescheid vom 5. Februar 2018, den Antragstellern zugestellt am 15. Februar 2018, lehnte die Antragsgegnerin die Asylanträge als unzulässig ab (Nr. 1), entschied, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 5. Februar 2018 Bezug genommen.

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Am 14. Februar 2018 haben die Antragsteller Klage erhoben (9 A 996/18) und um gewähren vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (9 AE 997/18). Zur Begründung tragen sie vor, es gebe wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufwiesen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich brächten. Ernstliche Zweifel an der Entscheidung der Antragsgegnerin ergäben sich zudem aus der Tarakhel-Entscheidung des EGMR. Ihnen drohe aufgrund der Aufnahmebedingungen in Italien die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Die hohe Zahl der Asylanträge und die gleichzeitig geringe Möglichkeit der Unterbringung führten zu der Gefahr, in Obdachlosigkeit oder in überbelegten Einrichtungen mit gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen zu enden. Dies gelte insbesondere für Dublin-Rückkehrer. Aus dem Bericht des Danish Refugee Council und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9. Februar 2017 ergebe sich, dass Italien vulnerable Personengruppen nicht angemessen unterbringe. Eine Garantieerklärung zur Übernahme und Unterbringung habe Italien nicht abgegeben. Außerdem könne nicht damit gerechnet werden, dass sie gemeinsam mit ihren beiden bereits volljährigen Töchtern untergebracht würden.

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Die Antragsteller beantragen,

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1. die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen,

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2. ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Frau Rechtsanwältin XY zur Vertretung beizuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf den Bescheid vom 5. Februar 2018.

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Die Sachakten haben bei der Entscheidung vorgelegen.

II.

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1. Der zulässige Antrag, über den die Kammer entscheidet, weil der Einzelrichter dieser den Rechtsstreit nach § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache übertragen hat, und der bei sachdienlicher Auslegung nach den §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (9 A 996/18) gegen die Anordnung der Abschiebung nach Italien im Bescheid vom 5. Februar 2018 gerichtet ist, ist unbegründet. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt im vorliegenden Fall das Vollziehungsinteresse. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.

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Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet die Antragsgegnerin nach dieser Vorschrift die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der angeordneten Abschiebung nach Italien vor.

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a) Italien ist nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. EU Nr. L 180, S. 31 ff.; im Folgenden: Dublin III Verordnung) für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig.

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aa) Die Zuständigkeit Italiens folgt für die Antragsteller zu 1. bis 3. aus der Auffangregelung in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 der Dublin III Verordnung (hierzu unter (1)), für die Antragsteller zu 4. und 5. aus Art. 20 Abs. 3 Satz 1 der Dublin III Verordnung (hierzu unter (2)).

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(1) Nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 der Dublin III Verordnung ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn sich anhand der Kriterien der Dublin III Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt. Diese Vorschrift begründet die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller zu 1. bis 3.

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Die Auffangregelung ist anwendbar, weil die nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Dublin III Verordnung vorrangig heranzuziehenden Kriterien in ihrem Kapitel III nicht eingreifen. Insbesondere ergibt sich die Zuständigkeit Italiens nicht bereits aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Dublin III Verordnung, weil sich nicht auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien feststellen lässt, dass die Antragsteller die italienische Grenze aus einem Drittstaat kommend überschritten haben. Ein dies nach Art. 24 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dokumentierender Eurodac-Treffer der Kategorie 2 liegt nicht vor. In der Anhörung am 16. Januar 2018 haben die Antragsteller zu 1. bis 3. zudem geschildert, auf dem Seeweg über Griechenland nach Italien eingereist zu sein.

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Nach der Auffangregelung ist Italien als Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller zu 1. bis 3. zuständig. Diese haben in ihrer Anhörung zwar geltend gemacht, in Italien keine Asylanträge gestellt zu haben. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den vorliegenden Eurodac-Treffern der Kategorie 1 (IT1[…], IT1[…] und IT1[…]), die nach Art. 24 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 die Abnahme von Fingerabdrücken bei mindestens 14-jährigen Personen, die internationalen Schutz beantragen, dokumentieren. Zudem kann nicht angenommen werden, dass die Antragsteller länger als zwei Jahre in staatlichen italienischen Unterkünften untergebracht und wiederholt zu Anhörungen geladen wurden, ohne bereits Anträge auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Als Datum der Antragstellung in Italien ergibt sich aus den Eurodac-Treffermeldungen der 22. September 2015, in der Bundesrepublik Deutschland haben die Antragsteller erst am 22. Dezember 2017 Asylanträge gestellt.

