Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 3203/20

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Pressemitteilung des Polizeipräsidiums Pforzheim.
Am 01.07.2020 wurde dem Polizeipräsidium Pforzheim eine Auseinandersetzung in der ... Straße in Pforzheim gemeldet. Bei Eintreffen der Funkstreife war die Auseinandersetzung nicht mehr im Gange. Aufgrund des nach den Angaben der anzeigenden Person vor Ort ermittelten Sachverhalts fuhren mehrere Streifenwagen zum Ereignisort und erzeugten dadurch ein öffentliches Aufsehen. Aufgrund der von den befassten Organisationseinheiten gefertigten Vorkommnisberichte erstellte das Polizeipräsidium Karlsruhe am 02.07.2020 nachfolgende Pressemitteilung:
„Am Mittwochabend haben Polizisten einen 33-jährigen Mann in Höhe des Pforzheimer Stadttheaters festgenommen, nachdem dieser zuvor in einem Restaurant in der Pforzheimer Innenstadt Mobiliar umherwarf und ein Mitarbeiter mit einem Messer bedrohte.
Nach derzeitigen Erkenntnissen rief der Mann zunächst in dem Restaurant sowie in einer benachbarten Lokalität an und bedrohte die Mitarbeiter. Gegen 21:00 Uhr betrat er dann die Gaststätte. Bis zum Eintreffen der alarmierten Beamten hatte der Täter das Lokal bereits in Richtung des Stadttheaters verlassen, nachdem er einen Mitarbeiter mit einem Stuhlwurf leicht verletzte.
Hintergrund des Vorfalls ist wohl eine Auseinandersetzung zwei Stunden zuvor, bei der der 33-Jährige offenbar von einzelnen Mitarbeitern der beiden Restaurants geschlagen und beleidigt wurde.
Während der polizeilichen Maßnahmen ergaben sich Hinweise, dass der Tatverdächtige unter psychischen Problemen leidet. Er wurde zur Behandlung in ein psychiatrisches Klinikum gebracht.“
Diese Pressemitteilung wurde, da sich bereits zu Beginn des Frühdienstes am 02.07.2020 insbesondere die örtlichen Pressevertreter beim Polizeipräsidium Pforzheim nach dem streitgegenständlichen Sachverhalt erkundigt hatten, über einen Verteiler an die Presse geleitet, darunter auch an das im Internet einsehbare „Presseportal“, das von na.newsaktuell – einem Unternehmen der dpa-Gruppe – betrieben wird. Das Polizeipräsidium Pforzheim leitet - wie auch andere Polizeipräsidien in Baden-Württemberg - aufgrund vertraglicher Regelungen Pressemitteilungen an dieses Unternehmen weiter und von diesem unverändert in das „Presseportal“ übernommen. Die dort eingestellten Presseartikel können durch das – wie auch vom Polizeipräsidium selbst über einen speziellen Account oder auf dessen Anforderung wieder gelöscht werden.
Der Antragsteller hat am 31.07.2020 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, nachdem er zuvor den Antragsgegner aufgefordert hatte, den Pressebericht unter anderem im „Presseportal“ zu löschen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Pressemitteilung enthalte Lügen. Er habe kein Messer gehabt und auch nicht mit Mord gedroht. Er habe auch keine psychischen Probleme. Auch wenn sein Name im Artikel nicht erwähnt sei, wüssten die Menschen, die dort gestanden oder gesessen hätten, wer damit gemeint sei, weil viele von ihnen ihn vielleicht persönlich kennen oder ihn danach wiedererkennen würden. Dies störe ihn. Aufgrund des Artikels würde er auf der Straße als verrückt beschimpft, weil im Artikel geschrieben worden sei, dass man ihn in einer psychiatrischen Klinik untergebracht habe.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
10 
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Pressemitteilung zu löschen.
11 
Der Antragsgegner beantragt,
12 
den Antrag abzulehnen.
13 
Zur Begründung trägt der Antragsgegner im Wesentlichen vor, der Antrag sei bereits unzulässig, weil das Löschungsbegehren keine vorläufige, sondern eine endgültige Maßnahme darstelle und die Voraussetzungen einer Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorlägen. Der Antrag sei ferner unbegründet, soweit die streitgegenständliche Pressemitteilung des Polizeipräsidiums Pforzheim durch Presseorgane wie die PZ, die BNN, das Presseportal und in „anderen in sozialen Medien“ veröffentlicht worden sei. Das Polizeipräsidium Pforzheim habe insoweit keinen Einfluss auf die Art und Weise der Veröffentlichung dieser Publikationsorgane. Im Übrigen sei die vom Polizeipräsidium Pforzheim herausgegebene Pressemitteilung vom 02.07.2020 rechtlich nicht zu beanstanden. Sie habe mit den seinerzeit bekannten und von Zeugenaussagen dargelegten Tatsachen übereingestimmt. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung habe ein Mindesttatbestand an Beweistatsachen vorgelegen, die für den Wahrheitsgehalt der Information gesprochen habe. Da Gegenstand der Berichterstattung eine Straftat gewesen sei, habe das Informationsinteresse allgemeinen Vorrang gehabt, da es sich – wie vorliegend – um eine aktuelle Berichterstattung gehandelt habe. Der Pressebericht sei unter Berücksichtigung der journalistischen Sorgfaltspflichten erstellt worden.
