Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 1 A 1984/22
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Abwasserbeitrags für die Beseitigung von Schmutzwasser.
Er ist Eigentümer des Flurstücks XXX, Flur XXX in der Gemarkung I., welches in dem Neubaugebiet "J." im Gemeindegebiet der Beklagten liegt. Der Rat der Beklagten beschloss den zugrundeliegenden Bebauungsplan K., welcher das gesamte Neubaugebiet als Allgemeines Wohngebiet ausweist, am 16. Mai 2019. Mit Vertrag vom 10. und 18. September 2019 (im Folgenden: Erschließungsvertrag) übertrug die Beklagte der L. (im Folgenden: Erschließungsträger) die Erschließung dieses Baugebietes. Der Erschließungsvertrag lautet auszugsweise:
"§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Die Stadt überträgt (...) die Erschließung des Baugebietes ,J. ' auf den Erschließungsträger. Die Umgrenzung des Erschließungsgebietes ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan.
(2) (...)
(3) Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Herstellung der Erschließungsanlagen (...). Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die Erschließungskosten in voller Höhe ohne jedwede Beteiligung der Stadt zu tragen (...). Die auf Fremdanlieger entfallenden Erschließungskosten sind ausschließlich vom Erschließungsträger zu tragen.
(...)
§ 3 Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Die Erschließung nach diesem Vertrag umfasst
(...)
b) die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen (...).
(...)
§ 11 Kosten der Grundstücksentwässerung, Abwasserbeiträge
(1) Die für den Bau von Teilen der öffentlichen Abwasseranlagen zur Beseitigung des auf den Grundstücken anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers entstandenen und anerkannten Kosten werden auf die nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Satzung für die in § 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Grundstücke festzusetzenden Abwasserbeiträge angerechnet.
(2) Übersteigen die anerkannten Kosten die Höhe der jeweils satzungsgemäß festzusetzenden Abwasserbeiträge, so hat der Erschließungsträger keinen Anspruch auf Erstattung der über die Höhe der jeweiligen Abwasserbeiträge hinausgehenden Kosten.
(3) Die Vertragsparteien vereinbaren schon jetzt, hinsichtlich der festzusetzenden Abwasserbeiträge für den Anschluss der erschlossenen Grundstücke an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation/Niederschlagswasserkanalisation, einen Ablösevertrag abzuschließen.
(...)"
Am 10. September 2019 schlossen die Beklagte und der Erschließungsträger außerdem einen "Vertrag über die Ablösung von leitungsgebundenen Beiträgen gemäß § 6 Abs. 7 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i. V. m. § 10 der Satzung der Stadt M. über die Erhebung der Abgaben für die Abwasserbeseitigung (ABAS) vom N. in der zur Zeit geltenden Fassung und § 11 Abs. 3 des Erschließungsvertrages für das Bebauungsplangebietes 'J. ' vom 10.09.2019" (im Folgenden: Ablösevertrag). Der Ablösevertrag lautet auszugsweise:
"§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Ablösung der (...) Beiträge für die Beseitigung von Schmutzwasser für die Grundstücke, lfd. Nr. XXX, der Flur XXX der Gemarkung I.. Mit der Zahlung der (...) Beiträge sind (...) auch die Kosten für den ersten Grundstücksanschluss (...) für die in diesem Vertrag aufgezählten Flurstücke abgegolten.
(...)
(2) (...) Bestandteil dieses Vertrages ist ein Plan, aus dem sich die Lage der abzulösenden Grundstücksfläche im Bereich des Bebauungsplanes O. ergeben.
(...)
§ 3 Zahlungsregelung
Der Ablösebeitrag für die Beseitigung von Schmutzwasser in Höhe von 183.075,79 EUR wird gemäß § 11 Abs. 1 des Erschließungsvertrages (...) auf die für den Bau von Teilen der öffentlichen Abwasseranlagen entstandenen und anerkannten Kosten angerechnet. Eine danach etwa noch verbleibende Beitragssumme ist innerhalb von 1 Monat zu zahlen.
(...)"
