Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 4042/19

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit neun Wohneinheiten.
Die Antragsteller sind – in ungeteilter Erbengemeinschaft – Erben der am 11.05.2019 verstorbenen früheren Alleineigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... (...). Die Beigeladene ist Eigentümerin des hieran westlich angrenzenden Vorhabengrundstücks Flst.-Nr. ... (...). Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des am 21.06.1955 vom Gemeinderat beschlossenen und am 01.08.1956 wirksam gewordenen Bebauungsplans Nr. 354 „Bernhardstraße und Umgebung“ sowie des am 07.09.1976 vom Gemeinderat beschlossenen und am 24.03.1977 in Kraft getretenen Ergänzungsbebauungsplans Nr. 515 „Ergänzung der Bebauungspläne für die Teilgebiete Nordstadt-Ost, Blumenheck, Wolfsberg und Wartberg“. Letzterer setzt für den Bereich der in Rede stehenden Grundstücke ein reines Wohngebiet fest. Ferner bestimmen die Festsetzungen zwei zulässige Vollgeschosse in offener Bauweise bei einer Grundflächenzahl von 0,33 und einer Geschossflächenzahl von 0,66. Weiterhin wurde ein Baufenster bestehend aus einer nördlichen und einer südlichen Baugrenze festgesetzt. Die Satzung vom 07.09.1976 enthält zudem „bauordnungsrechtliche Festsetzungen“ zu den notwendigen Grenzabständen, die sich nach der Anzahl der Vollgeschosse bestimmen, wobei für ein Vollgeschoss ein Grenzabstand von 4 m, bei zwei Vollgeschossen ein Grenzabstand von 6 m und für jedes darüber hinausgehende Vollgeschoss ein Abstand von weiteren 3 m einzuhalten ist.
Die Beigeladene beantragte bei der Antragsgegnerin am 03.01.2019 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit neun Wohneinheiten.
Die frühere Grundstückseigentümerin erhob im Rahmen der mit Schreiben vom 14.02.2019 erfolgten Angrenzerbenachrichtigung unter dem 14.03.2019 Einwendungen gegen das Vorhaben. Hierbei trug sie im Wesentlichen vor, die Bauvorlagen seien fehlerhaft. Darüber hinaus sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig, da die zulässige Geschossfläche sowie die südliche Baugrenze überschritten würden. Außerdem weise das Vorhaben insgesamt vier Vollgeschosse auf, so dass die Grenzabstände nicht gewahrt seien. Schließlich sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Der untere Abschnitt der S... habe ein einheitliches Erscheinungsbild, das von großzügig angelegten Gartenanlagen mit kleineren Wohngebäuden geprägt sei. Der geplante wuchtige Flachdachbau mit neun Wohneinheiten erweise sich als überdimensioniert und störend. Das Vorhaben verstoße auch gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften der §§ 13, 14, 15, 16 Abs. 2 und 33 LBO.
Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 08.05.2019 die beantragte Baugenehmigung unter Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl. Ferner wurde für die Garage bzw. den Stellplatz Nr. 15 gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO eine Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze zugelassen.
Mit Schreiben gleichfalls vom 08.05.2019 wies die Antragsgegnerin die Einwendungen der Antragsteller zurück. Das Bauvorhaben überschreite die im Bebauungsplan festgesetzte Geschossflächenzahl um lediglich 1,7 %, was 19 m2 entspreche. Aufgrund der geringen Abweichung sei eine Befreiung erteilt worden. Die Anzahl der Vollgeschosse sei nach der LBO 1972 zu beurteilen. Danach verfüge das Vorhaben zulässiger Weise nur über zwei Vollgeschosse (Erd- und Obergeschoss). Untergeschoss und Dachgeschoss seien dagegen keine Vollgeschosse. Das Bauvorhaben halte ausweislich des vorgelegten Abstandflächenplans den erweiterten Grenzabstand von 6 m ein. Die Garage überschreite die straßenseitige Baugrenze um 4 m und nehme damit die Flucht der bestehenden Garagen auf dem Grundstück der Antragsteller auf. Daher sei eine Ausnahme zugelassen worden. Anzeichen für eine rücksichtslose Bebauung seien nicht erkennbar.
Die Antragsteller erhoben am 11.06.2019 Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und haben am 13.06.2019 um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Karlsruhe nachgesucht.
