Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 3330/14
Tenor
Der Bescheid vom 26. Juli 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2014 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger steht als Berufssoldat im Rang eines Kapitänleutnants im Dienst der Beklagten. Mit Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes leitete die Beklagte die Bezüge des Klägers zum 1. Juli 2009 aus dem bisherigen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 Stufe 8 auf Grundlage des Besoldungsüberleitungsgesetzes (BesÜG) in die Besoldungsstufe A 10 Stufe 5+ über.
3Mit Wirkung vom 25. Juni 2010 wurde der Kläger zum Kapitänleutnant befördert und rückwirkend zum 1. April 2010 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Im Anschluss daran erhielt der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 5. Juli 2010 Auskunft darüber, dass ihm gemäß § 2 Abs. 5 BesÜG die Erfahrungsstufe 5 endgültig zugewiesen worden und der nächste regelmäßige Aufstieg zum 1. März 2012 vorgesehen sei. Die Anlage zu dem Schreiben enthielt zwei Tabellen zur Erläuterung der Stufensteigerungen. Laut Tabelle mit der Überschrift "Nachzeichnung (mit der Besoldungsgruppe der ERSTEN Beförderung/Planstelleneinweisung)" war für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 29. Februar 2012 die Stufe 5 und für die Zeit vom 1. März 2012 bis zum 30. Juni 2013 die Stufe 5+ vorgesehen. Tatsächlich stieg der Kläger aufgrund eines Systemfehlers zum 1. März 2012 nicht in die Erfahrungsstufe 5+, sondern in die Erfahrungsstufe 6 auf. Im März 2013 fiel der Beklagten die fehlerhafte Einstufung des Klägers auf.
4Unter dem 18. März 2013 teilte sie dem Kläger mit, dass es seit März 2012 zu einer Überzahlung gekommen sei, die sich inzwischen auf einen Betrag von 455,44 Euro brutto belaufe. Gleichzeitig hörte sie den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung dieses Betrages an. Für den Fall der Überweisung in einer Summe stellte sie ihm die Reduzierung ihrer Rückforderung auf den Nettobetrag in Höhe von 417,22 Euro in Aussicht.
5Hierauf gab der Kläger an, die Überzahlung sei ihm trotz Prüfung der Bezügeabrechnung für März 2012 nicht aufgefallen. Augenscheinlich habe er es versäumt, alte Bezügeabrechnungen nach „Mitteilungen“ zu durchforsten, die möglicherweise zur „Aufdeckung“ des Systemfehlers hätten führen können. Eine genaue Überprüfung der Bezügeabrechnungen sei ihm aufgrund der seit Jahren anhaltenden und stetigen Veränderungen im Besoldungsrecht ohnehin nicht mehr möglich. Die Überzahlung von Dienstbezügen in Höhe von (nur) ca. 30 Euro pro Monat sei für ihn keinesfalls offensichtlich gewesen. Er habe den Systemfehler nicht erkennen können und als Laie auch nicht erkennen müssen. Überdies berufe er sich auf den Wegfall der Bereicherung.
6Mit Bescheid vom 26. Juli 2013 forderte die Beklagte die für die Zeit vom 1. März 2012 bis zum 30. April 2013 ohne Rechtsgrund gezahlten Bezüge in Höhe von 455,44 Euro brutto zurück. Zugleich forderte sie den Kläger auf, den (ggf. verminderten) Gesamtbetrag bis zum 26. August 2013 zu zahlen. Zur Begründung führte die Beklagte im Kern aus, der Rückzahlungsanspruch ergebe sich aus § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB. Aufgrund der Gewährung des Grundgehaltes aus einer falschen Erfahrungsstufe sei eine Überzahlung gegeben. Auf eine Entreicherung könne sich der Kläger nicht berufen, weil der Mangel der Überzahlung so offensichtlich gewesen sei, dass er ihn habe erkennen müssen (§ 819 Abs. 1 BGB). Die Treuepflicht umfasse die Pflicht, Bezügeabrechnungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Aus dem Schreiben vom 5. Juli 2010 und dessen Anlage habe sich für den Kläger eindeutig ergeben müssen, dass ihm ab 1. März 2012 die Stufe 6 nicht zugestanden habe. Billigkeitsgründe, die ein völliges oder teilweises Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Mit (weiterem) Schreiben vom 26. Juli 2013 erklärte die Beklagte die Aufrechnung gegenüber dem Besoldungsanspruch des Klägers.
