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| Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. |
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| Die Ablehnungsentscheidung des Landratsamts Rastatt und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids nicht zu, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. |
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| Rechtsgrundlage für die Erteilung des Bauvorbescheides ist § 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann vor Einreichen des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid), wobei nach § 57 Abs. 2 LBO § 58 Abs. 1 LBO entsprechend gilt. Gemäß § 57 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. |
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| I. Der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids steht zunächst nicht die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids aus dem Jahr 2010 entgegen. |
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| Dieser Bescheid ist formell und materiell bestandskräftig. Aus der materiellen Bestandskraft folgt, dass Behörde und Beteiligte grundsätzlich an die im Verwaltungsakt getroffene Regelung gebunden sind und eine Aufhebung oder Änderung nur noch nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen, namentlich nach den §§ 48 bis 51 (L)VwVfG möglich ist. Ob die Bestandskraft auch einer abweichenden Entscheidung in einem neuen Verwaltungsverfahren entgegensteht, hängt vom jeweiligen Entscheidungsgegenstand und dem jeweils maßgeblichen Fachrecht ab (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 43 VwVfG Rn. 31 f. m. w. N.). Die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes steht grundsätzlich einem Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung entgegen, wenn nicht inzwischen eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist. Insbesondere bei neuen Antragsverfahren in Bezug auf denselben oder einen ähnlichen Antragsgegenstand ist stets zu prüfen, ob eine ablehnende Entscheidung aus der Vergangenheit noch entgegensteht. |
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| Die rechtliche Tragweite der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes lässt sich nicht einheitlich für alle Rechtsgebiete und für alle Arten von Verwaltungsakten beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. vom 06.06.1975 -IV C 15.73-, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass in dem Fall, dass ein Baugenehmigungsantrag wegen vermeintlicher materiell-rechtlicher Hindernisse bestandskräftig abgelehnt wurde, der Antragst... den Antrag wiederholen könne, ohne dass die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides im Hinblick auf die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Vorhabens in das nachfolgende Verfahren hineinwirke (vgl. ausführlich BVerwG, Urt. vom 06.06. 1975, a. a. O., m. w. N.). Gleiches gilt erst recht für die bestandskräftige Ablehnung eines Bauvorbescheides. Im Übrigen scheidet unabhängig davon, dass das Bundesverwaltungsgericht der Bestandskraft ablehnender Bescheide im Baurecht demnach geringe Bedeutung beimisst, vorliegend eine entgegenstehende Bestandskraft bereits deshalb aus, weil dem Antrag aus den Jahr 2010 andere Entscheidungsgegenstände zugrunde lagen als dem streitgegenständlichen Antrag. Die Voranfrage der Klägerin deckt sich nicht mit den damaligen Anträgen, sondern es sind jeweils unterschiedlich große Bauprojekte mit nur teilweise identischen Standorten zur Entscheidung gestellt worden. |
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| II. Das Vorhaben steht aber nicht mit Bauplanungsrecht in Einklang. Nach § 29 BauGB gelten für Vorhaben, die die Errichtung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, die §§ 30 bis 37 BauGB. |
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| Danach ist ein Vorhaben in Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zulässig, wenn die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt ist (Nr. 1), anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht (Nr. 2), der Antragst... diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt (Nr. 3) und die Erschließung gesichert ist (Nr. 4). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar liegt ein Bebauungsplanaufstellungsbeschluss (auch) für die Vorhabengrundstücke vor, es fehlt aber bereits an der formellen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und der materiellen (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Planreife. |
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| Es besteht aufgrund des Aufstellungsbeschlusses aber auch keine Sperrwirkung für eine Zulassung des Vorhabens nach §§ 30, 34, 35 BauGB, da die ebenfalls beschlossene Veränderungssperre ausgelaufen ist. § 33 Abs. 1 BauGB allein enthält lediglich einen zusätzlichen positiven Zulassungstatbestand, keinen Versagungstatbestand (BVerwG, Urt. vom 17.12.1964 -1 C 36.64-, BVerwGE 20,127). |
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| Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich gem. § 34 Abs. 2 HS. 1 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. |
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| a) Die Vorhabengrundstücke liegen allerdings innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. |
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| Ein Ortsteil ist auch dann anzunehmen, wenn er wie hier teilweise überplant ist und der nicht beplante Bereich bei isolierter Betrachtungsweise (möglicherweise) nicht die Anforderungen an einen Ortsteil erfüllt. (Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand April 2019, § 34 Rn. 9; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Oktober 2020, § 34 Rn. 14). Es besteht auch der erforderliche Bebauungszusammenhang. |
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| Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (BVerwG, Urt. vom 06.11.1968 -IV C 2.66-, BVerwGE 31, 20). Dabei fällt ein Grundstück nicht schon deshalb unter § 34 BauBG, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhanges bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt (BVerwG, Urt. vom 01.12.1972 -IV C 6.71-, BVerwGE 41, 227). |
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| Die Frage, wie eng eine Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als eine zusammenhängende Bebauung darzustellen, d.h. unter welchen Voraussetzungen unbebaute Flächen, die zwischen bebauten Grundstücken liegen, den Zusammenhang unterbrechen, lässt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Zur Beurteilung bedarf es vielmehr einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Letztlich maßgebend für die Betrachtungsweise ist die Verkehrsauffassung mit der Folge, dass es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalles ankommt (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O.). |