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, das Bauvorhaben halte die zulässigen Abstandsflächen nicht ein. Das Untergeschoss des Vorhabens sei als Vollgeschoss zu qualifizieren. Zwar ergebe die Wandhöhenberechnung im Baugesuch eine durchschnittliche Wandhöhe von nur 1,19 m. Da eine derartige Genauigkeit bei einem aufgeschütteten Gelände üblicherweise nicht zu erzielen sei, könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Geländehöhe nach der Geländemodellierung tatsächlich auch bis auf 1 cm konstant bleibe. Darüber hinaus lasse sich den Plänen nicht entnehmen, dass sich die Geländemodellierung noch im Rahmen einer üblichen Geländegestaltung halte. Das Dachgeschoss sei gleichfalls ein Vollgeschoss. Bei der Flächenberechnung des Dachgeschosses habe die Antragsgegnerin die Terrassenfläche zu Unrecht nicht als anzurechnende Fläche in Ansatz gebracht. Nach den Plänen müssten zumindest die überdachten Teile der Terrasse, die einer erweiterten Wohnnutzung dienen sollten, mitgerechnet werden. Ferner hätte eine Befreiung hinsichtlich der Geschossflächenzahl nicht erfolgen dürfen. Schließlich werde das Rücksichtnahmegebot durch die geplante massive Bebauung verletzt.
Die Antragsteller beantragen,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 08.05.2019 anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzulehnen.
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Sie führt aus, das genehmigte Vorhaben wahre die Abstandsflächen. Das Untergeschoss sei nicht auf die Anzahl der Vollgeschosse anzurechnen, da es im Mittel nicht mehr als 1,20 m – sondern lediglich 1,19 m – über das Geländeniveau hinausrage. Da das Gelände nach den genehmigten Plänen herzustellen sei, müssten auch keine eventuellen Bodensenkungen bei der Genehmigung berücksichtigt werden. Das Baurechtsamt habe zulässiger Weise die beantragten Geländemodellierungen als in baurechtlicher Hinsicht begründet beurteilt und genehmigt. Die Geländesituation auf dem Baugrundstück sei nicht einheitlich und es lägen erhebliche Geländebrüche vor. Ausweislich der Pläne treffe dies auch auf das Gelände direkt am geplanten Gebäude zu. Es sei daher geboten, das Gelände in diesem Bereich geringfügig anzugleichen, insbesondere um einen ebenmäßigen und damit sicheren Zugang zum Gebäude zu ermöglichen. Das Dachgeschoss sei gleichfalls nicht auf die Zahl der Vollgeschosse anzurechnen. Bei der Ermittlung der Grundfläche des Dachgeschosses und des darunterliegenden Geschosses sei lediglich der von Außenwänden umschlossene Teil ohne Terrassen, Balkone und Loggien maßgeblich. Gemessen daran betrage die Grundfläche des Dachgeschosses (256 m2) weniger als zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses (384,38 m2). Die Befreiung von den Festsetzungen über die Geschossflächenzahl sei zulässig und verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Schließlich erweise sich das Vorhaben auch nicht als rücksichtslos.
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Die mit Beschluss vom 17.06.2019 zum Verfahren Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
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Dem Gericht lag die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
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Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben keinen Erfolg.
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Sie sind zwar nach § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind ausschließlich die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft berechtigt, Abwehrrechte der Erbengemeinschaft im eigenen Namen – aber in gesamthänderischer Bindung – geltend zu machen. Die Erbengemeinschaft als solche ist keine Vereinigung, der ein Recht zustehen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.05.2015 - 11 D 7/12.AK -, juris). Dahingestellt bleiben kann, ob das den Mitgliedern der Erbengemeinschaft zustehende Abwehrrecht der Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (so Sächsisches OVG, Beschl. v. 11.03.2013 - 5 A 751/10 -, NJW-RR 2013, 1162) oder der gesetzlichen Prozessführungsbefugnis (Prozessstandschaft) zuzuordnen ist (so VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.11.2012 - 3 S 2003/12 -, NJW 2013, 889 unter Verweis auf BGH, Urt. v. 12.06.1989 - ZR 246/89 -, NJW 1989, 887). Da vorliegend alle Mitglieder der Erbengemeinschaft um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen, ist gleichfalls nicht entscheidungserheblich, ob die Erhebung des Eilantrages durch nur einen Miterben vorliegend im Wege der Notgeschäftsführung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB zulässig wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.11.2012 - 3 S 2003/12 -, NJW 2013, 889).
18 
Die Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 08.05.2019 sind jedoch nicht begründet.
