Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 3262/08

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Tatbestand

 
Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid zur beabsichtigten Errichtung eines "Eroscenters".
Die Beigeladene beantragte bei der Beklagten am ... die Erteilung eines Bauvorbescheides zur " Errichtung eines Erosparks (Eroscenter)" auf dem Grundstück ....
Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des seit dem ... rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplanes ... (im Folgenden: Bebauungsplan), der mit Ausnahme eines Grundstücks (dort: Mischgebiet) als zulässige Art der Nutzung ein Gewerbegebiet festsetzt. Die Gewerbegebietsflächen sind in drei Sektoren aufgeteilt. Das Vorhabengrundstück befindet sich im Sektor "GE 3". Der Bebauungsplan enthält für diesen Sektor u.a. folgende Festsetzung: "Die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO)."
Das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück der Klägerin (...) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ..., der für das Grundstück als zulässige Nutzungsart "Mischgebiet" festsetzt. Die Plangebiete werden von einer stark befahrenen vier- bis fünfspurigen Bundesstraße (...) getrennt, die zum Autobahnanschluss ... führt.
Das geplante Bauvorhaben beschreibt die Beigeladene wie folgt: Das Vorhaben sei als Arbeitsstätte für ungefähr 30 Prostituierte als Gewerbeobjekt mit ca. 1.000 m² geplant. Das Objekt werde ähnlich einem Hotel geführt, d.h. die Damen würden für eine gewisse Zeit ein Zimmer anmieten und täglich Miete bezahlen. Auf das Geschäft zwischen der Kundschaft und den Prostituierten werde nur vermittelnd Einfluss genommen. In Bezug auf Arbeitszeit, Preisgestaltung, Arbeitsweise und Kundenwahl würden die Damen vollkommen selbständig arbeiten. Den Damen diene das Haus als Arbeitsstätte und nicht zum Wohnen. Die Zimmer könnten nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Dies folge schon daraus, dass sie eine selbstständige Lebensführung nicht ermöglichen würden (keine Kochgelegenheit, keine Klingel, kein Briefkasten). Dies bedeute, dass die Damen ihren Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort, an dem sie auch melderechtlich erfasst seien, hätten. Die Dauer der Anwesenheit der Damen beschränke sich auf die Arbeitstage, an denen sie der Prostitution nachgingen. Die Verweildauer der Damen in dem von der Beigeladenen in S. betriebenen Haus liege im Durchschnitt bei 13,5 Arbeitstagen/Monat.
Die geplanten Öffnungszeiten des Hauses seien:
Sonntag bis Donnerstag von 11:00 Uhr bis 2:00 Uhr;
Freitag und Samstag von 11:00 Uhr bis 4:00 Uhr.
Die Beigeladene gab weiterhin ihre "Aufgaben und Serviceleistungen" als Betreiberfirma des Hauses an mit:
- Überwachung der Sicherheit der Damen sowie der männlichen Gäste;
- Reinigung und Pflege des gesamten Hauses und der Außenanlagen;
- Bereitstellung eines Frühstücks;
- Überwachung der Gesundheitsvorsorge der Damen;
- Beratung und Hilfe für die Damen in vielen Lebenslagen;
- Werbung in diversen Medien;
- Zusammenarbeit mit überwachenden Behörden.
10 
Mit Bescheid vom 01.10.2007 wurde der Beigeladenen der beantragte Bauvorbescheid mit den Hinweisen erteilt, gemäß § 8 BauNVO sei eine Wohnnutzung ausgeschlossen, die Anzahl der notwendigen Stellplätze werde im Baugenehmigungsverfahren festgelegt; über die im Erdgeschoss mit "Bar" und "Lounge" bezeichneten Nutzungen werden erst im Baugenehmigungsverfahren entschieden.