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(2) Die für die Asylverfahren der Antragsteller zu 1. bis 3. begründete Zuständigkeit Italiens erstreckt sich nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 der Dublin III Verordnung auch auf die Antragsteller zu 4. und 5., die minderjährigen Kinder der Antragsteller zu 1. und 2., die gemeinsam mit diesen eingereist sind, da anzunehmen ist, dass dies ihrem Wohl dient.

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bb) Die Antragsgegnerin hat die Vorgaben der Dublin III Verordnung zum Wiederaufnahmeverfahren beachtet. Insbesondere hat sie Italien das Wiederaufnahmegesuch innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung (Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 der Dublin III Verordnung) unterbreitet. Nachdem die Eurodac-Treffermeldungen am 18. Dezember 2017 eingegangen waren, erfolgte ein Wiederaufnahmegesuch gegenüber Italien am 18. Januar 2018. Da Italien innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht auf das auf Angaben aus dem Eurodac-System gestützte Wiederaufnahmegesuch geantwortet hat, ist nach Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der Dublin III Verordnung davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wurde, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffenden Personen wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen

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cc) Die Antragsgegnerin ist nicht dazu verpflichtet, trotz der nach Maßgabe der Dublin III Verordnung begründeten Zuständigkeit Italiens das Asylverfahren der Antragsteller im Hinblick auf die dortigen Verhältnisse selbst durchzuführen.

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(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Abweichung von den unionsrechtlichen Regelungen zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen geboten. Nur dann, wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren, dürfte die Überstellung nicht erfolgen (zur Dublin II Verordnung: EuGH, Urt. v. 14.11.2013, C-4/11; Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. C-493/10, juris Rn. 86; diese Rechtsprechung hat in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III Verordnung ihren ausdrücklichen Niederschlag gefunden).

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Für das in Deutschland durch den Untersuchungsgrundsatz geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Erforderlich ist deshalb, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014, 10 B 6/14, juris Rn. 9).

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(2) Umstände in diesem Sinne und eine sich hieraus ergebende Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Asylverfahren der Antragsteller als einer Familie mit minderjährigen Kindern, die älter als drei Jahre sind, selbst durchzuführen, sind in Italien nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ersichtlich (für volljährige, allein reisende Asylbewerber, die nicht zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe gehören, s. bereits: VG Hamburg, Urt. v. 20.3.2018, 9 A 8256/17, n. v.; Beschl. v. 8.2.2017, 9 AE 5887/16, juris Rn. 9 f.; OVG Lüneburg, Urt. v. 4.4.2018, 10 LB 96/17, juris Rn. 39 ff.; für Familien mit minderjährigen Kindern: VG Berlin, Beschl. v. 28.3.2018, 34 L 1494.17 A, juris Rn. 11; VG München, Beschl. v. 5.3.2018, M 1 S 17.51507, juris Rn. 15; VG Greifswald, Beschl. v. 4.10.2017, 6 B 1897/17 As HGW, juris Rn. 9). Insbesondere lassen sich derzeit auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen systemische Mängel der Aufnahmebedingungen nicht aufgrund fehlender Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen begründen.

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(a) Dublin-Rückkehrern stehen im staatlichen italienischen Unterkunftssystem derzeit Unterkünfte in hinreichender Zahl zur Verfügung (s. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 4.4.2018, 10 LB 96/17, juris Rn. 41).

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(aa) Zum 31. Dezember 2017 verfügte das staatliche Unterkunftssystem in Italien über insgesamt 183.681 Plätze, davon entfielen 152.411 Plätze auf das Erstaufnahmesystem sowie Notfallzentren und 31.270 Plätze auf das Zweitaufnahmesystem (Médecins sans Frontières, Out of Sight, Informal Settlements, social marginality, obstacles to access to healthcare and basic needs for migrants, asylum seekers and refugees, second edition, Februar 2018, S. 3, im Folgenden: MSF; abrufbar unter „https://www.msf.fr/sites/default/files/out_of_sight_130218.pdf“, letzter Abruf am 25. Mai 2018).