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Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Abwägung der beiderseitigen gegenläufigen Interessen ist dem Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (§ 212a Abs. 1 BauGB) Gebrauch machen zu können, ohne den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abwarten zu müssen, Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller einzuräumen, vor der Bestandskraft der Baugenehmigung von deren Vollzug verschont zu bleiben. Denn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte der Widerspruch ohne Erfolg bleiben, weil die angegriffene Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen von der Baurechtsbehörde gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfende, auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn dienende, öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.
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Der Rechtsbehelf eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Zulassung ist nicht bereits dann erfolgreich, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist. Vielmehr müssen Vorschriften verletzt sein, die gerade dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dementsprechend beschränkt sich die Prüfung des Gerichts darauf, ob das genehmigte Bauvorhaben drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch hiergegen vermitteln, verletzt (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343).
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Eine Verletzung solcher im durchgeführten Baugenehmigungsverfahren nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfenden – und rechtzeitig von den Antragstellern im Rahmen der Angrenzeranhörung geltend gemachten (vgl. § 55 Abs. 2 LBO) – drittschützenden Normen liegt nicht vor.
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1. Die Baugenehmigung verletzt keine den Antragstellern Nachbarschutz vermittelnde Normen des Bauordnungsrechts.
23 
Die angegriffene Baugenehmigung verletzt aller Voraussicht nach nicht die für sie geltende nachbarschützende Grenzabstandsregelung in Nr. 4 der „bauordnungsrechtlichen Festsetzungen“ der Satzung der Antragsgegnerin vom 07.09.1976, die zusammen mit dem Bebauungsplan Nr. 515 der Antragsgegnerin „Ergänzung der Bebauungspläne für die Teilgebiete Nordstadt-Ost, Blumenheck, Wolfsberg und Wartberg“ erlassen und am 24.03.1977 wirksam wurde.
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a) Die in Nr. 4 der „bauordnungsrechtlichen Festsetzungen“ der Satzung der Antragsgegnerin vom 07.09.1976 enthaltene Regelung ist für das Vorhabengrundstück gültiges Recht (hierzu grundlegend: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127).
25 
Es handelt sich um eine örtliche Bauvorschrift, die aufgrund von § 111 LBO in der Fassung vom 20.06.1972 (GBl. S. 351, im Folgenden: LBO 1972) von der Antragsgegnerin als Satzung erlassen wurde. Das Verfahren zum Erlass der örtlichen Bauvorschrift richtete sich nach den damals geltenden Bestimmungen in § 2 Abs. 5 bis 9, § 9 Abs. 5 und §§ 12 und 13 des Bundesbaugesetzes. Dies ermöglichte eine Zusammenfassung der Aufstellung eines Bebauungsplans und des Erlasses der zugehörigen örtlichen Bauvorschriften in einem einheitlichen Verfahren. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass es sich – wie heute auch (vgl. § 74 Abs. 7 LBO) – bei den so erlassenen örtlichen Bauvorschriften der Rechtsnatur nach um bauordnungsrechtliche Regelungen handelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127 m.w.N.).
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Nr. 4 der „bauordnungsrechtlichen Festsetzungen“ vom 07.09.1976 ist auch nicht mit der Aufhebung des § 111 Abs. 1 Nr. 7 LBO 1972 – ihrer Rechtsgrundlage – am 31.03.1984 außer Kraft getreten. Dies gilt trotz des Umstands, dass mit dem Inkrafttreten der Landesbauordnung in der Fassung vom 28.11.1983 (GBl. S. 770) am 01.04.1984 (GBl. S. 246, 265) das System des erforderlichen Grenzabstands geändert wurde und dieser nicht mehr – wie nach § 7 Abs. 2 LBO 1972 – von der Zahl der Vollgeschosse abhängig ist, sondern sich die Abstandsflächentiefe nach der Wandhöhe bestimmt (vgl. § 6 Abs. 4 LBO 1983). Denn nach allgemeinen Grundsätzen tritt eine aufgrund einer Ermächtigungsnorm erlassene Rechtsnorm nicht automatisch mit der Aufhebung der Ermächtigungsgrundlage außer Kraft. Ein solches Außerkrafttreten setzt vielmehr einen dahingehenden Willen des Gesetzgebers oder eine Normkollision voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127 m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Landesbauordnung 1983 Abstandsvorschriften in zuvor erlassenen örtlichen Bauvorschriften aufheben wollte. Zwar sollte der Systemwechsel ein verdichtetes und flächensparendes Bauen ermöglichen. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass bestehende Satzungen unwirksam werden sollten. Ein solcher Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden hätte vom Gesetzgeber wegen des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit deutlicher zum Ausdruck gebracht werden müssen. Vielmehr wurde eine Vergrößerung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstände durch örtliche Bauvorschriften weiterhin für möglich gehalten, wenn – wie hier – ein gewachsenes Baugebiet fast durchweg größere Abstände aufweist und die dadurch geprägte Eigenart erhaltenswert ist (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen insgesamt VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127 m.w.N.).