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| Maßstabbildend hinsichtlich des Vorliegens eines Bebauungszusammenhangs sind allein die tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich, ob eine aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung tatsächlich vorliegt oder nicht (Spannowsky, in: BeckOK BauGB, Stand: 01.08.2019, § 34 Rn. 20). Unbebaute Grundstücke sind bei der Beurteilung des Vorliegens eines Bebauungszusammenhangs nicht deshalb wie bebaute Grundstücke zu behandeln, weil ihre Bebauung beabsichtigt oder sogar schon genehmigt ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.11.1976 -IV C 69.74-, juris), es sei denn, ein Gebäude soll als Ersatz für ein vorher vorhandenes Bauwerk errichtet werden und zwischen Abriss des Altbaus und Errichtung eines Neubaus besteht ein zeitlicher Zusammenhang, so dass die Verkehrsauffassung mit der Neuerrichtung eines Gebäudes rechnet (BVerwG, Urt. vom 19.09.1986 -4 C 15.84-, BVerwGE 75, 34; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 29.03.2017 -5 S 1389/16-, juris). |
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| Wenn eine noch nicht bebaute Fläche es von ihrer Größe her lediglich erlaubt, eines oder einige wenige der Vorhaben aufzunehmen, die sich auf den Nachbargrundstücken bereits befinden, liegt in der Regel nur eine Baulücke und keine Unterbrechung oder Beendigung des Bebauungszusammenhangs vor (Mitschang/ Reidt, in: Battis/ Krautzberger/ Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, § 34 Rn. 9; vgl. aber VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 29.10.2013 -3 S 198/12-, juris: keine bloße Baulücke bei 7-8 Bauplätzen). Die umgebenden Grundstücke müssen einen derartig prägenden Einfluss auf die Art und Weise der Bebauung ausüben, dass dadurch die städtebauliche Ordnung gewährleistet ist (BVerwG, Urt. vom 01.12.1972 -IV C 6.71-, BVerwGE 41, 227; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 14.11.2006 -5 S 330/06-, juris). |
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| Zur „Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Urt. vom 30.06.2015 -4 C 5.14-, juris). |
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| Vorliegend ist der erforderliche Bebauungszusammenhang gegeben. Die beiden Vorhabengrundstücke sind von allen Seiten von Bebauung umgeben. Das Grundstück Fl.St.-Nr. 933/3 ist zwar unbebaut und es besteht hierfür lediglich ein Bauvorbescheid. Allerdings war dieses Grundstück mindestens bis 2016 mit einem Wohngebäude bebaut. Der seither verstrichene Zeitraum ist auch nicht so lang, dass nach der Verkehrsauffassung nicht mehr mit einer Bebauung gerechnet werden würde, so dass dieses Grundstück wie ein bebautes Grundstück zu berücksichtigen ist. Dies gilt allerdings nicht für die Vorhabengrundstücke selbst, die entweder gar nicht oder nur mit landwirtschaftlichen Nebenanlagen bebaut waren. Diese sind mit 1.795 qm zwar recht groß, aber auch nach dem eingenommenen Augenschein nicht so groß, dass sich allein wegen ihrer Größe aus der Umgebungsbebauung kein Maßstab für ihre Bebauung mehr ableiten ließe. |
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| b) Das Vorhaben fügt sich aber nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. |
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| Den Maßstab für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens bildet nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB die nähere Umgebung. Diese nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschl. vom 13.05.2014 -4 B 38.13-, juris; Urt. vom 08.12.2016 -4 C 7.15-, BVerwGE 157,1). Dabei ist der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks (vgl. BVerwG, jeweils a.a.O.) und der überbaubaren Grundstücksfläche (VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 15.12.2005 -5 S 1847/05-; Urt. vom 23.09.1993 -8 S 1281/93-, beide juris) in aller Regel enger zu begrenzen als etwa bei der Ermittlung des Gebietscharakters. |
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| Maßstabsbildend ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG, Urt. vom 26.05.1978 -4 C 9.77-; Urt. vom 06.06.2019 -4 C 10.18-, jeweils juris). Neben der Perspektive des stehenden Menschen kommt es für die Feststellung der maßgeblichen näheren Umgebung auch auf den „Blick von oben“ (Lagepläne, Luftbilder u.ä.) an (BVerwG, Beschl. vom 13. 05. 2014 -4 B 38.13-, juris). |
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| Die maßgebliche Umgebung beschränkt sich grundsätzlich auf den im Zusammenhang bebauten Ortsteil, in dem das Baugrundstück liegt, wobei nicht von Bedeutung ist, ob es sich um unter § 34 BauGB oder § 30 BauGB fallende Innenbereichsgrundstücke handelt; auch ein beplanter Bereich kann Teil der näheren Umgebung sein (BVerwG, Urt. vom 31.10.1975 -IV C 16.73-, juris), was das Landratsamt verkennt (aus dem vom Landratsamt angeführten, die Abgrenzung von näherer und fernerer Umgebung betreffenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2003 -4 B 74/03-, juris, ergibt sich nichts Gegenteiliges). Einzubeziehen ist grundsätzlich jedenfalls die unmittelbare Nachbarschaft des Vorhabengrundstücks (BVerwG, Urt. vom 26.05.1978 -IV C 9.77-, BVerwGE 55, 369), was das Landratsamt ebenfalls verkennt (auch insoweit ergibt sich aus dem vom Landratsamt angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2003, a.a.O., nichts Gegenteiliges), aber auch etwa je nach wechselseitigem Störpotential und Störungsempfindlichkeit die weitere Umgebung, ggf. bei zwei unterschiedlichen Baugebieten, die durch eine Straße getrennt sind, trotz der in diesem Fall an sich gegebenen Trennfunktion (BVerwG, Beschl. vom 29.04.1997 -4 B 67.97-, juris) selbst über eine Straße hinweg, wenn z.B. entsprechende Immissionen vorliegen (vgl. Dürr, a.a.O., Rn. 36 m.w.N.). Andererseits können z.B. Straßen oder topographische Gegebenheiten wegen ihrer tatsächlichen Zäsurwirkung hinsichtlich der Bestimmung der näheren Umgebung eine trennende, die nähere Umgebung einschränkende Wirkung haben. So kann die Grenze der näheren Umgebung durch unmittelbar aneinandergrenzende bebaute Grundstücke gehen, wenn etwa ein Steilhang im Grenzbereich eine trennende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG Beschl. vom 20.08.1998 -4 B 79.98-, juris). |
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| Die Eigenart der näheren Umgebung wird nur durch tatsächlich vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen (BVerwG, Urt. vom 06.11.1968 -IV C 31.66-, BVerwGE 31,22) geprägt. Genehmigte, aber noch nicht errichtete Bauvorhaben haben keinen Einfluss auf die Eigenart der näheren Umgebung (BVerwG, Urt. vom 12.06.1970 -IV C 77.68-, BVerwGE 35, 256). Auch abgebrochene Gebäude, d.h. der Altbestand, können aber die Eigenart der näheren Umgebung prägen, wenn in absehbarer Zeit mit ihrem Wiederaufbau zu rechnen ist (BVerwG, Urt. vom 19.09.1986 -4 C 15.84-, BVerwGE 75, 34) und sich frühere Vorhaben in die vorhandene Umgebung einfügen (vgl. Dürr, Rn. 40). |
