Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 11 K 3663/21

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die von ihr ausgeschriebene W3-Professur für Theorie (-1D) im Bereich Kritische Theorie und Medienphilosophie mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen, bevor über dessen Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

3. Der Streitwert wird auf 45.469,08 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der XXX in XXX geborene Antragsteller wendet sich im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die seitens der Antragsgegnerin beabsichtigte Besetzung einer Professur mit der Beigeladenen.
Die Antragsgegnerin, eine staatliche Kunsthochschule, bietet fünf Studiengänge mit sieben Abschlüssen im Bereich Design (Kommunikationsdesign, Produktdesign, Ausstellungsdesign und Szenografie) und in den Bereichen Kunst und Theorie (Medienkunst, Kunstwissenschaft und Medienphilosphie) an.
Im Jahr 2020 schrieb die Antragsgegnerin neben drei weiteren Professuren („2D, 3D, 4D“) eine Professur der Besoldungsgruppe W3 („-1D“) für „Theorie im Bereich Kritische Theorie und Medienphilosophie mit mehreren Kompetenzen aus den Bereichen Literatur, Sozialanthropologie, Psychologie, Soziologie und (politischer) Ökonomie; außerdem mit Erfahrung in den Bereichen Performance, Inszenieren, Ausstellungsstrategien, Time Based Media, Kuratieren oder künstlerische Aneignung von Medientechnologien“ aus. Der zukünftige Stelleninhaber sollte seinen jeweiligen Bereich „in einer multidisziplinär ausgerichteten Hochschule studiengangübergreifend in Forschung, Kunst und Lehre umfassend vertreten.“
Die Aufgabenbeschreibung lautete wie folgt:
- Sie lehren und forschen und Sie betreuen die Studierenden aller künstlerischen und theoretischen Studiengänge der HfG in allen Studienabschnitten.
- Sie initiieren transversale Projekte innerhalb der HfG sowie in Partnerschaft mit dem assoziierten Zentrum für Kunst und Medien (ZKM) und anderen Kooperationspartnern.
- Sie arbeiten eng mit den Werkstätten und Studios an der HfG zusammen.
- Die Mitarbeit in den Selbstverwaltungsorganen der Hochschule ist obligatorisch.
- Sie tragen zur Entwicklung der an der HfG geplanten Research Studios bei.
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- Sie initiieren, konzipieren und realisieren Drittmittelprojekte.
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- Die weiteren dienstlichen Aufgaben sind in § 46 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg geregelt.
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Ein Profil wurde wie folgt vorgegeben:
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- Sie bringen die Voraussetzungen für eine der vier Professuren mit.
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- Sie vertreten eine herausragende künstlerische bzw. diskursive Position innerhalb Ihres Fachgebiets und haben diese international nachgewiesen.
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- Sie verfügen über professionelle Erfahrungen und vertiefte Kenntnisse in mindestens einem der anderen Bereiche (vgl. o.g. Professuren/Studiengänge) und tragen konsequent und aktiv zur multidisziplinären Ausrichtung der HfG bei.
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- Sie sind neugierig und bereit, zu verlernen und zu lernen.
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- Sie besitzen die nachgewiesene Fähigkeit, in interdisziplinären Projekten zu praktizieren, zu forschen, zu lehren und diese gegebenenfalls zu leiten.
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- Sie sind international vernetzt und bereit, Ihren Lebensmittelpunkt in die Region Karlsruhe zu verlegen, da Ihre hohe zeitliche Präsenz am Standort Karlsruhe erwartet wird.
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Als Einstellungsvoraussetzungen wurden genannt:
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Sie erfüllen die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 LHG, insbesondere
21 
- Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums und/oder hervorragende fachbezogene Leistungen in der künstlerischen, gestalterischen oder diskursiven Praxis.
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- Für die Professuren für Design und Kunst (2D, 3D, 4D): Besondere Befähigung zu künstlerisch-gestalterischen Arbeit, die in der Regel durch ein anerkanntes Werk und internationale professionelle Praxis nachgewiesen ist.
23 
- Für die Professur für Kritische Theorie (-1D): herausragende Promotion sowie habilitationsadäquate Leistungen.
24 
- Besondere pädagogische Eignung und langjährige Lehrerfahrung im eigenen Fachgebiet.
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Mit in englischer Sprache gehaltenem Schreiben vom 20.06.2020 bewarb sich – neben weiteren 129 Personen – der Antragsteller unter Vorlage eines Lebenslaufes, eines „Research Trajectory“ und eines Publikationsverzeichnisses auf die ausgeschriebene Professur. Der Lebenslauf weist ihn u.a. für die Jahre XXX und für die Zeit XXX aus.
