Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 21 L 4824/17

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 5., 6. und 8. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf       Euro festgesetzt.


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"absatzLinks">2. im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 TKG i.V.m. § 123 VwGO die vorläufige Zahlung des Verbindungsentgelts für die IP-basierte Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wie folgt anzuordnen:

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ass="absatzLinks">c) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die im Beschluss der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2017 genehmigten Entgelte für IP-basierte Terminierungen im Mobilfunknetz der Antragstellerin sind genehmigungsbedürftig. Die Genehmigungsbedürftigkeit ergibt sich aus Ziffer 7. Satz 1 der Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur vom 30. August 2016 (BK 3b-15/060, im Folgenden: Regulierungsverfügung 2016). Ihre gegen Ziffer 7. Satz 1 der Regulierungsverfügung 2016 gerichtete Klage hat die Antragstellerin mittlerweile zurückgenommen.

27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 class="absatzRechts">57 58 59<p class="absatzLinks">Die Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 35 Abs. 5 Satz 2 TKG i.V.m. § 123 VwGO ist eine Prognoseentscheidung. Das Verwaltungsgericht hat danach diejenige Behördenentscheidung zu prognostizieren, die sich bei Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums als überwiegend wahrscheinlich darstellt. Dabei darf das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner summarischen Prüfung auch bestehende regulierungsbehördliche Beurteilungsspielräume überspielen. Nach dem Sinn des Verfahrens nach § 35 Abs. 5 Satz 2 TKG i.V.m. § 123 TKG ist mithin zu prognostizieren, ob die Antragstellerin „im Ergebnis“ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein höheres Entgelt erhalten würde, das durch eine Entgeltanordnung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 TKG i.V.m. § 123 VwGO „vorweg“ gesichert wird. In diese „Ergebnisprüfung“ hat das Gericht nach dem Sinn der Regelung alle Umstände einzustellen, die für oder gegen ein höheres Entgelt „im Ergebnis“ sprechen. Hier besteht allerdings die naheliegende Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin, sollte die erkennende Kammer davon ausgehen, dass der Antragstellerin derzeit aus § 35 Abs. 3 TKG i.V.m. Ziffer II. Nr. 1 bzw. Ziffer I. Nr. 7 Satz 3 der Regulierungsverfügung 2013 ein Anspruch auf Genehmigung eines höheren Entgeltes zustünde, Ziffer II. Nr. 1 bzw. Ziffer I. Nr. 7 Satz 3 der Regulierungsverfügung 2013 zurücknehmen würde, da die Ziffern II. Nr. 1 und Nr. 7 Satz 3 der Regulierungsverfügung 2013 jedenfalls nunmehr offensichtlich rechtswidrig sind (siehe oben). Diese Rücknahmeentscheidung d&#252;rfte auch nicht an § 48 Abs. 4 VwVfG scheitern, da maßgeblich für den Lauf der Frist nach dieser Vorschrift hier zumindest der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschlusses dieser Kammer wäre.

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zLinks">aa) Die Antragstellerin hat keinen gebundenen Anspruch auf Genehmigung eines höheren Entgeltes aus § 35 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 TKG ist die Genehmigung ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen des § 28 TKG und im Fall einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 TKG den Anforderungen der §§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2 TKG nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechen und keine Versagungsgründe nach Satz 2 oder 3 vorliegen. Zwar folgt aus dieser Vorschrift grundsätzlich ein gebundener Genehmigungsanspruch.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2018 - 6 C 4.17 -, NVwZ-RR 2018, 932 Rn. 31.

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s="absatzLinks">aaa) F&#252;r die Genehmigung von Terminierungsentgelten ist grundsätzlich die Terminierungsempfehlung heranzuziehen. Dies folgt aus § 31 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 TKG i.V.m. § 123a Abs. 3 Satz 1 TKG i.V.m. Art. 19 Abs. Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie).

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Vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 (Koninklijke) -, NVwZ 2017, 301 Rn. 58 ff.

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