Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 3160/95

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 11. Mai 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 1995 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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