Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 8 K 1406/10

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Stadtwerke ... beantragten am 01.03.2010 die Erteilung einer Standortbescheinigung für eine Sendeanlage am Standort ... Die Standortbescheinigung wurde mit Bescheid der Beklagten vom 26.02.2010 erteilt.
Gegen die Standortbescheinigung legte der Kläger am 29.03.2010 Widerspruch ein. Er trug vor, der Funkmast müsse nicht am geplanten Standort gegenüber von seinem Grundstück errichtet werden. Er könne ohne große Probleme z. B. in der Nähe der Tennisplätze stehen. Er und seiner Familie fürchteten die ständige Funkstrahlung. Der Funkmast verunstalte die Gegend. Sein Grundstück werde an Wert verlieren. Ferner berief er sich auf das Rücksichtnahmegebot, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie den Grundsatz von Treu und Glauben.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2010 zurück. Sie begründete dies damit, dass Bau- und Nachbarrecht nicht Gegenstand der Standortbescheinigung seien. Die ausgewiesenen Sicherheitsabstände seien auf der Grundlage der einzuhaltenden Grenzwerte nach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) korrekt berechnet worden und genügten den Anforderungen dieser Verordnung. Die zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Sicherheitsabstände befänden sich im vom Betreiber kontrollierbaren Bereich. Damit sei der Schutz von Personen gewährleistet.
Der Kläger hat am 17.06.2010 Klage erhoben. Nach seiner Ansicht ist die Aufstellung des Sendemasts gegenüber von seinem Wohnhaus treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Der Sendemast könne ohne Probleme am nur nachmittags genutzten Sportplatz oder am Wasserwerk aufgestellt werden. Seit Jahren werde kontrovers diskutiert über mögliche gesundheitliche Auswirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder. Es gebe Aussagen, wonach Risiken nicht ausgeschlossen werden könnten und weiterer Forschungsbedarf bestehe, insbesondere im Hinblick auf die Langzeitwirkung und die Wirkung auf Kinder. Die Landesregierung Baden-Württemberg habe eine Absenkung der geltenden Grenzwerte für notwendig gehalten. Die Errichtung des Funkmasts vor seinem Grundstück sei unverhältnismäßig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26.02.2010 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.05.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Ansicht der Beklagten wurde der standortbezogene Sicherheitsabstand entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ermittelt. Der standortbezogene Sicherheitsabstand sei der Bereich der Strahlungskeule, in dem die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) überschritten werden dürften. Der Sicherheitsabstand im vorliegenden Fall betrage 90 cm in horizontaler Hauptstrahlrichtung und 23 cm in vertikaler Richtung, wobei sich die Antenne in 35 m Höhe befinde. Außerhalb dieses Bereichs würden die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten. Mögliche Gefahren könnten damit nur für Personen entstehen, die sich in einer Entfernung von weniger als 1 m zur Antenne in einer Höhe von knapp 35 m über dem Boden aufhielten. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Es sei irrelevant, ob es Alternativstandorte gebe. Es fehle eine planwidrige Regelungslücke, die eine Heranziehung von § 242 BGB rechtfertigen würde. Baurechtliche Belange seien im die Baugenehmigung betreffenden Verfahren zu prüfen, nicht jedoch im vorliegenden Verfahren. Nach der vom Kläger vorgelegten Landtagsdrucksache gebe es keine Veranlassung, die Grenzwerte der 26. BImSchV abzusenken. Im Übrigen werde nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts der Schutzpflicht staatlicher Organe durch die derzeitigen Grenzwerte ausreichend Rechnung getragen.
10 
Die mit Beschluss vom 20.12.2010 beigeladenen und in der mündlichen Verhandlung nicht vertretenen Stadtwerke Ettlingen haben keinen Antrag gestellt.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren, im Verfahren 8 K 3446/10 und im Verfahren 8 K 695/10 sowie die Akten der Beklagten (zwei Hefte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn die Beigeladene wurde in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen, dass bei ihrem Ausbleiben ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Standortbescheinigung der Beklagten vom 26.02.2010 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.05.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Rechtsgrundlage für die den beigeladenen Stadtwerken erteilte Standortbescheinigung ist § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV). Die Beigeladene beabsichtigt den Betrieb einer ortsfesten Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von 10 Watt und mehr (vgl. Seite 2 der Antragsunterlagen, wonach die Spitzenleistung pro Kanal am Senderausgang 15 Watt betragen soll). Hierfür muss gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 BEMFV eine gültige Standortbescheinigung vorliegen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BEMFV hat die Bundesnetzagentur diese zu erteilen, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des vom Betreiber kontrollierbaren Bereichs liegt. Dabei ermittelt die Bundesnetzagentur den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 BEMFV erforderlichen Sicherheitsabstand. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEMFV bestimmt, dass zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder von ortsfesten Funkanlagen für den Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) festgelegten Grenzwerte einzuhalten sind.
15 
Die Standortbescheinigung vom 26.02.2010 entspricht diesen Anforderungen (vgl. die Berechnung auf Seite 12 der Antragsunterlagen). Dass die Grenzwerte nach der 26. BImSchV nicht eingehalten wären, trägt der Kläger nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Grundstück des Klägers befindet sich außerhalb des Bereichs, der durch die ermittelten standortbezogenen Sicherheitsabstände von 90 cm in der horizontalen Hauptstrahlrichtung und 23 cm in der vertikalen Strahlrichtung markiert wird.