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Der Großteil der verfügbaren Plätze ist dabei den Notfallzentren („centri di accoglienza straordinaria“, im Folgenden: CAS) zuzuordnen. Diese sind nicht nur auf die Erstaufnahme von Schutzsuchenden ausgerichtet, sondern dienen im Notfall auch als Reserve im Rahmen der Zweitaufnahme. Gegenwärtig werden die Notfallzentren zu diesen Zwecken herangezogen, sie sind praktisch in das reguläre Aufnahmesystem integriert und haben ihren Charakter als Notfallzentren verloren. Es findet eine Versorgung und Unterstützung durch Nahrung, Taschengeld bzw. Gutscheine, Gesundheitsversorgung, Hygieneartikel, Telefonkarte und Asylberatung statt.

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Beim Zweitaufnahmesystem („Sisteme di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati“, im Folgenden: SPRAR) handelt es sich um eine dezentrale und auf lokaler Ebene organisierte Unterbringung mit dem Ziel der Teilhabe am kommunalen Leben. Die Unterbringung wird von Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen begleitet. Das System der SPRAR wird als Erfolgsmodell gelobt. Die Aufnahmekapazitäten im Rahmen der SPRAR machen zwar weiterhin nur einen relativ geringen Anteil der Aufnahmekapazitäten insgesamt aus, haben sich in den letzten sieben Jahren jedoch erheblich erhöht von 3.979 Plätzen im Jahr 2011 auf 9.356 Plätze zwischen 2012 und 2013 und 31.270 Plätze Ende des Jahres 2017 (AIDA, Country Report: Italy, 2017 Update, S. 84, im Folgenden: AIDA; abrufbar unter „http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf“, letzter Abruf am 25. Mai 2018).

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(bb) Nach Angaben der italienischen Behörden lebten am 1. Dezember 2017 insgesamt 186.833 Personen in den staatlichen Unterbringungseinrichtungen, die sich auf CAS (151.239 Personen), Hotspots (352 Personen), Erstaufnahmeeinrichtungen (10.669 Personen) und SPRAR (24.573 Personen) verteilten (Commissione Parlementare di inchiesta sul sistema di accoglienza, di identificazione ed espulsione, nonché sulle condizioni di trattenimento dei migrant e sulle risorse pubbliche impegnate, S. 508, im Folgenden: Commissione Parlementare; abrufbar unter „http://documenti.camera.it/leg17/resoconti/commissioni/bollettini/pdf/2017/12/20/leg.17.bol0935.data20171220.com69.pdf“, letzter Abruf am 25. Mai 2018).

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(cc) Setzte man diese Zahlen der tatsächlichen Belegung am 1. Dezember 2017 und die Unterbringungskapazitäten am 31. Dezember 2017 ins Verhältnis – was aufgrund der nicht deckungsgleichen Stichtage keine exakten Ergebnisse, aber immerhin Anhaltspunkte zu liefern geeignet ist –, ergäbe sich eine relativ geringe Überbelegung mit insgesamt 3.152 Personen (1,7 %), wobei die Überbelegung die Erstaufnahmeeinrichtungen und Notfallzentren mit 9.849 Personen (6,5 %) beträfe, während die für die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern mit minderjährigen Kindern besonders geeigneten und hierfür vorgesehenen SPRAR freie Kapazitäten für 6.697 Personen (21,4 %) aufwiesen. Tatsächlich hatten die SPRAR am 30. November 2017 6.302 freie Plätze (Commissione Parlementare, a.a.O., S. 510; AIDA, a.a.O., S. 84).