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Die Berufungskommission der Antragsgegnerin befasste sich in mehreren Hearings und Vorstellungsgesprächen zunächst mit anderen Bewerbern, bevor sie in ihrer Sitzung vom 07.09.2020 beschloss, auch noch den Antragsteller für eine nächste Vorstellungsrunde einzuladen. Das einstündige (Online-)Hearing des Antragstellers fand – wie auch das Hearing der Beigeladenen – in der Sitzung vom 25.02.2021 statt. Nach der Erstellung einer Berufungsvorschlagsliste ohne Reihung in der Sitzung vom 01.03.2021 wurden in der Sitzung vom 11.03.2021 seitens der Mitglieder der Berufungskommission hinsichtlich der Professur -1D insgesamt 15 Vorschläge für externe Gutachter unterbreitet. Die seitens des Rektors der Hochschule hierauf eingeholten zwei Gutachten wurden am 19.05.2021 von Prof. Dr. XXX und am 28.05.2021 von Prof. Dr. XXX erstattet. Beide Gutachter sahen den Antragsteller an der letzten Position von 3 begutachteten Bewerbern. Dr. XXX führte über ihn zusammenfassend aus: „Im Hinblick auf Publikationen und Lehrerfahrung hat Dr. XXX den Zenit seiner Karriere erreicht. In der Forschung und in der Lehre bearbeitet er eine Vielfalt des Medien- und des Themenspektrums. Die Komponenten Publikationen, Lehre und Forschung befinden sich bei ihm im Hinblick auf die ausgeschriebene Professur in unausgewogenen Verhältnis. Seine Arbeit erfreut sich hoher Anerkennung in der Kunstwelt. Seine internationale Vernetzung (…) ist außergewöhnlich hoch. Seine wissenschaftlich-formale Qualifikation entspricht dem Profil der Professur jedoch nicht, da keine habilitationsadäquaten Leistungen vorhanden sind.“ Dr. XXX führte zusammengefasst aus: „XXX ist zwar einer der interessantesten Bewerber, aber durch seine durch ihn selbst vorgenommene Situierung im Dreieck Theorie – Kuratieren – Design nicht ganz auf der Linie der Ausschreibung. Seine Lehre könnte durchaus ein Prestigegewinn für Karlsruhe sein, allerdings müsste er sich auf einen anderen Lehrstuhl bewerben, in dessen Profil Design oder Kuratieren stärker berücksichtigt sind.“
27 
In ihrer Sitzung vom 16.06.2021 beriet die Berufungskommission abschließend über die endgültige Reihung der Bewerber unter Erwägung der erstatteten Gutachten und bei Berücksichtigung der Kriterien der Ausschreibung. An die erste Stelle des hierauf abgestimmten Berufungsvorschlags wählte die Berufungskommission den Antragsteller, an die zweite Stelle die Beigeladene und an die dritte Stelle einen weiteren Bewerber. In seiner Sitzung vom 23.06.2021 stimmte der Senat der Antragsgegnerin nach § 14 Abs. 5 der Grundordnung der Hochschule dem Berufungsvorschlag der Berufungskommission zu.
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Mit an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg gerichtetem Schreiben vom 16.07.2021 teilte der Rektor der Beklagten mit, gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 Landeshochschulgesetz (LHG) von dem Berufungsvorschlag abzuweichen. Er bat das Ministerium sein Einvernehmen zu einer Berufungsliste mit der Beigeladenen als Erstplatzierten und dem ursprünglich Drittplatzierten als Zweitplatziertem zu erteilen. Zur Begründung führte er an:
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„Die wissenschaftliche Qualifikation des Erstplatzierten Dr. XXX erfüllt mindestens eines der konstitutiven Kriterien der Ausschreibung nicht, da habilitationsadäquate Leistungen nicht vorhanden sind. Er publiziert schwerpunktmäßig nicht im wissenschaftlichen, sondern im kunstkritischen Bereich. Seine Katalogbeiträge und Online-Artikel können nicht als Elemente eines zusammenhängenden Forschungsbeitrags gesehen werden (siehe Gutachten von Prof. Dr. XXX). Die vom Kandidaten in seiner Bewerbung mit Erscheinungsjahr XXX angekündigte Publikation mit dem Titel „XXX“ (als dessen Co-Herausgeber er sich bezeichnet) wird vom genannten Verlag (XXX) nicht mehr bzw. noch nicht angekündigt (XXX). Selbst wenn das Buch existieren würde, könnte es – als Reader mit doppelter Herausgeberschaft – nicht als habilitationsadäquate Leistung gewertet werden.