Das in dem Erschließungsgebiet gelegene Grundstück des Klägers wurde im Zeitraum vom 2. Oktober bis zum 18. Dezember 2019 an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen. Er errichtete auf dem Grundstück eine Kindertagesstätte und stellte diese der Beklagten mietweise zur Verfügung. Die Beklagte setzte gegenüber dem Kläger als Gesamtschuldner mit Bescheid vom 11. April 2022 einen Abwasserbeitrag für die Beseitigung von Schmutzwasser in Höhe von 13.265,93 EUR fest. Sie erhebe für die Beseitigung von Schmutzwasser gemäß §§ 2 bis 10 ihrer Abwasserbeseitigungsabgabensatzung Abwasserbeiträge für den Anschluss an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigung.
Mit E-Mails vom 13. und 19. April 2022 wandte sich der Kläger an die Beklagte. Seine Heranziehung sei fehlerhaft, weil die Herstellung der Erschließungsanlagen nicht auf Kosten der Beklagten erfolgt sei. Wenn sein Grundstück von der Ablösevereinbarung nicht erfasst sei, sei diese insoweit zu korrigieren. Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit E-Mails vom 19. April und 4. Mai 2022 mit, dass trotz des Erschließungsvertrages die Beitragspflicht für Abwasser für den jeweiligen Grundstückseigentümer bestehen bleibe. Für die Grundstücke des Baugebietes, die sich im Eigentum des Erschließungsträgers befunden hätten, sei deshalb ein Ablösevertrag geschlossen worden. Der Erschließungsträger sei aber nie Eigentümer des Grundstücks des Klägers gewesen, weshalb das Grundstück nicht in den Ablösevertrag aufgenommen worden sei. Da der Beitrag für den Schmutzwasseranschluss des Grundstückes nur vom Eigentümer erhoben werden könne, sei die Grundstücksgemeinschaft des Klägers beitragspflichtig und nicht der Erschließungsträger.
Am 10. Mai 2022 hat der Kläger gegen den Bescheid Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, die Tatbestandsmerkmale der Rechtsgrundlage §§ 2 bis 10 ABAS lägen nicht vor. Nach § 2 Abs. 1 ABAS dürfe die Beklagte Abwasserbeiträge nur erheben, soweit der Aufwand nicht durch Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt werde. Der Beklagten sei aber kein Aufwand entstanden, da die Erschließung zur Grundstücksentwässerung vollständig auf Kosten des Erschließungsträgers erfolgt sei. Auch die Erschließungskosten für das Grundstück des Klägers habe der Erschließungsträger vollständig zu tragen gehabt. Die Erschließungsmaßnahmen seien ohne eine Kostenbelastung der Beklagten fertiggestellt und übergeben worden. Diese gegenzudecken sei allein Sinn und Zweck der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung. Der Aufwand sei durch die Erschließung auf Kosten des Erschließungsträgers auch "auf andere Weise" im Sinne des § 2 Abs. 1 ABAS gedeckt. Die Beklagte könne entweder die tatsächlich entstandenen Kosten über den Erschließungsträger oder aber direkt nach der Satzung mit den Anliegern abrechnen. Da sie sich für die Abrechnung über den Erschließungsträger entschieden habe, scheide eine "nochmalige" Abrechnung im Wege der Beitragserhebung gegenüber den Grundstückseigentümern desselben Baugebietes aus. Ihre Handhabung bedeute, dass die Beklagte zweimal die vollständigen Kosten einnehme - einmal über den Erschließungsträger und einmal über die Inanspruchnahme der Eigentümer nach der Satzung - und dass sie deshalb ungerechtfertigt bereichert sei. Wenn die Beklagte zur Geltendmachung weitergehender Abwasserbeiträge für die Beseitigung von Schmutzwasser berechtigt wäre, verstoße sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie nach seiner Kenntnis sämtliche übrige Grundstückseigentümer des Baugebietes nicht in gleicher Weise heranziehe. Insbesondere seien gegenüber zwei weiteren Eigentümern im Neubaugebiet, deren Grundstücke wie sein eigenes nie im Eigentum des Erschließungsunternehmers gestanden hätten, keine Beitragsbescheide ergangen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten über die Festsetzung eines Abwasserbeitrages für die Beseitigung von Schmutzwasser betreffend das Grundstück "F." in P. aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger sei rechtmäßig zu dem Abwasserbeitrag herangezogen worden. Die leitungsgebundene Einrichtung Abwasserbeseitigung bestehe nicht nur aus dem Sammelkanal in der Straße vor dem