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Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Unterkunftskapazitäten im Jahr 2018 weiter ausgebaut wurden. Im Februar 2018 standen in den 876 finanzierten SPRAR Projekten 35.869 Plätze zur Verfügung (AIDA, a.a.O., S. 84), also 4.599 Plätze mehr als Ende des Jahres 2017. Dies entspricht auch den für März 2018 verfügbaren Zahlen (Homepage der SPRAR, abrufbar unter „http://www.sprar.it/i-numeri-dello-sprar“, letzter Abruf am 25. Mai 2018). Gleichzeitig hat sich die Zahl der Personen mit anhängigen Asylverfahren seit Ende des Jahres 2017 nicht unerheblich reduziert. Während es Ende Dezember 2017 noch 152.420 Personen mit anhängigen Asylverfahren in Italien gab, verringerte sich diese Zahl auf 149.200 Ende Januar 2018 und 145.990 Ende Februar 2018 (Zahlen von Eurostat, im Folgenden: Eurostat; abrufbar unter „http://ec.europa.eu/eurostat/de/web/asylum-and-managed-migration/data/main-tables“, letzter Abruf am 25. Mai 2018). Dies bedeutet einen Rückgang um 6.430 Personen.

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(b) Hintergrund dieser Entwicklung ist, dass die Zahl der Ankünfte von Asylbewerbern über das Mittelmeer seit der Kooperation italienischer Behörden mit Akteuren in Libyen seit Juli 2017 erheblich gesunken ist (AIDA, a.a.O., S. 21). Die Ankünfte verringerten sich von 170.100 im Jahr 2014, 153.842 im Jahr 2015, 181.436 im Jahr 2016 auf 119.310 im Jahr 2017 (MSF, a.a.O., S. 3). Gleichzeitig stieg die Zahl der Asylanträge von 64.625 im Jahr 2014, 83.540 im Jahr 2015, 122.960 im Jahr 2016 auf 128.850 im Jahr 2017 insbesondere vor dem Hintergrund einer konsequenteren Registrierung der Einreisenden (Eurostat, a.a.O.). Dies ging einher mit einem deutlichen Ausbau der Unterkunftskapazitäten seitens der italienischen Behörden. Während sich die verfügbaren Plätze im Erstaufnahmesystem sowie in den Notfallzentren von 35.562 im Jahr 2014, 76.683 im Jahr 2015, auf 153.602 im Jahr 2016 erhöhten und sich im Jahr 2017 geringfügig auf 152.411 reduzierten, erfolgte ein Ausbau der Plätze in den SPRAR von 20.752 im Jahr 2014, 19.715 im Jahr 2015, 22.952 im Jahr 2016 auf 31.270 im Jahr 2017 (MSF, a.a.O., S. 3). Wie bereits ausgeführt, standen im Februar 2018 in den 876 finanzierten SPRAR Projekten 35.869 Plätze zur Verfügung (AIDA, a.a.O., S. 84).

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(c) Auch perspektivisch spricht derzeit Überwiegendes gegen eine gravierende Verschärfung der Unterbringungssituation für Asylbewerber in näherer Zukunft. Nach den vorliegenden aktuellen Zahlen geht die Zahl der Asylanträge in Italien deutlich zurück. Diese haben sich in den ersten vier Monaten des Jahres 2018 (23.390) gegenüber den ersten vier Monaten des Vorjahres (46.995) mehr als halbiert (Eurostat, a.a.O.; Informationen der italienischen Behörden abrufbar unter „http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/documentazione/statistica/i-numeri-dellasilo“, letzter Abruf am 25. Mai 2018). Zudem hat Italien im Oktober 2017 einen mit EU-Mitteln finanzierten Nationalen Integrationsplan erlassen. Danach ist Italien bestrebt, das CAS-System weitgehend in das SPRAR-System zu überführen, um eine effektive nationale Integration zu ermöglichen. Das Aufnahmesystem soll stärker in Richtung Integration orientiert und das Niveau der Dienstleistungen in den CAS erhöht werden, indem Wege zur Integration eröffnet und bestehende Wege unterstützt werden (National Integration Plan, Oktober 2017, S. 18, abrufbar unter „http://www.interno.gov.it/sites/default/files/piano_nazionale_integrazione_ eng.pdf“, letzter Abruf am 25. Mai 2018).

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b) Es steht fest, dass die Abschiebung der Antragsteller nach Italien durchgeführt werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Abschiebung rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2010, 4 Bs 223/10, juris Rn. 10). So liegt es hier.

