Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 12 K 1361/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung eines Lebensmittelmarktes.
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ...-Straße 6, L., einen Einzelhandelsbetrieb in Form eines Lebensmittelmarktes (sog. M.-Markt). Für den Betrieb wurde zuletzt am 05.02.2013 eine Baugenehmigung erteilt mit einer Verkaufsfläche von ca. 799,40 m² und einer Geschossfläche von ca. 1.478 m². Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd II, 1. Änderung und Erweiterung“ der Beklagten vom 16.12.2011, der für das Baugrundstück ein Gewerbegebiet festsetzt.
Am 28.08.2015 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Erweiterung der Fleisch- und Fischverkaufstheke unter Umbau eines Teils der Lagerfläche. Hiermit ist eine Vergrößerung der Verkaufsfläche auf 823,15 m² verbunden. Die Geschossfläche bleibt unverändert.
Mit baurechtlicher Entscheidung vom 29.09.2015 lehnte die Beklagte den Bauantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, durch die geplante Erweiterung entstehe ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nur in einem Kern- oder Sondergebiet zulässig sei. Da die Geschossfläche den Schwellenwert von 1.200 m² überschreite, werde nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO vermutet, dass das Vorhaben negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO habe. Eine atypische Situation sei nicht gegeben. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, weil die Grundzüge der Planung berührt würden.
Die Klägerin legte am 21.10.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Regelvermutung sei gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO widerlegt. Denn der Einzelhandelsbetrieb habe auch bisher schon die Geschossfläche von 1.200 m² überschritten. Mit der Erteilung der Baugenehmigung habe die Beklagte entschieden, dass das Vorhaben keine negativen städtebaulichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauGB habe. Auch durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche seien keine negativen Auswirkungen zu erwarten. Es handele sich in der Sache lediglich um eine Modernisierung zur besseren Präsentation der Ware, nicht aber um eine Änderung des Warensortiments oder eine Neuausrichtung eines Supermarkts.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2016 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Es führte im Wesentlichen aus, das Vorhaben sei nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unzulässig. Es handele sich nach Art, Bedeutung und Lage um einen üblichen, den gängigen Standards entsprechenden Einzelhandelsbetrieb, für den die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ohne weiteres greife. Die Klägerin verkenne, dass die bisherige Genehmigung nicht auf einer Widerlegung der Regelvermutung beruhe, sondern allein der Tatsache geschuldet sei, dass es sich bisher noch nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb gehandelt habe. Der Widerspruchsbescheid wurde mit Postzustellungsurkunde am 26.02.2016 zugestellt.
Die Klägerin hat am 29.03.2016, dem Dienstag nach Ostern, Klage erhoben. Sie nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, der streitgegenständliche M.-Markt entspreche nicht dem Regelfall eines Einkaufsmarkts im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO und sei daher nicht nahversorgungs- und zentrumsrelevant. Eine Atypik ergebe sich aus spezifischen betrieblichen Eigenheiten, insbesondere aus dem Warenangebot. Unter „M.-Markt“ sei eine etablierte Supermarktkette zu verstehen, die sich an einen speziellen Kundenkreis wende, der ein Angebot außerhalb des klassischen deutschen Lebensmittelsortiments suche. Es handele sich um einen Lebensmitteleinzelhändler mit einem Anteil von Non-food-Artikeln von ca. 10 %, der sich durch eine spezifische Zusammensetzung des Sortiments und durch eine Mischung der üblichen Vertriebsformen (Discount-, Super-, Groß- und Spezialitätenmarkt) von üblichen Lebensmittelmärkten unterscheide. Der Markt richte sich vor allem an den osteuropäischen, zunehmend aber auch an den moslemischen und asiatischen Kundenkreis. Zielgruppe seien Kunden, die frische Lebensmittel in großen Mengen selbst verarbeiteten. So gebe es etwa frische Lebensmittel in Großpackungen sowie zahlreiche Spezialitäten aus Osteuropa, dem Balkanraum und der Türkei. Auch die in Deutschland hergestellten Waren hätten eine den Bedürfnissen dieses Kundenkreises entsprechende spezifische Zubereitung. Ein normaler deutscher Kunde könne bereits die Beschriftung der Verpackungen nicht lesen und wisse nicht, welches Produkt er erwerbe. Es fehlten auch wichtige Segmente eines normalen Lebensmittelmarktes wie etwa frischer Aufschnitt und Zeitschriften. In L. und Umgebung gebe es keinen vergleichbaren Markt. Auch aus städtebaulicher Sicht sei der Markt der Klägerin nicht geeignet, negative Auswirkungen zu entfalten. In geringer Entfernung befinde sich das Baugebiet Fasanerie, in dem rund 4.000 Menschen vorwiegend osteuropäischer Herkunft wohnten, und die sog. Schwedenhäuser mit einer entsprechenden Bevölkerungsstruktur. Eine geringfügige Erweiterung des Marktes werde keine neuen Kunden anziehen, die den Markt bisher noch nicht aufgesucht hätten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29.09.