Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (2. Kammer) - 2 K 7200/24
Tenor
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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Gebäudes in eine Anschlussunterkunft.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst-Nr...., B...straße 42, auf der Gemarkung der Beigeladenen. Sie betreibt im Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück eine Zahnarztpraxis. Die darüberliegenden Wohnungen im 1. Obergeschoss und im Dachgeschoss sind vermietet. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
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Die Beigeladene beantragte am 25.04.2023 die Genehmigung der Nutzungsänderung des ehemaligen Postgebäudes auf dem Grundstück Flst-Nr. ..., B...straße 50, zur Anschlussunterkunft für Geflüchtete. Es sollen darin 57 Personen untergebracht werden. Dieses Grundstück liegt – mit Ausnahme eines kleinen, vorliegend nicht streitgegenständlichen Teils – ebenfalls nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Auf dem Grundstück befindet sich unter der postalischen Adresse B...straße 44 das ehemaliges Postverteilungszentrum, das von der Beigeladenen an "... Second Hand- und Sonderposten" zwischenvermietet und nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens ist.
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Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 30.05.2023 Einwendungen gegen das Vorhaben. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks entspreche keinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, es sei vielmehr von einer Gemengelage auszugehen. Der südliche Teil der näheren Umgebung sei auch Bestandteil der Denkmalschutz-Gesamtanlage "Altstadt ..." gemäß § 2 der Gesamtanlagenschutzverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.10.1983. Das leerstehende Nebengebäude B...straße 44 mit seitlichen Rolltoren befinde sich gleichfalls auf dem Vorhabengrundstück, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass es als Nebeneinrichtung für das Flüchtlingswohnheim dienen werde, z.B. um dort Mülltonnen oder Kinderwagen etc. abzustellen. Das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die nähere Umgebung sei durch eine überwiegend zwei- und nur ganz geringfügig 2,5-geschossige Wohnbebauung mit untergeordneter freiberuflicher und nicht störender gewerblicher Nutzung geprägt. Bereits der Gehweg in der B...straße im Bereich vor dem Vorhabengebäude und insbesondere vor dem Anwesen der Klägerin sei relativ schmal und für eine starke Frequentierung durch Fußgänger, unter anderem die Bewohner des Flüchtlingsheims (darunter Mütter mit Kinderwägen), nicht ausgelegt. Davon seien auch die Patienten ihrer Zahnarztpraxis und ihre Mieter negativ betroffen. Die Nutzungsänderung sei städtebaulich nicht vertretbar. Die Sicherheit der Wohnbevölkerung sei nicht gewahrt. Das Vorhaben entspreche hinsichtlich der Außenwände, des Daches sowie der Wände notwendiger Flure nicht den für ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 vorgeschriebenen erhöhten Anforderungen an die Brandschutzqualität. Das Vorhaben sei ein Sonderbau, der ein brandschutztechnisches Sachverständigengutachten erforderlich mache. Auch unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sei das Vorhaben städtebaulich nicht vertretbar. Die Vorhaben verändere das schutzwürdige Bild der Denkmalschutz-Gesamtanlage "Altstadt ...". Auch das Kino auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (B...straße 40) und das Notariat Dr.... auf Flst.-Nr. ... (B...straße 31/33) seien als Kulturdenkmäler in die Denkmalliste eingetragen. Das Vorhaben sei auch nicht mit ihren nachbarlichen Interessen vereinbar. Die Verkehrslärmbelastung für die Bewohner des Flüchtlingswohnheims führe dazu, dass diese sich tagsüber und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bis in die späten Abend- bzw. Nachtstunden im ruhigeren Bereich auf dem gepflasterten Bereich vor dem Nebengebäude B...straße 44 aufhalten würden. Der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Flüchtlinge gerade auch im Hinblick auf die zu erwartenden Geräuschimmissionen (laute Musik, lautstarkes Rufen etc.) würden sich unstreitig von denen der Ortsansässigen abheben. Es gebe auch keinen fußläufig erreichbaren Kinderspielplatz, sodass sich auch das Spielen der Kinder und Jugendlichen (auch mit Bällen etc.) hauptsächlich dort abspielen werde. Das Vorhaben und ihr Grundstück seien in diesem Bereich nur durch eine niedrige, breite Mauer voneinander getrennt. Es sei davon auszugehen, dass die Bewohner des Flüchtlingswohnheims auf der Mauer sitzen würden und sich auch auf dem Rasenstück mit Baum auf ihrem Grundstück aufhalten würden. Insgesamt werde ihr Eigentum im Wert gemindert. Sie müsse als Arbeitgeberin auch den begründeten Ängsten der Mitarbeiterinnen ihrer Zahnarztpraxis vor Belästigungen durch männliche Bewohner Rechnung tragen. Die Beigeladene solle auf eigene Kosten einen mindestens 2,8 m bis 3,5 m hohen Sichtschutzzaun entlang der Grundstücksgrenze zu errichten, sodass von dieser Seite aus ein Betreten ihres Grundstücks und ein Sitzen auf der Mauer nicht mehr möglich sei.
