Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 28.05.2020 wird zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
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| Die Entscheidung über den gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 28.05.2020 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Kostenerinnerung), dem die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen hat, ergeht durch den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO. Das vorbereitende Verfahren im Sinne dieser Vorschrift erfasst auch Nebenentscheidungen (hier) über die Kosten, sofern das Verfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Entscheidung des Spruchkörpers beendet worden ist (BVerwG, Beschluss vom 03.09.2018 – 3 KSt 1.18 -, juris Rn. 2 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, nachdem die Kostenentscheidung im Beschluss vom 22.10.2019 – 1 K 10893/17 – durch den Berichterstatter getroffen wurde. |
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| Die nach §§ 164, 165, 151, 147 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung des Klägers gegen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist unbegründet, da diese zutreffend entschieden hat, dass die von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen für die Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten – hier begrenzt auf 1.119 EUR – im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 162 Abs. 1 VwGO als erstattungsfähig zu berücksichtigen sind. |
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| § 162 Abs. 1 VwGO bestimmt, dass vom Umfang der Kostentragungspflicht neben den Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens erfasst sind. Diese außergerichtlichen Kosten umfassen unter anderem die Kosten des Bevollmächtigten, also jene Leistungen, die ein Beteiligter an einen von ihm beauftragten Prozessbevollmächtigten zu erbringen hat (Niedersächs. OVG, Beschluss vom 06.03.2019 – 5 OA 23/19 -, juris Rn. 18 m.w.N.). |
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| Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Niedersächs. OVG, Beschluss vom 06.03.2019 – 5 OA 23/19 -, juris Rn. 22 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2019 – 1 E 685/18 -, juris Rn. 13 ff.; aus der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung vgl. etwa auch: BAG, Beschluss vom 02.09.2020 – 9 AZB 41/20 -, juris Rn. 12 ff.; LAG Köln, Beschluss vom 02.09.2019 – 7 Ta 71/19 -, juris Rn. 3 ff.) zutreffend davon ausgegangen, dass die Kosten für die Prozessvertretung durch eine bevollmächtigte Arbeitgebervereinigung, hier durch den ... (...), Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO und dem Grunde nach erstattungsfähig sind (vgl. auch zur Vertretungsbefugnis des ... gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 26.04.2019 – 4 S 64/16 -, juris Rn. 2 f. und vom 17.03.2020 – 4 S 54/20 -, juris Rn. 1 und zum Gebot der prozessualen „Waffengleichheit“ der Beteiligten bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder – wie hier – durch einen sonstigen Bevollmächtigten: Bay. VGH, Beschluss vom 28.04.2014 – 3 C 14.440 -, juris Rn. 8; VG Ansbach, Beschluss vom 23.03.2020 – AN 16 M 19.01697 -, juris Rn. 51 m.w.N.). Dies stellt der Kläger auch nicht in Abrede. Er erhebt mit seiner Erinnerung ausdrücklich keine Rügen (mehr) gegen die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, sondern greift nur noch die Höhe der erstattungsfähigen Kosten an. |
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| Beanstandungsfrei ist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in ihrem Beschluss davon ausgegangen, dass von den von dem ... zum Kostenausgleich angemeldeten Aufwendungen Kosten in Höhe von 1.119 EUR für einen Zeitaufwand von 7,6 Stunden (7 Stunden und 36 Minuten) bei einem Stundensatz von 145 EUR für das Jahr 2018 und von 155 EUR für das Jahr 2019 zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen sind. |