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| Auszugehen ist davon, dass sich der jeweils beachtlichen Umgebung ein Rahmen entnehmen lässt, anhand dessen sich das Einfügen des Vorhabens überprüfen lässt (BVerwG, Urt. vom 26.05.1978 -4 C 9.77-, BVerwGE 55, 369). |
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| aa) Das Vorhaben fügt sich zwar nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. |
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| (1) Die in § 34 Abs. 1 BauGB genannte Art der baulichen Nutzung entspricht nicht einem Baugebiet nach §§ 2 ff. BauNVO. Vielmehr sind die jeweiligen Nutzungsarten in dem Baugebiet, also Arten i.S.d § 1 Abs. 5 BauNVO, gemeint (BVerwG, Urt. vom 15.12.1994 -4 C 13.93-, juris). |
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| (2) Zur für die Art der baulichen Nutzung maßstabbildenden näheren Umgebung gehört neben den Gebäuden auf den an die Vorhabengrundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücken regelmäßig auch die Bebauung auf den Grundstücken im (Straßen-)Geviert, in dem die Vorhabengrundstücke liegen (vgl. Dürr, a.a.O., Rn. 34), hier also in dem Geviert gebildet aus ... Straße, ...-Straße, ...straße und der Rheintalbahnstrecke. Zur näheren Umgebung gehört aber auch die Bebauung auf dem nördlich der ...straße gelegenen Betriebsgrundstück der Firmengruppe ..., da sie bzw. ihre Nutzung wegen der von dort ausgehenden Emissionen die Nutzungssituation auf den Vorhabengrundstücken mitprägt, genauso wie die Vorhabengrundstücke gerade gegenüber dieser Nutzung besonders störempfindlich sind. Der ...straße kommt deshalb keine trennende Wirkung zu. |
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| (3) Die an die Vorhabengrundstücke südwestlich bis südöstlich angrenzenden Grundstücke werden zu Wohnzwecken, die nordöstlich angrenzenden Grundstücke zu Wohnzwecken und durch nicht emissionsträchtige Gewerbebetriebe (..., Siebdruck) und das nordwestlich angrenzende Grundstück für das Lagergebäude einer emissionsträchtigen Metallbaufirma genutzt. Daran schließen sich im südwestlichen bis südöstlichen und im nordöstlichen Bereich weitere Wohnnutzung und nicht emissionsträchtige gewerbliche Nutzung an, westlich schließt sich das Betriebsgrundstück des emissionsträchtigen Metallbaubetriebs an. Auf dem Betriebsgrundstück der Firmengruppe ... finden sich ebenfalls emissionsträchtige gewerbliche Nutzungen. |
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| (4) Die Eigenart der so abgegrenzten näheren Umgebung entspricht keinem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung, so dass sich die Frage, ob sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt. Der Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets, § 34 Abs. 2 BauGB iVm § 4 BauNVO, steht schon das Vorhandensein störender Gewerbebetriebe in der maßgeblichen Umgebung (Metallbaubetrieb, Firmengruppe ...) entgegen, vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Es liegt insbesondere aber auch kein faktisches Mischgebiet i.S.v. § 34 Abs. 2 i.V.m. § 6 BauNVO vor. Mischgebiete dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Das Wohnen wird aber durch den in der näheren Umgebung befindlichen metallverarbeitenden Betrieb und die Fahrzeug- und Kunststoffbaubetriebe der Firmengruppe ... mit Blick auf die damit verbundenen Geräusch- und/oder Geruchsemissionen wesentlich gestört. Der konkret zu beurteilende Gewerbebetrieb ist wegen der typisierenden Betrachtungsweise der Baunutzungsverordnung grundsätzlich als unzulässig einzustufen, wenn Anlagen seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die gleichwertige Wohnnutzung unzumutbare Störungen hervorrufen können (zum Ganzen Roeser, in: König u.a., BauNVO, 4. Aufl., § 6 Rn. 12 ff.). Dies ist bei einem Metallbaubetrieb, der vorliegend den Charakter einer Schlosserei hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 28.03.2001 -8 S 2120/00-, juris; s. dazu auch die Angrenzereinwendungen des Metallbaubetriebs), der Fall. Für die ... GmbH ist dies schon aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit indiziert (arg e § 15 Abs. 3 BauNVO). Auch ist es unzulässig, eine diffuse Bebauung gewaltsam in das Schema der Baunutzungsverordnung zu pressen und dann die Baunutzungsverordnung zur Ermittlung der zulässigen Bebauung heranzuziehen (BVerwG, Beschl. vom 02.07.1991 -4 B 1/91-, juris). Insbesondere geht es nicht an, jede diffuse Bebauung als Mischgebiet zu behandeln und damit die Zulässigkeit weiterer Bauvorhaben nach § 6 BauNVO zu bestimmen (Dürr, a.a.O., Rn. 132). |
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| (5) Der als Maßstab der beachtlichen Umgebung zu entnehmende Rahmen erfasst mithin Wohngebäude, Gewerbebetriebe ohne erhebliche Nachteile für die Umgebung, aber auch Gewerbebetriebe von stärker emittierender Art (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.05.1978 -4 C 9.77-, BVerwGE 55, 369). In diesen Rahmen fügt sich die beabsichtigte Wohnnutzung grundsätzlich ein. |
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| bb) Das Vorhaben fügt sich aber nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. |
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| (1) Es kommt für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung v.a. auf die äußerlich sichtbaren Kriterien, also die absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe sowie bei offener Bauweise das Verhältnis zur umgebenden Freifläche (Baudichte) an, ohne dass jedoch die Feinheiten der §§ 16 ff. BauNVO relevant wären (BVerwG, Urt. vom 23.03.1994 -4 C 18.92-, BVerwGE 95, 277; vom 03.04.2014 -4 C 12.14-, juris; vom 08.12.2016 -4 C 7.15-, BVerwGE 157, 1). |
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| (2) Wie bereits ausgeführt, ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschl. vom 13.05.2014 -4 B 38.13-, juris; Urt. vom 08.12.2016 -4 C 7.15-, BVerwGE 157,1). Dabei ist der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks in aller Regel enger zu begrenzen als etwa bei der Ermittlung des Gebietscharakters (vgl. BVerwG, Urt. vom 08.12.2016 -4 C 7.15-; Beschl. vom 13.05.2014 -4 B 38.13-, jeweils juris). |
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| Ausgehend hiervon bilden den maßgeblichen Rahmen für das zulässige Maß der baulichen Nutzung jedenfalls die Gebäude auf an die Vorhabengrundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücke, aufgrund der Sichtbeziehungen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 17.03.2021 -5 S 1032/21-, juris) aber auch weitere Grundstücke im Geviert gebildet aus ... Straße, ...-Straße, ...straße und der Rheintalbahnstrecke, etwa das Grundstück Fl.St.-Nr. 958/8 (Betriebsgebäude der Metallbaufirma), aber auch das außerhalb dieses Gevierts liegende Grundstück Fl.St.-Nr. 947 (Betriebsgebäude Firmengruppe ...), zu dem ebenfalls eine Sichtbeziehung besteht, nicht aber das noch im Geviert liegende Grundstück Fl.St.-Nr. 958/2 (Möbelhaus), zu dem keine Sichtbeziehung besteht. |