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Das Landratsamt Rastatt erteilte mit Bescheid vom 31.01.2024 die Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen unter gleichzeitiger Erteilung einer Erleichterung nach § 38 Abs. 1 der Landesbauordnung (LBO) i.V.m. § 3 LBO, § 11 der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) für die Zulassung der Treppenraumwände im KG, EG und 1. OG in hochfeuerhemmender, sowie im DG in feuerhemmender Ausführung, jeweils ohne zusätzliche mechanische Beanspruchung.
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Mit Schreiben vom 31.01.2024, der Klägerin am 08.02.2024 zugestellt, wies das Landratsamt Rastatt die von der Klägerin im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung erhobenen Einwendungen zurück.
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Die Klägerin erhob am 07.03.2024 Widerspruch gegen die Baugenehmigung. Sie ergänzte die bei einer von ihr vorgenommen Ortsbegehung am 27.03.2024 festgestellten Nutzungen in der näheren Umgebung des Bauvorhabens. Eine Genehmigung für die Veränderungen an der Gesamtanlage durch das Bauvorhaben sei nicht eingeholt worden. Aufgrund der zu erwartenden Lärmbelastung werde gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Die polizeiliche Kriminalstatistik 2023 und der Bericht des Bundeskriminalamts vom 09.04.2024 stellten einen signifikanten Anstieg bei der Kriminalität und gerade im Bereich der Gewaltkriminalität bei Zuwanderern fest.
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Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2024 zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus, das Bauvorhaben verletze keine nachbarschützenden Vorschriften. Das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, seien nicht relevant, da es allein um eine Nutzungsänderung gehe. Die nähere Umgebung entspreche einem faktischen Mischgebiet. Eine Gemengelage liege nicht vor, da keine die Wohnnutzung störende Gewerbebetriebe in der näheren Umgebung zu finden seien. Das Bauvorhaben füge sich als Anlage für soziale Zwecke nach der Art der baulichen Nutzung ein. Die befürchteten Beeinträchtigungen seien nur Mutmaßungen. Im Übrigen sei – in größtmöglicher Entfernung vom klägerischen Grundstück – ein Kinderspielplatz angelegt worden. Das Gebäude B...straße 44 sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Mit der vermeintlichen Beeinträchtigung der Denkmalschutz-Gesamtanlage "Altstadt ..." mache die Klägerin keine eigenen Rechte geltend. Das Kino und das Notariat genössen als Kulturdenkmale gemäß § 2 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) keinen Umgebungsschutz und auch keinen zusätzlichen Schutz durch Eintragung ins Denkmalbuch. Im Übrigen ergebe sich aus § 2 Abs. 1 DSchG schon kein subjektiv öffentlich-rechtliches Abwehrrecht des Nachbarn. Öffentlich-rechtliche Vorschriften über den Brandschutz seien nur insoweit nachbarschützend, als sie darauf abzielten, das Übergreifen von Bränden auf Nachbargrundstücke oder deren sonstige brandbedingte Beeinträchtigung zu verhindern. Das sei hier nicht der Fall.
