Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 5262/05

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 03. August 2005 - BK 4b-05-012/E 24.04.05 - wird aufgehoben, soweit damit unter Ziffer 1.1 einmalige Bereit-stellungsentgelte für die Produkte "CuDA 2 DR" und "CuDA 2 Dr hoch" sowie unter Ziffer 1.2 Kündigungsentgelte für die Produkte "CuDA 2 DR" und "CuDA 2 DR hoch" genehmigt werden.

Die Klägerin trägt ein Fünftel, die Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils zwei Fünftel der Kosten des Verfahrens. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst mit Ausnahme jeweils eines Fünftels, das die Klägerin zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung, für die Klägerin und die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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