Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 8453/08

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 28. November 2008- BK 3c-08-137 - wird aufgehoben, soweit darin Entgelte für nachstehend aufgeführte Verbindungsleistungen genehmigt werden:

Ziffer des Be-schluss-Tenors

Bezeichnung des Dienstes

1.1

Telekom-B.1

1.2

Telekom-B.2

1.3

Telekom-O.2

1.4

Telekom-O.3

1.5

Telekom-O.5

1.6

Telekom-O.12

1.8

Telekom-O.32

1.9.1

Telekom-Z.1,Tarifzonen I und II

1.14

ICP-O.6

Die Klägerin trägt ein Fünftel, die Beklagte und die Beigeladene jeweils zwei Fünftel der Kosten des Verfahrens. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst mit Ausnahme jeweils eines Fünftels, das die Klägerin zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet

Die Revision wird zugelassen.


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