Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (13. Kammer) - 13 A 3574/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung.
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Der 1973 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 20. Dezember 1993 im Rahmen der Familienzusammenführung zu seiner damaligen in Deutschland lebenden türkischen Ehefrau ein. Ab dem 24. März 1994 wurden ihm befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Die ihm 3. April 2000 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt nach § 101 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fort. Die Ehe wurde am 21. Oktober 2000 geschieden. Am 8. Oktober 2010 heiratete der Kläger in der Justizvollzugsanstalt D. die deutsche Staatsangehörige D..
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Der Kläger ist in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt wurde er am 19. November 2007 vom Landgericht Hannover. wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 15. November 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer weiteren Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
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Die Beklagten wies den Kläger mit Bescheid vom 6. Juni 2012 aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 11. Juni 2012 zugestellt. In der mündlichen Verhandlung am 08.Januar 2012 ergänzte der Vertreter der Beklagten den Bescheid dahingehend, dass die Wirkungen der Ausweisung auf neun Jahre befristet werden.
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Der Kläger hat bereits am 14. Mai 2012 Klage erhoben.
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Er trägt vor, seine Entwicklung in der Strafhaft bestätige nicht die Ansicht, er sei ein unverbesserlicher Straftäter.
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Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren legte der Kläger ein forensisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. med. M. Sch. vom 13.06.2012 vor, auf das Bezug genommen wird 8Bl. 73 ff. GA).
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Mit Schriftsatz vom 08.11.2012 legte der Kläger noch einen Vollzugsplan der JVA Hannover 27.09.2012, einen Arbeitsvertrag mit der Unternehmen E., Stellungnahmen der JVA vom 15.03.2012 und 15.05.2012 sowie eine Bescheinigung über die Teilnahmen an der ambulanten Suchttherapie der JVA und einen Therapievertrag mit „Drobs“ sowie weitere verschiedener Bescheinigungen vor, auf die wegen des näheren Inhalts verwiesen wird.
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Der Kläger beantragte zunächst,
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die Verfügung der Beklagten vom 24.04.2012 aufzuheben.
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Am 13.06.2012 beantragt er nunmehr,
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die Verfügung der Beklagten vom 06.06.2012 aufzuheben,
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hilfsweise,
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die Wirkungen der Ausweisung auf einen wesentlich kürzeren Zeitraum zu befristen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie tritt der Klage entgegen.
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Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 11.06.2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Mit Gerichtsbescheid vom 11.06.2012, dem Kläger zugestellt am 13.06.2012, hat das Gericht die Klage abgewiesen. Hiergegen stellte der Kläger am 14.06.2012 Antrag auf mündliche Verhandlung.
- 20
Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
- 21
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 22
Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter.
- 23
Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde fristgerecht gestellt. Der Gerichtsbescheid gilt gem. § 84 Abs. 3 VwGO als nicht ergangen.
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Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung allerdings ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO.
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Nachdem sich die Klage nunmehr gegen die Verfügung vom 06.06.2012 richtet, ist sie zwischenzeitlich zulässig geworden. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 13.08.2012 - 11 ME 158/12 - ausgeführt -
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„Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid vom 6. Juni 2012 zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller, der den zwingenden Ausweisungstatbestand nach § 53 Nr. 1 AufenthG verwirklicht hat, aufgrund des ihm zustehenden besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Zudem hat sie zu Recht angenommen, dass der Antragsteller ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 besitzt, so dass er nur aufgrund einer Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG ausgewiesen werden kann, die den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entsprechen muss. Daran gemessen ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller aus dem Bundesgebiet auszuweisen, nicht zu beanstanden.
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Der Antragsteller kann nach dem Maßstab des § 55 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwerwiegende Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen darf eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt und auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet; aufenthaltsbeendende Maßnahmen dürfen daher nicht automatisch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zum Zweck der Generalprävention angeordnet werden (EuGH, Urt. v. 4.10.2007 - C-349/09 -, NVwZ 2008, 59; BVerwG, Urt. v. 2.9.2009 - BVerwG 1 C 2.09 -, InfAuslR 2010, 3). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Bescheid das von dem Antragsteller über mehrere Jahre gezeigte Verhalten gewürdigt, das zu seiner Verurteilung durch das Landgericht C. mit Urteil vom 19. November 2007 geführt hat, und ist zu dem Schluss gelangt, dass von ihm eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht. Dabei hat die Antragsgegnerin zu Recht berücksichtigt, dass der Antragsteller seit Mitte 2003 in erheblichem Umfang an einem professionellen Handel mit Kokain beteiligt gewesen ist und dabei erhebliche Mengen an Kokain umgesetzt hat. Wie die Antragsgegnerin weiter zutreffend dargelegt hat, stellt die Beteiligung am illegalen Rauschgifthandel ein besonders gefährliches und schwer zu bekämpfendes Delikt dar.
