| |
| Die Klage, über die die Kammer mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). |
|
| 1. Die Klage ist zulässig. |
|
|
|
| 1.2 Gegen die behördliche Genehmigung der Festsetzung einer Schiedsstelle nach § 18 Abs. 5 Satz 1 1. Hs. KHG und § 14 Abs. 1 Satz 2 BPflV ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - BVerwG 3 C 16.12 – juris, Rn. 15; s.a. Quaas, in: Quaas/Zuck/Clemens, Medizin-recht, 4. Auflage 2018, § 26, Rn. 484). |
|
| 1.3 Die Kläger sind nach § 42 Abs. 1 VwGO klagebefugt; denn sie können als Adressaten der angefochtenen Genehmigung des Schiedsspruches – sowohl als Sozialleistungsträger als auch als Arbeitsgemeinschaft von Sozialleistungsträgern (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 KHG) – geltend machen, in ihren Rechten als Vertragsparteien der Pflegesatzvereinbarung verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1999 – BVerwG 3 C 33.98 – juris, Rn. 15). |
|
| 2. Die Klage ist indes unbegründet. Der Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.06.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| Rechtsgrundlage für den Genehmigungsbescheid sind § 18 Abs. 5 Satz 1 1. Hs. KHG und § 14 Abs. 1 Satz 2 BPflV jeweils in der für den Budgetzeitraum 2017 maßgeblichen Fassung. Danach hat die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der Vertragsparteien (vgl. § 18 Abs. 2 KHG) eine Festsetzung der Schiedsstelle (§ 18a Abs. 1 KHG) zu genehmigen, wenn diese den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der Bundespflegesatzverordnung und sonstigem Recht entspricht. Die Genehmigungsbehörde ist bei der Überprüfung der Festsetzungen der Schiedsstelle auf eine Rechtskontrolle beschränkt (stRspr; BVerwG, Urteil vom 22.05.2014 – BVerwG 3 C 13.13 – juris, Rn. 22 m.w.N.). |
|
| Danach ist der genehmigte Schiedsspruch der Schiedsstelle in Baden-Württemberg vom 01.12.2017, soweit er einen Anspruch des Beigeladenen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV im Umfang von 16,5 VK (2.1) und die Anlagen 1 und 2 (2.2) festsetzt, rechtlich nicht zu beanstanden. |
|
|
|
| Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV ist der Gesamtbetrag nach § 3 Abs. 2 BPflV für die Jahre 2017 bis 2019 in Höhe der entstehenden Kosten für zusätzlich zu besetzende Stellen zur Erreichung der Vorgaben der Psych-PV zu erhöhen, soweit der Nachweis nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BPflV bei der tatsächlichen jahresdurchschnittlichen Stellenbesetzung für das Jahr 2016 eine Unterschreitung der Vorgaben der Psych-PV zur Zahl der Personalstellen ausweist. |
|
| Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beigeladene hat unstreitig eine tatsächliche Unterschreitung der von der Psych-PV vorgegebenen Personalstellen für das Jahr 2016 im Umfang von 16,5 VK nachgewiesen. Entgegen der Ansicht der Kläger steht einem Anspruch des Beigeladenen aus § 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV auch nicht entgegen, dass die Mittel für die Schaffung dieser Stellen, wie von ihnen behauptet, bereits mit dem Budget für den Entgeltzeitraum 2016 finanziert wurden. Denn hierauf kommt es bei zutreffender Auslegung des § 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV nicht an (2.1.1). Danach ist es auch unerheblich, ob die Beteiligten für das Budget 2016 eine entsprechende Zweckvereinbarung getroffen hatten (2.1.2). Der von den Klägern behauptete Rückzahlungsanspruch für das Jahr 2016 steht dem Anspruch des Beigeladenen in Ermangelung einer Rechtsgrundlage nicht entgegen (2.1.3). |
|
| 2.1.1 Der Anspruch nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV setzt allein voraus, dass die Stellenvorgaben der Psych-PV im Jahr 2016 tatsächlich unterschritten wurden; ob die Schaffung der fehlenden Personalstellen bereits mit dem Budget 2016 finanziert wurde, ist unbeachtlich (vgl. Spickhoff/Starzer, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, BPflV, § 18 Rn. 3). |
|