14 
Auch wenn die zwischenzeitlich erfolgten Ermittlungen ergeben hätten, dass kein Messer verwendet worden sei, werde wegen des seinerzeit vorrangigen Informationsinteresses indessen eine ursprünglich rechtmäßige Berichterstattung durch eine geänderte Erkenntnis über den Sachverhalt nicht rückwirkend unrechtmäßig. Ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers liege nicht vor. Ein unvoreingenommener und verständiger Durchschnittsleser könne aus der Pressemitteilung keine Identifikation des Antragstellers und somit auch keine besondere Stigmatisierung vornehmen. Der Antragsteller sei namentlich nicht genannt worden. Eine Identifikation im Rahmen der Pressemitteilung durch die am Tatort Anwesenden würde ihn lediglich stören. Eine solche Identifikation könne naturgemäß durch jeden Zeugen erfolgen, der am Tatort anwesend gewesen sei.
15 
Darüber hinaus liege auch kein Anordnungsgrund vor. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Zeitspanne zwischen dem Vorfall am 02.07.2020 und der Antragstellung am 31.07.2020 könne keine Dringlichkeit angenommen werden. Der Antragsteller selbst bekräftige in seiner E-Mail vom 21.07.2020, einen Tag vor seiner Vernehmung am 22.07.2020 unter anderem zu dem Vorwurf wechselseitiger bzw. gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung, die fehlende Eilbedürftigkeit, indem er ausführe, dass „die Löschung des Artikels nichts mehr bringe, da die Sache nun schon lange online gewesen sei“.
II.
16 
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
17 
1. Der Antrag ist allerdings zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet. Denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
a) Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt, bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73 -, NJW 1974, 2087). Entscheidend ist, ob der durch den Klageanspruch und den Klagegrund konkretisierte Streitgegenstand unmittelbar durch das öffentliche Recht oder das bürgerliche Recht geprägt wird. Stellt der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses dar, so ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art (BVerwG, Urt. v. 05.11.1981 - 3 C 47.80 -, Buchholz 422.1 Nr. 1; Urt. v. 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183; Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9; Beschl. v. 20.09.2019 - 7 A 5.19 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.10.2016 - OVG 12 L 65.16 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.01.2017 - 19 A 1970/14 -, juris).
19 
Das ist hier der Fall. Die streitige Presseverlautbarung ist von der Pressestelle des Polizeipräsidiums Pforzheim offenkundig in amtlicher Eigenschaft zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und gleichzeitig in Erfüllung der ihm durch § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Presse (Landespressegesetzes) vom 14.01.1964, GVBl. S. 11 – LPresseG – zugewiesenen, schlicht hoheitlichen Aufgabe der Pressearbeit veröffentlicht worden. Sie dient allein der Unterrichtung der Öffentlichkeit und speziell der Presse über strafrechtlich relevante Vorgänge und über die Maßnahmen der Polizei. Bei der Erfüllung des Informationsanspruchs der Presse aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 4 Abs. 1 LPresseG) wie auch bei Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit von Trägern hoheitlicher Gewalt handelt es sich um eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende schlicht-hoheitliche verwaltende Tätigkeit. Die öffentlich-rechtliche Natur dieses Verwaltungshandelns prägt auch die rechtlichen Beziehungen zwischen der die Presseverlautbarung herausgebenden Behörde und dem hiervon Betroffenen. Das Begehren, die Presseverlautbarung aus dem „Presseportal“ zu entfernen, betrifft Fragen der Rechtmäßigkeit dieses dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Verwaltungshandelns. Daraus folgt, dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt.
20 
b) Die Streitigkeit ist nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die im vorliegenden Fall allein in Betracht zu ziehende Rechtswegzuweisung zu den ordentlichen Gerichten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG liegt nicht vor.
