Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 10 A 3111/23
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass Maßnahmen der Bundespolizei am 4. Mai 2023, insbesondere eine Ausreiseuntersagung verbunden mit einer Meldepflicht, rechtswidrig waren.
Im Jahr 2013 fand in Deutschland erstmalig die Kampfsportveranstaltung "Kampf der Nibelungen" statt. Es handelte sich dabei um eine der größten europäischen Kampfsportveranstaltungen der rechtsextremistischen Szene. Die Veranstaltung fand seit 2013 jährlich statt und wurde unter anderem mit der Beschreibung beworben, es handele sich um "eine Kampfsportveranstaltung unter der Organisation und Beteiligung von jungen Deutschen, welche die Hingabe und die Begeisterung für "ihren" Sport eint und welche sich nicht unter das Joch des vorherrschenden Mainstreams stellen wollen. Während bei den meisten "Fight Nights" im bundesweiten Raum die Teilnahme des jeweiligen Sportlers allzu oft mit dem abverlangten Bekenntnis zur freien demokratischen Grundordnung steht oder fällt, will der Kampf der Nibelungen den Sport nicht als Teil eines faulenden politischen Systems verstehen, sondern diesen als fundamentales Element einer Alternative zu eben jenem etablieren und in die Breite tragen" (vgl. die Werbung für die Veranstaltung am 13. Oktober 2018 auf der Website des Kampf der Nibelungen, online abrufbar unter https://web.archive.org/web/20190409040019/https://www.kampf-der-nibelungen.com/, zuletzt abgerufen am 18. Dezember 2025). Weiter hieß es, die Veranstaltung wolle "allen Sportlern und Sport-Anhängern, die sich nach einer Alternative zum vorherrschenden ehr- und wertelosen Zeitgeist sehnen, eine Bühne bieten". Der Veranstalter rief dazu auf, mit anderen Sportlern in Kontakt zu treten und andere dazu zu animieren, "dem System der Versager, der Heuchler und der Schwächlinge den Rücken zu kehren" (vgl. den Eintrag "Über Uns" auf der Website des Kampfsportnetzwerks zum Stand 27. September 2018, online abrufbar unter https://web.archive.org/web/20191217061856/https://www.kampf-der-nibelungen.com/ueberuns/, zuletzt abgerufen am 18. Dezember 2025). 2018 besuchten die Veranstaltungen 850 Personen aus dem gesamten Bundesgebiet sowie aus Frankreich, Italien, Österreich, der Schweiz, Tschechien und der Ukraine.
Im Jahr 2019 verbot der Veranstaltungsort die Veranstaltung "Kampf der Nibelungen" mit der Begründung, dass durch die Veranstaltung das Rechtsgut der Funktionsfähigkeit der grundgesetzlich geschützten staatlichen Ordnung betroffen sei. Das sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte das Verbot mit Beschluss vom 11. Oktober, weil sich die Veranstaltung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet habe. Dabei habe nicht die sportliche Betätigung, sondern die Schaffung eines Zusammengehörigkeitsgefühls und die gegenseitige Bestärkung im politischen Kampf gegen das "hassenswerte" System der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Vordergrund gestanden (Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2019 - 3 B 274/19 -, juris Rn. 3).
Am 6. Mai 2023 fand in Budapest in Ungarn die Kampfsportveranstaltung "European Fight Night" statt. Laut Erkenntnissen des Bundesamts für Verfassungsschutz handelte es sich um eine Ersatz- bzw. Ausweichveranstaltung für den "Kampf der Nibelungen", auf welcher das zehnjährige Jubiläum begangen werden sollte (Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz 2022, S. 67). Das Bundespolizeipräsidium teilte den nachgeordneten Bundespolizeidirektionen Informationen und Hintergründe des Bundesamts für Verfassungsschutz bezüglich der "European Fight Night" mit, um Maßnahmen mit dem Ziel der Ausreiseverhinderung zu ergreifen. Die Beklagte sowie Bundespolizeidirektionen in ganz Deutschland führten daraufhin im Vorfeld des 6. Mai 2023 an Abfluggates für Flüge nach Budapest Kontrollen durch.
Der Kläger war Mitglied der Partei "Die Rechte". Er wurde am 4. Mai 2023 in Begleitung seines Parteikollegen D. gegen 18 Uhr im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle am Abfluggate eines Fluges nach Budapest am Flughafen Hamburg kontrolliert, wobei er sich durch einen gültigen Personalausweis auswies. Im Rahmen dieser Identitätskontrolle fiel den Beamten der Beklagten die Tätowierung des Klägers auf dem Handrücken auf, die einen Hammer und ein Schwert im Kranz abbildete. Um mögliche weitere Tätowierungen feststellen zu können, forderte ein Polizeibeamter den Kläger auf, kurzfristig sein T-Shirt anzuheben. Dem kam der Kläger freiwillig nach. Im Zuge der Durchsuchung seines Rucksacks wurden ein T-Shirt mit der Aufschrift "Kampf der Nibelungen - Boxen-K1-MMA" sowie Kampfsportausrüstung (Handbandagen, Mundschutz, Vaseline, Ibuprofen-Tabletten) aufgefunden. Der Kläger und sein Begleiter D. wurden daraufhin zur Dienststelle der Bundespolizeidirektion verbracht. In seiner polizeilichen Befragung gab der Kläger an, sich die Stadt Budapest anschauen und über deren Geschichte lernen zu wollen. Die Gegenstände würden sich nur zufällig in seinem Rucksack befinden, weil er diesen auch immer zum Boxen verwende. Das T-Shirt befinde sich ebenfalls zufällig in seinem Rucksack und sei ein Geschenk gewesen. Die Partei "Die Rechte", deren Mitglied er sei, wolle für Deutschland demonstrieren, er habe dort aber keinen großen Einfluss, sondern sei ein "Ersatzlehrer", wenn D. nicht da sei.
Die Beklagte untersagte dem Kläger nach Anhörung mit Bescheid vom 4. Mai 2023 die Ausreise in alle Staaten, befristet bis zum Ende des 7. Mai 2023 und gestützt auf § 10 Abs. 1 PassG. Weiter gab sie ihm auf, sich täglich zwischen 0 und 23 Uhr beim Bundespolizeirevier A-Stadt unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu melden und drohte für den Fall, dass er dieser Meldeauflage nicht nachkomme, für jedes Nichterscheinen ein Zwangsgeld in Höhe von je 100 Euro an. Zur Sicherung der Ausreiseuntersagung wurde der Personalausweis des Klägers sichergestellt.