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| (3) Aus dem Umstand, dass die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, jeweils unabhängig voneinander zu prüfen sind, folgt, dass es, wenn sich ein Vorhaben seiner Art nach einfügt, im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch seinem Maß nach einfügt, nicht mehr erneut auf seine Art ankommt, also darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht ist (BVerwG, Beschl. vom 06.11.1997 -4 B 172.97-, juris). |
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| Ein Einfügen ist jedoch nicht schon dann anzunehmen, wenn Vorhaben und Referenzobjekt in einem der genannten Maßfaktoren übereinstimmen. Es reicht auch nicht aus, dass die einzelnen Maßfaktoren in der näheren Umgebung jeweils an verschiedenen Baulichkeiten ein Vorbild finden. Um zu verhindern, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung einzeln entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension in der näheren Umgebung kein Vorbild haben, sind die genannten Faktoren vielmehr kumuliert zu betrachten. Ein Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es dort Referenzobjekte gibt, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe sowie ggf. nach dem Verhältnis zur Freifläche vergleichbar sind, wobei sich auch solche Vorhaben einfügen können, die über den vorhandenen Rahmen nur unwesentlich hinausgehen (BVerwG, Urt. vom 08.12.2016, a.a.O; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 17.03.2021 – 5 S 1032/20-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 01.03.2017 -2 A 45/16-, juris). |
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| Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. In der maßgeblichen näheren Umgebung finden sich zwar Gebäude, die jeweils entweder in Grundfläche, Höhe, Geschosszahl oder dem Verhältnis zur umgebenden Freifläche ähnliche oder größere Maße aufweisen, so etwa die Gebäude auf Grundstück Fl.St.-Nr. 958/8 mit einer Grundfläche von 1562 qm, auf Grundstück Fl.St.-Nr. 946/3 mit einer Firsthöhe von 13,50 m und einer Traufhöhe von 9,50 m, auf Grundstück Fl.St.-Nr. auf Grundstück Fl.St.-Nr. 946/2 mit einer Grundflächenzahl von 0,43 und auf Grundstück Fl.St.-Nr. 958/8 mit drei Geschossen (Bürogebäude), aber kein Gebäude, das hinsichtlich aller Kriterien vergleichbare oder größere Maße aufweist. In der maßgeblichen Umgebung gibt es bereits kein Gebäude, das auch nur eine mit dem streitgegenständlichen Vorhaben annähernd vergleichbare Kombination aus Grundfläche und Höhe aufweist. Die Gebäude in der näheren Umgebung, die ähnlich hoch oder höher sind, haben eine deutlich niedrigere Grundfläche (vgl. BAS 251-255), so etwa das -allerdings spitzgiebelige- Gebäude auf Grundstück Fl.St.-Nr. 946/3, das eine Firsthöhe von 13,50 m und eine Traufhöhe von 9,90 m hat (Vorhaben: 9,98 m), aber eine Grundfläche von nur 147 qm (Vorhaben: 652 qm). Eine ähnliche Grundfläche wie das Vorhaben hat kein Gebäude in der näheren Umgebung. Die Gebäude mit deutlich größerer Grundfläche, die Betriebsgebäude der Metallbaufirma auf Grundstück Fl.St.-Nr. 958/8 und die Betriebsgebäude der Firmengruppe ... auf Grundstück Fl.St.-Nr. 947 sind signifikant, nämlich mindestens etwa 1 m, niedriger. Das Bürogebäude der Metallbaufirma ist 8,90 m hoch, die Fabrikhalle 9,0 m. Die Fabrikhalle der Firmengruppe ... ist 6,95 m hoch, das Bürogebäude 9,10 m hoch. Betrachtet man zusätzlich die Zahl der Geschosse, so weisen nur die Bürogebäude wie das streitgegenständliche Vorhaben drei Geschosse auf, die Produktionshallen sind jeweils eingeschossig. Ginge man von jeweils zwei Gebäuden auf den genannten Grundstücken aus (Bürogebäude und Produktionshalle), fehlte es den Bürogebäuden zusätzlich an einer entsprechenden Grundfläche, den Produktionsgebäuden zusätzlich an einer entsprechenden Geschosszahl. Auf den Umstand, dass die Grundflächenzahl (im Sinne einer faktischen Baudichte, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 17.03.2021 -5 S 1032/20-, juris) der Gebäude auf diesen Grundstücken mit 0,69 bzw. 0,52 größer als beim Vorhaben (0,36) sind, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an; vielmehr stellt sich dieses bei wertender Gesamtbetrachtung als das in der maßgeblichen Umgebung vorbildlose Ergebnis der - so wohl auch beabsichtigten (vgl. BAS 251-255 und den Vortrag im Widerspruchsverfahren) - Kombination einzelner in der näheren Umgebung vorhandener Bestimmungsfaktoren dar, das aufgrund der Rekombination des vorhandenen Rahmens über diesen auch nicht nur unwesentlich hinausgeht. |
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| (4) Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der die Überschreitung des bauplanungsrechtlichen Rahmens erlauben würde, was der Fall ist, wenn eine nicht nur unwesentliche Überschreitung des Rahmens vorliegt, sich das Vorhaben aber dennoch einfügt, weil es keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründet oder vorhandene Spannungen erhöht (vgl. BVerwG, Urt. vom 08.12.2016, a.a.O.). Denn das geplante Mehrfamilienhaus würde nach seiner Kubatur den durch die Umgebungsbebauung gesetzten Rahmen deutlich überschreiten. Es ist bei einer kumulierenden Betrachtung von Grundfläche und Höhe entweder deutlich höher als Referenzobjekte vergleichbarer oder größerer Grundfläche oder hat eine deutlich größere Grundfläche als Referenzobjekte vergleichbarer oder größerer Höhe. Daher würde es bereits für sich genommen bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 08.03.2017 -8 A 10695/16-, juris). |
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| cc) Das Vorhaben fügt sich auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung ein. |
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| (1) Mit der überbaubaren Grundstücksfläche ist die Größe der Grundfläche eines Bauvorhabens und seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, also der Standort des Bauvorhabens, gemeint. Dazu zählen etwa die Bebauungstiefe, die von der als Erschließungsanlage gewählten Straße aus zu ermitteln ist, einschließlich einer rückwärtigen Bebauung, die dann vorliegt, wenn die überbaute oder zu überbauende Grundstücksfläche hinter der vorderen, zur Erschließungsstraße ausgerichteten Bebauung gelegen ist (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Oktober 2020, § 34 Rn. 47 m.w.N.). Eine in der vorhandenen Umgebung vorherrschende Lage der Gebäude ist mithin grundsätzlich rahmenbildend für die noch unbebauten Grundstücke. |