21 
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u.a. der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Betrifft der Antrag eine Angelegenheit der Strafrechtspflege oder des Vollzugs, entscheidet hierüber ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Justiz- oder Vollzugsbehörde ihren Sitz hat (§ 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG). Der besonderen Rechtswegregelung des § 23 Abs. 1 EGGVG liegt die Annahme zugrunde, dass den ordentlichen Gerichten die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege von der Sache her näherstehen als den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die für bestimmte Sachgebiete geltende Generalklausel soll deshalb die gerichtliche Kontrolle gewisser Maßnahmen aus der sonst gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegebenen Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte herausnehmen und bewirken, dass über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen die Gerichte der sachnäheren Gerichtsbarkeit entscheiden. Außerdem soll die Regelung verhindern, dass Gerichte verschiedener Gerichtszweige über Verwaltungsstreitigkeiten desselben Rechtsgebietes entscheiden. Aus diesem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte folgt, dass § 23 EGGVG die Nachprüfung von Maßnahmen den ordentlichen Gerichten nur zuweist, wenn die in Rede stehende Amtshandlung der zuständigen Behörde gerade als spezifisch justizmäßigen Aufgabe auf einem der dort genannten Rechtsgebiete anzusehen ist. Auch systematisch ist § 23 Abs. 1 EGGVG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (BT-Drs. 3/55, Seite 60 f.; vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 14.04.1988 - 3 C 65.85 -, NJW 1989, 412; Beschl. v. 06.02.1991 - 3 B 85.90 -, NJW 1992, 62; BGH, Beschl. v. 27.07.2017 - 2 Ars 188/15 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.12.2019 - 2 S 314519 -, Justiz 2020, 169; Beschl. v. 10.07.2020 - 2 S 623/20 -, juris).
22 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG hier nicht erfüllt.
23 
aa) Zwar kann auch das Polizeipräsidium Pforzheim in seiner Eigenschaft als Polizeibehörde Justizbehörde im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG sein. Der Begriff der Justizbehörde ist weder in § 23 Abs. 1 EGGVG noch in anderen Vorschriften definiert. Damit soll letztlich auch nur eine Unterscheidung exekutivischer Maßnahmen von einer Rechtsprechungstätigkeit im weiteren Sinne vorgenommen werden. Der Begriff der Justizbehörde ist in dieser Vorschrift deshalb auch nicht organisationsrechtlich, sondern rein funktional zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1984 - 1 C 10.84 -, BVerwGE 69, 192; BGH, Beschl. v. 27.07.2017 - 2 Ars 188/15 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.12.2019 - 2 S 314519 -, Justiz 2020, 169; Beschl. v. 10.07.2020 - 2 S 623/20 -, juris; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 14). Er kann demnach auch auf Maßnahmen solcher Behörden Anwendung finden, die organisatorisch nicht zum Justizressort gehören, namentlich solche der zum Innenressort gehörenden Polizeibehörden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.1974 - 1 C 11.73 -, BVerwGE 47, 255).
24 
bb) Ferner scheidet § 23 Abs. 1 EGGVG nicht schon deshalb aus, weil sich die beanstandete Presseverlautbarung mangels Regelungscharakter nicht den sonstigen Maßnahmen im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG zuordnen lasse. Soweit – wie hier – Maßnahmen im Bereich schlicht verwaltender Tätigkeit in Rede stehen, wird ihnen eine Regelungswirkung dann beigemessen, wenn sie jedenfalls unmittelbare Außenwirkung entfalten. Das kann bei schlicht hoheitlichem Handeln der Fall sein, wenn es geeignet ist, eine Person in ihren Rechten zu verletzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.12.2019 - 2 S 314519 -, Justiz 2020, 169; Beschl. v. 10.07.2020 - 2 S 623/20 -, juris; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, § 23 EGGVG Rn. 24). Das Korrelat des weiten Verständnisses des Begriffs des „Justizverwaltungsakts“ in § 23 Abs. 1 EGGVG findet sich in § 24 Abs. 1 EGGVG. Danach ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Auch als Nichtadressat der Presseerklärung kann der Antragsteller durch sie in seinen Rechten verletzt werden. Die beanstandete Presseerklärung hat – wie von ihr auch beabsichtigt – vorliegend offenkundig Außenwirkung.Auchkann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Presseverlautbarung den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
25 
cc) § 23 Abs. 1 EGGVG ist im vorliegenden Fall jedoch deshalb nicht anwendbar, weil die beanstandete Presseverlautbarung vorliegend nicht der Erfüllung von Aufgaben der Strafrechtspflege im Sinne dieser Vorschrift dient.
26 
Zum Gebiet der „Strafrechtspflege“ gehören außer der Strafverfolgung selbst, d.h. der Durchführung von Strafverfahren sowie der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, auch die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Ermöglichung und geordneten Durchführung der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungstätigkeit (vgl.). Ein „Justizverwaltungsakt“ im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG liegt danach nur vor, wenn „die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird“, die der jeweiligen Behörde „als ihre spezifische Aufgabe auf einem in der genannten Vorschrift aufgeführten Rechtsgebiet - hier: der Strafrechtspflege - zugewiesen ist“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1984 - 1 C 10.84 -, BVerwGE 69, 192; Urt. v. 14.04.1988 - 3 C 65.85 -, NJW 1989, 412; BGH, Beschl. v. 27.07.2017 - 2 Ars 188/15 -, juris).