| 2.1.1.1 Hierfür spricht bereits maßgeblich der Wortlaut des § 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV. Die Vorschrift stellt tatbestandlich allein auf den Nachweis der „tatsächlichen“ jahresdurchschnittlichen Stellenbesetzung für das Jahr 2016 ab. Weitere Voraussetzungen oder Einschränkung regelt die Norm nicht. Entgegen der Ansicht der Kläger lässt sich auch nicht argumentieren, dass bei einer Finanzierung der Personalstellen schon mit dem Budget 2016 keine Kosten „entstehen“. Denn bei andauernder tatsächlicher Unterschreitung der Vorgaben der Psych-PV entstehen die Kosten erst mit der „Besetzung“ der zusätzlichen Stellen in den Jahren 2017 bis 2019. |
|
| 2.1.1.2 Die systematische Stellung der Norm bestätigt dieses Verständnis. |
|
| 2.1.1.2.1 So spricht die Vorschrift des § 18 Abs. 3 Satz 3 BPflV gerade dagegen, dass der Verordnungsgeber einen Anspruch nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV bei zweckwidriger Verwendung entsprechender Mittel im Budgetjahr 2016 ausschließen wollte. Hiernach sind eine Rückzahlung von Mitteln und eine Absenkung des Gesamtbetrags für die Jahre 2017 und 2018 nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass die nach Satz 1 im Gesamtbetrag vereinbarten Mittel für Personal vollständig für die Finanzierung von Personal verwendet wurden; für das Jahr 2019 sind eine Rückzahlung von Mitteln und eine Absenkung des Gesamtbetrags nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass die nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV vereinbarten Mittel vollständig für die Finanzierung von Personal zur Erreichung der Vorgaben der Psych-PV verwendet wurden. Der Gesetzgeber gibt mit dieser Regelung zu erkennen, dass er die zweckwidrige Verwendung von Mitteln für die Finanzierung der Personalstellen nach der Psych-PV für eine Übergangszeit noch dulden und erst ab dem Jahr 2020 ausschließen möchte. Zuvor sieht er deren Einsatz zur Deckung der Personalkosten in anderen Bereichen noch als zulässig an. Dabei versteht er den Begriff der Personalkosten weit und möchte auch Kosten für Personal ohne direktes Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus, die den Sachkosten zugeordnet werden, als Personalkosten berücksichtigt wissen (vgl. BT-Drs. 18/10829, S. 49). Ein zweckwidriger Einsatz von Mitteln, die für Personalkosten vereinbart wurden, soll dagegen vorliegen, wenn etwa Personalmittel für investive Zwecke eingesetzt werden (a.a.O.). Entgegen der Ansicht der Kläger liegt damit in dem Einsatz von Mitteln für Personal mit Psych-PV-Qualifikation zur Deckung anderer Personalkosten keine zweckwidrige Verwendung im Sinne des § 18 Abs. 3 BPflV. |
|
| 2.1.1.2.2 Entgegen der Ansicht der Kläger lässt sich dem Krankenhausfinanzierungsrecht im Allgemeinen wie auch der BPflV und der Psych-PV im Besonderen ein Grundsatz entnehmen, dass die Erlöse des Krankenhauses, insbesondere die Mittel für die Finanzierung der Personalstellen nach der Psych-PV, ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden dürfen, - anders als für investive Fördermittel – nicht entnehmen (vgl. Prütting, in: Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, 2. Aufl. 2017 § 5, Rn. 61; Stollmann/Wollschläger, in: Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Auflage 2019, § 81, Rn. 175). Überdies folgte hieraus auch nicht zwingend eine Reduzierung der entsprechenden Mittel für das folgende Budgetjahr; vielmehr regelt der Verordnungsgeber in solchen Fällen – wie im Folgenden beispielhaft für § 18 Abs. 2 Satz 1 2. Hs. BPflV dargelegt (2.1.1.2.2.1) – regelmäßig einen Erstattungsanspruch. Die von den Klägern angeführten Bestimmungen, die weder den sachlichen Gegenstand noch den Zeitraum des hier streitgegenständlichen Anspruchs nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV betreffen, belegen, dass es den von ihnen angenommenen Grundsatz gerade nicht gibt: |
|
| 2.1.1.2.2.1 Die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 1 BPflV, wonach die Krankenhäuser, die eine Vereinbarung nach § 6 Abs. 4 BPflV in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (a.F.) abschließen, für die Jahre 2013 bis 2019 den anderen Vertragsparteien nach § 11 BPflV eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die tatsächliche jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung in Vollkräften sowie über die zweckentsprechende Mittelverwendung vorzulegen und nicht zweckentsprechend verwendete Mittel zurückzuzahlen haben, erfasst allein den Ausnahmefall einer – hier nicht gegebenen - Vereinbarung zusätzlicher Finanzierungsbeiträge nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BPflV a.F. |