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.02.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die am 28.08.2015 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung trägt sie vor, eine Atypik im Sinne des Gesetzes ergebe sich nicht daraus, dass der Markt der Klägerin einen Schwerpunkt auf den Kundenkreis mit osteuropäischem oder sonstigem Migrationshintergrund setze. Tatsächlich unterscheide sich das Angebot nur in seiner Ausrichtungstendenz vom üblichen Angebot eines Lebensmittel-Discounters oder eines kleinen Vollsortiment-Supermarkts. Der Gesetzgeber habe bei der Atypik aber ein Warenangebot ohne Zentrumsrelevanz oder mit großem Platzbedarf im Blick gehabt. Auch städtebauliche Besonderheiten seien nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass im Stadtgebiet der Beklagten viele potentielle Kunden lebten, schaffe keine städtebauliche Atypik. Die Klägerin verkenne im Übrigen, dass es sich bei der Großflächigkeit um ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO handele. Sie könne sich daher nicht darauf berufen, dass bereits eine Genehmigung trotz Überschreitung der Geschossfläche von 1.200 m² vorliege. Je weiter diese Schwelle überschritten sei, desto schwieriger werde es, von einer atypischen Fallgestaltung auszugehen. Die leichten Besonderheiten des Warensortiments seien nicht geeignet, die erhebliche Überschreitung der Vermutungsschwelle in Höhe von 278 m², mithin um 20 %, zu rechtfertigen.
13 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
14 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (5 Hefte), der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd II, 1. Änderung und Erweiterung“ vom 16.12.2011 und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der Einzelheiten wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der am 28.08.2015 beantragten Baugenehmigung für die Erweiterung der Fleisch- und Fischtheke unter Umgestaltung einer Lagerfläche, weil dem Vorhaben bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Der ablehnende Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO).
16 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn einem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die geplante Nutzungsänderung eines Teils des Lagers in eine Verkaufstheke ist gemäß § 49 LBO i.V.m. § 2 Abs. 13 LBO genehmigungspflichtig.
17 
Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben nach §§ 29 Abs. 1, 30 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 BauNVO zu beurteilen. Die beantragte Nutzungsänderung ist ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB mit der von dieser Vorschrift vorausgesetzten bodenrechtlichen Relevanz (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Mit der Erweiterung der Verkaufsfläche ändert sich der Nutzungstyp, weil die Grenze zu Großflächigkeit überschritten wird (dazu sogleich); damit wird die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu aufgeworfen (vgl. VGH BW, Urt. v. 11.02.2016 - 5 S 1389/14 - juris Rn. 54 ff.).Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin ist mithin in seiner Gesamtheit, nicht nur hinsichtlich der beantragten Vergrößerung, zu würdigen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschl. vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - und Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14/04 -, jeweils juris, m.w.N.).
18 
Der Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin steht § 11 Abs. 3 BauNVO entgegen. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd II, 1. Änderung und Erweiterung“ der Beklagten vom 16.12.2011. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans, wenn ein Baugebiet nach § 1 Abs. 2 BauNVO festgesetzt ist. Da der Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für das Baugrundstück ein Gewerbegebiet festsetzt (§ 1 Abs. 2 Nr. 9, § 8 BauNVO), ist auch die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans. Danach sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig.
