Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 10 K 3505/10

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 04.05.2010 verpflichtet, dem Kläger die Fahrkosten für den Besuch des Gymnasiums Nonnenwerth durch sein Kind N.     in den Schuljahren 2007/2008 und 2008/2009 in Höhe von insgesamt 866,50 € zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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