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| Dies setzt zunächst voraus, dass die zum Kostenausgleich angemeldeten Kosten auch tatsächlich angefallen sind (vgl. etwa: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 06.03.2019 – 5 OA 23/19 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Hier hat die Beklagte durch die mit Schriftsatz vom 14.01.2020 übermittelten Rechnungen vom 16.02.2018 (Nr. 2801721866, Nr. 1 Abrechnungssystem – Romeo), vom 16.03.2018 (Nr. 2801747320, Nr. 2 Abrechnungssystem – Romeo), vom 16.05.2018 (Nr. 2801794504, Nr. 4 Abrechnungssystem – Romeo), vom 16.01.2019 (Nr. 2801980486, Nr. 8 Abrechnungssystem – Romeo), vom 16.05.2019 (Nr. 2802069085, Nr. 11 Abrechnungssystem – Romeo), vom 17.06.2019 (Nr. 2802088785, Nr. 12 Abrechnungssystem – Romeo), vom 16.08.2019 (Nr. 2802129562, Nr. 13 Abrechnungssystem – Romeo) und vom 16.10.2019 (Nr. 2802174312, Nr. 14 Abrechnungssystem – Romeo) den tatsächlichen Anfall der von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle anerkannten Kosten in Höhe von 1.119 EUR hinreichend belegt. Eines Nachweises, dass die Beklagte die entsprechende Summe tatsächlich an ihren Prozessbevollmächtigten gezahlt hat, bedarf es nicht (Niedersächs. OVG, Beschluss vom 06.03.2019 – 5 OA 23/19 -, juris Rn. 29). |
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| In Höhe der von der Urkundsbeamtin angesetzten Kosten von 1.119 EUR waren die Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch notwendig. Bei der Prüfung, ob eine bestimmte Maßnahme der Rechtsverfolgung oder –verteidigung notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO ist, ist lediglich eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2011 – VIII ZB 93/10 -, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2019 – 1 E 685/18 -, juris Rn. 46). |
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| Ausgehend hiervon hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2019 – 1 E 685/18 -, juris Rn. 48 ff.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 06.03.2019 – 5 OS 23/19 -, juris Rn. 31; VG Ansbach, Beschluss vom 23.03.2020 – AN 16 M 19.01697 -, juris Rn. 58) in Bezug auf die Prozessvertretung durch einen sonstigen Bevollmächtigten (hier durch eine Arbeitgebervereinigung im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO) - unabhängig von der Frage, ob nicht schon eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die zur Festsetzung angemeldeten Kosten angemessen sind, wenn sie in ihrer Gesamtheit nicht die RVG-Gebühren eines fiktiv an die Stelle der Arbeitgebervereinigung tätigen Rechtsanwalts übersteigen (so: LAG Köln, Beschluss vom 02.09.2019 – 7 Ta 71/19 -, juris Rn. 31) - ein zweistufiges Prüfungssystem entwickelt. In einem ersten Schritt sind die Abrechnungen des sonstigen Bevollmächtigten dahingehend zu prüfen, ob die jeweils abgerechnete Tätigkeit ihrer Art nach erstattungsfähig ist, weil sich für die Rechnungsposition ein hinreichend konkreter Anknüpfungspunkt im gerichtlichen Verfahren findet. Dabei ist insbesondere anhand der Gerichtsakte nachzuvollziehen, ob sich die abgerechnete Tätigkeit plausibel einer bestimmten Prozesssituation oder -handlung zurechnen lässt oder hierzu in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang steht. Sodann ist in einem zweiten Schritt zu fragen, in welcher Höhe der Beteiligte die Zahlung einer Vergütung für die jeweilige einzelne Tätigkeit bei objektiver ex-ante-Betrachtung für notwendig halten durfte. Das erfordert in den Fällen, in denen der Bevollmächtigte – wie hier – nach Stundensätzen abrechnet, die Prüfung der