Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 1541/11

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 3. März 2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 1. August 2011 verpflichtet, den Antrag des Klägers, ihm Einsicht in die geschwärzten Stellen des Gutachtens „Projektnummer/Geschäftszeichen 514-33.70/05HS040 zum Thema „Entwicklung und Kriterien der Bewertung der Ehrwürdigkeit von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BML/BMVEL und der Dienststellen seines Geschäftsbereichs im Hinblick auf die Zeit des Nationalsozialismus“, Schlussbericht, insbesondere Seiten

a)   6 – 8

b)  12-15

c)  90

d)  92

e)  93-96

f)   97-253

g)  254-262

h)  264-268

i)   275-278,

zu geben, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel auferlegt.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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