Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (5. Kammer) - 5 K 7104/25

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Einbürgerung.

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Der Kläger hat unter Annahme der Personalien …, geboren am …, Staatsangehörigkeit Guinea-Bissau, eine Niederlassungserlaubnis inne. Er beantragte am 22. Februar 2025 bei der Beklagten, in den deutschen Staatsverband eingebürgert zu werden.

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Der Kläger hat am 18. September 2025 Klage erhoben. Er behauptet schriftsätzlich insbesondere, „guineischer“ Staatsangehöriger zu sein. Er hat unter dem 17. Dezember 2025 angeregt, das Ruhen des Verfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 251 ZPO anzuordnen und unter dem 19. Dezember 2025 mitgeteilt, dass er an einem Antrag auf Aussetzung nach § 75 Satz 3 VwGO festhalte.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, ihn aufgrund seines Antrages in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bringt vor, einer Einbürgerung des Klägers stünden derzeit noch gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft Hamburg geführte Ermittlungsverfahren (… Js …/23, … Js …/24, … Js …/24) entgegen. Ferner seien die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären, im Hinblick auf etwaige Unterhaltszahlungen, da seine Kinder seit 2023 nicht mehr im selben Haushalt lebten, ohne dass er dies mitgeteilt habe.

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Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die Sachakten. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Entscheidung trifft im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer.

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II. Die Entscheidung ist aufgrund mündlicher Verhandlung nach § 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Urteil eröffnet.

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1. Das Ausbleiben der Beklagten steht gemäß § 102 Abs. 2 VwGO nicht entgegen, da sie bei der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

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2. Ein prozessuales Hindernis für eine Entscheidung des Gerichts vermag sich nicht unmittelbar aus der die Entscheidung der Behörde steuernden materiellen Vorschrift des § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG herzuleiten. Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist danach die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Rechtsfolge der Vorschrift ist, dass die von der zuständigen Behörde durch Verwaltungsakt entsprechend § 35 VwVfG zu treffende Entscheidung über die Einbürgerung vorerst nicht getroffen werden darf. Rechtsfolge der Vorschrift ist nicht, dass die dem zuständigen Gericht obliegende Entscheidung über eine Klage gegen den Verwaltungsträger der Einbürgerungsbehörde durch Urteil nach § 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht getroffen werden dürfte.

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3. Ein Ruhen des Verfahrens, wie es der Kläger unter dem 17. Dezember 2025 angeregt hat, ist nicht anzuordnen. Die Voraussetzungen des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 251 ZPO liegen nicht vor. Das Gericht hat danach das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Weder liegt ein Antrag beider Beteiligter vor noch wäre - nach dem Maßstab der Prozessökonomie - die Anordnung zweckmäßig. Die am 18. September 2025 erhobene Klage hat von Anfang an in der Sache keine Aussicht auf Erfolg geboten (s. u. III. 2.). Dem Kläger hätte mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles von der Klageerhebung schlicht Abstand nehmen müssen.

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4. Eine Aussetzung des Verfahrens, wie vom Kläger unter dem 19. Dezember 2025 beantragt, ist nach § 75 Satz 3 VwGO nicht gangbar.

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a) Zum einen vermag kein Kläger eine Aussetzung nach dieser Vorschrift zu erwirken. Eine Entscheidung über die hiesige Klage setzt keine vorherige Entscheidung über den Aussetzungsantrag des Klägers voraus. Ein Kläger ist durch ein Unterlassen der Aussetzung nach § 75 Satz 3 VwGO nicht beschwert. Ein Kläger hat kein subjektives Recht, eine solche Aussetzung zu erwirken. Eine solche Aussetzung dient lediglich dem öffentlichen Interesse und schützt nicht zumindest auch das Interesse des jeweiligen Klägers. Vielmehr hemmt sie zulasten des Klägers eine gerichtliche Entscheidung in der Sache, obwohl die Klage zulässig ist. Im Einzelnen:

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Durch Verpflichtungsklage kann gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 oder 3 VwGO die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Stets muss ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts bei der Behörde gestellt sein, bevor Verpflichtungsklage erhoben wird.

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Zulasten eines Klägers ist ausweislich § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO grundsätzlich die behördliche Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes abzuwarten (und nach Maßgabe des § 68 Abs. 2 VwGO zusätzlich ein Vorverfahren durchlaufen), bevor Verpflichtungsklage erhoben wird, d. h. dann in der Spielart der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO.