Angemessenheit sowohl des für die jeweilige Rechnungsposition angesetzten Zeitaufwands als auch des zugrundgelegten Stundensatzes. Zu prüfen ist, ob aus Sicht eines verständigen Beteiligten der abgerechnete Zeitaufwand gemessen an dem typischerweise für die zugrundeliegende Handlung zu erwartenden Aufwand nachvollziehbar ist oder aber hierzu greifbar außer Verhältnis steht. Wird ein Zeitaufwand für die Abfassung eines Schriftsatzes geltend gemacht, ist nicht nur die reine Dauer der Niederschrift zu berücksichtigen, sondern auch eine etwa erforderliche Zeit für die gedankliche Vorbereitung einschließlich notwendiger Recherchen. |
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| Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Beklagte einen erforderlichen Zeitaufwand von insgesamt 7,6 Stunden (7 Stunden und 36 Minuten) durch die Vorlage der entsprechenden Rechnungen und den Erläuterungen im Schriftsatz vom 14.01.2020, die – anders als der Kläger meint – zur Substantiierung der geltend gemachten Aufwendungen herangezogen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2007 – II ZB 10/06 -, juris Rn. 6, nach dem der zur Kostenfestsetzung berufene Rechtspfleger zum Zwecke der Aufklärung schriftliche Erklärungen unter anderem von Verfahrensbevollmächtigten einholen kann), glaubhaft gemacht hat. |
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| Soweit der Kläger die Rechnungen vom 17.04.2018 (Nr. 2801770985, Nr. 3 Abrechnungssystem – Romeo), 18.06.2018 (Nr. 2801819967, Nr. 5 Abrechnungssystem – Romeo) und vom 18.02.2019 (Nr. 2802006833, Nr. 10 Abrechnungssystem – Romeo) beanstandet, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Urkundsbeamtin diese Rechnungen – genauso wie die Rechnungen vom 17.07.2018 (Nr. 2801841329, Nr. 6 Abrechnungssystem – Romeo), vom 17.09.2018 (Nr. 2801886264 – Nr. 7 Abrechnungssystem – Romeo) und vom 16.01.2019 (Nr. 2801980434, Nr. 9 Abrechnungssystem – Romeo) - im Rahmen des Kostenausgleichs nicht berücksichtigt hat. |
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| Für die übrigen Rechnungen gilt Folgendes: |
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| - Rechnung vom 16.02.2018 (Nr. 2801721866 – Nr. 1 Abrechnungssystem – Romeo) |
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| Hier hat der ... einen zeitlichen Aufwand von 2,4 Stunden ausgewiesen und mit den Zusätzen „Leistungszeitpunkt: 15.02.2018“ und „Klage 16.1 -15.2.“) sowie nachfolgend mit Schriftsatz vom 14.01.2020 („Wiederholte interne Besprechungen und interner Schriftwechsel zu den rechtlichen Implikationen der Klage insbesondere für die Beförderungsliste, auch in Vorbereitung der Klageerwiderung“) substantiiert. Soweit der Kläger bemängelt, dass die Besprechungen zu rechtlichen Implikationen der Klage nicht die originäre Bearbeitung des Vorgangs betreffen und Besprechungen strategischer Art zwischen Arbeitgeberverband und Auftraggeber nicht im Rahmen einer fiktiven Vergleichsberechnung nach dem RVG angesetzt werden können, ist darauf hinzuweisen, dass in den Abgeltungsbereich der Ziffer 3100 (Verfahrensgebühr) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis) auch die Besprechungen mit dem Auftraggeber und dritten Personen fallen, die zur Führung des Rechtsstreits erforderlich sind, wobei hinsichtlich der Erforderlichkeit darauf abzustellen ist, ob die nach den Umständen des Einzelfalls zu leistende Arbeit nach Ziel, Art und Umfang noch als prozesszugehörig angesehen werden kann (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., RVG VV 3100 Rn. 24 und 28). Die von dem ... genannten internen Besprechungen und der interne Schriftwechsel zu den rechtlichen Implikationen der Klage haben bei Anwendung dieser Maßstäbe einen hinreichenden Bezug zu dem vor der Kammer geführten