Zur Begründung führte die Beklagte in einem separaten Begründungsschreiben an, dass am 6. Mai 2023 in Budapest die rechtsextremistische Kampfsportveranstaltung "European Fight Night" stattfinde. Diese werde von der rechtsextremistischen ungarischen Gruppierung "Légió Hungária" in Kooperation mit anderen rechtsextremistischen Gruppierungen in Europa wie z.B. dem französischen Kampfsportlabel "Pride France" oder des deutschen Kampfsportnetzwerks "Kampf der Nibelungen" veranstaltet. Bei der "European Fight Night" handele es sich um eine Ersatzveranstaltung für das in Deutschland verbotene Kampfsportformat "Kampf der Nibelungen".
In diesem Rahmen werde davon ausgegangen, dass der Kampfsport als verbindendes Element verschiedene rechtsextremistische Strömungen aus Deutschland, Polen, Tschechien, Bulgarien, Griechenland, der Ukraine, Österreich, der Schweiz, Frankreich und der USA verbinde und somit auch die Vernetzung der Szene maßgeblich fördere. Grundsätzlich sei der Kampfsport in vielen Bereichen der rechtsextremistischen Szene vertreten und werde als Mittel bewertet, welches genutzt werde, um sich für einen etwaigen, als "Kampf X" bezeichneten Umsturz zu rüsten. Die Veranstaltungen würden zudem zur Nachwuchsrekrutierung und als erhebliche Einnahmequelle für die Extremismusfinanzierung dienen.
Der Kläger stehe im Verdacht, zur Teilnahme an der "European Fight Night" nach Budapest zu reisen. Bei der durchgeführten Durchsuchung seiner Person und Sachen seien ein T-Shirt mit dem Aufdruck "Kampf der Nibelungen - Boxen-K1-MMA" sowie Kampfsportausrüstung aufgefunden worden, die auf eine Teilnahme an der Veranstaltung und seine rechtsextremistische Gesinnung schließen lassen. Darüber hinaus sei polizeilich bekannt, dass der Kläger der Partei "Die Rechte" angehöre. Die Angabe des Klägers, aus touristischen Gründen nach Budapest zu reisen und die Kampfsportausrüstung zufällig in seinem Rucksack zu haben, sei deshalb nicht plausibel. Darüber hinaus habe sein Begleiter D. in seiner Befragung angegeben, dass der Kläger sein Stellvertreter bei der Partei "Die Rechte" sei und er den Besuch und die Teilnahme an der "European Fight Night" plane.
Für eine Untersagung der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland müssten die Tatbestandsvoraussetzungen von § 10 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG vorliegen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG sei der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Eine solche Gefährdung sei bei der Teilnahme an rechtsextremistischen Veranstaltungen zu bejahen. Die in Budapest anstehende Veranstaltung "European Fight Night" könne zu einer weiteren Radikalisierung des Klägers und internationalen Vernetzung der rechtsextremistischen Szene beitragen. Die Teilnahme deutscher Staatsangehöriger an solchen Veranstaltungen könne deshalb zu einer Ansehensschädigung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland führen. Die Allgemeinheit habe ein Anrecht darauf, dass die Belange der Bundesrepublik Deutschland geschützt werden. Eine Gefährdung der Bevölkerung im In- und Ausland durch den Kläger und/oder die rechtsextremistische Szene solle abgewendet werden. Die vorliegenden Umstände der beabsichtigten Ausreise begründeten deshalb die Annahme der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Passentziehung sowie die Beschränkung des Geltungsbereiches des Personalausweises und damit einhergehend der Untersagung der Ausreise des Klägers.
Nach Abschluss aller polizeilichen Maßnahmen wurde der Kläger von der Dienststelle gegen 22:35 Uhr entlassen.
Am 23. Mai 2023 hat der Kläger Klage gegen die bundespolizeilichen Maßnahmen erhoben. Zur Begründung macht er geltend, er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen. Denn einerseits bestehe eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, weil er auch in Zukunft an Kampfsportveranstaltungen im europäischen Ausland teilnehmen werde. Andererseits verstoße die Verfügung schwerwiegend gegen das unter anderem in Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 45 der EU-Grundrechte-Charta normierte Recht auf Freizügigkeit im gesamten Unionsgebiet.
Der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2023 sei bereits formell rechtswidrig, weil ihm die Begründung fehle. Ihm sei lediglich der Anlass geschildert worden. Der Bescheid sei mangels Gefahr auch materiell rechtswidrig. Schließlich sei es auch rechtswidrig gewesen, dass er sich habe entkleiden müssen. Auch die Bearbeitungsdauer des offensichtlich bereits im Vorfeld feststehenden Verwaltungsaktes von fünf Stunden sei rechtswidrig gewesen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
- 1.
festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2023, mit welchem ihm die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland bis zum 7. Mai 2023 untersagt wurde, sowie ihm bis zu diesem Tag Meldeverpflichtungen auferlegt wurden, rechtswidrig war,
- 2.
festzustellen, dass die polizeilichen Maßnahmen zur Identitätskontrolle und Aushändigung des vorgenannten Bescheides rechtswidrig waren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt die Beklagte an, die Maßnahmen seien formell und materiell rechtmäßig gewesen.
Eine Begründung insbesondere der Ausreiseuntersagung sei in einem separaten Schreiben erfolgt, welches dem Kläger vor Ort vorgelegt und erläutert worden sei. Dies zeige auch der automatisch erstellte Zeitstempel der Begründung um 22.21 Uhr, mithin vor Verlassen der Dienststelle durch den Kläger gegen 22.35 Uhr. Es komme vor dem Hintergrund des § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG auch nicht auf die Begründung an.