27 
In Anwendung dieser Grundsätze dient die lediglich allgemeine Information der Öffentlichkeit und der Presse als deren Teil über – wie vorliegend – strafrechtlich relevante Ereignisse und über die Maßnahmen der Polizei in diesem Zusammenhang nicht der Erfüllung von Aufgaben der Strafrechtspflege im engen Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG (ebenso für Beanstandungen von Presseerklärungen der Staatsanwaltschaft zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren BVerwG, Urt. v. 14.04.1988 - 3 C 65.85 -, NJW 1989, 412; Beschl. v. 06.02.1991 - 3 B 85.90 -, NJW 1992, 62; BGH, Beschl. v. 27.07.2017 - 2 Ars 188/15 -, juris m.w.N. auch zu den Oberlandesgerichten [vgl. z. B. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.06.2001 - 4 VAs 3/01 -, NJW 2001, 3797 und OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.12.1994 - VAs 14/94 -, NJW 1995, 899] und zu den Stimmen in der Rechtsliteratur [vgl. z. B. Kissel/Mayer, GVG, § 12 Rn. 129], die überwiegend eine andere Auffassung vertreten). Die schlicht hoheitliche Pressearbeit der Polizeibehörde – hier: eine Presseverlautbarung über einen strafrechtlich relevanten Vorfall und über von der Polizei durchgeführten Maßnahmen – steht zwar mit den Aufgaben der Polizei im Rahmen der Strafrechtspflege in Zusammenhang, dient aber insgesamt allein dem Zweck, die Öffentlichkeit zu informieren und ist damit nicht spezifisch justizmäßig in dem obengenannten Sinne (zu Presseverlautbarungen der Staatsanwaltschaft vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1988 - 3 C 65.85 -, NJW 1989, 412; BayVGH, Beschl. v. 27.03.2014 - 7 CE 14.253 -, NJW 2014, 2057; VG Berlin, Beschl. v. 11.10.2019 - VG 1 L 58.19 -, AfP 2020, 181). Ferner stand die beanstandete Presseverlautbarung ausweislich ihres Inhalts auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der ein konkretes Ermittlungsverfahren betreffenden Tätigkeit der Polizeibehörde, ungeachtet der Frage, ob dies eine andere Beurteilung gerechtfertigt hätte (dies allerdings verneinend BVerwG, Urt. v. 14.04.1988 - 3 C 65.85 -, NJW 1989, 412). Keiner weiteren Erörterung bedarf im Übrigen, ob im Falle eines öffentlichen Fahndungsaufrufs die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 EGGVG zu bejahen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 27.07.2017 - 2 Ars 188/15 -, juris), da eine solcher hier ersichtlich nicht vorliegt.
28 
2. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
29 
a) Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat ein Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
30 
Nimmt der Erlass einer Regelungsanordnung – wie im vorliegenden Fall die begehrte Entfernung der Presseverlautbarung – die Hauptsache im Wesentlichen vorweg, so ist dem Antrag nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn eine Hauptsacheentscheidung schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde und das Abwarten in der Hauptsache dem Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69; BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, NVwZ-RR 2014, 558 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.01.2020 - 9 S 2797/19 -, juris). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
31 
In Anwendung dieser Maßgaben hat der Antragsteller zwar wohl einen Anordnungsgrund dargelegt, weil die Presseverlautbarung des Polizeipräsidiums Pforzheim im Internet jedenfalls im „Presseportal“ noch abrufbar ist. Der Antragsteller hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
32 
Zwar würde ein solcher nicht schon daran scheitern, dass das Polizeipräsidium Pforzheim die Internetplattform „Presseportal“ nicht selbst betreibt. Denn nach den vertraglichen Beziehungen könnte es – im Gegensatz zu den von ihm völlig unabhängigen und nicht beeinflussbaren Veröffentlichungen in der „PZ“ und in der „BNN“ – die Löschung der streitgegenständlichen Pressemitteilung in dem „Presseportal“ über den Account selbstständig oder über einen Löschungsauftrag bewirken. Ferner bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob der Antrag des Antragstellers auch bei Bestehen eines Löschungsanspruchs deshalb keinen Erfolg hätte, weil eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache anzunehmen wäre, da ihm ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine schweren und unzumutbaren, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohten. Denn nach der im vorliegenden Fall allein gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage steht dem Antragsteller jedenfalls kein Anspruch auf Entfernung der Presseverlautbarung des Polizeipräsidiums Pforzheim zu.
