Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 7429/18
Tenor
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 09.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.10.2018 wird aufgehoben, soweit der Aufnahmeantrag abgelehnt wurde. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Aufnahmeantrag der Klägerin zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die 1962 in T1. /Kreis Sary-Agatsch/Gebiet Tschimkent/Süd-Kasachstan geborene Klägerin begehrt die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -.
3Im Jahr 1994 beantragte die Klägerin mit ihrem Ehemann erstmalig die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Sie gab an, wie ihre Mutter, die 1934 in T1. geborene F. V. , geborene T2. , deutsche Volkszugehörige mit deutscher Muttersprache zu sein. Deutsch habe sie ab dem 2. Lebensjahr von der Mutter gelernt. Sie könne die Sprache fließend in Mundart sprechen. Ihre Mutter sei 1973, der 1937 geborene Vater sei 1976 verstorben. In ihrem 1993 ausgestellten Inlandspass ist die Klägerin mit deutscher Nationalität eingetragen. In der 1993 ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin sind B. V1. als ihr Vater mit russischer Nationalität und F. F1. V. als ihre Mutter mit deutscher Nationalität erfasst. Die Urkunde über die Eheschließung der Eltern im Jahr 1959 datiert ebenfalls von 1993. In der 1994 ausgestellten Geburtsurkunde der F. T2. sind als deren Eltern F2. T2. und Q. T3. jeweils mit deutscher Nationalität eingetragen. Die 1994 ausgestellte Geburtsurkunde des B. V1. benennt B1. X. , deutscher Nationalität, als dessen Mutter. Die Klägerin legte eine Archivbescheinigung der Stadt Tschimkent aus dem Jahr 1995 vor, wonach die 1935 geborene Amalia T2. nicht umgesiedelt worden sondern am Wohnort im Kreis Sary-Agatsch zwischen 1945 und 1954 als Sondersiedlerin registriert gewesen sei. Der Ehemann der Klägerin erklärte, nach dem Tod der Mutter der Klägerin habe ihr Vater erneut geheiratet. Er habe die Klägerin mit ihren beiden Schwestern, der 1957 geborenen I. und der 1960 geborenen T. allein zurück gelassen und sämtliche Familienurkunden mitgenommen. Nach seinem Tod sei seine zweite Frau spurlos verschwunden. Daher sei die Klägerin gezwungen gewesen, die Papiere für das Aufnahmeverfahren neu ausstellen zu lassen. Während ihre beiden älteren Schwestern im Inlandspass die deutsche Nationalität hätten eintragen lassen, habe die Klägerin den ersten Inlandspass mit dem Eintrag „Russin“ empfangen. Die Nationalität habe sie 1993 geändert. Die Großeltern mütterlicherseits der Klägerin seien bereits in den 1927 – 1930iger Jahren aus dem Wolgagebiet nach Kasachstan in das von zahlreichen Deutschen bewohnte Dorf T1. verbannt worden. Die 1934 in der Familie geborene Tochter L. sei als Säugling verstorben. Für die 1935 geborene Mutter der Klägerin, die in der Familie B. geheißen habe, hätten die Eltern L. Geburtsurkunde verwendet. Die Großmutter sei 1937 verstorben, der Großvater sei 1941 erschossen worden. Anschließend sei die Mutter der Klägerin von der Schwester ihres Vaters, Lisa Meisner, aufgenommen worden. Die meisten Kinder der Frau N. , u.a. die 1938 geborene F. , seien nach Deutschland ausgesiedelt. Unter Kommandantur sei die Mutter der Klägerin unter dem Namen B. registriert worden, da sie damals noch keinen Inlandspass gehabt habe. Der Vater der Klägerin stamme aus Leningrad. Er habe während des Kriegs den Kontakt zu seinen Eltern verloren und keine Papiere bei sich gehabt, als er 1951 nach T1. gekommen sei.
4Mit Bescheid vom 16.09.1997 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. In Bezug auf die Klägerin ist ausgeführt, sie stamme offensichtlich von einer deutschen Volkszugehörigen ab. Jedoch habe sie sich nicht bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt.
