Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (1. Kammer) - 1 A 3562/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise des subsidiären Schutzes und äußerst hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten und wendet sich gegen die Abschiebungsandrohung.

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Er ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben nach Ende Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28. Juli 2016 einen schriftlichen Asylantrag.

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Mit Kurzbefund zur gutachterlichen Altersschätzung vom 22. Dezember 2015 des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf, Zentrum für Diagnostik/Institut für Rechtsmedizin, wurde das Alter des Klägers auf minderjährig, mindestens 17 Jahre geschätzt.

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Der Kläger führte in seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 24. Januar 2017 aus, bis zu seiner Ausreise im Dezember 2015 mit seinen drei Schwestern und seinem Bruder bei seinen Eltern in Kabul gelebt zu haben. Sein Vater habe ihm seine 10.000 EUR teure Reise finanziert. Seine Kernfamilie wie auch Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits lebten noch immer in Afghanistan. Sein Vater sei Kriminalpolizist und bedroht worden, seit Habib ..., ein Mitglied einer Mafiabande, in seinem Polizeirevier festgenommen und verhört worden sei. Habib ... sei erhängt worden. Infolgedessen hätten die Bedrohungen durch die Mafiabanden zugenommen. Am 18. März 2015 hätten in einem Park maskierte Personen auf den Kläger geschossen, als er mit Freunden Fußball gespielt habe. Es habe Geschrei und Rangeleien gegeben, die Mafiabande sei geflüchtet. Am selben Tag sei er zur Polizei gegangen, das Verfahren sei jedoch noch offen und die Leute seien nicht verhaftet worden. Seitdem habe er nicht mehr in die Schule gehen können und sei die ganze Zeit zu Hause geblieben. Er habe Angstzustände bekommen. Sein Vater habe entschieden, dass der Kläger zu seiner Schwester nach Deutschland gehen solle, damit er dort zur Schule gehen und frei leben könne. Sein Vater habe ihm eine Kopie von einem Vernehmungsvideo eines Mitglieds der Mafiabande mitgegeben.

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Mit Bescheid vom 9. März 2017, dem Kläger zugestellt am 14. März 2017, erkannte die Beklagte dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und den subsidiären Schutzstatus (Nr. 2) nicht zu. Sie stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, würde er nach Afghanistan abgeschoben. Der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 5). Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Es sei nicht erkennbar, weshalb gerade er in Gefahr gewesen sein sollte. Vor Kriminalität sei man in keinem Land sicher. Der Staat Afghanistan sei schutzwillig und schutzfähig. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen ebenfalls nicht vor, da nicht erkennbar sei, dass der Kläger kriminellen Tätern ausgesetzt gewesen sei, die ihn gezielt verfolgt hätten. Andernfalls wäre es ihm auch zuzumuten, sich woanders niederzulassen, um der Bedrohung zu entgehen. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Der Kläger habe Familienangehörige in Afghanistan. Es sei zudem davon auszugehen, dass er als volljähriger gesunder Mann auch ohne abgeschlossene Berufsausbildung im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und so das Existenzminimum zu sichern.

6

Der Kläger hat am 21. März 2017 Klage erhoben. Er sei als Angehöriger eines Polizeibeamten Zielscheibe von Verfolgungshandlungen. Die Ausführungen der Beklagten, dass der afghanische Staat in der Lage sei, den Kläger zu schützen, seien lebensfremd. Die Beklagte habe es unterlassen, alle von dem Kläger vorgelegten Beweise zu erheben. Der Kläger hat dem Gericht eine Chipkarte vorgelegt. Auf dieser sei ein Vernehmungsvideo zu sehen, auf dem die vernommene Person Auskünfte über Pläne seiner kriminellen Gruppierung gebe, den Kläger zu töten. Am 15. Februar 2017 sei ein ärztliches Attest an die Beklagte übersandt worden. Es liege eine landesweite Gefährdung des Klägers vor.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9. März 2017, soweit entgegenstehend, zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, höchsthilfsweise ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

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Das Gericht hat den Kläger in Person in der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2020 angehört. Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die Asylakte, die bei der Freien und Hansestadt Hamburg geführte Ausländerakten des Klägers und seiner Schwester A. sowie die sich aus der Sitzungsniederschrift ergebenden Erkenntnismittel. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Asylakte und die Ausländerakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 und Abs. 1 VwGO in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte mit Bescheid vom 9. März 2017 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu unter 1.) und des subsidiären Schutzes (hierzu unter 2.) sowie die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans abgelehnt (hierzu unter 3.). Zu Recht hat sie dem Kläger zugleich die Abschiebung angedroht (hierzu unter 4.).

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1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu unter a)) kann der Kläger nicht beanspruchen (hierzu unter b)).

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a) Mit dem Asylantrag, über den das Bundesamt entscheidet, ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG auch internationaler Schutz beantragt. Internationaler Schutz umfasst nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt gemäß § 3 Abs. 1 AsylG voraus, dass ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen (Nr. 1) seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 2) außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Diese Verfolgung muss gemäß § 3c AsylG ausgehen von (Nr. 1) dem Staat, (Nr. 2) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (Nr. 3) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 oder 3 AsylG gegeben ist oder wenn interner Schutz nach § 3e AsylG zur Verfügung steht.