11 
Gegen den vorgenannten Bescheid legte die Klägerin am ... Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, ihr stehe eine Widerspruchsbefugnis gegen den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid zu. Der Widerspruch sei auch innerhalb der gegenüber ihr geltenden Jahresfrist erhoben worden. Sie könne sich auf "gebietübergreifenden Nachbarschutz" berufen, so dass das "Großbordell" mit den von ihm typischerweise ausgehenden nachteiligen Auswirkungen auf ihr im festgesetzten "Mischgebiet" gelegenen Hausgrundstück unzulässig sei, selbst wenn das Bordell in einem "Gewerbegebiet" genehmigungsfähig wäre. Für den Fall, dass sie sich nicht auf „gebietsüberschreitenden Nachbarschutz“ berufen könne, verstoße das geplante Bauvorhaben gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte „Gebot der Rücksichtnahme". In den Mischgebieten entlang der K. Straße habe sich in den letzten Jahren überwiegend Wohnbebauung entwickelt. Hier hätten sich insbesondere viele Familien mit Kindern angesiedelt. Das Bordell solle in "herausragender" topographischer Lage errichtet werden. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass das Bordell die Wohnbevölkerung störe. Die in der näheren Umgebung befindlichen Wohnhäuser hätten Sichtkontakt auf das Bordell. Die von den Bewohnern zu nutzende Bushaltestelle des Personennahverkehrs liege unmittelbar vor bzw. gegenüber dem Vorhabengrundstück. Es sei schlichtweg unzumutbar, dass etwa Schulkinder die in einem solchen Umfeld gelegene Bushaltestelle benutzen. Letztendlich tangiere sie der Zu- und Abgangsverkehr des Bordells in unzumutbarer Weise.
12 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom ... zurück.
13 
Gestützt wurde die Entscheidung insbesondere darauf ab, es sei bereits zweifelhaft, ob der Widerspruch zulässig sei, dies könne aber offen gelassen werden, da er jedenfalls unbegründet sei: Der für das Vorhabengrundstück geltende Bebauungsplan vermittle der Klägerin keinen Nachbarschutz. Der Bebauungsplan enthalte keinen Hinweise darauf, dass der Satzungsgeber mit ihm auch Schutzwirkungen hinsichtlich der Wohnnutzung im Bebauungsplangebiet "… (Nr. ...)" vermitteln wollte.
14 
Das Gebot der Rücksichtnahme gem. § 15 Abs. 1 BauNVO werde durch das geplante Vorhaben nicht verletzt: Störungen durch den Bordellbetrieb seien für die Klägerin als Grundstückseigentümerin nicht zu erwarten, da die vorgesehene Nutzung im Gebäude selbst stattfinde. Auch der An- und Abfahrtverkehr im Zusammenhang mit der Bordellnutzung wirke sich auf das Grundstück der Klägerin nicht spürbar aus. Ihr Grundstück liege ca. 250 Meter Luftlinie vom Vorhabengrundstück entfernt. Zwischen beiden befänden sich die als Autobahnzubringer fungierende, stark befahrene ..., die .... Auch die Großtankstelle an der Kreuzung ... erzeuge bereits eine erhebliche Belastung. Der An- und Abfahrtsverkehr im Zusammenhang mit der Bordellnutzung falle demgegenüber nicht ins Gewicht. Auch die optische Wahrnehmbarkeit des Bordells führe zu keiner rücksichtslosen, unzumutbaren Beeinträchtigung der Klägerin. Eine Sichtbeziehung zum Vorhabengrundstück bestehe aufgrund der Entfernung (ca. 250 m Luftlinie) nur sehr eingeschränkt. Von einer dominanten Wirkung des Bauvorhabens auf das Grundstück der Klägerin könne daher nicht gesprochen werden. Ebenso wenig könnten sich wegen der großen Entfernung milieubedingte Begleiterscheinungen auf das klägerische Grundstück auswirken. Abgesehen davon gehe das Regierungspräsidium nicht von der Entwicklung eines Rotlichtmilieus in der Nähe des Bordells aus, da sich dort keine weiteren Lokalitäten, Vergnügungsstätten oder einschlägigen Gaststätten befänden und dies aufgrund der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen nicht zu erwarten sei. Die Wahrnehmbarkeit des Bordells von Nutzern des öffentlichen Personennahverkehrs sei kein rechtlich geschützter Belang, auf den sich die Klägerin berufen könne.