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Entgegen der Begründung der Beschwerde begegnet auch die von der Antragsgegnerin angestellte Prognose für die Annahme einer Wiederholungsgefahr keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat die strafrechtliche Verurteilung wegen bewaffneten Drogenhandels, die Tatumstände und die sich darin gezeigte kriminelle Energie des Antragstellers umfassend gewürdigt und mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine grundlegende Verhaltensänderung eine konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angenommen.
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Soweit der Antragsteller geltend macht, aus dem von der Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Juni 2012 ergebe sich eine günstige Sozialprognose, so dass eine Wiederholungsgefahr nicht - schon gar nicht für die Zeit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - vorliege, kann dem nicht gefolgt werden.
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Der Gutachter hat zu der Frage, ob bei dem Antragsteller die durch die Tat aus dem Urteil des Landgerichts C. zu Tage getretene Gefährlichkeit fortbestehe, u.a. ausgeführt, dass sich der Antragsteller im Rahmen seiner Haft prosozial weiterentwickeln bis nachreifen konnte. Gleichwohl seien anhand der Schilderungen der Anlassdelikte weiterhin Bagatellisierungstendenzen mit nur teilweise auch innerlich emotional getragenen Reueaspekten festzustellen. Demgegenüber sei er durch die Folgen des Strafvollzugs für sich, seine Kinder und seine neue Ehefrau tief emotional ergriffen, er erscheine durch den Erstvollzug schwer beeindruckt und positiv beeinflusst. Das zukünftige Management der bei ihm sehr wichtigen Risikovariable "Suchtmittelkonsum" entscheide im Wesentlichen über die Verneinung der Frage, ob die in der Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit noch fortbestehe. Der Antragsteller überschätze sich in seiner Annahme, dass er auch nach Ende des offenen Strafvollzuges sein Suchtproblem, welches er teilweise sogar nach seiner Definition leugne, ohne professionelle Hilfe ausreichend sicher in den Griff bekommen werde. Insofern hält der Gutachter eine begleitende, wöchentliche suchttherapeutische Maßnahme im Rahmen einer zunächst für ein Jahr veranschlagten Therapieweisung für unabdingbar. Zudem sollten bis zum Ende der Bewährungszeit Drogen- und Alkoholkontrollen erfolgen. Für den Fall seiner Abschiebung in die Türkei, d.h. ohne die Möglichkeiten einer entsprechenden suchttherapeutischen Begleitung, bejaht der Gutachter im Grundsatz - wenn auch aufgrund der bereits durchlaufenen Maßnahmen im Strafvollzug abgeschwächt - die Frage, ob die durch die Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit des Antragstellers noch fortbesteht.
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Nach den vorstehenden Ausführungen in dem Gutachten kann zum jetzigen Zeitpunkt gerade nicht davon ausgegangen werden, dass eine Wiederholungsgefahr nicht mehr vorliegt. Im Hinblick auf die bei dem Antragsteller bestehende Suchtmittelproblematik und deren engen Zusammenhang mit seiner Straffälligkeit kann ein Wegfall der Wiederholungsgefahr erst dann angenommen werden, wenn der Antragsteller erfolgreich eine Drogentherapie abgeschlossen hat und aufgrund dessen zu erwarten ist, dass er künftig drogen- und straffrei leben wird. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, unterschätzt der Antragsteller offenbar jedoch die Gefahren eines Drogenrückfalls und hält eine suchttherapeutische Maßnahme nicht für erforderlich.
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…
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Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde weiter keine Gründe vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung über die Ausweisung Ermessensfehler unterlaufen sind. Solche sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner dem durch den Rechtsgüterschutz begründeten öffentlichen Interesse an einer Ausreise des Antragstellers zu Recht Vorrang vor seinem privaten Interesse am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt hat.“
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Diese Begründung macht sich das erkennende Gericht im Klageverfahren zu Eigen.
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Zwar hat nach den nunmehr mit Schriftsatz vom 08.11.2012 vorgelegten Unterlagen der Kläger sich doch entschlossen, Therapiemaßnahmen in Angriff zu nehmen. Inwieweit dies aus eigener Überzeugung geschah oder vielmehr aufgrund des durch diesen Verfahrens - insbesondere der oben zitierten Entscheidung des OVG - kann nur der Kläger sagen. Jedenfalls reichen begonnene Therapiemaßnahmen nicht aus, um die Prognose der Beklagten wiederlegen zu können.
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Im Übrigen folgt das Gericht der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 06.06.2012 und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von der weiteren Begründung ab.
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Soweit die Beklagte - wie nach der früheren Rechtslage üblich - zunächst keine Befristung der Ausweisung verfügt hat, lässt dies die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung unberührt. Denn eine unterbliebene Befristung berührt allenfalls der Rechtmäßigkeit des Einreiseverbots als Wirkung der Ausweisung (so auch OVG Münster, Urt. vom 22.03.2012 - 18 A 951/09 -,
, Rdnr. 99 ff.).