19 
Der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin erfüllt nach Verwirklichung des Bauvorhabens das Tatbestandsmerkmal der Großflächigkeit. Einzelhandelsbetriebe sind nach gefestigter Rechtsprechung großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14/04 - a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 -, juris; VGH BW, Urt. v. 11.02.2016 a.a.O.; VGH BW, Urt. v. 12.07.2006 - 3 S 1726/05 - juris).
20 
Für die Unzulässigkeit ist als weiteres selbstständiges Tatbestandsmerkmal (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14/04 - a.a.O.) erforderlich, dass sich der großflächige Einzelhandelsbetrieb nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann. Auswirkungen in diesem Sinne sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der großflächigen Einzelhandelsbetriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind nach der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet (auswirkungsbejahende Regelvermutung). Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass sich die Zulässigkeit von großflächigen Betrieben mit einer Geschossfläche bis zu 1.200 m² regelmäßig nur nach den §§ 2 bis 9 BauNVO richtet (auswirkungsverneinende Regelvermutung). Die Voraussetzungen einer Ausnahme von dieser - beidseitigen - Regelvermutung werden in § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO umschrieben. Danach gilt die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m² Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.
21 
Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO verfolgt zum einen den Zweck, Genehmigungsbehörden und Verwaltungsgerichte nach Art einer Beweiserleichterung im Einzelfall von schwierigen Ermittlungen bei der Überprüfung der Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu entlasten. Darin erschöpft sich ihre rechtliche Bedeutung jedoch nicht. In ihrem Anwendungsbereich stellt die Vermutungsregel nämlich zum anderen eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist. Nach der Regelungssystematik des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO kann zwar über die tatsächlichen Umstände für das Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung Beweis erhoben werden, jedoch verbietet sich eine Beweisaufnahme über die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes, wenn für eine Atypik keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Die Atypik selbst, für welche die sich hierauf berufende Partei die Darlegungslast trägt, muss folglich vor einer Beweiserhebung über die Auswirkungen außer Frage stehen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 09.07.2002 - 4 B 14/02 - juris; VGH BW, Urt. v. 12.07.2006 a.a.O.).
22 
Die Überschreitung der Geschossflächengrenze von 1.200 m² steht somit nicht zwangsläufig der Annahme entgegen, dass es sich um einen Einzelhandelsbetrieb handelt, der der verbrauchernahen Versorgung dient. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind. Nachteilige Wirkungen dieser Art werden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 m² Geschossfläche überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen. Dabei kann allerdings die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht bleiben. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 22.07.2004 - 4 B 29/04 - juris).
23 
Nach diesem Maßstab ist das beantragte Bauvorhaben in dem festgesetzten Gewerbegebiet unzulässig. Mit einer Geschossfläche von 1.478 m² überschreitet der Betrieb der Klägerin den Schwellenwert von 1.200 m² deutlich. Damit kommt der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, dass von dem Vorhaben negative städtebauliche Auswirkungen ausgehen, ein erhebliches Gewicht zu, insbesondere auch im Hinblick auf die Darlegungslast der Klägerin. Hinreichende Anhaltspunkte für eine vom Regelfall abweichende Atypik in betrieblicher oder städtebaulicher Hinsicht sind nicht dargelegt oder sonst ersichtlich.
24 
Betriebliche Besonderheiten können etwa bestehen, wenn der Betrieb wegen seiner spezifischen Waren einen großen Flächenbedarf hat, wenn er typischerweise ein schmales Warensortiment hat, bei dem die Kunden auf Transportmöglichkeiten angewiesen sind (Gartenbedarf, Möbelhandel), oder der Einzelhandelsbetrieb üblicher Weise in Zusammenhang mit einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit steht (Kraftfahrzeughandel mit Werkstatt, Baustoffhandel, Büromöbelhandel). Eine atypische Konstellation kann auch vorliegen, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur Geschossfläche relativ gering ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 08.03.2018 - 8 S 1464/15 - juris Rn. 107 m.w.N.).