30 
Die Bewerbung von Dr. XXX zielt insgesamt auf einen anderen Lehrstuhl, etwa für Kunstkritik und/oder Kuratorische Studien bzw. Kuratorische Praxis. Sie entspricht damit nicht der Denomination der Professur (siehe Gutachten von Prof. Dr. XXX und von Prof. Dr. XXX), womit ein weiteres konstitutives Kriterium nicht erfüllt ist. Der Inhaber bzw. die Inhaberin der Professur muss schwerpunktmäßig fähig sein, Studierende der Philosophie mit Bezug auf Kunst und Medien (in deutscher Sprache) zu unterrichten und sie zum (deutschsprachigen) Abschluss „Magister/Magistra der Kunst- und Medienphilosophie“ zu führen. (…)“
31 
Das Ministerium erteilte unter dem 20.09.2021 sein Einvernehmen zu einer Abweichung von dem Berufungsvorschlag mit folgender Begründung:
32 
„Aus den übermittelten Protokollen wird ersichtlich, dass für einige Mitglieder der Kommission die ethnische Herkunft von Herrn XXX ein relevantes Entscheidungskriterium war. Auch wenn eine hohe Diversität in öffentlichen Funktionen grundsätzlich wünschenswert ist, kann nach der aktuellen Rechtslage die ethnische Herkunft eines Bewerbers kein Auswahlkriterium bei der Besetzung von öffentlichen Ämtern sein. Eine Auswahlentscheidung, die sich auch auf dieses Kriterium stützt, ist daher zu beanstanden. Angesichts des knappen Abstimmungsverhältnisses in der Berufungskommission ist vorliegend davon auszugehen, dass sich die Bewertung dieses Kriteriums auch auf das Ergebnis ausgewirkt hat.
33 
Auch bestehen Zweifel an der Frage, ob der von der Berufungskommission auf den ersten Listenplatz gesetzte Bewerber habilitationsäquivalente Leistungen vorweisen kann. Selbstverständlich darf und muss sich die Berufungskommission eine eigene Einschätzung von der Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber bilden, sie ist hierbei an die Wertung der Gutachten nicht gebunden. Zu erwarten ist aber, dass sich die Berufungskommission ernsthaft mit der Einschätzung der Gutachterinnen und Gutachter auseinandersetzt. Dies gilt in besonderem Maß, wenn von diesen — wie vorliegend — die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen in Frage gestellt werden. Die übermittelten Protokolle lassen nicht erkennen, dass eine hinreichende Befassung mit der Frage, ob Herr XXX habilitationsäquivalente Leistungen vorweisen kann, erfolgt ist.
34 
Soweit der Rektor vorliegend bezüglich des ersten Listenplatzes von der von der Berufungskommission beschlossenen Reihung abweichen will, erscheint dies daher nachvollziehbar.“
35 
Am 07.10.2021 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller darüber, dass nicht er, sondern ein anderer Bewerber erfolgreich gewesen sei.
36 
Mit am 15.10.2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz beantragt der Antragsteller,
37 
der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die von ihr ausgeschriebene Professur für Theorie (-1D) im Bereich Kritische Theorie und Medienphilosophie mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu besetzen, bevor über seine Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde.
38 
Zur Begründung seines Antrags lässt der Antragsteller ausführen, in erster Linie sei das erfolgte Abweichen des Rektors der Antragsgegnerin von dem Vorschlag der Berufungskommission zu beanstanden. Insbesondere könne dem Rektor nicht darin gefolgt werden, dass es sich bei dem Kriterium „habilitationsadäquate Leistungen“ um ein konstitutives Kriterium handele. Denn für die Feststellung des Vorliegens habilitationsadäquater Leistungen in Forschung und Lehre seien immer Wertungen anzustellen, was unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.11.2020 – 14 K 4011/20 – zum Vorliegen eines sog. fakultativen Kriteriums führe. Außerdem fänden „habilitationsadäquate Leistungen“ in der gesetzlichen Regelung der Einstellungsvoraussetzungen für Professoren gar keine Grundlage. § 47 Abs. 2 LHG eröffne vielmehr ganz unterschiedliche Möglichkeiten eines Nachweises erforderlicher zusätzlicher wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen. Im Übrigen stünden fachbezogene Erwägungen und Wertungen allein der Berufungskommission zu. Seine eigene fachliche Bewertung könne der Rektor nicht an die Stelle der Bewertung der Berufungskommission setzen. Sie bilde jedenfalls keinen hinreichenden sachlichen Grund für eine von dem Vorschlag der Kommission abweichende Berufungsentscheidung des Rektors. Die Einschätzungsprärogative der Kommission sei zudem auch dann zu wahren, wenn sich diese bislang zu einem fakultativen Merkmal des Anforderungsprofils noch gar nicht verhalten habe. Auch dann sei der Kommission zunächst Gelegenheit zu geben, die erforderliche Bewertung vorzunehmen. In dieselbe Richtung gingen die Ausführungen des Ministeriums, wonach die Protokolle der Berufungskommission nicht erkennen ließen, dass sie sich hinreichend mit der Frage befasst habe, ob der Antragsteller habilitationsadäquate Leistungen vorweisen könne.