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Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannte Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 19). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, a.a.O., Rn. 32). Im Falle einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

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b) Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Unabhängig vom Vorliegen eines Verfolgungsgrundes befindet er sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes. Das Gericht ist nach Ausschöpfung aller zu Gebote stehenden Erkenntnismittel nicht von dem klägerischen Vortrag zu einer Bedrohung durch kriminelle Banden überzeugt. Weder seine Ausführungen zu einer bereits erlittenen Vorverfolgung noch die zur Fortdauer dieser Bedrohungssituation sind glaubhaft. Der Kläger kann die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU schon nicht für sich beanspruchen. Darüber hinaus sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass ihm erneut eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Im Einzelnen:

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Die Ausführungen des Klägers, dass er in Kabul von kriminellen Bandenmitgliedern dadurch bedroht worden sei, dass diese in einem Park während eines Fußballspiels auf ihn geschossen hätten, sind nicht glaubhaft. Seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 7. August 2020 fehlte es an den für die Glaubhaftigkeit einer Aussage entscheidenden Realitätskennzeichen. Auch auf mehrfaches Nachfragen des Gerichts blieb die Schilderung der geltend gemachten Verfolgungssituation auffallend detailarm und wenig anschaulich. Eine lebensnahe bzw. plastische Beschreibung der Schießerei in dem Park unterblieb trotz mehrfacher Bitte zu beschreiben, was genau passiert sei. Der Kläger konnte auch nicht nachvollziehbar erläutern, weshalb er überhaupt davon ausgeht, dass das Attentat nur ihm gegolten habe, obgleich er mit mehreren Personen Fußball gespielt habe, die Attentäter aus gewisser Distanz von der Straße her geschossen haben und auch im Übrigen zahlreiche Menschen in dem Park anwesend gewesen sein sollen. Es ist auch nicht plausibel, weshalb der Kläger sicher davon ausgeht, dass die Mafia-Banden für das angebliche Attentat verantwortlich seien. Nach seinen Angaben hat er das Auto erst nach den Schüssen bemerkt. Er will dann unter Lebensgefahr und in damit verbundener Panik auf eine nicht unerhebliche Distanz vier oder fünf maskierte Männer in einem Auto gesehen haben. Ob dies tatsächlich möglich ist, bezweifelt das Gericht. Es ist zweifelhaft, dass er in einer solchen Situation – während er in Panik flüchtet – aus erheblichem Abstand heraus eine relativ genaue Personenzahl in einem Auto ausmachen kann.

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Darüber hinaus ist es widersprüchlich, weshalb ausschließlich der Kläger im Fokus der kriminellen Bande gewesen sein soll, obgleich sein Vater die Festnahme eines Bandenmitglieds angeblich zu verantworten habe und der Kläger zudem einen nur unwesentlich jüngeren Bruder hat. Eine ernsthafte Bedrohung der beiden Familienangehörigen oder eine für sie bestehende Gefahr hat der Kläger hingegen nicht dargelegt, obwohl die für ihn bestehende Gefahr auf der Tätigkeit seines Vaters als Kriminalpolizist beruhen soll. Der Vater des Klägers und sein mittlerweile 19 Jahre alter Bruder leben nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung weiterhin in Kabul. Sein Vater verfügt nach der Pensionierung über keinen Leibwächter mehr. Seinem Bruder geht es nach Beendigung der Schule gut. Bereits nicht vorgetragen ist, dass er in den letzten fünf Jahren behelligt worden sei. Dies ist auch deshalb nicht plausibel, weil ein Mitglied der kriminellen Bande, der die Attentäter angehört haben sollen, in dem von dem Kläger auf einem Chip eingereichten Vernehmungsvideo ausführt, dass der angebliche Vater des Klägers, „B. Khan“, zwei Söhne habe, die zur Schule gingen. Weshalb nur der Kläger vor diesem Hintergrund in Gefahr gewesen sein sollte, erschließt sich nicht und konnte auch vom Kläger auf Nachfrage nicht begründet werden. Seine diesbezügliche Erklärung, dass sein Bruder zwar auch in die Schule gegangen sei, sich aber viel zu Hause aufgehalten habe, und dass sein Vater mittlerweile pensioniert worden sei, ist abwegig.

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Die Ausführungen des Klägers gewinnen auch nicht mit Rücksicht darauf an Glaubhaftigkeit, dass er bei der Beklagten einige Dokumente mit dem Hinweis darauf vorgelegt hat, dass es sich um Originaldokumente handele. Zu diesen Dokumenten gehört insbesondere die Anzeige des behaupten Vorfalls bei der Polizei in Kabul. Auch echte (d.h. von der zuständigen Behörde ausgestellte) Dokumente bürgen nicht für die dort bekundeten Tatsachen. Die afghanische Kultur in der Verwaltung ist stark gekennzeichnet durch Bestechung, Korruption, Inkompetenz und Vetternwirtschaft (Landinfo, Report, Afghanistan: Tazkera, passports and other ID documents, Mai 2019, S. 20). Das Beurkundungswesen in Afghanistan weist gravierende Mängel auf, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden nicht in jedem Fall ausgegangen werden kann und Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen sehr häufig vorkommen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juni 2020, S. 26, nachfolgend: „Lagebericht 2020“).

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Zudem sprächen selbst im Falle einer ausdrücklich nur unterstellten Vorverfolgung des Klägers stichhaltige Gründe gegen eine fortbestehende Bedrohung. Nicht erklärlich ist schon, weshalb der Kläger sich noch gut acht weitere Monate nach dem angeblichen Vorfall problemlos in dem Haus seiner Familie in Kabul aufhalten konnte, dies aber nunmehr nicht mehr möglich sein soll. Hätte es jemals die vorgetragene Gefährdung durch die kriminelle Bande gegeben, bestünde sie nicht fort. Dies geht auch daraus hervor, dass, der Vater ohne Leibwächter und der volljährig gewordene Bruder über fünf Jahre unbehelligt in Kabul leben, obwohl sie, wie bereits dargelegt, nicht weniger von einer (fortbestehenden) Gefährdung betroffen wären als der Kläger.

