Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 3 K 380/15

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die im Jahr 1980 geborene Klägerin war Inhaberin einer am 25.06.2003 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L, die ihr mit Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 10.12.2013 gem. § 69 StGB entzogen wurde. In den Gründen des Strafbefehls ist ausgeführt, dass die Klägerin am 06.10.2013 gegen 05:14 Uhr mit einem PKW am Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl sie aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen sei. Eine am 06.10.2013 um 05:47 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,11 ‰ ergeben. Die Klägerin habe bei kritischer Selbstprüfung ihre Fahruntüchtigkeit erkennen können und müssen; sie habe sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
Am 29.04.2014 beantragte die Klägerin die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 10.06.2014 unter Verweis auf § 20 Abs. 1 i.V.m. § 13 Nr. 2 lit. d) FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnete, weil aufgrund der Trunkenheitsfahrt der Klägerin Zweifel an deren Kraftfahreignung bestünden. Die Fragestellung werde lauten: „Ist zu erwarten, dass Frau O. auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und / oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse B in Frage stellen?“ Das von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle nach Wahl der Klägerin zu erstellende Gutachten sei bis zum 24.08.2014 vorzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde dürfe gem. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs schließen, wenn das Gutachten nicht fristgerecht erstellt bzw. vorgelegt werde. Vor Abgabe der Akte an das beauftragte Institut könne die Akte eingesehen werden. Mit Anwaltsschreiben vom 03.07.2015 erklärte die Klägerin, dass die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Fall einer einmaligen Alkoholfahrt mit einer BAK von unter 1,6 ‰ nur dann vom Ergebnis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig gemacht werden dürfe, wenn neben der strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung weitere Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch vorlägen. Die Klägerin werde der Anordnung daher nicht folgen.
Mit Schreiben vom 22.07.2014 teilte die Beklagte daraufhin mit, dass an der Gutachtensanordnung festgehalten werde, sich die Fragestellung jedoch geändert habe. Diese laute nunmehr: „Ist trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch zu erwarten, dass Frau O. die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse B im Straßenverkehr erfüllt? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass sie ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird?“ Bei Nichtvorlage des Gutachtens bis zum 05.10.2014 sei die Beklagte berechtigt, auf die Nichteignung zur Teilnahme am Straßenverkehr zu schließen; vor Abgabe der Akte an das beauftragte Institut bestehe die Möglichkeit der Akteneinsicht.
Mit Verfügung vom 28.10.2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach deren Anhörung ab, da die Beklagte aufgrund der Verweigerung der Untersuchung berechtigt sei, auf die Nichteignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.
Den Widerspruch der Klägerin vom 05.11.2014 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit am 08.01.2015 zugestelltem Bescheid vom 02.01.2015 zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen dürfe, wenn dieser sich einer rechtmäßig angeordneten Untersuchung verweigere. Daher habe die Beklagte die Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis zu Recht abgelehnt, da die von der Klägerin nicht beachtete Gutachtensanordnung formell und materiell nicht zu beanstanden gewesen sei. In materieller Hinsicht beurteile sich die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) FeV, der die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung dann vorschreibe, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründen entzogen worden sei. Dies sei im Fall der Klägerin geschehen, da die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss im Neuerteilungsverfahren gemäß § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV auch dann zwingend zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung führe, wenn eine BAK von 1,6 ‰ nicht erreicht worden sei. Denn § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV knüpfe im Sinne einer Tatbestandswirkung an die in § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) – c) FeV erwähnten Sachgründe an, wobei eine strafbewehrte Alkoholfahrt einen Alkoholmissbrauch im Sinne von § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) FeV belege. Insoweit sei der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen eingeräumt gewesen. Da die Klägerin das zu Recht geforderte Eignungsgutachten nicht beigebracht habe, sei die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 S. 1 FeV gehalten gewesen, auf das Fortbestehen der Nichteignung der Klägerin zu schließen und ihren Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis abzulehnen.
Mit am 09.02.2015 – einem Montag – eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass der von der Beklagten zitierten Rechtsauffassung des VGH Baden-Württemberg, wonach die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens auch bei einer strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung wegen einer Verkehrsteilnahme mit einer BAK unter 1,6 ‰ geboten sei (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.01.2014 – 10 S 1748/13 –), nicht gefolgt werden könne, so dass die Klägerin die Vorlage des Gutachtens zu Recht verweigert habe und die Neuerteilung der begehrten Fahrerlaubnis beanspruchen könne. Seit den Entscheidungen des BayVGH vom 11.06.2007 (11 CS 06/3023) und vom 09.02.2009 (11 CE 08.3028) sei es bundesweit einhellige Auffassung der Rechtsprechung gewesen, dass die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Fall einer einmaligen Trunkenheitsfahrt nur bei einer nachgewiesenen BAK von mindestens 1,6 ‰ in Betracht komme. Die hiervon abweichende Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg widerspreche dem Gesetzeswortlaut, dem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte des § 13 FeV. So habe der VGH Baden-Württemberg selbst noch in einem Urteil vom 18.06.2012 (10 S 452/10) ausgeführt, dass alleine eine einmalige Alkoholfahrt mit einer BAK unter 1,6 ‰ die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) Alt. 2 FeV nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht rechtfertige. Dies folge aus dem systematischen Zusammenhang mit der spezielleren Regelung des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c) FeV, wonach bei einer einmaligen Alkoholfahrt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (nur) angeordnet werde, wenn eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr nachgewiesen worden sei. Vor diesem Hintergrund sei § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) FeV so zu verstehen, dass er in Fällen, in denen nur eine einmalige Alkoholfahrt mit geringerer Blutalkoholkonzentration vorliege, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nur rechtfertige, wenn zusätzliche konkrete Anzeichen dafür vorlägen, dass der Betroffene generell nicht zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Fahren trennen könne. Dieses Erfordernis „zusätzlicher konkreter Anzeichen" werde im Beschluss vom 15.01.2014 nicht mehr erwähnt, ohne dass der Verwaltungsgerichtshof sich mit dieser Frage auseinandergesetzt habe. Auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sowie deren Entstehungsgeschichte stünden dieser Normauslegung entgegen, da der Gesetzgeber im Entwurf der Gesetzesfassung des § 13 FeV im Hinblick auf das einmalige Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens lediglich in zwei Fallkonstellation vorgesehen habe, nämlich dann, wenn „ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von zwei Promille […] oder mehr geführt [worden sei]" oder wenn „ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 Promille […] geführt [worden sei] und weitere Umstände des Einzelfalls den Verdacht auf überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung naheleg[t]en" (BR-Drs. 443/98, S. 261). Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sei dann die derzeitige Gesetzesfassung des § 13 Nr. 2 lit. c) FeV gewählt worden, wonach bei einem erstmaligen Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 ‰ ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen sei. Zur Begründung sei hierbei auf den damaligen Forschungsstand verwiesen worden, demzufolge davon auszugehen sei, „dass auffällige Kraftfahrer bereits bei einer BAK ab 1,6 Promille über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfüg[t]en“ (BR-Drs. 443/98 (Beschluss), S. 6). Bei der Bewertung dieses Gesetzesentwurfs und der letztlichen Gesetzesfassung sei zu beachten, dass der Bundesgerichtshof bereits seit 1990 davon ausgegangen sei, dass ab einer BAK von 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB vorliege. Obwohl dem Gesetzgeber somit bewusst gewesen sei, dass Alkoholfahrten mit mehr als 1,1 ‰ nach der Rechtsprechung folglich als Straftaten nach § 316 StGB strafbar seien, die nach § 69 Abs. 2 StGB regelmäßig mit dem Entzug der Fahrerlaubnis verbunden seien, habe er sich dazu entschieden, eine medizinisch-psychologische Untersuchung bei einem erstmaligen Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss nur dann zu fordern, wenn eine BAK von 1,6 ‰ erreicht worden sei. Bei einer anderen Auslegung der Norm sei die ausdrückliche Formulierung des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c) FeV, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ fordere, hingegen entbehrlich. Zudem führe die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zwangsläufig dazu, dass auch der strafrechtliche Entzug einer Fahrerlaubnis bei relativer Fahruntüchtigkeit – d.h. ggf. bereits bei der Verkehrsteilnahme mit lediglich 0,3 ‰ – zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung führen müsse. Alkoholmissbrauch im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung könne aber nur dann vorliegen, wenn die Gefahr einer künftigen Wiederholung dieses Fehlverhaltens zu erkennen sei. Gerade Ausfallerscheinungen trotz niedriger Blutalkoholwerte zwischen 0,3 ‰ und 0,5 ‰ deuteten aber darauf hin, dass keinerlei Alkoholgewöhnung vorliege und so auch keine Wiederholungsgefahr angenommen werden könne. Dies entspreche auch den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung zur Begründung bzw. Definition eines Alkoholmissbrauchs, denen zufolge Alkoholmissbrauch dann vorliege, wenn der Betroffene wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholisierung geführt habe, er einmalig mit hoher Alkoholisierung ohne Wirkungsanzeichen gefahren sei oder aktenkundig belegt sei, dass es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen sei. Da eine BAK von 0,3 ‰ nicht als „hohe Alkoholisierung" anzusehen sei, stünden die Leitlinien in offensichtlichem Widerspruch zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2014. Auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2013, mit der dieses die Revision gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2012 nicht zugelassen habe (Beschl. v. 24.07.2013 – 3 B 71/12 –), rechtfertige keine hiervon abweichende Einschätzung. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe hier allein entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV auch die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB sei. Es habe darüber hinaus ausgeführt, dass aus der Anwendbarkeit des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV folge, dass eine Gutachtensanordnung in dem durch § 13 S. 1 Nr. 2 a) bis c) FeV gezogenen Rahmen zu fortbestehenden Eignungszweifeln führe. Dieser Rahmen sei dann jedoch auch zu beachten. Da die Gutachtensanordnung folglich nicht alleine auf die Alkoholfahrt mit weniger als 1,1 ‰ gestützt werden könne, aufgrund der polizeilich festgestellten unsicheren Fahrweise nicht von einer Alkoholgewöhnung auszugehen sei und auch sonst keine Anzeichen für eine Alkoholgewöhnung vorlägen, sei die Anordnung der Begutachtung zu Unrecht erfolgt. Die Klägerin habe die Erfüllung der Anordnung daher rechtmäßig verweigert, so dass der Schluss auf die Nichteignung der Klägerin nicht gerechtfertigt sei. Die Beklagte sei verpflichtet, die begehrte Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Klägerin beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 28.10.2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.01.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Fahrerlaubnis der Klasse B neu zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Beklagte an die vom VGH Baden-Württemberg geäußerte Rechtsauffassung gebunden sei, der in Leitsatz 2 zum Beschluss vom 15.01.2014 ausgeführt habe, dass die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss im Wiedererteilungsverfahren ohne weiteres einen Alkoholmissbrauch i. S. d. § 13 Nr. 2 lit. a) FeV belege und die Notwendigkeit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung begründe. Auch könne die Beklagte keine Widersprüche zu früheren Entscheidungen oder zur Gesetzessystematik erkennen. Nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c) FeV müsse ein Gutachten bereits dann eingefordert werden, wenn ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr gesteuert worden sei. Bei einer Trunkenheitsfahrt unter dem genannten Pegel sei ein Gutachten nur dann erforderlich, wenn die Fahrerlaubnis auch tatsächlich entzogen worden sei, weil Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründet hätten. Im Übrigen setze die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB voraus, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, so dass nur logisch sei, dass er die Bedenken hinsichtlich seiner Fahreignung vor der Wiedererteilung ausräumen müsse. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei somit gerechtfertigt gewesen, so dass nach § 11 Abs. 8 FeV bei Nichtbeibringung auf die Nichteignung zu schließen sei.