25 
Solche Besonderheiten liegen hier nicht vor. In betrieblicher Hinsicht macht die Klägerin vor allem die besondere Ausrichtung und den speziellen Zuschnitt des Sortiments auf Personen osteuropäischer Herkunft und auf Personen mit Migrationshintergrund geltend. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, betriebliche Besonderheiten im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO darzutun. Zwar kann auch ein besonderes Warenangebot bei der Ermittlung der städtebaulichen Auswirkungen von Belang sein (§ 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO). Der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO liegt ein Betriebstyp mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit zugrunde (VGH BW, Urt. v. 12.07.2006 a.a.O.). Nach dem Vorbringen der Klägerin, den von ihr vorgelegten Werbeprospekten und dem von der Kammer eingenommenen Augenschein handelt es sich vorliegend aber um einen Lebensmittelmarkt mit einem breiten Sortiment von frischen (u.a. Fleisch, Fisch, Obst, Gemüse, Milchprodukte, Brot) und konservierten (u.a. Konserven, Spirituosen, Tiefkühlwaren) Produkten, der vom Warenangebot her nicht - insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Packungsgrößen - auf Großflächigkeit angewiesen ist und ein zentren- und nahversorgungsrelevantes Sortiment führt. Obwohl nach dem Ergebnis des Augenscheins die angebotenen Marken überwiegend ausländischer Herkunft sind, deutlich vom Angebot klassischer deutscher Lebensmittelhändler abweichen und einzelne Segmente aus dem üblichen Warenangebot eines Lebensmittelmarkts fehlen (etwa frischer Käse, Presseartikel), ist das vorhandene Sortiment nach Art, Umfang und Zusammensetzung gleichwohl geeignet, den täglichen Bedarf an Lebensmitteln im Wesentlichen zu decken und damit Kaufkraft weiträumig abzuziehen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Angebot von vorneherein nicht an die Allgemeinheit richtet. Nach den überzeugenden Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung stellen die sog. Spätaussiedler seit Ende der 80iger Jahre im Stadtgebiet der Beklagten einen nennenswerten Bevölkerungsanteil dar. Wie der Augenschein ergeben hat, lässt sich darüber hinaus bei den meisten Waren auch für Deutschsprachige ohne weiteres erkennen, um welche Lebensmittel es sich handelt, auch wenn auf den Fertigpackungen die Angaben zu Inhaltsstoffen und Allergenen in deutscher Sprache häufig fehlen mögen.
26 
Auch in städtebaulicher Hinsicht bestehen für eine Atypik keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auf der städtebaulichen Seite können Abweichungen von der typischen Situation zum Beispiel darin bestehen, dass der Einzugsbereich des Betriebs im Warenangebot bisher unterversorgt ist, dass zentrale Versorgungsbereiche an anderem Standort des Einzugsgebiets nicht geplant sind, oder dass der Betrieb in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage errichtet werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 - a.a.O. Rn. 26; VGH BW, Urt. v. 08.03.2018 a.a.O. Rn. 108 m.w.N.). Der Betrieb der Klägerin liegt nicht in einem zentralen Versorgungsbereich der Beklagten. In dem maßgeblichen Gebiet besteht auch keine Unterversorgung, weil sich in ca. 300 - 400 m Entfernung ein großflächiger E.-Markt befindet (... Straße) und die Beklagte an anderer Stelle einen zentralen Versorgungsbereich besitzt (... Ring). Der Standort ist außerdem geeignet, gebietsfremden Verkehr auszulösen. Der Markt weist einen Parkplatz mit ca. 100 Stellplätzen auf und hat nach den Angaben seines Betreibers in der mündlichen Verhandlung einen Einzugsbereich von 30 Kilometern.
27 
Die Gemeinde L. hat mit ca. 27.000 Einwohnern auch keine Größe und - jedenfalls am fraglichen Standort am Rande der Innenstadt - keine besondere städtebauliche Struktur, bei der davon ausgegangen werden könnte, dass sich negative städtebauliche Auswirkungen von vornherein relativieren. Das Vorbringen der Klägerin, in der Nähe befänden sich größere Wohngebiete mit Spätaussiedlern bzw. Migranten, greift nicht durch. Die Beklagte hat bestritten, dass die Wohngebiete, die Ende der 80iger Jahre für die Ansiedlung von Spätaussiedlern geschaffen wurden (Fasanerie, Schwedenhäuser), heute noch eine besondere (osteuropäisch geprägte) Bevölkerungsstruktur aufweisen. Abgesehen davon stellt dieser Aspekt nach Überzeugung der Kammer keine städtebauliche Besonderheit dar, die eine Atypik im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO begründet. Hierdurch wird lediglich dargetan, dass sich die spezifische Sortimentsausrichtung des Marktes der Klägerin an die Nachfrage anpasst und wirtschaftlich lohnt.