15 
Auf den am ... zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am ... Klage erhoben und beantragt,
16 
den Bauvorbescheid der Stadt Pforzheim, Baurechtsamt, vom 01.10.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Abteilung 2, vom 19.09.2008 aufzuheben.
17 
In der Klagebegründung wiederholt und vertieft in die Klägerin das bereits Vorgetragene und betont, dass "Großbordell" liege am Rand des Gewerbegebiets gleichsam im Übergang zu dem angrenzenden Mischgebiet, das entlang der ... von Wohnbebauung geprägt sei. Die herausragende topographischer Lage des Vorhabengrundstücks verstärkte dessen Auswirkungen auf die Umgebungsbebauung. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass in der Nähe solcher Einrichtungen Besucher unangenehm auffallen würden. Die vom Bordell ausgehenden Nachteile und Belästigungen seien für eine von Wohnbebauung geprägte Umgebung erheblich im Sinne des Bauplanungsrechts.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
In der Klageerwiderung hat sie in erster Linie darauf ab, dass die Klägerin nicht klagebefugt sei (§ 42 Abs. 2 VwGO). Unabhängig hiervon stehe der Klägerin kein planübergreifender Abwehranspruch zu. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Satzungsgeber mit den Festsetzungen des Bebauungsplans (...) auch angrenzende Baugebiete habe schützen wollen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme berufen. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse, namentlich der großen Entfernung zwischen dem Grundstück sowie der dazwischen liegenden Bebauung und der stark befahrenen Kreuzung, könne eine rücksichtslose und unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin ausgeschlossen werden. Die Wahrnehmbarkeit des Bordells durch Anwohner und Nutzer des öffentlichen Personennahverkehrs sei kein rechtlich geschützter Belang, auf den sich die Klägerin wirksam berufen könne.
21 
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
22 
Des Weiteren wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten (2 Hefte), den Bebauungsplan ..., den Bebauungsplan ... und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.07.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Klage ist zulässig.
24 
Die Klage wurde innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO erhoben. Die Klägerin ist auch i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn es erscheint nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich, dass sie durch den erteilten Bauvorbescheid in ihren Rechten verletzt sein könnte (vgl. Kopp, Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 42 Rd.Nr. 66, m.w.N.). Von vorneherein ist nicht auszuschließen, dass sich die Klägerin gegenüber dem geplanten Vorhaben auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gem. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO berufen kann, das auch außerhalb eines Bebauungsplangebietes liegenden Grundstückseigentümern Abwehrrechte gegen Bauvorhaben verleiht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 -).
25 
Die Klage ist aber nicht begründet.
26 
Die Klage hat keinen Erfolg, weil nicht erkennbar ist, dass der angefochtene Bauvorbescheid gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt (bauordnungsrechtliche Vorschriften waren nicht Gegenstand der Bauvoranfrage), die zumindest auch dem Schutz der Klägerin als Nachbarin dienen. Nur ein derartiger Rechtsverstoß hätte zur Folge, dass die Klägerin in ihren subjektiven Rechten verletzt ist und könnte deshalb allein im anhängigen Rechtsstreit die Aufhebung des angefochtenen Bauvorbescheides rechtfertigen (grundsätzlich und seither st. Rspr.: BVerwG, Urt. v. 05.10.1965 - IV C 3165 -; vgl. auch Dürr, Baurecht Baden-Württemberg, 12. Auflage, Rd.Nr. 258 m.w.N.).
I.
