Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 4077/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.1987 in B. (Ukraine) geborene Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger. Am 26.04.2016 stellte er beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler. Gleichzeitig stellte auch sein Zwillingsbruder, L. X. , einen Aufnahmeantrag. Die Eltern der Kläger, X1. (geb. 00.00.1964) und N. X. (geb. 00.00.1951), sind ausweislich der Eintragungen in der am 25.10.1987 ausgestellten Geburtsurkunde der Kläger ukrainische Volkszugehörige. Die Großeltern mütterlicherseits sind nach den Angaben im Aufnahmeantrag ebenfalls Ukrainer. Die Großmutter väterlicherseits, C. X. (geb. 00.00.1926) soll als polnische Volkszugehörige in ihrem Inlandspass eingetragen gewesen sein. Der Großvater väterlicherseits, der am 15.09.1932 geborene H. W. , soll als Deutscher in seinem Inlandspass geführt worden sein. I. X. , seine Mutter O. und die Schwester K. sollen im Jahr 1945 in B. in der Ukraine unter Kommandanturbewachung gestanden haben.
3Der Kläger erklärte im Aufnahmeantrag, er selbst sei ukrainischer Nationalität. Die Angabe einer Nationalität ist in seinem 2004 ausgestellten Inlandspass nicht vorgesehen. Die deutsche Sprache habe er als Kind nicht gesprochen. Er habe sie in den Jahren 2015 und 2016 erlernt. Seine Kenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch aus.
4Am 15.05.2017 nahm der Kläger in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kiew an einem Sprachtest teil. Hierbei wiederholte er die Angaben aus dem Aufnahmeantrag, dass er die deutsche Sprache nicht im Elternhaus, sondern im Selbststudium erlernt habe. Der Großvater sei Deutscher gewesen. Er sei vor etwa 10 Jahren gestorben. Der Kläger habe nur selten Kontakt mit ihm gehabt. Die Archivunterlagen habe er bereits an das BVA geschickt. Ein Dokument, in dem der Großvater mit deutscher Nationalität eingetragen sei, existiere nicht. Ein Gespräch mit dem Kläger in deutscher Sprache war trotz einiger Mängel möglich.
5Mit gleichlautenden Bescheiden vom 06.07.2017 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag beider Brüder ab. In der Begründung wurde ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstamme. Er habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass sein Großvater väterlicherseits, I. X. , ein deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. In der im Verfahren des Bruders vorgelegten Bescheinigung über den Inhalt des Geburtsregisters im Zeitpunkt der Geburt des Vaters (1964) sei der Großvater I1. mit ukrainischer Nationalität eingetragen. Das gleiche ergebe sich aus der Bescheinigung über den Inhalt des Heiratsregisters des Jahres 1958 über die Eheschließung der Großeltern. Es gebe auch keine Dokumente, aus denen sich ergebe, wer die Eltern des Großvaters gewesen seien und ob sich diese im maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Schließlich fehle es auch bisher an einem Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum. Der Bescheid wurde dem Kläger am 26.07.2017 zugestellt.
6Am 25.08.2017 erhob der Kläger Widerspruch und legte in der Folgezeit eine Reihe von Unterlagen vor, u.a. die Sterbeurkunde des Großvaters I. X. , ausgestellt am 04.08.2017 (Todesdatum: 24.01.1997) sowie weitere Bescheinigungen über die Urgroßeltern des Klägers, O. und Y. X. . Diese sollen im Jahr 1943 als Deutsche nach Deutschland umgesiedelt worden sein und im Jahr 1945 zurückgeschickt worden sein. Ferner wurde ein Urteil des Bezirksgerichts der Stadt B. vom 05.09.2017 eingereicht, mit dem die Justizverwaltung verpflichtet wurde, im Geburtsregister des Jahres 1987 den Vater des Klägers mit deutscher Nationalität einzutragen. Der Kläger erklärte, das Geburtsregister des Jahres 1932 existiere nicht mehr. Daher könne die Eintragung der Eltern des Großvaters nicht nachgewiesen werden.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2018 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Eine Einbürgerung des vermeintlichen Urgroßvaters Y. Y1. während der geschilderten Umsiedlung nach Polen sei nicht belegt. Auch fehle es an einem Abstammungsnachweis. Die vorgelegten Archivbescheinigungen sowie das vom Kläger eingeholte Gerichtsurteil seien nicht beweisgeeignet. Es sei bekannt, dass derartige Bescheinigungen und Urteile allein auf der Grundlage der Angaben der Antragsteller gefälligkeitshalber ausgestellt würden. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern laut Zustellungszeugnis der Deutschen Botschaft Kiew am 12.02.2018 zugestellt.