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| (2) Bezüglich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche ist die nähere Umgebung in der Regel enger als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen, weil die von den überbaubaren Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurückbleibt. Die Zulässigkeit der rückwärtigen Bebauung eines Grundstücks hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung aufweisen. Maßstabbildend hierfür kann dabei innerhalb eines Straßengevierts nur die in unmittelbarer Nähe gelegene und zum Blockinneren gerichtete Bebauung sein, da nur insoweit hinsichtlich der Frage einer rückwärtigen Bebaubarkeit von Grundstücken eine wechselseitige Prägung in Betracht kommt (vgl. dazu Sächsisches OVG, Urt. vom 04.07.2018 -1 A 150/18-; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 14.12.2020 -2 A 1585/20-, beide juris). |
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| Ausgehend hiervon ist maßstabbildend die Bebauung nordwestlich der ...-Straße im Abschnitt zwischen ...straße und ... Straße und südwestlich der ...straße ab Einmündung ...-Straße, nicht jedoch die Bebauung auf den Grundstücken Fl.St.-Nr. 958/8 und 958/2, da diese nicht zum Blockinneren hin gerichtet ist, sondern sich über die gesamte (dortige) Breite des Gevierts erstreckt. Das Lagergebäude auf Grundstück Fl.St.-Nr. 943/1 kann als Nebenanlage nicht maßstabbildend für ein hier streitiges Hauptgebäude sein (vgl. BVerwG, Beschl. vom 06.11.1997 -4 B 172.97-, juris). |
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| (3) Die Bebauung der Grundstücke mit Hauptgebäuden entlang der ...-Straße und der ...straße in den genannten Abschnitten ragt von der jeweiligen Erschließungsstraße aus gemessen auch als rückwärtige Bebauung maximal halb so tief ins Blockinnere wie das Vorhaben. Selbst die bloße Nebenanlage auf Grundstück Fl.St.-Nr. 943/1 weist eine deutlich geringere Bebauungstiefe auf. Damit fügt sich das Vorhaben hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die nähere Umgebung ein, ohne dass die Abweichung vom hierdurch vorgegebenen Rahmen unwesentlich wäre. |
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| Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick auf die über die Straßengrundstücke Fl.St.-Nr. 937/13 und 937/14 zugänglichen Grundstücke Fl.St.-Nrn. 937/2-937/12, insbesondere Grundstücke Fl.St.-Nrn. 936/6 und 937/7, da diese von diesen Straßengrundstücken aus und nicht von der ...-Straße im Abschnitt zwischen ...straße und ... Straße aus erschlossen werden und ihre Bebauung von den Grundstücken Fl.St.-Nn 937/13 und 937/14 aus betrachtet ebenfalls eine wesentlich geringere Bebauungstiefe als das Vorhaben aufweisen. |
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| Eine rückwärtige Bebauung zu einer bestimmten Erschließungsstraße liegt zwar auch vor, wenn die Erschließung des Baugrundstücks von der Erschließungsstraße aus über einen eigenen, aber unselbständigen Stichweg erfolgt. Ob ein unselbständiger Stichweg oder eine eigenständige Erschließungsstraße vorliegt, ist abhängig u.a. von Länge und Breite des Stichwegs, seinem Ausbauzustand, seiner erkennbaren Funktion, dem Straßennamen, aber auch Größe, Bedeutung und Breite des Hauptwegs. Insoweit ist eine wertende Betrachtung anzustellen zum wahrnehmbaren Verhältnis des Stichwegs zu dem Straßenzug, von dem er absticht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 01.03.2017 -2 A 45/16-, juris). |
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| Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Bebauung entlang der beiden Stichstraßen überhaupt Referenzcharakter hat, weil diese nicht nur an die ...-Straße, sondern auch an die ... Straße angebunden und nördlich der Garagengrundstücke Fl.St.-Nrn. 937/15-20 verbunden sind und der Verbindungsbereich sowie die Zumündungen zur ...-Straße und zur ... Straße eine durchgehende Verbindung zu diesen Straßen darstellen, so dass die beiden Stichwege den Charakter als Stichweg erst nördlich dieser Durchbindung erhalten. |
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| Die über die Straßengrundstücke Fl.St.-Nrn. 937/13 und 937/14 zugänglichen Grundstücke Fl.St.-Nrn. 937/2-937/12 sind aber jedenfalls selbständig durch diese erschlossen. Für sie stellt deshalb nicht die ...-Straße im Abschnitt zwischen ...straße und ... Straße die maßgebliche Erschließungsstraße dar. Zwar sind die beiden Straßengrundstücke deutlich schmaler als die ...-Straße im Abschnitt zwischen ...straße und ... Straße. Auch tragen sie ebenfalls die Bezeichnung ...-Straße, allerdings weisen die beiden Straßengrundstücke Fl.St.-Nrn. 937/13 und 937/14 gerade auch im Verhältnis zur ...-Straße im Abschnitt zwischen ...straße und ... Straße eine erhebliche Länge von etwa 2/3 dieses Abschnitts auf und erschließen vom genannten Abschnitt aus gesehen die Bebauung bis zur vierten bzw. fünften Reihe. Die geringere Ausbaubreite ist im Übrigen auch darauf zurückzuführen, dass - auch mit Blick auf die zu Beginn des Stichwegs befindlichen Garagengrundstücke bzw. entlang des Straßengrundstücks Fl.St.-Nr. 937/14 befindlichen Stellplätze - keine (weiteren) straßenseitigen Stellplätze und wegen des dadurch faktisch verkehrsberuhigten Charakters keine Gehwege erforderlich sind; sie ist also funktional induziert und damit gerade nicht Ausdruck eines bloßen Annexcharakters zur ...-Straße im Abschnitt zwischen ...straße und ... Straße. Auch ist die Zahl der durch die beiden Straßengrundstücke Fl.St.-Nrn. 937/13 und 937/14 erschlossenen zehn Grundstücke auch im Verhältnis zur durch die ...-Straße im Abschnitt zwischen ...straße und ... Straße erschlossenen, nur etwa doppelt so großen Anzahl von Grundstücken nicht als untergeordnet anzusehen. Auch der Ausbauzustand der beiden Straßengrundstücke Fl.St.-Nr. 937/13 und 937/14, die asphaltiert sind, lassen sie nicht gewissermaßen als erweiterte Grundstückszufahrt erscheinen. Dies gilt auch für die reguläre Anbindung der beiden Straßengrundstücke Fl.St.-Nr. 937/13 und 937/14 an den Abschnitt der ...-Straße zwischen ...straße und ... Straße bzw. an die ... Straße. Gegen eine Unselbständigkeit im Verhältnis zur ...-Straße spricht schließlich auch, dass die Stichwege auch an die ... Straße angebunden sind und den Charakter als Stichwege erst nördlich der Durchbindung zwischen diesen beiden Straßen erhalten. |