Die Ausreiseuntersagung sei auch materiell rechtmäßig gewesen. Aufgrund des Flugziels Budapest, des Gepäcks des Klägers, seiner Mitgliedschaft in der Partei "Die Rechte" und der Angaben seines Begleiters D. hätten Tatsachen vorgelegen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger an der "European Fight Night" teilnehmen werde. Deshalb habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausreiseuntersagung der begründete Verdacht einer Gefährdung der erheblichen Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG dahingehend bestanden, dass der der rechtsextremistischen Szene zuzuordnende Kläger an einer rechtsextremistischen Kampfsportveranstaltung im Ausland teilnehmen werde. Zwar habe es keine Erkenntnisse gegeben, dass strafbare Handlungen des Klägers im Rahmen der "European Fight Night zu erwarten seien. Allerdings sei bereits die Teilnahme deutscher Staatsangehöriger an der Veranstaltung als eine der größten ihrer Art geeignet, in erheblichem Maße die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
Auch die Aufforderung zum Entkleiden im Zuge der Durchsuchung sei rechtmäßig gewesen: Die sichtbare Tätowierung des Klägers am Handrücken habe Grund zu der Annahme gegeben, dass dieser weitere ähnliche Tätowierungen am Körper trage. Durch das Anheben des T-Shirts hätten mögliche weitere Tätowierungen festgestellt werden können, die Aufschluss über die politische Gesinnung des Klägers geboten hätten und als weiterer Anhaltspunkt für die Prognose im Rahmen der Ausreiseuntersagung dienlich gewesen wären. Gegebenenfalls hätten diese auch gegen § 86a StGB verstoßen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Beteiligten dazu schriftsätzlich ihr Einverständnis erteilt haben.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger begehrt mit dem Klageantrag zu 1) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausreiseuntersagung sowie der Meldeauflage. In Auslegung seines Antrags zu 2) nach §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO verlangt er zudem die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Identitätsfeststellung, der Durchsuchung seiner Person und seiner Sachen und der Verbringung zur bzw. des Festhaltens in der Dienststelle.
Unabhängig davon, ob es sich bei diesen einzelnen Maßnahmen um Verwaltungsakte oder Realakte handelt und ob deren Rechtswidrigkeit daher mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog oder mit einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO festgestellt werden kann, ist für die Zulässigkeit einer Klage gegen die Maßnahmen ein qualifiziertes Feststellungsinteresse notwendig, da sich sämtliche angegriffenen Maßnahmen bereits erledigt haben und in der Gegenwart keine Rechtswirkungen mehr entfalten (Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 43 Rn. 25; § 113 Rn. 101).
Ein solches Feststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein, wenn es geeignet ist, die Position des Klägers zu verbessern und sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung oder - bei Erledigung nach Klageerhebung - aus der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzprozess ergeben (Riese, in Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL 2025, § 113 Rn. 123, 125). Daneben kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch bei sich kurzfristig erledigenden Maßnahmen vorliegen, die mit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff verbunden sind (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2024 - 1 C 2.23 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen in Form der Wiederholungsgefahr gegeben. Eine Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die konkrete und hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass künftig unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (Riese, in Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL 2025, § 113 Rn. 126). Die nur vage Möglichkeit einer Wiederholung reicht ebenso wenig aus wie der Wunsch nach einer Klärung abstrakter Rechtsfragen. Deshalb reichen vage Angaben des Klägers oder allein die nicht auszuschließende Möglichkeit einer Wiederholung nicht aus, sondern es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholung geltend gemacht werden und vorliegen (Riese, in Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL 2025, § 113 Rn. 126).
Dies ist vorliegend zu bejahen. Der Kläger hat vorgetragen, zu befürchten, auch beim Besuch künftiger Veranstaltungen ähnlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein. Vergleichbare Veranstaltungen wie die "European Fight Night" finden jährlich in Europa statt, so im Jahr 2024 etwa der "Day of Glory" in Frankreich. Auch im Zuge dieser Veranstaltung wurden potenziellen Teilnehmern Ausreiseuntersagungen erteilt (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 12. Mai 2025 - 3 K 837/24.KO - n.v.). Es liegt deshalb nahe, dass ein ähnliches Vorgehen auch bei künftigen im europäischen Ausland durchgeführten Kampfsportveranstaltungen zu erwarten ist. Der Kläger hat als aktiver Kampfsportler und Mitglied einer rechtsextremistischen Partei glaubhaft gemacht, dass er an vergleichbaren Veranstaltungen teilnehmen möchte, sodass die hinreichend konkrete Gefahr einer Wiederholung vergleichbarer Maßnahmen besteht. Dies gilt neben der Ausreiseuntersagung und der Meldeauflage auch für die damit einhergehenden Maßnahmen, namentlich die Identitätskontrolle, die Durchsuchung seiner Person und Sachen sowie die Mitnahme und das Festhalten an der Dienststelle. Denn die Maßnahmen dienten der Überprüfung, ob eine Ausreiseuntersagung ausgesprochen werden sollte, sowie deren Vorbereitung. Bei einem erneuten Besuch einer Kampfsportveranstaltung des Klägers im Ausland ist ein ähnlicher modus operandi zu erwarten, da ohne die Überprüfungs- und Vorbereitungsmaßnahmen eine Ausreiseuntersagung nur schwer ausgesprochen werden kann.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die angegriffenen Maßnahmen nicht rechtswidrig waren und den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die ausgesprochene Ausreiseuntersagung für drei Tage war rechtmäßig.
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 PassG können die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden einem Deutschen die Ausreise in das Ausland untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei ihm die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 PassG vorliegen.
Die Ausreiseuntersagung war formell rechtmäßig. Insbesondere war die Bundespolizei nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG) für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig.
Die schriftliche Ausreiseuntersagung war auch ausreichend begründet. Selbst wenn das separate, vom Kläger nicht unterzeichnete Begründungsschreiben der Beklagten dem Kläger während seines Aufenthalts in der Dienststelle nicht vorgelegt wurde und man deshalb einen Begründungsmangel annähme, wäre dieser zwischenzeitlich nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG geheilt und damit unbeachtlich. Gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG kann u.a. die erforderliche Begründung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Vorliegend hat die Beklagte im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung das Begründungsschreiben vom 4. Mai 2023 sowie eine Einschätzung der Bundespolizeidirektion zur "European Fight Night" vorgelegt sowie mit Schriftsatz vom 23. Juni 2023 ergänzende Ausführungen dazu gemacht, warum aus ihrer Sicht zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides Tatsachen vorlagen, die die Annahme einer Gefährdung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PassG rechtfertigten. Selbst wenn also ein Begründungsmangel vorgelegen haben sollte, wäre dieser mittlerweile geheilt und würde daher nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Anordnung führen.
Die Ausreiseuntersagung war auch materiell rechtmäßig.