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Die Klägerin hat am 27.11.2024 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus: Sie gehe nunmehr auch davon aus. dass die nähere Umgebung als faktisches Mischgebiet einzustufen sei. Das Vorhaben könne zwar als Anlage für soziale Zwecke in einem faktischen Mischgebiet im Allgemeinen zulässig sein, verletze sie aber in ihrem Gebietserhaltungsanspruch, zumal die Nutzung zeitlich unbegrenzt sei. Unter der Annahme, dass die Anschlussunterbringung eine dem Wohnen ähnliche Nutzung sei, werde die Wohnnutzung beherrschend gegenüber der vorhandenen gewerblichen Nutzung in Erscheinung treten. Dann würde es an einer gleichgewichtigen Durchmischung von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung fehlen.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamtes Rastatt vom 31.01.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.10.2024 aufzuheben;
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2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die Begründung im Widerspruchsbescheid und führt darüber hinaus im Wesentlichen aus: Das Vorhaben füge sich nach der Art der Nutzung in die nähere Umgebung ein. Es ist dabei nicht entscheidend, ob man die Nutzung als Wohnnutzung oder als Anlage für soziale Zwecke einstufe. Beides sei in einem faktischen Mischgebiet zulässig.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Dem Gericht liegen die Bauakte des Beklagten in diesem Verfahren und die dazugehörige Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Sie waren Gegenstand der Beratung und Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die als Drittanfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
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Die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 31.01.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.10.2024 verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung hat die Baurechtsbehörde, hier der Beklagte, grundsätzlich zu prüfen, ob das Vorhaben insgesamt die von ihm zu prüfenden Vorschriften des öffentlichen Rechts wahrt (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die Klage eines Dritten gegen die Baugenehmigung kann indes nur Erfolg haben, sofern die Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfenden Vorschriften erteilt wurde und diese zugleich dem Schutz seiner Rechte zu dienen bestimmt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, ="">VBlBW 2019, 247pan> = juris Rn. 53; Beschl. v. 16.02.2016 - 3 S 2167/15 -, juris Rn. 19span>). Ferner darf der Dritte nicht nach den Vorgaben des formellen Bauordnungsrechts mit jeder einzelnen seiner im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen präkludiert sein (vgl. itle="">§ 55 Abs. 2 LBO); dies ist aufgrund der von der Klägerin erhobenen Rügen nicht der Fall.
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Nach Maßgabe dessen bleibt die Klage ohne Erfolg. Das Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts (dazu unter 1.) oder des Bauordnungsrechts (dazu unter 2.) sowie sonstige öffentlich-rechtlichen Vorschriften (dazu unter 3.), die dem Schutz der Klägerin dienen.
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1. Die Baugenehmigung verletzt die Klägerin in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht in eigenen Rechten. Das Vorhaben führt nicht zu einem Verstoß gegen den faktischen Gebietserhaltungsanspruch (dazu a)) und ist in Bezug auf die Klägerin auch mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar (dazu b)).
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a) Die Klägerin meint, das Vorhaben verletze sie hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in ihrem Anspruch auf Gebietserhaltung. Dies trifft nicht zu.
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Das Vorhaben liegt nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sondern im sogenannten unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Ein Gebietserhaltungsanspruch besteht in diesem Fall nur dann, wenn die nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebende Eigenart der näheren Umgebung entsprechend § 34 Abs. 2 BauGB einem der in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Baugebiete zuzuordnen ist und damit als faktisches Baugebiet den Prüfungsrahmen für einen Gebietserhaltungsanspruch und dessen inhaltlichen Umfang bildet. Findet sich kein einem der Baunutzungsverordnung zuzuordnender Gebietstyp, dem die nähere Umgebung nach ihrer baulichen Nutzung entspricht, scheidet in objektiv-rechtlicher Hinsicht die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB aus. In subjektiv-rechtlicher Hinsicht können sich die mit ihren Grundstücken in der näheren Umgebung des Vorhabens belegenen Nachbarn zur Abwehr von Vorhaben von vornherein nicht auf die Erhaltung des faktisch gewachsenen Gebietscharakters stützen; es fehlt in solchen Fällen hierzu schlechterdings an der die "bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft" begründenden Gebietskulisse.