39 
Soweit der Rektor seine Entscheidung zusätzlich darauf gestützt habe, die Bewerbung des Antragstellers entspreche nicht der Denomination der Professur, beziehe er sich auch insoweit nicht auf ein konstitutives Merkmal des Anforderungsprofils. So sei schon gar nicht erkennbar, welches konkrete Element des Anforderungsprofils der Rektor verneinen wolle. Zweifellos erfordere die Feststellung der in der Ausschreibung geforderten Kompetenzen Wertungen und auch hinsichtlich der Gewichtung der geforderten Kompetenzen bestünden Wertungsspielräume.
40 
Dass – worauf das Ministerium mit der Erteilung des Einvernehmens hingewiesen habe – bei einigen Mitgliedern der Kommission die ethnische Herkunft des Antragstellers ein relevantes Entscheidungskriterium gewesen sei, begründe tatsächlich rechtliche Zweifel an der Entscheidung der Kommission. Dies rechtfertige es aber nicht, die Bewerbung des Antragstellers nicht zu berücksichtigen. Stattdessen sei der Kommission Gelegenheit zu geben, unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erneut zu entscheiden.
41 
Schließlich sei das Berufungsverfahren auch fehlerhaft durchgeführt worden, weil die beiden auswärtigen Gutachter nicht von der Berufungskommission, wie dies § 48 Abs. 3 Satz 6 LHG vorsehe, sondern vom Rektor ausgewählt worden seien.
42 
Die Antragsgegnerin beantragt,
43 
den Antrag abzulehnen.
44 
Sie lässt ausführen, § 48 Abs. 3 Satz 6 LHG sehe nicht vor, dass die Auswahl der Gutachter durch die Berufungskommission beschlossen werden müsse. Tatsächlich habe sich kein Mitglied der Kommission gegen die Auswahl der Gutachter ausgesprochen, vielmehr habe offensichtlich Einvernehmen mit dem beabsichtigten Vorgehen bestanden.
45 
Das Kriterium der habilitationsadäquaten Leistungen sei entgegen der Auffassung des Antragstellers ein nach § 47 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 2 LHG konstitutives. Dies sei auch der von diesem zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu entnehmen.
46 
Die Erfüllung dieses Kriteriums habe auch der Rektor mit der Folge beurteilen dürfen, dass er von dem Berufungsvorschlag der Kommission habe abweichen dürfen. Der Antragsteller habe auch bislang keine eigenen habilitationsadäquaten Leistungen dargelegt. Deren Nichtvorhandensein habe der Gutachter Dr. XXX bestätigt. Die Veröffentlichungen des Antragstellers seien nicht ausreichend wissenschaftlich, um als habilitationsadäquate Leistung angesehen werden zu können. Der Antragsteller habe Kunstgeschichte studiert und in kuratorischer Praxis promoviert. Er arbeite als Kunstkritiker und unterrichte kuratorische Praxis. Damit habe er im Zeitraum der letzten zehn Jahre nur eine Ausstellung co-kuratiert. Er sei Kurator, aber kein Philosoph. Seine thematischen Schwerpunkte lägen in Curatorial Studies und in der Kunsttheorie, jedoch nicht in der Medienphilosophie und nicht in der Kritischen Theorie im engeren Sinne. Der Antragsteller habe keine wissenschaftlichen Monographien oder akademischen Forschungsbeiträge publiziert. Seine Publikationen seien im Kunstkontext, jedoch nicht im wissenschaftlichen Diskurs präsent. Da er selbst keine habilitationsadäquaten Leistungen dargelegt habe, habe auch der Rektor der Antragsgegnerin ohne nochmalige Befassung der Berufungskommission von deren Berufungsvorschlag abweichen können.