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2. Der Kläger kann subsidiären Schutz (hierzu unter a)) weder wegen drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (hierzu unter b)) noch wegen einer Bedrohung als Zivilperson in einem bewaffneten Konflikt beanspruchen (hierzu unter c)).

23

a) Subsidiärer Schutz setzt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG voraus, dass der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG (Nr. 1) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (Nr. 2) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (Nr. 3) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die Gefahr eines ernsthaften Schadens muss gemäß § 4 Abs. 3 AsylG von Akteuren entsprechend § 3c Nr. 1 bis 3 AsylG ausgehen. Nicht auf bestimmte Handlungen eines solchen Akteurs zurückführbare individuelle Gefahren sind deshalb nicht geeignet, subsidiären Schutz zu begründen. Anzulegen ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, bei einer Vorgefährdung unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 3e AsylG wird subsidiärer Schutz dem nicht zuerkannt, wer internen Schutz in Anspruch nehmen kann, d.h. in einem Teil des Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens oder Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden besteht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

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b) Dem Kläger drohen nicht Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch einen Akteur gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3c AsylG.

25

Ihm droht insbesondere aus den unter 1. b) dargelegten Gründen nicht zur Überzeugung des Gerichts eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgrund einer Verfolgung durch kriminelle Banden.

26

c) Der Kläger ist auch keiner von einem Akteur ausgehenden ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 3c AsylG (hierzu unter aa)) in seiner Herkunftsregion Kabul ausgesetzt (hierzu unter bb)).

27

aa) Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit im Rahmen eines bewaffneten Konflikts setzt voraus, dass von dem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr ausgeht, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass für ihn eine individuelle Gefahr ausgeht. Denn auch eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10, juris Rn. 17 m.w.N.).

28

Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z. B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.).

29

Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.). Die Feststellung, ob ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt gegeben ist, setzt eine wertende Gesamtbetrachtung der individuellen Betroffenheit voraus. Diese erfolgt auf Grundlage einer quantitativen Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden (BVerwG, Urt. v. 13.2.2014, 10 C 6/13, juris Rn. 24). Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass jedenfalls ein Risiko von 1:800 bzw. 0,125 %, in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung eine individuelle Bedrohung nicht mehr zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, a.a.O., Rn. 22 f.). Einer Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungen abhängen kann, bedarf es in derartigen Fällen nicht mehr (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, a.a.O., Rn. 23).

30

Für die wertende Gesamtbetrachtung ist auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Dies ist grundsätzlich seine Herkunftsregion, da die Annahme gerechtfertigt ist, dass er dorthin zurückkehren wird (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris Rn. 13; Urt. v. 17.11.2011, a.a.O., Rn. 16).

31

bb) Die im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung maßgebliche Herkunftsregion des Klägers ist die Provinz Kabul. Dort besteht für ihn keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

32

Die allgemeine Sicherheitslage in der Provinz Kabul ist nicht von einem so außergewöhnlich hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass allein deshalb die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllt wären. Bei quantitativer Betrachtung ist die Gefahr, in der Provinz Kabul Opfer willkürlicher Gewalt infolge des dort herrschenden Konfliktes zu werden, als gering einzuschätzen. Nach Angaben von UNAMA hat es im Jahr 2019 in der Provinz Kabul insgesamt 1.536 zivile Opfer (Tote und Verletzte) gegeben (UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2019, Februar 2020, S. 94, nachfolgend: „Annual Report 2019“). Legt man eine geschätzte Einwohnerzahl der Provinz Kabul von ca. 5.029.850 Einwohnern zugrunde (vgl. zu den geschätzten Einwohnerzahlen für das Jahr 2019-20 Afghanistan National Statistics and Information Authority, Population Estimates for the year 1398, April 2019, S. 4), betrug die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2019 als Zivilist in der Provinz Kabul getötet oder verletzt zu werden, gerundet 0,03 %. Für das erste Halbjahr 2020 ist bei einer Anzahl von 338 zivilen Opfern (UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Midyear Report: 1 January – 30 June 2020, Juli 2020, S. 5) von einer Wahrscheinlichkeit in einem Jahr in der Provinz Kabul getötet oder verletzt zu werden, von 0,013 % auszugehen. Beide Werte liegen weit unter dem durch das Bundesverwaltungsgericht betrachteten Wert und sind weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt.

33

Dem Gericht ist bewusst, dass die errechneten Wahrscheinlichkeiten nur Näherungen darstellen. Bereits die Daten zu den Einwohnerzahlen der einzelnen Provinzen beruhen auf Schätzungen. Weiter dürfte zu den von UNAMA dokumentierten Opferzahlen noch eine nicht näher bestimmbare Dunkelziffer hinzutreten, denn UNAMA nimmt nur solche Vorfälle in die Berichte auf, für die es mindestens drei verschiedene und unabhängige Quellen gibt (vgl. UNAMA, Annual Report 2019, S. 1). Die anhand der UNAMA-Daten errechneten Wahrscheinlichkeiten liegen allerdings deutlich unter dem vom Bundesverwaltungsgericht für weit von der Erheblichkeitsschwelle entfernt erachteten Risiko von 0,125 %, sodass nach Auffassung des Gerichts auch bei Annahme einer erheblichen Dunkelziffer eine beachtliche Wahrscheinlichkeit nicht erreicht wird.