12 
Mit Beschluss vom 07.05.2015 hat das Verwaltungsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Dem Gericht lag die Verwaltungsakte der Beklagten vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte, die Gerichtsakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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I. Die Klage ist zulässig; insbesondere hat die Klägerin innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 08.01.2015 Klage erhoben (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zwar ist die per Fax eingereichte Klageschrift erst am 09.02.2015 – einem Montag – beim Verwaltungsgericht eingegangen; da das Ende der nach § 57 Abs. 2 i.V.m. § 222 ZPO, §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB zu bemessenden Klagefrist jedoch auf einen Sonntag fiel, endete die Frist erst mit Ablauf des 09.02.2015 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO).
14 
II. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet, da die Beklagte die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu Recht von einem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht hat (unten 1.) und die Klägerin die Befolgung der Gutachtensanordnung zu Unrecht verweigert hat (unten 2.). Die Beklagte war daher gem. § 11 Abs. 8 FeV berechtigt, auf die Nichteignung der Klägerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu schließen.
15 
1. a) Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung. Gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG i.V.m. §§ 11ff. FeV ist die Fahrerlaubnis zu erteilen, wenn der Bewerber, der auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, d.h. wenn er die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 S. 1 StVG). Nach § 13 S. 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass zur Klärung von Eignungszweifeln ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Sinne des § 11 Abs. 3 FeV beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen [lit. a)], wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden [lit. b)], ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde [lit. c)], die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war [lit. d)] oder sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht [lit. e)].
16 
b) Im vorliegenden Fall war die Beklagte aufgrund der Vorschrift des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV verpflichtet, zur Klärung der durch die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis anlässlich der Alkoholfahrt der Klägerin vom 06.10.2013 begründeten Zweifel an der (derzeitigen) Eignung der Klägerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Zwar sehen § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b) und c) FeV die Anordnung einer solchen Begutachtung (im Entziehungsverfahren) erst dann vor, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden bzw. wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr bzw. mit einer vergleichbaren Atemalkoholkonzentration geführt wurde. Nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV gilt die Verpflichtung zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (im Wiedererteilungverfahren) jedoch auch, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a) – c) genannten Gründen entzogen war, d.h. auch dann, weil die Fahrerlaubnis aufgrund von Tatsachen entzogen worden war, die (zum Zeitpunkt der Entziehung) die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten (§ 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) Var. 2 FeV). Ein solcher Fall liegt hier vor.
17 
c) Die in Form einer Maßnahme der Besserung und Sicherung gem. § 69 Abs. 2 StGB erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis durch Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 10.12.2013 ist geeignet, die Rechtsfolge des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV auszulösen. Denn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass unter „Entziehung“ im Sinne des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV nicht nur die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde, sondern auch die strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69 StGB zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.06.2013 – 3 B 71.12 –, NJW 2013, 3670 = juris, Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.2015 – 10 S 116/15 –, juris, Rn. 33 m.w.N.).
18 
d) Diese Entziehung ist auch wegen Alkoholmissbrauchs – d.h. aufgrund von Tatsachen, die nach Auffassung des für die Entziehung zuständigen Gerichts die Annahme begründeten, dass ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum und das Fahren auch zukünftig nicht hinreichend sicher getrennt werden können bzw. konnten (vgl. BR-Drs. 443/98 S. 261, unter Verweis auf Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) – erfolgt. Denn der Begründung des Strafbefehls vom 28.10.2013 kann entnommen werden, dass die Klägerin am 06.10.2013 fahrlässig im Zustand der (absoluten) Fahruntüchtigkeit ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte und sich durch diese Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Diese strafgerichtlichen Feststellungen entfalten im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) i.V.m. lit. a) FeV Tatbestandswirkung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.2015 – 10 S 116/15 –, juris, Rn. 34; Beschl. v. 15.01.2014 – 10 S 1748/13 –, juris, Rn. 10; OVG Mecklenb.-Vorp., Beschl. v. 22.05.2013 – 1 M 123/12 –, ZfSch 2013, 595 = juris, Rn. 14ff.; VG Berlin, Beschl. v. 22.12.2014 – 4 L 298.14 –, juris, Rn. 10ff.; VG München, Beschl. v. 19.08.2014 – M 6b E 14.2930 –, DAR 2014, 712 = juris, Rn. 27ff.; offen gelassen von OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 21.01.2015 – 16 B 1374/14 –, juris, Rn. 10ff.; BayVGH, Beschl. v. 08.10.2014 – 11 CE 14.1776 –, DAR 2015, 35 = juris, Rn. 19; Beschl. v. 28.11.2014 – 11 CE 14.1962 –, juris, Rn. 17f., a.A. VG München, Urt. v. 09.12.2014 – M 1 K 14.2841 –, DAR 2015, 154; VG Würzburg, Beschl. v. 21.07.2014 – W 6 E 14.606 – DAR 2014, 541; VG Regensburg, Beschl. v. 12.11.2014 – RO 8 K 14.1624 –, juris, Rn. 25 sowie stellvertretend für weitere Stimmen in der Literatur Mahlberg, DAR 2014, 419 und Zwerger, jurisPR-VerkR 5/2015 Anm. 1). Denn bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis im Wege einer Maßnahme der Besserung und Sicherung gem. § 69 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB gelangt in der Sache der gleiche Maßstab zur Anwendung, der auch bei der Überprüfung der Fahreignung im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zugrunde zu legen ist. Zwar hat der Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, die in der Tat zum Ausdruck gekommen ist, zum Ausgangspunkt. Aus der Tat muss sich für den Strafrichter die charakterliche Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben, d.h. aus der Anlasstat müssen tragfähige Rückschlüsse gezogen werden können, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Zielen unterzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.04.2005 – GSSt 2/04 – NJW 2005, 1957 = juris, Rn. 27). Im Gegensatz hierzu hat die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln umfassend, d.h. regelmäßig durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, zu prüfen. Der materielle Maßstab für die Beurteilung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist jedoch identisch, da sowohl die strafgerichtliche als auch die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis an die Feststellung der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anknüpfen. Der in § 69 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der Ungeeignetheit stimmt inhaltlich mit demselben, in § 2 Abs. 4 S. 1, § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 3, § 46 Abs. 1 S. 2 FeV enthaltenen Maßstab überein. Deshalb kann für die Auslegung des Begriffs der Ungeeignetheit in § 69 StGB der Zweck der Vorschrift des § 3 Abs. 1 StVG über die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde herangezogen werden. Anzustellen ist jeweils eine Prognose, ob der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und die hieraus resultierende Gefährdung oder Beeinträchtigung des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 69 StGB unterscheidet sich von der verwaltungsbehördlichen Entziehung wegen fehlender Fahreignung deshalb nicht in dem anzulegenden Beurteilungsmaßstab, sondern nur darin, dass der Verwaltungsbehörde ausweislich der §§ 2ff. StVG eine umfassende Persönlichkeitsprüfung vorgeschrieben und erlaubt ist, während sich die strafrichterliche Beurteilung des Eignungsmangels nur auf die begangene Straftat und darüber hinaus nur auf diejenigen Persönlichkeitszüge des Täters stützen darf, die in der jeweiligen Anlasstat symptomatisch zum Ausdruck gekommen sind. Die dem Strafrichter vom Gesetzgeber übertragene Befugnis, in beschränktem Umfang die an sich den Verwaltungsbehörden vorbehaltene Entziehung der Fahrerlaubnis auszusprechen, dient dazu, eine Vereinfachung des Verfahrens herbeizuführen und wirkt der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen entgegen. Dieser Vorrang der strafgerichtlichen Geeignetheitsbeurteilung wird durch die Bestimmungen der § 3 Abs. 3 und 4 StVG sichergestellt. Beide Vorschriften dienen dazu, Doppelprüfungen und sich widersprechende Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden zu vermeiden. Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen den Vorrang haben. Dieser Beurteilungsvorrang der Strafgerichte ist jedoch nur dann zu rechtfertigen, wenn dabei ein identischer Prüfungsmaßstab zur Anwendung gelangt (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.2015 – 10 S 116/15 –, juris, Rn. 39 m.w.N.). Für die Anwendung des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) i.V.m. lit. a) FeV ist es daher ausreichend, dass das Strafgericht unter Anwendung des § 69 StGB – d.h. ggf. auch unter Berufung auf die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB – zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sich der Täter durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.2015 – 10 S 116/15 –, juris, Rn. 40); ob die Voraussetzungen hierfür hingegen tatsächlich vorlagen, ist aufgrund der in § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV ausdrücklich geregelten Tatbestandswirkung der vorangegangenen Entziehungsentscheidung („wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war“) hingegen ohne Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.2015 – 10 S 116/15 –, juris, Rn. 34; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2012 – 10 S 452/10 –, juris, Rn. 48 m.w.N.).