Grundstück. Vielmehr würden mit dem Abwasserbeitrag auch die Transportleitungen außerhalb des Baugebietes sowie die Kläranlage refinanziert. Der Erschließungsträger habe die leitungsgebundenen Einrichtungen der Beklagten auch nicht kostenfrei zur Verfügung gestellt. In § 11 des Erschließungsvertrages hätten sich die Vertragsparteien darauf verständigt, dass mit dem Herstellungsaufwand die Abwasserbeiträge abgelöst werden sollten. § 11 Abs. 1 des Erschließungsvertrages beziehe sich auf jene durchnummerierten Grundstücke, die in § 1 Abs. 1 des Ablösungsvertrages genannt seien. Der Erschließungsträger stelle der Beklagten die ihm entstandenen Herstellungskosten in Rechnung und löse damit für eben diese durchnummerierten Grundstücke die Abwasserbeiträge ab. Es finde dann eine Verrechnung zwischen den Herstellungskosten, die der Beklagten in Rechnung gestellt würden, und den abzulösenden Abwasserbeiträgen statt. Der Beklagten seien auf diese Weise Herstellungskosten in Höhe der abzulösenden Abwasserbeiträge entstanden. Entsprechend dieser Vorgehensweise seien alle übrigen (Neu-)Baugebiete im Gemeindegebiet der Beklagten abgerechnet worden. Die Globalkalkulation der Abwasserbeiträge, in der dieser Aufwand abgebildet sei, erweise sich als zutreffend. Der Abwasserbeitrag für das Grundstück des Klägers sei nicht abgelöst worden. Der abgabenrechtlichen Erhebungspflicht werde nur mittels eines Bescheides oder eines Ablösevertrages entsprochen. Ein Ablösevertrag, der das Entstehen der Abgabenschuld zulasten des Grundstücks des Klägers hindere, sei nicht ersichtlich. Insbesondere erfasse der Ablösevertrag (zwischen der Beklagten und dem Erschließungsträger) das Grundstück des Klägers nicht. Durch einen Erschließungsträger könnten niemals Beiträge für fremde Grundstücke abgelöst werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. April 2022 über die Festsetzung eines Abwasserbeitrags i. H. v. 13.265,93 EUR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
Rechtsgrundlage zur Heranziehung des klägerischen Grundstücks zu einem Abwasserbeitrag ist § 2 Abs. 1 ABAS, der auf § 6 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) beruht.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG können die Kommunen zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, soweit nicht privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Der Aufwand kann gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 NKAG nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Nach § 6 Abs. 3 Satz 5 Hs. 1 NKAG kann bei leitungsgebundenen Einrichtungen der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung veranschlagt und zugrunde gelegt werden. § 6 Abs. 5 Satz 1 NKAG regelt, dass die Beiträge nach dem Vorteil zu bemessen sind. Die Satzung kann nach § 6 Abs. 7 Satz 5 NKAG Bestimmungen über die Ablösung des Beitrages im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
Nach § 2 Abs. 1 ABAS erhebt die Beklagte, soweit der Aufwand nicht durch Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen Abwasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile. Der Beitragspflicht unterliegen nach § 3 Abs. 1 Buchst. a ABAS Grundstücke, die an eine zentrale Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Grundstück im Sinne der ABAS ist nach § 3 Abs. 3 ABAS das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ABAS ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Mehrere Beitragspflichtige haften nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 ABAS als Gesamtschuldner. Gemäß § 7 Abs. 1 ABAS entsteht die Beitragspflicht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage vor dem Grundstück einschließlich der Fertigstellung des ersten Grundstücksanschlusses. In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann gemäß § 10 Satz 1 ABAS die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden; nach § 10 Satz 3 ABAS wird durch Zahlung des Ablösungsbetrages die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
2.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Beitragspflicht, insbesondere ein beitragsfähiger Aufwand der Beklagten, liegen vor. Dem steht auch nicht entgegen, dass ein Erschließungsträger die Kanalisation in dem Neubaugebiet "J." hergestellt hat.