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Die in der mündlichen Verhandlung vom 08. Januar 2013 vorgenommene Befristung auf neun Jahre - die der Kläger in das Klageverfahren einbezogen hat -ist rechtmäßig. Auch der Hilfsantrag des Klägers muss deshalb ohne Erfolg bleiben.
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Nach § 11 Abs. 1 AufEnthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Diese Wirkungen der Ausweisung werden auf Antrag befristet. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
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Die Dauer der Sperrwirkung im jeweiligen Einzelfall ist dabei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen. Die Sperrwirkung darf nur solange aufrechterhalten bleiben, wie es der ordnungsrechtliche Zweck der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet erfordert. Bei dieser Prognose sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sachgerecht abzuwägen.
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Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen der Ausnahme (Überschreitung des Zeitraumes von fünf Jahren) erfüllt. Der Kläger wurde aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen und in Anbetracht der zugrundeliegenden Straftat stellt er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
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Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufEnthG nicht um eine Höchstgrenze, die auch im Fall eines Ausweisungstatbestandes nach § 53 AufEnthG grundsätzlich immer zu beachten ist. Denn gerade für diese Fälle macht das Gesetz ausdrücklich eine Ausnahme von der 5-Jahres-Grenze. Eine Obergrenze auch für die Fälle einer strafrechtlichen Verurteilung enthält das Gesetz gerade nicht. Der Umstand, dass jemand wegen einer erheblichen Straftat ausgewiesen wurde, ist gerade nach dem Gesetz der Ausnahmefall, der den Weg für eine Frist auch über 5 Jahre hinaus eröffnet (a.A. VG Hannover, Urt. v. 13.03.2012 - 4 A 4199/10 unter Berufung auf OVG Berlin, Urt. v. 13.12.2011 - 12 B 20/11 -, zit. n. juris, dort Rdnr. 34).
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Die Dauer der Sperrwirkung ist nach alledem danach zu bemessen, wann der durch die Ausweisung nach § 53 AufEnthG vorgegebene Ausweisungszweck voraussichtlich erreicht sein wird. Das Gericht lässt offen, ob der Ausländerbehörde nicht insoweit eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative bzw. ein Beurteilungsspielraum zusteht oder nicht. Darauf kommt es hier nicht an, weil im Hinblick auf den Einzelfall des Klägers im Hinblick auf alle Umstände - einerseits die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, andererseits den erheblichen Straftaten, den unerlaubten wiederholten Einreisen in das Bundesgebiet und den mehrmaligen Abschiebungen - die ausgesprochene Befristung auf neun Jahre angemessen und verhältnismäßig ist.
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Die Überlegungen, mit der die Beklagte im Schriftsatz vom 07.01.2013 die Befristungsentscheidung begründet hat, werden vom Gericht voll umfänglich geteilt. Es ist nicht erkennbar ist, dass aus Art. 6 GG und/oder Art. 8 EMRK ein Anspruch auf eine kürzer zu bemessene Sperrfrist besteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht deshalb auf die Gründe des genannten Schriftsatzes der Beklagten Bezug.
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Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die jetzige Ehefrau des Klägers den Kläger erst nach dessen Ausweisung in der Türkei geheiratet hat. Sie ist die Ehe in dem Bewusstsein eingegangen, dass aufgrund der Straftaten des Klägers und seiner deshalb erfolgten Ausweisung vorerst ein gemeinsames eheliches Leben nur in der Türkei und nicht in Deutschland möglich sein würde. Im Übrigen - ohne dass es für die Entscheidung aber darauf noch ankommt - ist für das Gericht nicht erkennbar, weshalb der Ehefrau des Klägers, die offenbar selbst aus der Türkei stammt ist und mit dem türkischen Kulturkreis vertraut sein dürfte, ein vorübergehender Aufenthalt in der Türkei bei ihrem Ehemann unzumutbar sein sollte und die Ehe nicht im Heimatland des Klägers zumindest bis zum Ablauf der Befristung geführt werden kann. Hinzu kommt, dass die Ehefrau des Klägers nach Art. 16 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes durchaus auch die Möglichkeit hat, die türkische Staatsangehörigkeit zu beantragen, so dass ihrem Aufenthalt in der Türkei erst recht keine Hindernisse entgegenstehen.
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Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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Referenzen
- VwGO § 84 1x
- 12 B 20/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ARB 1/80 3x (nicht zugeordnet)
- § 53 AufEnthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 55 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 4199/10 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 Satz 4 AufEnthG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 A 951/09 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 4 1x
- VwGO § 124 1x
- VwGO § 6 1x
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- 11 ME 158/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x
- § 11 Abs. 1 AufEnthG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 117 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x