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e) Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Systematik des § 13 S. 1 Nr. 2 FeV bzw. dem hierin zum Ausdruck gekommenen Willen des Verordnungsgebers. Denn anderes als lit. a) – c) der Bestimmung setzt lit. d) der Bestimmung über das objektive Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen hinaus voraus, dass die Fahrerlaubnis aus einem der dort benannten Gründe entzogen war, d.h. die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bereits im Rahmen eines Verwaltungs- oder Strafverfahrens geprüft und aufgrund des mit Tatbestandswirkung festgestellten Anlasses verneint wurde. Diese bereits erfolgte Einzelfallprüfung, die zur Feststellung der (alkoholbedingt) fehlenden Fahreignung und folglich zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hat, ist Rechtfertigung dafür, dass im Zeitpunkt der Wiedererteilung alkoholbedingte Eignungszweifel auch dann angenommen werden müssen, wenn die Voraussetzungen der § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b) und c) FeV, unter denen auch unabhängig von den Umständen des Einzelfalls von bestehenden Zweifeln an der Fahreignung des Bewerbers ausgegangen werden und – im Entziehungsverfahren – die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden muss, im Hinblick auf den von der Fahrerlaubnisbehörde bzw. dem Strafgericht bereits überprüften Sachverhalt nicht erfüllt waren (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 22.12.2014 – 4 L 298.14 –, juris, Rn. 12). Hat das Strafgericht hingegen aufgrund atypischer Umstände im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB im Einzelfall von einer Fahrerlaubnisentziehung abgesehen bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB aus sonstigen Gründen – etwa bei Begehung der Tat mit einem Fahrrad, die die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB nicht auslöst und daher nur im Einzelfall zu einer strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung führen kann – verneint, kann eine Gutachtensanordnung (in einem sich anschließenden behördlichen Entziehungsverfahren) nur dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen der § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b) oder c) FeV vorliegen bzw. die Gutachtensanordnung zulässigerweise auf § 13 S. 1 Nr. 2 lit a) oder e) gestützt werden kann (vgl. zu den Voraussetzungen des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) FeV in Fällen einer einmaligen Alkoholfahrt, die nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hatte, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2012 – 10 S 452/10 –, juris, Rn. 51ff.).
20 
f) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass bei Annahme einer Tatbestandswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen nach § 316 StGB, mit denen dem Bewerber zugleich – entsprechend der Regelanordnung des § 69 Abs. 2 StGB – die Fahrerlaubnis entzogen wurde, eine Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung ggf. auch in Fällen erfolgen müsste, in denen der Bewerber zum Tatzeitpunkte – anders als hier – eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0,3 und 1,1 ‰ aufwies und daher (lediglich) relativ fahruntüchtig war (so aber z.B. VG München, Urt. v. 09.12.2014 – M 1 K 14.2841 –, juris, Rn. 30 sowie Mahlberg, DAR 2014, 419 und Zwerger, jurisPR-VerkR 5/2015 Anm. 1). Zwar sind Blutalkoholwerte von unter 1,6 ‰ nach der Auffassung des Gesetz- bzw. des Verordnungsgebers nicht in vergleichbarer Weise wie Blutalkoholkonzentrationen oberhalb dieses Schwellenwerts geeignet, eine besonders ausgeprägte Alkoholgewöhnung des Betroffenen zu belegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 – 3 C 32/07 –, BVerwGE 131, 163 = juris, Rn. 15 unter Verweis auf BR-Drs. 443/98 (Beschluss), S. 6). Auch bzw. gerade in Fällen eines im Zustand der relativen Fahruntüchtigkeit begangenen Verstoßes gegen § 316 StGB obliegt jedoch dem Strafrichter bei Anwendung des § 69 Abs. 2 StGB die Prüfung, ob sich der Täter durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat oder ob die in Fällen des § 316 StGB einschlägige Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB etwa deswegen widerlegt ist, weil eine Gesamtwürdigung der konkreten Tatumstände, des Nachtatverhaltens und der Persönlichkeit des Täters ergibt, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit einer Wiederholung nicht (mehr) zu rechnen ist (vgl. Heuchemer, in: BeckOK-StGB, Stand 10.09.2015, § 69 Rn. 42ff. sowie zu konkreten Einzelfällen etwa LG Wuppertal, Urt. v. 29.04.2014 – 27 Ns 8/14, 27 Ns - 922 Js 227/13 - 8/14, 27 Ns-922 Js 227/13- 8/14 –, Rn. 9, juris, Rn. 7ff. und LG Kaiserslautern, Urt. v. 07.04.2014 – 6070 Js 8485/13 – 3 Ns –, juris, Rn. 13 m.w.N.). Wenn diese Prüfung jedoch zu dem Ergebnis geführt hat, dass ein atypischer Fall im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB nicht vorlag und die Fahrerlaubnis daher aufgrund der fehlenden Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen war, können im darauffolgenden Wiedererteilungsverfahren ohne Weiteres Zweifel daran bestehen, dass der Bewerber die erforderliche Fahreignung nach Ablauf der nach § 69a Abs. 1 S. 1 StGB angeordneten Sperrfrist wiedererlangt hat (vgl. zur Bedeutung der Sperrfrist im Wiedererteilungsverfahren BVerwG, Urt. v. 20.02.1987 – 7 C 87/84 –, BVerwGE 77, 40 = juris, Rn. 15). Die Entscheidung des Verordnungsgebers, die Fahrerlaubnisbehörde im Fall einer vorangegangenen strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs in jedem Fall dazu zu verpflichten, bestehende Zweifel an der Fahreignung durch die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auszuräumen, erscheint daher weder systemwidrig noch in sonstiger Weise zu beanstanden. Dass die Verwaltungspraxis der Fahrerlaubnisbehörden möglicherweise von dieser Rechtslage abweicht bzw. in der Vergangenheit abgewichen ist und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung möglicherweise in der Praxis erst bei Überschreitung gewisser Schwellenwerte oberhalb der maßgeblichen Schwelle von 0,3 ‰ erfolgt(e), rechtfertigt ebenfalls keine andere Auslegung des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) i.V.m. lit a) FeV, da dieser für eine solche Differenzierung – zumal unterhalb der Schwelle von 1,6 ‰ – keine Grundlage bietet (so aber z.B. VG München, Urt. v. 09.12.2014 – M 1 K 14.2841 –, juris, Rn. 30 unter Verweis auf die (damalige) Verwaltungspraxis bayrischer Verwaltungsbehörden, die Fahreignung erst bei Anlasstaten mit mindestens 1,1 ‰ in Zweifel zu ziehen).