16 
Für die Kammer besteht keine Veranlassung, die festgelegten Grenzwerte in Frage zu stellen. Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung derartiger Grenzwerte zu, so dass eine weitergehende Sachverhaltsermittlung nicht erforderlich ist. Wenn noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen vorliegen, verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahme zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse unter einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist. Es liegen aber keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über Gefahren von Mobilfunkanlagen vor, die das derzeitige Schutzniveau als unzureichend erscheinen lassen. Dies ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Landtagsdrucksache 14/6272. Der Kläger hat auch sonst nicht schlüssig aufgezeigt oder gar den Nachweis erbracht, dass von Mobilfunkanlagen trotz Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte Gesundheitsgefahren ausgehen (vgl. EGMR, Entsch. v. 03.07.2007 - 32015/02 -, NVwZ 2008, 1215; BVerfG, Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805, und Beschl. v. 08.12.2004 - 1 BvR 1238/04 -, NVwZ-RR 2005, 227, und Beschl. v. 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.08.2010 - 3 S 1330/10 - und Beschl. v. 02.03.2004 - 8 S 243/04 -, VBlBW 2004, 262, und Beschl. v. 19.04.2002 - 3 S 590/02 -, VBlBW 2003, 72; Bayerischer VGH, Beschl. v. 10.06.2010 - 15 ZB 09.1240 -, juris, und Beschl. v. 05.08.2009 - 15 CS 09.971 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.04.2010 - 13 B 162/10 -, juris, und Urt. v. 17.12.2008 - 10 A 2999/07 -, DVBl. 2009, 712; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.03.2010 - 6 A 10813/09 -, BauR 2010, 1069, und Beschl. v. 05.02.2010 - 1 B 11356/09 -, DVBl. 2010, 659; VG Freiburg, Beschl. v. 14.01.2010 - 1 K 2125/09 -, juris).
17 
Für die vom Kläger begehrte Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besteht deshalb kein Raum.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die beigeladenen Stadtwerke haben keinen Antrag gestellt und sind kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), so dass es nicht der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Kammer sieht gem. § 167 Abs. 2 VwGO von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.
19 
Beschluss
20 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
21 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
12 
Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn die Beigeladene wurde in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen, dass bei ihrem Ausbleiben ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Standortbescheinigung der Beklagten vom 26.02.2010 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.05.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Rechtsgrundlage für die den beigeladenen Stadtwerken erteilte Standortbescheinigung ist § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV). Die Beigeladene beabsichtigt den Betrieb einer ortsfesten Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von 10 Watt und mehr (vgl. Seite 2 der Antragsunterlagen, wonach die Spitzenleistung pro Kanal am Senderausgang 15 Watt betragen soll). Hierfür muss gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 BEMFV eine gültige Standortbescheinigung vorliegen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BEMFV hat die Bundesnetzagentur diese zu erteilen, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des vom Betreiber kontrollierbaren Bereichs liegt. Dabei ermittelt die Bundesnetzagentur den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 BEMFV erforderlichen Sicherheitsabstand. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEMFV bestimmt, dass zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder von ortsfesten Funkanlagen für den Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) festgelegten Grenzwerte einzuhalten sind.
15 
Die Standortbescheinigung vom 26.02.2010 entspricht diesen Anforderungen (vgl. die Berechnung auf Seite 12 der Antragsunterlagen). Dass die Grenzwerte nach der 26. BImSchV nicht eingehalten wären, trägt der Kläger nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Grundstück des Klägers befindet sich außerhalb des Bereichs, der durch die ermittelten standortbezogenen Sicherheitsabstände von 90 cm in der horizontalen Hauptstrahlrichtung und 23 cm in der vertikalen Strahlrichtung markiert wird.
16 
Für die Kammer besteht keine Veranlassung, die festgelegten Grenzwerte in Frage zu stellen. Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung derartiger Grenzwerte zu, so dass eine weitergehende Sachverhaltsermittlung nicht erforderlich ist. Wenn noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen vorliegen, verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahme zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse unter einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist. Es liegen aber keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über Gefahren von Mobilfunkanlagen vor, die das derzeitige Schutzniveau als unzureichend erscheinen lassen. Dies ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Landtagsdrucksache 14/6272. Der Kläger hat auch sonst nicht schlüssig aufgezeigt oder gar den Nachweis erbracht, dass von Mobilfunkanlagen trotz Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte Gesundheitsgefahren ausgehen (vgl. EGMR, Entsch. v. 03.07.2007 - 32015/02 -, NVwZ 2008, 1215; BVerfG, Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805, und Beschl. v. 08.12.2004 - 1 BvR 1238/04 -, NVwZ-RR 2005, 227, und Beschl. v. 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.08.2010 - 3 S 1330/10 - und Beschl. v. 02.03.2004 - 8 S 243/04 -, VBlBW 2004, 262, und Beschl. v. 19.04.2002 - 3 S 590/02 -, VBlBW 2003, 72; Bayerischer VGH, Beschl. v. 10.06.2010 - 15 ZB 09.1240 -, juris, und Beschl. v. 05.08.2009 - 15 CS 09.971 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.04.2010 - 13 B 162/10 -, juris, und Urt. v. 17.12.2008 - 10 A 2999/07 -, DVBl. 2009, 712; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.03.2010 - 6 A 10813/09 -, BauR 2010, 1069, und Beschl. v. 05.02.2010 - 1 B 11356/09 -, DVBl. 2010, 659; VG Freiburg, Beschl. v. 14.01.2010 - 1 K 2125/09 -, juris).
17 
Für die vom Kläger begehrte Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besteht deshalb kein Raum.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die beigeladenen Stadtwerke haben keinen Antrag gestellt und sind kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), so dass es nicht der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Kammer sieht gem. § 167 Abs. 2 VwGO von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.
19 
Beschluss
20 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
21 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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