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aa) Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse stehen der Abschiebung der Antragsteller nach Italien nicht entgegen.

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(1) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Ein Ausländer darf danach nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist hier nicht anzunehmen. Insbesondere ergibt sich die Unzulässigkeit der Abschiebung nicht aus Art. 3 EMRK. Danach darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Eine den Antragstellern in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende unmenschliche Behandlung ist nicht anzunehmen. Den Antragstellern droht eine unmenschliche Behandlung insbesondere nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Gestalt von länger anhaltender Obdachlosigkeit oder Aufnahme in völlig überbelegten Einrichtungen unter gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen.

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(a) Nach den obigen Ausführungen stehen Dublin-Rückkehrern derzeit in Italien im staatlichen Unterkunftssystem Unterkünfte in hinreichender Zahl zur Verfügung.

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(b) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern in Bezug genommenen Bericht „Danish Refugee Council/Swiss Refugee Council, Is mutual trust enough? The situation of persons with special reception needs upon return to Italy” aus dem Februar 2017 (im Folgenden: DRC/SRC; abrufbar unter https://www.osar.ch/assets/news/2017/drc-osar-drmp-report-090217.pdf, letzter Abruf am 25. Mai 2018), in dem Überstellungen von Familien und besonders schutzbedürftigen Personen nach Italien im Zeitraum von April 2016 bis Januar 2017 dokumentiert werden (DRC/SRC, a.a.O., S. 6). Zum einen bezieht sich der Bericht auf einen bereits eine gewisse Zeit zurückliegenden Zeitraum. Zum anderen werden darin zwar nicht unerhebliche Schwierigkeiten nach der Ankunft in Italien beschrieben. In allen vier beschriebenen Fällen von nach Italien überstellten Familien mit minderjährigen Kindern wurden diese jedoch nach einem übergangsweisen Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtungen in Einrichtungen des SPRAR untergebracht, die auch nach Einschätzung der Autoren des Berichts weiterhin als die geeignetste Form der Unterbringung für Familien und andere besonders schutzbedürftige Personen angesehen werden (DRC/SRC, a.a.O., S. 7).

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(c) Einer individuellen Zusicherung der italienischen Behörden, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft erhalten wird, bedarf es jedenfalls derzeit bei Familien mit Kindern, die älter als drei Jahre sind, nicht (zu einem Vater mit seinen zehn und neun Jahre alten Kindern: VG München, Beschl. v. 5.3.2018, M 1 S 17.51507, juris Rn. 24; zu einer Mutter mit ihren acht, fünf und knapp vier Jahre alten Kindern: VG Greifswald, Beschl. v. 4.10.2017, 6 B 1893/17 As HGW, juris Rn. 10 f.; zu einer Mutter mit zwei Kindern: BVwG, Urt. v. 23.1.2018, 23.1.2018, E-394/2018, abrufbar unter „https://jurispub.admin.ch/publiws/download;jsessionid=3A1EBB0034D828238C227746176A64C4?decisionId=73afb438-5a24-44cb-ab19-5f654f6f442f.“; a. A. zu einer Familie mit sechs- und neunjährigen Kindern: VG Berlin, Beschl. v. 28.3.2018, 34 L 1494.17 A, juris Rn. 16).

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(aa) Nach der grundlegenden Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Tarakhel bedarf es einer solchen individuellen Zusicherung im Falle eines flagranten Missverhältnisses zwischen der Zahl der Asylanträge und den Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen (EGMR, Urt. v. 4.11.2014, 29217/12, Tarakhel, NVwZ 2015, 127 ff.; zu Vorkehrungen bei der Abschiebung nach Italien bei Kapazitätsengpässen jedenfalls im Falle von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2014, 2 BvR 1795/14, juris).