Rechtsstreit, mit dem der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrte, über seine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Insoweit hat der ... ausdrücklich neben der Vorbereitung der Klageerwiderung die Auswirkungen der Klage für die Bewerberliste genannt. Deren (aktueller) Stand ist aber durchaus von prozessrelevantem Belang für das Verpflichtungsbegehren des Klägers, wie auch die später erfolgte Abhilfe im Verfahren durch Einweisung des Klägers in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 zeigt. Insbesondere ist nach der erfolgten Substantiierung durch Schriftsatz des ... vom 14.01.2020 nichts dafür ersichtlich, dass dieser die Beklagte auch in solchen Fragen beraten hätte, die nur gelegentlich des Rechtsstreits aufgetreten wären (vgl. dazu Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., RVG VV 3100 Rn. 31). |
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| - Rechnung vom 16.05.2018 (Nr. 2801794504 – Nr. 4 Abrechnungssystem – Romeo) |
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| Hier hat der ... einen zeitlichen Aufwand von 1 Stunde ausgewiesen und mit den Zusätzen „Leistungszeitpunkt: 15.05.2018 und „Klage; 18.-20.4.“ sowie nachfolgend mit Schriftsatz vom 14.01.2020 („Bearbeitung der gerichtlichen Verfügung vom 16.04., eingegangen am 18.04.2018, einschließlich Anfertigung eigener Schriftsatz vom 18.04.“) näher spezifiziert. Zutreffend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss hierzu ausgeführt, dass der Zeitansatz von 1 Stunde nicht unverhältnismäßig erscheint, da hierbei die Kenntnisnahme der gerichtlichen Verfügungen sowohl vom 06.04.2018 wie auch vom 16.04.2018 und die Abfassung des Schriftsatzes vom 18.04.2018, der sich auf die Verfügung des Gerichts vom 06.04.2018 bezieht, abgedeckt wird. In diesem Zusammenhang ist auch noch zu berücksichtigen, dass von Seiten des ... die Frage zu klären war, ob ihr der von der Kammer angeforderte „Aktualisierungsvermerk“ vorliegt, was mit dem Schriftsatz vom 18.04.2018 beantwortet wurde, und der vorgelegte Verwaltungsvorgang um die Beurteilung des Beigeladenen (mit Stellungnahmen) ergänzt werden musste. |
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| - Rechnung vom 16.01.2019 (Nr. 2801980486 – Nr. 8 Abrechnungssystem – Romeo) |
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| Hier hat der ... einen zeitlichen Aufwand von 0,8 Stunden ausgewiesen und durch den Zusatz „1 K 10893/17; 21.12“ sowie nachfolgend mit Schriftsatz vom 14.01.2020 („Fertigung Schriftsatz vom 21.12.“) näher spezifiziert. Die abgerechneten Kosten lassen sich diesem am 27.12.2020 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz zuordnen und der hierfür in Ansatz gebrachte zeitliche Aufwand von 0,8 Stunden erweist sich aus objektiver ex-ante-Sicht als für eine sachgerechte Interessenswahrnehmung verhältnismäßig. Bei dem in der Rechnung vom 16.01.2019 genannten „Leistungszeitpunkt 31.12.2018“ dürfte es sich angesichts der Erstellung des Schriftsatzes vom 21.12.2018 um einen offensichtlichen Schreibfehler handeln, der die Glaubhaftmachung der entsprechenden Aufwendungen nicht in Frage stellt, nachdem der ... Aufwendungen für die Fertigung dieses Schriftsatzes auch nicht in einer anderen Rechnung in Ansatz gebracht hat. |
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| - Rechnung vom 16.05.2019 (Nr. 2802069085 – Nr. 11 Abrechnungssystem – Romeo) |
