Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 4301/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.1942 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter des beklagten Landes und mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt.
3Mit Beihilfeantrag vom 16.08.2011 beantragte der Kläger, vertreten durch seine Tochter N. T. , bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: LBV) NRW unter anderem die beihilferechtliche Erstattung von Aufwendungen für ärztliche Behandlungen und Arzneimittel für die Zeit vom 18.11.2005 bis 04.08.2010 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 7.493,64 €. N. T. bat um Anerkennung auch derjenigen Rechnungen, die älter als ein Jahr waren. Die Verspätung sei entschuldbar. Der Kläger leide an Depressionen. Der anderen bevollmächtigten Tochter des Klägers T1. T. sei der Ablauf von Fristen nicht bewusst gewesen. Sie selbst (N. ) habe aufgrund ihrer Tätigkeit im Ausland bis vor Kurzem nicht helfen können.
4Der Antrag wurde insoweit mit Bescheid des LBV NRW vom 09.09.2011 abgelehnt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, eine Beihilfe könne nur gewährt werden, wenn sie innerhalb von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird.
5Der Kläger erhob am 15.09.2011 Widerspruch und schilderte seine gesundheitliche Lage.
6Mit Schreiben vom 23.09.2011 erläuterte das LBV NRW, dass entschuldigende Gesamtumstände beim Kläger nicht vorlägen. Ihm sei bereits mit den Beihilfebescheiden vom 21.11.2005 und 22.11.2005 unter Hinweis auf die Jahresfrist Nachsicht gewährt worden. Bereits zum damaligen Zeitpunkt seien seine Töchter T1. und N. zur Regelung seiner Beihilfeangelegenheiten bevollmächtigt gewesen.
7Frau T1. T. erklärte daraufhin, den Widerspruch aufrecht zu erhalten, und erläuterte ergänzend, dass es beiden Töchtern nicht möglich gewesen sei, sich um die Beihilfeangelegenheiten des Klägers zu kümmern. Frau N. T. habe von 2006 bis 2011 in Dubai und Bahrain gelebt und gearbeitet und sei nur sehr selten in Köln gewesen. Sie (T1. ) selbst sei alleinerziehende, berufstätige Mutter einer entwicklungsgestörten Tochter und habe auch den pflegebedürftigen Großvater bis zu dessen Tod betreut und gepflegt. Da auch der Kläger dabei geholfen habe, sei ihm kaum Energie übrig geblieben, eigene Angelegenheiten zu regeln. Zudem habe der Kläger gegenüber seinen Töchtern stets den Eindruck vermittelt, dass er seine Angelegenheiten gewissenhaft bearbeite. Diverse Arztbesuche habe er verschwiegen.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2012 wies das LBV NRW den Widerspruch zurück. Die vorgetragenen Gründe würden das Versäumnis nicht entschuldigen.
9Der Kläger hat am 17.07.2012 Klage erhoben. Er hält das Fristversäumnis aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der schwierigen familiären Situation für entschuldbar. Zur Begründung bezieht er sich zudem auf ein Attest seines Hausarztes Dr. L. vom 07.09.2012, der das Versäumnis als entschuldbar wertet.
10Der Kläger beantragt sinngemäß,
11das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 09.09.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2012 zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 5.245,55 € zu gewähren.
12Das beklagte Land beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung macht das beklagte Land unter anderem geltend, die engen Voraussetzungen für die Annahme eines Entschuldigungsgrundes seien im Fall des Klägers nicht erfüllt. Bereits in der Vergangenheit sei dem Kläger wegen verjährter Aufwendungen Nachsicht gewährt und auf die Jahresfrist hingewiesen worden. Dem Kläger sei das Verschulden seiner Bevollmächtigten zuzurechnen. Dazu zähle auch die Unkenntnis von Frau T1. T. von der Ausschlussfrist des § 13 BVO NRW. Schließlich hätten die „chronischen Depressionen“ den Kläger nicht gehindert, am 06.04.2011 die Weiterzahlung des Familienzuschlags für seinen Sohn zu beantragen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Das Gericht kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
19Der Beihilfebescheid vom 09.09.2011 sowie der Widerspruchsbescheid vom 13.06.2012 sind im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen aus dem Zeitraum November 2005 bis August 2010.
20Dem geltend gemachten Anspruch steht die Bestimmung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO) NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW), spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Die betreffende Jahresfrist war für die streitgegenständlichen Aufwendungen bereits abgelaufen, als der Antrag des Klägers bei der Beihilfestelle einging. Dieser Umstand ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
21Die verspätete Geltendmachung hat zur Folge, dass der hierauf bezogene Beihilfeanspruch materiell erloschen ist.