27 
b) Die in Nummer 4 der „bauordnungsrechtlichen Festsetzungen“ der Satzung der Antragsgegnerin vom 07.09.1976 enthaltene Vorschrift – einer örtlichen Bauvorschrift – zum notwendigen Grenzabstand ist nachbarschützend (hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127 m.w.N.).
28 
Im Allgemeinen dienen örtliche Bauvorschriften grundsätzlich nur dem öffentlichen Interesse – insbesondere der Durchsetzung gestalterischer Ziele der Gemeinde – und räumen dem Nachbarn grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Abwehrrechte ein, sondern nur, wenn die Gemeinde der Festsetzung erkennbar eine entsprechende Wirkung geben wollte. Dies ist jedoch anders bei örtlichen Bauvorschriften, die auf der Grundlage von § 111 Abs. 1 Nr. 7 LBO 1972 ergangen sind und größere Grenzabstände als gesetzlich vorgesehen vorschreiben. Sie sind nur dann nicht nachbarschützend, wenn die Erweiterung nach dem Regelungswillen der Gemeinde erkennbar anderen Zwecken dienen soll. Denn die in § 7 LBO 1972 vorgeschriebenen Grenzabstände sind aufgrund der mit ihnen verfolgten Zwecke nachbarschützend (vgl. Schlez, LBO, 2. Aufl., § 7 Rn. 37). Die Modifikation des notwendigen Grenzabstands durch die örtliche Bauvorschrift ändert am gesetzlichen System des Grenzabstands im Übrigen – insbesondere an dessen nachbarschützendem Charakter – zunächst nichts. Andernfalls hätte es eine Gemeinde in der Hand, den an sich gesetzlich vorgesehenen Nachbarschutz der Abstandsflächen durch den Erlass einer örtlichen Bauvorschrift entfallen zu lassen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127).
29 
Aus der Begründung zu Nr. 4 der „bauordnungsrechtlichen Festsetzungen“ der Satzung vom 07.09.1976 ergibt sich nicht hinreichend deutlich, dass die Antragsgegnerin dieser Erweiterung des notwendigen Grenzabstands keinen nachbarschützenden Gehalt beimessen wollte. Ziel der Festsetzung über die Grenzabstände war es, eine „lockere und damit umweltfreundliche und wohnwertfördernde Bebauung zu erhalten, die die Landschaft durch größere Freiräume in den Stadtbereich einbezieht“. Dazu sollten die in der 1974 wegen Zeitablaufs außer Kraft getretenen Stadtbauordnung geltenden Vorschriften über Grenzabstände aufrechterhalten und erweitert werden. Zudem sollte die Übernahme der Grenzabstände, wie sie schon in der Stadtbauordnung vorgeschrieben gewesen seien, der Erhaltung gleichen Rechts im Stadtgebiet dienen.
30 
c) Das Bauvorhaben verletzt in seiner derzeitigen Gestalt aller Voraussicht nach nicht den nach Nr. 4 der „bauordnungsrechtlichen Festzungen“ der Satzung vom 07.09.1976 vorgeschriebenen Grenzabstand. Danach ist in den Bereichen, in denen – wie hier – offene Bauweise vorgeschrieben ist, der Grenzabstand abweichend von § 7 LBO 1972 für eingeschossige Gebäude auf 4 m und für zweigeschossige Gebäude auf 6 m festgelegt. Für jedes weitere Vollgeschoss ist der Grenzabstand um 3 m zu vergrößern. Für die Auslegung des Begriffes „Vollgeschoss“ im Sinne dieser abstandsrechtlichen Satzungsbestimmung ist die damals geltende Fassung der Landesbauordnung von 1972 maßgeblich.
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Bei Anwendung von § 2 Abs. 7 und 8 LBO 1972 dürfte das genehmigte Bauvorhaben aller Voraussicht nach (nur) zwei Vollgeschosse aufweisen und muss daher einen Grenzabstand von 6 m beachten.