7Unter dem 9. August 2013 beantragte der Kläger zunächst die Einräumung einer Ratenzahlung, die ihm mit Schreiben vom 15. August 2013 und vom 24. September 2013 gewährt wurde; dabei wurden monatliche Raten in Höhe von jeweils etwa 100 Euro brutto festgesetzt.
8Am 21. August 2013 legte der Kläger gegen den Rückforderungsbescheid „Beschwerde“ ein und wiederholte darin die bereits im Anhörungsverfahren geltend gemachten Einwände. Darüber hinaus beanstandete er die getroffene Billigkeitsentscheidung; die Beklagte habe insoweit verkannt, dass ihr Verschulden am Eintritt der Überzahlung derart überwiege, dass ein eventuell bestehendes Mitverschulden seinerseits jedenfalls als marginal dahinter zurücktrete. Im Übrigen zwinge der Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 27. November 2013 (Az ZI1-30200/1#7) die Beklagte dazu, die verschärfte Haftung des Klägers zu verneinen.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2014 wies die Beklagte den als „Beschwerde“ bezeichneten Widerspruch des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Zudem machte die Beklagte geltend, ein Lesen und Vergleichen der Unterlagen vom 5. Juli 2010 mit der Bezügeabrechnung für März 2012 hätte im Falle des Klägers ausgereicht, um den Fehler der Überzahlung zu bemerken. Darüber hinausgehende Besoldungskenntnisse seien hierfür keineswegs erforderlich gewesen. Insofern sei der vom Kläger genannte Erlass des Bundesministeriums des Innern vorliegend nicht einschlägig. Mit Blick auf die Billigkeitsentscheidung sei entgegen der Ansicht des Klägers ein überwiegendes Verschulden der Behörde nicht feststellbar. Im Rahmen der Massenverwaltung könnten gelegentlich unvermeidbare Systemfehler auftreten; die Prüfpflicht des Klägers habe sich hingegen nur auf eine einzige Bezügemitteilung erstreckt. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihren Fehler innerhalb eines kurzen Zeitraumes von nur etwa 14 Monaten festgestellt habe.
10Am 16. Juni 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt die Gründe aus der Anhörung und dem Widerspruchsverfahren und trägt darüber hinaus vor, entgegen einer Äußerung in einem internen Vorlageschreiben der Beklagten habe er nicht „eingeräumt“, eine genauere Prüfung seiner Bezügeabrechnungen versäumt zu haben. Aus dem Kontext ergebe sich vielmehr eindeutig, dass dieser Bemerkung Ironie innegewohnt habe und er zum Ausdruck habe bringen wollen, dass er wie jeden Monat seine Abrechnung überprüft, nur nicht alte Bezügemitteilungen durchforstet habe, um mögliche Systemfehler aufdecken zu können. Aufgrund der Mitteilung über die endgültige Festsetzung der Stufe 5 habe er nicht erkennen können, dass überhaupt noch eine Überleitungsstufe für ihn in Betracht komme; letztendlich habe er nur davon ausgehen können, dass auf die Stufe 5 die Stufe 6 folge.
11Der Kläger beantragt,
12den Rückforderungsbescheid vom 26. Juli 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2014 aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, ohne dass es einer Interpretation bedürfe, ob die Bemerkung des Klägers hinsichtlich seines Prüfversäumnisses ironisch gemeint sei oder nicht, stehe fest, dass der Kläger einen einfachen Vergleich des Schreibens vom 5. Juli 2010 plus Anlage mit seinen Bezügeabrechnungen unterlassen habe. Da aber ein solcher Vergleich ausgereicht hätte, um den Mangel zu erfassen, liege insoweit Offensichtlichkeit vor. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung spreche – neben den bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Gründen – die Tatsache, dass im Überzahlungszeitraum nur dieser eine Fehler vorgelegen habe und kein weiterer hinzugetreten sei, gegen ein überwiegendes Verschulden der Beklagten.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die Klage ist zulässig und begründet. Der Rückforderungsbescheid vom 26. Juli 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar steht der Beklagten grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der im Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 30. April 2013 überzahlten Bezüge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG zu. Die Beklagte hat aber die ihr gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG obliegende Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerhaft getroffen.