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>Das Gericht folgt der übereinstimmenden Annahme der Beteiligten, dass die in der näheren Umgebung belegenen Nutzungen dem Gebietscharakter eines faktischen Mischgebiets im Sinne des § 6 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB entsprechen. Insoweit folgt das Gericht den umfassenden und zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.10.2024 (§ 117 Abs. 5 VwGO) sowohl hinsichtlich der Bewertung der maßgeblichen näheren Umgebung als auch hinsichtlich der Zuordnung der dort vorhandenen Nutzungen zum Gebietstyp eines faktischen Mischgebiets und macht sich die dortigen Erwägungen zu eigen.
>
Ein Verstoß gegen den nachbarschützenden Anspruch der Klägerin auf Erhaltung der Eigenart des faktischen Gebietstyps eines Mischgebiets ist nicht gegeben. In einem Mischgebiet ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich allgemein zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die geplante Unterbringung von Flüchtlingen in bauplanungsrechtlichem Sinne in Form einer Wohnnutzung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (zur Unterscheidung VG München, Beschl. v. 07.02.2024 - M 9 SN 23.2310 -, juris Rn. 27 m.w.N.) oder als Anlage für soziale Zwecke nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO (dazu Bayerischer VGH, Beschl. v. 01.10.2024 - 1 CS 24.1449 - BeckRS 2024, 26741 Rn. 14; Beschl. v. 05.03.2015 - 1 ZB 14.2373 -, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.02.2015 - 7 B 1343/14 -, juris Rn. 9 ff.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.06.2023 - 2 K 1405/23</span> -, juris Rn. 53span>) erfolgt. Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass mit der Verwirklichung des Vorhabens – wäre es als Wohnnutzung einzuordnen – die mischgebietstypischen Hauptnutzungsarten Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe qualitativ und/oder quantitativ kein ausreichendes Gleichgewicht mehr aufwiesen. Aus der Auflistung der vorhandenen Nutzungen in der nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung im Widerspruchsbescheid vom 31.10.2024, der die Klägerin in der Sache nicht entgegengetreten ist, ergibt sich ein in jeder Hinsicht ausgewogenes mischgebietstypisches Nutzungsverhältnis. Rein quantitativ ist das Hinzukommen von bis zu 57 neuen Bewohnerinnen und Bewohnern zwar durchaus beachtlich. In qualitativer Hinsicht wirkt sich die hinzukommende Nutzung angesichts der besonderen Unterbringungsbedingungen in dem vorhandenen Gebäude aber nicht derart aus, dass das mischgebietstypische Verhältnis zugunsten des Wohnens "kippen" würde. Auch der Vortrag der Klägerin gibt für eine derartige Annahme nichts her.
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b) Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liegt ebenfalls nicht vor. Das Vorhaben erweist sich weder im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch unter dem Gesichtspunkt des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als rücksichtnahmewidrig.
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Ein Nachbar, der sich aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann hiermit nur durchdringen, wenn das Vorhaben gegen das im Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 - 4 C 5.12 -, BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 -, juris Rn. 35span>). Soweit –
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Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein Verstoß des Vorhabens gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht vor.
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aa) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, liegt schon deshalb fern, weil es um eine Nutzungsänderungsgenehmigung geht, die keinen Einfluss auf das vorhandene Gebäude hat und sich zwischen dem Gebäude B...straße 50 und dem Gebäude der Klägerin zudem das Gebäude B...straße 48 befindet.
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bb) Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin betreffend die befürchteten Verhaltensweisen der Bewohnerinnen und Bewohner der Unterkunft einschließlich des verhaltensbedingten Lärms vermag das Gericht keine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin zu erkennen.
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Für die Beurteilung der nachbarlichen Auswirkungen einer Nutzungsänderungsgenehmigung kommt es darauf an, ob von der baulichen Anlage ausgehende Störungen und Belästigungen typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Für Störungen durch Nutzungen außerhalb dieses Rahmens ist der Anlagenbetreiber nur verantwortlich, wenn sich in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung verbundene besondere Gefahrenlage realisiert und damit der Fehlgebrauch bei einer wertenden Betrachtungsweise als zurechenbare Folge der Schaffung bzw. des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.11.2020 - 10 S 2012/19 -, juris Rn. 7). Ist dies nicht der Fall, ist individuelles Fehlverhalten städtebaulich nicht relevant; ihm ist nicht präventiv im Wege des Baugenehmigungsverfahrens nach den Maßstäben des materiellen Baurechts, sondern gegebenenfalls mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts (vgl. insoweit auch § 58 Abs. 3 LBO) zu begegnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.06.2016 - 5 S 634/16 -, VBlBW 2016, 471 = juris Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschl. v. 31.3.2015 - 9 CE 14.2854 -, juris Rn. 19, jeweils m.w.N.).