5Die 1957 in T1. geborene Hilda T2. hat im November 2000 einen Aufnahmebescheid und nach ihrer Übersiedlung im Juni 2001 eine Spätaussiedlerbescheinigung erhalten. Sie hatte Frau F3. N. im Aufnahmeverfahren bevollmächtigt. In ihrer im Geburtsjahr ausgestellten Geburtsurkunde ist als ihre Mutter F4. F5. T4. mit deutscher Nationalität eingetragen. Angaben zum Vater fehlen. Weitere in ihrem Verfahren eingereichte Urkunden, wie die 1994 ausgestellte Geburtsurkunde ihrer Mutter, deren 1993 ausgestellte Heiratsurkunde und die Archivbescheinigung zu Amalia T2. stimmen mit den von der Klägerin vorgelegten Urkunden überein. I1. T2. hatte in ihrem Aufnahmeantrag angegeben, die aus der ASSR der Wolgadeutschen stammenden Eltern ihrer Mutter seien in den 30iger Jahren nach Kasachstan gekommen. Dort sei die Großmutter 1936 verstorben. Der Großvater sei 1941 verhaftet und erschossen worden. Die Großeltern mütterlicherseits hätten Deutsch sprechen und schreiben können. Die Mutter habe Deutsch gesprochen. Sie habe zwischen 1945 und 1954 unter Kommandantur gestanden. I. T2. zeigte 1998 im Sprachtest nach Einschätzung des Sprachtesters fließende Deutschkenntnisse im Dialekt.
6Im Oktober 2012 stellte die Klägerin erneut einen Aufnahmeantrag. Abweichend vom Erstantrag gab ihre bevollmächtigte Tochter an, die Großeltern mütterlicherseits der Klägerin seien in Kasachstan geboren. Der Großvater sei zwischen 1937 und 1939 in einem Lager in Sibirien, die Großmutter 1939 verstorben. Im April 2014 beantragte die Klägerin, ihr Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen. Sie verwies auf die zwischenzeitliche Anerkennung ihrer Schwester als Spätaussiedlerin. Beigefügt war eine Bescheinigung des Standesamts des Gebiets Tschimkent aus dem Jahr 1993, wonach ihr das Zweitexemplar ihrer Geburtsurkunde wegen Verlusts der Originalurkunde ausgestellt worden sei.
7Mit Bescheid vom 09.08.2018 griff das Bundesverwaltungsamt das Aufnahmeverfahren der Klägerin wieder auf, lehnte jedoch die Erteilung eines Aufnahmebescheids ab. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstamme. Da die Mutter der Klägerin bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Jahr 1941 noch nicht bekenntnisfähig gewesen sei, komme es auf die Großeltern an. Es sei jedoch fraglich, ob sie 1941 bei den sowjetischen Behörden als deutsche Volkszugehörige gegolten hätten. Zu ihrem Schicksal gebe es keine verlässlichen Angaben. Dass die Mutter unter Kommandantur gestanden habe, sei nicht belegt. Zudem lägen nur nach 1992 neu ausgestellte Urkunden vor, denen keine hinreichende Beweiskraft zukomme.
8Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin ergänzend geltend, dass auch ihre Schwester aufgrund der mütterlichen Abstammung anerkannt worden sei.
9Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2018 zurück. Es hielt daran fest, dass die neu ausgestellten Urkunden die Abstammung nicht tragfähig belegen könnten. Zudem setze die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen voraus, dass ein Vorfahr sich bis zum Vertreibungsbeginn zur deutschen Nationalität bekannt habe und deshalb von allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gegen die deutsche Volksgruppe betroffen gewesen sei. Die Großeltern hätten jedoch den Antragsangaben zufolge den Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Juni 1941 nicht mehr erlebt und seien daher von einem Kriegsfolgeschicksal nicht betroffen gewesen.
10Die Klägerin hat am 03.11.2018 Klage erhoben.