34

Etwas Anderes folgt nach Überzeugung der Kammer nicht aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, die dessen Vorlagebeschluss vom 29. November 2019 zugrunde liegen. Zwar geht es in dem Vorlagebeschluss um die Frage, ob eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts nur vorliegen kann, wenn eine Mindestzahl an bereits zu beklagenden zivilen Opfern festgestellt worden ist. Die Vorlage betrifft jedoch spezifisch die Provinz Nangarhar und ist damit begründet, dass zum Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses die dortige Sicherheitslage deshalb hoch volatil sei, weil die Provinz auch unter Aufständischen umkämpft sei (VGH Mannheim, Beschl. v. 29.11.2019, A 11 S 2374/19, juris Rn. 15 ff). Eine vergleichbar volatile Lage ist in der Provinz Kabul gegenwärtig nicht gegeben.

35

3. Der Kläger kann ferner ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich seines Herkunftslandes Afghanistan (hierzu unter a)) weder aufgrund § 60 Abs. 5 AufenthG (hierzu unter b)) noch aufgrund § 60 Abs. 7 AufenthG beanspruchen (hierzu unter c)).

36

a) Die Beklagte hat, da der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und ihm internationaler Schutz einschließlich subsidiären Schutzes nicht zuerkannt wird, nach § 31 Abs. 3 AsylG festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bildet dabei einen einheitlichen Streitgegenstand (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.9.2011, 10 C 14/10, NVwZ 2012, 240, juris Rn. 9).

37

b) Ein nationales Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer drohenden unmenschlichen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung (hierzu unter aa)) leitet sich ausgehend von den allgemeinen humanitären Verhältnisse in Afghanistan (hierzu unter bb)) und den dazu von der Kammer entwickelten Grundsätzen (hierzu unter cc)) für den Kläger nicht her (hierzu unter dd)).

38

aa) Ein Ausländer darf gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Zu prüfen sind insoweit lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 35). Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. Art. 3 EMRK droht (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 36). Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

39

Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (EGMR, Urt. v. 7.7.1989, Nr. 1/1989/161/217, NJW 1990, 2183 Rn. 90 f. – Soering/Vereinigtes Königreich; Urt. v. 28.2.2008, Nr. 37201/06, NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 – Saadi/Italien). Erforderlich ist nach Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr („real risk“) der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (EGMR, Urt. v. 17.7.2008, Nr. 25904/07, juris Rn. 40 – NA/Vereinigtes Königreich). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 32 m.w.N.), d.h. der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014, 10 B 6/14, NVwZ 2014, 1039, juris Rn. 9).

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Auch wenn schlechte humanitäre Bedingungen nicht auf das Handeln eines verantwortlichen Akteurs zurückgeführt werden, können sie dennoch als Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Erforderlich ist zwar keine Extremgefahr i.S.d. Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG (BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018, 1 B 25/18, NVwZ 2019, 61, juris Rn. 13). Doch müssen die gegen die Abschiebung sprechenden Gründe „zwingend“ sein (EGMR, Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, NVwZ 2012, 681, Rn. 280; BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, InfAuslR 2019, 455, juris Rn. 12; Urt. v. 13.6.2013, 10 C 13/12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 24 f.; VGH München, Urt. v. 6.7.2020, 13a B 18.32817, Rn. 42; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.1.2019, 9 LB 93/18, juris Rn. 51; VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a.a.O., Rn. 169).

41

Dabei können Ausländer aus der Konvention kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (EGMR, Urt. v. 27.5.2008, Nr. 26565/05, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42 – N/Vereinigtes Königreich; vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 23). Maßgeblich ist die Fähigkeit des Betroffenen, im Zielgebiet elementare Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, die Verletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens (EGMR, Urt. v. 21.1.2011, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, 413, Rn. 254 – M.S.S./Belgien und Griechenland; Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, NVwZ 2012, 681, Rn. 283 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich; daran anknüpfend VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, A 11 S 1704/17, juris Rn. 168; Urt. v. 24.7.2013, A 11 S 697/13, juris Rn. 80). Darauf abzustellen ist, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (zur Parallelvorschrift Art. 4 GRCh: EuGH, Urt. v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.; Urt. v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 92 ff.). Die Annahme einer unmenschlichen Behandlung durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen setzt danach ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus (VGH München, Beschl. v. 30.9.2015, 13a ZB 15.30063, juris Rn. 5), das nur unter strengen Voraussetzungen erreicht wird (OVG Münster, Beschl. v. 13.5.2015, 14 B 525/15.A, juris Rn. 15). Kann der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren, rechtfertigt Art. 3 EMRK keinen Abschiebungsschutz (BVerwG, Beschl. v. 25.10.2012, 10 B 16/12, InfAuslR 2013, 45, juris Rn. 10). Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen u.s.w. (VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a.a.O., Rn. 172).

42

Hinsichtlich der Gefahrprognose ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (EGMR, Urt. v. 28.6.2011, a.a.O., Rn. 265, 301, 309; BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 26). Dieser Ort ist im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan Kabul (VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a.a.O., Rn. 192 f.).

43

Die vorausgesetzten individuellen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a.a.O., Rn. 171 unter Bezugnahme auf EGMR, Urt. v. 13.12.2016, Nr. 41738/10, NVwZ 2017, 1187 Rn. 187, 189 – Paposhvili/Belgien), so dass eine ganze Bevölkerungsgruppe betroffen ist (VGH München, Urt. v. 23.3.2017, 13a B 17.30030, AuAS 2017, 175, juris Rn. 15). Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG hinsichtlich allgemeiner Gefahren steht nicht entgegen. Gemäß dieser Vorschrift sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG über die Aussetzung der Abschiebung zu berücksichtigen. Diese Sperrwirkung wird in verfassungskonformer Anwendung nur durchbrochen im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, BVerwGE 146, 12 Rn. 38). Weder nach Wortlaut noch Sinn und Zweck findet der im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG zu prüfende Satz 6 indessen im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK Anwendung. Verstieße eine Abschiebung völkerrechtlich gegen Art. 3 EMRK, führt dies nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu einem Abschiebungsverbot, selbst wenn damit einer allgemeinen Gefahr begegnet wird. Es bedarf keiner Durchbrechung einer grundsätzlichen Sperrwirkung nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG. Dieses Verständnis liegt auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018, a.a.O.) zugrunde, die im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG keine Extremgefahr verlangt, wie sie zur Durchbrechung der Sperrwirkung für allgemeine Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG erforderlich wäre.