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(bb) In Reaktion auf die Tarakhel-Entscheidung haben die italienischen Behörden am 27. März 2015 eine allgemeine Zusicherung dahingehend abgegeben, alle aufgrund der Dublin III Verordnung nach Italien überstellten Familien mit Minderjährigen gemeinsam und in der Familie und dem Alter der Kinder angemessenen Verhältnissen unterzubringen. In der Folgezeit teilte die italienische Dublin Unit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit, für Dublin-Rückkehrer mit Minderjährigen Plätze in den SPRAR freizuhalten und die Zahl der Plätze im Bedarfsfall zu erhöhen. Die italienische Dublin Unit äußerte die Einschätzung, die Bitten der anderen Mitgliedstaaten zur Übermittlung von Zusicherungen hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für Familien mit Minderjährigen könnten damit als erfüllt betrachtet werden (EGMR, Urt. v. 28.6.2016, 15636/16, N. A. Rn. 8, 11 f. u. 19; die Entscheidungen des EGMR sind abrufbar unter „https://hudoc.echr.coe.int/eng“).

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese Vorgehensweise ausdrücklich akzeptiert und die Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund drohender Obdachlosigkeit bei der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien ohne individuelle Zusicherung der italienischen Behörden wiederholt verneint (zu einer Mutter mit ihren 19 und 16 Jahre alten Töchtern: EGMR, Urt. v. 3.11.2015, 21459/14, J. A. Rn. 31; zu einer Mutter mit einem fünfjährigen Kind: EGMR, Urt. v. 17.11.2015, 54000/11, A. T. H. Rn. 39; zu einer Mutter mit ihren zwei- und einjährigen Kindern: EGMR, Urt. v. 28.6.2016, 15636/16, N. A. Rn. 28 f. u. 31 f.; zu einer Mutter, ihrem volljährigen Bruder und ihrem 13-jährigen Kind: EGMR, Urt. v. 4.10.2016, 30474/14, Ali Rn. 34).

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(cc) Zudem lässt sich ein flagrantes Missverhältnis zwischen der Zahl der Asylanträge und den Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen im Gegensatz zur Situation im Jahr 2014 derzeit nach den aktuellen Erkenntnissen nicht annehmen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

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(2) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll danach abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist auch für die Antragstellerin zu 2. unter Berücksichtigung der aktenkundigen Angaben zu ihrem Gesundheitszustand nicht anzunehmen.

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Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dies kann hier nicht angenommen werden.

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Die vorliegenden Unterlagen lassen bereits nicht den Schluss auf eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu. Die Antragstellerin zu 2. hat geltend gemacht, an einer Krankheit mit epilepsieähnlichen Symptomen zu leiden. Sie zittere, beiße die Zähne aufeinander und falle in Ohnmacht. Ein ärztliches Attest mit einer konkreten Diagnose konnte die Antragstellerin zu 2. jedoch nicht vorlegen. Auch aus dem Bericht des Albertinen-Krankenhauses vom 28. Februar 2018 zur Behandlung in der Zentralen Notaufnahme ergibt sich als Diagnose lediglich der Verdacht einer Anpassungsstörung in einer Überlastungssituation. Zum Befund heißt es dort, die Antragstellerin zu 2. liege „wie aufgebahrt da“ und präsentiere ein Bild von Ohnmacht und Schwäche. Nach wiederholter Ansprache antworte sie letztlich zumindest dem Ehemann, dass sie nach Hause wolle und sich in der Lage fühle, hierfür den Linienbus zu benutzen.

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Zudem kann nicht angenommen werden, dass sich die Erkrankung der Antragstellerin zu 2. in Italien wesentlich verschlechtern würde. Nach ihren eigenen Angaben in der Anhörung am 16. Januar 2018 habe sie in Italien aufgrund ihrer Erkrankung Tabletten vom Arzt bekommen, während sie in Deutschland nicht in ärztlicher Behandlung sei.

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bb) Das Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses haben die Antragsteller weder selbst geltend gemacht noch ist hierfür sonst etwas ersichtlich.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO.

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3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin XY ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO unbegründet, da die Antragsteller ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend nachgewiesen haben. Trotz der mit Verfügung vom 19. Februar 2018 erfolgten Aufforderung haben die Antragsteller eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Belegen nicht vorgelegt. Die eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht von allen volljährigen Antragstellern, sondern nur von einer Person unterschrieben, und überdies nur unvollständig ausgefüllt. So sind die Fragen nach Bruttoeinnahmen unter Abschnitt E 1 nicht beantwortet. Der vorgelegte Leistungsbescheid bezieht sich nicht auf den Antragsteller zu 3.

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