21 
g) Allerdings verkennt die Kammer nicht, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, eine isolierte Alkoholfahrt im Hinblick auf eine mögliche Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde nur dann zum Anlass für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu nehmen, wenn der in § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c) FeV genannte BAK-Schwellenwert von 1,6 ‰ erreicht wurde, im Wiedererteilungsverfahren aber – unabhängig vom Grad der Alkoholisierung – bereits dann eine Begutachtung vorzusehen, wenn dem Bewerber wegen der Anlasstat die Fahrerlaubnis im strafgerichtlichen Verfahren entzogen wurde, aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers, die Fahrerlaubnisentziehung als regelmäßige Nebenfolge einer Verurteilung nach § 316 StGB auszugestalten (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB), zu praktischen Wertungswidersprüchen führen kann. Dies zeigt etwa der vorliegende Fall, in dem das Amtsgericht zwar die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 Abs. 1 i.V.m. 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB geprüft und bejaht hat, sich dem Strafbefehl aber keine konkreten Feststellungen bzw. Erwägungen zum Vorliegen eines Regel- bzw. eines Ausnahmefalls entnehmen lassen (vgl. zu dieser Problematik Mahlmann, DAR 2014, S. 419 und 421 sowie allgemein VG Regensburg, Beschl. v. 12.11.2014 – RO 8 K 14.1624 –, juris, Rn. 25). Insoweit liegt es jedoch in der Verantwortung der Strafgerichte, dem materiellen Gleichlauf der Maßstäbe für die Beurteilung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen des strafgerichtlichen und des verwaltungsbehördlichen Entziehungsverfahrens auch in der Praxis Wirkung zu verleihen. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, der mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundenen strafgerichtlichen Verurteilung wegen Straftaten nach § 316 StGB unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Feststellungen in den Urteilsgründen des strafgerichtlichen Urteils Tatbestandswirkung zu verleihen, ist jedoch auch angesichts dieses Umstands nicht zu beanstanden, da die Verhängung von Maßregeln der Besserung und Sicherung auch isoliert angefochten werden kann (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 14.07. 2015 – (3) 121 Ss 96/15 (75/15) –, juris, Rn. 2) und die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung Tatbestandswirkung zudem nur insoweit entfaltet, als eine Fahrerlaubnis vor Ablauf der gesetzlichen Tilgungsfristen nur – aber immerhin – dann neu erteilt werden kann, wenn der Bewerber seine Fahreignung durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachweist.
22 
h) Diese Auslegung des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) i.V.m. lit. a) FeV steht schließlich auch nicht im Widerspruch zu den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18.06.2012. Denn der Verwaltungsgerichtshof hatte hier zwar ausgeführt, dass aus dem systematischen Zusammenhang des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) 2. Alt. FeV mit der spezielleren Regelung des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c) FeV zu schließen sei, dass eine einmalige Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 ‰ nach dem Willen des Verordnungsgebers für sich genommen nicht die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) 2. Alt. FeV rechtfertige. Vor diesem Hintergrund sei § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) FeV so zu verstehen, dass er in Fällen, in denen nur eine einmalige Alkoholfahrt mit geringerer Blutalkoholkonzentration vorliege, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nur erlaube, wenn zusätzliche konkrete Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne vorlägen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2012 – 10 S 452/10 –, juris, Rn. 53). Zu den Fällen, in denen ein Strafgericht im Rahmen der nach § 69 Abs. 1 StGB erforderlichen Einzelfallprüfung bzw. der bei den in § 69 Abs. 2 StGB genannten Straftaten erforderlichen Prüfung eines atypischen Falles bereits festgestellt hatte, dass der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden musste, enthält diese – in ihren Randnummern 51 – 65 alleine auf die isolierte Anwendung des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) FeV gestützte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2012 – 10 S 452/10 –, juris, Rn. 51) – Entscheidung hingegen ebensowenig Ausführungen wie die nachfolgende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.06.2013 – 3 B 71/12 –, juris, Rn. 6). Denn das Bundesverwaltungsgericht hatte hier zwar ausgeführt, dass die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis „in dem durch § 13 Satz 1 Buchst. a bis c FeV gezogenen Rahmen“ zu fortbestehenden Eignungszweifeln und daher nach Buchst. d zur Anforderung eines Fahreignungsgutachtens führe. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass im Fall der alkoholbedingten Fahrerlaubnisentziehung nur dann die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens angeordnet werden könnte, wenn die Voraussetzungen des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b) oder c) FeV vorliegen oder sich aus dem strafgerichtlichen Urteil – über die Anlasstat und die hierauf gestützte Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 Abs. 2 StGB hinaus – Anhaltspunkte ergeben, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (a.A. VG Würzburg, Beschl. v. 21.07.2014 – W 6 E 14.606 –, juris, Rn. 18). Vielmehr schließt die vom Bundesverwaltungsgericht gewählte Formulierung „in dem durch § 13 Satz 1 Buchst. a bis c FeV gezogenen Rahmen“ nach Auffassung der Kammer lediglich jene Fallgestaltungen aus, in denen die Fahrerlaubnis im strafgerichtlichen Verfahren nicht wegen Alkoholmissbrauchs, sondern z.B. im Zusammenhang mit den in § 69 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 StGB genannten Delikten – d.h. mithin nicht aus den in § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) – c) FeV genannten Gründen – entzogen wurde. Denn in diesen Fällen kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 – 7, 9 FeV angeordnet werden. Die Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde, die Wiedererteilung einer durch strafgerichtliche Verurteilung aus den in § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) – c) FeV genannten Gründen entzogenen Fahrerlaubnis von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig zu machen, bleibt hiervon unberührt (vgl. § 11 Abs. 3 S. 2 FeV).
23 
i) Die Beklagte war daher nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) i.V.m. lit. a) FeV verpflichtet, die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig zu machen.
24 
2. Die Fahrerlaubnisbehörde war im vorliegenden Fall auch nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV berechtigt, aus der Weigerung der Klägerin, sich untersuchen zu lassen, auf deren (fortbestehende) Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu schließen, da die Gutachtensanordnung den gemäß § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formellen Anforderungen genügt und auch materiell keinen durchgreifenden Bedenken begegnet.
25 
a) Die Ungeeignetheitsfiktion des § 11 Abs. 8 S. 1 FeV kommt auch dann zur Anwendung, wenn die behördliche Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht auf § 11 Abs. 3 S. 1 FeV, sondern auf der auf die Abklärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik abzielenden Spezialvorschrift des § 13 FeV beruht. Denn diese Bestimmung regelt zwar die bei Verdacht auf Alkoholabhängigkeit oder -missbrauch zu treffenden Maßnahmen abschließend, enthält aber keine eigenständige Regelung der Rechtsfolgen der Verweigerung einer Untersuchung bzw. der Nichtvorlage des Gutachtens. Insoweit findet daher die vor die Klammer gezogene allgemeine Vorschrift des § 11 Abs. 8 S. 1 FeV unabhängig davon Anwendung, auf welcher fahrerlaubnisrechtlichen Ermächtigungsgrundlage die behördliche Gutachtensanordnung beruht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.2015 – 10 S 116/15 –, juris, Rn. 30).
26 
b) Die Ungeeignetheitsfiktion des § 11 Abs. 8 FeV tritt jedoch nur dann ein, wenn die vorangegangene Gutachtensanordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 – 3 C 13.01 –, NJW 2002, 78 = juris, Rn. 20; Urt. v. 09.06.2005 – 3 C 25.04 – NJW 2005, 3081 = juris, Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.2015 – 10 S 116/15 –, juris, Rn. 19). Da die hier in Rede stehende Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 10.06.2014 in der Gestalt, die sie durch den Austausch der Fragestellung mit der weiteren Anordnung vom 22.07.2014 gefunden hat, aber sowohl den gemäß § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-rechtlichen Erfordernissen als auch den materiellen Anforderungen an die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit einer Gutachtensanordnung genügt, war die Fahrerlaubnisbehörde im vorliegenden Fall berechtigt und verpflichtet, von der Verweigerung der Begutachtung auf die fortbestehende Nichteignung der Klägerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu schließen.
27 
aa) Die Anordnung der Beklagten vom 10.06.2014 in der Gestalt der Anordnung vom 22.07.2014 über die Verpflichtung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens genügt den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (S. 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (S. 2). Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folgt darüber hinaus, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat und dieses dem Betroffenen mitzuteilen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.2015 – 10 S 116/15 –, juris, Rn. 20 m.w.N.). Diesen formellen Anforderungen genügen die Anordnungen der Beklagten vom 10.06.2014 und vom 22.07.2014. Insbesondere hat die Beklagte die Klägerin jeweils darauf hingewiesen, dass sie die zu übersendenden Untersagen einsehen kann (vgl. zu den Folgen eines Verstoßes gegen die in § 11 Abs. 6 S. 2 Hs. 2 FeV geregelte Unterrichtungs- und Informationspflicht VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.09.2015 – 10 S 778/14 –, juris, Rn. 24ff.). Darüber hinaus lässt sich den Schreiben, die jeweils auf die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der (einmaligen) Verkehrsteilnahme der Klägerin mit einer BAK von 1,11 ‰ verweisen und unter Bezugnahme auf die Ermächtigungsgrundlage des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV darlegen, dass aufgrund dieses Sachverhalts Bedenken an der Kraftfahreignung der Klägerin bestünden (Schreiben vom 10.06.2014) bzw. dass die Klägerin gezeigt habe, dass sie nicht in der Lage sei, Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, hinreichend deutlich entnehmen, welcher Sachverhalt nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde die Eignungszweifel begründet. Eine darüber hinausgehende Eingrenzung des Sachverhalts und des Untersuchungsanlasses ist aufgrund der Tatbestandwirkung der strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen insoweit keine weitergehenden Feststellungen enthalten.