44

Bei familiärer Lebensgemeinschaft ist für jedes Familienmitglied gesondert zu prüfen, ob ein nationales Abschiebungsverbot vorliegt (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, InfAuslR 2019, 45, juris Rn. 15, 16, 19). Jedoch ist für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt. Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist.

45

bb) Nach Angaben des Auswärtigen Amtes ist Afghanistan nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Das rapide Bevölkerungswachstum mache es dem afghanischen Staat nahezu unmöglich, alle Grundbedürfnisse der gesamten Bevölkerung angemessen zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, bereitzustellen. Die wirtschaftliche Entwicklung des Landes bleibe zudem geprägt von der schwierigen Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Die Schaffung von Arbeitsplätzen sei eine zentrale Herausforderung für Afghanistan und der Anteil formaler Beschäftigungsverhältnisse extrem gering. Vor diesem Hintergrund sei die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was in besonderem Maße für Rückkehrer gelte. Darüber hinaus träten Dürre, Überschwemmungen oder extreme Kälteeinbrüche regelmäßig auf. Dürren der vergangenen Jahre hätten dazu beigetragen, dass ca. zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren als akut unterernährt gälten. Eine medizinische Versorgung in rein staatlicher Verantwortung finde kaum bis gar nicht statt. Insbesondere im Zuge der COVID-19-Pandemie zeigten sich Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems. Zwar sei die medizinische Grundversorgung nach der Verfassung für alle Staatsangehörigen kostenlos. Die Verfügbarkeit und die Qualität der Grundbehandlung sei jedoch mangels gut ausgebildeter Ärzte und Assistenzpersonal, mangels Verfügbarkeit von Medikamenten, aufgrund schlechten Managements sowie schlechter Infrastruktur begrenzt und deshalb ebenfalls korruptionsanfällig. Viele Afghanen suchten daher, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten für Diagnose und Behandlung variierten stark und müssten von den Patienten komplett selbst getragen werden. Daher sei die Qualität der Gesundheitsversorgung stark einkommensabhängig. Insbesondere Rückkehrern werde die Reintegration stark erschwert, wenn sie lange Zeit im Ausland gelebt oder Afghanistan mit der gesamten Familie verlassen hätten, da es in diesem Fall wahrscheinlich sei, dass lokale Netzwerke nicht mehr existierten oder der Zugang zu diesen erheblich erschwert sei. Der Mangel an Arbeitsplätzen stelle für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar, da der Zugang zum Arbeitsmarkt maßgeblich von lokalen Netzwerken abhänge (Lagebericht 2020, S. 4, 22 ff.).

46

Im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, grundlegender Infrastruktur und grundlegender Versorgung, hebt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen die Bedeutung sozialer Netzwerke hervor, die bereit und trotz der prekären humanitären Lage zur Unterstützung fähig sind (UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 30.8.2018, S. 124 f.). Nach einem Bericht des European Asylum Support Office (EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Networks, Februar 2018) sei der afghanische Staat schwach sowie Netzwerke und nicht der Staat seien entscheidend für die Sicherheit, den Schutz, die Unterstützung und die Pflege vulnerabler Personen. Die Treue zu Familie, Clan und örtlichen Anführern sei stärker als die Bindung an den Staat oder die Behörden. Die erweiterte Familie sei die Grundsäule der afghanischen Gesellschaft. Die wechselseitige Verpflichtung zu Hilfe und Unterstützung innerhalb der erweiterten Familie sei stark (S. 13). Nach der patrilinearen Gesellschaftsstruktur Afghanistans gehörten Kinder zur Familie ihres Vaters. Die Familie der Mutter könne aber zum individuellen Netzwerk gehören (S. 14). Das ethnische Zugehörigkeitsgefühl sei stark (S. 16). Allein aufgrund der gleichen ethnischen Zugehörigkeit könne jedoch keine Unterstützung erwartet werden (S. 16 f.). Ein Zugang zum Arbeitsmarkt sei ein entscheidender Faktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung. Dieser sei herausfordernd und die Arbeitslosenquote sei hoch. Auch für die Hochgebildeten und gut Qualifizierten sei es schwer, ohne Netzwerk oder Empfehlung einen Arbeitgeber zu finden. Vetternwirtschaft sei weit verbreitet und die meisten höheren Positionen in Verwaltung und Gesellschaft würden auf Grundlage von Beziehungen oder Bekanntschaft vergeben. Aus Sicht eines Arbeitgebers sei es praktisch, jemanden aus dem eigenen Netzwerk anzustellen, weil er genau wisse, was er bekomme. Der Schlüssel, um eine Beschäftigung zu erlangen, liege in den persönlichen Beziehungen und Netzwerken, denen Arbeitgeber mehr Wert beimessen als formalen Qualifikationen (S. 27 f.).

47

Infolge der weltweiten Corona-Pandemie hat sich diese prekäre humanitäre Lage in Afghanistan weiter verschärft.