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aa) Neben dem Erdgeschoss und dem Obergeschoss, die Vollgeschosse im Sinne von § 2 Abs. 7 LBO 1972 sind, dürfte das Untergeschoss gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 LBO 1972 auf die Zahl der Vollgeschosse nicht anzurechnen sein. Denn es handelt sich um ein Untergeschoss im Sinne von § 2 Abs. 6 Satz 1 LBO 1972, das keine Stellplätze oder Garagen enthält und das nicht mehr als 1,2 m – sondern ausweislich der genehmigten Pläne lediglich 1,19 m – über die bisher bestehende, im Mittel gemessene Geländeoberfläche hinausragen dürfte. Allgemein anerkannte Berechnungsmethode für die Berechnung des arithmetischen Mittels der Geländeoberfläche ist dabei die sog. Eckpunktmethode, nach der das Geländeniveau aus den Höhenlagen der Geländeoberfläche an den Gebäudeecken ermittelt wird (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.11.1995 - 3 S 3071/95 -, juris; Beschl. v. 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 1997, 92; Beschl. v. 02.08.2000 - 3 S 1409/00 -, VBlBW 2001, 62).
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(1) Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ein, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Geländehöhe tatsächlich bis auf 1 cm konstant bleibe. Eine derartige Genauigkeit sei bei einem aufgeschütteten Gelände üblicherweise nicht zu erzielen. Diese Mutmaßung der fehlenden planmäßigen Realisierbarkeit des Vorhabens ist nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich und zur Prüfung gestellt ist einzig das Bauvorhaben in der Gestalt, wie es sich aus den eingereichten und genehmigten Bauplänen ergibt.
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(2) Ferner hat die Antragsgegnerin die Geländehöhe ermessensfehlerfrei festgelegt und dabei die Interessen der Antragsteller nicht in unangemessener Weise zurückgesetzt.
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Die für die Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse und damit des nach Nr. 4 der „bauordnungsrechtlichen Festsetzungen“ der Satzung vom 07.09.1976 notwendigen Grenzabstands maßgebliche Geländeoberfläche ergibt sich nach dem durch diese Festsetzung konkludent inkorporierten § 2 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 2 und Abs. 8 Nr. 2 und 3 LBO 1972 (siehe auch § 7 Abs. 2 LBO 1972) – anders als heute im Rahmen von § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO – aus der entsprechenden Festlegung der Baurechtsbehörde. Die Festlegung kann – wie hier – mittelbar im Rahmen der Baugenehmigung durch die Genehmigung der Planunterlagen bezüglich der dort eingezeichneten neuen Geländeoberfläche erfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.06.1980 - 8 S 660/80 -, juris). Die Festlegung der Geländeoberfläche liegt im Ermessen der Baurechtsbehörde, bei der die öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen der an der Entscheidung Beteiligten sowie die privaten Interessen mehrerer privater Beteiligter untereinander abzuwägen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.06.1980 - 8 S 660/80 -, juris). Da die Festlegung der Geländeoberfläche Auswirkungen auf die Anwendung des Grenzabstandsgebots hat, sind in die Ermessensentscheidung auch die grenzabstandserheblichen Belange des betroffenen Nachbarn einzustellen. Dieser hat jedoch nur einen Anspruch darauf, dass seine durch den Grenzabstand geschützten Belange, namentlich sein Interesse an ausreichender Belichtung und Belüftung der auf seinem Grundstück vorhandenen oder zulässigen künftigen Gebäude, nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.05.1979 - III 670/79 - juris).
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Vorliegend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Antragsgegnerin von diesem Ermessen zu Lasten der Antragsteller einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat. Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass die genehmigte Festlegung der Geländeoberfläche als solche die Belichtung oder Belüftung ihres Wohnhauses beeinträchtigen. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
37 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verlangt in seiner aktuellen Rechtsprechung darüber hinaus mit Blick auf das bereits in dem Beschluss vom 06.06.1980 - 8 S 660/80 - angelegte und nunmehr für das „neue“, auf die tatsächliche Geländeoberfläche abstellende Regime in § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO ausdrücklich normierte Erfordernis eines die Aufschüttung rechtfertigenden Grundes eine solche Rechtfertigung auch für das frühere Regime der Festlegung der Geländeoberfläche durch die Baurechtsbehörde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127). Die eine Veränderung der Geländeoberfläche rechtfertigenden Gründe müssen baulicher Art sein, etwa weil der Geländeverlauf auf dem Baugrundstück einer sinnvollen Bebauung entgegensteht oder weil ohne Geländeveränderungen Zustände eintreten, die Sicherheits- oder Gestaltungsvorschriften widersprechen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - NVwZ-RR 2011, 272 m.w.N.).