28 
bb) Die in der Gutachtensanordnung aufgeworfene Fragestellung begegnet auch materiell keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar könnten im Hinblick auf den zweiten Teil der der Klägerin mit Schreiben vom 10.06.2014 mitgeteilten Fragestellung („oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse B in Frage stellen?“) Bedenken dahingehend bestehen, dass diese möglicherweise deswegen keinen hinreichenden inneren Zusammenhang zu dem für die Eignungszweifel anlassgebenden Sachverhalt aufweist, weil der Strafbefehl vom 10.12.2013 keine Feststellungen zum Vorliegen eines „unkontrollierten Alkoholkonsums“ enthält, die im Tatzeitpunkt beobachteten Ausfallerscheinungen einen besonders hohen Grad der Alkoholgewöhnung nicht nahelegen und auch der erreichte – wenn auch nicht unerhebliche – Alkoholisierungsgrad von 1,1 ‰ möglicherweise noch nicht aus sich heraus geeignet wäre, den Verdacht eines längerfristigen missbräuchlichen Umgangs mit Alkohol zu tragen (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 130. Vgl. zur Rechtmäßigkeit vergleichbarer Fragestellungen bei konkreten Anzeichen für generell problematisches Trinkverhalten aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.2015 – 10 S 116/15 –, juris, Rn. 25f. und Beschl. v. 10.12.2010 – 10 S 2173/10 –, juris, Rn. 13ff.). Die Beklagte hatte jedoch mit Schreiben vom 22.07.2014 – d.h. vor Ablauf der im Schreiben vom 10.06.2014 bis zum 24.08.2014 gesetzten Frist zur Vorlage des Gutachtens – eine von der ursprünglichen Fragestellung abweichende Fragestellung mitgeteilt und damit deutlich gemacht, an der früheren Fragestellung nicht mehr festhalten zu wollen, so dass es auf die Rechtmäßigkeit dieser (ursprünglichen) Fragestellung letztlich nicht mehr ankommt. Die mit Schreiben vom 22.07.2014 mitgeteilte veränderte Fragestellung genügt hingegen jedenfalls den Anforderungen an die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der auf § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) i.V.m. lit. a) FeV gestützten Gutachtensanordnung. So erscheint der zweite Satz der mitgeteilten Fragestellung („Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass sie ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird?“) im Hinblick auf den im Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 10.12.2013 mit Tatbestandswirkung festgestellten Alkoholmissbrauch (im Sinne eines fehlenden Trennungsvermögens) ohne Weiteres gerechtfertigt. Die mit Satz 1 der angekündigten Fragestellung aufgeworfene Frage danach, ob die Klägerin die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse B im Straßenverkehr erfüllt, darf jedoch – trotz der missverständlichen Anknüpfung an die in § 2 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 StVG enthaltene allgemeine Definition der Fahreignung – nicht als Ermächtigung des Gutachters dazu verstanden werden, die Gesamtheit der in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung erwähnten Erkrankungen und Mängel zum Gegenstand der Untersuchung zu machen (vgl. zur fehlenden Anlassbezogenheit einer solchen Fragestellung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10. 12.2013 – 10 S 2397/12 –, juris, Rn. 28). Denn die einleitende Formulierung („Ist trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch zu erwarten, dass“) konkretisiert diese Fragestellung dahingehend, dass die angeordnete Begutachtung lediglich auf solche Mängel abzielen soll, die mit dem geschilderten Alkoholmissbrauch – d.h. mit der in der Tat vom 06.10.2013 zum Ausdruck gekommenen fehlenden Fähigkeit der Klägerin, mit hinreichender Sicherheit zwischen dem Führen von Fahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum zu trennen (vgl. Nr. 8.1 der Anl. 4 zur FeV) – in Zusammenhang stehen können. Insbesondere kann die Fragestellung aber auch nicht dahingehend verstanden werden, dass neben der Frage nach dem Fortbestehen von Alkoholmissbrauch (im o.g. Sinne) auch abgeklärt werden soll, ob die Klägerin in Folge übermäßigen bzw. unkontrollierten Alkoholkonsums in der Vergangenheit an sonstigen Beeinträchtigungen leidet, die – auch bei wiedererlangtem Trennungsvermögen – ihre Fahreignung beeinträchtigen könnten. Denn jedenfalls mit dem Austausch der Fragestellung, der auch für den Gutachter aus den ihm zu übersendenden Fahrerlaubnisakten erkennbar wird, hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass eine solche – möglicherweise überschießende – Fragestellung nicht Gegenstand des angeforderten Gutachtens sein soll und die Gutachtensanordnung lediglich auf Alkoholmissbrauch im Sinne der Nr. 8.1 Anl. 4 zur FeV abzielt. Diese Überprüfung schließt zwar die Erhebung medizinischer Basisdaten ein, um die Verifizierung tatsächlicher Angaben der Klägerin zu ihrem Konsumverhalten zu ermöglichen oder krankhafte Ursachen für das Fehlen des Trennungsvermögens ausschließen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.06.2011 – 10 S 2785/10 –, juris, Rn. 11), umfasst jedoch nicht eine zielgerichtete Suche nach durch (früheren) Alkoholkonsum bedingten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen. Diese Einschränkung wird jedenfalls bei einer Gesamtschau der Fragestellung vom 22.07.2014 und der hierdurch ausdrücklich abgeänderten Fragestellung vom 10.06.2014, die als Teil der Fahrerlaubnisakte auch dem von der Klägerin zu bestimmenden Gutachter vorgelegt würden, hinreichend deutlich.
29 
cc) Die Beklagte war folglich berechtigt, aus der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens auf die fehlende Fahreignung der Klägerin zu schließen, so dass weder ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis noch ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung besteht (vgl. zur Verpflichtung zur Neubescheidung im Fall fortbestehender Eignungszweifel bei fehlerhafter Gutachtensanordnung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2012 – 10 S 452/10 –, juris, Rn. 66).
30 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtsfrage nach der (unbedingten) Tatbestandswirkung einer strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung auch bei einer einmaligen Alkoholfahrt mit einem Blutalkoholgehalt von unter 1,6 ‰ in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte unterschiedlich beantwortet wird und vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht abschließend geklärt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.2015 – 10 S 116/15 –, juris, Rn. 34, 51).
32 
B E S C H L U S S
33 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG und unter Anlehnung an Nr. 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 5.000 EUR festgesetzt.
34 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
13 
I. Die Klage ist zulässig; insbesondere hat die Klägerin innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 08.01.2015 Klage erhoben (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zwar ist die per Fax eingereichte Klageschrift erst am 09.02.2015 – einem Montag – beim Verwaltungsgericht eingegangen; da das Ende der nach § 57 Abs. 2 i.V.m. § 222 ZPO, §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB zu bemessenden Klagefrist jedoch auf einen Sonntag fiel, endete die Frist erst mit Ablauf des 09.02.2015 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO).
14 
II. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet, da die Beklagte die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu Recht von einem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht hat (unten 1.) und die Klägerin die Befolgung der Gutachtensanordnung zu Unrecht verweigert hat (unten 2.). Die Beklagte war daher gem. § 11 Abs. 8 FeV berechtigt, auf die Nichteignung der Klägerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu schließen.
15 
1. a) Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung. Gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG i.V.m. §§ 11ff. FeV ist die Fahrerlaubnis zu erteilen, wenn der Bewerber, der auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, d.h. wenn er die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 S. 1 StVG). Nach § 13 S. 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass zur Klärung von Eignungszweifeln ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Sinne des § 11 Abs. 3 FeV beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen [lit. a)], wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden [lit. b)], ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde [lit. c)], die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war [lit. d)] oder sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht [lit. e)].
16 
b) Im vorliegenden Fall war die Beklagte aufgrund der Vorschrift des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV verpflichtet, zur Klärung der durch die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis anlässlich der Alkoholfahrt der Klägerin vom 06.10.2013 begründeten Zweifel an der (derzeitigen) Eignung der Klägerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Zwar sehen § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b) und c) FeV die Anordnung einer solchen Begutachtung (im Entziehungsverfahren) erst dann vor, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden bzw. wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr bzw. mit einer vergleichbaren Atemalkoholkonzentration geführt wurde. Nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV gilt die Verpflichtung zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (im Wiedererteilungverfahren) jedoch auch, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a) – c) genannten Gründen entzogen war, d.h. auch dann, weil die Fahrerlaubnis aufgrund von Tatsachen entzogen worden war, die (zum Zeitpunkt der Entziehung) die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten (§ 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) Var. 2 FeV). Ein solcher Fall liegt hier vor.
17 
c) Die in Form einer Maßnahme der Besserung und Sicherung gem. § 69 Abs. 2 StGB erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis durch Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 10.12.2013 ist geeignet, die Rechtsfolge des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV auszulösen. Denn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass unter „Entziehung“ im Sinne des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV nicht nur die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde, sondern auch die strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69 StGB zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.06.2013 – 3 B 71.12 –, NJW 2013, 3670 = juris, Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.2015 – 10 S 116/15 –, juris, Rn. 33 m.w.N.).