11Zur Klagebegründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie vertritt den Standpunkt, die Feststellung des Bundesverwaltungsamts im Bescheid vom 16.09.1997, wonach sie offensichtlich von einer deutschen Volkszugehörigen abstamme und die auf die Abstammung von einer gemeinsamen Mutter gestützte Aufnahme ihrer Schwester I. ließen nur den Schluss zu, dass auch im vorliegenden Verfahren das Abstammungsmerkmal zu bejahen sei. Die Klägerin hat eine Geburtsbescheinigung der Registrierungsbehörde des Bezirks Sary-Agasch vorgelegt, wonach ihre Geburt im Geburtsregister am 26.06.1962 unter der Nr. 191 erfasst sei. Als Eltern seien B2. V1. und F. F1. V. , als Geburtsort die Siedlung T1. eingetragen.
12Die Klägerin beantragt,
13den Bescheid vom 09.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.10.2018 aufzuheben, soweit die Erteilung eines Aufnahmebescheids versagt wurde und die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen sowie
14die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie meint, von den Großeltern mütterlicherseits könne die Klägerin eine deutsche Abstammung nicht herleiten, da sie die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG nicht erfüllten. Die Mutter könne bei Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht als deutsche Volkszugehörige angesehen werden. Nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt der Klägerin geltenden Recht komme es für Personen, die bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch nicht bekenntnisfähig gewesen seien, auf die Bekenntnislage in ihrer Familie an. Die Großeltern hätten jedoch zum maßgeblichen Bekenntniszeitpunkt kein Bekenntnis mehr ablegen können, da sie bereits 1937 bzw. 1939 verstorben seien. Es fehle daher an einer der Mutter zurechenbaren deutschen Bekenntnislage.
18Der Klägerin ist mit Beschluss vom 14.01.2019 Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
19Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau I. G. , geborene T2. , als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen BVFG-Akte der I. T2. Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
23Der Bescheid vom 09.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.10.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Beklagte die Erteilung eines Aufnahmebescheids in dem bestandskräftig wieder aufgegriffenen Verfahren abgelehnt hat. (§ 113 Absatz 5 VwGO).
24Die Beklagte ist allerdings lediglich zu verpflichten, über den Aufnahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
25Ohne Erfolg bleibt die Klage, soweit die Klägerin eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheids erstrebt.
26Die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids sind in tatsächlicher Hinsicht nicht vollständig aufgeklärt.
27Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der Fassung von Art. 162 des Gesetzes vom 19.06.2020 (BGBl I 1328) ist ein Aufnahmebescheid zu erteilen, wenn der Aufnahmebewerber nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Dazu muss er deutscher Volkszugehöriger sein, §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG.
28Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.
29Bislang fehlen Feststellungen zu der Frage, ob die Klägerin in der Lage ist, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen, § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Der Gesetzgeber sieht in dieser Bestimmung vor, dass die Feststellung deutscher Sprachkenntnisse im verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgt. Regelmäßig werden dabei die Deutschkenntnisse der noch im Herkunftsgebiet wohnhaften Aufnahmebewerber durch Sprachtests in den nächstgelegenen Auslandsvertretungen der Beklagten überprüft. Diese Besonderheit des behördlichen Verfahrens lässt es als sachgerecht erscheinen, der Beklagten die Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzung im Wege des Bescheidungsurteils zu überlassen,
30vgl. VG Köln, Urteile vom 23.05.2017 - 7 K 2550/15 - und vom 21.02.2018 - 10 K 1488/16 -.
31Bei ihrer erneuten Entscheidung wird die Beklagte davon auszugehen haben, dass die Klägerin die weiteren tatbestandlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit erfüllt.
32Insbesondere stammt sie i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einer deutschen Volkszugehörigen ab.
33Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
34- vgl. Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43,18 -,
35der die Kammer folgt,
36- vgl. Urteil vom 03.03.2020 - 7 K 5609/17 -,
37muss die Bezugsperson für eine deutsche Abstammung zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BVFG maßgeblichen Stichtag (08.05.1945 bzw. 31.03.1952) - mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten - gelebt haben; dabei richtet sich die Frage, ob die Bezugsperson als deutsche Volkszugehörige anzusehen ist, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers.
38Daran gemessen kann die Klägerin eine deutsche Abstammung von ihrer Mutter F. V. , geborene T2. , ableiten.
39Dabei geht das Gericht in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Klägerin von F. V. biologisch abstammt.