33 
Als Grundlage eines in der Hauptsache im Wege einer Leistungsklage zu verfolgenden Unterlassungsbegehrens kommt der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht, der als eigenständiges Institut des öffentlichen Rechts anzuerkennen bzw. aus den Grundrechten, hier namentlich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 und 3 GG, ggf. in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 1004 BGB, abzuleiten ist. Der Unterlassungsanspruch richtet sich auf die Abwehr fortwirkender hoheitlicher Rechtsbeeinträchtigungen und setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist, dieser Eingriff andauert oder die konkrete Gefahr seiner Wiederholung besteht (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2010 – 7 B 54.10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.01.2020 - 9 S 2797/19 -, juris; VG Berlin, Beschl. v. 11.10.2019 - VG 1 L 58.19 -, AfP 2020, 181; VG Köln, Beschl. v. 04.10.2019 - 7 L 1017/19 -, juris).
34 
Da der Antragsteller ausdrücklich die Entfernung der Presseverlautbarung von der Internetplattform „Presseportal“ begehrt, ließe sich auch an einen verschuldensunabhängigen Folgenbeseitigungsanspruch denken, der in der Hauptsache gleichfalls im Wege einer Leistungsklage zu verfolgen wäre. Ein solcher Anspruch kann – nur – auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet sein, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand. Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft an die Rechtswidrigkeit nicht des Eingriffs, sondern des durch diesen geschaffenen andauernden Zustandes an. Er soll den andauernden rechtswidrigen Zustand mit der rechtsnormativen Lage in der Weise in Deckung bringen, dass der ursprüngliche rechtmäßige Zustand wiederhergestellt und dadurch die Fortdauer des rechtswidrigen Zustandes beendet wird; darauf ist sein Inhalt begrenzt (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 21.09.2000 - 2 C 5.99 -, DVBl 2001, 726 m.w.N.; Beschl. v. 02.12.2015 - 6 B 33.15 -, NVwZ-RR 2016, 225).
35 
Anlässlich des vorliegenden Falles bedarf es indessen keiner abschließenden Erörterung, welche der beiden Anspruchsgrundlagen oder ob gegebenenfalls beide in Kombination miteinander zur Anwendung kommen. Denn der Antragsteller hat weder nach der einen noch nach der anderen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf Entfernung der Presseverlautbarung des Polizeipräsidiums Pforzheim von der Internetplattform „Presseportal“ glaubhaft gemacht. Die Presseverlautbarung begegnet nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
36 
aa) Presseverlautbarungen staatlicher Stellen, sei es im Rahmen eines Auskunftsanspruchs der Presse nach § 4 LPresseG oder aus eigener Veranlassung in Erfüllung ihrer allgemeinen – neben ihrer jeweiligen Fachzuständigkeit als Annex tretenden – Aufgabe, die Öffentlichkeit und die Presse als deren Teil über öffentlichkeitsrelevante Sachverhalte zu informieren, stellen als öffentliche Äußerungen von Hoheitsträgern schlicht-hoheitliches Handeln dar und unterliegen damit – wie jedes staatliche Handeln – den einfachgesetzlichen und insbesondere grundrechtlichen Bindungen (Art. 20 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG).
37 
bb) Amtliche Äußerungen haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren. Sie müssen also nicht nur geeignet sein, den zu gewährleistenden öffentlichen und privaten Belangen in dem notwendigen Umfang Rechnung zu tragen, sondern sich darüber hinaus auch strikt innerhalb der Grenzen der Erforderlichkeit und der Angemessenheit bzw. Zumutbarkeit halten. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssen und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern dürfen. Ist die Richtigkeit einer Information nicht abschließend geklärt, muss der Sachverhalt vor seiner Verbreitung im Rahmen des Möglichen sorgsam und unter Nutzung der verfügbaren Informationsquellen, gegebenenfalls nach Anhörung des Betroffenen, aufgeklärt werden. Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verlautbarungen amtlicher Stellen von Medien und Verbrauchern ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden. Denn Behörden sind in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden und zur Objektivität verpflichtet (vgl. zu alledem BVerfG, Beschl. v. 15.08.1989 - 1 BvR 881/89 -, NVwZ 1990, 54; Beschl. v. 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05 -, NJW-RR 2010, 1195; BVerwG, Beschl. v. 11.11.2010 - 7 B 54.10 -, juris m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.01.2020 - 9 S 2797/19 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.11.2017 - OVG 6 S 32.17 -, juris; OVG Bremen, Urt. v. 10.09.2018 - 2 B 213/18 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.07.2005 - 15 B 1099/05 -, NRW-RR 2006, 273; Beschl. v. 17.10.2017 - 4 B 786/17 -, juris; VG Berlin, Beschl. v. 11.10.2019 - VG 1 L 58.19 -, AfP 2020, 181; VG Köln, Beschl. v. 04.10.2019 - 7 L 1017/19 -, AfP 2019, 551). Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.07.2005 - 15 B 1099/05 -, NRW-RR 2006, 273). Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.10.2017 - 4 B 786/17 -, juris)
38 
cc) Zu den in diesem Zusammenhang besonders zu beachtenden grundrechtlichen Wertungen zählt das in Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsrecht. Wenn eine staatliche Behörde eine Presseerklärung abgibt, muss deshalb anhand einer Güterabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht (Geheimhaltungsinteresse) der Betroffenen beurteilt werden, ob das verfolgte öffentliche Interesse an der Abgabe dieser Presseerklärung den Vorrang verdient. Zugunsten Beschuldigter ist dabei insbesondere die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.10.2017 - 4 B 786/17 -, juris; BGH, Urt. v. 17.03.1994 - III ZR 15/93 -, NJW 1994, 1950; OLG Hamm, Urt. v. 14.11.2014 - I-11 U 129/13 u. a. -, NJW-RR 2015, 936).