47 
Mit Beschluss vom 10.11.2021 hat die Kammer die in dem stattgefundenen Auswahlverfahren erfolgreiche Mitbewerberin zu dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
48 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten der Antragsgegnerin und des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
49 
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
50 
1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere richtet er sich gegen die richtige Antragsgegnerin, da gemäß § 4 Satz 1 Nr. 14 i.V.m. § 2 des Gesetzes über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz – ErnG) die Antragsgegnerin als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. §§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 LHG) und nicht das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg über die Ernennung der berufenen Bewerberinnen und Bewerber entscheidet (st. Rspr. der Kammer).
51 
2. Der Antrag ist auch begründet.
52 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung kann auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen geboten ist (Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) besteht und sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann. Das Vorliegen beider Voraussetzungen ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
53 
Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist grundsätzlich dazu geeignet, diesen Anspruch zu sichern und vorerst die beabsichtigte Beförderung von Konkurrenten zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 – 2 VR 5.12 –, BVerwGE 145, 112).
54 
a) Der erforderliche Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung ist in dem vorliegenden Fall gegeben. Das Berufungsverfahren für die ausgeschriebene Professur ist abgeschlossen und eine Ernennung der Beigeladenen steht unmittelbar bevor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers als übergangenem Bewerber lässt sich nur zeitlich vor der Ernennung der ausgewählten Konkurrentin mittels einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO effektiv sichern, da sich der um eine Stellenauswahl geführte Rechtsstreit mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle erledigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.06.2003 – 2 BvR 311/03 –, juris). Denn die Ernennung der Beigeladenen ließe sich wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität grundsätzlich auch dann nicht mehr rückgängig machen, wenn sich später herausstellen sollte, dass der Antragsteller dadurch in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt wird.
55 
b) Der Antragsteller hat zudem das Vorliegen eines zu seinen Gunsten bestehenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung erkennbaren und berücksichtigungsfähigen Sach- und Streitstand ist die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung unter Verletzung des dem Antragsteller zustehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs ergangen. Außerdem sind die Erfolgsaussichten des Antragstellers, bei einer erneuten Auswahl selbst zum Zuge zu kommen, als offen anzusehen, weil seine Auswahl zumindest als möglich erscheint.
56 
Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Folglich sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen (vgl. § 9 BeamtStG). Das Prinzip der Bestenauslese und die hierzu am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG entwickelten Grundsätze gelten auch bei der mit der Ernennung zum Professor verbundenen Besetzung von Lehrstühlen an Universitäten und an Hochschulen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 – 2 C 30.15 –, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.2020 – 4 S 2583/20 –, juris Rn. 6). Der Hochschule steht grundsätzlich eine besondere nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.2017 – 5 C 12.16 –, juris Rn. 20 m. w. N. und vom 09.05.1985 – 2 C 16.83 –, juris Rn. 29). Dementsprechend kann die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa, weil die Entscheidung auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2017 – 5 C 12.16 –, juris Rn. 20). Es bleibt der Entscheidung der Hochschule überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen sie das größere Gewicht beimisst. Bei der Bestimmung des Auswahlkriteriums steht ihr ein weites Ermessen zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2005 – 4 S 439/05 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Die Bewertung, ob ein Bewerber besser geeignet ist als ein anderer, hat das Gericht generell nicht vorzunehmen.
57 
Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verlauf möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24.09.2002 – 2 BvR 857/02 –, juris).
58 
Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche, zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Denn die Auswahlentscheidung erfolgte unter Verletzung einschlägiger Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG).
59 
aa) Allerdings vermag die Kammer zunächst entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Verletzung von § 48 Abs. 3 Satz 6 LHG dadurch zu erkennen, dass in dem vorliegenden Fall die beiden in dem Auswahlverfahren in Anspruch genommenen externen Gutachter nicht unmittelbar seitens der Berufungskommission beauftragt worden sind, sondern durch den Rektor der Antragsgegnerin ausgewählt wurden.
60 
§ 48 Abs. 3 Satz 6 LHG sieht insoweit lediglich vor, dass die Berufungskommission bei W3-Professuren einen Berufungsvorschlag „unter Einholung auswärtiger und vergleichender Gutachten“ aufzustellen hat. Eine konkrete Auswahl und eine rechtsgeschäftliche Beauftragung der Gutachter allein durch die Berufungskommission ist damit gerade nicht angesprochen, weshalb dies auch keinen notwendigen Verfahrensschritt im Rahmen des Auswahlverfahrens darstellen kann.