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| (4) Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem sich das Vorhaben auch ohne entsprechendes Vorbild in der maßgeblichen näheren Umgebung einfügen würde. Ein Vorhaben, das den vorgegebenen Rahmen überschreitet, ist dann unzulässig, wenn es im Verhältnis zu seiner Umgebung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche, bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet (vgl. dazu Sächsisches OVG, Urt. vom 04.07.2018 -1 A 150/18-; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 14.12.2020 -2 A 1585/20-; Urt. vom 01.03.2017 -2 A 45/16-; alle juris). Solche Spannungen sind aufgrund der Anordnung der oberirdischen Stellplätze und aufgrund der Lage der Zufahrt zu diesen Stellplätzen und zur Tiefgarage vorliegend aber zu erwarten, auch wenn Anlagen, die zur Deckung des Stellplatzbedarfs dienen, zur Wohnnutzung gehören, gem. § 12 Abs. 1 BauNVO in allen Baugebieten zulässig und in ihren Auswirkungen grundsätzlich hinzunehmen sind. Dabei ist vorliegend aber zu berücksichtigen, dass die Zahl von insgesamt 27 Stellplätzen (oberirdisch und Tiefgarage) die Zahl der nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO notwendigen 16 Stellplätze um mehr als die Hälfte überschreitet. Im hinteren Bereich der an die Vorhabengrundstücke angrenzenden Grundstücke Fl.St.-Nr. 933/6 und 933/7 und 946/4 befinden sich jeweils rückwärtige Ruhezonen u.a. in Form von Außenwohnbereichen, deren Benutzung durch die auf den Vorhabengrundstücken unmittelbar gegenüber diesen Bereichen vorgesehenen 11 oberirdischen Stellplätze bzw. durch die mit ihrer Nutzung verbundenen Emissionen erheblich beeinträchtigt wird. Daran ändert auch der in der mündlichen Verhandlung vorgetragene - für sich genommen zutreffende - Einwand der Klägerin nichts, diese Grundstücke seien schon durch die von dem Metallbaubetrieb ausgehenden Lärmimmissionen vorbelastet. Denn diese Vorbelastung ist nicht identisch mit den durch die Nutzung der Stellplätze entstehenden Immissionen (Lärm, Schadstoffe, Licht) und ist dann nicht gegeben, wenn typischerweise etwa die Außenwohnbereiche genutzt werden, also abends und an den Wochenenden. Des Weiteren geht mit der Nutzung der Zufahrt zur Tiefgarage und zu den oberirdischen Stellplätzen, insbesondere für das bisher von Anliegerverkehr nicht betroffene Grundstück Fl.St.-Nr. 933/6, eine erhebliche, neue und zusätzliche Lärmbelastung einher. Unter der Annahme von vier Fahrzeugbewegungen (zwei Hin- und Rückfahrten) pro Tag pro Stellplatz (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 01.03.2017, a.a.O.) ergeben sich 108 Fahrzeugbewegungen pro Tag. Selbst unter Zugrundelegung der von der Klägerin angeführten sog. Parkplatzlärmstudie (Bayrisches Landesamt für Umwelt, Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen usw., 6. Aufl., zit. nach OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 01.03.2017, a.a.O.) ergeben sich bei 27 Stellplätzen immer noch etwa 70 Fahrzeugbewegungen pro Tag, davon etwa 5 Fahrten nachts, davon in der lautesten Stunde wiederum (rechnerisch) etwas mehr als die Hälfte. Das ist schon deshalb nicht zu Lasten der hiervon Betroffenen vernachlässigbar, weil die Zahl der Stellplätze die notwendige Anzahl bei weitem überschreitet. |
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| dd) Das Vorhaben fügt sich auch deshalb nicht in die nähere Umgebung ein, weil es mit Blick auf die vorhandene gewerbliche Nutzung gegen das Gebot der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung verstößt (zum Rücksichtnahmegebot als Teil des Merkmals des Sicheinfügens vgl. etwa BVerwG, Urt. vom 13.03.1981 -4 C 1/78-; vom 10.12.1982 -4 C 28/81-; VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 04.10.1991 -3 S 2087/91-, alle juris). |
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| Das Gebot der Rücksichtnahme ist zu Lasten der vorhandenen gewerblichen Nutzungen dann verletzt, wenn von dem streitgegenständlichen Vorhaben und seiner Nutzung bodenrechtlich erhebliche Nachteile für die vorhandenen Gewerbebetriebe ausgehen, die diesen nach Abwägung aller Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Beteiligten, der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung sowie der Intensität entstehender Beeinträchtigungen, nicht mehr zugemutet werden können. Als bodenrechtlich relevante Nachteile kommen vor allem auch schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG in Gestalt von Lärm oder Gerüchen in Betracht (zur Relevanz des Immissionsschutzrechts als konkrete gesetzliche Ausgestaltung des Rücksichtnahmegebots vgl. BVerwG, Urt. vom 30.09.1983 -4 C 78/78-, BVerwGE 68, 60). Da das Rücksichtnahmegebot auf Verhinderung oder zumindest Minderung von Konflikten angelegt ist, muss dabei nicht nur geprüft werden, ob ein Vorhaben selbst Immissionen verursacht, sondern auch, ob es unzumutbaren Immissionen seitens einer vorhandenen baulichen Anlage ausgesetzt sein wird, zu deren Beseitigung dieser Anlage aufgrund des grundsätzlich zwingenden Immissionsschutzrechts zusätzliche Auflagen oder Nutzungsbeschränkungen drohen. Umschrieben ist damit der Problembereich des Heranrückens immissionssensibler Nutzungen, insbesondere von Wohnhäusern, an immissionsintensive Nutzungen, insbesondere emittierende Gewerbetriebe. Die dafür entwickelten Grundsätze gelten auch für die Beziehung zwischen - wie hier - jeweils im beplanten oder unbeplanten Innenbereich gelegenen baulichen Anlagen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 04.10.1991 -3 S 2087/91-, juris). |
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| Die Rechtsfolgen für die im Grenz- und Einwirkungsbereich unterschiedlicher Nutzungen gelegenen Grundstücke hängen wesentlich davon ab, ob das heranrückende Vorhaben ein bestehendes oder zumindest situativ-angelegtes bodenrechtliches Spannungsverhältnis aktualisiert und verstärkt oder ob es ein solches bodenrechtliches Spannungsverhältnis im Wesentlichen erstmals schafft. Im erstgenannten Fall einer bestehenden oder latenten Gemengelage sind die betroffenen Grundstücke mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme dergestalt belastet, dass die immissionsintensive Nutzung die nutzungstypischen Belästigungen in Grenzen halten und die hinzutretende immissionsempfindliche Nutzung die Nähe der vorhandenen Belästigungsquelle respektieren muss. Beide Nutzungen müssen sich dann grundsätzlich Beschränkungen im Sinne einer Art Mittelwert gefallen lassen. Einerseits darf die belästigende Nutzung nicht so frei von Rücksichten arbeiten, wie es in einer von empfindlichen Nutzungen freien Umgebung möglich wäre. Andererseits muss die belästigte Wohnnutzung Nachteile hinnehmen, die sie außerhalb eines derartigen Grenzbereichs nicht hinzunehmen bräuchte. Schafft das hinzutretende immissionsempfindliche Vorhaben hingegen erstmals eine bodenrechtlich unerwünschte Gemengelage, indem es die vorhandene bauliche Anlage erstmals zu Einschränkungen zwingt, so ist letztere bezüglich drohender Nutzungsbeschränkungen schutzwürdiger als bei einer bestehenden Gemengelage. Das vorhandene Vorhaben ist zwar auch dann nicht gänzlich von der Pflicht zur Rücksichtnahme frei. Es braucht sich aber nicht ohne weiteres Einschränkungen des Ausmaßes gefallen zu lassen, wie es sie bei Anlegung eines Mittelwertmaßstabes hinnehmen müsste (VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 04.10.1991 -3 S 2087/91-, juris; vgl. BVerwG, Beschl. vom 02.12.1985 -4 B 189/85-, juris). |