39 
(1) Das nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, das als eigenständige Ausprägung auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2019 - 1 BvR 16/13 -, Recht auf Vergessen I, NVwZ 2020, 53) schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und bietet dabei insbesondere Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG und die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung. Diesem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein besonders hoher Rang zu. Das gilt insbesondere für seinen Menschenwürdekern. Der Inhalt dieses Rechts ist nicht allgemein und abschließend umschrieben. Zu den anerkannten Inhalten gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre. Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Person insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05 -, BVerfGE 119, 1 m.w.N.). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet auch das Recht, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.06.1973 - 1 BvR 536/72 -, BVerfGE 35, 202).
40 
(2) Es steht jedoch nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem absoluten Schutz der genannten Grundrechte. Wenn der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Sein oder Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens berührt, können sich Einschränkungen seines ausschließlichen Bestimmungsrechts über seinen Privatbereich ergeben, soweit dieser nicht zum unantastbaren innersten Lebensbereich gehört. Dem als absolut unantastbar geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung der Intim- und Geheimsphäre ist die Privat- und Sozialsphäre in der Schutzintensität nachgelagert. In dieser hat der Einzelne die Einschränkungen hinzunehmen, die im überwiegenden Allgemeininteresse oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87 -, BVerfGE 80, 367; Beschl. v. 06.05.1997 - 1 BvR 409/90 -, BVerfGE 96, 56; Beschl. v. 13.06.2007, a.a.O.; BGH,; Urt. v. 19.03.2013 VI ZR 93/12 -, NJW 2013, 1681 m.w.N.). Ein weitergehender Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergibt sich aus Art. 8 EMRK nicht (vgl. EGMR, Urt. v. 16.04. 2009 - 34438/04 [Egeland u. Hanseid/Norwegen] - NJW-RR 2010, 1487; Urt. v. 10.01.2012 - 34702/07 [Standard Verlags GmbH/Österreich Nr. 3] - NJW 2013, 768). Für einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind bereits solche staatlichen oder staatlich veranlassten Äußerungen ausreichend, die – ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein – geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken.
41 
(3) Bei der Beurteilung der Reichweite von Schutzansprüchen gegenüber der Verbreitung und Vorhaltung von Presseberichten im Einzelfall, die sich – wie vorgehend dargestellt – nach einer Abwägung der sich gegenüberstehenden grundrechtlich geschützten Interessen unter umfassender Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles richtet, kann auch der Zeitablauf seit einem zu berichtenden Ereignis ein maßgeblicher Faktor sein.
