Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 2 A 431/24
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückerstattung von überzahlten Versorgungsbezügen.
Der Kläger ist zuständige Auszahlungsbehörde für Versorgungsbezüge von Beamtinnen und Beamten des Land Niedersachsens. Er zahlte der Beamtin Frau C. Versorgungsbezüge seit dem 1. Februar 2013. Die Beamtin verstarb zwischen dem 12. und 22. April 2022, wovon der Kläger jedoch erst im August 2022 erfuhr, sodass eine Überzahlung von Versorgungsbezügen für die Monate Mai bis August 2022 erfolgte.
Die insoweit erfolgte Überzahlung der Versorgungsbezüge forderte der Kläger zunächst von dem Geldinstitut der verstorbenen Beamtin zurück. Mangels ausreichender Deckung konnte jedoch nur ein Teilbetrag zurückerstattet werden. Daneben konnten noch weitere Rückzahlungen bewirkt werden, namentlich von Versicherungen, einem Telefonunternehmen, einem Energieunternehmen und der Vermieterin der Wohnung, in welcher die verstorbene Beamtin gewohnt hatte. Allerdings deckten auch diese Rückzahlung die Gesamthöhe der überzahlten Versorgungsbezüge nicht.
Mit Schreiben vom 26. September 2022 wandte sich der Beklagte an den Kläger und teilte mit, dass er als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der verstorbenen Beamtin bestellt worden sei; zugleich bat er um Anzeige etwaiger Überzahlungen sowie Rückforderungshöhen ihm gegenüber.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 forderte der Kläger einen Betrag i.H.v. 3.163,22 € von dem Beklagten nach der Regelung des § 63 Abs. 5 des Nds. Beamtenversorgungsgesetzes (im Folgenden: NBeamtVG) zurück. Zur Begründung führte der Kläger u.a. aus, dass sich die Rückforderung auf der nach von dem Beklagten veranlassten Auflösung des Girokontos zur Verfügung stehenden Betrages von 2.324,51 €, welcher an den Beklagten ausgezahlt worden sei, sowie auf einen bei dem Debeka Krankenversicherungsverein geltend gemachten Betrag von 838,71 €, welcher in den Nachlass zurückgezahlt worden sein soll, erstrecke.
Dagegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 10. Juni 2023 Widerspruch und legte dar, dass weitere Zahlungen an andere Gläubiger zu berücksichtigen seien, insbesondere die von der Vermieterin zu Unrecht erhaltene Zahlung der Miete i.H.v. insgesamt 3.576 €.
Den Widerspruch wies der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2023 als unzulässig zurück, da dieser sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richte. Der Beklagte wurde erneut unter Fristsetzung zur Zahlung von 3.163,22 € aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte durch den Beklagten nicht.
Der Kläger hat daraufhin am 29. Januar 2024 Klage erhoben und begehrt die Erstattung von 3.163,22 € von dem Beklagten.
Er stellt klar, dass sich die Klage gegen den Beklagten persönlich und nicht gegen diesen in seiner Stellung als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben richte. Die Möglichkeit, den Beklagten persönlich in Anspruch zu nehmen, ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut von § 63 Abs. 5 NBeamtVG, welcher von "Personen" spreche, die Geldleistungen in Empfang genommen oder über entsprechende Beträge verfügt haben. Zum anderen ergebe sich dies aus der Auslegung nach Sinn und Zwecke und der danach zu erfolgenden effektiven Durchsetzung des Erstattungsanspruches, wonach dieser unabhängig von etwaigen zivilrechtlichen Forderungen vorrangig zu erfüllen sei. Hierfür verweist der Kläger auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. April 2021 - 5 K 300/20 -, juris Rn. 28.
Zur weiteren Klagebegründung gibt der Kläger an, dass die über den Sterbemonat hinaus gezahlten Bezüge für die Monate Mai bis August 2022 ohne Rechtsgrund gezahlt worden seien und nach § 63 Abs. 4 NBeamtVG als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht gälten. Der Beklagte sei gemäß § 63 Abs. 5 NBeamtVG berechtigt über das Nachlasskonto der verstorbenen Beamtin zu verfügen. Insoweit sei er nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verpflichtet, die für Mai bis August 2022 zu viel gezahlten Versorgungsbezüge zurückzuzahlen, soweit diese noch im Nachlass vorhanden seien. Aus einer Umsatzanzeige des nunmehr aufgelösten Kontos der verstorbenen Beamtin (Bl. B81 des Verwaltungsvorgangs) ergebe sich, dass auf diesem Konto ein Restbetrag von 2.324,51 € vorhanden gewesen sei, welcher an den Beklagten ausgezahlt worden sei. Diese Summe müsse der Beklagte neben den eingeforderten Beträgen der Debeka i.H.v. 838,71 € erstatten.