27 
Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht. Denn zwischen dem Grundstück der Beigeladenen und dem Grundstück der Klägerin besteht nicht das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis, das die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt. Damit fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem das nachbarschützende - von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige - Abwehrrecht beruht. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 -).
28 
Entgegen der Ansicht der Klägerin enthält der Bebauungsplan keine (auch sie begünstigenden) drittschützenden Festsetzungen. Hierzu hat die Kammer in ihrem Urteil vom gleichen Tag im Verfahren ... bezüglich der Klage einer Grundstückseigentümerin, deren Grundstück unmittelbar an das Vorhabengrundstück anschließt und das im selben Bebauungsplangebiet wie das Vorhabengrundstück liegt, u.a. ausgeführt:
29 
„… weder ein Bebauungsplan noch § 30 BauGB vermittelt generell Drittschutz. Deswegen ist im Plangebiet stets zu prüfen, wieweit dem Bebauungsplan zu entnehmen ist, ob bzw. welche Festsetzungen Nachbarschutz gewähren sollen. Dabei ist in erster Linie der Plan selbst mit seiner Begründung heranzuziehen, ergänzend ist auf die Protokolle des Gemeinderats und andere Unterlagen aus dem Aufstellungsverfahren zurückzugreifen. Unterlagen aus späterer Zeit können der Bekräftigung eines Auslegungsergebnisses dienen; sie sind aber nur eingeschränkt geeignet, verlässliche Aussagen über die Absichten des seinerzeitigen Plangebers zu gewinnen. Dies gilt umso mehr, wenn sie nur die Darstellung eines betroffenen Grundstückseigentümers dokumentieren (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.1993 – 8 S 2378/93 -, m.w.N.). Wie die Beklagte zutreffend in ihrer Klageerwiderung ausgeführt hat, dienen die einschränkenden Festsetzungen des Bebauungsplanes (gemeint ist hier insbesondere der generelle Ausschluss von Vergnügungsstätten und die Feingliederung des Baugebiets) im Hinblick auf die in der Wilferdinger Höhe gemachten negativen Erfahrungen bei der ausufernden Ansiedelung von Verkaufsflächen allein infrastrukturellen Erwägungen. Einen darüber hinaus gehenden Regelungsgehalt kann den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht, auch nicht im Wege der Auslegung, entnommen werden; insbesondere ist nicht feststellbar, dass die Festsetzungen auch im Interesse von im Plangebiet liegenden Grundstücken und ihrer Eigentümer aufgenommen worden sind“.
30 
Das dort gefundene Ergebnis hat erst Recht auch für das Grundstück der Klägerin zu gelten. Grundstücke außerhalb eines Plangebietes nehmen nicht an der bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft teil, wie dies beim selben Plangebiet liegenden Grundstücken der Fall ist. Deshalb können sich deren Eigentümer selbstverständlich nicht auf einen weitergehenden Schutz berufen, als der, der Eigentümern zukommt, deren Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen. Dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anders zu gelten hat, weil die Beklagte als Satzungsgeberin im Bebauungsplan Bestimmungen und Festsetzungen getroffen hat, die außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücke besonderen Schutz zuteil werden ließe, ist nichts ersichtlich. Dem Bebauungsplan, dessen Begründung, diesbezüglichen Protokollen des Gemeinderates und anderen Unterlagen aus dem Aufstellungsverfahren können hierfür Dienliches nichts entnommen werden (vgl. hierzu: Bay. VGH, Beschl. v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 -, m.w.N.). Die Klägerin hat hierzu auch keinen substantiierten Vortrag getätigt oder etwas hierfür Sprechendes in der mündlichen Verhandlung vorgetragen.