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| Hier hat der ... einen zeitlichen Aufwand von 0,2 Stunden ausgewiesen und mit den Zusätzen „Leistungszeitpunkt: 15.05.2019“ und „1 K 10893/17; 24.4 Vfg VG v. 17.4.“ sowie nachfolgend mit Schriftsatz vom 14.01.2020 („Kenntnisnahme der gerichtlichen Verfügung vom 17.04.“) näher spezifiziert. Die abgerechneten Kosten lassen sich der Kenntnisnahme der gerichtlichen Verfügung vom 17.04.2019 zuordnen und der hierfür in Ansatz gebrachte zeitliche Aufwand von 0,2 Stunden erweist sich aus objektiver ex-ante-Sicht als für eine sachgerechte Interessenwahrnehmung nicht als greifbar unverhältnismäßig. Dies wird durch den Kläger, der den Zeitumfang „von 12 Minuten“ für die Kenntnisnahme der „aus zwei Sätzen“ (tatsächlich: 3 Sätze) bestehenden gerichtlichen Verfügung einfach bestreitet, auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Insofern ist vielmehr zum einen zu beachten, dass die angesetzten 0,2 Stunden entgegen der Annahme des Klägers nicht (genau) 12 Minuten entsprechen, sondern den Umfang von mehr als 6 und bis zu 12 Minuten umfassen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2019 – 1 E 685/18 -, juris Rn. 61). Zum anderen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mit der Kenntnisnahme des gerichtlichen Schriftsatzes eine Zuordnung des Inhalts des gerichtlichen Schreibens Im Hinblick auf den Stand des gerichtlichen Verfahrens verbunden ist, nachdem die Kammer auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 92 Abs. 2 VwGO hingewiesen hat. Insoweit erscheint ein Zeitaufwand von 0,2 Stunden für die Kenntnisnahme des Schriftsatzes, die Zuordnung zum Verfahren und die Weiterleitung an die Beklagte nicht unverhältnismäßig (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2019 – 1 E 685/18 -, juris Rn. 61). |
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| - Rechnung vom 16.08.2019 (Nr. 2802129562 – Nr. 13 Abrechnungssystem – Romeo) |
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| Hier hat der ... einen zeitlichen Aufwand von 0,3 Stunden ausgewiesen und mit den Zusätzen „Leistungszeitpunkt 15.08.2019“ und „1 K 10893/17; 2.8Schriftsatz“ sowie nachfolgend mit Schriftsatz vom 14.01.2020 („Fertigung Schriftsatz vom 31.07., versandt am 02.08.“) näher spezifiziert. Die abgerechneten Kosten lassen sich der Kenntnisnahme der gerichtlichen Verfügung vom 24.06.2019, auf die sich der Schriftsatz vom 31.07.2019 bezieht, und der Fertigung des Schriftsatzes vom 31.07.2019 zuordnen. Der hierfür in Ansatz gebrachte zeitliche Aufwand von 0,3 Stunden erweist sich aus objektiver ex-ante-Sicht als für eine sachgerechte Interessenswahrnehmung erforderlich, jedenfalls aber nicht als greifbar unverhältnismäßig. Dies hat der Kläger, der lediglich einen Zeitaufwand von 0,3 Stunden für die Fertigung eines Fristverlängerungsgesuchs einfach bestreitet, auch nicht substantiiert geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass von dem zeitlichen Aufwand auch die Kenntnisnahme der gerichtlichen Verfügung vom 24.06.2019 abgedeckt wird. |
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| - Rechnungen vom 16.03.2018 (Nr. 2801747320 – Nr. 2 Abrechnungssystem – Romeo), vom 17.06.2019 (Nr. 2802088785 - Nr. 12 Abrechnungssystem – Romeo) und vom 16.10.2019 (Nr. 2802174312 – Nr. 14 Abrechnungssystem – Romeo) |
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| Diese von der Urkundsbeamtin weiterhin für den Kostenausgleich in Ansatz gebrachten Rechnungen hat der Kläger nicht näher in Frage gestellt. Die mit ihnen geltend gemachten Aufwendungen für die Fertigung der Klageerwiderung, des Schriftsatzes vom 13.06.2019 und der Bearbeitung der gerichtlichen Verfügung vom 01.10.2019, der sich auch die Fertigung des Schriftsatzes vom 15.10.2019 zuordnen lässt, sind hinreichend spezifiziert und hinsichtlich des geltend gemachten zeitlichen Aufwands aus objektiver ex-ante-Sicht für eine sachgerechte Interessenwahrnehmung auch erforderlich. |