40Zwar liegt keine Geburtsurkunde vor, die in zeitlicher Nähe zur Geburt im Jahr 1962 ausgestellt worden ist. Die Klägerin hat eine Geburtsurkunde aus dem Jahr 1993 und eine undatierte Bescheinigung über den Eintrag ihrer Geburt im Geburtsregister vorgelegt, die sie als Tochter der F. F1. V. benennen. Gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO ist in jedem Einzelfall zu ermessen, ob Urkunden, die von einer ausländischen Behörde erstellt wurde, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind. Im Fall der Echtheit kommt ihnen dieselbe Beweiskraft zu wie inländischen Urkunden. Sie sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen ihre Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und auch in den beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren häufig zu beobachten ist,
41vgl. OVG NRW, Urteile vom 03.07.2014 - 11 A 166/13 - und vom 22.02.2017 - 11 A 1298/15 -.
42Hier rechtfertigt der Umstand, dass die Geburtsurkunde aus der Zeit nach dem Zerfall der Sowjetunion stammt, nicht die Annahme, die Klägerin sei nicht die leibliche Tochter der F. F1. V. . Die Klägerin hat die Neuausstellung nachvollziehbar damit erklärt, dass die ursprüngliche Geburtsurkunde schon in ihrer Kindheit abhandengekommen ist, als ihr Vater B. V1. die Kinder nach dem Tod der Mutter unter Mitnahme der Familiendokumente verlassen hat und kurze Zeit später selbst verstorben ist. Vorhanden ist jedoch die aus dem Geburtsjahr stammende Geburtsurkunde der älteren Halbschwester I. der Klägerin, die F. F1. T2. als ihre Mutter ausweist. Da I. T2. vor der Eheschließung ihrer Mutter mit B. V1. geboren wurde und zum Zeitpunkt des Todes der Mutter bereits 15 Jahre alt war, erscheint nachvollziehbar, dass sie - anders als die Klägerin - ihre Geburtsurkunde hat behalten können. Das Gericht hat aufgrund der übereinstimmenden Darstellung des gemeinsamen Aufwachsens im Elternhaus sowie der Familiengeschichte durch die Klägerin und I. G. , geborene T2. , und der Vorlage identischer Personenstandsdokumente in ihren BVFG-Verfahren keinen ernstlichen Zweifel, dass F. F1. V. , geborene T2. , ihre gemeinsame Mutter ist.
43Die Mutter der Klägerin war nach der bei Geburt der Klägerin geltenden Rechtslage auch als deutsche Volkszugehörige einzustufen.
44Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Jahr 1962 galt das BVFG in der Fassung vom 19.05.1953 - BVFG 1953 -. Gem. § 6 BVFG 1953 ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Dabei ist die Volkszugehörigkeit von Personen, die – wie die Mutter der Klägerin – bei Beginn der mit dem Überfall deutscher Truppen auf die Sowjetunion am 22.06.1941 einsetzenden allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zwar schon geboren, aber noch nicht bekenntnisfähig waren, nach formalen Zurechnungskriterien zu beurteilen. Einem in der Familie lebenden bekenntnisunfähigen Kind wird diejenige Bekenntnislage zugerechnet, die in der Familie kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bestanden hat. Sie war volksdeutsch, wenn beide Elternteile zu diesem Zeitpunkt infolge eines zuvor abgelegten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum deutsche Volkszugehörige waren oder der dem deutschen Volkstum zugehörende Elternteil für die Bekenntnislage in der Familie prägend war. In diesen Fällen war auch das frühgeborene bekenntnisunfähige Kind aufgrund bloßer Zurechnung des elterlichen Bekenntnisses ohne weiteres deutscher Volkszugehöriger,
45vgl. BVerwG, Urteil vom 08.11.1994 - 9 C 599.93 - m.w.N.
46Diese Zurechnung findet ihren Grund letztlich darin, dass das Kind mutmaßlich in das die Familie prägende Volkstum hineingewachsen wäre, wenn keine allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen stattgefunden hätten. Daher hat eine über deren Beginn hinausreichende Prägung zwar regelmäßig Indizwirkung für die Bekenntnislage in der Familie zum maßgeblichen Zeitpunkt, sie ist für die Zurechnung des Bekenntnisses an das frühgeborene Kind jedoch nicht erforderlich,
47vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 41.87 -; v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblattsammlung, Stand September 2020, § 6 BVFG a.F. Anm. 6 b).