a) Es kommt für die Frage, ob ein beitragsfähiger Aufwand der Beklagten gegeben ist, schon nicht auf die konkreten Herstellungskosten im Neubaugebiet "J." an. Ein beitragsfähiger Aufwand im Sinne des § 2 Abs. 1 ABAS ist bereits deshalb gegeben, weil es sich bei der Abwasserbeseitigungsanlage um eine leitungsgebundene Anlage und damit um eine Gesamtanlage handelt. Bei diesen liegt der beitragsfähige Aufwand in dem Investitionsaufwand für die gesamte Anlage einschließlich der Anlagenteile außerhalb des Erschließungsvertragsgebietes. Dazu zählen alle Teile des Netzes und die zugehörigen zentralen Anlagen ohne Rücksicht darauf, ob sie für das beitragspflichtige Grundstück unmittelbar nützlich sind (v. Waldthausen, in: Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, 52. Ergänzungslieferung Oktober 2020, § 6 Rn. 149). Die Beitragserhebung erfolgt gerade nicht lediglich zur Gegendeckung der tatsächlichen Herstellungskosten in einem Erschließungsgebiet. Hierzu heißt es in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts:
"[D]er satzungsgemäße Beitrag bei leitungsgebundenen Einrichtungen stellt keinen Ersatz für die tatsächlichen Kosten der Verlegung von Kanalisations- und Anschlussleitungen vor den einzelnen Grundstücken bzw. im Erschließungsgebiet dar, sondern der betreffende Grundeigentümer beteiligt sich mit dem Anschlussbeitrag an dem Investitionsaufwand für die Gesamtanlage, die auch Anlagenteile außerhalb des Erschließungsgebiets umfasst" (Nds. OVG, Urt. v. 23.02.2022 - 9 LB 407/19 -, juris Rn. 164 mit Verweis auf Blomenkamp, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 65. Ergänzungslieferung, Stand: September 2021, § 8 Rn. 1070; Freese, in: Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, 53. Ergänzungslieferung Januar 2022, § 2 Rn. 111).
Die Beitragskalkulation wird für leitungsgebundene Anlagen regelmäßig im Wege einer Globalkalkulation für das Gesamtsystem durchgeführt (Birk, Städtebauliche Verträge, 6. Auflage 2022, Rn. 315). Durch die Globalkalkulation beteiligen sich alle jetzt angeschlossenen und in Zukunft anschließbaren Grundstücke an allen bisher entstandenen und in Zukunft entstehenden Kosten des Gesamtsystems entsprechend ihren Vorteilen (ders., a.a.O., Rn. 316). Weil eine Gesamtanlage eigentlich nie fertig ist, werden dieser Berechnung nicht (nur) die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zugrunde gelegt (v. Waldthausen, in: Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, 52. Ergänzungslieferung Oktober 2020, § 6 Rn. 218). Nach § 6 Abs. 3 Satz 5 Hs. 1 NKAG kann dementsprechend bei leitungsgebundenen Einrichtungen auch der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung veranschlagt und zugrunde gelegt werden. Der Beitragspflichtige trägt mit seinem Beitrag Kosten für das Gesamtsystem, die im Zeitpunkt der Beitragserhebung nur teilweise feststehen und im Übrigen geschätzt werden müssen (Birk, a.a.O., Rn. 316). Auch, wenn ein Erschließungsträger an der Herstellung einer Gesamtanlage beteiligt ist, und sogar dann, wenn dieser die Herstellungskosten für das Leitungsnetz in einem Erschließungsgebiet übernähme, beteiligt sich der Grundeigentümer an dem global kalkulierten Investitionsaufwand für die Gesamtanlage. Zu den vorstehenden Grundsätzen heißt es in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Niedersachsen, a.a.O., Rn. 219 und 220) weiter:
"Ist Gegenstand des Erschließungsvertrages - wie vorliegend - (auch) die Herstellung des Leitungsnetzes (Wasser) bzw. Kanalsystems (Abwasser) im Erschließungsgebiet als Teil der gemeindlichen Wasserversorgungs- bzw. Abwasseranlage, etwa die Verlegung der Kanäle und Anschlussleitungen als Teil der zentralen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung, ist zu beachten, dass für die Baugrundstücke mit der betriebsfertigen Herstellung der leitungsgebundenen Anlagen kraft Gesetzes nach Maßgabe der einschlägigen landes- und ortsrechtlichen Vorschriften eine (Anschluss-)Beitragspflicht entsteht. Mit dem zu entrichtenden Anschlussbeitrag beteiligt sich der betreffende Grundeigentümer an dem Investitionsaufwand für die Gesamtanlage, die bei der Abwasserbeseitigung aus dem Zentralklärwerk, den Transportleitungen, evtl. Hebewerken, den Hauptsammlern und - soweit Teil der öffentlichen Einrichtung - den Grundstücksanschlüssen besteht. Der Beitrag bei den leitungsgebundenen Einrichtungen stellt mithin keinen Ersatz für die tatsächlichen Kosten der Verlegung von Kanalisations- und Anschlussleitungen vor den einzelnen Grundstücken bzw. im Erschließungsgebiet dar. Aus diesem Grunde ist die Gemeinde selbst dann zur Geltendmachung ihrer Beitragsansprüche gehalten, wenn die Herstellungskosten für das Leitungsnetz in dem betreffenden Gebiet vom Erschließungsunternehmer übernommen würden (vgl. Driehaus/Raden, a.a.O., § 6 Rn. 56; Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1070; Freese in Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 2 Rn. 111; OVG NRW, Urteil vom 27.6.2017 - 15 A 553/14 - juris Rn. 77 ff.).
Die Übernahme der Herstellungskosten und die Beitragspflicht betreffen dabei grundsätzlich verschiedene Bereiche. Während der Anschlussbeitrag nämlich den angemessenen Ausgleich für den Vorteil darstellt, der dem Grundstückseigentümer für die Möglichkeit des Anschlusses an die zentrale Abwasseranlage erwächst, dient die Übernahme der Herstellungskosten durch den Erschließungsunternehmer dem Ausgleich des Vorteils, der ihm dadurch erwächst, dass die Herstellung der Anlagenteile nach Maßgabe des Erschließungsvertrages ihm überhaupt erst und zudem bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Erschließung und infolgedessen die mit einer erheblichen Wertsteigerung verbundene Bebaubarkeit der Grundstücke ermöglicht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.6.2017 - 15 A 553/14 - juris Rn. 79; VG Schleswig, Urteil vom 19.8.2003 - 9 A 254/00 - juris Rn. 46)."
b) Diese strikte Trennung zwischen dem über einen Anschlussbeitrag auszugleichenden wirtschaftlichen Vorteil der Nutzungsmöglichkeit und dem finanziellen Herstellungsaufwand eines Erschließungsträgers erschließt sich in Ansehung der von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen nordrhein-westfälischen Rechtslage. Nach § 8 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen. Danach sind Beiträge Geldleistungen, die dem Ersatz "des Aufwandes" für unter anderem die Herstellung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen dienen. Hiervon unterscheidet sich die niedersächsische Regelung aber maßgeblich insofern, als nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG die Kommunen zur Deckung "ihres Aufwandes" Beiträge zur Abgeltung der wirtschaftlichen Vorteile der Nutzungsmöglichkeit erheben. Angesichts des unterschiedlichen Wortlautes der maßgeblichen kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften ist nach Auffassung der Kammer zweifelhaft, ob die zur nordrhein-westfälischen Regelung entwickelte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen auf die niedersächsische Regelung ohne Weiteres übertragen werden kann. Jedenfalls legt die nordrhein-westfälische Regelung die Möglichkeit nahe, dass überhaupt nur ein Aufwand entstanden sein muss, ohne dass dieser speziell der Gemeinde zugeordnet werden müsste. Entsprechend stellt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einer ähnlichen Konstellation wie der vorliegenden maßgeblich nur auf den Ausgleich des Vorteils des Grundstückseigentümers ab (Urt. v. 27.06.2017 - 15 A 553/14). Dies kann letztlich aber dahinstehen, da der Herstellungsaufwand des Erschließungsträgers sich hier als finanzieller Aufwand der Beklagten darstellt.