31 
Schließlich hat die Kammer in ihrem o.g. Urteil ... entschieden, dass das geplante Bordell der Beigeladenen keine Vergnügungsstätte ist, die nach den textlichen Feststetzungen des Bebauungsplanes entgegen der von § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO normierten ausnahmsweisen Zulässigkeit derartiger baulicher Anlagen im Plangebiet gem. § 1 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 BauNVO bauplanungsrechtlich generell unzulässig ist. Bordelle sind vielmehr „Gewerbebetriebe aller Art“, die in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig sind. Hieraus folgt, dass es schon an einer gebietsfremden Nutzung im Plangebiet fehlt, gegen die sich die Klägerin wenden könnte.
II.
32 
Das geplante Vorhaben der Beigeladenen verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO, auf das sich die Klägerin als Eigentümerin eines außerhalb des Bebauungsplangebietes liegenden Grundstücks berufen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 -). Das Rücksichtnahmegebot ist zu Lasten der Klägerin erst verletzt, wenn das Vorhaben für sie nach den gesamten Umständen des Einzelfalls unzumutbar ist - qualifizierte Störung - (vgl. BVerwG, Urteile v. 25.02.1977 - IV C 22/75 -; 05.08.1983 - 4 C 96/79 -; v. 23.09.1999 - 4 C 6/98 -, st Rspr.; Zusammenfassung der Rspr. bei Dürr, Baurecht Baden-Württemberg, 12. Aufl., Rd.Nr. 265 ff). Dafür spricht hier nichts:
33 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat in seinem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom ... ausführlich und überzeugend dargelegt, dass das Bauvorhaben auch unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren von der Klägerin gemachten Einwände sich ihr gegenüber nicht als rücksichtslos im baurechtlichen Sinn darstellt. Die Kammer macht sich die diesbezügliche Begründung des Regierungspräsidiums zu eigen und verweist hierauf (§ 117 Abs. 5 VwGO); weitergehender substantiierter Vortrag erfolgte im Klageverfahren nicht. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass dem Bauplanungsrecht - anders als dem Gewerberecht - eine Wertung in sozialethischer Hinsicht fremd ist (OVG Münster, Urt. v. 19.01.1983 - 11 A 2171/82 -). Maßgeblich sind vielmehr bodenrechtlich relevante Umstände, nicht hingegen subjektive Empfindungen des Einzelnen. Daraus folgt, dass die Prostitutionsausübung baurechtlich nicht wegen eines sittlichen Unwertes eingeschränkt werden darf, sondern nur, wenn von spezifischen, unter dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht hinzunehmenden Störungen auszugehen ist. Sittliche Erwägungen dürfen auch nicht durch die „Hintertür“ eingeführt werden, beispielsweise indem das Störpotential überhöht eingeschätzt wird oder das ungestörte Wohnen im Sinne eines Unbehelligtbleibens von sittlichen Anmaßungen verstanden wird. Weiter kommt es nicht unmittelbar darauf an, was sich im Inneren einer von Prostituierten genutzten Räumlichkeit abspielt, sondern nur wie das dortige Geschehen nach außen dringt (vgl. VG Berlin, Urt. v. 06.05.2009 - 19 A 91.07 -, m.w.N.). Dass das Bordell „in herausragender topographischer Lage die Wohnbevölkerung störe“, wie die Klägerin meint, ist daher in diesem Verfahren nicht von rechtlicher Bedeutung. Im Übrigen kann sich die Klägerin nur auf eigene Rechtsverletzungen berufen; Popularklagen kennt das Baurecht nicht. Das Grundstück der Klägerin befindet sich aber am östlichen Rand des Plangebietes des Bebauungsplanes ..., ca. 250 Meter Luftlinie von dem Vorhabengrundstück entfernt. Zwischen beiden befinden sich nicht nur weitere bauliche Anlagen, sondern noch eine vier- bis sechsspurige Bundesstraße (...) mit in der Diagonale beider Grundstücke liegenden großen Kreuzung sowie eine Erschließungsstraße (...), was die (optische) Wahrnehmbarkeit des Bordells gegen Null tendieren lassen dürfte. Gleiches gilt auch für die von der Klägerin monierten Belästigungen durch den vorhabenbezogenen Zu- und Abgangsverkehr. Auch wenn es rechtlich im Zusammenhang mit diesem Verfahren nach obigen Ausführungen nicht darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin benannten Bushaltestellen nicht, wie sie vorträgt, unmittelbar vor bzw. gegenüber dem Vorhabengrundstück liegen, sondern auf der von ihm abgewandten Seite des Kreuzungsbereichs .... Schon dies dürfte die vorgebrachten diesbezüglichen Bedenken der Klägerin nivellieren, einmal davon abgesehen, dass weder Kunden des Bordells noch dort tätige Damen in erster Linie öffentliche Verkehrsmittel benutzen werden und zudem als solche wegen ihres Diskretionsbedürfnisses nicht zu erkennen sein dürften.