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Daran gemessen sind die von der Klägerin angeführten Bedenken ersichtlich zu vage, um einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot begründen zu können.
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(1) Die zu erwartenden Geräuschimmissionen in Gestalt der Lebensäußerung der Bewohner der Unterkunft stellen Immissionen dar, die in einem (faktischen) Mischgebiet typisch sind und daher grundsätzlich von der Klägerin hinzunehmen sind. Soweit diese darauf verweist, dass bei einer Flüchtlingsunterkunft andersartige Immissionen zu erwarten seien, verbietet es sich, zwischen verschiedenen Personengruppen und deren – von der Klägerin vermuteten – sozialtypischen Verhaltensweisen zu differenzieren. Unterschiede in den Lebensgewohnheiten und im Wohnverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen oder auch durch die untergebrachte Personenanzahl bedingte Verhaltensweisen sind baurechtlich ohne Relevanz. Denn das allgemeine Bauplanungsrecht soll und kann keinen "Milieuschutz" gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 72; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.03.2014 - 8 S 2628/13 -, VBlBW 2014, 454 = juris Rn. 20; in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anders hingegen Bayerischer VGH, Beschl. v. 01.10.2024 - 1 CS 24.1449 -, juris, allerdings mit Blick auf eine Flüchtlingsunterkunft für 96 Bewohnerinnen und Bewohner in einem 49 m langen Baukörper in einem allgemeinen Wohngebiet mit kleinteiliger Bebauung). Die Lösung sozialer Konflikte, die im Zusammenhang mit der Unterbringung von Asylsuchenden entstehen können, gehört nicht zu den Aufgaben des öffentlichen Baurechts (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18.06.2019 - 1 MR 1/19 -, juris Rn. 43; Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.07.2016 - 1 B 49/16 -, juris Rn. 8, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 72).
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(2) Die Klägerin befürchtet zudem unzumutbaren Lärm durch die Nutzung des Nebengebäudes B...straße 44, das nach ihren Angaben über ein Rolltor verfügt und dessen Nutzung als Stellplatzfläche für Abfallbehälter und Kinderwagen naheliege. Die Klägerin verkennt hierbei indessen, dass das Nebengebäude (oder Teile davon) nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind. Die dahingehenden Befürchtungen der Klägerin über eine tatsächliche Nutzung des Nebengebäudes sind insoweit spekulativ. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Reichweite der Baugenehmigung sei irrelevant, da die von ihr befürchtete Nutzungsaufnahme ohnehin verfahrensfrei sei, übersieht sie, dass die Verfahrensfreiheit nur für selbstständige Einzelvorhaben gilt (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.05.2011 - 8 S 93/11 -, BauR 2011, 1957 = juris Rn. 23; Beschl. v. 24.09.1979 - III 1553/79 -, juris Rn. 16; Sauter, LBO, 65. Lieferung Stand: Februar 2024, § 50 Rn. 4). Umgekehrt erstreckt sich die Genehmigungsplicht eines Vorhabens – hier die Nutzungsänderung des Gebäudes B...straße 50 – nach § 49 LBO auch auf verfahrensfreie Anlagen oder Einrichtungen, soweit sie unselbstständige Teile dieses Vorhabens sind. Handelt es sich tatsächlich um ein einheitliches Vorhaben, ist auch in rechtlicher Hinsicht nur eine einheitliche Behandlung und Entscheidung möglich. Ungeachtet dessen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit mit einer (unterstellten) Nutzungsaufnahme des Nebengebäudes als Abstell- und Müllplatzfläche zu einem späteren Zeitpunkt bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Klägerin nicht zumutbare Lärmbelästigungen einhergehen sollten.