8Am 04.04.2018 ging beim Verwaltungsgericht Köln ein gemeinsames Schreiben des Klägers und seines Bruders L. vom 12.03.2018 ein, mit dem diese Klage erhoben. Dieser Brief wurde ausweislich des schlecht erkennbaren Poststempels vermutlich am 12.03.2018 bei der Post aufgegeben. Dem Schreiben war eine persönliche Erklärung der Kläger vom 06.03.2018 über das Familienschicksal sowie die bereits vorgelegten Archivunterlagen, teilweise mit deutscher Übersetzung, beigefügt.
9Zwei weitere Schreiben mit Datum vom 06.03.2018, mit dem die Kläger L. X. und X2. X. jeweils separat Klage erhoben, ging mit separatem Umschlag am 06.04.2018 beim Verwaltungsgericht ein. Aus den Poststempeln lässt sich nicht erkennen, wann dieser Brief bei der Post aufgegeben wurde. Das Verfahren des Bruders L. X. wurde unter dem Aktenzeichen 7 K 2600/18 separat angelegt.
10In dem persönlichen Bericht über das Familienschicksal wird mitgeteilt, dass die im Dorf K1. , Gebiet B. , lebende Urgroßmutter, O1. R.
11X. , erzählt habe, dass der Urgroßvater, Y. C1. X. , Deutscher gewesen sei. Das sei aber immer geheim gehalten worden. Im Staatsarchiv von B. gebe es leider nur einen einzigen Eintrag über die Geburt der Tochter T. /T1. (geb. 1938), in der der Urgroßvater als Deutscher registriert gewesen sei. Die Geburtsurkunden der älteren Kinder, I1. und K2. , seien leider nicht vorhanden gewesen.
12Der Urgroßvater sei im Jahr 1941 in der von der deutschen Wehrmacht besetzten Ukraine als Deutscher registriert worden und im Jahr 1943 mit anderen deutschen Familien und den deutschen Truppen evakuiert worden. Im Jahr 1944 sei er gestorben. Die Urgroßmutter mit den Kindern sei allein nach Deutschland gekommen und habe in Y2. bei Berlin gewohnt. Im August 1945 seien sie von der Sowjetmacht wieder in das Dorf K1. in die Ukraine verschleppt worden. Die Urgroßmutter und die Tochter K. hätten sich eine Zeitlang wegen des Verdachts der Spionage in den Filtrationslagern der UdSSR befunden und seien vom NKWD verhört worden. Nach der Rückkehr ins Dorf seien sie wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit verfolgt worden und hätten aus Angst alle deutschen Dokumente vernichtet. Die Großtante K. verweigere immer noch alle Informationen aus Angst vor möglichen Vernehmungen.
13Die Klage sei auch nicht verfristet. Der Brief mit der Klage vom 06.03.2018 sei innerhalb der gesetzlichen Frist geschickt worden. Der weitere Brief vom 12.03.2018 mit zusätzlichen Angaben sei aber 1 Tag früher angekommen, was auf die schlechte Arbeit der ukrainischen Post zurückzuführen sei. Im Parallelverfahren des Bruders L. werden zwei Auslandsrückscheine vorgelegt, die vom VG Köln am 04.04.2018 und am 05. oder 06.04.2018 abgestempelt wurden. Als Datum der Absendung waren der 06.03.2018 und der 12.03.2018 eingetragen.