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Zugunsten eines Klägers darf sodann § 75 Satz 1 Alt 2 VwGO ausnahmsweise die Verpflichtungsklage zuvor erhoben werden, d. h. dann in der Spielart der Untätigkeitsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 3 VwGO. Die Untätigkeitsklage ist nach § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässig, wenn auf den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes durch die Behörde ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Als angemessene Frist gilt nach § 75 Satz 2 Alt. 2 VwGO im Regelfall ein Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts. Eine kürzere Frist gilt zugunsten eines Klägers nach § 75 Satz 2 a. E. VwGO dann, wenn sie wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist. Ist die Regelfrist abgelaufen, liegt aber ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so darf zugunsten des Klägers über § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO hinaus die Klage gemäß § 75 Satz 3 Alt. 2 VwGO nicht als unzulässig abgewiesen werden. Allerdings ermöglicht diese Vorschrift zulasten eines Klägers, dass das Gericht trotz Zulässigkeit der Klage nicht in der Sache entscheidet, sondern das Verfahrens aussetzt (Porsch, in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 75 Rn. 7c). Der Kläger kann eine Aussetzung mit der Beschwerde anfechten (BVerwG, Urt. v. 23.3.1973, IV C 2.71, juris Rn. 30, BVerwGE 42, 108). Wird die Aussetzung abgelehnt, ist der Kläger jedoch nicht beschwert (Porsch, a. a. O., Rn. 10a).

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b) Zum anderen liegen im Einzelfall nicht die objektiven Voraussetzungen dafür vor, das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen. Ist die Klage offensichtlich unbegründet, führt das Gericht das Verfahren ohne Aussetzung fort und weist die Klage ab (Porsch, a. a. O., Rn. 7b). So liegt es hier (s. u. III. 2.).

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5. Eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens nach § 94 VwGO ist nicht von Amts wegen veranlasst. Danach kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilende Begründetheit der Klage hängt nicht vom zukünftigen Ausgang der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ab, sondern ist bereits deshalb zu verneinen, weil die Ermittlungen gegenwärtig noch andauern (s. u. III. 2.).

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6. Die Grundsätze rechtsstaatlichen Verfahrens, darunter das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG, das Gebot rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie das Gebot fairen Verfahrens aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, stehen einer Entscheidung über den Rechtsstreit nicht entgegen. Ein Hindernis wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn der Kläger eine zunächst erfolgversprechende Klage auf Verpflichtung zur Einbürgerung erhoben hätte und die Begründetheit nach erst Erhebung vorerst wegen § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG entfallen wäre. So liegt es hier aber nicht. Die Klage war von Anfang an unbegründet (s. u. III. 2.).

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III. Die Klage bleibt ohne Erfolg.

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1. Allerdings darf das Gericht die Klage nicht als unzulässig abweisen. Der vor Erhebung der Verpflichtungsklage grundsätzlich erforderlichen behördlichen Ablehnung des Antrags auf Vornahme des Verwaltungsaktes bedarf es nach § 75 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 Alt. 2 VwGO (dazu s. o. II. 4. a)) ausnahmsweise nicht, weil die Regelfrist von drei Monaten abgelaufen ist. Für den Erfolg der Klage fehlt es nicht an einer sich auf das gerichtliche Verfahren beschränkenden, mithin die Zulässigkeit der Klage steuernden Voraussetzung, sondern an einer bereits den materiellen Anspruch bestimmenden, mithin für die Begründetheit der Klage erheblichen Voraussetzung (s u. 2.).

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2. Indessen muss das Gericht die Klage nach § 113 Abs. 5 VwGO als unbegründet abweisen. Das Gericht darf nicht zugunsten des Klägers in der Sache entscheiden. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch gegenwärtig nicht zu.

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Das Gericht spricht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Weder die Voraussetzungen eines gerichtlichen Vornahmeausspruchs noch die eines Bescheidungsausspruchs liegen in dem für die Entscheidung des Gerichts über die Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor.

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Eine gerichtliche Verpflichtung des Beklagten setzt nach den benannten prozessualen Normen voraus, dass der Kläger aufgrund der materiellen Normen ein subjektives Recht gegen den Beklagten auf Vornahme oder Bescheidung hat. Ein subjektives Recht des Klägers setzt notwendig eine entsprechende objektive Pflicht des Beklagten voraus. Eine objektive Pflicht des Beklagten setzt notwendig voraus, dass die materiellen Normen den Beklagten zur Vornahme oder Bescheidung befugen. Bereits daran fehlt es. Gegenwärtig ermangelt es dem Kläger an einem materiellen Anspruch gegen die Beklagte. Der Kläger kann von der Beklagten bei Schluss der mündlichen Verhandlung weder beanspruchen, eingebürgert zu werden noch überhaupt eine behördliche Entscheidung über seinen Einbürgerungsantrag. Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung wegen § 12a Abs. 3 StAG bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. So liegt es hier gegenwärtig - und so hat es bereits bei Erhebung der Klage gelegen.

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IV. Die Kostenfolge entspricht § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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