Eine Ausreiseuntersagung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 PassG erfordert Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen der Passversagung nach § 7 Abs. 1 PassG vorliegen. Dies ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG der Fall, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Der Begriff "sonstige erhebliche Belange" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32 - juris Rn. 38) und eng auszulegen ist (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1956 - I C 41.55 -, BVerwGE 3, 171-178 - juris Rn. 17). Er erfasst Tatbestände, die in ihrer Erheblichkeit den beiden anderen Tatbestandsvarianten (innere und äußere Sicherheit) wenn auch nicht gleich, so doch nahekommen (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1956 - I C 41.55 -, BVerwGE 3, 171-178 - juris Rn. 17). Die enge Auslegung entspricht auch der freiheitlichen Entwicklung, die das Passwesen in der Bundesrepublik genommen hat. Die "sonstigen erheblichen Belange" müssen folglich so gewichtig sein, dass die Passbehörde sie aus zwingenden staatspolitischen Gründen der freiheitlichen Entwicklung in der Bundesrepublik gegenüber dem Grundrecht des Passinhabers aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Ausreise aus dem Bundesgebiet voranstellen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32 - juris Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1956 - I C 41.55 -, BVerwGE 3, 171-178 - Rn. 17; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 6. Februar 1979 - 11 OVG A 73/75 -, DVBl. 1979, 740 (741) [OVG Niedersachsen 06.02.1979 - II OVG A 73/75]; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. Februar 2018 - 11 LC 177/17 -, juris Rn. 44; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2015 - 19 A 2097/14 -, juris Rn. 28 f. m.w.N.).
Als eine Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland können unter Umständen auch Handlungen gewertet werden, die geeignet sind, dem internationalen Ansehen Deutschlands zu schaden (BVerwG, Urteil vom 29. August 1968 - I C 67.67 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 39/06 -, BVerwGE 129, 142-155, juris Rn. 28). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Begehung schwerer Straftaten droht, die auch von ihrem Gewicht her der Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nahekommen und daraus eine Schädigung der auswärtigen Beziehungen oder unter besonderen Umständen auch des internationalen Ansehens der Bundesrepublik Deutschland folgt (VG Frankfurt, Urteil vom 27. August 2024 - 5 K 1842/23.F -, juris Rn. 19). Bezeichnend hierfür waren z.B. die Ausschreitungen deutscher Hooligans anlässlich der Weltmeisterschaft 1998 in Frankreich, bei denen u.a. ein französischer Polizist sehr schwer verletzt worden ist (Beimowski/Gawron, Passgesetz und Personalausweisgesetz, 1. Aufl. 2018, § 7 PassG Rn. 23). Auch können das internationale Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Bundesrepublik Deutschland erheblichen Schaden erleiden, wenn der Eindruck entstünde, es würde nicht versucht, den Neonazismus, insbesondere grenzüberschreitend, zu unterbinden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2023 - 19 B 466/23 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 1 S 667/94 -, juris Rn. 5; VG Köln, Beschluss vom 24. November 2020 - 10 K 1309/20 -, juris Rn. 7 ff.). Denn rechtsradikalen Umtrieben deutscher Staatsangehöriger ist angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, besonderes Gewicht beizumessen (Beimowski/Gawron, PassG, 1. Auflage 2018, § 7 Rn. 37; VG Koblenz, Urteil vom 12. Mai 2025 - 3 K 837/24.KO - n.v.).
Für die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG anzustellende Gefahrenprognose ist in dieser Vorschrift ein herabgestufter Beweismaßstab angelegt. Die Bestimmung setzt lediglich voraus, dass "bestimmte Tatsachen die Annahme begründen", also konkrete Tatsachen vorliegen, die die Begründung der behördlichen Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Daraus folgt einerseits, dass die bloße Möglichkeit, eine reine Vermutung oder ein nicht belegbarer Verdacht nicht genügen, um eine konkrete Gefährdungslage im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG zu begründen. Vielmehr müssen die Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2015 - 19 A 2097/14 -, juris Rn. 40; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. Februar 2018 - 11 LC 177/17 -, juris Rn. 45). Andererseits bedarf es keines eindeutigen Beweises; es reicht aus, wenn der begründete Verdacht einer Gefährdung der Belange der Bundesrepublik Deutschland besteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2015 - 19 A 2097/14 -, juris Rn. 40). Erforderlich und ausreichend ist somit eine auf bestimmte Tatsachen gestützte positive Gefahrenprognose (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. Februar 2018 - 11 LC 177/17 -, juris Rn. 45). Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Gefährdungsprognose ist die des behördlichen Einschreitens (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 6 C 8/18 -, BVerwGE 165, 251-263, juris Rn. 18).
Unter diesem Maßstab war die Beklagte berechtigt, die Ausreiseuntersagung gegenüber dem Kläger auszusprechen, da sie davon ausgehen durfte, dass eine Ausreise des Klägers nach Budapest geeignet gewesen wäre, dem internationalen Ansehen Deutschlands zu schaden und damit erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
Die Absicht des Klägers, nach Budapest auszureisen, um an der "European Fight Night" teilzunehmen, ergab sich zum Zeitpunkt der Ausreiseuntersagung eindeutig aus den Erkenntnissen der Bundespolizei und war damit mit konkreten Tatsachen begründet. So verfügte der Kläger über ein Flugticket nach Budapest für den Zeitraum der Kampfsportveranstaltung. In seinem Gepäck befand sich Kampfsportausrüstung und ein einschlägiges T-Shirt. Er war Mitglied der rechtsextremistischen und neonazistischen Partei "Die Rechte". Nicht zuletzt gab sein Begleiter D. gegenüber den Polizeibeamten an, mit dem Kläger an der Veranstaltung teilnehmen zu wollen. Die Teilnahmeabsicht wurde überdies vom Kläger im gerichtlichen Verfahren bestätigt, indem dieser geltend gemacht hat, auch in Zukunft vergleichbare Kampfsportveranstaltungen besuchen zu wollen.
Die Teilnahme des Klägers an der "European Fight Night" im Ausland war auch geeignet, dem internationalen Ansehen der Bundesrepublik Deutschland zu schaden und damit erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
Zwar waren vom dem nicht vorbestraften Kläger keine konkreten Straftaten zu erwarten. Dies hat die Beklagte auch weder zur Begründung der Ausreiseuntersagung geltend gemacht noch dies im Klageverfahren vorgetragen. Allerdings durfte die Beklagte im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung davon ausgehen, dass die bloße Ausreise des Klägers zur Teilnahme an der "European Fight Night" geeignet war, das internationale Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu beschädigen, weil dadurch der Eindruck entstünde, es würde nicht versucht, den Neonazismus, insbesondere grenzüberschreitend, zu unterbinden.