Sieht ein Erschließungsvertrag vor, dass die Gemeinde dem Erschließungsträger seine Herstellungskosten zu erstatten hat, liegt hierin ein berücksichtigungsfähiger Aufwand (v. Waldthausen, in: Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, 52. Ergänzungslieferung Oktober 2020, § 6 Rn. 180). Nach dem hier zwischen der Beklagten und dem Erschließungsträger geschlossenen Erschließungsvertrag waren die Herstellungskosten des Erschließungsträgers, soweit sie die Herstellung von Teilen der öffentlichen Abwasseranlage betreffen, diesem nach Auffassung der Kammer von der Beklagten zu erstatten. Dies ergibt die Auslegung des Erschließungsvertrages. Für seine Auslegung gelten die §§ 133, 157 BGB entsprechend (OVG Niedersachsen, Urt. v. 23.02.2022 - 9 LB 407/19 -, juris Rn.159). Der Erschließungsvertrag der Beklagten mit dem Erschließungsträger beinhaltet, auch wenn die in ihm enthaltenen Formulierungen insoweit missverständlich sind, eine Erstattungspflicht nebst Verrechnungsvereinbarung und (Teil-)Tilgungsbestimmung. Ausdrücklich statuiert der Erschließungsvertrag zwar keine Erstattungspflicht der Beklagten, jedoch setzt er eine solche voraus. Im Einzelnen:
Zunächst legt zwar insbesondere die Formulierung des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Erschließungsvertrages nahe, dass der Beklagten mit der Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage kein finanzieller Aufwand entstanden sei. Hierin verpflichtet sich der Erschließungsträger, die Erschließungskosten "in voller Höhe ohne jedwede Beteiligung der Stadt" zu tragen, unabhängig davon, ob die Erschließungsanlagen nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähig sind. Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 des Erschließungsvertrages sind insbesondere auch die auf Fremdanlieger - wozu der Kläger, dessen Grundstück nie im Eigentum des Erschließungsträgers stand, zählt - entfallenden Erschließungskosten ausschließlich vom Erschließungsträger zu tragen.
§ 11 des Erschließungsvertrages enthält aber eine Sonderregelung für den Bau von Teilen der öffentlichen Abwasseranlage, die den Besonderheiten der für die Gesamtanlage entstehenden Beitragspflicht für leitungsgebundene Anlagen Rechnung trägt. Die in § 11 des Erschließungsvertrages getroffenen Regelungen sind nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung auch des Ablösungsvertrages als Erstattungsanspruch des Erschließungsträgers, Abrede zur Verrechnung von Erstattungsanspruch und Beitragsschuld und (Teil-)Tilgungsbestimmung für den Fall, dass der Erstattungsanspruch hinter der Beitragsschuld zurückbleibt, zu verstehen.