28 
Auch der Einwand der Klägerin, die vorgesehene Vergrößerung der Verkaufsfläche werde nicht zu einer Erweiterung des Sortiments führen, sondern stelle lediglich eine Modernisierungsmaßnahme dar, greift nicht durch. Zum einen bestehen Zweifel an diesem Vorbringen, weil die durch Zurücksetzung der Wand zu den Lagerräumen neu gewonnene Verkaufsfläche nach den Angaben des Betreibers mit weiteren Regalen bestückt werden soll. Zum anderen ist die nach § 11 Abs. 3 BauNVO gebotene Prüfung, ob die dort genannten Auswirkungen zu erwarten sind, bislang noch nicht erfolgt, weil der Betrieb die Schwelle zur Großflächigkeit bisher noch nicht überschritten hatte. Zur Begründung einer atypischen Fallgestaltung kann im Falle der Erweiterung eines Betriebs hin zur Großflächigkeit daher nicht geltend gemacht werden, dass wegen Beibehaltung des Sortiments(-umfangs) keine Veränderung in den städtebaulichen Auswirkungen eintrete (VGH BW, Urt. v. 01.07.2004 - 5 S 1205/03 - juris). Wie ausgeführt, ist vielmehr das Gesamtvorhaben in den Blick zu nehmen. Aus diesem Grund greift auch der Einwand der Klägerin nicht durch, infolge der geringfügigen Erweiterung würden keine neuen Kunden angezogen.
29 
Auch mit ihrem Einwand, dass der Betrieb baurechtlich genehmigt worden sei, obwohl er auch bisher schon den Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche überschritten habe, dringt die Klägerin nicht durch. Sie verkennt insoweit, dass es sich bei der Frage der Großflächigkeit und der Frage, ob städtebaulich unerwünschte Auswirkungen eintreten, um zwei eigenständige Tatbestandsmerkmale des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO handelt. Der Umstand, dass der M.-Markt im Gewerbegebiet genehmigt worden ist, ist darauf zurückzuführen, dass er bislang die Grenze zur Großflächigkeit noch nicht überschritten hatte. Die städtebaulichen Auswirkungen waren mithin noch nicht Gegenstand der baurechtlichen Prüfung.
30 
Das Bauvorhaben ist daher in dem im Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Vorschrift des § 11 Abs. 3 BauNVO kommt nach der Gesetzeslage nicht in Betracht. Denn nach § 31 Abs. 2 BauGB kann nur von Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden. § 11 Abs. 3 BauNVO bestimmt aber unabhängig davon, welche Festsetzungen der Bebauungsplan trifft, dass die dort bezeichneten großflächigen Betriebe nur in Kerngebieten oder in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann die Geltung des § 11 Abs. 3 BauNVO somit nicht suspendieren (BVerwG, Beschl. v. 29.11.2005 a.a.O. Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 22.03.2016 - 1 ZB 13.1441 - juris Rn. 13).
31 
Der Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht nach alldem eine von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschrift des Bauplanungsrechts entgegen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keine der in §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO genannten Voraussetzungen vorliegt.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.1.2.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf EUR 3.450,-- festgesetzt.
36 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der am 28.08.2015 beantragten Baugenehmigung für die Erweiterung der Fleisch- und Fischtheke unter Umgestaltung einer Lagerfläche, weil dem Vorhaben bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Der ablehnende Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO).
16 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn einem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die geplante Nutzungsänderung eines Teils des Lagers in eine Verkaufstheke ist gemäß § 49 LBO i.V.m. § 2 Abs. 13 LBO genehmigungspflichtig.
17 
Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben nach §§ 29 Abs. 1, 30 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 BauNVO zu beurteilen. Die beantragte Nutzungsänderung ist ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB mit der von dieser Vorschrift vorausgesetzten bodenrechtlichen Relevanz (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Mit der Erweiterung der Verkaufsfläche ändert sich der Nutzungstyp, weil die Grenze zu Großflächigkeit überschritten wird (dazu sogleich); damit wird die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu aufgeworfen (vgl. VGH BW, Urt. v. 11.02.2016 - 5 S 1389/14 - juris Rn. 54 ff.).Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin ist mithin in seiner Gesamtheit, nicht nur hinsichtlich der beantragten Vergrößerung, zu würdigen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschl. vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - und Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14/04 -, jeweils juris, m.w.N.).