34 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Es entspricht der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, der unterlegenen Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, selbst wenn diese keinen Antrag gestellt und den Prozess nicht wesentlich gefördert hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.09.1997 - 8 S 1958/97 -).
36 
Die Kammer sah keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten gem. § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf EUR 7.500 festgesetzt.
39 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
23 
Die Klage ist zulässig.
24 
Die Klage wurde innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO erhoben. Die Klägerin ist auch i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn es erscheint nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich, dass sie durch den erteilten Bauvorbescheid in ihren Rechten verletzt sein könnte (vgl. Kopp, Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 42 Rd.Nr. 66, m.w.N.). Von vorneherein ist nicht auszuschließen, dass sich die Klägerin gegenüber dem geplanten Vorhaben auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gem. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO berufen kann, das auch außerhalb eines Bebauungsplangebietes liegenden Grundstückseigentümern Abwehrrechte gegen Bauvorhaben verleiht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 -).
25 
Die Klage ist aber nicht begründet.
26 
Die Klage hat keinen Erfolg, weil nicht erkennbar ist, dass der angefochtene Bauvorbescheid gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt (bauordnungsrechtliche Vorschriften waren nicht Gegenstand der Bauvoranfrage), die zumindest auch dem Schutz der Klägerin als Nachbarin dienen. Nur ein derartiger Rechtsverstoß hätte zur Folge, dass die Klägerin in ihren subjektiven Rechten verletzt ist und könnte deshalb allein im anhängigen Rechtsstreit die Aufhebung des angefochtenen Bauvorbescheides rechtfertigen (grundsätzlich und seither st. Rspr.: BVerwG, Urt. v. 05.10.1965 - IV C 3165 -; vgl. auch Dürr, Baurecht Baden-Württemberg, 12. Auflage, Rd.Nr. 258 m.w.N.).
I.
27 
Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht. Denn zwischen dem Grundstück der Beigeladenen und dem Grundstück der Klägerin besteht nicht das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis, das die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt. Damit fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem das nachbarschützende - von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige - Abwehrrecht beruht. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 -).