Während des gerichtlichen Verfahrens hat das Amtsgericht A-Stadt mit rechtskräftigem Beschluss vom 16. April 2024 die Nachlasspflegschaft des Beklagten aufgehoben, da der Nachlass abgewickelt wurde und die Masse erschöpft ist. Erben wurden nicht ermittelt.
Der Beklagte hat daraufhin im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, dass er in seiner Funktion als Nachlasspfleger einen verbleibenden Restbetrag i.H.v. 803,59 € von dem Treuhandkonto des Nachlasses an den Kläger bezahlt hat. Zum Nachweis legte der Beklagte ein Kontoauszug des Treuhandkontos vor, wofür auf Bl. 63 der elektronischen Gerichtsakte Bezug genommen wird. Der Kläger nahm sodann in der mündlichen Verhandlung die Klage in Höhe dieser Rückzahlung von 803,59 € zurück. Zudem nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage in Höhe des von der Debeka geforderten Betrages von 838,71 € zurück.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, ihm die nach dem Tod der Versorgungsempfängerin C. nach § 63 Abs. 5 NBeamtVG zu viel gezahlten Versorgungsbezüge i.H.v. 1.520,92 € zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, dass er als Nachlasspfleger den Erben nach §§ 1960 Abs. 2, 1826 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden: BGB) verantwortlich sei. Gläubiger des von dem Kläger geltend gemachten Haftungsanspruchs seien demnach die unbekannten Erben, ein eingesetzter Nachlassverwalter oder ein Nachlassinsolvenzverwalter im Falle der Nachlassinsolvenz. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass ein Haftungsanspruch gegenüber ihm persönlich nicht geltend gemacht werden könne, wofür sich er auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 12. Dezember 2002 - B 4 RA 44/02 R -) bezieht.
Für die erfolgte Überzahlung würden die (unbekannten) Erben, gesetzlich vertreten durch den Nachlasspfleger, haften. Insoweit könnte der Versorgungsträger diese auf Rückforderung in Anspruch nehmen; die Forderung werde je nach Grad und Titulierung entsprechend den weiteren bestehenden Forderungen vor- oder nachrangig eingestuft. Die von dem Kläger angegebenen Versorgungsleistungen seien nachweislich lediglich zu einem geringen Teil im gesicherten Nachlass der verstorbenen Beamtin enthalten. Eine Rückforderung nach § 63 Abs. 5 NBeamtVG gegen die tatsächlichen Empfänger der Versorgungsleistungen, wie beispielsweise die Vermieterin der verstorbenen Beamtin, sei seitens des Klägers nicht erfolgt, wozu der Beklagte auf seine Widerspruchsbegründung verweist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Einzelrichterin konnte nach entsprechender Übertragung gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO) anstelle der Kammer entscheiden.
II. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
III. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist die allgemeine Leistungsklage statthaft. Denn in den niedersächsischen Regelungen zur Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen an verstobene Beamtinnen und Beamten (§ 63 Abs. 4 und Abs. 5 NBeamtVG) ist entgegen den bundesrechtlichen Regelungen des § 52 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) i.V.m. § 118 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (im Folgenden: SGB VI) (dazu VG Stade, Urteil vom 25. März 2015 - 3 A 2069/13 -, V.n.b.) keine Pflicht zur Geltendmachung der Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geregelt. Insoweit ist - wie auch auf Bundesebene vor Einführung dieser Pflicht (vgl. zur sozialrechtlichen Rechtsprechung: Hacker, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 4. Aufl., § 118 SGB VI Rn. 145) - die Möglichkeit eröffnet, überzahlte Versorgungsbezüge mittels einer allgemeinen Leistungsklage zurückzufordern (siehe auch BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 9 C 30/15 -, juris Rn. 12; Urteil vom 28. September 1979 - 7 C 22.78 -, juris Rn. 12).
Die Klage ist in der Sache aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten persönlich auf Erstattung von an die verstorbene Beamtin C. überzahlte Versorgungsbezüge i.H.v. 1.520,92 €.
Ein solcher Rückforderungs- bzw. Erstattungsanspruch ergibt sich nicht aus § 63 Abs. 5 NBeamtVG.
§ 63 Abs. 5 Satz 1 NBeamtVG regelt, dass, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode der oder des Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten haben, sofern er nicht nach Absatz 4 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird.