|
| 2.1.1.2.2.2 Die von den Klägern angeführte Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (a.F.), die die Überschreitung des Gesamtbetrages ermöglichte, wenn die Vorgaben der Psych-PV zur Zahl der Personalstellen dies erforderlich machten und sichergestellt war, dass das Personal nicht anderweitig eingesetzt wurde, ist nicht mehr gültig und betraf den Sonderfall, dass die Finanzierung dieser Stellen zu einer Durchbrechung der maßgeblichen Obergrenze führte. |
|
| 2.1.1.2.2.3 Auch die Regelung des § 10 Abs. 4 Psych-PV, die an die Übergangsregelung des § 10 Abs. 3 Psych-PV anknüpfte und die Erstattung von Budgetanteilen in Höhe nicht entstandener Personalkosten vorsah, erfasste lediglich einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.1995. |
|
| 2.1.1.2.2.4 Die grundsätzliche Zweckbindung von Finanzmitteln für Personal lässt sich auch nicht aus der Psych-PV ableiten. Denn hierbei handelt es sich, wie sich bereits aus der Regelung ihres Anwendungsbereichs in § 1 Psych-PV ergibt, ausschließlich um ein Instrument zur Ermittlung des erforderlichen Personalbedarfs in psychiatrischen Einrichtungen (vgl. Kunze, in: Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, 2. Aufl. 2017 § 23, Rn. 40; Quaas, in: Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Auflage 2018, § 26, Rn. 261). Die Maßstäbe und Grundsätze der Verordnung sind gemäß § 2 Abs. 1 Psych-PV von den Vertragsparteien der Pflegesatzvereinbarung bei der Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und der Bundespflegesatzverordnung (nur) für die Personalbemessung zugrunde zu legen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 09.09.2006 - 9 S 612/04 –juris, Rn. 44; s.a. BVerwG, Urteil vom 25.03.1993 – BVerwG 3 C 69.90 – juris, Rn. 47). |
|
| 2.1.1.2.2.5 Das von den Klägern für das Krankenhausfinanzierungsrecht aus § 2 Abs. 2 Satz 1 BPflV abgeleitete – in verschiedenen Vorschriften des SGB V Ausdruck findende (vgl. etwa § 137i Abs. 6 Satz 2 SGB V in der bis zum 10.05.2019 geltenden Fassung) – Verbot der Doppelfinanzierung, das primär innerhalb eines Budgetzeitraumes Geltung beansprucht (vgl. beispielhaft BVerwG, Beschluss vom 28.08.2019 – BVerwG 3 B 5.18, Rn. 19; OVG Münster, Urteil vom 18.04.2013 - 13 A 1168/12 – juris, Rn. 74, 77; VG Neustadt, Urteil vom 27.06.2013 - 4 K 978/12.NW; sämtliche zitiert nach juris), rechtfertigt keine abweichende Auslegung des § 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV. Denn bei Nichterfüllung der Personalvorgaben der Psych-PV im Jahr 2016 liegt mit deren Finanzierung in den Jahren 2017 bis 2019 eine Doppelfinanzierung schon tatsächlich nicht vor. |
|
| 2.1.1.2.2.6 Schließlich führt auch das – originär dem SGB V entstammende (vgl. § 12 SGB V), aber auch im Krankenhausplanungsrecht bedeutsame (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 23.04.2002 – 9 S 2124/00 – juris) – Wirtschaftlichkeitsgebot, das die Kläger für das Krankenhausfinanzierungsrecht der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 BPflV entnehmen, zu keinem abweichenden Auslegungsergebnis. Denn die Schaffung der tatsächlich fehlenden Personalstellen ist für die Versorgung der Patienten notwendig; die Erfüllung der Vorgaben der Psych-PV wird von dem Gesetzgeber dabei mit der Vorschrift des § 18 Abs. 2 BPflV gerade angestrebt. |
|
| 2.1.1.3 Die Entstehungsgeschichte des § 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV bestätigt das bisherige Auslegungsergebnis. Die Regelung wurde auf Vorschlag des Ausschusses für Gesundheit erst nachträglich in den Gesetzesentwurf eingefügt (BT-Drs. 18/10829, S. 22). Mit der Möglichkeit, die Kosten für zusätzlich zu besetzende Stellen erhöhend im Gesamtbetrag nach § 3 Abs. 2 BPflV zu berücksichtigen, wollte der Gesetzeber eine verbesserte Umsetzung der Vorgaben der Psych-PV erreichen (BT-Drs. 18/10829, S. 49). Die Bedeutung dieser Zielsetzung unterstreicht der Gesetzgeber, indem er in § 18 Abs. 3 Satz 2 BPflV bestimmt, dass die hierdurch entstehenden Personalkosten in den Jahren 2017, 2018 und 2019 nicht durch die Obergrenze des Veränderungswerts nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BPflV begrenzt werden sollen, und in § 18 Abs. 3 Satz 3 BPflV festlegt, dass trotz einer Unterschreitung der Psych-PV-Vorgaben weder eine Rückzahlung von Personalfinanzierungsmitteln vorgenommen noch der Gesamtbetrag abgesenkt werden, wenn das Krankenhaus nachweist, dass es die vereinbarten Personalkosten insgesamt nicht unterschritten hat (vgl. hierzu bereits unter 2.1.1.2.1.). |