19Anspruchsgrundlage für den Rückforderungsanspruch ist § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Ein Besoldungsempfänger ist hiernach grundsätzlich verpflichtet, die ihm ohne rechtlichen Grund gezahlten Bezüge zurückzuzahlen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt.
20Dem Kläger sind im hier streitigen Zeitraum Bezüge ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Ihm stand – wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 5. Juli 2010 über die endgültige Zuordnung zur Erfahrungsstufe 5 mitsamt der dazugehörigen Anlage ergibt – für die Monate März 2012 bis April 2013 ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 11 Stufe 5+ zu. Hiervon abweichend hat der Kläger tatsächlich ab März 2012 ein Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 11 Stufe 6 ausgezahlt bekommen. Aufgrund der fehlerhaften Stufenzuordnung hat der Kläger im Zeitraum März 2012 bis April 2013 nach den Berechnungen der Beklagten einen Betrag in Höhe von 455,44 Euro zuviel und damit rechtsgrundlos erhalten. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrag fehlerhaft ermittelt sein könnte, bestehen nicht und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
21Gegenüber dem dem Grunde nach bestehenden Rückforderungsanspruch kann sich der Kläger gemäߠ§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG nicht nach § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Zwar kann hier angesichts der relativen Geringfügigkeit der monatlichen Überzahlungen davon ausgegangen werden, dass der Kläger diese Beträge im Rahmen seiner normalen Lebensführung verbraucht hat. Der Einwand der Entreicherung scheidet allerdings im Falle des Klägers deshalb aus, weil er verschärft haftet. Nach den über § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG anzuwendenden Vorschriften der §§ 819 Abs. 1 Fall 1, 818 Abs. 4 BGB kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Letztere Voraussetzungen liegen hier vor.
22Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht gelassen hat oder – mit anderen Worten – er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist.
23Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 16 und– 2 C 4.11 –, juris, Rz. 10, jeweils m.w.N.
24Zu den Sorgfaltspflichten des Soldaten gehört es aufgrund seiner gegenüber seinem Dienstherrn bestehenden Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 11.
26In diesem Zusammenhang ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen unter Hinzuziehung etwaiger ihm von seinem Dienstherrn an die Hand gegebener Merkblätter oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und – ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise – auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn ihm aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind. Dagegen reicht es zur Begründung einer verschärften Haftung nicht aus, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf.
27Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 17 und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 11; VG Köln, Urteil vom 1. Februar 2013 – 9 K 4961/11 –, juris, Rz. 38.
28Der Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in jedem Einzelfall steht der von beiden Beteiligten angesprochene Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 27. November 2013 (Az ZI1-30200/1#7) in keiner Weise entgegen; er konkretisiert sie lediglich für Fälle der verspäteten Anwendung des § 2 Abs. 5 BesÜG.
29Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend davon auszugehen, dass die Überzahlung für den Kläger offensichtlich war. Ihm hätte sich aufdrängen müssen, dass die in der Besoldungsmitteilung für März 2012 enthaltene Zuordnung zur Erfahrungsstufe 6 fehlerhaft war. Aus der Besoldungsmitteilung ergibt sich unmittelbar, dass der Kläger Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 11/Erfahrungsstufe 6 erhielt. Die Besoldungsmitteilung enthält in der rechten oberen Ecke eine Rubrik "Persönliche/Organisatorische Daten". Dort ist unter der Überschrift "Besoldungsgr./stufe" der Eintrag "A 11/6" zu finden. Dass es sich hierbei um die Angabe der maßgeblichen Besoldungskriterien handelte, musste der Kläger auch ohne besondere besoldungsrechtliche Kenntnisse erkennen, d.h. er hätte erkennen müssen, dass der Zahlung seiner Bezüge erstmals die Erfahrungsstufe 6 zugrundelag. Dass diese Zuordnung in der Besoldungsmitteilung nicht richtig sein konnte, musste sich dem Kläger wiederum ohne besondere besoldungsrechtliche Kenntnisse aufdrängen; ein schlichter Vergleich mit der Mitteilung über die endgültige Zuordnung zur Erfahrungsstufe 5 vom 5. Juli 2010 plus Anlage hätte insofern genügt. Diese Unterlagen musste er aufgrund der oben konkretisierten Treuepflicht zum Zeitpunkt des Stufenaufstiegs und der damit einhergehenden erstmaligen – wenn auch aus seiner Sicht nur geringfügigen – Erhöhung der Bezüge im März 2012 noch einmal zur Hand nehmen. Entscheidend ist dabei nicht das Anschreiben an sich, denn dieses beschränkt sich auf die Aussage, dass der nächste regelmäßige (Erfahrungsstufen-)Aufstieg zum 1. März 2012 vorgesehen sei. Entscheidend ist vielmehr die beigefügte Anlage, die nicht nur den zeitlichen Rahmen der regelmäßigen Aufstiege festlegt, sondern auch die jeweils korrespondierende Stufenzuordnung. Aufgrund seiner Beförderung im Jahr 2010 musste der Kläger erkennen, dass nicht die erste Tabelle mit der Überschrift „Stufensteigerungen (OHNE Beförderung ab dem 01.07.2009)“, sondern einzig die zweite Tabelle für ihn maßgeblich sein konnte, dies trotz komplizierter Fassung der Überschrift: "Nachzeichnung (mit der Besoldungsgruppe der ERSTEN Beförderung/Planstelleneinweisung)". In dieser zweiten Tabelle ist dem Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 30. Juni 2013 eindeutig die Stufe 5+ zugeordnet. Auch wenn der Kläger zu Recht äußert, dass die Anlage nicht in allen Einzelheiten übersichtlich erscheint, so gibt es für diese Frage keine alternative Lesart. Daran vermag auch der Einwand des Klägers, aufgrund seiner endgültigen Zuordnung zur Stufe 5 habe er nicht mehr mit einer „Überleitungsstufe“, also mit einer Zwischenstufe zwischen 5 und 6, rechnen müssen, nichts zu ändern. Aufgrund der Eindeutigkeit der entscheidenden Tabelle durfte der Kläger ein solches Vertrauen erst gar nicht entwickeln.
30Trotz grundsätzlicher Bejahung eines Rückforderungsanspruchs der Beklagten ist die von ihr gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung zu beanstanden. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Soldaten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Soldaten abzustellen.
31Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 24 und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 18.
32Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzurechnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen.
33Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 25 und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 19.
34Dies ist nicht zuletzt aus Gleichheitsgründen geboten, weil der Soldat, der nur einen untergeordneten Beitrag zu der Überzahlung gesetzt hat, besser stehen muss als der Soldat, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. In einem solchen Fall erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Soldaten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.
35Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 26 und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 20.
36Außerdem entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, genügt nicht.
37Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 28 und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 22.