22Die Gewährung einer Beihilfe für die streitgegenständlichen Aufwendungen kann vorliegend auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW erfolgen. Danach darf zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist. Die rechtliche Bedeutung des Begriffs der Entschuldbarkeit im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW kann ausgehend von den Verschuldensbegriffen des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des § 60 Abs. 1 VwGO bestimmt werden.
23Verschulden liegt vor, wenn der Betroffene die gebotene und nach den gesamten Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten hat, also nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar war. Ein unverschuldetes Fristversäumnis ist danach anzunehmen, wenn dem Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat, ihm die Einhaltung der Frist mithin nicht zumutbar war. Dabei ist angesichts des Ausnahmecharakters der Regelung und des verfolgten Zwecks, Haushaltserschwernisse zu vermeiden und ferner zu verhindern, dass der Dienstherr noch nach Jahren mit Beihilfeansprüchen befasst wird, deren Berechtigung unter Umständen nur schwer überprüft werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen,
24vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.11.2004 - 6 A 2992/01 -, juris.
25Die Prüfung des Merkmals der Entschuldbarkeit des Versäumnisses ist dabei nicht auf eine Bewertung allein des Verhaltens des Beihilfeberechtigten zu beschränken. Die Beihilfeverordnung lässt vielmehr Raum für eine Erstreckung der wertenden Gesamtbetrachtung auf die Kenntnisse und Handlungsweisen sonstiger in das Gesamtgeschehen mit einbezogener Personen,
26vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.05.2007 - 1 A 4638/05 -, juris.
27Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Fristversäumnis nicht entschuldbar.
28Es liegt kein Entschuldigungsgrund darin, dass seine bevollmächtigten Töchter zu beschäftigt waren bzw. sich im Ausland aufhielten und deshalb die Beihilfeverfahren nicht mit der erforderlichen Sorgfalt betrieben haben. Auch wenn seine Tochter T1. sich damals weitgehend um den pflegebedürftigen Großvater und ihre Tochter gekümmert hat, widerspricht es doch der Lebenserfahrung, dass sie im Zeitraum eines Jahres keine Gelegenheit gehabt haben sollte, dem Kläger beim Ausfüllen des Beihilfeantrags, beim Zusammenstellen der Rechnungen und der Erstattungsbeträge sowie beim Einreichen des Antrags unter Kontrolle – und sei es auch nur jeweils abschnittsweise – helfen zu können.
29Dass der Bevollmächtigten T1. T. die Jahresfrist unbekannt war, führt ebenfalls nicht zur Entschuldigung. Für einen über wenig Wissen und Erfahrung verfügenden Bevollmächtigten ist es geboten, dass er bei der zuständigen Stelle Auskünfte einholt,
30vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4.4.2008 - 13 K 3075/06 -, juris Rn. 28.
31Vorliegend hat das LBV NRW in den Bescheiden vom 21.11.2005 und 22.11.2005 ausdrücklich auf die Jahresfrist des § 13 Abs. 3 BVO NRW hingewiesen. Das Verschulden seiner Bevollmächtigten ist dem Kläger entsprechend § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW zuzurechnen.
32Auch die vom Kläger geltend gemachte Depression vermag das Fristversäumnis nicht zu entschuldigen. Selbst wenn er zur eigenen Antragstellung gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sein sollte, oblag es ihm, zuverlässige Vertreter für die Erledigungen seiner Angelegenheiten auszuwählen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger die ordnungsgemäße Auswahl seiner Vertreter aufgrund eigener Geschäftsunfähigkeit nicht möglich war.
33Zudem hätte er sich so verhalten müssen, dass die Bevollmächtigten seine Angelegenheiten ordnungsgemäß hätten wahrnehmen können. Es war nicht sachgerecht, auf Nachfrage der Töchter Arztbesuche zu verschweigen und die rechtzeitige Bearbeitung der Beihilfeanträge wahrheitswidrig zu versichern.
34In der Gesamtschau scheidet damit eine Entschuldbarkeit des Fristversäumnisses angesichts des im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW anzulegenden strengen Maßstabs aus.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- VwGO § 167 1x
- § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 60 1x
- 13 K 3075/06 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 4638/05 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 6 A 2992/01 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 101 1x
- § 13 Abs. 3 BVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 BVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- VwVfG § 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1x
- § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO 1x (nicht zugeordnet)