|
| 2.1.1.4 Die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Zielsetzung, die Erfüllung der Vorgaben der Psych-PV zu erreichen, spricht schließlich maßgeblich für ein Verständnis des § 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV, das unabhängig von Finanzierungsvereinbarungen des Krankenhauses und der Sozialleistungsträger im Einzelfall allein darauf abstellt, ob und in welchem Umfang im Jahr 2016 Personalstellen tatsächlich fehlten. Denn entgegen der Ansicht der Kläger liegt es gerade nicht im Interesse der Patientenversorgung, den Krankenhausträger für eine unzureichende Umsetzung der Vorgaben der Psych-PV in der Vergangenheit zu sanktionieren und die nicht besetzten Personalstellen weiter vakant zu lassen. Soweit die Kläger eine missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln durch die Krankenhäuser befürchten, übergehen sie, dass es sich bei § 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV einerseits um eine Übergangsvorschrift handelt, die mit dem Budgetzeitraum 2019 endete, und andererseits eine zweckentsprechende Verwendung von Finanzmitteln jedenfalls für Personalausgaben im weiteren Sinne verpflichtend ist. |
|
| 2.1.2 Bei Zugrundelegung des aufgezeigten zutreffenden Verständnisses des § 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Vertragsparteien, wie die Kläger behaupten, für das Jahr 2016 eine Zweckvereinbarung geschlossen haben. Ungeachtet dessen kann die Kammer sich auch nicht von dem wirksamen Zustandekommen einer solchen Zweckvereinbarung überzeugen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Kläger haben einen Nachweis für die von dem Beigeladenen bestrittene vertragliche Regelung nicht erbracht. Der vorgelegten Notiz vom 17.10.2016 lässt sich bei maßgeblicher Auslegung aus dem objektiven Empfängerhorizont (vgl. § 133, § 157 BGB) schon inhaltlich eine Zweckbindung der fixierten Mittel nicht mit Bestimmtheit entnehmen. |
|
| 2.1.3 Dem Anspruch des Beigeladenen aus § 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV steht ein von den Klägern – sinngemäß im Sinne eines Ausgleiches oder einer Minderung des Budgets für das Jahr 2017– geltend gemachter Anspruch auf Rückzahlung der im Jahr 2016 vermeintlich zweckwidrig verwandten Mittel nicht entgegen. Hierbei kann offenbleiben, ob und auf welche Weise ein solcher Rückerstattungsanspruch bei der Ermittlung des Budgets für das Folgejahr zu berücksichtigen wäre. Denn für die entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 1 BPflV i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV a.F. fehlt es jedenfalls offensichtlich an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber wollte, wie sich der Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 3 BPflV entnehmen lässt, die zweckwidrige Verwendung von Mitteln für Personal nach der Psych-PV erst ab dem Jahr 2020 sanktionieren. Überdies fehlt es vorliegend, wie dargelegt (vgl. Ziffer 2.1.2), schon an einer verbindlichen Zweckvereinbarung der Beteiligten. |
|
| 2.2 Die Festsetzung der vereinbarten Stellenbesetzung in den Anlagen 1 und 2 durch Ziffer II. des Schiedsspruches begegnet keinen rechtlichen Bedenken. |
|
| Der Schiedsstelle ist an das geltende Pflegesatzrecht gebunden. Innerhalb dieses Rahmens hat sie dieselben Gestaltungsmöglichkeiten wie die Vertragsparteien. Dabei hat sie einen Beurteilungsspielraum bei der Anwendung und Auslegung solcher unbestimmten Rechtsbegriffe und Sachverhalte, die vorausschauend im Wege einer Prognose zu bewerten sind. Dementsprechend ist eine Entscheidung der Schiedsstelle nur rechtswidrig, wenn die Pflegesatzparteien eine entsprechende Regelung im Vereinbarungswege nicht hätten treffen dürfen (BVerwG, Urteil vom 08.09.2005 – BVerwG 3 C 41.04 – juris, Rn. 18; Stollmann/Wollschläger, in: Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Auflage 2019, § 81, Rn. 205; Quaas, in: Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Auflage 2018, § 26, Rn. 473). Die Überprüfung beschränkt sich dabei auf die Einhaltung entgeltrechtlicher Vorschriften (Stollmann/Wollschläger, in: Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Auflage 2019, § 81, Rn. 206). |