48In tatsächlicher Hinsicht berücksichtigt das Gericht, dass die Klägerin sich bezüglich der Frage der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen in einem unverschuldeten, über das übliche Ausmaß in BVFG-Verfahren noch hinausgehenden Beweisnotstand befindet. Der Mangel an aussagekräftigen Urkunden und die Tatsache, dass hinsichtlich wichtiger Daten der Familiengeschichte, wie der Todeszeitpunkte der Großeltern mütterlicherseits, keine exakten Angaben überliefert sind, finden eine Erklärung darin, dass nicht nur die Klägerin selbst sondern auch ihre Mutter bereits als Kind beide Elternteile verloren hat und unter widrigen Umständen aufgewachsen ist. Ein unverschuldeter Beweisnotstand auf dem Gebiet des Vertriebenen- und Spätaussiedlerrechts lässt es zu, auch Tatsachen festzustellen, die ein Antragsteller lediglich vorträgt; Voraussetzung ist, dass das Gericht die volle Überzeugungsgewissheit von der Richtigkeit des Vortrags erlangt hat,
49vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1987 - 9 C 90.86 -.
50Das Gericht hat anhand des Vorbringens der Klägerin, der Aussagen ihrer Schwester I. und der Geburtsurkunde der I. T2. die Überzeugung gewonnen, dass der Mutter der Klägerin in der maßgeblichen Zeit eine deutsche Bekenntnislage zuzurechnen ist. Da die hierfür entscheidungserheblichen Umstände vor der Geburt der Schwestern liegen, war insbesondere die lebensnahe und glaubhafte Wiedergabe von Schilderungen der Tante M. N. durch die Zeugin I. G. , geborene T2. , für die Überzeugungsbildung von Bedeutung.
51Auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin und ihrer Schwester I. kann allerdings nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass ihre Mutter kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Juni 1941 noch mit einem Elternteil zusammengelebt hat. Die Großmutter war nach sämtlichen Darstellungen bereits in den 30iger Jahre verstorben. Hinsichtlich des Großvaters gibt es wechselnde Angaben. Während die Klägerin in ihrem ursprünglichen Verfahren ebenso wie die Bevollmächtigte ihrer Schwester I. erklärt haben, ihr Großvater sei zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt im Jahr 1941 erschossen worden, hat die Klägerin über ihre Tochter im wieder aufgegriffenen Verfahren angegeben, der Großvater sei zwischen 1937 und 1939 verstorben. In der Zeugenvernehmung hat die Schwester der Klägerin bestätigt, dass der Großvater 1938 oder 1939 aus der Familie „genommen“ und abtransportiert worden sei; ihre Mutter sei damals fünf Jahre alt gewesen. Nach einem vergeblichen Fluchtversuch zu einem späteren, ihr nicht bekannten Zeitpunkt sei er verstorben. Dies spricht eher dafür, dass die Mutter der Klägerin kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ohne Eltern gelebt hat, wenn auch nicht auszuschließen ist, dass ihr Vater damals noch, etwa in einem Arbeitslager, gelebt haben könnte.
52Auf bekenntnisunfähige Kinder, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht (mehr) mit ihren Eltern zusammengelebt haben, sind die genannten von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht unmittelbar zugeschnitten. Das bedeutet aber nicht, dass ein aus dem Elternhaus herausgetrenntes Kind als in volkstumsmäßiger Hinsicht neutral einzustufen wäre. Zum Einen kann eine - etwa durch eine besondere soziale Stellung bedingt - starke oder eine bis kurz vor dem maßgeblichen Zeitpunkt andauernde Prägung der ethnischen Identität durch die Eltern oder einen Elternteil im Weiteren auf die Bekenntnislage des Kindes fortwirken. Nach dem den Grundsätzen der Rechtsprechung zugrundeliegenden Zweck, einen Ersatz für das zur Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit unverzichtbare Bekenntnis zu finden, kommt es zudem entscheidend darauf an, welche Bezugsperson anstelle der Eltern das Kind vorrangig beeinflusst hat; dies kann etwa ein Großelternteil, aber auch eine mit dem Kind nicht verwandtschaftlich verbundene Betreuungsperson sein,
53vgl. Hess VGH, Urteil vom 28.02.1994 - 7 UE 883/86 - zum Fall eines in einem Kinderheim untergebrachten Vollwaisen.