18 
d) Diese Entziehung ist auch wegen Alkoholmissbrauchs – d.h. aufgrund von Tatsachen, die nach Auffassung des für die Entziehung zuständigen Gerichts die Annahme begründeten, dass ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum und das Fahren auch zukünftig nicht hinreichend sicher getrennt werden können bzw. konnten (vgl. BR-Drs. 443/98 S. 261, unter Verweis auf Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) – erfolgt. Denn der Begründung des Strafbefehls vom 28.10.2013 kann entnommen werden, dass die Klägerin am 06.10.2013 fahrlässig im Zustand der (absoluten) Fahruntüchtigkeit ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte und sich durch diese Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Diese strafgerichtlichen Feststellungen entfalten im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) i.V.m. lit. a) FeV Tatbestandswirkung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.2015 – 10 S 116/15 –, juris, Rn. 34; Beschl. v. 15.01.2014 – 10 S 1748/13 –, juris, Rn. 10; OVG Mecklenb.-Vorp., Beschl. v. 22.05.2013 – 1 M 123/12 –, ZfSch 2013, 595 = juris, Rn. 14ff.; VG Berlin, Beschl. v. 22.12.2014 – 4 L 298.14 –, juris, Rn. 10ff.; VG München, Beschl. v. 19.08.2014 – M 6b E 14.2930 –, DAR 2014, 712 = juris, Rn. 27ff.; offen gelassen von OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 21.01.2015 – 16 B 1374/14 –, juris, Rn. 10ff.; BayVGH, Beschl. v. 08.10.2014 – 11 CE 14.1776 –, DAR 2015, 35 = juris, Rn. 19; Beschl. v. 28.11.2014 – 11 CE 14.1962 –, juris, Rn. 17f., a.A. VG München, Urt. v. 09.12.2014 – M 1 K 14.2841 –, DAR 2015, 154; VG Würzburg, Beschl. v. 21.07.2014 – W 6 E 14.606 – DAR 2014, 541; VG Regensburg, Beschl. v. 12.11.2014 – RO 8 K 14.1624 –, juris, Rn. 25 sowie stellvertretend für weitere Stimmen in der Literatur Mahlberg, DAR 2014, 419 und Zwerger, jurisPR-VerkR 5/2015 Anm. 1). Denn bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis im Wege einer Maßnahme der Besserung und Sicherung gem. § 69 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB gelangt in der Sache der gleiche Maßstab zur Anwendung, der auch bei der Überprüfung der Fahreignung im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zugrunde zu legen ist. Zwar hat der Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, die in der Tat zum Ausdruck gekommen ist, zum Ausgangspunkt. Aus der Tat muss sich für den Strafrichter die charakterliche Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben, d.h. aus der Anlasstat müssen tragfähige Rückschlüsse gezogen werden können, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Zielen unterzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.04.2005 – GSSt 2/04 – NJW 2005, 1957 = juris, Rn. 27). Im Gegensatz hierzu hat die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln umfassend, d.h. regelmäßig durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, zu prüfen. Der materielle Maßstab für die Beurteilung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist jedoch identisch, da sowohl die strafgerichtliche als auch die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis an die Feststellung der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anknüpfen. Der in § 69 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der Ungeeignetheit stimmt inhaltlich mit demselben, in § 2 Abs. 4 S. 1, § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 3, § 46 Abs. 1 S. 2 FeV enthaltenen Maßstab überein. Deshalb kann für die Auslegung des Begriffs der Ungeeignetheit in § 69 StGB der Zweck der Vorschrift des § 3 Abs. 1 StVG über die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde herangezogen werden. Anzustellen ist jeweils eine Prognose, ob der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und die hieraus resultierende Gefährdung oder Beeinträchtigung des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 69 StGB unterscheidet sich von der verwaltungsbehördlichen Entziehung wegen fehlender Fahreignung deshalb nicht in dem anzulegenden Beurteilungsmaßstab, sondern nur darin, dass der Verwaltungsbehörde ausweislich der §§ 2ff. StVG eine umfassende Persönlichkeitsprüfung vorgeschrieben und erlaubt ist, während sich die strafrichterliche Beurteilung des Eignungsmangels nur auf die begangene Straftat und darüber hinaus nur auf diejenigen Persönlichkeitszüge des Täters stützen darf, die in der jeweiligen Anlasstat symptomatisch zum Ausdruck gekommen sind. Die dem Strafrichter vom Gesetzgeber übertragene Befugnis, in beschränktem Umfang die an sich den Verwaltungsbehörden vorbehaltene Entziehung der Fahrerlaubnis auszusprechen, dient dazu, eine Vereinfachung des Verfahrens herbeizuführen und wirkt der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen entgegen. Dieser Vorrang der strafgerichtlichen Geeignetheitsbeurteilung wird durch die Bestimmungen der § 3 Abs. 3 und 4 StVG sichergestellt. Beide Vorschriften dienen dazu, Doppelprüfungen und sich widersprechende Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden zu vermeiden. Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen den Vorrang haben. Dieser Beurteilungsvorrang der Strafgerichte ist jedoch nur dann zu rechtfertigen, wenn dabei ein identischer Prüfungsmaßstab zur Anwendung gelangt (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.2015 – 10 S 116/15 –, juris, Rn. 39 m.w.N.). Für die Anwendung des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) i.V.m. lit. a) FeV ist es daher ausreichend, dass das Strafgericht unter Anwendung des § 69 StGB – d.h. ggf. auch unter Berufung auf die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB – zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sich der Täter durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.2015 – 10 S 116/15 –, juris, Rn. 40); ob die Voraussetzungen hierfür hingegen tatsächlich vorlagen, ist aufgrund der in § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV ausdrücklich geregelten Tatbestandswirkung der vorangegangenen Entziehungsentscheidung („wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war“) hingegen ohne Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.2015 – 10 S 116/15 –, juris, Rn. 34; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2012 – 10 S 452/10 –, juris, Rn. 48 m.w.N.).
19 
e) Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Systematik des § 13 S. 1 Nr. 2 FeV bzw. dem hierin zum Ausdruck gekommenen Willen des Verordnungsgebers. Denn anderes als lit. a) – c) der Bestimmung setzt lit. d) der Bestimmung über das objektive Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen hinaus voraus, dass die Fahrerlaubnis aus einem der dort benannten Gründe entzogen war, d.h. die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bereits im Rahmen eines Verwaltungs- oder Strafverfahrens geprüft und aufgrund des mit Tatbestandswirkung festgestellten Anlasses verneint wurde. Diese bereits erfolgte Einzelfallprüfung, die zur Feststellung der (alkoholbedingt) fehlenden Fahreignung und folglich zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hat, ist Rechtfertigung dafür, dass im Zeitpunkt der Wiedererteilung alkoholbedingte Eignungszweifel auch dann angenommen werden müssen, wenn die Voraussetzungen der § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b) und c) FeV, unter denen auch unabhängig von den Umständen des Einzelfalls von bestehenden Zweifeln an der Fahreignung des Bewerbers ausgegangen werden und – im Entziehungsverfahren – die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden muss, im Hinblick auf den von der Fahrerlaubnisbehörde bzw. dem Strafgericht bereits überprüften Sachverhalt nicht erfüllt waren (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 22.12.2014 – 4 L 298.14 –, juris, Rn. 12). Hat das Strafgericht hingegen aufgrund atypischer Umstände im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB im Einzelfall von einer Fahrerlaubnisentziehung abgesehen bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB aus sonstigen Gründen – etwa bei Begehung der Tat mit einem Fahrrad, die die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB nicht auslöst und daher nur im Einzelfall zu einer strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung führen kann – verneint, kann eine Gutachtensanordnung (in einem sich anschließenden behördlichen Entziehungsverfahren) nur dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen der § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b) oder c) FeV vorliegen bzw. die Gutachtensanordnung zulässigerweise auf § 13 S. 1 Nr. 2 lit a) oder e) gestützt werden kann (vgl. zu den Voraussetzungen des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) FeV in Fällen einer einmaligen Alkoholfahrt, die nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hatte, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2012 – 10 S 452/10 –, juris, Rn. 51ff.).