48

Die COVID-19-Pandemie führt insbesondere zu einer weiteren Anspannung des auch vorher schon hart umkämpften Arbeitsmarktes in Afghanistan. Während sich der landwirtschaftliche Sektor aufgrund guter Witterungsbedingungen positiv entwickelt habe, seien der Industrie- und der Dienstleistungssektor aufgrund des Lockdowns und der Grenzschließungen stark eingebrochen (World Bank Group, Surviving the Storm, Juli 2020, S. II, 3, nachfolgend: „World Bank Group 2020“). Aufgrund des Lockdowns der Innenstädte könnten hunderttausende Pendler, Händler und Tagelöhner kein Einkommen mehr generieren (Konrad Adenauer Stiftung, Die COVID-Krise in Afghanistan: Welche Auswirkungen auf die humanitäre und politische Lage?, Stand: Juli 2020, S. 5, nachfolgend: „KAS 2020“). Zwei Drittel der Einkommen in den afghanischen Städten würde von Berufsgruppen, wie Einzelhändlern, Tagelöhnern, Bauarbeitern, Landwirtschaftshelfern oder Personaldienstleistern, erzielt, die besonders sensibel auf den pandemiebedingten Lockdown sowie dessen Auswirkungen reagierten. Ärmere Haushalte seien gezwungen, die Quantität und die Qualität ihrer Nahrung zu verringern, da es ihnen aufgrund ihres geringen Ausgangsniveaus nicht mehr möglich sei, ihren Verbrauch weiter zu reduzieren oder mangels Kreditwürdigkeit einen Kredit aufzunehmen. Dies könne insbesondere bei Kindern zu negativen Langzeitwirkungen führen (World Bank Group 2020, S. 20, 23). Humanitäre Hilfsorganisationen seien insbesondere besorgt über die Auswirkungen des Lockdowns auf vulnerable Personen, wie behinderte Menschen und Familien, die abhängig vom Tagelohn seien (OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi Sectoral Response, 22.7.2020, S. 1). Die insgesamt drastischen Einkommensverluste sowie ein wahrgenommener Anstieg der Kriminalität führten dazu, dass sich viele Branchen ohne Zugang zu ausländischer Unterstützung nur langsam von der wirtschaftlichen Krise würden erholen können (KAS 2020, S. 7).

49

Über die unmittelbaren Auswirkungen des Lockdowns hinaus werde der afghanische Arbeitsmarkt durch die anhaltende Rückkehr afghanischer Gastarbeiter und Flüchtlinge insbesondere aus dem Iran, aber auch aus Pakistan, strapaziert. Seit Beginn der COVID-19-Pandemie habe sich die Rückkehr bzw. die Abschiebung aus dem Iran besonders problematisch entwickelt (KAS 2020, S. 4). Die Anzahl der Rückkehrer aus dem Iran sei weiterhin auf einem hohen Stand – in den ersten vier Monaten 2020 seien 271.000 Afghanen aus dem Iran zurückgekehrt, im Jahr 2019 insgesamt 485.000 und 2018 775.000 (Lagebericht 2020, S. 18, 24). Diese fortdauernde Rückkehr führe ebenfalls zu einem Anstieg der Lebenshaltungskosten sowie zu einem erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt (Lagebericht 2020, S. 18).

50

Der internationale Lockdown habe in Afghanistan außerdem zu einer aktuellen Nahrungsmittelkrise geführt, die einem Einkommensausfall vieler Haushalte bei gleichzeitig gestiegenen Lebensmittelpreisen folge (KAS 2020, S. 5; s.a. OCHA, COVID-19 Multi Sector Humanitarian Country Plan Afghanistan, 24.3.2020, S. 6 f; BAMF, Briefing Notes, 20.7.2020, S. 2). Die Preise einiger Grundnahrungsmittel seien im ersten Halbjahr 2020 um bis zu 20 % gestiegen (World Bank Group 2020, S. II, siehe im Einzelnen zu den Nahrungsmittelpreisen: OCHA, Afghanistan: COVID-19 Sectoral Response, 22.7.2020; World Food Programme, Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, 29.7.2020).

51

Die Armutsrate werde infolgedessen vermutlich auf bis zu 72 % ansteigen, da die Einkommen bei steigenden Nahrungsmittelpreisen fielen (World Bank Group 2020, S. II). International wird dabei die Armutsgrenze bei verfügbaren 1,90 USD pro Person und Tag gezogen (OCHA, Humanitarian Needs Overview 2020, Dezember 2019, S. 9). Die COVID-19-Krise werde sich auch ernsthaft und nachhaltig auf Afghanistans Wirtschaft auswirken. Insgesamt werde erwartet, dass auch das Brutto-Inlandsprodukt von Afghanistan aufgrund der COVID-19-Pandemie um bis zu 7,4 % sinken werde. Es werde mittelfristig unterhalb des Niveaus vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie bleiben (World Bank Group 2020, S. IV, 18, 15). Eine Erholung der Volkswirtschaft werde erwartungsgemäß mehrere Jahre andauern und sei nicht vor 2023 oder 2024 zu erwarten (World Bank Group 2020, S. 15). Diese wirtschaftliche Rezession führe zu einer weiteren Belastung der privaten Haushalte (Lagebericht 2020, S. 22). Infolgedessen werde die Nachfrage für Konsumgüter und Dienstleistungen weiter stark reduziert (World Bank Group 2020, S. 3). Auch die mit der Pandemie verbundenen Grenzschließungen seien für die afghanische Wirtschaft und die humanitäre Lage einschneidend (KAS 2020, S. 3).

52

Rückkehrer könnten allerdings von anfänglichen Unterstützungsmaßnahmen seitens des Bundes, internationaler Organisationen sowie des afghanischen Staates profitieren (vgl. im Einzelnen Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 24; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, Stand: August 2017, S. 17 ff.), wobei die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfsangebote vor Ort aufgrund technischer und bürokratischer Hürden sowie der Befürchtung, als Rückkehrer identifiziert zu werden, offenbar begrenzt ist (Asylos, Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, S. 26 f.; s.a. VGH Mannheim, Urt. v. 16.10.2017, A 11 S 512/17, juris Rn. 284, 295, m.w.N.).