38 
Ein rechtfertigender Grund baulicher Art für die Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche und damit für die von der Antragsgegnerin genehmigte „Geländemodellierung“ besteht im konkreten Fall. Die Antragsgegnerin war sich darüber bewusst, dass es für die Geländemodellierung eines rechtfertigenden Grundes bedarf und hat darauf abgestellt, dass die Geländesituation auf dem Baugrundstück nicht einheitlich sei, sondern erhebliche Geländebrüche vorlägen. Ausweislich der Pläne treffe dies auch auf das Gelände direkt am geplanten Gebäude zu. Es sei daher geboten gewesen, das Gelände in diesem Bereich geringfügig anzugleichen, insbesondere auch um einen ebenmäßigen und damit sicheren Zugang zum Gebäude zu ermöglichen. Ohne die Geländeveränderung wäre mithin weder eine sinnvolle Bebauung möglich noch eine ausreichende Sicherheit gewährleistet gewesen.
39 
bb) Das oberste Geschoss, das als Dachgeschoss im Sinne von § 2 Abs. 4 LBO 1972 zu qualifizieren ist, ist nach § 2 Abs. 8 Nr. 1 LBO 1972 gleichfalls nicht als Vollgeschoss anzurechnen. Denn es hat nicht über mindestens zwei Dritteln der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses die für Aufenthaltsräume erforderliche lichte Höhe. Die Grundfläche des darunterliegenden Obergeschosses beträgt 384,38 m2. Bei der Berechnung der Grundfläche des Dachgeschosses ist entgegen der Meinung der Antragsteller die überdachte Fläche der Terrasse nicht zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich – unabhängig von einer etwaigen künftigen Nutzung – um keinen Aufenthaltsraum (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127). Die Grundfläche des Dachgeschosses ist in den Bauvorlagen mit 256,00 m2 angegeben, was (etwas) weniger als zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Obergeschosses – 256,25 m2 – ausmacht. Mangels weiterer substantiierter Einwände gegen die Berechnung ist hiervon jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auszugehen.
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2. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen den Antragstellern Nachbarschutz vermittelnde Normen des Bauplanungsrechts.
41 
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des vom Gemeinderat am 21.06.1955 beschlossenen und am 01.08.1956 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 354 „Bernhardstraße und Umgebung“ sowie des am 07.09.1976 vom Gemeinderat beschlossenen und am 24.03.1977 in Kraft getretenen Ergänzungsbebauungsplans Nr. 515 „Ergänzung der Bebauungspläne für die Teilgebiete Nordstadt-Ost, Blumenheck, Wolfsberg und Wartberg“.
42 
a) Es verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten, dass die Antragsgegnerin die Errichtung der Garage außerhalb der festgesetzten Baugrenze – als Fortschreibung der vormaligen Baufluchten – nach § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen hat. Denn bei der Festsetzung der – die Zulassung betreffenden – südlichen Baugrenze handelt es sich nicht um eine nachbarschützende Bestimmung zu Gunsten der Antragsteller (aa). Ungeachtet dessen war die Zulassung der Garage vorliegend von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO gedeckt, weil die Garage nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO in den Abstandsflächen zulässig ist (bb). Schließlich können die Antragsteller auch nicht Schutz vor der Zulassungsentscheidung nach Maßgabe des allgemeinen Rücksichtnahmegebots beanspruchen (cc).
43 
aa) Die in Rede stehende südliche Baugrenze entfaltet keine drittschützende Wirkung zu Gunsten der Antragsteller.
44 
Grundsätzlich dienen Baulinien oder Baugrenzen öffentlichen Belangen und es bedarf besonderer Anhaltspunkte dafür, dass sie über die städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus Rechte des Nachbarn schützen sollen. Derartige Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen oder Baulinien können sich regelmäßig hinsichtlich der seitlichen oder hinteren Baugrenze zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn ergeben. Denn zu dem an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn wird ein nachbarrechtliches Austauschverhältnis begründet, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur wechselseitigen Beachtung der festgesetzten Baulinien oder Baugrenzen verpflichtet. Von einer ausnahmsweise drittschützenden Wirkung ist nur dann auszugehen, wenn sich dafür klare und eindeutige Hinweise aus dem Bebauungsplan unter Berücksichtigung der konkreten Situation vor Ort ergeben (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.03.1995 - 3 S 3321/94 -, juris; Beschl. v. 01.10.1999 - 5 S 2014/99 -, VBlBW 2000, 112; Beschl. v. 25.06.1993 - 3 S 1045/93 -, juris; Urt. v. 12.06.1991 - 5 S 2433/90 -, ESVGH 42, 151). Da das Grundstück der Antragsteller jedoch im rechten Winkel zur südlichen Baugrenze liegt, kann vorliegend nicht von einer nachbarschützenden Wirkung ausgegangen werden. Ferner sind weder den Festsetzungen noch den Bebauungsplanbegründungen gegenteilige Anhaltspunkte zu entnehmen. Im Ergänzungsplan Nr. 515 vom 24.03.1977 heißt es zur Überführung der im Bebauungsplan Nr. 354 aufgestellten Baufluchten lediglich, dass diese im Bereich der vorliegenden offenen Bauweise die Eigenschaft von Baugrenzen erhalten, um eine aufgelockerte Bebauung zu ermöglichen. Dass der Plangeber der Festsetzung der Baugrenze ausnahmsweise drittschützenden Charakter beimessen wollte, vermag das erkennende Gericht aus dieser allgemeinen und offenen Formulierung, die vom Wortlaut her allein städtebauliche Belange in Bezug nimmt, nicht abzuleiten.
