Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 3330/14

Tenor

Der Bescheid vom 26. Juli 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2014 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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