28 
Entgegen der Ansicht der Klägerin enthält der Bebauungsplan keine (auch sie begünstigenden) drittschützenden Festsetzungen. Hierzu hat die Kammer in ihrem Urteil vom gleichen Tag im Verfahren ... bezüglich der Klage einer Grundstückseigentümerin, deren Grundstück unmittelbar an das Vorhabengrundstück anschließt und das im selben Bebauungsplangebiet wie das Vorhabengrundstück liegt, u.a. ausgeführt:
29 
„… weder ein Bebauungsplan noch § 30 BauGB vermittelt generell Drittschutz. Deswegen ist im Plangebiet stets zu prüfen, wieweit dem Bebauungsplan zu entnehmen ist, ob bzw. welche Festsetzungen Nachbarschutz gewähren sollen. Dabei ist in erster Linie der Plan selbst mit seiner Begründung heranzuziehen, ergänzend ist auf die Protokolle des Gemeinderats und andere Unterlagen aus dem Aufstellungsverfahren zurückzugreifen. Unterlagen aus späterer Zeit können der Bekräftigung eines Auslegungsergebnisses dienen; sie sind aber nur eingeschränkt geeignet, verlässliche Aussagen über die Absichten des seinerzeitigen Plangebers zu gewinnen. Dies gilt umso mehr, wenn sie nur die Darstellung eines betroffenen Grundstückseigentümers dokumentieren (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.1993 – 8 S 2378/93 -, m.w.N.). Wie die Beklagte zutreffend in ihrer Klageerwiderung ausgeführt hat, dienen die einschränkenden Festsetzungen des Bebauungsplanes (gemeint ist hier insbesondere der generelle Ausschluss von Vergnügungsstätten und die Feingliederung des Baugebiets) im Hinblick auf die in der Wilferdinger Höhe gemachten negativen Erfahrungen bei der ausufernden Ansiedelung von Verkaufsflächen allein infrastrukturellen Erwägungen. Einen darüber hinaus gehenden Regelungsgehalt kann den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht, auch nicht im Wege der Auslegung, entnommen werden; insbesondere ist nicht feststellbar, dass die Festsetzungen auch im Interesse von im Plangebiet liegenden Grundstücken und ihrer Eigentümer aufgenommen worden sind“.
30 
Das dort gefundene Ergebnis hat erst Recht auch für das Grundstück der Klägerin zu gelten. Grundstücke außerhalb eines Plangebietes nehmen nicht an der bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft teil, wie dies beim selben Plangebiet liegenden Grundstücken der Fall ist. Deshalb können sich deren Eigentümer selbstverständlich nicht auf einen weitergehenden Schutz berufen, als der, der Eigentümern zukommt, deren Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen. Dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anders zu gelten hat, weil die Beklagte als Satzungsgeberin im Bebauungsplan Bestimmungen und Festsetzungen getroffen hat, die außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücke besonderen Schutz zuteil werden ließe, ist nichts ersichtlich. Dem Bebauungsplan, dessen Begründung, diesbezüglichen Protokollen des Gemeinderates und anderen Unterlagen aus dem Aufstellungsverfahren können hierfür Dienliches nichts entnommen werden (vgl. hierzu: Bay. VGH, Beschl. v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 -, m.w.N.). Die Klägerin hat hierzu auch keinen substantiierten Vortrag getätigt oder etwas hierfür Sprechendes in der mündlichen Verhandlung vorgetragen.
31 
Schließlich hat die Kammer in ihrem o.g. Urteil ... entschieden, dass das geplante Bordell der Beigeladenen keine Vergnügungsstätte ist, die nach den textlichen Feststetzungen des Bebauungsplanes entgegen der von § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO normierten ausnahmsweisen Zulässigkeit derartiger baulicher Anlagen im Plangebiet gem. § 1 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 BauNVO bauplanungsrechtlich generell unzulässig ist. Bordelle sind vielmehr „Gewerbebetriebe aller Art“, die in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig sind. Hieraus folgt, dass es schon an einer gebietsfremden Nutzung im Plangebiet fehlt, gegen die sich die Klägerin wenden könnte.
II.