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bb) In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Zulassungsentscheidung nach § 23 Abs. 5 BauNVO eine nicht drittschützende Festsetzung zu überbaubaren Grundstücksflächen betrifft, können die Nachbarn nicht die Einhaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO verlangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.01.2012 - 5 S 2233/11 -, DVBl 2012, 508). Ergänzend weist das Gericht jedoch darauf hin, dass die Zulassung der Garage vorliegend aller Voraussicht nach auch objektiv rechtmäßig ist. Die Antragsgegnerin durfte die Garage gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zulassen, weil sie nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO in den Abstandsflächen zulässig ist.
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Nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können – wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist – auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden. Das gleiche gilt nach Satz 2 der Bestimmung für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
47 
Vorliegend findet nicht § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO, sondern die Bestimmung in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO Anwendung. Denn die in Rede stehende, die südliche Baugrenze überschreitende Garage ist nicht als Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO zu qualifizieren. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 12 BauNVO, der die Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen gesondert regelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2013 - 4 C 15.11 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.07.1991 - 8 S 1606/91 -, BauR 1992, 65; Bayerischer VGH, Beschl. v. 01.04.2016 - 15 CS 15.2451 -, juris; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 132. EL Februar 2019, § 23 BauNVO Rn. 49).
48 
Nach Maßgabe der hier nur in Betracht kommenden Bestimmung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO sind Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m2 in den Abstandsflächen baulicher Anlagen zulässig. Ausweislich der genehmigten Bauvorlagen erfüllt die streitgegenständliche Garage diese tatbestandlichen Voraussetzungen. Denn sie weist eine Höhe von 2,50 m und an der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Länge von 6,50 m auf.
49 
cc) Die Zulassungsentscheidung verletzt schließlich die Antragsteller auch unter Würdigung ihrer nachbarlichen Interessen nicht in eigenen Rechten. Sie können keinen Schutz nach Maßgabe des allgemeinen Rücksichtnahmegebots beanspruchen.
50 
Kann ein Vorhaben nach § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden, kommt dem Nachbarn Schutz nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 342; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.08.1997 - 5 S 1252/96 -, BauR 1998, 517; Urt. v. 10.11.1992 - 5 S 1475/92 -, NVwZ-RR 1993, 347; Bayerischer VGH, Beschl. v. 10.12.2003 - 20 ZB 03.2970 -, juris). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122; Urt. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 -, NVwZ 2005, 328; Beschl. v. 13.03.2019 - 4 B 39.18 -, BauR 2019, 1294).
51 
Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, erweist sich die Zulassung gegenüber den Antragstellern auch in einer Gesamtschau nicht als rücksichtslos. Die Stellung der Antragsteller ist bereits deshalb nicht besonders schutzwürdig, da die in Rede stehende südliche Baugrenze – wie bereits dargelegt – keinen drittschützenden Charakter hat.
52 
Darüber hinaus weist das Vorhaben zur Grundstücksgrenze einen Abstand von 6 m auf und wahrt damit die heute nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO allgemein vorgeschriebene Abstandsflächentiefe. Daraus kann grundsätzlich geschlossen werden, dass das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme nicht verletzt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147, juris). Die Umstände des Einzelfalles zwingen hier zu keiner anderen Bewertung. Das Grundstück der Antragsteller besitzt weiterhin von Süden freien Zugang zur Sonne. Auch führt das Vorhaben der Beigeladenen trotz der dargestellten Ausmaße aller Voraussicht nach nicht zu einer das Wohngrundstück der Antragsteller erdrückenden Wirkung. Dies ergibt sich – unabhängig davon, dass die Beachtung der landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen für den planungsrechtlichen Aspekt der – hier offenkundig nicht vorliegenden – optisch erdrückenden Wirkung grundsätzlich ohne Belang ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, DVBl. 1986, 1271, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147, juris) – aus dem im Rahmen der Einzelfallwürdigung zu berücksichtigenden rein tatsächlichen Umstand, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen mit einem Abstand von 6 m relativ weit weg von der Grundstücksgrenze der Antragsteller befindet, was eine handgreifliche Störung in Form eines Erdrückens nicht besorgen lässt.