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus dieser Norm kein Anspruch auf Erstattung gegen den Beklagten persönlich.
Soweit der Kläger dafür auf den Wortlaut der Norm verweist, greift dieser vorliegend bereits nicht. Der von dem Kläger dabei in Bezug genommene Wortlaut "Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben" kann keine persönliche Inanspruchnahme des Beklagten begründen. Denn der Beklagte hat nie etwas persönlich in Empfang genommen oder über einen Betrag verfügt. Soweit sich der Kläger dafür auf eine Umsatzanzeige des Geldinstituts der verstorbenen Beamtin bezieht (Bl. B81 des Verwaltungsvorgangs), in welcher an den Beklagten eine Summe von 2.324,51 € gezahlt worden sei, verkennt der Kläger, dass diese Zahlung nicht an den Beklagten persönlich erfolgte, sondern diese Zahlung nach Auflösung des Kontos der verstorbenen Beamtin an das Treuhandkonto erfolgte, welches der Beklagte in seiner Funktion als Nachlasspfleger für den Nachlass von der verstorbenen Beamtin führte. Dies ergibt sich zum einen bereits aus der Umsatzanzeige selbst, denn dort ist als Verwendungszweck angegeben "D. Nachlass AZ: E. A.". Das darin angeführte Aktenzeichen ist das von dem Nachlassgericht für die Nachlassangelegenheit der verstorbenen Beamtin Frau F. vergebene Geschäftszeichen, welches sich so auch auf der Bestallungsurkunde des Nachlassgerichts, mit welcher der Beklagte als Nachlasspfleger bestellt wurde, findet (siehe Bl. B75 des Verwaltungsvorgangs). Insoweit wird bereits aus der Angabe dieses Akten- bzw. Geschäftszeichens mit dem weiteren Hinweis auf den Nachlass deutlich, dass der Beklagte diese Zahlung in seiner Funktion als Nachlasspfleger tätigte. Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch eine vorgelegte Übersicht über die Kontobewegungen des Treuhandkontos (siehe Anlage zum Sitzungsprotokoll) nachgewiesen, dass die abgebuchte Summe auf dieses Treuhandkonto eingezahlt wurde. Dort findet sich unter der Buchungserläuterung "Gutschrift Auflösung Girokonto Sparkasse" ein Betrag von 2.324,51 €. Insoweit erfolgte die von dem Kläger in Bezug genommene Zahlung nicht an den Beklagten persönlich. Dieser vertrat als Nachlasspfleger vielmehr die unbekannten Erben als gesetzlicher Vertreter, sodass er stets für diese und in dessen Namen handelte (siehe § 1960 BGB; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2024 - IV ZB 8/23 -, juris Rn. 17; Urteil vom 8. Dezember 2004 - IV ZR 199/03 -, juris Rn. 17). Die Inanspruchnahme des Beklagten persönlich kann daher nicht unter Anwendung des Wortlautes der Norm begründet werden, da der Beklagte stets im fremden Namen für die unbekannten Erben handelte.
Soweit der Kläger eine persönliche Inanspruchnahme des Beklagten aus der effektiven Durchsetzung des Erstattungsanspruches von § 63 Abs. 5 NBeamtVG herleiten will, erkennt dies die Einzelrichterin nicht.
Zwar stellt die von dem Kläger dafür in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin für die dort maßgebliche landesrechtliche, mit § 63 Abs. 5 NBeamtVG gleichlaufende Regelung auf den Sinn und Zweck und die darauf abzuleitende effektive Durchsetzung der Erstattungsansprüche der Versorgungsbehörde ab, welche - losgelöst von den zugrunde liegenden (zivil-)rechtlichen Beziehungen der übrigen Beteiligten - unmittelbar dort auf die Gelder zugreifen können soll, wo sie sich nach dem Tod des Versorgungsempfängers befinden (VG Berlin, Urteil vom 20. April 2021 - 5 K 300/20 -, juris Rn. 28).
Daraus folgte allerdings nicht, dass der Beklagte vorliegend persönlich in Anspruch genommen werden könnte.
Grundsätzlich scheidet eine Haftung eines Nachlasspflegers persönlich mit der Folge eines Anspruchs auf Rückzahlung durch diesen aus (so für die auf Bundesebene geltenden sozialrechtlichen Regelungen: BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - B 4 RA 44/02 R -, juris Rn. 15; Hacker in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 4. Aufl., § 118 SGB VI Rn. 161). Nur ausnahmsweise haftet der Nachlasspfleger persönlich in solchen Fällen, in denen er ein Eigengeschäft tätigt, das nicht den Erben, sondern ihm selbst zuzurechnen ist; im Übrigen nur auf Grund eigener unerlaubter Handlung oder einer Verletzung seiner Auskunftspflicht (BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - B 4 RA 44/02 R -, juris Rn. 15).