20 
f) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass bei Annahme einer Tatbestandswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen nach § 316 StGB, mit denen dem Bewerber zugleich – entsprechend der Regelanordnung des § 69 Abs. 2 StGB – die Fahrerlaubnis entzogen wurde, eine Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung ggf. auch in Fällen erfolgen müsste, in denen der Bewerber zum Tatzeitpunkte – anders als hier – eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0,3 und 1,1 ‰ aufwies und daher (lediglich) relativ fahruntüchtig war (so aber z.B. VG München, Urt. v. 09.12.2014 – M 1 K 14.2841 –, juris, Rn. 30 sowie Mahlberg, DAR 2014, 419 und Zwerger, jurisPR-VerkR 5/2015 Anm. 1). Zwar sind Blutalkoholwerte von unter 1,6 ‰ nach der Auffassung des Gesetz- bzw. des Verordnungsgebers nicht in vergleichbarer Weise wie Blutalkoholkonzentrationen oberhalb dieses Schwellenwerts geeignet, eine besonders ausgeprägte Alkoholgewöhnung des Betroffenen zu belegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 – 3 C 32/07 –, BVerwGE 131, 163 = juris, Rn. 15 unter Verweis auf BR-Drs. 443/98 (Beschluss), S. 6). Auch bzw. gerade in Fällen eines im Zustand der relativen Fahruntüchtigkeit begangenen Verstoßes gegen § 316 StGB obliegt jedoch dem Strafrichter bei Anwendung des § 69 Abs. 2 StGB die Prüfung, ob sich der Täter durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat oder ob die in Fällen des § 316 StGB einschlägige Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB etwa deswegen widerlegt ist, weil eine Gesamtwürdigung der konkreten Tatumstände, des Nachtatverhaltens und der Persönlichkeit des Täters ergibt, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit einer Wiederholung nicht (mehr) zu rechnen ist (vgl. Heuchemer, in: BeckOK-StGB, Stand 10.09.2015, § 69 Rn. 42ff. sowie zu konkreten Einzelfällen etwa LG Wuppertal, Urt. v. 29.04.2014 – 27 Ns 8/14, 27 Ns - 922 Js 227/13 - 8/14, 27 Ns-922 Js 227/13- 8/14 –, Rn. 9, juris, Rn. 7ff. und LG Kaiserslautern, Urt. v. 07.04.2014 – 6070 Js 8485/13 – 3 Ns –, juris, Rn. 13 m.w.N.). Wenn diese Prüfung jedoch zu dem Ergebnis geführt hat, dass ein atypischer Fall im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB nicht vorlag und die Fahrerlaubnis daher aufgrund der fehlenden Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen war, können im darauffolgenden Wiedererteilungsverfahren ohne Weiteres Zweifel daran bestehen, dass der Bewerber die erforderliche Fahreignung nach Ablauf der nach § 69a Abs. 1 S. 1 StGB angeordneten Sperrfrist wiedererlangt hat (vgl. zur Bedeutung der Sperrfrist im Wiedererteilungsverfahren BVerwG, Urt. v. 20.02.1987 – 7 C 87/84 –, BVerwGE 77, 40 = juris, Rn. 15). Die Entscheidung des Verordnungsgebers, die Fahrerlaubnisbehörde im Fall einer vorangegangenen strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs in jedem Fall dazu zu verpflichten, bestehende Zweifel an der Fahreignung durch die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auszuräumen, erscheint daher weder systemwidrig noch in sonstiger Weise zu beanstanden. Dass die Verwaltungspraxis der Fahrerlaubnisbehörden möglicherweise von dieser Rechtslage abweicht bzw. in der Vergangenheit abgewichen ist und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung möglicherweise in der Praxis erst bei Überschreitung gewisser Schwellenwerte oberhalb der maßgeblichen Schwelle von 0,3 ‰ erfolgt(e), rechtfertigt ebenfalls keine andere Auslegung des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) i.V.m. lit a) FeV, da dieser für eine solche Differenzierung – zumal unterhalb der Schwelle von 1,6 ‰ – keine Grundlage bietet (so aber z.B. VG München, Urt. v. 09.12.2014 – M 1 K 14.2841 –, juris, Rn. 30 unter Verweis auf die (damalige) Verwaltungspraxis bayrischer Verwaltungsbehörden, die Fahreignung erst bei Anlasstaten mit mindestens 1,1 ‰ in Zweifel zu ziehen).
21 
g) Allerdings verkennt die Kammer nicht, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, eine isolierte Alkoholfahrt im Hinblick auf eine mögliche Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde nur dann zum Anlass für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu nehmen, wenn der in § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c) FeV genannte BAK-Schwellenwert von 1,6 ‰ erreicht wurde, im Wiedererteilungsverfahren aber – unabhängig vom Grad der Alkoholisierung – bereits dann eine Begutachtung vorzusehen, wenn dem Bewerber wegen der Anlasstat die Fahrerlaubnis im strafgerichtlichen Verfahren entzogen wurde, aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers, die Fahrerlaubnisentziehung als regelmäßige Nebenfolge einer Verurteilung nach § 316 StGB auszugestalten (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB), zu praktischen Wertungswidersprüchen führen kann. Dies zeigt etwa der vorliegende Fall, in dem das Amtsgericht zwar die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 Abs. 1 i.V.m. 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB geprüft und bejaht hat, sich dem Strafbefehl aber keine konkreten Feststellungen bzw. Erwägungen zum Vorliegen eines Regel- bzw. eines Ausnahmefalls entnehmen lassen (vgl. zu dieser Problematik Mahlmann, DAR 2014, S. 419 und 421 sowie allgemein VG Regensburg, Beschl. v. 12.11.2014 – RO 8 K 14.1624 –, juris, Rn. 25). Insoweit liegt es jedoch in der Verantwortung der Strafgerichte, dem materiellen Gleichlauf der Maßstäbe für die Beurteilung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen des strafgerichtlichen und des verwaltungsbehördlichen Entziehungsverfahrens auch in der Praxis Wirkung zu verleihen. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, der mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundenen strafgerichtlichen Verurteilung wegen Straftaten nach § 316 StGB unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Feststellungen in den Urteilsgründen des strafgerichtlichen Urteils Tatbestandswirkung zu verleihen, ist jedoch auch angesichts dieses Umstands nicht zu beanstanden, da die Verhängung von Maßregeln der Besserung und Sicherung auch isoliert angefochten werden kann (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 14.07. 2015 – (3) 121 Ss 96/15 (75/15) –, juris, Rn. 2) und die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung Tatbestandswirkung zudem nur insoweit entfaltet, als eine Fahrerlaubnis vor Ablauf der gesetzlichen Tilgungsfristen nur – aber immerhin – dann neu erteilt werden kann, wenn der Bewerber seine Fahreignung durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachweist.
22 
h) Diese Auslegung des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) i.V.m. lit. a) FeV steht schließlich auch nicht im Widerspruch zu den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18.06.2012. Denn der Verwaltungsgerichtshof hatte hier zwar ausgeführt, dass aus dem systematischen Zusammenhang des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) 2. Alt. FeV mit der spezielleren Regelung des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c) FeV zu schließen sei, dass eine einmalige Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 ‰ nach dem Willen des Verordnungsgebers für sich genommen nicht die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) 2. Alt. FeV rechtfertige. Vor diesem Hintergrund sei § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) FeV so zu verstehen, dass er in Fällen, in denen nur eine einmalige Alkoholfahrt mit geringerer Blutalkoholkonzentration vorliege, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nur erlaube, wenn zusätzliche konkrete Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne vorlägen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2012 – 10 S 452/10 –, juris, Rn. 53). Zu den Fällen, in denen ein Strafgericht im Rahmen der nach § 69 Abs. 1 StGB erforderlichen Einzelfallprüfung bzw. der bei den in § 69 Abs. 2 StGB genannten Straftaten erforderlichen Prüfung eines atypischen Falles bereits festgestellt hatte, dass der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden musste, enthält diese – in ihren Randnummern 51 – 65 alleine auf die isolierte Anwendung des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) FeV gestützte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2012 – 10 S 452/10 –, juris, Rn. 51) – Entscheidung hingegen ebensowenig Ausführungen wie die nachfolgende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.06.2013 – 3 B 71/12 –, juris, Rn. 6). Denn das Bundesverwaltungsgericht hatte hier zwar ausgeführt, dass die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis „in dem durch § 13 Satz 1 Buchst. a bis c FeV gezogenen Rahmen“ zu fortbestehenden Eignungszweifeln und daher nach Buchst. d zur Anforderung eines Fahreignungsgutachtens führe. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass im Fall der alkoholbedingten Fahrerlaubnisentziehung nur dann die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens angeordnet werden könnte, wenn die Voraussetzungen des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b) oder c) FeV vorliegen oder sich aus dem strafgerichtlichen Urteil – über die Anlasstat und die hierauf gestützte Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 Abs. 2 StGB hinaus – Anhaltspunkte ergeben, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (a.A. VG Würzburg, Beschl. v. 21.07.2014 – W 6 E 14.606 –, juris, Rn. 18). Vielmehr schließt die vom Bundesverwaltungsgericht gewählte Formulierung „in dem durch § 13 Satz 1 Buchst. a bis c FeV gezogenen Rahmen“ nach Auffassung der Kammer lediglich jene Fallgestaltungen aus, in denen die Fahrerlaubnis im strafgerichtlichen Verfahren nicht wegen Alkoholmissbrauchs, sondern z.B. im Zusammenhang mit den in § 69 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 StGB genannten Delikten – d.h. mithin nicht aus den in § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) – c) FeV genannten Gründen – entzogen wurde. Denn in diesen Fällen kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 – 7, 9 FeV angeordnet werden. Die Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde, die Wiedererteilung einer durch strafgerichtliche Verurteilung aus den in § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) – c) FeV genannten Gründen entzogenen Fahrerlaubnis von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig zu machen, bleibt hiervon unberührt (vgl. § 11 Abs. 3 S. 2 FeV).
23 
i) Die Beklagte war daher nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) i.V.m. lit. a) FeV verpflichtet, die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig zu machen.
24 
2. Die Fahrerlaubnisbehörde war im vorliegenden Fall auch nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV berechtigt, aus der Weigerung der Klägerin, sich untersuchen zu lassen, auf deren (fortbestehende) Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu schließen, da die Gutachtensanordnung den gemäß § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formellen Anforderungen genügt und auch materiell keinen durchgreifenden Bedenken begegnet.
25 
a) Die Ungeeignetheitsfiktion des § 11 Abs. 8 S. 1 FeV kommt auch dann zur Anwendung, wenn die behördliche Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht auf § 11 Abs. 3 S. 1 FeV, sondern auf der auf die Abklärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik abzielenden Spezialvorschrift des § 13 FeV beruht. Denn diese Bestimmung regelt zwar die bei Verdacht auf Alkoholabhängigkeit oder -missbrauch zu treffenden Maßnahmen abschließend, enthält aber keine eigenständige Regelung der Rechtsfolgen der Verweigerung einer Untersuchung bzw. der Nichtvorlage des Gutachtens. Insoweit findet daher die vor die Klammer gezogene allgemeine Vorschrift des § 11 Abs. 8 S. 1 FeV unabhängig davon Anwendung, auf welcher fahrerlaubnisrechtlichen Ermächtigungsgrundlage die behördliche Gutachtensanordnung beruht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.2015 – 10 S 116/15 –, juris, Rn. 30).
