| Für die Kammer besteht keine Veranlassung, die festgelegten Grenzwerte in Frage zu stellen. Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung derartiger Grenzwerte zu, so dass eine weitergehende Sachverhaltsermittlung nicht erforderlich ist. Wenn noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen vorliegen, verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahme zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse unter einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist. Es liegen aber keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über Gefahren von Mobilfunkanlagen vor, die das derzeitige Schutzniveau als unzureichend erscheinen lassen. Dies ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Landtagsdrucksache 14/6272. Der Kläger hat auch sonst nicht schlüssig aufgezeigt oder gar den Nachweis erbracht, dass von Mobilfunkanlagen trotz Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte Gesundheitsgefahren ausgehen (vgl. EGMR, Entsch. v. 03.07.2007 - 32015/02 -, NVwZ 2008, 1215; BVerfG, Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805, und Beschl. v. 08.12.2004 - 1 BvR 1238/04 -, NVwZ-RR 2005, 227, und Beschl. v. 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.08.2010 - 3 S 1330/10 - und Beschl. v. 02.03.2004 - 8 S 243/04 -, VBlBW 2004, 262, und Beschl. v. 19.04.2002 - 3 S 590/02 -, VBlBW 2003, 72; Bayerischer VGH, Beschl. v. 10.06.2010 - 15 ZB 09.1240 -, juris, und Beschl. v. 05.08.2009 - 15 CS 09.971 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.04.2010 - 13 B 162/10 -, juris, und Urt. v. 17.12.2008 - 10 A 2999/07 -, DVBl. 2009, 712; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.03.2010 - 6 A 10813/09 -, BauR 2010, 1069, und Beschl. v. 05.02.2010 - 1 B 11356/09 -, DVBl. 2010, 659; VG Freiburg, Beschl. v. 14.01.2010 - 1 K 2125/09 -, juris). |
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