Anhaltspunkte für eine unerlaubte Handlung oder eine Verletzung der Auskunftspflicht des Beklagten hat der Kläger weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.
Auch ist - entgegen dem Einwand des Klägers - nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sich seine vom Nachlassgericht festgesetzte Vergütung (siehe Bl. 46 ff. der elektronischen Gerichtsakte) für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger vorrangig von dem noch vorhandenen Nachlassvermögen ausgezahlt und erst nachrangig den verbleibenden Restbetrag an den Kläger überwiesen hat (siehe Kontoauszug des Treuhandkontos vom 2. April 2024, Bl. 63 der elektronischen Gerichtsakte). Soweit der Kläger anführt, dass der Rückforderungs- bzw. Erstattungsanspruch aus § 63 Abs. 5 NBeamtVG als öffentlich-rechtliche Forderung vorrangig vor allen anderen Verbindlichkeiten sei, kann er damit nicht durchdringen.
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Nachlasspflegervergütung ist im Verhältnis zu allen anderen Verbindlichkeiten vorrangig (siehe BGH, Beschluss vom 24. Juli 2024 - IV ZB 8/23 -, juris Rn. 7 ff.). Der Bundesgerichtshof hat in dem von ihm entschiedenen Fall herausgestellt, dass Gerichtkosten des Nachlassgerichts, welche ebenfalls öffentlich-rechtliche Forderungen darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2012 - 8 KSt 3.12 -, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2009 - I-10 W 104/08 -, juris Rn. 3; KG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 1 AR 32/02 -, juris Rn. 7), gegenüber der Nachlasspflegervergütung nachrangig sind. Dadurch soll auch dem Ziel des Gesetzgebers, eine unangemessen niedrige Vergütung des Nachlasspflegers zu verhindern, entsprochen werden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 14). Insoweit ist der Nachlasspfleger genauso zu behandeln, wie die Erben, welche sich ebenfalls bei Aufwendungen vorweg, d.h. vor den übrigen Gläubigern, befriedigen dürfen, wenn diese Aufwendungen im Zuge der Verwaltung des Nachlasses Dienste, die zu ihrem Gewerbe oder Beruf gehören, erbringen (BGH, a.a.O., Rn. 16).
Dass der Rückzahlungs- bzw. Erstattungsanspruch aus § 63 Abs. 5 NBeamtVG rechtlich anders als die öffentlich-rechtliche Gerichtskostenforderung zu behandeln wäre, was Folge der von dem Kläger verfolgten Ansicht wäre, erkennt die Einzelrichterin nicht. Allein die von dem Kläger angeführte effektive Durchsetzung des Anspruchs aus § 63 Abs. 5 NBeamtVG trägt nicht. Denn auch öffentlich-rechtliche Gerichtkosten sollen effektiv durchgesetzt werden, was durch deren besonderen Vollstreckungsmöglichkeiten (siehe § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2012 - 8 KSt 3.12 -, juris Rn. 6) zum Ausdruck gebracht wird.
Eine Ausnahme von dem insoweit bestehenden Vorrang der Nachlasspflegervergütung besteht nur in den in § 1991 Abs. 3 und Abs. 4 BGB geregelten Fällen (siehe BGH, a.a.O., Rn. 17), die vorliegend aber nicht einschlägig sind. Insbesondere liegt noch keine rechtskräftige Verurteilung vor, da das hiesige Klageverfahren zum Zeitpunkt der Auszahlung der Nachlasspflegervergütung noch anhängig und mithin noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war.
Da der Kläger gegen den Beklagten persönlich schon keinen Anspruch herleiten kann, kommt es auf das übrige, von den Beteiligte angeführte Vorbringen nicht (mehr) an.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils und auf § 155 Abs. 2 VwGO hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- 5 K 300/20 2x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 4 NBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1960 Abs. 2, 1826 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches 1x (nicht zugeordnet)
- B 4 RA 44/02 R 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 6 1x
- VwGO § 92 1x
- § 63 Abs. 4 und Abs. 5 NBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 118 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 2069/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 118 SGB VI 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 C 30/15 1x
- 7 C 22.78 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 5 Satz 1 NBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger 1x
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- VwGO § 167 1x
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