Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 9354/02

Tenor

Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 26.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2002 wird insoweit aufgehoben, als eine Abwasserabgabe von mehr als 174.545,00 DM festgesetzt worden ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.


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