54Hiervon ausgehend war die Bekenntnislage der Mutter der Klägerin kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen deutsch geprägt.
55Eine deutsche Bekenntnislage war bei der Mutter der Klägerin durch ihr Elternhaus angelegt. Ihre Eltern trugen beide deutsche Namen und stammten nach Darstellung der Klägerin und ihrer Schwester aus dem Siedlungsgebiet der Wolgadeutschen. Die Angaben zu ihrer Übersiedlung nach T1. im Süden Kasachstans noch vor Beginn der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen stehen in Einklang mit dem Vorkriegsgeschehen in der damaligen Sowjetunion. Die Kollektivierung der Landwirtschaft war in der Wolgarepublik als erster größerer Verwaltungseinheit bis Mitte 1931 vollzogen; ehemals wohlhabende Bauern, zu denen der Großvater der Klägerin nach Aussage ihrer Schwester gehört haben soll, wurden enteignet und nach Sibirien und in die Trockensteppen Mittelasiens verbannt,
56vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Informationen zur politischen Bildung - Aussiedler -, 2000, S.20.
57Sollte die Erklärung der Tochter der Klägerin die Großeltern der Klägerin seien in T1. in Kasachstan geboren, zutreffen und nicht auf unzureichender Kenntnis des Familienschicksals beruhen, spräche auch dies für eine deutsche Herkunft. Bei dem Dorf T1. handelt es sich um eine 1911 gegründete Ansiedlung deutscher Kolonisten, die zu Beginn des 20. Jahrhunderts insbesondere aus dem Wolga- und Schwarzmeergebiet nach Südkasachstan gekommen waren,
58vgl. Osteuropainstitut München, Forschungsprojekt „Deutsche in der Sowjetunion und Aussiedler aus der UdSSR in der Bundesrepublik Deutschland“, Viktor Krieger: Deutsche Präsenz in Kasachstan zur Zarenzeit, 1993.
59Dass der Großvater mütterlicherseits der Klägerin vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in einem Lager inhaftiert worden sein soll, stellt zwar keinen Beleg aber ein Indiz für seine deutsche Volkszugehörigkeit dar. Nach der Machtübernahme der NSdAP in Deutschland ergriffen die sowjetischen Behörden eine Reihe von Maßnahmen gegen die deutsche Bevölkerung. Ab 1935 kam es zu zahlreichen Deportationen, Verhaftungen und Isolationen in Arbeitslagern,
60vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Informationen zur politischen Bildung - Aussiedler -, 2000, S.20, 21.
61Für einen Bezug der Maßnahme zur Volkszugehörigkeit des Großvaters spricht, dass er gemeinsam mit mehreren Verwandten, u.a. einem Bruder, aus dem Dorf abtransportiert worden sein soll.
62Das Gericht hat die Überzeugung gewonnen, dass die deutsch geprägte familiäre Bekenntnislage bei der Mutter der Klägerin über die Trennung von ihren Eltern hinaus durch die Schwester ihres Vaters, M. N. , geborene T2. , fortgeführt worden ist. Die Schwester der Klägerin hat bei ihrer Zeugenvernehmung bestätigt, dass die Tante die Mutter „zu ihren eigenen Kindern“ genommen hat, als ihr Vater abgeholt wurde. Unschädlich ist dabei, dass die Mutter der Klägerin nach den Bekundungen der Zeugin jeweils nur im Sommerhalbjahr in der Familie der Tante gelebt sowie dort im Haushalt geholfen und den Winter in einem Heim zugebracht haben soll. Die Bekenntnislage ist nicht allein danach zu beurteilen, mit wem das frühgeborene Kind räumlich und zeitlich überwiegend zusammengelebt hat,
63vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1989 - 9 C 78.87 – zum Einfluss eines nichtehelichen Vaters auf die Bekenntnislage eines nicht bei ihm wohnenden frühgeborenen Kindes.