53

cc) Ausgehend von der allgemeinen humanitären Lage geht die Kammer für die im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände zu erstellende Gefahrenprognose von folgenden Grundsätzen aus:

54

Dem Rückkehrer nach Afghanistan droht dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung, wenn er sein Existenzminimum an Nahrung, Hygiene und Unterkunft voraussichtlich nicht zu sichern vermag, da er weder allein die zur Befriedigung dieser elementaren Bedürfnisse notwendigen Beziehungen aufbauen könnte noch hinreichend von einem bereits vorhandenen Netzwerk unterstützt würde.

55

Eine Existenzsicherung ohne bereits vorhandenes Netzwerk setzt grundsätzlich voraus:

56

Zum einen muss der Rückkehrer volljährig, gesund, arbeitsfähig und – ausgehend von den sozialen Gegebenheiten des Zielstaats – männlichen Geschlechts sein sowie eine Landessprache (Dari/Farsi oder Paschto) hinreichend verstehen und sprechen. Diese Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH München, Urt. 6.7.2020, 13a B 18.32817, juris Rn. 47; VGH Mannheim, Urt. v. 29.11.2019, A 11 S 2376/19, juris Rn. 11; VGH Kassel, Urt. v. 23.8.2019, 7 A 2750/15.A, juris Rn. 50; OVG Münster, Urt. v. 18.6.2019, 13 A 3930/18.A, juris Rn. 198; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.1.2019, 9 LB 93/18, juris Rn. 55; auch VG Freiburg, Urt. v. 19.5.2020, A 8 K 9604/17, juris Rn. 40 ff.).

        

57

Zum anderen bedarf es, um die Erwartung zu tragen, dass der Rückkehrer sich aus eigener Kraft durchsetzen wird, nach Überzeugung der Kammer zusätzlicher Umstände. Auf dem Land (im ruralen Raum) bedarf er zur Existenzsicherung eines ihm zur Bewirtschaftung zur Verfügung stehenden Landbesitzes. In den Großstädten (im urbanen oder semi-urbanen Raum) muss er sich auf dem infolge der COVID-19-Pandemie besonders umkämpften Wohnungs- und Arbeitsmarkt allein behaupten und dafür notwendige Beziehungen knüpfen können.

58

Dabei folgt die Kammer nicht der Regel, dass eine Existenzsicherung nur dann zu erwarten wäre, wenn der Rückkehrer über erhebliche eigene finanzielle Mittel verfügt oder zu erwarten ist, dass er von Dritten erhebliche nachhaltige finanzielle oder andere materielle Unterstützung erhält (so nun VG Hamburg, GB v. 10.8.2020, 4 A 7929/17, n.v., unter Bezugnahme auf: VG Hannover, Urt. v. 9.7.2020, 19 A 11909/17, juris Rn. 44 ff.; VG Cottbus, Urt. v. 29.5.2020, 3 K 633/20.A, juris Rn. 53; VG Freiburg, Urt. v. 22.5.2020, A 10 K 573/17, asylnet, S. 10; VG Karlsruhe, Urt. v. 15.5.2020, A 19 K 16467/17, juris Rn. 107; VG Düsseldorf, GB v. 5.5.2020, 21 K 19075/17.A, juris Rn. 271 ff.).

59

Fehlt dem Rückkehrer allerdings eine vollständige Sozialisation im heimischen Kulturkreis (der mindestens Afghanistan und den sprachlich sowie religiös-politisch verwandten Iran umfasst), weil er aus diesem Kulturkreis noch minderjährig ausgereist ist, kann eine Durchsetzungsfähigkeit grundsätzlich nicht angenommen werden. In diesem Fall kann ausgehend von der überragenden Wichtigkeit von Beziehungen für den Zugang zu Erwerbsmöglichkeiten und Obdach die Fähigkeit, ohne vorhandenes Netzwerk vor Ort die erforderlichen Beziehungen zu knüpfen, nicht unterstellt werden. Etwaige Rückkehrhilfen und humanitäre Hilfen ermöglichen einen gewissen zeitlichen Aufschub der zu befürchtenden Verelendung, vermindern die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts aber nur unwesentlich (insoweit VG Hannover, Urt. v. 9.7.2020, a.a.O., Rn. 45 ff.). Ausnahmsweise kann eine Durchsetzungsfähigkeit angenommen werden z.B. aufgrund besonderer Vermögenswerte, besonderer Ressourcen, besonderer Fertigkeiten, besonderen organisatorisches, strategisches und menschliches Geschicks (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urt. v. 29.11.2019, a.a.O., Rn. 113) oder einer besonderen Robustheit im Umgang mit roher Gewalt, wie sie das Verhalten des Rückkehrers im heimischen Kulturkreis oder im Gastland belegt (vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 30.1.2020, 1 A 886/19, n.v., in Deutschland aufgewachsener Intensivtäter).