Eine konkrete Tatsachengrundlage dafür, dass im Rahmen der Veranstaltung konkrete Umsturzpläne für den "Kampf X" zum Sturz der Demokratie besprochen und eingeübt werden sollten, ist ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Erkenntnismittel nicht ersichtlich. Allerdings fußte die Einschätzung der Beklagten, dass es sich bei der "European Fight Night" um eine Ersatzveranstaltung für die in Deutschland rechtskräftig verbotene Veranstaltung "Kampf der Nibelungen" handelte, auf den Informationen der Bundespolizei und des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen (vgl. Bl. 69 ff. d.A.) sowie den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes (vgl. den Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2023, S. 119 und den Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz 2022, S. 67) und damit auf einer hinreichend bestimmten und gerichtlich überprüfbaren Tatsachengrundlage und ist daher nicht zu beanstanden. Ferner sprach hierfür, dass der Kläger genauso wie der Gründer und Hauptorganisator des Kampfsportevents "Kampf der Nibelungen" E. Mitglied der Partei "Die Rechte" war (vgl. Landtag NRW, LT-Drs. 17/5472 vom 19. März 2019, S. 2). Dass es sich bei der "European Fight Night" um eine Ersatzveranstaltung handelt, wird im Übrigen vom Kläger nicht bestritten, zumal dieser zu der Veranstaltung offenkundig mit einem T-Shirt mit der Aufschrift "Kampf der Nibelungen" anreisen wollte. Dafür spricht auch das Besucherspektrum der "European Fight Night", das neben dem rechtsextremistischen deutschen Kampfsportnetzwerk "Kampf der Nibelungen" auch rechtsextremistische internationale Kampfsportnetzwerke und -label umfasste, welche auch schon zur "Kampfgemeinschaft" der Veranstaltungsreihe "Kampf der Nibelungen" gehörten (vgl. die Einträge auf der Website des "Kampfes der Nibelungen" vom 27. September 2018, online abrufbar unter https://web.archive.org/web/20180927133455/https://www.kampf-dernibelungen.com/, zuletzt abgerufen am 18. Dezember 2025). Das deutsche Netzwerk "Kampf der Nibelungen" galt neben der rechtsextremistischen Gruppierung "Légió Hungaría" als Mitorganisator der "European Fight Night". Im Übrigen finden sich auf der Website des "Kampf der Nibelungen" Videos mit den Bezeichnungen "KdN 2015", "KdN 2016", "KdN 2018", "KdN 2018" und "European Fight Night 2023", was ebenfalls für eine Kontinuität spricht (vgl. die aktuelle Website des "Kampf der Nibelungen", online abrufbar unter https://www.kampf-dernibelungen.com/ueberuns/, zuletzt abgerufen am 18. Dezember 2025).
Der "Kampf der Nibelungen" wurde 2019 verboten, weil nicht die sportliche Betätigung, sondern die Vermittlung von Gewaltkompetenz, die Schaffung eines Zusammengehörigkeitsgefühls, die Vernetzung und Rekrutierung sowie die gegenseitige Bestärkung im politischen Kampf gegen das als hassenswert bezeichnete System der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Vordergrund stehen würden (Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2019 - 3 B 274/19 -, juris Rn. 3). Dieses Bild wird gestützt durch die ehemaligen Einträge auf der Website, welche die Veranstaltung "Kampf der Nibelungen" als "Alternative" zu einem "faulenden politischen System" und als unabhängig vom "Bekenntnis zur freien demokratischen Grundordnung" bewirbt. In Fortführung dieser Veranstaltungsreihe sollte die "European Fight Night" stattfinden, sodass die Beklagte davon ausgehen durfte, dass es sich auch bei der "European Fight Night" um eine Veranstaltung handele, deren Teilnehmer aus dem rechtsextremistischen politischen Spektrum stammen, zumindest teilweise die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen, sich dagegen organisieren und vernetzen. Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass die "European Fight Night" nicht bloß eine Kampfsportveranstaltung war, sondern dort rechtsextremistisches und neonazistisches Gedankengut ausgetauscht werden und die Veranstaltung zur Vernetzung der rechtsextremistischen Szene dienen sollte.
Die Beklagte ist zudem zu Recht davon ausgegangen, dass zu erwarten stand, das internationale Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Bundesrepublik Deutschland drohe bei einer Ausreise des Klägers und Teilnahme an der "European Fight Night" erheblichen Schaden zu nehmen, indem der Eindruck entstünde, es werde nicht versucht, den grenzüberschreitenden Neonazismus nachhaltig und entschieden zu bekämpfen.
Sowohl der "Kampf der Nibelungen" als auch die "European Fight Night" wurden auf einschlägigen Websites und Social-Media-Kanälen wie beispielsweise auf dem Netzwerk Telegram medial inszeniert (vgl. etwa die Selbstdarstellung auf der aktuellen Website des "Kampf der Nibelungen", online abrufbar unter https://www.kampf-dernibelungen.com/ueberuns/; die Screenshots aus Telegram-Gruppen, online abrufbar unter https://www.belltower.news/budapest-die-european-fight-night-ist-der-neue-kampf-dernibelungen-149113/, beide zuletzt abgerufen am 18. Dezember 2025; vgl. auch VG Koblenz, Urteil vom 12. Mai 2025 - 3 K 837/24.KO - n.v.). Obgleich die Veranstaltungen im Vorfeld nur zurückhaltend in den Medien beworben wurden und sich nur an einen eingeschränkten Teilnehmerkreis richteten, weshalb teilweise das Bekanntwerden der Veranstaltung in der Öffentlichkeit angezweifelt wurde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2023 - 19 B 464/23 -, juris Rn. 12), so wurden die Veranstaltungen stets foto- und videografisch begleitet und im Nachhinein medial inszeniert. Insbesondere angesichts der Verbreitung über das Internet, die eine Ausbreitung in hoher Geschwindigkeit und an einen unbestimmten Empfängerkreis zulässt, war eine schnelle und weite nachträgliche Verbreitung zu erwarten.