32 
Das geplante Vorhaben der Beigeladenen verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO, auf das sich die Klägerin als Eigentümerin eines außerhalb des Bebauungsplangebietes liegenden Grundstücks berufen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 -). Das Rücksichtnahmegebot ist zu Lasten der Klägerin erst verletzt, wenn das Vorhaben für sie nach den gesamten Umständen des Einzelfalls unzumutbar ist - qualifizierte Störung - (vgl. BVerwG, Urteile v. 25.02.1977 - IV C 22/75 -; 05.08.1983 - 4 C 96/79 -; v. 23.09.1999 - 4 C 6/98 -, st Rspr.; Zusammenfassung der Rspr. bei Dürr, Baurecht Baden-Württemberg, 12. Aufl., Rd.Nr. 265 ff). Dafür spricht hier nichts:
33 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat in seinem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom ... ausführlich und überzeugend dargelegt, dass das Bauvorhaben auch unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren von der Klägerin gemachten Einwände sich ihr gegenüber nicht als rücksichtslos im baurechtlichen Sinn darstellt. Die Kammer macht sich die diesbezügliche Begründung des Regierungspräsidiums zu eigen und verweist hierauf (§ 117 Abs. 5 VwGO); weitergehender substantiierter Vortrag erfolgte im Klageverfahren nicht. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass dem Bauplanungsrecht - anders als dem Gewerberecht - eine Wertung in sozialethischer Hinsicht fremd ist (OVG Münster, Urt. v. 19.01.1983 - 11 A 2171/82 -). Maßgeblich sind vielmehr bodenrechtlich relevante Umstände, nicht hingegen subjektive Empfindungen des Einzelnen. Daraus folgt, dass die Prostitutionsausübung baurechtlich nicht wegen eines sittlichen Unwertes eingeschränkt werden darf, sondern nur, wenn von spezifischen, unter dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht hinzunehmenden Störungen auszugehen ist. Sittliche Erwägungen dürfen auch nicht durch die „Hintertür“ eingeführt werden, beispielsweise indem das Störpotential überhöht eingeschätzt wird oder das ungestörte Wohnen im Sinne eines Unbehelligtbleibens von sittlichen Anmaßungen verstanden wird. Weiter kommt es nicht unmittelbar darauf an, was sich im Inneren einer von Prostituierten genutzten Räumlichkeit abspielt, sondern nur wie das dortige Geschehen nach außen dringt (vgl. VG Berlin, Urt. v. 06.05.2009 - 19 A 91.07 -, m.w.N.). Dass das Bordell „in herausragender topographischer Lage die Wohnbevölkerung störe“, wie die Klägerin meint, ist daher in diesem Verfahren nicht von rechtlicher Bedeutung. Im Übrigen kann sich die Klägerin nur auf eigene Rechtsverletzungen berufen; Popularklagen kennt das Baurecht nicht. Das Grundstück der Klägerin befindet sich aber am östlichen Rand des Plangebietes des Bebauungsplanes ..., ca. 250 Meter Luftlinie von dem Vorhabengrundstück entfernt. Zwischen beiden befinden sich nicht nur weitere bauliche Anlagen, sondern noch eine vier- bis sechsspurige Bundesstraße (...) mit in der Diagonale beider Grundstücke liegenden großen Kreuzung sowie eine Erschließungsstraße (...), was die (optische) Wahrnehmbarkeit des Bordells gegen Null tendieren lassen dürfte. Gleiches gilt auch für die von der Klägerin monierten Belästigungen durch den vorhabenbezogenen Zu- und Abgangsverkehr. Auch wenn es rechtlich im Zusammenhang mit diesem Verfahren nach obigen Ausführungen nicht darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin benannten Bushaltestellen nicht, wie sie vorträgt, unmittelbar vor bzw. gegenüber dem Vorhabengrundstück liegen, sondern auf der von ihm abgewandten Seite des Kreuzungsbereichs .... Schon dies dürfte die vorgebrachten diesbezüglichen Bedenken der Klägerin nivellieren, einmal davon abgesehen, dass weder Kunden des Bordells noch dort tätige Damen in erster Linie öffentliche Verkehrsmittel benutzen werden und zudem als solche wegen ihres Diskretionsbedürfnisses nicht zu erkennen sein dürften.
34 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Es entspricht der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, der unterlegenen Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, selbst wenn diese keinen Antrag gestellt und den Prozess nicht wesentlich gefördert hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.09.1997 - 8 S 1958/97 -).
36 
Die Kammer sah keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten gem. § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf EUR 7.500 festgesetzt.
39 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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