42 
Soweit nicht die ursprüngliche oder eine neuerliche Berichterstattung, sondern das öffentlich zugängliche Vorhalten eines Berichts, insbesondere in Pressearchiven, in Rede steht, ist dessen Zulässigkeit anhand einer neuerlichen Abwägung der im Zeitpunkt des jeweiligen Löschungsbegehrens bestehenden gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2019 - 1 BvR 16/13 -, NVwZ 2020, 53). Dabei ist die ursprüngliche Zulässigkeit eines Berichts allerdings ein wesentlicher Faktor, der ein gesteigertes berechtigtes Interesse von Presseorganen begründet, diese Berichterstattung ohne erneute Prüfung oder Änderung der Öffentlichkeit dauerhaft verfügbar zu halten. Denn in diesem Fall hat die Presse bei der ursprünglichen Veröffentlichung bereits die für sie geltenden Maßgaben beachtet und kann daher im Grundsatz verlangen, sich nicht erneut mit dem Bericht und seinem Gegenstand befassen zu müssen. Bei primär auf Veränderungen durch Zeitablauf gestützte Löschungsbegehren sind die Interessen des Betroffenen mit den Interessen der Presse und der Allgemeinheit an der dauerhaften Zugänglichkeit einer ursprünglich zulässigen Berichterstattung in Hinblick auf die veränderten Umstände angemessen in Ausgleich zu bringen. Insoweit haben die Gerichte insbesondere die Schwere der aus der trotz der verstrichenen Zeit andauernden Verfügbarkeit der Information drohenden Persönlichkeitsbeeinträchtigung, den Zeitablauf seit dem archivierten Bericht, das zwischenzeitliche Verhalten des Betroffenen einschließlich möglicher Reaktualisierungen, die fortdauernde oder verblassende konkrete Breitenwirkung der beanstandeten Presseveröffentlichung, die Priorität, mit der die Information bei einer Namenssuche im Internet kommuniziert wird, das generelle Interesse der Allgemeinheit an einer dauerhaften Verfügbarkeit einmal zulässig veröffentlichter Informationen und das grundrechtliche Interesse von Inhalteanbietern an einer grundsätzlich unveränderten Archivierung und Zurverfügungstellung ihrer Inhalte angemessen zu berücksichtigen. Zumutbar sind einschränkende Maßnahmen gegenüber der unbehinderten und unveränderten Bereitstellung von ursprünglich zulässigen Presseberichten in Onlinearchiven nur, wenn deren Folgen für die Betroffenen besonders gravierend sind und sie damit eine solche Bereitstellung über Einzelfälle hinaus nicht schon grundsätzlich in Frage stellen (vgl. zu alledem BVerfG, Beschl. v. 07.07.2020 - 1 BvR 146/17 -, juris; Beschl. v. 06.11.2019 - 1 BvR 16/13 -, NVwZ 2020, 53; Beschl. v. 02.05.2018 - 1 BvR 666/17 -, NJW 2018, 2784).
43 
dd) Gemessen an diesen Vorgaben, insbesondere den dargestellten vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben, deren Fokus allerdings ganz besonders auf den Fällen der individualisierenden und identifizierenden Verdachtsberichterstattung (vgl. hierzu und zu deren Kriterien BGH, Urt. v. 07.12.1999 - VI ZR 51/99 -, BGHZ 143, 199; Urt. v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18 -, BGHZ 222, 196) liegt, verletzt die Presseverlautbarung des Polizeipräsidiums Pforzheim aller Voraussicht nach nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Die vom Polizeipräsidium veranlasste und auf der Internetplattform „Presseportal“ veröffentlichte Presseinformationen, die von der regionalen Presse in ihren Presseerzeugnissen teilweise aufgenommen wurde, wird den oben aufgeführten Maßgaben an die Rechtmäßigkeit amtlicher Äußerungen eines Hoheitsträgers mit Eingriffsqualität, insbesondere den Vorgaben an eine den Persönlichkeitsschutz des Antragstellers angemessen beachtende Berichterstattung gerecht.
44 
(1) Das Polizeipräsidium Pforzheim hat die Presseverlautbarung im Rahmen ihres hoheitlichen Aufgabenkreises vorgenommen. Nach dem insoweit in Betracht kommenden § 4 PresseG sind staatliche Behörden verpflichtet, der Presse Auskünfte zu erteilen, welche der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen. Die Behörden können danach Presseverlautbarungen zum einen unabhängig von einem konkreten Auskunftsbegehren der Presse vornehmen, insbesondere in den Fällen, in denen – wie vorliegend – ein sicherheitsrelevantes Ereignis bereits öffentliches Aufsehen erregt hat, und zum anderen, wenn, wie sich gleichfalls aus den Angaben des Antragsgegners ergibt, konkrete Anfragen der Presse gestellt werden. Ferner gehört zu den Aufgaben der Polizei die Abwehr drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die Beseitigung bereits eingetretener Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 PolG). Hierzu rechnet als Annexkompetenz auch die den eingangs dargestellten Vorgaben entsprechende Information der Öffentlichkeit über sicherheitsrelevante Vorfälle und über die von der Polizei in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen, um dem Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit bei öffentlich bekanntgewordenen Straftaten Rechnung zu tragen.