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| Nach alldem hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in nicht zu beanstandender Weise einen Gesamtzeitaufwand von 7,6 Stunden als für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung dem Grunde nach notwendige Aufwendungen der Beklagten dem Kostenausgleich zugrunde gelegt. |
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| Der nach den vorgelegten Rechnungen des ... in Ansatz gebrachte Satz von 145 EUR pro Arbeitsstunde für das Jahr 2018 und von 155 EUR pro Arbeitsstunde für das Jahr 2019 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. |
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| Eine zwischen den Beteiligten und seinem Bevollmächtigten vereinbarte Vergütung ist nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig, soweit sie angemessen und üblich ist (vgl. §§ 612 Abs. 2, 315 BGB), wobei die Qualifikation des mit der Aufgabenwahrnehmung betrauten Vertreters, die Schwierigkeit der zu erbringenden Leistung, aber auch die sonstige Berufsstellung bzw. die Art der Mitarbeit zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.05.1988 – 5 S 2475/87 -, VBlBW 1989, 57). |
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| Auch unter Beachtung des Umstands, dass der Zweck des ... gemäß § 3 Nr. 7 der von ihm im Verfahren 1 K 10893/17 vorgelegten Satzung (Blatt 355 ff. der Gerichtsakte) nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erweisen sich die bei dem angemeldeten Kostenausgleich zu Grunde gelegten Stundensätze von 145 EUR (für das Jahr 2018) und von 155 EUR (für das Jahr 2019) als angemessen. Dabei ist nach den genannten Kriterien zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den für den ... im Rahmen der Prozessvertretung tätigen Mitarbeitern um Syndikusrechtsanwälte und demgemäß um entsprechend ausgebildete Volljuristen handelt, die regelmäßig als Prozessvertreter der Deutschen Telekom AG in dienstrechtlichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten auftreten und dementsprechend spezialisiert sind. Auch ist in Rechnung zu stellen, dass der hier zugrunde liegende Rechtsstreit eine Beförderungskonkurrenz zum Gegenstand hatte und bereits deshalb erhöhte Schwierigkeiten aufwies (vgl. dazu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2019 – 1 E 685/18 -, juris Rn. 96). Der Stundensatz von 145 EUR bzw. 155 EUR bewegt sich auch im Bereich der marktüblichen Vergütung eines Rechtsanwalts. Nach der von dem ... vorgelegten Mitteilung des Soldan Instituts (Blatt 43 ff. der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, veröffentlicht in: Anwaltsblatt des Deutschen Anwaltsvereins, Ausgabe 7/2006, S. 473 ff.) lag der bundesweite Durchschnitt der Stundensätze deutscher Rechtsanwälte bereits im Jahr 2005 bei 180 EUR. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 18.06.2019 – 1 E 685/18 -, juris Rn. 90 ff.) weist darauf hin, dass nach Mitteilung des Anwaltsvereins Darmstadt und Südhessen e.V. die Spannbreite anwaltlicher Stundensätze zwischen 120 und 500 EUR liege, nach einem in der Süddeutschen Zeitung vom 19.05.2010 erschienenen Artikel der Stundensatz zwischen 150 und 300 EUR variiere und bei „Spitzenkanzleien im Wirtschaftsrecht“ bis zu 500 EUR betrage. Das VG Ansbach nimmt in seinem Beschluss vom 23.03.2020 - AN 16 M 19.01697 – (juris Rn. 65) auf eine Mitteilung des Bayerischen Anwaltsvereins Bezug, nach der die Stundensätze im Zivil- und Verwaltungsrecht meist zwischen 180 und 300 EUR liegen. Das OLG Hamm (Urteil vom 07.07.2015 – I-28 U 189/13 -, juris Rn. 111) hat im Jahr 2015 unter Hinweis auf eigene Erfahrungswerte eine Vergütung von 250 bis 300 EUR bei entsprechender Größe und Spezialisierung einer Rechtsanwaltskanzlei für angemessen und üblich erachtet. Hieraus wird deutlich, dass der von dem ... berechnete Stundensatz von 145 EUR (für das Jahr 2018) und von 155 EUR (für das Jahr 2019) eher im unteren Bereich der angeführten (marktüblichen) Spannbreiten anzusiedeln ist. Damit bestehen keine Bedenken an dessen Angemessenheit (vgl. ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2019 – 1 E 685/18 -, juris Rn. 97 [für einen von dem ... berechneten Stundensatz von 180 EUR]; VG Ansbach, Beschluss vom 23.03.2020 – AN 16 M 19.01697 -, juris Rn. 65 [für einen von dem ... berechneten Stundensatz von 145 EUR]). |