38In Anwendung dieser Grundsätze ist die getroffene Billigkeitsentscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft. Aufgrund der vorliegend festzustellenden überwiegenden (Mit-)Verursachung der Überzahlung durch die Beklagte war es geboten, von der Rückforderung teilweise abzusehen. Unabhängig davon, ob der Kläger die Überzahlung hätte erkennen müssen, bleibt der überwiegende Verantwortungsbeitrag bei der Beklagten. Wesentliches Gewicht hat bei dieser wertenden Betrachtung, dass unstreitig Auslöser für die Überzahlung allein ein Eingabe- oder Computerfehler im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr war. Diese Tatsache verliert entgegen der Ansicht der Beklagten nicht deshalb an Gewicht, weil solche Fehler im Rahmen einer Massenverwaltung unvermeidlich sind. Es handelt sich vielmehr um eine Form des Organisationsverschuldens, für das die Beklagte die Verantwortung trägt. Aufseiten des Klägers kann ein originärer Verursachungsbeitrag dagegen nicht festgestellt werden, namentlich nicht durch fehlerhafte Angaben gegenüber dem Dienstherrn. Lediglich in einem zweiten Schritt, nämlich für die Fortsetzung der Überzahlung, trägt der Kläger Verantwortung, und zwar insoweit, als er eine Anzeige dieser – von ihm allerdings nicht bemerkten – Überzahlung unterließ. Zwar hatte er die Überzahlung trotz Offensichtlichkeit und insofern grob fahrlässig nicht bemerkt. Dieser Fahrlässigkeitsvorwurf darf allerdings im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht (noch einmal) den Ausschlag zum Nachteil des Klägers geben, sonst liefe die zur Billigkeitsprüfung ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts leer. Denn diese Rechtsprechung ist gerade für Fälle entwickelt worden, in denen sich Soldaten oder Beamte aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen können: Trotz verschärfter Haftung soll im Regelfall ein Billigkeitserlass vorgenommen werden; dann aber können die Tatsachen, die die verschärfte Haftung begründen, nicht als (entscheidendes) Argument gegen den Billigkeitserlass herangezogen werden. Zudem darf nicht übersehen werden, dass auf dieser zweiten Ebene (Fortsetzung der Überzahlung) der Fahrlässigkeit des Klägers mit gleichem Gewicht gegenübersteht, dass auch die Beklagte den von ihr begangenen Fehler nicht bemerkt hat. Zusätzliche, verschärfende Umstände aufseiten der Beklagten, wie beispielsweise ein Unbemerktbleiben des Fehlers über einen sehr langen Zeitraum oder das Hinzutreten eines weiteren Fehlers, müssen für die Annahme dieses Gleichgewichts nicht noch hinzutreten. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum das Verschulden eines Soldaten, der über 14 Monate hinweg zu Unrecht Bezüge aus einer zu hohen Erfahrungsstufe erhält, ohne dies zu bemerken, und dies nicht anzeigt, schwerer wiegen soll als das Verschulden der Behörde, die über denselben Zeitraum nicht bemerkt, dass Bezüge zu Unrecht gezahlt wurden, und die – entscheidend – zudem die Überzahlung leicht vermeiden kann.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 1 A 305/12 –, juris, Rz. 9 und Urteil vom 15.10.2014 – 1 A 2375/12 –, juris, Rz. 39; anders aber OVG Lüneburg, Urteile vom 24. Juli 2013 – 5 LB 85/13 –, juris, Rz. 36 und vom 28. April 2015 – 5 LB 149/14 –, juris, Rz. 48.
40Es erscheint hier angemessen, dem überwiegenden Verursachungsbeitrag der Beklagten dadurch Rechnung zu tragen, dass im Ermessenswege von einer Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages abgesehen wird; dies entspricht der Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts für den Regelfall. Eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages erscheint nicht geboten; weitere Umstände, die dies verlangen könnten, sind nicht ersichtlich.
41Dessen ungeachtet ist die Billigkeitsentscheidung auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte dem Kläger keine Ratenzahlung über einen Zeitraum eingeräumt hat, der dem Überzahlungszeitraum entspricht (14 Monate). Sie hat die Rückzahlung von monatlichen Raten in Höhe von etwa 100 Euro brutto verlangt. Bei einer Rückforderungssumme von 544,44 Euro entspricht dies einem Rückzahlungszeitraum von im Wesentlichen nur 5 Monaten.
42Die Fehlerhaftigkeit der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG führt zur Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheides und des Widerspruchsbescheides insgesamt, weil die Billigkeitsentscheidung nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs betrifft und deshalb auch zwingend vor der Rückforderung zu treffen ist.
43Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 29 und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 23.
44Bei einer erneuten Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Bezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG wird die Behörde im Rahmen der Billigkeitsprüfung die nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen gebotenen Ermessenserwägungen anstellen und den Umfang des Absehens von der Rückforderung bestimmen müssen.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
46Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es dem Kläger vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nach seinen persönlichen Verhältnissen und aufgrund der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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