60

Verfügt der (volljährige, gesunde, arbeitsfähige, männliche, eine Landessprache sprechende) Rückkehrer indessen über eine vollständige Sozialisation im heimischen Kulturkreis und hat dort wirtschaftlich und sozial auf eigenen Beinen gestanden, so ist seine Durchsetzungsfähigkeit grundsätzlich dann anzunehmen, wenn aus Art und Weise der in der Vergangenheit im heimischen Kulturkreis gezeigten Existenzsicherung gefolgert werden kann, dass ihm eine Existenzsicherung in der Zukunft auch ohne bereits vorhandenes Netzwerk und auch unter Berücksichtigung der Folgen der COVID-19-Pandemie erneut gelingen wird. Anknüpfen kann diese Erwartung z.B. an eine im heimischen Kulturkreis in der Vergangenheit entfaltete unternehmerische Aktivität, vielfältige erfolgreiche Erwerbstätigkeiten oder die gezeigte Fähigkeit, hohe finanzielle Mittel aufzubringen. Dass jedem Rückkehrer unabhängig von bereits vorhandenen Erfahrungen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten die Verelendung drohen würde, kann nicht angenommen werden. Es gibt keine dahingehende Studie, die hinsichtlich der Anzahl der Untersuchten im Verhältnis zur Gesamtzahl der Rückkehrer aus dem westlichen Ausland belastbar wäre (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.12.2019, 9 LA 452/19, juris Rn. 15). Wer im heimischen Kulturkreis bereits das Leben eines Erwachsenen geführt und in der Vergangenheit vergleichbare Herausforderungen gemeistert hat, wie diejenigen, denen er sich gegenwärtig bei einer Rückkehr stellen müsste, wird voraussichtlich daran anknüpfen können.

61

Eine Existenzsicherung mit Hilfe eines Netzwerks ist wie folgt zu prüfen:

62

Der spezifische Bedarf, d.h. in welcher Hinsicht und in welchem Umfang ein Rückkehrer auf Unterstützung durch ein Netzwerk angewiesen ist, kann grundsätzlich ausgehend davon bestimmt werden, welche Umstände fehlen, dass er nicht ohne Netzwerk seine Existenz zu sichern vermag. Ein spezifischer Unterstützungsbedarf kann z.B. auf Krankheit, Behinderung, hohem Alter, fehlenden Sprachkenntnissen, fehlenden Erfahrungen auf dem afghanischen Arbeitsmarkt, einer fehlenden vollständigen Sozialisation beruhen.

63

Der so ermittelte Unterstützungsbedarf muss voraussichtlich durch ein vorfindliches Netzwerk vor Ort gedeckt werden. Die Aufnahmefähigkeit und -bereitschaft des Netzwerks sind nach den zur Verfügung stehenden sachlichen Mitteln und personalen Mitteln zu beurteilen. In Betracht kommt insbesondere, welche Unterstützungsleistungen das Netzwerk in der Vergangenheit geleistet hat und in welcher Weise sich die Ressourcen des Netzwerks verändert haben.

64

Für in realitätsnaher Betrachtung allein zurückkehrende Frauen oder gemeinsam mit minderjährigen Kindern zurückkehrende Eltern steht eine Existenzsicherung ohne bereits vor Ort vorhandenes, zur Aufnahme fähiges und bereites Netzwerk grundsätzlich nicht zu erwarten. Der von diesem Netzwerk zu deckende Unterstützungsbedarf gemeinsamer Rückkehrer ist grundsätzlich vielfältiger und umfangreicher als bei alleinigen Rückkehrern und hängt auch von Anzahl und Alter der Kinder ab.

65

dd) Vor diesem Hintergrund ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dem Kläger in Afghanistan eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK droht. Mit Hilfe seines familiären Netzwerkes wird der Kläger seine Existenz in Afghanistan auch weiterhin sichern können, sodass es hier nicht entscheidend darauf ankommt, ob er sich allein auf dem besonders umkämpften Wohnungs- und Arbeitsmarkt in Afghanistan behaupten und durchsetzen könnte.

66

Der Kläger verfügt über ein auffangfähiges und -bereites familiäres Netzwerk in Kabul. Er konnte dem Gericht insoweit hinreichend ausführlich berichten, dass er mit seiner Familie in regelmäßigem telefonischen Kontakt stehe. Zuletzt habe er mit ihnen vor drei Wochen gesprochen. Der Familie gehe es gut, trotz Quarantäne hätten sie „selbstverständlich“ genug zu essen und sie könne, sollte es notwendig sein, dort ein Krankenhaus aufsuchen. Derzeit lebe die Familie von der Pension seines Vaters und in einem Mietshaus in Kabul. Sein Bruder habe die Schule beenden können, seine Schwester habe sogar die Universität besucht. Die Familie habe auch über Land verfügt, ob sie dies noch immer tue, wisse der Kläger nicht. Insgesamt hat der Kläger dem Gericht ein umfassendes Bild seiner Familie umschreiben können, das nicht den Eindruck vermittelt hat, dass diese bereits am Existenzminimum lebe und keine Kapazitäten mehr haben könnte, um den Kläger wieder aufzunehmen. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger einer besonders ausgeprägten Unterstützung seiner Familie bedarf. Zwar fehlt es ihm an Erfahrungen auf dem afghanischen Arbeitsmarkt und er ist mit knapp siebzehn Jahren noch minderjährig aus seinem heimischen Kulturkreis ausgereist, d.h. er ist weitgehend, aber nicht vollständig dort sozialisiert. Im Übrigen ist er aber jung, männlich und arbeitsfähig. Er wird voraussichtlich infolgedessen primär einer Unterkunft sowie einer „Starthilfe“ durch sein familiäres Netzwerk auf dem afghanischen Arbeitsmarkt bedürfen, zukünftig aber einen eigenen Beitrag zum familiären Einkommen leisten können.

67

c) Ein nationales Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von einer Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

68

Für eine derartige Gefahr ist nichts ersichtlich. Insbesondere trägt der Vortrag des Klägers zu einer Gefährdung durch eine kriminelle Bande nicht (s.o. 1. b)).

69

4. Die Abschiebungsandrohung ist auf Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

II.

70

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 83b AsylG, 154 Abs. 1 VwGO.

71

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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