53 
Hinzu kommt, dass sich auch auf dem Grundstück der Antragsteller drei – die südliche Baugrenze in gleicher Weise überschreitende und ähnliche Ausmaße aufweisende – Garagen befinden. Vor dem Hintergrund, dass die südliche Baugrenze von den Antragstellern damit gleichermaßen nicht beachtet wird, erscheint ihr Einwand gegen die Zulassung der Garage der Beigeladenen nach § 23 Abs. 5 (Satz 2) BauNVO als treuwidrig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.11.2002 - 3 S 882/02 -, VBlBW 2003, 235 zur treuwidrigen Abstandsflächenbemängelung bei gegenseitiger Unterschreitung).
54 
b) Die Antragsteller können sich auch nicht erfolgreich auf eine Überschreitung der Geschossflächenzahl berufen.
55 
Zwar trifft es ausweislich der Pläne zu, dass das Bauvorhaben die im Bebauungsplan festgesetzte Geschossflächenzahl um 1,7 % überschreitet, was 19 m2 entspricht. Die Festsetzung der Geschossflächenzahl als Maß der baulichen Nutzung ist jedoch nicht drittschützend. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützend, sondern dienen städtebaulichen Zwecken. Ob sie gleichwohl auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab. Maßgeblich ist insoweit, ob die Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.08.2018 - 4 C 7.17 -, NVwZ 2018, 1808). Ausgehend davon, dass bereits die zugleich mit dem Bebauungsplan vom 07.09.1967 erlassenen örtlichen Bauvorschriften Abstandsvorschriften enthalten, die im Hinblick auf die Besonnung und Belüftung und die Steigerung des Wohnwertes nachbarschützende Wirkung entfalten, fehlt es an hinreichend deutlichen Anhaltspunkten, dass auch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung von der Plangeberin für die Planbetroffenen als wechselseitig verstanden wurden. Dies gilt auch deshalb, weil im Bebauungsplan hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse und der Grundflächenzahl im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden können, wenn die Geschossflächenzahl oder die zulässige Geschossfläche nicht überschritten wird. Aus dieser Möglichkeit zur flexiblen Handhabung der Vorgaben zum Maß der Bebauung wird erkennbar, dass die Plangeberin diese lediglich aus städtebaulichen Gründen bezweckte und kein Austauschverhältnis begründen wollte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127).
56 
c) Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt schließlich auch nicht gegen das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
57 
§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist eine besondere Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme und verfolgt das Ziel, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Hieran gemessen verstößt die der Beilgeladenen erteilte Baugenehmigung nicht gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zum Ausdruck kommende Rücksichtnahmegebot. Hinsichtlich der Begründung kann auf die obigen Ausführungen unter 2. a) cc) verwiesen werden. Eine erdrückende oder einmauernde Wirkung – soweit die Antragsteller dies mit dem Einwand der Massivität geltend machen wollen – oder eine nicht mehr hinnehmbare Verschlechterung der Besonnung, Belichtung und Belüftung sind ersichtlich nicht gegeben.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
59 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., Anh. § 164). Die Kammer hält in Anwendung des Rahmenvorschlags der Nr. 9.7.1 das Interesse der Antragsteller in der Hauptsache mit dem Wert von 15.000 Euro für angemessen erfasst, da es hier um ein Mehrfamilienhaus mit neun Wohnungen und damit nicht um ein Einfamilien- oder kleineres Mehrfamilienhaus geht, für das „im Normalfall“ ein Streitwert von 10.000 Euro angesetzt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, juris; Beschl. v. 27.06.2019 - 5 S 967/19 -, n.v.).
60 
Der Wert ist auch nicht nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren. Der Streitwert wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Nachbarn nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben, weil insofern die Entscheidung in der Sache faktisch vorweggenommen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern – wie hier – (auch) gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (st. Rspr. des VGH Baden-Württemberg, vgl. nur Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, juris; Beschl. v. 09.02.2018 - 5 S 2130/17 -, NVwZ-RR 2018, 511 und Beschl. v. 29.03.2017 - 5 S 1389/16 -, juris).

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