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| Anders als der Kläger meint, kann für die Bewertung der Angemessenheit der von der ... geltend gemachten Stundensätze nicht der Entschädigungsrahmen des § 9 JVEG in der hier bis zum 31.12.2020 gültigen Fassung herangezogen werden (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2019 – 1 E 685/18 -, juris Rn. 98 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 23.03.2020 – AN 16 M 19.01697 -, juris Rn. 64; anders ohne nähere Begründung: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 06.03.2019 – 5 OA 23/19 -, juris Rn. 69), der zu einer Absenkung des Stundensatzes auf einen Betrag von 65 bis 125 EUR pro Stunde führen würde. Denn diese Honorarregelung betrifft lediglich die Tätigkeit von Sachverständigen in einem gerichtlichen Verfahren und ist nicht geeignet, im Falle syndikusanwaltlicher Tätigkeit die Notwendigkeit der entsprechenden Aufwendungen für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung abzubilden. Die Höhe der von der Honorarregelung in § 9 JEVG festgelegten Stunden-sätze orientiert sich nämlich an den nach einer Marktanalyse gegebenen Marktpreisen für Sachverständigenleistungen (Hommerich/Reiß, Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz, Bundesanzeiger Verlag GmbH, 2009; vgl. auch Pannen/Simon, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 9 JVEG Rn. 4), die nicht den durchschnittlichen Stundensätzen eines Rechtsanwalts (dazu oben) entsprechen. |
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| Dieser Überlegung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Heranziehung des § 9 JVEG verhindere, dass ein besonders hoch bemessener Stundensatz dazu führe, dass der Erstattungsberechtigte (schnell) die Höhe der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (fiktiv) erstattungsfähigen Gebühren erreichen und damit im Ergebnis diese Gebühren fordern könne. Denn der Regelung des § 162 Abs. 2 VwGO kann nicht entnommen werden, dass die nach § 162 Abs. 1 VwGO im Einzelfall zu bestimmende erstattungsfähige Vergütung eines sonstigen Bevollmächtigten hinter den nach § 162 Abs. 2 VwGO abrechenbaren Gebühren eines Rechtsanwalts zurückbleiben muss. Aus § 162 Abs. 2 VwGO folgt lediglich, dass die nach den Maßstäben des § 162 Abs. 1 VwGO notwendige Vergütung eines sonstigen Bevollmächtigten durch die Höhe der fiktiv nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähigen Gebühren eines Rechtsanwalts zu begrenzen ist, weil nach der gesetzgeberischen Wertung des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ausreicht (Bay. VGH, Beschluss vom 24.10.1991 – 20 A 88.40116 -, juris Rn. 13; VG Neustadt, Beschluss vom 30.06.2003 – 2 L 2511/02 -, NVwZ-RR 2004, 160; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 162 Rn. 10a). |
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| Da die von dem ... hinreichend glaubhaft und von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in den Kostenausgleich in Ansatz gebrachten Aufwendungen des ... die fiktiv nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähigen Gebühren eines Rechtsanwalts (hier: 1.141,90 EUR) nicht übersteigen, hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auf Seiten der Beklagten zu Recht erstattungsfähige Kosten in Höhe von 1.119 EUR für den Kostenausgleich in Ansatz gebracht. |
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