61 
Eine Verletzung von § 48 Abs. 3 Satz 6 LHG mag für Fälle angenommen werden, in welchen die Berufungskommission sich ausdrücklich mit der Beauftragung eines Gutachters nicht einverstanden erklärt oder etwa ein Gutachter entgegen einem Vorschlag der Berufungskommission benannt worden ist. Solches lässt sich für den vorliegenden Fall indes nicht annehmen, in welchem die Berufungskommission selbst in ihrer Sitzung vom 11.03.2021 hinsichtlich der Professur -1D insgesamt 15 Vorschläge für externe Gutachter unterbreitet hat und sich hierunter auch die zwei von dem Rektor der Antragsgegnerin schließlich beauftragten Personen befanden. Auch die vorbehaltlosen Einlassungen der Mitglieder der Berufungskommission in ihren weiteren Beratungen auf die Inhalte der Gutachten von Prof. Dr. XXX und Prof. Dr. XXX schließen es aus, hier eine Verletzung von § 48 Abs. 3 Satz 6 LHG anzunehmen. Vielmehr deuten diese darauf hin, dass die Mitglieder der Berufungskommission mit einer Einholung dieser beiden Gutachten voll und ganz einverstanden gewesen sind.
62 
bb) Die Kammer folgt indes der Auffassung des Antragstellers, wonach der Rektor der Antragsgegnerin in dem vorliegenden Fall nicht befugt gewesen ist, in Anwendung von § 48 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LHG von dem Berufungsvorschlag der Berufungskommission abzuweichen.
63 
(1) Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LHG werden die Professorinnen und Professoren von der Rektorin oder vom Rektor der Hochschule im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des Berufungsvorschlags der Berufungskommission berufen; die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen von dem Berufungsvorschlag abweichen. Die sich bereits hieraus ergebende starke und zentrale Stellung der Berufungskommission im Rahmen des Auswahlverfahrens verdeutlich weiter insbesondere § 48 Abs. 3 LHG, der die vielfältig zusammengesetzte (vgl. dazu BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, von Coelln/Haug, 21. Ed., § 48 LHG Rn. 23 ff.) Mitgliedschaft der Berufungskommission regelt und vorsieht, dass allein diese Kommission hochschulintern dazu befugt ist, dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg einen möglichst aus drei Personen bestehenden Berufungsvorschlag zu unterbreiten. Der Berufungsvorschlag der Kommission ist gerade nicht an den Rektor der Hochschule in dem Sinne gerichtet, dass dieser ihm nach eigenem Ermessen folgen oder nicht folgen kann. Vielmehr ist der Rektor in aller Regel gehalten, den Vorschlag nach einer erforderlichen Zustimmung durch weitere Gremien (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 9 LHG) – wie hier durch den Senat der Antragsgegnerin – unmittelbar dem Ministerium zuzuleiten. Der Rektor ist lediglich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 LHG „in begründeten Fällen“ dazu befugt, von dem Berufungsvorschlag abzuweichen.
64 
Jene Fälle beschränken sich auf wenige Ausnahmefälle, da das Bundesverfassungsgericht aufgrund der institutionellen Wissenschaftsfreiheit und der diesbezüglichen Selbstverwaltung der Hochschulen dem Votum der Berufungskommissionen und damit einer maßgeblichen Beteiligung der Hochschullehrer an der Auswahlentscheidung hinsichtlich des wissenschaftlichen Personals eine besondere verfassungsrechtliche Relevanz zugesprochen hat (vgl. Sandberger, Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 48 LHG Rn. 7 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 – 1 BvR 424/71 –, BVerfGE 35, 79, 133 ff.).
65 
Für den Rektor besteht danach eine relative Bindung an eine Berufungsliste, die Abweichungen nur in einem Ausnahmefall nach Maßgabe der funktionalen Arbeitsteilung zwischen den wissenschaftlichen Organen für wissenschaftlich-fachliche Fragen einerseits und Leitungsorganen für personalwirtschaftliche sowie strategische Fragen andererseits zulässt. Eine vorgenommene Listenreihung darf danach ein Ministerium oder ein Rektorat nur verändern, wenn es hierfür hinreichende Sachgründe außerhalb der wissenschaftlichen Qualitätsbeurteilung, wie etwa dienstrechtliche Gründe, hat (vgl. Gärditz in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 95. EL, Art. 5 Rn. 251 m.w.N. aus der Rspr.; BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, von Coelln/Haug, 21. Ed., § 48 LHG Rn. 13 ff.).
66 
(2) Vor diesem Hintergrund ist der Antragsgegnerin nicht darin zu folgen, dass deren Rektor insbesondere das Erfordernis der Erbringung sog. „habilitationsadäquater Leistungen“ in dem vorliegenden Fall aus eigener Kompetenz würdigen und schließlich für den Antragsteller verneinen durfte. Hierbei unterlag der Rektor möglicherweise einem Fehlverständnis hinsichtlich dieses Begriffes.
