Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 8 K 1068/12

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Januar 2012 verpflichtet, die Nutzungsänderung eines Carports in Wohnraum auf dem Grundstück ..... O.           -T.          , S.-------weg ., Gemarkung F.        , Flur ., Flurstück .. zu genehmigen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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