Die Veranstaltungen liefen auch nicht "unter dem Radar", sondern waren neben den deutschen Verfassungsschutzbehörden auch für deutsche Medien von Interesse, spätestens seit dem Verbot der Veranstaltung in Sachsen (vgl. etwa Claus, Bleibt der "Kampf der Nibelungen" verboten?, Die Zeit vom 6. September 2022, online abrufbar unter https://www.zeit.de/sport/2022-09/neonazi-kampfsportevent-dresden-kampf-der-nibelungenverbot oder bereits die Meldung auf SPIEGEL-Online vom 26. September 2020, abrufbar unter https://www.spiegel.de/panorama/justiz/polizei-sprengt-kampfsport-event-vonrechtsextremisten-a-4822eed4-224b-45ba-9d4a-5c0c78a37cde, beide zuletzt abgerufen am 18. Dezember 2025). Unabhängig von konkreten Kampfsportevents steht auch die Organisation von Rechtsextremisten im Kampfsport im Fokus überregionaler Medien (vgl. z.B. Barth/Laufen, Rechtsextreme im Kampfsport - Trainieren für den Straßenkampf, SWR Kultur-Wissen-Sendung vom 29. Mai 2025, online abrufbar unter https://www.swr.de/swrkultur/wissen/rechtsextreme-im-kampfsport-trainieren-fuer-denstrassenkampf-104.html, zuletzt abgerufen am 18. Dezember 2025). Sich als antifaschistisch verstehende Rechercheplattformen beschäftigen sich ebenfalls regelmäßig mit den rechtsextremistischen Kampfsportevents (vgl. etwa das Rechercheportal EXIF, welches sich mit dem "Kampf der Nibelungen" und der "European Fight Night" beschäftigte, Recherche online abrufbar unter https://exif-recherche.org/?p=10966, zuletzt abgerufen am 18. Dezember 2025). Informationen aus diesen Recherchen werden von Medien sowie Fachliteratur zum Thema Rechtsextremismus verwendet und zitiert. Insbesondere bei einer offenen Zurschaustellung verfassungsfeindlicher Symbole mit eindeutig nationalsozialistischen Bezügen auf Kleidung und Gegenständen liegt es nahe, dass Fotos, Videos oder sonstige Berichte in den Fokus überregionaler Medienberichterstattung geraten.
Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte davon ausgehen, dass durch die ungehinderte Ausreise deutscher Staatsangehöriger zur Teilnahme an der Ersatzveranstaltung für den "Kampf der Nibelungen" eine öffentlichkeitsschädliche Wirkung für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland drohte. Denn die Veranstaltung wurde mit der Begründung in Deutschland rechtskräftig verboten, dass sie sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richte. Ersatzveranstaltungen innerhalb Deutschlands wie die "National Fight Night" wurden ebenfalls verboten und verhindert (vgl. den Bericht des Bundesamts für Verfassungsschutz 2021, S. 67). Die Ausreise deutscher rechtsextremistischer Staatsbürger zur Teilnahme an einer Veranstaltung wie der "European Fight Night" ungehindert hinzunehmen, obwohl vergleichbare Veranstaltungen in Deutschland verboten und rechtlich missbilligt sind, würde den Eindruck vermitteln, dass Maßnahmen zur Bekämpfung solcher Veranstaltungen nur ergriffen werden, solange sie in Deutschland stattfinden. Würde die Bundesrepublik Deutschland hingegen nur deshalb nichts gegen eine Ersatzveranstaltung unternehmen, weil sie nicht innerhalb der eigenen Landesgrenzen, sondern im benachbarten europäischen Ausland stattfindet, wäre dies inkonsequent und könnte den Eindruck erwecken, der deutsche Staat würde die Augen verschließen und sich seiner politischen Verantwortung entledigen bzw. diese auf Ungarn abwälzen. Während die Verhinderung und Bekämpfung von extremistischen politischen Tendenzen die Verantwortung eines jeden Staates ist, so besteht für Deutschland die besondere historische Verantwortung, nationalsozialistische und rechtsextremistische Bestrebungen zu bekämpfen, insbesondere gegenüber den europäischen Staaten, die von den Verbrechen des Deutschen Reichs besonders betroffen waren (ähnlich VG Koblenz, Urteil vom 12. Mai 2025 - 3 K 837/24.KO - n.v.). Dass die Veranstaltung in Ungarn im Vorfeld nicht verboten wurde, ändert an dieser Schädigung des internationalen Vertrauens nichts, da zumindest der deutsche Staat die Veranstaltung offenkundig missbilligt und sie gegen die deutsche Rechtsordnung verstößt. Eine Ausreise deutscher rechtsextremistischer Staatsangehöriger zu der Veranstaltung, insbesondere im Hinblick auf das Potenzial einer überregionalen Medienberichterstattung, hätte folglich wahrscheinlich eine Schädigung des internationalen Vertrauens darin, dass die Bundesrepublik Deutschland - ihrer historischen Verantwortung gerecht werdend - nationalsozialistische Bestrebungen ernsthaft und mit Nachdruck bekämpft, bedeutet.
Der Kläger war als ausreisewilliger deutscher Staatsangehöriger auch der korrekte Adressat der Ausreiseuntersagung. Auf eine polizeirechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der §§ 17 ff. BPolG kommt es nicht an, da für die Anwendung des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts im Hinblick auf die eigenständig und abschließend geregelte Verantwortlichkeit für die Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland im Passgesetz kein Raum besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 6 C 8/18 -, BVerwGE 165, 251-263 - juris Rn. 26 für die Beschränkung des Geltungsbereichs eines Passes wegen der Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland). Adressat der Maßnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 PassG kann allein derjenige Deutsche sein, für den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei ihm die Voraussetzungen der Passversagung nach § 7 Abs. 1 PassG vorliegen.
Schließlich sind Ermessensfehler nicht erkennbar. Die Ausreiseuntersagung ist insbesondere verhältnismäßig ergangen. Die damit einhergehenden Grundrechtseingriffe sind vor dem Hintergrund der Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland gerechtfertigt.
Zwar wurde dem Kläger die Ausreise in alle Länder und für drei Tage versagt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger die Einreise nach Ungarn über verschiedene europäische Grenzen möglich gewesen wäre, sodass ein auf Ungarn beschränktes Verbot der Ausreise nicht die gleiche Effektivität gewährleistet hätte. Da es dem Kläger gerade darauf ankam, nach Ungarn auszureisen, wäre es auch kein milderes Mittel gewesen, die Ausreise nur auf dieses Land zu beschränken. Auch eine Ausreiseuntersagung nur für den 4. Mai 2023 hätte den Kläger nicht abgehalten, sich im Vorfeld sowie nach dem Sportevent mit Gleichgesinnten zu vernetzen. Gerade diese Vernetzung europäischer Rechtsextremistischer ist jedoch als ein die Belange der Bundesrepublik gefährdendes Verhalten zu betrachten.