67 
Wie dargestellt umfasste die Ausschreibung der hier in Rede stehenden Professur als eine von mehreren Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 LHG neben einer herausragenden Promotion das Vorliegen „habilitationsadäquater Leistungen“. Indes verwendet § 47 LHG diesen Begriff an keiner Stelle. Der Begriff umschreibt offensichtlich lediglich als eine Art Kurzformel die in § 47 Abs. 1 Nr. 4 a, Abs. 2 LHG getroffene Regelung, wonach geforderte zusätzliche wissenschaftliche Leistungen in Forschung und Lehre in der Regel durch eine Habilitation, daneben aber auch „im Rahmen eine Juniorprofessur oder einer Dozentur, im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als Akademische Mitarbeiterin oder als Akademischer Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht“ werden können. Nicht zwingend ist danach – wie der Rektor der Antragsgegnerin aber wohl annimmt – etwa die Vorlage von wissenschaftlichen Publikationen, die einer Habilitation ähneln.
68 
So formuliert zu einer gleichlautenden landesrechtlichen Vorschrift auch das Thüringische Oberverwaltungsgericht zu Recht, dass die immer noch anzutreffende Wendung der „habilitationsadäquaten Leistungen“ lediglich eine Kurzformel sei, die zu Missverständnissen verleite (Thür. OVG, Beschluss vom 26.06.2019 – 2 EO 292/18 –, NVwZ-RR, 2019, 192).
69 
Ob nun der Antragsteller erforderliche zusätzliche wissenschaftliche Leistungen in Forschung und Lehre im Rahmen eine Juniorprofessur oder einer Dozentur, im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als Akademischer Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht hat, vermag nicht der Rektor der Antragsgegnerin im Rahmen der Prüfung eines vermeintlichen „konstitutiven“ Merkmals zu entscheiden. Vielmehr gilt hierfür § 47 Abs. 2 Satz 3 LHG, wonach die für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen umfassend im Berufungsverfahren bewertet werden, ihre Beurteilung also notwendigerweise einem Bewertungsspielraum unterliegt, der in erster Linie der Berufungskommission zukommt und der nur der dargestellten eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (wie hier: OVG NRW, Beschluss vom 28.11.2006 – 6 B 2091/06 –, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 16.08.2016 – AN 2 E 16.00307 – juris). Indem der Rektor der Antragstellerin gleichwohl in dem vorliegenden Fall diese der Berufungskommission zustehende fachliche Bewertung im Rahmen seiner Abweichungsentscheidung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LHG an sich zog, überschritt er die ihm nach dem LHG zugewiesene Kompetenz, womit ein relevanter Verfahrensfehler des Auswahlverfahrens festzustellen ist.
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Nicht weiter führen in diesem Zusammenhang die Ausführungen des von den Hauptbeteiligten herangezogenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.11.2020 – 14 K 4011/20 – (juris), das eine Abgrenzung sog. konstitutiver und fakultativer Kriterien eines Stellenprofils vorzunehmen versucht, hierbei aber nicht darstellt, dass auch die in § 47 Abs. 1 Nr. 4 a, Abs. 2 LHG erwähnte, ohne Zweifel zwingende Einstellungsvoraussetzung – wie oben dargestellt – durchaus einer fachlichen Bewertung unterliegt, soweit der Stellenbewerber keine Habilitation vorweisen kann.
71 
Ob im Übrigen in dem vorliegenden Fall die Berufungskommission selbst eine solche auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage gestützte fachliche Bewertung bereits vorgenommen hat oder ob diese defizitär gewesen ist, weil der Kommission etwa bestimmte notwendige Informationen fehlten oder weil sie die Bedeutung von § 47 Abs. 1 Nr. 4 a, Abs. 2 LHG verkannt hat, spielt für die Entscheidung des Gerichts über den Antrag des Antragstellers keine Rolle, da auch eine etwaige defizitäre Entscheidung der Kommission jedenfalls durch den Rektor der Antragsgegnerin an deren Stelle nicht auf der Basis der Befugnisnorm des § 48 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LHG ersetzt werden kann.
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(3) Dieselben Ausführungen gelten nach Auffassung der Kammer insoweit, als der Rektor von dem Berufungsvorschlag der Berufungskommission auch deswegen abgewichen ist, weil die Bewerbung des Antragstellers nicht der „Denomination“ der Professur entspreche, sie vielmehr insgesamt auf einen anderen Lehrstuhl ziele. Denn auch hierbei macht der Rektor der Antragsgegnerin sich eine Befugnis zu fachlichen Wertungen zu eigen, welche in dem Auswahlverfahren aber in erster Linie der Berufungskommission zukommt.