18 
Der Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin steht § 11 Abs. 3 BauNVO entgegen. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd II, 1. Änderung und Erweiterung“ der Beklagten vom 16.12.2011. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans, wenn ein Baugebiet nach § 1 Abs. 2 BauNVO festgesetzt ist. Da der Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für das Baugrundstück ein Gewerbegebiet festsetzt (§ 1 Abs. 2 Nr. 9, § 8 BauNVO), ist auch die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans. Danach sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig.
19 
Der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin erfüllt nach Verwirklichung des Bauvorhabens das Tatbestandsmerkmal der Großflächigkeit. Einzelhandelsbetriebe sind nach gefestigter Rechtsprechung großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14/04 - a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 -, juris; VGH BW, Urt. v. 11.02.2016 a.a.O.; VGH BW, Urt. v. 12.07.2006 - 3 S 1726/05 - juris).
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Für die Unzulässigkeit ist als weiteres selbstständiges Tatbestandsmerkmal (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14/04 - a.a.O.) erforderlich, dass sich der großflächige Einzelhandelsbetrieb nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann. Auswirkungen in diesem Sinne sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der großflächigen Einzelhandelsbetriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind nach der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet (auswirkungsbejahende Regelvermutung). Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass sich die Zulässigkeit von großflächigen Betrieben mit einer Geschossfläche bis zu 1.200 m² regelmäßig nur nach den §§ 2 bis 9 BauNVO richtet (auswirkungsverneinende Regelvermutung). Die Voraussetzungen einer Ausnahme von dieser - beidseitigen - Regelvermutung werden in § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO umschrieben. Danach gilt die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m² Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.
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Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO verfolgt zum einen den Zweck, Genehmigungsbehörden und Verwaltungsgerichte nach Art einer Beweiserleichterung im Einzelfall von schwierigen Ermittlungen bei der Überprüfung der Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu entlasten. Darin erschöpft sich ihre rechtliche Bedeutung jedoch nicht. In ihrem Anwendungsbereich stellt die Vermutungsregel nämlich zum anderen eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist. Nach der Regelungssystematik des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO kann zwar über die tatsächlichen Umstände für das Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung Beweis erhoben werden, jedoch verbietet sich eine Beweisaufnahme über die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes, wenn für eine Atypik keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Die Atypik selbst, für welche die sich hierauf berufende Partei die Darlegungslast trägt, muss folglich vor einer Beweiserhebung über die Auswirkungen außer Frage stehen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 09.07.2002 - 4 B 14/02 - juris; VGH BW, Urt. v. 12.07.2006 a.a.O.).
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Die Überschreitung der Geschossflächengrenze von 1.200 m² steht somit nicht zwangsläufig der Annahme entgegen, dass es sich um einen Einzelhandelsbetrieb handelt, der der verbrauchernahen Versorgung dient. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind. Nachteilige Wirkungen dieser Art werden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 m² Geschossfläche überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen. Dabei kann allerdings die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht bleiben. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 22.07.2004 - 4 B 29/04 - juris).
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Nach diesem Maßstab ist das beantragte Bauvorhaben in dem festgesetzten Gewerbegebiet unzulässig. Mit einer Geschossfläche von 1.478 m² überschreitet der Betrieb der Klägerin den Schwellenwert von 1.200 m² deutlich. Damit kommt der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, dass von dem Vorhaben negative städtebauliche Auswirkungen ausgehen, ein erhebliches Gewicht zu, insbesondere auch im Hinblick auf die Darlegungslast der Klägerin. Hinreichende Anhaltspunkte für eine vom Regelfall abweichende Atypik in betrieblicher oder städtebaulicher Hinsicht sind nicht dargelegt oder sonst ersichtlich.
