Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 3985/17.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die am 00.00.2013 in Wipperfürth geborene Klägerin ist ghanaische Staatsangehörige und Tochter ihrer Mutter I. T. . Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) betrachtete gem. § 14a Abs. 1 und 2 AsylVfG a. F. mit dem 11.04.2013 den Asylantrag der Klägerin als gestellt. Das Asylverfahren der Mutter der Klägerin ist unanfechtbar abgeschlossen. Ihr Asylbegehren wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
3Mit Schreiben vom 17.04.2013 gab das Bundesamt der Mutter der Klägerin die Gelegenheit, schriftlich binnen eines Monates Verfolgungsgründe darzulegen. Hiervon machte sie keinen Gebrauch.
4Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.02.2017 wurden der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht.
5Die Klägerin hat am 22.03.2017 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie in ihrer Entwicklung sehr gestört sei und sich in ärztlicher Behandlung befinde. Hierzu legt sie einen Bericht der LVR-Klinik C. vom 02.12.2016 vor, wonach sie unter einer Sprachentwicklungsstörung leide.
6Die Klägerin beantragt sinngemäß,
7unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 28.02.2017 die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Flüchtling i. S. d. § 3 AsylG anzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass ihr internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.
8Die Beklagte stellt keinen Antrag.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11Die Kammer kann gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört wurden.
12Die zulässige Klage hat in der Sache weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
13Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559, im Folgenden: GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gem. § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.
14Eine solche Verfolgung hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich auch aus dem Vortrag der Mutter der Klägerin in ihrem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren (Az. 0000000-000) keine flüchtlingsrelevante Verfolgung hinsichtlich der Klägerin, da sie sich im damaligen Verfahren im Wesentlichen lediglich auf familiäre Probleme berufen hat.
15Die Klägerin hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
16Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Das Bundesamt ist auf die Prüfung und Feststellung von sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränkt, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Nur insoweit kann das Bundesamt im verwaltungsgerichtlichen Asylrechtsstreit zur Feststellung von Abschiebungsverboten verpflichtet werden,
17vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2012 – 10 B 39/12, juris m. w. N.
18Zu den ausschließlich von der Ausländerbehörde zu prüfenden Vollstreckungshindernissen gehört auch die durch die Abschiebung bewirkte nicht mit Art. 6 GG vereinbare Trennung von Familienmitgliedern, so dass die Klägerin diese nicht geltend machen kann.
19Insbesondere droht der Klägerin auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Dies würde voraussetzen, dass sich ihr Gesundheitszustand alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde,
20vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 – 9 C 58/96, juris.
21Dem ärztlichen Bericht der LVR-Klinik vom 02.12.2016 ist nur eine Sprachentwicklungsstörung zu entnehmen. Bei dieser Sachlage fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Auch im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Klägerin nach Rückkehr in ihr Heimatland existenzielle Gefahren drohen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Mutter der Klägerin und ggf. die übrigen dort lebenden Familienmitglieder bei einer Rückkehr in der Lage sind, das Existenzminimum der Klägerin zu sichern.
22Schließlich kann die Anerkennung gem. § 26 Abs. 2 AsylG im Wege des Familien-asyls bzw. Familienflüchtlingsschutzes ausgeschlossen werden, da der Asylantrag der Mutter der Klägerin ausweislich der beigezogenen Akte der Beklagten (Az. 0000000-000) mit Bescheid vom 23.05.2014 unanfechtbar abgelehnt wurde.
23Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
24Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs.1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
25Rechtsmittelbelehrung
26Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
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2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
32Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
33Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
34Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
35Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
36Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 84 1x
- § 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 39/12 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 58/96 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14a Abs. 1 und 2 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3e AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 26 Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3c AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 3a bis 3e AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 55a 2x