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| Bei heranrückender Wohnbebauung, die zu immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen der Bewohner neuer Wohnbauvorhaben gegen einen vorhandenen Gewerbebetrieb führen, ist das Gebot der Rücksichtnahme allerdings nur von Bedeutung, wenn die Bewohner des neuen Wohnbauvorhabens zusätzliche immissionsschutzrechtliche Anforderungen - ausgehend vom maßgeblichen Immissionswert - stellen können, die über das hinausgehen, was schon bisher aufgrund der vorgegebenen Situation vom Inhaber des störenden Gewerbebetriebs verlangt werden konnte (BVerwG, Beschl. vom 26.06.1997 -4 B 97.97-, juris). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt also nicht vor, wenn ein neues störempfindliches Vorhaben keine zusätzlichen Einschränkungen für eine „störende“ Anlage zur Folge haben wird, weil die Anlage schon auf eine vorhandene, in derselben Weise störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen muss. Ergeben sich hingegen zusätzliche Rücksichtnahmepflichten und ist deshalb mit einer Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die Anlage, d.h. Nutzungseinschränkungen, zu rechnen, etwa, weil eine beabsichtigte Wohnbebauung näher „heranrückt“ als die vorhandene Wohnbebauung oder weil die störempfindliche Bebauung in einer Richtung geplant ist, in die die Anlage bislang ungehindert emittieren darf, wird das störempfindliche Vorhaben regelmäßig gegenüber dem Betrieb „rücksichtslos“ sein (Bayerischer VGH, Beschl. vom 25.10.2006 -1 ZB 06.24-; vom 30.06.2017 -8 S 2507/16-; VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 30.06.2017 -8 S 2507/16- sowie BVerwG, Beschl. vom 05.03.1984 -4 B 171/83-, alle juris). |
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| Eine an einen bestandsgeschützten, immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Betrieb heranrückende Wohnbebauung ist auch unabhängig vom Ausmaß der Lärmbelästigung diesem Betrieb gegenüber rücksichtslos, wenn ein bislang nicht zu Wohnzwecken, sondern störungsunempfindlich als ...gelände genutztes Grundstück, das sich unmittelbar neben dem noch produzierenden Betrieb befindet, erstmals umfangreich mit nicht inmitten zumutbar vorbelasteter vorhandener Wohnbebauung liegenden Wohnhäusern bebaut werden soll und dem Betrieb so die Möglichkeit genommen wird, in Richtung dieses Grundstückes zu emittieren (vgl. BVerwG, Beschl. vom 02.12.1985 -4 B 189/85-, juris). |
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| (1) Das streitgegenständliche Vorhaben ist nicht wegen aufgrund seiner Schutzbedürftigkeit zu erwartender zusätzlicher Auflagen gegen vorhandene Geruchsimmissionen der Firmengruppe ... rücksichtslos. |
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| (a) Für die bestehende Gemengelage ist das beklagte Land im Widerspruchsverfahren zutreffend von einem Mittel-Grenz-Wert von 12,5% jährlicher Geruchsstundenhäufigkeit ausgegangen (vgl. Ziff. 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL, in Baden-Württemberg als Erkenntnisquelle zu § 3 BImSchG eingeführt mit Erlass des Umweltministeriums vom 25.11.1994, Fassung vom 29.02./10.09.2008): Immissionswert für Wohn- und Mischgebiete 10% jährliche Geruchsstundenhäufigkeit, für Gewerbegebiete 15% jährliche Geruchsstundenhäufigkeit). Das nördliche Vorhabengrundstück Fl.St.-Nr. 943 ist nach der -von den Beteiligten übereinstimmend zu Grunde gelegten- Geruchsimmissionsprognose des Büros ... bei voller Ausschöpfung der dort angenommenen Betriebszeiten der drei Unternehmen der Firmengruppe ... mit 14% jährlicher Geruchsstundenhäufigkeit stärker belastet als dies der Mittel-Grenz-Wert zulässt. |
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| (b) Dies hätte aber keine zusätzlichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen für die drei Unternehmen zur Folge. |
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| Geht man insofern von drei einzelnen Anlagen im immissionsschutzrechtlichen Sinn aus, folgt dies daraus, dass sich aus der Geruchsimmissionsprognose nicht ergibt, dass schon eines der Unternehmen allein die Grenzwertüberschreitung herbeiführen würde, sondern dass diese hierfür vielmehr gemeinsam verantwortlich sind. Weiter folgt dies auch aus der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Widerspruchsverfahren, wonach, anders als noch von der unteren Immissionsschutzbehörde im Ausgangsverwaltungsverfahren angenommen, wegen des Vorhandenseins mehrerer Emittenten ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegenüber der ... GmbH als Hauptemittent (vgl. Geruchsprognosen des Büros ...) nicht in Betracht kommt, soweit bereits derzeit Grenzwerte überschritten sind. Dies gilt dann erst recht für die anderen beiden Unternehmen der Firmengruppe. |
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| Zusätzliche Auflagen kämen nur in Betracht, wenn man die drei Unternehmen der Firmengruppe ... als Einheit, also nicht als einzelne Anlagen, sondern als eine Anlage im immissionsschutzrechtlichen Sinn (§ 3 Abs. 5 BImSchG) betrachten würde. Allerdings lässt sich der 2017 erfolgten Ergänzung der Geruchsimmissionsprognose entnehmen, dass bei voller Ausnutzung der als zulässig zu Grunde gelegten Betriebszeiten aller Betriebe bereits jetzt hinsichtlich des Wohnbereichs auf dem Grundstück Fl.St.-Nr. 946/2 (...straße 1a) (ausgewiesen als Mischgebiet) eine jährliche Geruchsstundenhäufigkeit von 20% und damit (bei einem ebenfalls zu Grunde gelegten Mittel-Grenzwert von 12,5 % jährliche Geruchsstundenhäufigkeit) eine Grenzwertüberschreitung vorliegt, was der Widerspruchsbescheid übersieht. Damit ist die vorhandene Wohnbebauung bereits jetzt unzulässig belastet und wären etwaige immissionsschutzrechtliche Maßnahmen schon deshalb und nicht erst aufgrund des streitgegenständliche Vorhabens zu treffen. Der Ergänzung der Geruchsimmissionsprognose lässt sich auch mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass etwaige immissionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Einhaltung des Grenzwerts auf Grundstück Fl.St.-Nr. 946/2 auch zur Einhaltung des Grenzwerts auf dem nördlichen Vorhabengrundstück führen würde. Zwar orientiert sich die Ergänzung am Vorhabengrundstück, es lässt sich ihr aber entnehmen, dass der Einbau von Aktivkohlefiltern bei den emittierenden Betrieben hinsichtlich Grundstück Fl.St.-Nr. 946/2 zu einer Reduktion der jährlichen Geruchsstundenhäufigkeit von 20 auf 16 und die zusätzliche Erhöhung aller Schornsteine auf 12 m zu einer weiteren Reduktion auf 15 führen würde, wodurch jeweils bereits der Grenzwert auf dem nördlichen Vorhabengrundstück eingehalten wäre. Es ist davon auszugehen, dass sich hieran nichts ändert, wenn durch weitere immissionsschutzrechtliche Maßnahmen auch der Grenzwert auf Grundstück Fl.St.-Nr. 946/2 eingehalten wäre. |
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| Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob immissionsschutzrechtlich eine Einzel- oder Gesamtbetrachtung anzustellen ist. Auch bedarf es keiner Beantwortung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob der Beurteilung die (wohl) tatsächlich kürzeren Betriebszeiten und damit auch geringere Immissionen zu Grunde zu legen wären. |
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| (2) Das Vorhaben ist aber gegenüber dem Metallbaubetrieb rücksichtslos und fügt sich deshalb nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. |
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| Ob das streitgegenständliche Vorhaben auch wegen aufgrund seiner Schutzbedürftigkeit zu erwartender zusätzlicher Auflagen gegen vorhandene Geräuschimmissionen des Metallbaubetriebs rücksichtslos ist, lässt sich nicht abschließend beurteilen, da keine aussagekräftigen, aktuellen, vorhabenbezogenen lärmtechnischen Untersuchungen vorliegen. |
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| Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings, in Abgrenzung zu seinem von der Klägerin mehrfach herangezogenen Beschluss vom 05.03.1984 (-4 B 171/83- (juris)), in einem vergleichbaren Fall (unter § 4 BImSchG fallende Schwermetallgießerei, 29 Reihenhäuser) ausgeführt, es liege auf der Hand, dass eine an den bestandsgeschützten Betrieb heranrückende Wohnbebauung auch unabhängig vom Ausmaß der Lärmbelästigung diesem Betrieb gegenüber rücksichtslos ist, wenn ein bislang nicht zu Wohnzwecken, sondern störungsunempfindlich als ...gelände genutztes Grundstück, das sich unmittelbar neben dem noch produzierenden Betrieb befindet, erstmals umfangreich mit nicht inmitten vorhandener zumutbar vorbelasteter Wohnbebauung liegenden Wohnhäusern bebaut werden soll und dem Betrieb so die Möglichkeit genommen wird, in Richtung dieses Grundstückes Lärm zu emittieren, vielmehr in der maßgeblichen näheren Umgebung eine (zusätzliche) (Klein-)Gemengelage entsteht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 02.12.1985 -4 B 189/85-, juris). |
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| Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Vorhabengrundstücke wurden bisher ebenfalls ausschließlich störungsunempfindlich, nämlich landwirtschaftlich, und nicht zu Wohnzwecken genutzt. Sie sollen jetzt mit 16 Wohneinheiten bebaut werden. Die Vorhabengrundstücke grenzen an die Betriebsgrundstücke der Metallbaufirma, das Vorhaben soll in unmittelbarem Anschluss daran errichtet werden. Zwar ist auf dem unmittelbar an die Vorhabengrundstücke angrenzenden Grundstück Fl.St.-Nr. 943/1 nur ein Lagergebäude errichtet, allerdings befindet sich dort auch eine Freifläche, die nach dem eingeholten Augenschein zusammen mit der Freifläche auf Grundstück Fl.St.-Nr. 958/8 Teil des in den Produktionsprozess einbezogenen (s. dazu auch die Angrenzereinwendungen der Metallbaufirma) Betriebshofs ist. Nach Westen, Norden und Osten findet sich keine Wohnnutzung bzw. erst in deutlichem Abstand zu den Betriebsgrundstücken, so dass der erheblich störende, Lärm emittierende Metallbaubetrieb ungehindert durch unmittelbar angrenzende Wohnbebauung insbesondere auch in östliche Richtung, also in Richtung auf die Vorhabengrundstücke, Lärm emittieren kann. Dies Möglichkeit wird dem Metallbaubetrieb durch das Vorhaben genommen. Dieser kann gegenwärtig die rechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Gewerbegebietes in Richtung auf die Vorhabengrundstücke hin voll ausschöpfen. Er kann insofern seinen Betrieb innerhalb der -ggf. durch den Bebauungsplan modifizierten- Immissionsgrenzwerte eines Gewerbegebietes frei führen, ohne auf immissionsempfindliche Nutzungen Rücksicht nehmen zu müssen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass sich auf den südlich des Metallbaubetriebs gelegenen Grundstücken Fl.St.-Nrn. 937/7 und 937/8 in ähnlicher Entfernung wie der Entfernung der Betriebsgrundstücke zum Vorhaben Wohnbebauung befindet, die durch das auf dem Grundstück Fl.St.-Nr. 943/1 an der südlichen Grundstücksgrenze gelegene halboffene Gebäude aus Eternitplatten nicht wirksam gegen Lärmimmissionen abgeschirmt sein dürfte (vgl. zu vereinzelt vorhandener vorbelasteter Wohnbebauung auch BVerwG, Beschl. vom 02.12.1985 -4 B 189/85-, juris). |
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| c) Das streitgegenständliche Vorhaben wahrt wegen der Immissionen der Firmengruppe ... auch nicht die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB. |
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| Die Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auch mit Blick auf die Einwirkungen, die von Betrieben insbesondere durch Verunreinigungen ausgehen (vgl. § 136 Abs. 3 BauGB), ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung, die grundsätzlich selbständige, wenn auch begrenzte Bedeutung neben dem Einfügenserfordernis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gewährleistet gerade auch in Bezug auf Belange des Immissionsschutzes die Wahrung entsprechender Anforderungen, ohne dass allerdings die Erfordernisse des Einfügens in allen Beziehungen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse abdecken würden. Ihr kommt neben dem Einfügensgebot im Wesentlichen die Funktion der Abwehr städtebaulicher Missstände zu. Zu gewährleisten sind Mindestanforderungen, in vorbelasteten Situationen und Gemengelagen unter Zugrundelegung von Mittelwerten (vgl. zum Ganzen Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Oktober 2020, § 34 Rn. 66 m.w.N.). |
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| Die Geruchsimmissionen der Firmengruppe ... überschreiten den maßgeblichen Mittel-Grenz-Wert von 12,5 % jährlicher Geruchsstundehäufigkeit auf dem nördlichen Vorhabengrundstück bei voller Ausschöpfung der in der Geruchsprognose als zulässig zu Grunde gelegten Betriebszeiten deutlich (s. dazu oben II.2.b)dd)(1)). Von diesen Betriebszeiten - und nicht von den gegenwärtig (wohl) geringeren Betriebszeiten - ist auszugehen, da die Betriebszeiten jederzeit wieder ausgeweitet werden könnten. Es ist aber nicht sichergestellt, dass in diesem Fall immissionsschutzrechtliche Maßnahmen ergriffen würden (s. dazu oben II.2.b)dd)(1)). Dann verbliebe es aber bei der erheblichen Grenzwertüberschreitung, der schon eine Mittelwertbildung zu Grunde liegt und bei der auch Mindestanforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr gewährleistet sind. |
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| Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 80.000,-- EUR (vgl. Ziff. 9.1.1.3. und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) festgesetzt. |
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