45 
(2) Auch der Inhalt der beanstandeten Pressemitteilung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
46 
Zunächst ist herauszustellen, dass die zuvor genannten Maßstäbe für eine sogenannte Verdachtsberichterstattung, die in erster Linie für Presseberichterstattungen privatrechtlich organisierter Medien gelten, keine unmittelbare Anwendung finden, sondern im Rahmen der Abwägung ergänzend mit in den Blick genommen werden können (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 23.07.2019 - RO 4 K 17.1570 -, K&R 2020, 91). Denn die Kriterien für eine Verdachtsberichterstattung wurden für die Fälle individualisierender und identifizierender Presseberichterstattung entwickelt. An einer solchen fehlt es hier. Der Antragsteller wird in der Pressemitteilung weder namentlich erwähnt noch finden sich sonstige Hinweise, die einem unbeteiligten Dritten eine Identifizierung des Antragstellers ermöglichen. Der Umstand, dass die an dem in der Pressemitteilung geschilderten Vorfall unmittelbar Beteiligten oder Zeugen den Antragsteller als Tatbeteiligten ausmachen können, führt allein nicht zu einer individualisierenden und identifizierenden Presseberichterstattung. Denn andernfalls wäre jegliche Berichterstattung insbesondere über öffentlich bekanntgewordene Straftaten ausgeschlossen. Der Antragsgegner hat ferner nachvollziehbar dargelegt, dass die Presseverlautbarung auf der Grundlage der ersten Angaben von Beteiligten, insbesondere von Zeugenaussagen vor Ort und nach eingehender Prüfung der zunächst zur Verfügung stehenden Ermittlungsergebnisse ergangen sei. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Eine präjudizierende Vorverurteilung ist dem Pressebericht gleichfalls nicht zu entnehmen. Ferner enthält die Pressemitteilung keine Aussage des Inhalts, dass der Antragsteller „verrückt“ sei. Vielmehr wird lediglich – mit zurückhaltenden Worten – ausgeführt, dass sich Hinweise ergeben hätten, dass der Festgenommenen an psychischen Probleme leide. Die Rechtmäßigkeit der Pressemitteilung wird nicht deshalb in Frage gestellt, weil die nach ihrer Veröffentlichung erfolgten weiteren Ermittlungen ergeben hätten, dass der Antragsteller entgegen der Aussagen von Beteiligten kein Messer mitgeführt habe. Die beanstandete Presseveröffentlichung bedarf insoweit auch keiner Ergänzung. Denn zum einen wird der Antragsteller – wie bereits ausgeführt – namentlich nicht erwähnt und zum anderen hat er nicht substantiiert dargelegt, dass und inwieweit trotzdem die Folgen für ihn in besonderer Weise gravierend sind.
47 
b) Soweit der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf Löschung von Pressemitteilungen in den Printmedien „PZ“ und BNN“ begehrt, hat er gleichfalls keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Unabhängig davon, dass der Antragsgegner keinen Einfluss auf diese Veröffentlichungen und deren Löschung hat, begegnen sie nach den obigen Darlegungen – jedenfalls solange sie sich nach der streitgegenständlichen Pressemitteilung des Polizeipräsidiums Pforzheim richten – keinen rechtlichen Bedenken. Gegenteiliges hat der Antragsteller nicht substantiiert glaubhaft gemacht.
48 
c) Der Antragsteller hat im Rahmen der Begründung seines Löschungsanspruchs ausgeführt, außerdem wolle er Schadensersatz beantragen. Dies wolle er vor Gericht geltend machen, weil er aufgrund der Lügenberichte zweimal als verrückt beschimpft worden sei. Das Gericht versteht diese – sich in den oben wiedergegebenen Worten erschöpfenden – Ausführungen dahingehend, dass der Antragsteller nicht beim Verwaltungsgericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Schadensersatz begehrt, sondern dies – erst – eine Ankündigung darstellt. Denn der Antragsteller hat insoweit keinen konkreten, substantiierten Antrag gestellt. Dieses Verständnis dürfte auch deshalb dem in seinen knappen, nicht näher begründeten Ausführungen zum Ausdruck kommenden mutmaßlichen Willen des Antragstellers entsprechen. Denn für eine Schadensersatzpflicht des Antragsgegners wegen der streitgegenständlichen Presseverlautbarung ist das Verwaltungsgericht nicht zu ständig. Als Anspruch für den vom Antragsteller insoweit angesprochenen Schadensersatzanspruch kommt allein der Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 839 BGB in Betracht. Zur Entscheidung über derartige Ansprüche sind gemäß § 34 Satz 3 GG und § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs 1 VwGO nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte berufen. Für einen Rechtsstreit auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Antragsgegners wäre daher der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig zu erklären und diesen nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das gemäß § 13, § 17 Abs. 2 Satz 2 und § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG zuständige Landgericht Karlsruhe zu verweisen.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 63 Abs. 2 GKG. Da die Sache im Ergebnis vorweggenommen wird, sieht das Gericht für eine Halbierung des Streitwerts nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs keinen Anlass.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen