Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover - 3 B 2704/25
Tenor:
Der Antragstellerin wird für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus A-Stadt zur Vertretung in diesem Verfahren bewilligt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 14. März 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Januar 2025 wird angeordnet.
Die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 9. Januar 2025 wird angeordnet.
Die Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners, die dieser selbst trägt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist unstreitig minderjährig. Sie stammt aus Gambia, reiste zu einem bisher nicht konkret festgestellten Zeitpunkt, nach eigenen Angaben ohne im Besitz von Personaldokumenten zu sein, in die Bundesrepublik Deutschland ein und gelangte auf bisher nicht näher bekanntem Weg letztlich in das Gebiet der Beigeladenen zu 1.
Am 17. Dezember 2024 meldete sich die Antragstellerin in einer Erstaufnahmeeinrichtung der Beigeladenen zu 1. und wurde dort (konkludent) im Wege einer vorläufigen Inobhutnahme aufgenommen. Am 19. Dezember 2024 erfolgte eine körperliche Untersuchung der Antragstellerin seitens des Gesundheitsamtes der Beigeladenen zu 1., die nach dortiger Bescheinigung keine besonderen Auffälligkeiten ergab, welche der Durchführung eines Umverteilungsverfahrens gemäß § 42b SGB VIII entgegenstünden. Auf einem von der Beigeladenen zu 1. standardmäßig verwendeten Formularbogen bestätigte die Antragstellerin mit eigenhändiger Unterschrift unter dem 27. Dezember 2024, dass sie über das Recht, zu allen Terminen beim Jugendamt eine Person ihres Vertrauens mitzubringen, sowie "über die Möglichkeit der rechtlichen Notvertretung" aufgeklärt worden sei. In dem Formular heißt es zu Letzterem wörtlich ergänzend: "Des Weiteren wurde ich darüber informiert, dass ich während meiner vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII im Rahmen des sogenannten Notvertretungsrechts durch die rechtliche Notvertretung begleitet werde. Ich habe die Kontaktdaten der Notvertretung erhalten und wurde darüber informiert, dass ich mich jederzeit an diese wenden kann, falls ich Fragen oder Anliegen habe. Die Notvertretung wurde bereits über meine Ankunft in Kenntnis gesetzt und steht mir zur Verfügung, falls ich ihre Unterstützung benötige. Sie kann auch jederzeit eigeninitiativ Kontakt zu mir aufnehmen." Ausweislich des ausgefüllten Formulars erfolgten diese Hinweise seitens eines Mitarbeiters des Amtes für soziale Dienste der Beigeladenen zu 1. im Beisein einer Sprachmittlung. Welche Kontaktdaten der benannten "Notvertretung" der Antragstellerin bekanntgegeben wurden, ist nicht dokumentiert.
In einem mit ihr am 7. Januar 2025 geführten Gespräch, bei dem eine von der Antragstellerin benannte Betreuerin der Aufnahmeeinrichtung als Vertrauensperson zugegen war, teilte die Antragstellerin u. a. mit, dass sie bereits im Jahr 2023 in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Dort sei sie im Mai 2023 angekommen und ca. sieben Monate geblieben. In Gambia sei eine ältere Schwester von ihr zwangsverheiratet und genitalverstümmelt worden, woran sie anschließend verstorben sei. Auch ihr habe eine Zwangsheirat gedroht, weshalb sie aus Gambia geflohen sei. Von einem Ergebnis des Asylverfahrens in Italien habe sie keine Kenntnis. Sie sei dort mehrfach ohnmächtig geworden, es habe ihr jedoch niemand geholfen. An dem Gespräch, das nach dem darüber geführten Protokoll der Altersfeststellung gemäß § 42f SGB VIII dienen sollte, nahm auch die Mitarbeiterin Frau F. der Beigeladenen zu 1. teil. Im Nachgang einer anschließenden Erklärung zum Umverteilungsverfahren gemäß § 42b SGB VIII erklärte die Antragstellerin, dass sie aus Angst um ihre (mentale) Gesundheit das Gebiet der Beigeladenen zu 1. nicht verlassen wolle.
Im Verwaltungsvorgang der Beigeladenen zu 1. findet sich eine Vollmacht der Mitarbeiterin Frau F. vom 8. Januar 2025, in der ausgeführt ist, sie übernehme "als zuständiger Jugendamtsmitarbeiter des Amtes für Soziale Dienste, Fachdienst Flüchtlinge, Integration & Familien, - Erstversorgung für unbegleitete minderjährige Ausländer*innen - [...] gemäß § 42a SGB VIII bis zur Bestallung [...] die gesetzliche Vertretung" für die Antragstellerin. Mit der Vollmacht erklärte sich Frau F. damit einverstanden, dass die Bezugsbetreuer der Erstaufnahmeeinrichtung die Antragstellerin gesundheitlich in bestimmtem, im einzelnen angeführten Umfang betreuen. In dem Dokument ist u.a. wörtlich ausgeführt: "in meiner Funktion als vorläufiger Vormund, erkläre ich mich damit einverstanden, dass die erforderlichen routinemäßigen Impfungen gemäß STIKO-Empfehlungen an der oben genannten Person vorgenommen werden dürfen."
In einer (erst) auf den 15. Januar 2025 datierten formularmäßigen internen Bewertung des ermittelten Sachverhaltes, bezeichnet als "Einschätzung nach § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII [- ] I Prüfung zu § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII (Gesundheitszustand)", kamen zwei Mitarbeitende des Jugendamtes der Beigeladenen zu 1., darunter die bereits benannte Frau F., zu der Einschätzung, dass gesundheitliche (körperliche oder seelische) Gründe einer länderübergreifenden Umverteilung der Antragstellerin nicht entgegenstünden.
Bereits wohl am 9. Januar 2025 - im vorgelegten Verwaltungsvorgang allerdings nicht dokumentiert - meldete die Beigeladene zu 1. die Antragstellerin bei dem Bundesverwaltungsamt für eine länderübergreifende Verteilung an, welches anschließend das Land Niedersachsen zur Aufnahme bestimmte und den Vorgang an den Antragsgegner weiterleitete.
Mit dem im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bescheid vom 9. Januar 2025, adressiert an "Amt für Soziale Dienste z. Hd. Frau G. H. 29-33 I. J." wies der Antragsgegner die Antragstellerin dem Beigeladenen zu 2. "zur Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII" zu. Im Tenor des Bescheides wird die Antragstellerin wörtlich als "die von Ihnen gesetzlich vertretene unbegleitete minderjährige Ausländerin" bezeichnet. In dem Bescheid ist u. a. ausgeführt: "Bitte händigen Sie K., [Anm. des Gerichts: die Antragstellerin] diesen Bescheid aus und unterrichten Sie sie in geeigneter Weise, ggf. unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers, über den wesentlichen Inhalt dieses Bescheides und die Rechtsschutzmöglichkeiten."
Die als Adressatin in dem Bescheid benannte Frau G. ist, wie sich dem ihr zuzuordnenden, im Verwaltungsvorgang der Beigeladenen zu 1. dokumentierten E-Mail-Verkehr entnehmen lässt, Mitarbeiterin in der Organisationseinheit "Zuweisung-umA" des Amtes für soziale Dienste der Beigeladenen zu 1.
Laut einem handschriftlichen Aktenvermerk, unterzeichnet von der Sprachmittlerin und den zwei Mitarbeiterinnen der Beigeladenen zu 1., Frau F. und Frau M., wurde der Bescheid der Antragstellerin am 13. Januar 2025 ausgehändigt und wurde ihr "der Inhalt [...] erklärt". Die Antragstellerin verweigerte danach die Unterschrift unter das Empfangsbekenntnis. In einer internen E-Mail vom selben Tag informierte Frau M. drei weitere Mitarbeitende des Amtes für soziale Dienste, u. a. Frau G., darüber, dass die Antragstellerin den Zuweisungsbescheid "erhalten" habe.
Mit interner E-Mail vom 20. Januar 2025 meldete sich der Mitarbeiter Herr N., der ausweislich der Mail in der Organisationseinheit "Notvertretung Koordination Vormundschaften O. J. Amt für Soziale Dienste" der Beigeladenen zu 1. beschäftigt ist, bei einem Mitarbeiter des Amtes für soziale Dienste der Beigeladenen zu 1., Organisationseinheit "Erstversorgung für unbegleitete minderjährige Ausländer*innen", und teilte mit, in einem Gespräch mit der Antragstellerin habe diese mitgeteilt, dass sie infolge psychischer Belastung immer wieder mal "umfalle" und das nicht kontrollieren könne. Sie habe im Gebiet der Beigeladenen zu 1. ihren Cousin, der damit umgehen könne, und wolle deshalb nicht umverteilt werden. Er bitte, den Fall unter diesem Aspekt neu zu bewerten und ggf. eine erneute medizinische Untersuchung zu veranlassen (Bl. 39 f. BA 002). Der Angeschriebene antwortete darauf mit E-Mail vom selben Tag, dass die Angaben zum Cousin insoweit unschlüssig seien und dieser als Ausschlussgrund bereits geprüft und negativ gewertet worden sei. Zum Thema psychischer Zustand habe das Gesundheitsamt zwar festgelegt, dass die Antragstellerin nach ihrer Umverteilung psychologisch angebunden werde. Nun müsse das Gesundheitsamt um eine erneute Prüfung gebeten werden. Sollte diese Prüfung weiterhin keine Einwände gegen eine Umverteilung ergeben, werde an der geplanten Maßnahme festgehalten.
Mit interner E-Mail vom 20. Januar 2025 wandte sich das Amt für soziale Dienste, Frau F., an das Gesundheitsamt und bat um erneute Untersuchung der Antragstellerin und nähere Erläuterung der bereits in dessen Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 angeführten Empfehlung einer Anbindung der Antragstellerin an eine Psychologin.
Am 21. Januar 2025 wurde die Antragstellerin im Gesundheitsamt der Beigeladenen zu 1. erneut untersucht. Mit E-Mail vom selben Tag teilte das Gesundheitsamt dem Amt für soziale Dienste mit, dass sich auch aus der erneuten Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine neurologische Grunderkrankung ergeben hätten. Nach der Befunderhebung und der sonstigen Anamnese entsprächen die beschriebenen Anfälle eher dem Bild von dissoziativen Anfällen. Prinzipiell sei es denkbar, dass jede psychische Belastungssituation zu einem erneuten dissoziativen Anfall bei der Antragstellerin führen könne, so auch bspw. eine Umverteilung gegen ihren Willen. Dennoch werde an der Entscheidung festgehalten, dass nicht ausreichende medizinische Gründe vorlägen, um sie von der Umverteilung auszuschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail verwiesen.
Die E-Mail des Gesundheitsamtes wurde am 22. Januar 2025 vom Amt für soziale Dienste, Organisationseinheit "Erstversorgung für unbegleitete minderjährige Ausländer*innen", an die Organisationseinheit "Notvertretung umA (Amt für soziale Dienste)" mit dem Hinweis weitergeleitet, dass danach keine Gründe vorlägen, die gegen eine Umverteilung sprächen. Ob und ggf. welche Folgerungen die Mitarbeitenden in der letztgenannten Organisationseinheit aus dieser Mitteilung gezogen haben und ob und ggf. mit welchem Inhalt und Ergebnis sie diesbezüglich mit der Antragstellerin gesprochen haben, ist im vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht dokumentiert.
In der Folgezeit tauschte sich insbesondere die Mitarbeiterin Frau F. der Beigeladenen zu 1. mit dem Jugendamt des Beigeladenen zu 2. über die "Übernahme" der Antragstellerin seitens des Beigeladenen zu 2. aus. Dem Vorschlag des Beigeladenen zu 2., die Antragstellerin (erst) am 19. Februar 2025 im Stadtgebiet der Beigeladenen zu 1. zu übernehmen und von dort aus in eine Einrichtung im Gebiet des Beigeladenen zu 2. zu überführen, trat Frau F. mit dem Hinweis auf die unmittelbare Vollziehbarkeit der Zuweisungsentscheidung des Antragsgegners entgegen. Auf Vorschlag der Beigeladenen zu 1. erklärte das Jugendamt des Beigeladenen zu 2. sich mit E-Mails vom 29. Januar 2025 bereit, den "Fall" der Antragstellerin gemäß § 88a Abs. 2 SGB VIII ab dem 3. Februar 2025 in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen und die Inobhutnahme der Antragstellerin bis zu einer Überführung in eine geeignete Einrichtung in seinem Gebiet in eigener Verantwortung zunächst in der bisherigen Einrichtung fortzuführen.
In mehreren auch von Mitarbeitenden des Beigeladenen zu 2. mit der Antragstellerin geführten Gesprächen weigerte sich diese (weiterhin), sich in eine Jugendhilfeeinrichtung im Gebiet des Beigeladenen zu 2. überführen zu lassen, so dass es dazu bisher nicht gekommen ist.
Mit Beschluss vom 4. März 2025 übertrug das Amtsgericht J. im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für die Antragstellerin einem Vormund und bestellte zum vorläufigen Vormund den Fachbereich Jugend des Beigeladenen zu 2.
Namens der Antragstellerin hat deren jetziger Prozessbevollmächtigter unter Berufung auf eine von der Antragstellerin selbst unterzeichnete Prozessvollmacht am 14. März 2025 gegen den Bescheid vom 9. Januar 2025 Klage erhoben (Az. 3 A 2703/25) und zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.
Zur Begründung von Klage und Eilantrag trägt die Antragstellerin vor, dass durch die Verteilung ihr Kindeswohl gefährdet werde. Das Jugendamt J. habe nicht ausreichend geprüft, ob Gründe gegen die Verteilung nach § 42a Abs. 2 SGB VIII vorlägen. Es hätte feststellen müssen, dass eine Unterbringung in J. aus Kindeswohlgründen geboten sei. Sie sei nach J. gekommen, weil hier Menschen lebten, zu denen sie eine verwandtschaftliche und freundschaftliche Beziehung habe. Eine Trennung von ihrem Cousin und ihrer besten Freundin stelle eine emotionale Belastung dar, die das Kindeswohl beeinträchtige. Zudem liege dem Bescheid ein gravierender Verfahrensmangel zugrunde, der zu seiner Rechtswidrigkeit führe. Die Beigeladene zu 1. habe ihr - der Antragstellerin - im Verwaltungsverfahren entgegen den europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben keinen Vertreter bestellt. Der Fachdienst Amtsvormundschaft habe sich im Verfahren nicht eingeschaltet.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 14. März 2024 (Az. 3 A 2703/25) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Januar 2025 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er meint, dass Eilantrag und Klage bereits unzulässig seien. Die Antragstellerin sei nicht prozessfähig, § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Zudem sei die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht gewahrt. Die Bekanntgabe des Bescheids vom 9. Januar 2025 an die Beigeladene zu 1) als gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin sei am 13. Januar 2025 erfolgt. Die Klagefrist sei sonach am 13. Februar 2025 abgelaufen. Der Eilantrag sei auch unbegründet. Insbesondere sei der Bescheid wirksam bekanntgegeben worden. Da nicht ersichtlich sei, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der vorläufigen Inobhutnahme um internationalen Schutz nachgesucht habe, sei der Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie gemäß Art. 3 Abs. 1 nicht eröffnet gewesen und es habe keines Vertreters gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Aufnahmerichtlinie bedurft. Abzustellen sei auf das Notvertretungsrecht gemäß § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 9. Januar 2025 habe die Beigeladene zu 1. das Notvertretungsrecht ausgeübt. Als rechtliche Vertreterin der Antragstellerin sei die Bekanntgabe des Bescheides rechtswirksam an diese erfolgt, die wiederum den Bescheid der Antragstellerin habe aushändigen und sie in geeigneter Weise über seinen Inhalt sowie die Rechtsschutzmöglichkeiten unterrichten sollen. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Ein Verteilungshindernis gemäß § 42b Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII bestehe nicht. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides sei weder bekannt noch erkennbar gewesen, dass Cousin und Freunde der Antragstellerin im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen zu 1. wohnten. Die Entscheidungskompetenz über die Teilnahme am Verteilungsverfahren liege allein beim Jugendamt, das die vorläufige Inobhutnahme durchführe. Mithin habe es die Beigeladene zu 1. im Sinne des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einzuschätzen gehabt, ob das Kindeswohl der Antragstellerin bei einer Durchführung des Verteilungsverfahrens gefährdet werden würde. Er - der Antragsgegner - könne das Vorliegen etwaiger Verteilungshindernisse im Sinne des § 42b Abs. 4 SGB VIII lediglich anhand der von der "Landeskoordination umA" der Beigeladenen zu 1. übersandten Meldeliste prüfen. Nach dem im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen und bei ihm bis dahin unbekannten Sachverhalt könne nicht ausgeschlossen werden, dass vorliegend bereits die Einschätzung im Sinne des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sowie die Entscheidung über die Anmeldung zur Verteilung im Sinne des § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII der Beigeladenen zu 1. als vorbereitende Verfahrenshandlungen mit Fehlern belastet gewesen seien. Ob das Kindeswohl bei Durchführung des Verteilungsverfahrens gefährdet sei, habe der Meldeliste nicht entnommen werden können. Darüber hinaus seien bei der Zuweisung an den Beigeladenen zu 2. gemäß § 42b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe der Antragstellerin berücksichtigt worden. Der Beigeladene zu 2. sei für die Inobhutnahme und die in diesem Zusammenhang zu erfolgende Unterbringung der Antragstellerin zuständig gemäß §§ 88a Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 SGB VIII. Er - der Antragsgegner - sei an der Unterbringung weder beteiligt noch in diese involviert.
Die Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag.
Sie trägt vor: Es liege nicht in ihrer Zuständigkeit, über den weiteren Aufenthalt der Antragstellerin zu entscheiden. Diese sei regulär durch das Jugendamt des Beigeladenen zu 2., das die örtliche Zuständigkeit durch die persönliche Übergabe der Antragstellerin in J. übernommen habe, in J. untergebracht. Auch die Amtsvormundschaft für die minderjährige Antragstellerin liege bei dem Beigeladenen zu 2.; es obliege somit allein dem Antragsgegner, über den Aufenthaltsort der Minderjährigen zu entscheiden. Ein Verfahrensmangel liege nicht vor. Die Notvertretung habe selbst um erneute medizinische Einschätzung gebeten, ob eine Umverteilung der Minderjährigen angesichts der von ihr vorgetragenen Beschwerden dennoch erfolgen könne. Diese Zweituntersuchung habe mit dem Ergebnis stattgefunden, dass keine medizinischen Gründe gegen die Umverteilung sprächen. Dass ein Verwandter der Minderjährigen in J. lebe, sei bei der Umverteilungsentscheidung gewürdigt worden. Es hätten sowohl der Cousin als auch die Minderjährige selbst bestätigt, kein enges Verhältnis miteinander zu haben und auch auf keinen Fall gemeinsam leben zu wollen. Ein persönlicher Kontakt in Form von gegenseitigen Besuchen sei keinesfalls vorhanden.
Der Beigeladene zu 2. stellt ebenfalls keinen Antrag.
Mit Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 28. März 2025 teilte der die Amtsvormundschaft für die Antragstellerin führende Herr P. aus dem Fachbereich Jugend des Beigeladenen zu 2. u.a. mit: "Ich erkläre mich damit einverstanden, dass mein Mündel in dem Verfahren von Herrn Q. vertreten wird, solange meinem Mündel keine Kosten durch die anwaltliche Vertretung entstehen. Als gesetzlicher Vertreter bestätige ich die durch die beschränkt geschäftsfähige Minderjährige erteilte Vollmacht."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe zu gewähren. Prozesskostenhilfe erhält gemäß §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind aus den nachfolgenden Gründen erfüllt.
III.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
1.
Der Antrag ist zulässig.
a)
Zwar ist davon auszugehen, dass die Klage und der Eilantrag am 14. März 2025 zunächst nicht in Gemäßheit des § 81 VwGO wirksam erhoben worden sind. Denn die minderjährige Antragstellerin ist nicht prozessfähig im Sinne des § 62 Abs. 1 VwGO; aufgrund der fehlenden Prozessfähigkeit war auch die Bevollmächtigung ihres Prozessbevollmächtigten - die Antragstellerin hat die entsprechende Vollmacht vom 27. Februar 2025 eigenhändig unterschrieben - nicht wirksam (vgl. Meissner/Schenk, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, VwGO, § 67, Rn. 89). Dieser Mangel ist indes durch die nachträgliche Bestätigung bzw. Genehmigung der Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin durch den Amtsvormund des Beigeladenen zu 2., Herrn P., mit Schreiben vom 28. März 2025 geheilt worden.
b)
Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Danach muss, sofern - wie hier - ein Widerspruchsbescheid nach § 68 VwGO nicht erforderlich ist, die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist nicht davon auszugehen, dass der Bescheid vom 9. Januar 2025 der Antragstellerin bereits am 13. Januar 2025 durch Bekanntgabe an die Beigeladene zu 1. wirksam bekannt gegeben wurde. Denn zu diesem Zeitpunkt bestand insoweit keine ordnungsgemäße rechtliche Vertretung der minderjährigen Antragstellerin. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1. ergab sich eine solche rechtliche Vertretungsmacht, die auch die Befugnis zur rechtswirksamen Entgegennahme einer die Antragstellerin betreffenden Verteilungsentscheidung gemäß § 42b Abs. 3 SGB VIII umfasste, für die Beigeladene zu 1. nicht aus § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.
Das erkennende Gericht hat in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2024 (- 3 B 4063/24 -, juris), der rechtskräftig geworden ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.3.2025 - 2 ME 205/24 -, V.n.b.), zu den europarechtlichen und völkerrechtlichen Anforderungen an die Bestellung einer rechtlichen Vertretung für unbegleitete ausländische Minderjährige im Verteilungsverfahren gemäß §§ 42a, 42b SGB VIII wie folgt ausgeführt:
"Der Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg (im Folgenden: VGH BW) hat jüngst aus Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RL 2013/33/EU (im Folgenden: Aufnahmerichtlinie) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention und den Begleitmaterialien des UN-Kinderrechtsausschusses hergeleitet, dass unbegleiteten ausländischen Minderjährigen im Verfahren der Altersfeststellung im Kontext einer (vorläufigen) Inobhutnahme so bald wie möglich ein Vertreter mit bestimmten Qualifikationen auf dem Feld des Minderjährigenschutzes "zu bestellen" ist, der sie vertritt und unterstützt, damit sie ihre Rechte aus der Aufnahmerichtlinie in Anspruch nehmen und den sich hieraus ergebenden Pflichten nachkommen können. Diese Vorgabe wir nach Auffassung des VGH BW derzeit nicht im nationalen Recht abgebildet, was zur unmittelbaren Anwendung von Art. 24 Aufnahmerichtlinie führt und - im Fall der Nichtbestellung eines Vertreters - grundsätzlich einen beachtlichen Verfahrensfehler zur Folge hat, der weder nach § 41 SGB X geheilt noch nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB X unbeachtlich ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 09.04.2024 - 12 S 77/24, juris Rn. 11 ff., 35 ff., 38; bestätigend mit Beschl. v. 11.06.2024 - 12 S 1700/23, juris).
Dieser ausführlich begründeten Auffassung des VGH BW schließt sich die Kammer zunächst dem Grunde nach an und verweist auf sie. Die Kammer geht zudem davon aus, dass die in dieser Rechtsprechung aufgezeigten rechtlichen Vorgaben nicht nur für Verfahren der Altersfeststellung, sondern auch für die den Aufenthalt des unbegleiteten Minderjährigen bestimmende nationale Umverteilung gilt. Dies wird daraus deutlich, dass die Aufnahmerichtlinie den Aufenthaltsort von unbegleiteten Minderjährigen im Aufnahmestaat als ein von ihr geschütztes Interesse qualifiziert. So heißt es bereits unmittelbar in Art. 24 Abs. 2 UA2 Satz 2 Aufnahmerichtlinie:
"Wechsel des Aufenthaltsorts sind bei unbegleiteten Minderjährigen auf ein Mindestmaß zu beschränken."
Aus diesem Wortlaut und der gesetzlichen Systematik - d.h. der systematischen Nähe zu Art. 24 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie, der die Vorgaben zur Vertreterbestellung enthält - folgt, dass auch Entscheidungen, die den Aufenthaltsort des unbegleiteten Minderjährigen betreffen, durch einen (zwingend) zu bestellenden Vertreter begleitet werden müssen. Selbiges folgt auch aus Art. 24 Abs. 2 Satz 1 lit. a)-c) Aufnahmerichtlinie, in welchem die Unterbringungsarten, die denknotwendig auch den Aufenthaltsort des unbegleiteten Minderjährigen adressieren, geregelt sind.
Der Antragsteller fällt vorliegend auch in den Anwendungsbereich der o.g. Richtlinie, da er gegenüber der Beigeladenen zu 1. unmissverständlich im Eingangsgespräch vom 12.08.2024 zu erkennen gegeben hat, internationalen Schutz zu begehren. In dem Gespräch hat er im Kontext seiner missglückten Asylantragstellung in Italien wörtlich angegeben: "Meine Verwandten haben mir empfohlen nach DE zu kommen, um hier einen Antrag zu stellen" (Bl. 16 VV BL1). Dies stellt ersichtlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes dar (vgl. zu den geringen Anforderungen an einen solchen Antrag VGH BW, Beschl. v. 09.04.2024 - 12 S 77/24, juris Rn. 12).
Den vorbenannten verfahrensrechtlichen Anforderungen ist die Beigeladene zu 1. ersichtlich nicht gerecht geworden. Sie hat dem Antragsteller keinen Vertreter mit den geforderten Qualifikationen "bestellt", sondern lediglich ihren Fachdienst für Amtsvormundschaften laufend über den Verfahrensstand in Kenntnis gesetzt und den Antragsteller über die Möglichkeit einer eigenen Kontaktaufnahme mit diesem Dienst informiert. Zu einem Kontakt zwischen dem Antragsteller und dem Fachdienst für Amtsvormundschaften ist es in der Folge nicht gekommen. Der Fachdienst für Amtsvormundschaften hat aus eigenem Ermessen entschieden, nicht mit dem Antragsteller in Kontakt zu treten. Eine Vertretung des Antragstellers, die den o.g. europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben gerecht wird, lag somit nicht vor."
Nach diesen Maßstäben, an denen die Kammer vollumfänglich festhält, lag auch in dem vorliegenden Verwaltungsverfahren eine ordnungsgemäße Vertretung der Antragstellerin nicht vor. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es hier - anders als in dem Sachverhalt, der dem vorstehend genannten Verfahren (3 B 4063/24) zugrunde lag, - zu einem Kontakt zwischen der Antragstellerin und dem Fachdienst für Amtsvormundschaften der Beigeladenen zu 1. gekommen war und dieser zudem nach der erfolgten Zuweisungsentscheidung um eine erneute Untersuchung der Antragstellerin und Entscheidungsüberprüfung gebeten hatte. Abgesehen davon, dass dieser Kontakt erst im Nachgang des Erlasses des Umverteilungsbescheides des Antragsgegners und seiner inhaltlichen Eröffnung der Antragstellerin gegenüber erfolgt war und damit für die Frage einer wirksamen Bekanntgabe des Bescheides am 13. Januar 2025 sowieso ohne rechtliche Relevanz ist, ändert sich dadurch nichts an dem Umstand, dass eine den europarechtlichen und völkerrechtlichen Anforderungen genügende rechtliche Vertretung der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren nicht vorlag. Dabei ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin seit ihrer vorläufigen Inobhutnahme im Dezember 2024 seitens der Beigeladenen zu 1. in den Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie fällt. In dem Gespräch bei der Beigeladenen zu 1. am 7. Januar 2025 gab die Antragstellerin u.a. an, dass ihre Schwester im Herkunftsland verheiratet und genitalverstümmelt worden und an den Folgen verstorben sei; als Grund für ihre Ausreise gab sie an, dass auch sie zwangsverheiratet werden sollte und Angst davor hatte, dasselbe Schicksal wie ihre Schwester zu erleiden (Bl. 19 ff. BA 002). Weiterhin gab sie an, bereits in Italien um internationalen Schutz nachgesucht zu haben. Damit hatte die Antragstellerin ersichtlich zumindest sinngemäß zu erkennen gegeben, dass sie nunmehr (auch) in der Bundesrepublik internationalen Schutz begehrt.
Daraus hatte das Jugendamt der Beigeladenen zu 1. aber nicht die erforderlichen rechtlichen Konsequenzen gezogen, die nach Auffassung der Kammer darin hätten bestehen müssen, unmittelbar bei dem zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft oder zumindest Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis der rechtlichen Vertretung der Antragstellerin im Verfahren zur (Prüfung einer) Umverteilung gemäß §§ 42a, 42b SGB VIII zu stellen. Abgesehen davon hatte das Jugendamt der Beigeladenen zu 1. trotz des Vortrags der Antragstellerin ersichtlich auch selbst keine Differenzierung der rechtlichen Vertretung der Antragstellerin vorgenommen und tatsächlich bezüglich des Umverteilungsverfahrens (zumindest) eine rechtliche Vertretung seitens ihrer - insoweit nach eigener Darstellung weisungsfrei tätigen - Organisationseinheit "Notvertretung Koordination Vormundschaften O. J. Amt für Soziale Dienste" eingerichtet gehabt. Vielmehr hatte sich während des laufenden Verwaltungsverfahrens einerseits durchgehend die Mitarbeiterin Frau F. "als zuständiger Jugendamtsmitarbeiter des Amtes für Soziale Dienste, Fachdienst Flüchtlinge, Integration & Familien, - Erstversorgung für unbegleitete minderjährige Ausländer*innen " als rechtliche Vertreterin der Antragstellerin nach außen zu erkennen gegeben und sich insoweit sogar - ersichtlich rechtsfehlerhaft (siehe § 1781 Abs. 1 BGB: Bestellung durch das Familiengericht) - als "vorläufige Vormundin" bezeichnet. Andererseits hatte sich gegenüber dem Antragsgegner die Mitarbeiterin Frau G. der Beigeladenen zu 1., die in deren Organisationseinheit "Zuweisung-umA" des Amtes für soziale Dienste tätig ist, als Empfangsadressatin des gemäß § 42b Abs. 3 SGB VIII zu erlassenden Umverteilungsbescheides geriert. Zudem vertritt die Beigeladene zu 1. selbst im vorliegenden Verfahren, dass der hier streitbefangene Umverteilungsbescheid gegenüber der Antragstellerin rechtswirksam am 13. Januar 2025 dadurch bekannt gegeben worden sei, dass er bei der vorbenannten Frau G. eingegangen und nachfolgend dessen Inhalt der Antragstellerin von den Mitarbeiterinnen Frau F. und Frau M.mündlich erläutert worden war. Alle drei benannten Personen gehörten der Organisationseinheit "Notvertretung Koordination Vormundschaften O. J. Amt für Soziale Dienste" der Beigeladenen zu 1. nicht an. All das zeigt, dass die Beigeladene zu 1. - entgegen den o.a. europarechtlichen und völkerrechtlichen Anforderungen an die rechtliche Vertretung von Minderjährigen in der Lage der Antragstellerin - eine unabhängige und interessenkonfliktfreie rechtliche Vertretung der Antragstellerin gerade nicht (zumindest organisatorisch ausreichend praktisch wirksam) vorgehalten, geschweige denn "bestellt" bzw. "eingerichtet" und solches auch gar nicht in ihrer Absicht gelegen hatte.
Da nach dem Vorstehenden eine rechtliche Vertretung der Antragstellerin seitens (irgendeiner Organisationseinheit) der Beigeladenen zu 1., die sich auf das Verwaltungsverfahren zur (Prüfung einer) Umverteilung gemäß §§ 42a, 42b SGB VIII erstreckte, zu keinem Zeitpunkt vorlag, entfiel der Mangel der rechtlichen Vertretung der Antragstellerin insoweit erst mit der Bestellung des Fachbereiches Jugend des Beigeladenen zu 2. zum vorläufigen Vormund mit Beschluss des Amtsgerichts J. vom 4. März 2025. Damit konnte mangels vorheriger ordnungsgemäßer Vertretung der Antragstellerin der streitbefangene Bescheid vom 9. Januar 2025 zu einem früheren Zeitpunkt der Antragstellerin gegenüber nicht wirksam bekanntgegeben werden und begann - frühestens - zu diesem Zeitpunkt die Klagefrist zu laufen.
Der bestellte Amtsvormund Herr P. hat die - zunächst nicht wirksame - Klageerhebung und Eilantragsstellung vom 14. März 2025 mit Schreiben vom 28. März 2025 und damit innerhalb eines Monats nach seiner Bestellung genehmigt. Es kann aufgrund dieses Zeitlaufs offenbleiben, zu welchem konkreten Zeitpunkt - in Betracht käme hier etwa die tatsächliche Kenntnisnahme des Bescheids durch den Amtsvormund - der Antragstellerin der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und damit die Klagefrist zu laufen begann; dies geschah nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht vor dem 4. März 2025.
c)
Dass der streitbefangene Umverteilungsbescheid zwischenzeitlich in der Form vollzogen worden ist, dass der Beigeladene zu 2. gegenüber der Beigeladenen zu 1. die "Fallübernahme" erklärt hat und seitdem die Inobhutnahme der Antragstellerin - bisher weiterhin im Stadtgebiet der Beigeladenen zu 1. - gemäß § 88a Abs. 2 SGB VIII fortsetzt, lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für den vorliegenden Antrag nicht entfallen. Insbesondere hat sich dadurch der streitbefangene Bescheid nicht etwa im Rechtssinne erledigt, so dass von ihm keine belastenden Rechtswirkungen für die Antragstellerin mehr ausgingen. Vielmehr zeitigt der Bescheid insoweit weiterhin Rechtswirkungen für die Antragstellerin, weil sich aus ihm für sie die Rechtspflicht ergibt, ihre jugendhilferechtlichen Ansprüche allein dem Beigeladenen zu 2. gegenüber geltend zu machen und sich insoweit insbesondere auch hinsichtlich ihrer weiteren Aufenthaltsgestaltung auf jugendhilferechtlicher Basis den Entscheidungen des Beigeladenen zu 2. zu unterwerfen, was - wie vom Beigeladenen zu 2. grundsätzlich angestrebt - zu einer Verbringung in dessen räumlichen Zuständigkeitsbereich führen kann, welche die Antragstellerin gerade verhindern will.
2.
Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse der jeweiligen Antragspartei an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind maßgeblich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Aufschubinteresse der Antragspartei regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als voraussichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.
Ausgehend von diesen Maßstäben ist dem Antrag stattzugeben. Die Klage der Antragstellerin gegen die Verteilungsentscheidung des Antragsgegners vom 9. Januar 2025 hat nach der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich Erfolg. Der vorgenannte Bescheid leidet an einem gravierenden, nicht geheilten Verfahrensfehler, da die Beigeladene zu 1. der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren entgegen den europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben keinen Vertreter bestellt hat (a]). Der Antragsgegner muss sich die vorgenannten Versäumnisse der Beigeladenen zu 1. im Außenverhältnis zur Antragstellerin zurechnen lassen (b]).
a)
Der Bescheid des Antragsgegners ist bei summarischer Würdigung bereits deshalb voraussichtlich rechtswidrig, weil ihm ein gravierender Verfahrensfehler zu Grunde liegt, indem die Beigeladene zu 1. der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren entgegen den europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben keinen Vertreter bestellt hat (aa]). Dieser Mangel ist nicht geheilt und er ist auch nicht unbeachtlich (bb]).
aa)
Zu dem Befund, dass keine ordnungsgemäße Vertretung der Antragstellerin vorlag, wird auf die bereits oben zitierten Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 24. Oktober 2024 (- 3 B 4063/24 -, juris Rn. 39 ff.) Bezug genommen. An diesen Erwägungen hält die Kammer auch im Lichte der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts A-Stadt in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2024 fest (- 2 B 240/24 -, juris, Rn. 11 ff.). Soweit das Oberverwaltungsgericht A-Stadt im Ergebnis keinen Unterschied erkennen kann, ob dieselben Mitarbeitenden des Jugendamts auf Grundlage einer Bestellung als Amtsvormund durch das Familiengericht oder aufgrund von § 42a Abs. 3 SGB VIII tätig werden, ist dem insbesondere zu entgegnen, dass sich eine förmlich bestellte Vertretung bei pflichtgemäßer Aufgabenerfüllung nicht auf ein bloßes Beteiligungsrecht geschränkt, das eine persönliche Kontaktaufnahme nicht zwingend vorsieht. Zudem lag, wie oben aufgezeigt, im vorliegenden Fall auch gar keine zumindest rechtspraktisch umgesetzte rechtliche Vertretung der Antragstellerin seitens der Organisationseinheit "Notvertretung Koordination Vormundschaften O. J. Amt für Soziale Dienste" der Beigeladenen zu 1. im Verwaltungsverfahren vor. Vielmehr gerierten sich und agierten im Verwaltungsverfahren allein die - nicht weisungsunabhängigen und zumindest strukturell interessenkonfliktbehafteten - Mitarbeiterin Frau F. von der Organisationseinheit "Fachdienst Flüchtlinge, Integration & Familien, - Erstversorgung für unbegleitete minderjährige Ausländer*innen -" sowie Frau G. von der Organisationseinheit "Zuweisung-umA" des Amtes für soziale Dienste der Beigeladenen zu 1. nach außen als rechtliche Vertreterinnen der Antragstellerin. Abgesehen davon verhält sich der angeführte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts A-Stadt auch nicht zu den - hier allerdings maßgeblichen - Anforderungen an eine unabhängige rechtliche Vertretung auf der Basis der Aufnahmerichtlinie, weil das Oberverwaltungsgericht in seinem Verfahren davon ausging, dass der dortige Antragsteller - anders als die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens - nicht in den Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie fiel.
bb)
Eine Heilung des Mangels der Vertreterbestellung gemäß § 41 SGB X ist im vorliegenden Verfahren nicht erfolgt. Zur Begründung verweist die Kammer wiederum auf die Ausführungen in ihrem Beschluss vom 24. Oktober 2024 (- 3 B 4063/24 -, juris, Rn. 50 ff.):
"Es ist bereits fraglich, ob eine solche Heilung rechtlich überhaupt möglich ist. § 41 Abs. 1 SGB X benennt den Mangel einer Vertreterbestellung nicht ausdrücklich als heilbaren Verfahrensfehler. Selbst wenn man aber § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X hierauf entsprechend anwenden wollte (vgl. zum Streitstand Schütze/Schütze, 9. Aufl. 2020, SGB X § 41 Rn. 14, beck-online, m.w.N.), erforderte dies jedenfalls nach der herrschenden Meinung zur Heilung eines Anhörungsmangels in sozialrechtlichen Verfahren ein nochmaliges Verwaltungsverfahren, das parallel zum gerichtlichen Verfahren durchzuführen wäre und an das sich eine qualifizierte Äußerung des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren anzuschließen hätte (vgl. dazu etwa BSG, Urt. v. 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R, juris Rn. 14 ff.; Schütze/Schütze, 9. Aufl. 2020, SGB X § 41 Rn. 17, beck-online, m.w.N.). Dies ist hier nicht geschehen.
Auch die Verfahrenspflegerbestellung durch das erkennende Gericht für das vorliegende Verfahren und das parallel geführte Klageverfahren hat den Mangel der fehlenden Vertreterbestellung im Verwaltungsverfahren nicht geheilt. Diese Bestellung bezieht sich allein auf die gerichtlichen Verfahren und heilt dementsprechend keine Mängel des Verwaltungsverfahrens. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass die Heilung des Mangels im Verwaltungsverfahren nach den oben wiedergegebenen gesetzlichen Vorgaben gemäß § 41 SGB X allein durch den Antragsgegner bzw. die Beigeladene zu 1. hätte bewirkt werden können. Zudem führt die Verfahrenspflegerbestellung im gerichtlichen Verfahren gerade dazu, einem im Verwaltungsverfahren nicht handlungsfähigen, weil nicht ordnungsgemäß vertretenem Beteiligten überhaupt die rechtliche Möglichkeit zu eröffnen, einen derartigen Verfahrensmangel rechtswirksam rügen und sich gegen eine von einem derartigen Verfahrensmangel "infizierte" Entscheidung, die in seine Rechte eingreift, wehren zu können. Würde eine gerichtliche Verfahrenspflegerbestellung auf das vorangegangene Verwaltungsverfahren heilend rückwirken, würde der Schutzzweck der o. a. europa- und völkerrechtlichen Regelungen über die Vertreterbestellung im Verwaltungsverfahren für unbegleitete minderjährige Schutzsuchende rechtspraktisch weitgehend obsolet werden. Denn es bestünde dann für die handelnden Behörden in einem Verwaltungsverfahren keinerlei Handlungsdruck, die benannten rechtlichen Vorgaben zur Vertreterbestellung einzuhalten und dadurch den betroffenen Minderjährigen den damit verbundenen effektiven Schutz ihrer Interessen angedeihen zu lassen. Entweder nämlich die betroffenen Minderjährigen nähmen ihnen gegenüber unter Missachtung ihres Rechts auf eine unabhängige Vertretung getroffene Entscheidungen - ggf. in Unkenntnis der ihnen zustehenden Rechte - hin, so dass es gar nicht zu einem dagegen geführten Gerichtsverfahren kommt, oder der verwaltungsverfahrensrechtliche Mangel einer nicht ordnungsgemäßen Vertretung würde im Gerichtsverfahren infolge einer gerichtlichen Verfahrenspflegerbestellung automatisch geheilt werden. Das aber widerspräche fundamental dem Regelungszweck der angeführten Regelungen zur Vertreterbestellung.