Die Ausreiseuntersagung war auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Einerseits war ein Eingriff in die Meinungsfreiheit des Klägers - wenn überhaupt - nur mittelbar und von geringer Intensität, da dem Kläger durch die Ausreiseuntersagung nicht verboten wurde, seine Meinung zu äußern oder eine Meinung zu haben. Lediglich die Ausreise zu einer Veranstaltung und die Möglichkeit, im Ausland seine Meinung äußern, wurde ihm unmöglich gemacht. Ist jedoch das Recht zur Ausreise zum Schutze eines übergeordneten Rechtsguts - hier des Schutzes wesentlicher Belange des Staates - beschränkt, kann sich der Kläger nicht auf Art. 5 GG berufen, nur um seine Meinung auch im Ausland kundtun zu können (vgl. (BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 - juris Rn. 40). Der Eingriff wäre zudem auch gerechtfertigt, da die Meinungsfreiheit ihre Grenze in den allgemeinen Gesetzen findet und § 10 Abs. 1 Satz 2 PassG ein solches darstellt. Was die Unmöglichkeit der Ausreise und damit die Vereitelung seiner dreitägigen Reise nach Budapest angeht, so ist davon allein die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG berührt, nicht wie vom Kläger vorgetragen der Schutzbereich der Fortbewegungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG oder der Freizügigkeit im Sinne des Art. 11 Abs. 1 GG (BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 - juris Rn. 6 ff.). Dieser Eingriff ist jedoch angesichts des Schutzes der Belange der Bundesrepublik Deutschland gerechtfertigt.
2. Auch die Verpflichtung, sich während der Dauer des Ausreiseverbots täglich zwischen 0 und 23 Uhr beim Bundespolizeirevier A-Stadt unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu melden, war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die Maßnahme ist die bundespolizeiliche Generalklausel des § 14 Abs. 1 BPolG. Nach dieser Vorschrift kann die Bundespolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 BPolG die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht das Bundespolizeigesetz die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt. Eine spezielle Vorschrift im Bundespolizeigesetz oder außerhalb dieses Gesetzes, die Grundlage für die Meldeauflage sein könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Meldeauflage ist deshalb auf die bundespolizeiliche Generalklausel zu stützen. Die Anwendung der Generalklausel ist konform mit Art. 11 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 39/06 -, BVerwGE 129, 142-155 - juris Rn. 25 ff.) und neben Maßnahmen nach dem Passgesetz grundsätzlich zulässig (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 11 ME 172/06 -, juris Rn. 7 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 39/06 -, BVerwGE 129, 142-155, juris Rn. 25 ff.).
Die Meldeauflage war formell rechtmäßig, insbesondere spätestens im gerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß begründet.
Die Meldeauflage war auch materiell rechtmäßig.
Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BPolG lagen vor. Die angeordnete Maßnahme diente der Abwehr einer Gefahr, die darin bestand, dass die Teilnahme eines rechtsextremistischen deutschen Staatsangehörigen an der "European Fight Night" geeignet war, dem internationalen Ansehen Deutschlands zu schaden und deshalb eine Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland drohte. Nach der Begriffsbestimmung des § 14 Abs. 2 Satz 1 BPolG ist eine Gefahr eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei obliegen. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn im Einzelfall tatsächlich oder jedenfalls aus der (ex-ante-)Sicht des für die Polizei handelnden Amtswalters bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage in absehbarer Zeit die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (Schenke, in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 14 BPolG Rn. 19). Der damit erforderlichen Gefahrenprognose ist das Tatsachenwissen zugrunde zu legen, das der Polizei zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war. Anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer Gefahr bejaht werden können.
Daran gemessen liegen ausreichende Anhaltspunkte für eine von dem Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Nach den Erkenntnissen der Bundespolizei zum Zeitpunkt des Ausspruches der Meldeauflage durfte diese davon ausgehen, dass der Kläger die Absicht hatte, nach Budapest zur "European Fight Night" zu reisen, und dass die ungehinderte Ausreise und Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung den Eindruck erwecken könnte, dass die Bundesrepublik Deutschland nationalsozialistische Bestrebungen nicht ernsthaft und mit Nachdruck bekämpfe, sondern hinnähme, solange diese nicht innerhalb Deutschlands stattfinden würden. In dieser Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland liegt auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Die Beklagte hat die Meldeauflage nach § 17 Abs. 1 BPolG zu Recht an den Kläger gerichtet. Zwar waren Straftaten von diesem im Rahmen der Veranstaltung nicht zu erwarten. Allerdings gehörte der Kläger der rechtsextremistischen Szene an und wollte als solcher nach den Erkenntnissen der Bundespolizei an der "European Fight Night" teilnehmen. Das Mitführen des Kampfsportzubehörs lässt sogar die Einschätzung zu, dass der Kläger sich das Event nicht nur anschauen, sondern sich aktiv als Kämpfer beteiligen wollte. Insofern durften die Polizeibeamten davon ausgehen, dass gerade der Kläger durch seine Ausreise zur Teilnahme an der "European Fight Night" die Ursache für die Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland schaffen bzw. vertiefen würde.
Die Meldeauflage war verhältnismäßig. Sie war geeignet, das Ziel der Meldeverpflichtung zu erreichen, den Kläger an der Anreise zu der "European Fight Night" zu hindern. Neben der Ausreiseuntersagung sowie der Sicherstellung des Personalausweises des Klägers war sie auch erforderlich, da dem Kläger im Schengen-Raum trotzdem eine Ausreise per Zug oder Auto ohne Grenzkontrollen möglich gewesen wäre. Die Meldeauflage konnte daher in Kombination mit den anderen beiden Maßnahmen die Ausreise des Klägers zur Teilnahme an der Veranstaltung wirkungsvoll verhindern. Da es sich um eine auf das Wochenende begrenzte Anordnung handelte und dem Kläger auch keine feste Uhrzeit vorgegeben war, sodass er selbst bestimmen konnte, zu welcher Tageszeit er die Meldeauflage erfüllen wollte, lag in der Meldeverpflichtung auch keine unverhältnismäßige Belastung des Klägers. Seine Einschränkung in Art. 11 Abs. 1 GG war durch die Gefährdung der Belange der Bundesrepublik Deutschland bei einer Ausreise zur "European Fight Night" gerechtfertigt.
3. Weiterhin war auch die Aufforderung der Bundespolizeibeamten gegenüber dem Kläger, sich am Abfluggate auszuweisen, rechtmäßig und verletzte diesen nicht in seinen Rechten.
Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BPolG kann die Bundespolizei die Identität einer Person zur Abwehr einer Gefahr feststellen. Eine solche Gefahr lag zum Zeitpunkt der Aufforderung aus Sicht der Polizeibeamten vor, da durch die Ausreise des Klägers die Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland drohte.
Der Kläger war als Ausreisender auch der richtige Adressat der Aufforderung nach § 17 Abs. 1 BPolG.
Die Identitätsfeststellung war darüber hinaus auch frei von Ermessensfehlern, insbesondere im Hinblick auf den nur kurzzeitigen und geringfügigen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auch verhältnismäßig.
4. Die Polizeibeamten durften den Kläger auch zur Dienststelle der Bundespolizei verbringen und dort festhalten.
Die Maßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 4 BPolG. Nach dieser Vorschrift kann die Bundespolizei den Betroffenen festhalten und zur Dienststelle mitnehmen, wenn seine Identität oder seine Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen vor. Zwar war die Identität des Klägers zum Zeitpunkt der Maßnahme geklärt, da er diese bereits durch Vorlage seines Personalausweises nachgewiesen hatte. Allerdings bestand vorliegend der Gefahrenverdacht, dass gegenüber dem Kläger eine Ausreiseuntersagung - wie später geschehen - ausgesprochen werden könne. In diesem Fall wäre der Kläger zum Grenzübertritt nicht berechtigt gewesen. Da zum Zeitpunkt der Maßnahme das Reiseziel sowie der Inhalt seines Rucksacks für eine Teilnahme an der "European Fight Night" sprachen, der Kläger dies aber leugnete, waren eine weitergehende Recherche und Befragung erforderlich, um weitere Erkenntnisse zu erlangen und das Vorliegen der Voraussetzung einer Ausreiseuntersagung zu prüfen.
Ausweislich des Verwaltungsvorgangs wurde der Kläger ordnungsgemäß über seine Rechte nach § 41 BPolG belehrt (vgl. Bl. 11 d. VV).
Auch diese bundespolizeiliche Maßnahme durfte gemäß § 17 Abs. 1 BPolG gegen den Kläger gerichtet werden, da er durch die mitgeführten Gegenstände und sein Ausreiseziel den Gefahrenverdacht einer Ausreise zur "European Fight Night" auslöste.
Die Maßnahmen erfolgten auch nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere verhältnismäßig. Mildere Mittel zur weiteren Ermittlung, ob eine Ausreiseuntersagung auszusprechen war, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass die Befragung des Klägers und Prüfung der Voraussetzungen der Ausreiseuntersagung nicht wie die Identitätsfeststellung und Durchsuchung am Abfluggate, sondern auf der Dienststelle der Bundespolizei am Flughafen stattfanden, da ansonsten einerseits die Abläufe am Gate gestört worden wären und andererseits eine Stigmatisierung des Klägers gegenüber Mitreisenden und Umstehenden hätte eintreten können. Im Hinblick auf die Fortbewegungsfreiheit des Klägers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um eine kurzzeitige Freiheitsbeschränkung und keine Freiheitsentziehung handelte, welcher der Kläger freiwillig nachkam.
Für eine Verzögerung der Dauer der Maßnahme sind entgegen der Ansicht des Klägers keine Anhaltspunkte ersichtlich: Aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten geht hervor, dass der Kläger um 18:36 Uhr mit zur Dienststelle genommen wurde, um die Ausreiseuntersagung zu prüfen. Um 18:58 Uhr wurde er durchsucht und von 20:24 bis 20:54 Uhr befragt. Währenddessen wurde um 20:38 Uhr sein Personalausweis sichergestellt. Der Ermittlungsstand wurde gemäß den Angaben im polizeilichen Bericht vom 9. Mai 2025 (Bl. 23 f. d. VV) dem eingesetzten Einsatzleiter vorgetragen. Ausweislich der unten rechts auf den Dokumenten angegebenen Speicheruhrzeit erfolgte die Anhörung des Klägers zur Ausreiseuntersagung um 21:48 Uhr. Dem Kläger wurden im Anschluss die Ausreiseuntersagung sowie die Meldeauflage eröffnet und erläutert (vgl. Bl. 24 d. VV). Anlässlich der schnelleren Abfertigung des Sachverhalts wurde die fünfseitige Begründung auf einem separaten Dokument durch einen anderen Bundespolizeibeamten angefertigt und ausweislich der Speicheruhrzeit um 22:21 Uhr fertiggestellt. Laut des polizeilichen Berichts wurde diese Begründung dem Kläger anschließend vorgelegt, erläutert und durch diesen überprüft (vgl. B. 26 d. VV). Um 22:35 Uhr verließ der Kläger die Dienststelle. An diesem Ablauf zeigt sich, dass insbesondere die Prüfung, ob gegenüber dem Kläger eine Ausreiseuntersagung auszusprechen sei, Zeit in Anspruch genommen hat. Insbesondere im Hinblick auf den mit einer fünfseitigen Begründung versehenen Bescheid ist eine Verzögerung hierin jedoch nicht zu erblicken.
5. Die Durchsuchung der Person des Klägers am Abfluggate beruhte auf § 43 Abs. 1 Nr. 1 BPolG und war rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift kann eine Person durchsucht werden, wenn sie nach dem BPolG oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann.
Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nach § 23 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 BPolG festgehalten werden, um seine Berechtigung zum Grenzübertritt bzw. den möglichen Erlass einer Ausreiseuntersagung zu prüfen. Auch die Durchsuchung diente der Feststellung, ob eine Ausreiseuntersagung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 PassG auszusprechen ist.
Die Durchsuchung war auch frei von Ermessensfehlern. Sie war insbesondere im Hinblick auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verhältnismäßig, da der Kläger lediglich aufgefordert wurde, kurzfristig sein T-Shirt anzuheben. Eine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung ist hierin insbesondere für Männer nicht zu sehen. Insbesondere kommt die Aufforderung entgegen der Darstellung des Klägers auch nicht dem Gebot gleich, sich nackt auszuziehen. Zudem ist der Kläger der Aufforderung zunächst auch freiwillig nachgekommen.
6. Unter den gleichen Voraussetzungen wie für die Durchsuchung von Personen können nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BPolG Sachen durchsucht werden. Auch die Durchsuchung der Reisetasche des Klägers war folglich rechtmäßig.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
IV. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Frage, ob bereits die Ausreise zur Teilnahme an einer rechtsextremistischen Kampfsportveranstaltung geeignet ist, das internationale Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu beschädigen, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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Referenzen
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