Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 16 K 5633/05

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Hauptforderungen der Klägerin aus den mit der Beklagten geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen (Einzel-, Sammel- und Globalvereinbarungen) nicht in Höhe der in dem Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom 05.08.2005 erklärten Aufrechnung in Höhe von 78.513.837,65 EUR erloschen sind.

Es wird festgestellt, dass durch die Erklärungen in dem Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom 05.08.2005, wonach ein Betrag in Höhe von 78.513.837,65 EUR als zugewiesen gelte und im Verwendungsnachweis 2005 durch zuwendungsfähige Kosten nachzuweisen sei, keine an die Zuweisung von Mitteln geknüpften Rechtsfolgen und insbesondere keine Pflicht der Klägerin zur Erbringung eines Kostennachweises in Höhe des genannten Betrages im Verwendungsnachweis 2005 begründet wurde.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, die aufgrund der Sammelvereinbarungen Nr. F21P5015/2003, Nr. 22/2003 und Nr. 1/2002 sowie der Einzelvereinbarungen F14E0089, F14V0082 und F21B009-000 erhaltenen Leistungen zur Beseitigung von hochwasserbedingten Schäden an zuwendungsfähigen Sachanlagen in Höhe des Betrages, den die Klägerin und/oder die Deutsche Bahn AG zur Beseitigung dieser Schäden aus der "Gebündelte Sachversicherung Deutsche Bahn AG", des Versicherungskonsortiums unter Führung der H. Versicherungs AG, Versicherungsschein- Nr. 214 180 erhalten hat, an die Beklagte zurückzuzahlen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zu 1/2.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.