Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 1019/04

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Beschlusses vom 7. Januar 2004 verpflichtet über den Antrag der Klägerin auf Zusammenschaltung in Bezug auf die beantragte Leistung „B. „ erneut unter Beachtung der Rechts- auffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte und die Beigeladene zu je 1/6.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages. Im Übrigen können die Beteiligten die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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