Nach § 11 Abs. 1 des Erschließungsvertrages werden die für den Bau von Teilen der öffentlichen Abwasseranlagen zur Beseitigung des auf den Grundstücken anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers entstandenen und - nach Rechnungslegung gemäß § 10 des Erschließungsvertrages - anerkannten Kosten auf diejenigen Abwasserbeiträge angerechnet, die für die in § 1 Abs. 1 des (Ablösungs-)Vertrages genannten Grundstücke festzusetzen sind. Der Begriff der "Anrechnung" ist nach Auffassung der Kammer hier als "Verrechnung" zweier selbstständiger Forderungen - der Beitragsschuld mit einer Erstattungspflicht - zu verstehen. Spiegelbildlich wird nach § 3 Satz 1 des Ablösungvertrags ein "Ablösebeitrag" in Höhe von 183.075,79 EUR auf die für den Bau von Teilen der öffentlichen Abwasseranlage entstandenen und anerkannten Kosten angerechnet. Dass mit der wechselseitigen "Anrechnung" eine gegenseitige Verrechnung zweier eigenständiger Forderungen und nicht eine Minderung der Beitragsschuld um die Herstellungskosten in Form einer abzuziehenden Naturalleistung beabsichtigt ist, lässt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 des Erschließungsvertrages ableiten. Danach hat der Erschließungsträger, wenn die anerkannten Herstellungskosten die Höhe der satzungsgemäß festzusetzenden Abwasserbeiträge übersteigen, keinen Anspruch auf Erstattung der "über die Höhe der jeweiligen Abwasserbeiträge hinausgehenden" Kosten. Im Umkehrschluss besteht aber bis zur Höhe der Beitragspflicht ein eigenständiger Erstattungsanspruch. Letztlich kann aber auch dahinstehen, ob ein rechtlich selbstständiger Erstattungsanspruch oder eine bloße Saldierung der Beitragsforderung mit der getätigten Naturalleistung beabsichtigt war, da dies bei rein wirtschaftlicher Betrachtung keinen Unterschied macht. Zweifelsohne tritt der Wille der Vertragsparteien, dass die Abwasseranlagen im Erschließungsvertragsgebiet der Beklagten nicht "geschenkt" werden, sondern von der Beklagten als geldwerte Leistung berücksichtigt werden, deutlich hervor. Eine von dem Kläger geltend gemachte ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten, indem sie die Herstellungskosten der Grundstücksanschlüsse doppelt - einmal über den Erschließungsträger, ein weiteres Mal über die Beitragserhebung - vereinnahme, betrifft schon nicht seine subjektive Rechtsstellung und ist nach dem Vorstehenden auch nicht ersichtlich.
c) Die weiteren Voraussetzungen der Beitragspflicht nach den §§ 3 bis 9 ABAS sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere ist der Aufwand nicht "auf andere Weise gedeckt", da nach dem oben Gesagten der Beitrag nicht lediglich die tatsächlichen Kosten der Verlegung von Kanalisations- und Anschlussleitungen im Erschließungsgebiet deckt. Als Miteigentümer des Grundstücks kann der Kläger gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 ABAS entsprechend § 421 BGB als Gesamtschuldner auch persönlich und in voller Höher in Anspruch genommen werden.
3.
Der Abwasserbeitrag für das klägerische Grundstück wurde auch nicht vor seiner Entstehung abgelöst oder bereits durch den Erschließungsträger getilgt. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten wurde für sein Grundstück - wenn auch (wohl) versehentlich, wie sich in der mündlichen Verhandlung offenbart hat, - nicht getroffen.
a) Der zwischen der Beklagten und dem Erschließungsträger geschlossene Ablösungsvertrag erfasst das Grundstück des Klägers nicht. Gegenstand dieser Vereinbarung sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Ablösungsvertrags nur die Abwasserbeiträge für die Grundstücke der laufenden Nummern 1 bis 60. Das Grundstück des Klägers gehört laut dem der Ablösungsvereinbarung anliegenden Lageplan nicht zu den von 1 bis 60 durchnummerierten Grundstücken. Die Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass durch einen Erschließungsträger Beiträge für fremde Grundstücke nicht abgelöst werden können. Hierzu heißt es in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts:
"Schließlich ist eine Ablösung einzig im Wege eines Vertrages zwischen Gemeinde und Grundeigentümer erlaubt (...). Denn es soll (...) dem beitragspflichtigen Eigentümer überlassen bleiben, entweder einen Ablösungsvertrag abzuschließen oder aber Adressat eines gerichtlich überprüfbaren Abgabenbescheides zu werden. Diese Wahlmöglichkeit kann und soll dem Abgabenpflichtigen nicht durch einen Dritten abgenommen werden" (OVG Niedersachsen, Urt. v. 23.02.2022 - 9 LB 407/19 -, juris Rn.203).