26 
b) Die Ungeeignetheitsfiktion des § 11 Abs. 8 FeV tritt jedoch nur dann ein, wenn die vorangegangene Gutachtensanordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 – 3 C 13.01 –, NJW 2002, 78 = juris, Rn. 20; Urt. v. 09.06.2005 – 3 C 25.04 – NJW 2005, 3081 = juris, Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.2015 – 10 S 116/15 –, juris, Rn. 19). Da die hier in Rede stehende Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 10.06.2014 in der Gestalt, die sie durch den Austausch der Fragestellung mit der weiteren Anordnung vom 22.07.2014 gefunden hat, aber sowohl den gemäß § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-rechtlichen Erfordernissen als auch den materiellen Anforderungen an die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit einer Gutachtensanordnung genügt, war die Fahrerlaubnisbehörde im vorliegenden Fall berechtigt und verpflichtet, von der Verweigerung der Begutachtung auf die fortbestehende Nichteignung der Klägerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu schließen.
27 
aa) Die Anordnung der Beklagten vom 10.06.2014 in der Gestalt der Anordnung vom 22.07.2014 über die Verpflichtung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens genügt den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (S. 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (S. 2). Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folgt darüber hinaus, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat und dieses dem Betroffenen mitzuteilen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.2015 – 10 S 116/15 –, juris, Rn. 20 m.w.N.). Diesen formellen Anforderungen genügen die Anordnungen der Beklagten vom 10.06.2014 und vom 22.07.2014. Insbesondere hat die Beklagte die Klägerin jeweils darauf hingewiesen, dass sie die zu übersendenden Untersagen einsehen kann (vgl. zu den Folgen eines Verstoßes gegen die in § 11 Abs. 6 S. 2 Hs. 2 FeV geregelte Unterrichtungs- und Informationspflicht VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.09.2015 – 10 S 778/14 –, juris, Rn. 24ff.). Darüber hinaus lässt sich den Schreiben, die jeweils auf die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der (einmaligen) Verkehrsteilnahme der Klägerin mit einer BAK von 1,11 ‰ verweisen und unter Bezugnahme auf die Ermächtigungsgrundlage des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV darlegen, dass aufgrund dieses Sachverhalts Bedenken an der Kraftfahreignung der Klägerin bestünden (Schreiben vom 10.06.2014) bzw. dass die Klägerin gezeigt habe, dass sie nicht in der Lage sei, Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, hinreichend deutlich entnehmen, welcher Sachverhalt nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde die Eignungszweifel begründet. Eine darüber hinausgehende Eingrenzung des Sachverhalts und des Untersuchungsanlasses ist aufgrund der Tatbestandwirkung der strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen insoweit keine weitergehenden Feststellungen enthalten.
28 
bb) Die in der Gutachtensanordnung aufgeworfene Fragestellung begegnet auch materiell keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar könnten im Hinblick auf den zweiten Teil der der Klägerin mit Schreiben vom 10.06.2014 mitgeteilten Fragestellung („oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse B in Frage stellen?“) Bedenken dahingehend bestehen, dass diese möglicherweise deswegen keinen hinreichenden inneren Zusammenhang zu dem für die Eignungszweifel anlassgebenden Sachverhalt aufweist, weil der Strafbefehl vom 10.12.2013 keine Feststellungen zum Vorliegen eines „unkontrollierten Alkoholkonsums“ enthält, die im Tatzeitpunkt beobachteten Ausfallerscheinungen einen besonders hohen Grad der Alkoholgewöhnung nicht nahelegen und auch der erreichte – wenn auch nicht unerhebliche – Alkoholisierungsgrad von 1,1 ‰ möglicherweise noch nicht aus sich heraus geeignet wäre, den Verdacht eines längerfristigen missbräuchlichen Umgangs mit Alkohol zu tragen (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 130. Vgl. zur Rechtmäßigkeit vergleichbarer Fragestellungen bei konkreten Anzeichen für generell problematisches Trinkverhalten aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.2015 – 10 S 116/15 –, juris, Rn. 25f. und Beschl. v. 10.12.2010 – 10 S 2173/10 –, juris, Rn. 13ff.). Die Beklagte hatte jedoch mit Schreiben vom 22.07.2014 – d.h. vor Ablauf der im Schreiben vom 10.06.2014 bis zum 24.08.2014 gesetzten Frist zur Vorlage des Gutachtens – eine von der ursprünglichen Fragestellung abweichende Fragestellung mitgeteilt und damit deutlich gemacht, an der früheren Fragestellung nicht mehr festhalten zu wollen, so dass es auf die Rechtmäßigkeit dieser (ursprünglichen) Fragestellung letztlich nicht mehr ankommt. Die mit Schreiben vom 22.07.2014 mitgeteilte veränderte Fragestellung genügt hingegen jedenfalls den Anforderungen an die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der auf § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) i.V.m. lit. a) FeV gestützten Gutachtensanordnung. So erscheint der zweite Satz der mitgeteilten Fragestellung („Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass sie ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird?“) im Hinblick auf den im Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 10.12.2013 mit Tatbestandswirkung festgestellten Alkoholmissbrauch (im Sinne eines fehlenden Trennungsvermögens) ohne Weiteres gerechtfertigt. Die mit Satz 1 der angekündigten Fragestellung aufgeworfene Frage danach, ob die Klägerin die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse B im Straßenverkehr erfüllt, darf jedoch – trotz der missverständlichen Anknüpfung an die in § 2 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 StVG enthaltene allgemeine Definition der Fahreignung – nicht als Ermächtigung des Gutachters dazu verstanden werden, die Gesamtheit der in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung erwähnten Erkrankungen und Mängel zum Gegenstand der Untersuchung zu machen (vgl. zur fehlenden Anlassbezogenheit einer solchen Fragestellung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10. 12.2013 – 10 S 2397/12 –, juris, Rn. 28). Denn die einleitende Formulierung („Ist trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch zu erwarten, dass“) konkretisiert diese Fragestellung dahingehend, dass die angeordnete Begutachtung lediglich auf solche Mängel abzielen soll, die mit dem geschilderten Alkoholmissbrauch – d.h. mit der in der Tat vom 06.10.2013 zum Ausdruck gekommenen fehlenden Fähigkeit der Klägerin, mit hinreichender Sicherheit zwischen dem Führen von Fahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum zu trennen (vgl. Nr. 8.1 der Anl. 4 zur FeV) – in Zusammenhang stehen können. Insbesondere kann die Fragestellung aber auch nicht dahingehend verstanden werden, dass neben der Frage nach dem Fortbestehen von Alkoholmissbrauch (im o.g. Sinne) auch abgeklärt werden soll, ob die Klägerin in Folge übermäßigen bzw. unkontrollierten Alkoholkonsums in der Vergangenheit an sonstigen Beeinträchtigungen leidet, die – auch bei wiedererlangtem Trennungsvermögen – ihre Fahreignung beeinträchtigen könnten. Denn jedenfalls mit dem Austausch der Fragestellung, der auch für den Gutachter aus den ihm zu übersendenden Fahrerlaubnisakten erkennbar wird, hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass eine solche – möglicherweise überschießende – Fragestellung nicht Gegenstand des angeforderten Gutachtens sein soll und die Gutachtensanordnung lediglich auf Alkoholmissbrauch im Sinne der Nr. 8.1 Anl. 4 zur FeV abzielt. Diese Überprüfung schließt zwar die Erhebung medizinischer Basisdaten ein, um die Verifizierung tatsächlicher Angaben der Klägerin zu ihrem Konsumverhalten zu ermöglichen oder krankhafte Ursachen für das Fehlen des Trennungsvermögens ausschließen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.06.2011 – 10 S 2785/10 –, juris, Rn. 11), umfasst jedoch nicht eine zielgerichtete Suche nach durch (früheren) Alkoholkonsum bedingten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen. Diese Einschränkung wird jedenfalls bei einer Gesamtschau der Fragestellung vom 22.07.2014 und der hierdurch ausdrücklich abgeänderten Fragestellung vom 10.06.2014, die als Teil der Fahrerlaubnisakte auch dem von der Klägerin zu bestimmenden Gutachter vorgelegt würden, hinreichend deutlich.
29 
cc) Die Beklagte war folglich berechtigt, aus der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens auf die fehlende Fahreignung der Klägerin zu schließen, so dass weder ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis noch ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung besteht (vgl. zur Verpflichtung zur Neubescheidung im Fall fortbestehender Eignungszweifel bei fehlerhafter Gutachtensanordnung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2012 – 10 S 452/10 –, juris, Rn. 66).
30 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtsfrage nach der (unbedingten) Tatbestandswirkung einer strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung auch bei einer einmaligen Alkoholfahrt mit einem Blutalkoholgehalt von unter 1,6 ‰ in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte unterschiedlich beantwortet wird und vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht abschließend geklärt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.2015 – 10 S 116/15 –, juris, Rn. 34, 51).
32 
B E S C H L U S S
33 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG und unter Anlehnung an Nr. 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 5.000 EUR festgesetzt.
34 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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