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cc) Die Klägerin will aus den Kriminalstatistiken auf ein höheres Gefährdungspotential in der Nähe der Unterkunft und dabei auch und vor allem für ihre Mitarbeiterinnen schließen. Substantiierte Anhaltspunkte für die von ihr vermutete Kausalität oder gar einen Bezug zu baurechtlichen Aspekten gibt es indessen nicht. Gleiches gilt im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin, die Bewohnerinnen und Bewohner würden sich vorwiegend im Bereich auf dem gepflasterten Bereich vor dem Nebengebäude B...straße 44 aufhalten und ihr Grundstück (Mauer und Gartenbereich) betreten.
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dd) Auch die von der Klägerin behauptete, aber nicht ansatzweise näher dargelegte Wertminderung ihres Grundstücks führt nicht zum Erfolg ihrer Klage. Ein allgemeiner Rechtssatz, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung – so denn überhaupt eine solche eintritt – aufgrund der baulichen Ausnutzung der Nachbargrundstücke bewahrt zu bleiben, besteht nicht (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 25.04.2024 - 2 K 5052/23 -, juris Rn. 90 m.w.N.).
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2. Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht liegt kein Verstoß gegen Bestimmungen vor, die der Klägerin einen subjektiv-öffentlichen Abwehranspruch einräumen.
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Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über den Brandschutz sind nicht generell nachbarschützend und daher von den Grundstücksnachbarn nur ausnahmsweise einklagbar. Ein nachbarschützender Charakter scheidet bei solchen Vorschriften aus, die ersichtlich nur die Bewohner bzw. Benutzer des jeweiligen Gebäudes schützen sollen. Nachbarschützender Charakter kommt lediglich den brandschutzbezogenen Regelungen zu, die auch das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf die Nachbarschaft verhindern sollen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.10.2012 - 2 L 149/11 -, NVwZ-RR 2013, 87 = juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.07.2002 - 7 B 583/02 -, juris Rn. 15).
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Vorliegend wurde eine Erleichterung nach § 38 Abs. 1 LBO i.V.m. § 3 LBO, § 11 LBOAVO für die Zulassung der Treppenraumwände im KG, EG und 1. OG in hochfeuerhemmender, sowie im DG in feuerhemmender Ausführung, jeweils ohne zusätzlicher mechanischer Beanspruchung, erteilt. Die Erleichterung betrifft mit § 11 LBOAVO a.F. (jetzt: § 28a LBO) eine Regelung, die Nachbargrundstücke bzw. Nachbargebäude nicht unmittelbar betrifft, sondern sich auf die baulichen Rettungswege im Gebäudeinneren bezieht und damit dem Schutz bzw. der Rettung von Menschen und Tieren, vgl. § 15 Abs. 1 LBO, dient (vgl. Gammerl, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBOAVO für Baden-Württemberg, § 11 Rn. 1). Insoweit kommt diesen bauordnungsrechtlichen Vorschriften über den Brandschutz kein Drittschutz zu (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 09.12.2020 - 3 K 2190/20 -, juris Rn. 10; VG München, Urt. v. 05.02.2018 - M 8 K 17.1285 -, juris Rn. 73; VG Augsburg, Urt. v. 21.01.2009 - Au 4 K 08.718 -, juris Rn. 32). Selbst wenn man in den Schutzbereich des § 11 LBOAVO a.F. auch die Brandausweitung insgesamt und damit auch die Ausbreitung auf benachbarte Gebäude einbezöge, läge eine Beeinträchtigung der Klägerin fern, da sie zwar Grundstücksnachbarin ist, ihr Gebäude aber nicht benachbart zum Vorhabengebäude liegt, sondern von diesem etwa 50 m entfernt und in direkter Linie durch das Gebäude B...straße 48 getrennt ist. Im Übrigen ergeben sich aus dem Brandschutznachweis vom 25.05.2023, der Bestandteil der Baugenehmigung ist und dessen Richtigkeit die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat, keine Anhaltspunkte für von dem Vorhaben ausgehende erhöhte Brandgefahren auf umliegende Gebäude.