|
| 2.2.1 Danach war die Schiedsstelle befugt, die Anlagen 1 und 2 festzusetzen. Denn auch die Vertragsparteien, denen hinsichtlich des Inhalts der Vereinbarung ein weiter Entscheidungsspielraum zukommt (vgl. Spickhoff/Starzer, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, BPflV, § 11 Rn. 1), hätten eine entsprechende Regelung treffen können. Gemäß § 3 Abs. 5 der auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 8 BPflV mit verbindlicher Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 BPflV getroffenen Psychiatrie-Personalnachweis-Vereinbarung vom 26.06.2017 (PPNV) sind die Angaben zu der vereinbarten Stellenbesetzung nach den § 3 Abs. 1 bis 4 PPNV von den Vertragsparteien gemäß der Anlage 1 der PPNV, die dem von dem Beigeladenen für die Anlagen 1 und 2 verwendeten Formular entspricht, im Rahmen der Budgetverhandlungen für den entsprechenden Vereinbarungszeitraum zu dokumentieren und zu unterzeichnen. Der Katalog der Regelungsgegenstände in § 11 Abs. 1 BPflV steht dabei einer Vorgehensweise, den Nachweis gemäß § 3 Abs. 5 PPNV zum Gegenstand der Vereinbarung der Vertragsparteien zu machen, nicht entgegen. Denn es handelt sich hierbei um die zulässige Vereinbarung einer für die Ermittlung des – in Ziffer I des Schiedsspruchs dem Grunde nach zugesprochenen und in das mit Ziffer III des Schiedsspruchs festgelegte Budget 2017 (teilweise) einfließenden – Anspruchs nach § 18 Abs. 3 Satz1 BPflV maßgeblichen Berechnungsgrundlage (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.02.2009 – BVerwG 3 C 7.08 – juris, Rn. 16). |
|
| 2.2.2 Der Schiedsspruch trifft mit der Festsetzung der Anlagen 1 und 2, anders als die Kläger meinen, auch keine Regelungen der Budgets für die Folgejahre. Gegenstand der Festsetzung zu II. im Besonderen wie auch des Schiedsspruches im Allgemeinen ist allein der Entgeltzeitraum 2017. |
|
| 2.2.3 Schließlich trifft auch die Behauptung der Kläger, die Anlagen 1 und 2 setzten in Spalte 3 abweichend von den Vorgaben der PPNV zu Unrecht den IST-Personaltatbestand fest, wie sich bereits der Begründung des Schiedsspruches (S. 11) entnehmen lässt, ersichtlich nicht zu. Die dem Budget zugrunde gelegte vereinbarte Stellenbesetzung (Spalte 3) durfte hierbei nach § 3 Abs. 4 Satz 3 PPNV ausnahmsweise hinter der Stellenbesetzung, die nach den Vorgaben der Psych-PV erforderlich ist, zurückbleiben, da der Beigeladene für die Besetzung der fehlenden Stellen in Anlage 3 einen Stufenplan vorgelegt hat. |
|
| 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene gemäß § 162 Abs. 3 VwGO seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er einen eigenen Antrag nicht gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. |
|
| 4. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist zu bejahen, wenn eine entscheidungserhebliche und obergerichtlich bisher nicht geklärte Tatsachen- oder Rechtsfrage aufgeworfen ist, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Fortentwicklung des Rechts durch das Berufungsgericht geklärt werden muss (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19.08.2010 - 8 S 2322/09 – juris, Rn. 11). Dies ist bei Fragen der Auslegung von auslaufendem Recht grundsätzlich nicht der Fall (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 05.03.2015 - 12 A 2088/13 – juris, Rn. 4). So verhält es sich hier. Denn die Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV, deren Auslegung zwischen den Beteiligten streitig und für die gerichtliche Entscheidung erheblich ist, regelt einen Anspruch in Höhe der entstehenden Kosten für zusätzlich zu besetzende Stellen zur Erreichung der Vorgaben der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Psych-PV nur bis einschließlich des abgelaufenen Budgetjahres 2019. |
|
|
|
| Der Streitwert wird gemäß § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 14.852,00 Euro festgesetzt und berücksichtigt den mit der angefochtenen Genehmigung für das streitgegenständliche Budgetjahr 2017 festgesetzten Anspruch nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV im Umfang von 0,25 Vollzeitkräften. |
|