64Es erscheint plausibel, dass angesichts des ungewissen Schicksals des Vaters die Tante als nahe Verwandte und regelmäßiger familiärer Anlaufpunkt die Bezugsperson war, die bestimmenden Einfluss auf die volkstumsmäßige Zuordnung der Mutter der Klägerin genommen hat. Dagegen gibt es keine Anzeichen dafür, dass sich der Aufenthalt im Heim im maßgeblichen Zeitpunkt in einer abweichenden Richtung auf die Bekenntnislage ausgewirkt hätte. Vielmehr lässt das spätere Bekenntnis der Mutter der Klägerin bzw. ihre volkstumsmäßige Zuordnung, die in dem Eintrag ihrer deutschen Nationalität in der Geburtsurkunde ihrer Tochter I. unmittelbar nach Ende der Kommandanturzeit im Jahr 1957 zum Ausdruck kommt, eine deutliche Indizwirkung für die Bekenntnislage zum maßgeblichen Zeitpunkt erkennen. Bedeutung misst das Gericht in diesem Zusammenhang auch dem familiären Gebrauch der deutschen Sprache in dem Dialekt dar, den die Schwester I. der Klägerin heute noch fließend spricht und den sie nach ihren glaubhaften Angaben als Kind zu Hause erworben hat. Dass die Mutter der Klägerin als Erwachsene in der Familie mundartlich Deutsch gesprochen hat, lässt sich nur dadurch erklären, dass sie aus einem deutschsprachigen Elternhaus stammt und den familiären umgangssprachlichen Gebrauch der deutschen Sprache im maßgeblichen Zeitpunkt und sogar darüber hinaus fortgeführt hat. Durch die Zurechnung zur deutschen Nationalität mit Eintritt in das Erwachsenenalter und den Erhalt des deutschen Dialekts als familiär gebrauchter Sprache zeigt sich, dass die Mutter der Klägerin trotz allgemeiner Vertreibungsmaßnahmen in eine deutsch geprägte Bekenntnislage weiter hineingewachsen ist. Auch wenn eine solche über den Vertreibungsbeginn hinausreichende Prägung für die Zurechnung der Bekenntnislage an das frühgeborene Kind nicht erforderlich ist, indiziert sie rückwirkend das Vorhandensein der deutschen Bekenntnislage zum maßgeblichen Zeitpunkt.
65Ergibt sich danach aufgrund zahlreicher Anhaltspunkte zur Überzeugung des Gerichts ein Gesamtbild, das den Schluss auf eine deutsch geprägte Bekenntnislage zulässt, die der Mutter der Klägerin zuzurechnen ist, kann offenbleiben, ob sich die Angabe der Zeugin, ihre Mutter habe sich als Deutsche monatlich bei der Kommandantur melden müssen, durch die auf eine 1935 geborene Amalia T2. ausgestellte Bescheinigung bestätigt findet.
66Die Klägerin hat sich schließlich auch selbst zum deutschen Volkstum bekannt, indem sie 1993 den Eintrag der deutschen Nationalität erwirkt hat.
67Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen ist in der Regel zu bejahen, da der Bürger ohne rechtskundigen Rat nur in Ausnahmefällen materiell und verfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren. Das Gericht hat keinen Anlass, im vorliegenden Fall von diesen Grundsätzen abzuweichen.
68Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
69Rechtsmittelbelehrung
70Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
78Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
79Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
80Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
81Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
82Beschluss
83Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
845.000,00 €
85festgesetzt.
86Gründe
87Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
88Rechtsmittelbelehrung
89Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
90Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
91Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
92Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
93Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- BVFG § 6 Volkszugehörigkeit 6x
- BVFG § 27 Anspruch 1x
- 10 K 1488/16 1x (nicht zugeordnet)
- BVFG § 4 Spätaussiedler 3x
- VwGO § 155 1x
- 11 A 1298/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 162 1x
- 7 K 2550/15 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 166/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 438 Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden 1x
- 7 UE 883/86 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 98 1x
- VwGO § 113 2x
- VwGO § 167 1x
- 7 K 5609/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 1x