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3. Die Baugenehmigung verstößt zulasten der Klägerin auch nicht gegen materielle denkmalschutzrechtliche Vorschriften.
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Das Denkmalschutzrecht gehört zum Prüfprogramm der Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2020 - 1 S 581/18 -, juris Rn. 58; VG Stuttgart, Urt. v. 07.12.2021 - 2 K 5541/20 -, juris Rn. 31 m.w.N.). Entsprechende Verstöße durch die streitgegenständliche Nutzungsänderung, auf die sich die Klägerin berufen könnte, sind nicht ersichtlich. Mit der vermeintlichen Beeinträchtigung der Denkmalschutz-Gesamtanlage "Altstadt ..." durch das Bauvorhaben macht die Klägerin keine eigenen Rechte geltend. Die Klägerin kann sich nicht auf den besonderen Umgebungsschutz gemäß
pan>itle="">§ 15 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) berufen, da ihr Gebäude kein eingetragenes Kulturdenkmal im Sinne von § 12 DSchG ist. Bei dem Kino auf dem Grundstück FIst.-Nr. ... und dem Notariat auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... handelt es sich jeweils um Kulturdenkmale gemäß § 2 DSchG, die keinen Umgebungsschutz genießen. Im Übrigen ergibt sich unmittelbar aus der einfachrechtlichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 DSchG schon kein subjektiv öffentlich-rechtliches Abwehrrecht anderer Nachbarn, da Denkmäler allein im öffentlichen Interesse und nicht etwa im Interesse eines Nachbarn zu erhalten sind (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 07.06.2011 - 4 K 718/11 -, juris Rn. 11).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei entsprach es nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
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Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
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Die Berufung wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Beschluss
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trong>vom 03.12.2025- 48
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
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Gründe:
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der Änderung vom 18.07.2013 (zur Anwendbarkeit des Streitwertkatalogs 2013 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.07.2025 - 12 S 647/24 -, juris Rn. 34 und LS). Hiernach ist bei der Klage eines Nachbarn ein Wert von 7.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR anzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Es ist sachgerecht, für das Vorhaben den Wert am oberen Ende der genannten Spanne anzusetzen. Das Interesse der Klägerin übersteigt ein solches bei einer Nachbarklage gegen ein Einfamilien- oder kleines Mehrfamilienhaus, bei dem im Normalfall 10.000,00 EUR anzusetzen wären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, VBlBW 2019, 459 - juris Rn. 17). Ein darüber hinausgehender wirtschaftlicher Schaden ist weder nach den Angaben der Beteiligten noch sonst festzustellen.
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Referenzen
- § 2 der Gesamtanlagenschutzverordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 38 Abs. 1 der Landesbauordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 LBO 2x (nicht zugeordnet)
- § 11 der Ausführungsverordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 des Denkmalschutzgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 DSchG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- VwGO § 113 1x
- § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 854/17 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 2167/15 1x
- § 55 Abs. 2 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 2 BauGB 5x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 6 Mischgebiete 4x
- VwGO § 117 1x
- 9 SN 23.23 1x (nicht zugeordnet)
- 1 CS 24.14 2x (nicht zugeordnet)
- 1 ZB 14.23 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 1343/14 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (2. Kammer) - 2 K 1405/23 1x
- § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen 2x
- 4 C 5.12 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 148, 290 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 427/21 2x
- 15 ZB 14.89 1x (nicht zugeordnet)
- 10 S 2012/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 3 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 634/16 1x
- 9 CE 14.28 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 13.94 2x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 101, 364 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 8 S 2628/13 1x
- 1 MR 1/19 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 B 49/16 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 8 S 93/11 1x
- § 49 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (2. Kammer) - 2 K 5052/23 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 149/11 1x
- NVwZ-RR 2013, 87 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 583/02 1x (nicht zugeordnet)
- § 38 Abs. 1 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 LBOAVO 3x (nicht zugeordnet)
- § 28a LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 1 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 3 K 2190/20 1x
- 8 K 17.12 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 08.71 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 581/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 K 5541/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 DSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 DSchG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 718/11 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 124 1x
- VwGO § 124a 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 S 647/24 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 2102/18 1x