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Dass der Antragsteller möglicherweise für die Berufung auf eine andere Professur noch besser geeignet sein könnte, muss seine Eignung für die hier in Rede stehende Professur keineswegs von vornherein ausschließen. Im Übrigen stellen sich die Anforderungsmerkmale der Professur -1D als derart divers und vielfältig dar („multidisziplinär“, „interdisziplinär“, „studiengangübergreifend“), dass sie von den Bewerbern kaum sämtlich in höchstem Maße erfüllt werden können. Vielmehr dürfte das Bewerberfeld jeweils unterschiedliche Schwerpunkte aufweisen, deren Zusammenschau gerade einer eingehenden wertenden Betrachtung im Hinblick auf ihre Eignung für das angestrebte Amt durch das hierfür nach dem LHG vorgesehene Gremium bedarf. Was den Antragsteller anbetrifft, heben etwa beide in dem Auswahlverfahren herangezogenen Gutachter dessen besondere Fähigkeiten im Bereich der Lehre hervor, während hingegen andere Anforderungsmerkmale bei ihm etwas weniger ausgeprägt seien. Gerade die Würdigung und Gewichtung unterschiedlicher Stärken und Schwächen eines Bewerbers kommt aber – wie ausgeführt – allein der Berufungskommission der Antragsgegnerin zu.
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cc) Die für den Erfolg des zu entscheidenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens schließlich noch notwendigen Erfolgsaussichten des Antragstellers, bei einer erneuten Auswahl für die Besetzung der in Rede stehenden W3-Professur zum Zuge zu kommen, liegen vorliegend auf der Hand, weil der Antragsteller bereits in dem stattgefundenen Auswahlverfahren seitens der Berufungskommission der Antragsgegnerin auf Platz 1 der Rangliste gesetzt worden war.
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3. Der Antragsteller kann nach allem gegenüber der Antragsgegnerin beanspruchen, dass die Verfahrenshandlung des Rektors nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LHG als nicht vorgenommen zu betrachten ist, was zugleich weitere Ausführungen des Gerichts zu dem Inhalt der ministeriellen Einvernehmenserklärung vom 16.07.2021 zu gerade dem geänderten Berufungsvorschlag des Rektors erübrigt. Das Auswahlverfahren fällt damit zunächst in das Stadium zum Zeitpunkt der Zustimmung des Senats der Antragsgegnerin vom 23.06.2021 zu dem Berufungsvorschlag der Berufungskommission vom 16.06.2021 zurück.
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Vorbehaltlich einer geänderten Entscheidung der Berufungskommission wird sonach der Rektor der Antragsgegnerin erneut darüber zu befinden haben, ob er von dem aktuellen Berufungsvorschlag abweicht oder nicht, ebenso wie sodann das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg wiederum über ein Einvernehmen zu dem ihm dann neu vorgelegten Berufungsvorschlag zu befinden haben wird.
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Zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es jedenfalls nicht vertretbar wäre, den Antragsteller – wie in der Erklärung des Ministeriums vom 16.07.2021 aber angedeutet – allein deshalb nicht zum Zuge kommen zu lassen, weil seitens der Berufungskommission dessen Migrationshintergrund als besonders vorteilhaft angesehen worden sein mag. Dieser Gesichtspunkt kann zwar vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG als durchaus kritikwürdig angesehen werden. Die Entscheidung, den Antragsteller deswegen indes vollständig von der Berufungsliste zu streichen, lässt sich für die Kammer aber nicht nachvollziehen.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass die Beigeladene in dem vorliegenden Verfahren keinen Antrag gestellt hat und daher auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 4 GKG. Die Kammer berechnet den Streitwert aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung mit der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge für das erstrebte Amt der Besoldungsgruppe W3 mit Ausnahme der nicht ruhegehaltsfähigen Zulagen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2020 – 4 S 2675/20 –, juris). Maßgeblich sind dabei gemäß § 40 GKG die (fiktiven) Bezüge im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht (hier im Oktober 2021) in Höhe von monatlich 7.578,18 EUR (Grundgehaltsatz ab 01.01.2021). Somit ergibt sich ein Streitwert von 45.469,08 EUR, welcher auch keine Kürzung gem. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ Beilage 2/2013) erfährt, weil in einem Konkurrentenstreitverfahren das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2016 – 4 S 2078/16 –, NVwZ 2017, 167).

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