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Betriebliche Besonderheiten können etwa bestehen, wenn der Betrieb wegen seiner spezifischen Waren einen großen Flächenbedarf hat, wenn er typischerweise ein schmales Warensortiment hat, bei dem die Kunden auf Transportmöglichkeiten angewiesen sind (Gartenbedarf, Möbelhandel), oder der Einzelhandelsbetrieb üblicher Weise in Zusammenhang mit einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit steht (Kraftfahrzeughandel mit Werkstatt, Baustoffhandel, Büromöbelhandel). Eine atypische Konstellation kann auch vorliegen, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur Geschossfläche relativ gering ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 08.03.2018 - 8 S 1464/15 - juris Rn. 107 m.w.N.).
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Solche Besonderheiten liegen hier nicht vor. In betrieblicher Hinsicht macht die Klägerin vor allem die besondere Ausrichtung und den speziellen Zuschnitt des Sortiments auf Personen osteuropäischer Herkunft und auf Personen mit Migrationshintergrund geltend. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, betriebliche Besonderheiten im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO darzutun. Zwar kann auch ein besonderes Warenangebot bei der Ermittlung der städtebaulichen Auswirkungen von Belang sein (§ 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO). Der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO liegt ein Betriebstyp mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit zugrunde (VGH BW, Urt. v. 12.07.2006 a.a.O.). Nach dem Vorbringen der Klägerin, den von ihr vorgelegten Werbeprospekten und dem von der Kammer eingenommenen Augenschein handelt es sich vorliegend aber um einen Lebensmittelmarkt mit einem breiten Sortiment von frischen (u.a. Fleisch, Fisch, Obst, Gemüse, Milchprodukte, Brot) und konservierten (u.a. Konserven, Spirituosen, Tiefkühlwaren) Produkten, der vom Warenangebot her nicht - insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Packungsgrößen - auf Großflächigkeit angewiesen ist und ein zentren- und nahversorgungsrelevantes Sortiment führt. Obwohl nach dem Ergebnis des Augenscheins die angebotenen Marken überwiegend ausländischer Herkunft sind, deutlich vom Angebot klassischer deutscher Lebensmittelhändler abweichen und einzelne Segmente aus dem üblichen Warenangebot eines Lebensmittelmarkts fehlen (etwa frischer Käse, Presseartikel), ist das vorhandene Sortiment nach Art, Umfang und Zusammensetzung gleichwohl geeignet, den täglichen Bedarf an Lebensmitteln im Wesentlichen zu decken und damit Kaufkraft weiträumig abzuziehen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Angebot von vorneherein nicht an die Allgemeinheit richtet. Nach den überzeugenden Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung stellen die sog. Spätaussiedler seit Ende der 80iger Jahre im Stadtgebiet der Beklagten einen nennenswerten Bevölkerungsanteil dar. Wie der Augenschein ergeben hat, lässt sich darüber hinaus bei den meisten Waren auch für Deutschsprachige ohne weiteres erkennen, um welche Lebensmittel es sich handelt, auch wenn auf den Fertigpackungen die Angaben zu Inhaltsstoffen und Allergenen in deutscher Sprache häufig fehlen mögen.
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Auch in städtebaulicher Hinsicht bestehen für eine Atypik keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auf der städtebaulichen Seite können Abweichungen von der typischen Situation zum Beispiel darin bestehen, dass der Einzugsbereich des Betriebs im Warenangebot bisher unterversorgt ist, dass zentrale Versorgungsbereiche an anderem Standort des Einzugsgebiets nicht geplant sind, oder dass der Betrieb in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage errichtet werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 - a.a.O. Rn. 26; VGH BW, Urt. v. 08.03.2018 a.a.O. Rn. 108 m.w.N.). Der Betrieb der Klägerin liegt nicht in einem zentralen Versorgungsbereich der Beklagten. In dem maßgeblichen Gebiet besteht auch keine Unterversorgung, weil sich in ca. 300 - 400 m Entfernung ein großflächiger E.-Markt befindet (... Straße) und die Beklagte an anderer Stelle einen zentralen Versorgungsbereich besitzt (... Ring). Der Standort ist außerdem geeignet, gebietsfremden Verkehr auszulösen. Der Markt weist einen Parkplatz mit ca. 100 Stellplätzen auf und hat nach den Angaben seines Betreibers in der mündlichen Verhandlung einen Einzugsbereich von 30 Kilometern.