Der damit weiterhin bestehende Mangel einer Vertreterbestellung für das Verwaltungsverfahren ist auch nicht gemäß § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich, wobei im Ergebnis offenbleiben kann, ob dessen Anwendung nicht bereits nach § 42 Satz 2 SGB X in entsprechender Anwendung gesperrt wäre, wenn man auf den Mangel der Vertreterbestellung § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X für entsprechend anwendbar hält. Denn jedenfalls ist im vorliegenden Fall nicht offensichtlich, dass die fehlende Vertreterbestellung die Entscheidung in der Sache - hier: die von der Beigeladenen zu 1. vorgenommene Anmeldung des Antragstellers zur länderübergreifenden Verteilung als interne Verfahrenshandlung, die die vom Antragsgegner im rechtlichen Außenverhältnis getroffene Entscheidung maßgebend vorbestimmt hat, - nicht beeinflusst hat. Ein Vertreter mit den entsprechenden Qualifikationen im Bereich des Minderjährigenschutzes wäre bei pflichtgemäßer Aufgabenerfüllung von sich aus mit dem Antragsteller in einem geschützten, unabhängigen Rahmen in Kontakt getreten und hätte Anlass gehabt, vertiefende Fragen zu seiner psychischen Verfassung - namentlich in Bezug auf die von ihm bereits frühzeitig geschilderte Belastung infolge des Todes des Freundes in Tunesien - aber auch zu seinem persönlichen Verhältnis zu der Cousine und der Halbschwester zu stellen. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass bei einem solchen Vorgehen weitergehende Informationen zu Tage getreten wären, die ggf. dazu hätten führen können, dass die Beigeladene zu 1. aus Kindeswohlgesichtspunkten von der Anmeldung des Antragstellers zur Umverteilung abgesehen hätte (vgl. §§ 42a Abs. 2, 42b Abs. 4 SGB VIII)."
Nach diesen Maßstäben, an denen die Kammer festhält, ist hier eine Heilung des o.g. Verfahrensfehlers im Verwaltungsverfahren auch durch die Bestellung des Beigeladenen zu 2. zum vorläufigen Vormund durch Beschluss des Amtsgerichts J. vom 4. März 2025 nicht erfolgt. Auch in der vorliegenden Konstellation - hier wurde nicht im gerichtlichen Verfahren ein Verfahrenspfleger bestellt, sondern genehmigte der erst nach Erlass der Zuweisungsentscheidung durch das Amtsgericht J. bestellte vorläufige Vormund die Prozessvertretung - wird dadurch der Mangel der fehlenden Vertreterbestellung im Verwaltungsverfahren nicht geheilt. Die obigen Erwägungen greifen hier gleichermaßen: Bei Annahme einer rückwirkenden Heilung bestünde die Gefahr, dass die o.g. europa- und völkerrechtlichen Regelungen über die Vertreterbestellung im Verwaltungsverfahren für unbegleitete minderjährige Schutzsuchende ins Leere liefen. Im Übrigen ist hier auch nicht ausgeschlossen, dass die fehlende Vertreterbestellung die Zuweisungsentscheidung beeinflusst hat. Zwar hat sich am 20. Januar 2025 die "Notvertretung Koordination Vormundschaften O. J. Amt für Soziale Dienste" der Beigeladenen zu 1. in Person von Herrn N. nach einem Gespräch mit der Antragstellerin eingeschaltet und um eine Neubewertung ihres Vorbringens gebeten. Daraufhin wurde die Antragstellerin medizinisch untersucht. Dies geschah aber erst, nachdem die Beigeladene zu 1. die Antragstellerin bereits bei dem Bundesverwaltungsamt für eine länderübergreifende Verteilung angemeldet hatte. Damit entstand eine Situation, bei der die handelnden Personen der Beigeladenen zu 1. damit konfrontiert wurden, eine bereits getroffene Entscheidung auf den Prüfstand zu stellen und ggf. zu revidieren. Zudem war zu diesem Zeitpunkt der Zuweisungsbescheid des Antragsgegners vom 9. Januar 2025 bereits erlassen; dieser hat - nachvollziehbar - im gerichtlichen Verfahren auch vorgetragen, dass zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses weder bekannt noch erkennbar gewesen sei, dass etwaige stabile schutzwürdige soziale oder familiäre Bindungen der Antragstellerin ein Verteilungshindernis im Sinne des § 42b Abs. 4 Nr.1 SGB VIII begründen könnten.
b)
Der Antragsgegner muss sich nach der Systematik der §§ 42a ff. SGB VIII, die eine eigenständige verwaltungsgerichtliche Kontrolle der von der Beigeladenen zu 1. gemäß § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII getroffenen Anmeldeentscheidung nicht vorsieht, deren Fehlerhaftigkeit im Außenverhältnis zu der Antragstellerin zurechnen lassen. Daraus folgt, dass diese rechtsfehlerhafte Entscheidung auch seine Verteilungsentscheidung vom 9. Januar 2025 "infiziert" und diese dadurch gegenüber dem Antragsteller im rechtlichen Außenverhältnis rechtswidrig ist (vgl. VG Hannover, Beschlüsse vom 24.10.2024 - 3 B 4063/24 -, juris, Rn. 61 und vom 28.7.2023 - 3 B 3714/23 -, juris, Rn. 35).
IV.
Die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung des streitbefangenen Bescheides beruht auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Sie hat zur Folge, dass die Beigeladene zu 1. die Fallzuständigkeit für die jugendhilferechtliche Betreuung der Antragstellerin zunächst wieder vom Beigeladenen zu 2. zu übernehmen hat.
V.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Kostentragung der Beigeladenen zu 1. aus § 155 Abs. 4 VwGO. Hiernach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Dies gilt ausdrücklich auch für Beigeladene (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Versäumnisse der Beigeladenen zu 1. (s.o.) führen zur voraussichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 9. Januar 2025 und damit zum Erfolg des Antrags der Antragstellerin. Dass der Antragsgegner, der einen eigenen Antragsabweisungsantrag gestellt hat, seine Kosten selbst trägt, ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Tragen der eigenen Kosten durch den Beigeladenen zu 2. folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO. Demnach sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Nach dem Rechtsgedanken des § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO entspricht dies in der Regel nur der Billigkeit, wenn der Beigeladene einen eigenen (Abweisungs-)Antrag stellt. Einen solchen hat der Beigeladene zu 2. vorliegend nicht gestellt.
Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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- Urteil vom Bundessozialgericht (4. Senat) - B 4 AS 37/09 R 1x
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