Die Ablösung vermeidet eine unangemessene Doppelbelastung des Erschließungsträgers, der die Herstellungskosten im Erschließungsgebiet trägt, und zugleich als Eigentümer der Grundstücke für die Gesamtanlage beitragspflichtig ist (Blomenkamp, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 67. Ergänzungslieferung September 2022, § 8 Rn. 1070; Raden, in: Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 6 Rn. 68). Da das Grundstück des Klägers aber nie im Eigentum des Erschließungsträgers stand und dieser insoweit nicht beitragspflichtig sein konnte, wurde es bei der Ablösungsvereinbarung richtigerweise auch nicht berücksichtigt. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf eine etwaige Ungleichbehandlung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber anderen Grundstückseigentümern im Neubaugebiet, deren Grundstücke ebenfalls nicht im Eigentum des Erschließungsträgers gestanden hätten und die von der Verrechnungsabrede deshalb nicht erfasst sein dürften, aber keine Beitragsbescheide erhalten hätten, berufen. Insoweit ist der Hinweis der Beklagten auf den Grundsatz "keine Gleichheit im Unrecht" (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 10.12.1969 - 8 C 104.69 -, BVerwGE 34, 278) zutreffend.
b) Die Beitragsschuld des Klägers ist auch nicht im Wege der Verrechnung durch den Erschließungsträger getilgt worden. Die Verrechnungsabrede kann sich zwar grundsätzlich auch auf fremde Beitragsschulden beziehen (vgl. OVG Niedersachsen, a.a.O., Rn. 168). Auch ist der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Erschließungsvertrag grundsätzlich offen für eine solche Auslegung. Die Verrechnungsabrede in § 11 Abs. 1 des Erschließungsvertrages bezieht sich auf "die in § 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Grundstücke". Sowohl der Erschließungsvertrag als auch der Ablösungsvertrag nehmen jeweils in § 1 Abs. 1 Bezug auf Grundstücke, und zwar der Erschließungsvertrag auf alle Grundstücke im Erschließungsvertragsgebiet, der Ablösungsvertrag (nur) auf die von 1 bis 60 durchnummerierten Grundstücke, von denen das Grundstück des Klägers nicht erfasst ist. Gemeint ist nach Auffassung der Kammer indessen der Ablösungsvertrag. Nur § 1 Abs. 1 des Ablösungsvertrags benennt konkrete Grundstücke, während § 1 Abs. 1 des Erschließungsvertrages auf einen Lageplan Bezug nimmt. Bezugnahmen auf den Erschließungsvertrag selbst sind außerdem durch die Formulierung "dieser" Vertrag gekennzeichnet.
4.
Hinsichtlich der Berechnung der Beitragshöhe nach Beitragsmaßstab und Beitragssatz wird auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Bescheides Bezug genommen. Eine Fehlerhaftigkeit der Berechnung ist nicht geltend gemacht worden und auch ansonsten nicht ersichtlich. Bei der für die Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Fläche des Flurstücks XXX von 2.423,00 m2 und zwei Vollgeschossen ergibt sich eine Beitragsfläche von 50 %, also 1.211,50 m2. Bei einem Beitragssatz von 10,95 EUR/m2 Beitragsfläche folgt daraus ein Schmutzwasserbeitrag i. H. v. 13.265,93 EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 113 1x
- § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG 2x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 3 Satz 1 NKAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 5 Satz 1 NKAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 7 Satz 5 NKAG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 LB 407/19 3x (nicht zugeordnet)
- 15 A 553/14 3x (nicht zugeordnet)
- 9 A 254/00 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- BGB § 421 Gesamtschuldner 1x
- Grundgesetz Artikel 3 1x
- 8 C 104.69 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 34, 278 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x