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Die Gemeinde L. hat mit ca. 27.000 Einwohnern auch keine Größe und - jedenfalls am fraglichen Standort am Rande der Innenstadt - keine besondere städtebauliche Struktur, bei der davon ausgegangen werden könnte, dass sich negative städtebauliche Auswirkungen von vornherein relativieren. Das Vorbringen der Klägerin, in der Nähe befänden sich größere Wohngebiete mit Spätaussiedlern bzw. Migranten, greift nicht durch. Die Beklagte hat bestritten, dass die Wohngebiete, die Ende der 80iger Jahre für die Ansiedlung von Spätaussiedlern geschaffen wurden (Fasanerie, Schwedenhäuser), heute noch eine besondere (osteuropäisch geprägte) Bevölkerungsstruktur aufweisen. Abgesehen davon stellt dieser Aspekt nach Überzeugung der Kammer keine städtebauliche Besonderheit dar, die eine Atypik im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO begründet. Hierdurch wird lediglich dargetan, dass sich die spezifische Sortimentsausrichtung des Marktes der Klägerin an die Nachfrage anpasst und wirtschaftlich lohnt.
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Auch der Einwand der Klägerin, die vorgesehene Vergrößerung der Verkaufsfläche werde nicht zu einer Erweiterung des Sortiments führen, sondern stelle lediglich eine Modernisierungsmaßnahme dar, greift nicht durch. Zum einen bestehen Zweifel an diesem Vorbringen, weil die durch Zurücksetzung der Wand zu den Lagerräumen neu gewonnene Verkaufsfläche nach den Angaben des Betreibers mit weiteren Regalen bestückt werden soll. Zum anderen ist die nach § 11 Abs. 3 BauNVO gebotene Prüfung, ob die dort genannten Auswirkungen zu erwarten sind, bislang noch nicht erfolgt, weil der Betrieb die Schwelle zur Großflächigkeit bisher noch nicht überschritten hatte. Zur Begründung einer atypischen Fallgestaltung kann im Falle der Erweiterung eines Betriebs hin zur Großflächigkeit daher nicht geltend gemacht werden, dass wegen Beibehaltung des Sortiments(-umfangs) keine Veränderung in den städtebaulichen Auswirkungen eintrete (VGH BW, Urt. v. 01.07.2004 - 5 S 1205/03 - juris). Wie ausgeführt, ist vielmehr das Gesamtvorhaben in den Blick zu nehmen. Aus diesem Grund greift auch der Einwand der Klägerin nicht durch, infolge der geringfügigen Erweiterung würden keine neuen Kunden angezogen.
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Auch mit ihrem Einwand, dass der Betrieb baurechtlich genehmigt worden sei, obwohl er auch bisher schon den Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche überschritten habe, dringt die Klägerin nicht durch. Sie verkennt insoweit, dass es sich bei der Frage der Großflächigkeit und der Frage, ob städtebaulich unerwünschte Auswirkungen eintreten, um zwei eigenständige Tatbestandsmerkmale des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO handelt. Der Umstand, dass der M.-Markt im Gewerbegebiet genehmigt worden ist, ist darauf zurückzuführen, dass er bislang die Grenze zur Großflächigkeit noch nicht überschritten hatte. Die städtebaulichen Auswirkungen waren mithin noch nicht Gegenstand der baurechtlichen Prüfung.
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Das Bauvorhaben ist daher in dem im Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Vorschrift des § 11 Abs. 3 BauNVO kommt nach der Gesetzeslage nicht in Betracht. Denn nach § 31 Abs. 2 BauGB kann nur von Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden. § 11 Abs. 3 BauNVO bestimmt aber unabhängig davon, welche Festsetzungen der Bebauungsplan trifft, dass die dort bezeichneten großflächigen Betriebe nur in Kerngebieten oder in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann die Geltung des § 11 Abs. 3 BauNVO somit nicht suspendieren (BVerwG, Beschl. v. 29.11.2005 a.a.O. Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 22.03.2016 - 1 ZB 13.1441 - juris Rn. 13).
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Der Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht nach alldem eine von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschrift des Bauplanungsrechts entgegen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keine der in §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO genannten Voraussetzungen vorliegt.
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Beschluss
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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.1.2.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf EUR 3.450,-- festgesetzt.
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Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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