14Am 26.09.2018 hat sich der Prozessbevollmächtigte für die beiden Kläger bestellt und Akteneinsicht beantragt, die am 05.10.2018 gewährt wurde. Mit der Klagebegründung vom 31.01.2019 hat der Prozessbevollmächtigte lediglich vorgetragen, die Kläger erfüllten die Voraussetzungen als Spätaussiedler und hätten noch einige Anfragen an die ausländischen Behörden zum Nachweis der deutschen Abstammung gerichtet, die noch nicht beantwortet seien.
15Sein Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens wurde von der Beklagten nicht befürwortet.
16Die Beteiligten haben auf Anfrage des Gerichts wegen der pandemiebedingten Einschränkungen des Gerichtsbetriebes auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
17Der Kläger beantragt sinngemäß,
18die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2018 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, weil die Klagefrist nicht eingehalten worden sei. Der Widerspruchsbescheid sei am 12.02.2018 zugestellt worden, die Klage jedoch erst am 04.04.2018 eingegangen, und damit nach Ablauf der Klagefrist am 12.03.2018. Es könne offen bleiben, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Bei einer üblichen Postlaufzeit von 6 – 8 Werktagen von Deutschland in die Ukraine sei mit der gleichen Zeit bei umgekehrter Versendung zu rechnen. Daher habe der Kläger schon bei Aufgabe des Briefes am 06.03.2018 nicht mehr mit einer rechtzeitigen Ankunft rechnen dürfen.
22Die Klage sei auch unbegründet, denn eine Abstammung von einem deutschen Urgroßvater komme nach der Rechtsprechung des OVG Münster nicht in Betracht.
23Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren des Bruders L. X. , 7 K 2600/18, sowie auf die in beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge und sonstigen Unterlagen Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Beteiligten zuvor auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
26Die Klage ist zulässig. Zwar hat der Kläger die Klage erst am 04.04.2018 erhoben, sodass die Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides, die am 12.02.2018 erfolgte, zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen war. Jedoch ist im vorliegenden Fall anzunehmen, dass die Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO durch die Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2018 nicht in Gang gesetzt wurde, weil ihr eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, § 58 Abs. 2 VwGO. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt nämlich einen Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung, der jedoch unvollständig und damit irreführend war. In der Rechtsmittelbelehrung wurde mitgeteilt, dass die Klage auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Verwaltungsgerichts erhoben werden könne. Es fehlte ein Hinweis darauf, dass die elektronische Klageerhebung auch ohne eine qualifizierte elektronische Signatur, nämlich mit einfacher Signatur und auf einem sicheren Übermittlungsweg, z.B. über ein De-Mail-Konto nach dem De-Mail-Gesetz vom 28.04.2011, nach § 55 a Abs. 3, 2. Alt. i.V.m. § 55 a Abs. 4 Nr. 1 VwGO, möglich ist. Diese zusätzliche Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung wurde mit Wirkung vom 01.01.2018 neu eingeführt und war daher in der Rechtsmittelbelehrung zu beachten, sofern diese – an sich nicht erforderliche – Hinweise auf die Form der Klageerhebung enthielt. Da der Hinweis auf diese Form der Klageerhebung fehlte, war die Belehrung abstrakt geeignet, einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen herbeizuführen und den Kläger dadurch davon abzuhalten, den Rechtsbehelf fristgemäß einzulegen,
27vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.11.2020 – 11 A 1531/19 – , NRWE, Rn. 44 ff.
28Somit lief wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO eine Rechtsmittelfrist von einem Jahr nach Zustellung des Widerspruchs, die bei Eingang der Klageschrift am 04.04.2018 noch nicht abgelaufen war.
29Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 06.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG.
30Nach dieser Bestimmung wird Personen ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland übergesiedelt ist, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte und von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen abstammt, der seit dem 8. Mai 1945 oder – nach Vertreibung – seit dem 31. März 1952 seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.
31Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er ist kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG. Nach dieser Vorschrift ist ein nach dem 31.12.1923 geborener Antragsteller ein deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.
32Zwar hat der Kläger bei seinem Sprachtest am 15.07.2017 nachgewiesen, dass er ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen kann. Jedoch fehlt es bisher an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Der Kläger hat weder eine Nationalitätenerklärung zur Eintragung in amtliche Dokumente seines Herkunftsstaates abgegeben, noch ein Bekenntnis auf andere Weise geleistet.
33In seinem Inlandspass aus dem Jahr 2004 ist eine Angabe und damit eine Erklärung zur Nationalität nicht vorgesehen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist auch nicht darin zu sehen, dass die Nationalität seines Vaters auf den Antrag des Klägers in der Geburtsregistereintragung des Jahres 1987 nach einem Gerichtsverfahren in die deutsche Nationalität geändert worden ist. Damit wurde lediglich eine Erklärung zur Nationalität des Vaters abgegeben, aber nicht der Wille dahingehend geäußert, auch selbst der deutschen Nationalität anzugehören.
34Der Kläger hat sich auch nicht auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt. Ein Sprachzertifikat der Stufe B1 hat er bisher nicht vorgelegt. Auch eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ist nicht belegt. Vielmehr hat der Kläger selbst im Aufnahmeantrag und auch im Vorgespräch des Sprachtests angegeben, dass er als Kind im Elternhaus die deutsche Sprache nicht erlernt hat. Dies wird dadurch bestätigt, dass nach den Angaben des Klägers sein vermeintlich deutschstämmiger Vater selbst die deutsche Sprache nicht beherrscht.
35Fehlt es somit an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger auch das weitere Merkmal der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen erfüllt. Das Gericht weist aber, insbesondere für den Fall der nachträglichen Vorlage eines B1-Zertifikats, darauf hin, dass an der Abstammung von einem deutschen Vorverfahren erhebliche Zweifel bestehen.
36Als Abstammungsperson deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten seit 1945 bzw. seit 1952 kommt nur sein vermeintlicher Großvater väterlicherseits, der 1932 geborene I2. X3. , in Betracht. X4. Y3. , der 1907 geborene Vater von I2. , ist bereits 1944 gestorben und lebte somit zum Stichtag 8. Mai 1945 nicht mehr im Aussiedlungsgebiet. X5. X3. , der Vater des Klägers, ist erst im Jahr 1964 geboren und verfehlt damit auch den Stichtag des 8. Mai 1945 bzw. des 31. März 1952.
37Es ist jedoch nicht urkundlich belegt, dass der Kläger biologisch von I2. X3. abstammt, dieser also sein Großvater ist. Zum Nachweis der Abstammung des Vaters X5. X3. von I2. X3. hat der Kläger mit dem Aufnahmeantrag des Bruders L1. lediglich eine Auskunft aus dem Geburtsregister des Jahres 1964 ohne eine deutsche Übersetzung vorgelegt (Bl. 29 Beiakte 2 aus 7 K 2600/18). Auch über die Eheschließung der Großeltern väterlicherseits im Jahr 1958 liegt lediglich eine derartige Registerauskunft ohne deutsche Übersetzung vor (Bl. 28 Beiakte 2 aus 7 K 2600/18). Warum die Geburtsurkunde des Vaters und die Heiratsurkunde des Großvaters im Original bzw. als beglaubigte Fotokopie aus dem Ereignisjahr nicht vorgelegt wurden, hat der Kläger nicht erklärt. Auch die Sterbeurkunde von I2. X3. aus dem Todesjahr 1997 wurde nicht übersandt; es liegt lediglich eine Neuausstellung aus dem Jahr 2017 vor. Demgegenüber wurde die Geburtsurkunde der Mutter aus dem Jahr 1951 in Fotokopie (vermutlich Bl. 20 Beiakte 2 aus 7 K 2600/18: ohne deutsche Übersetzung) eingereicht. Derartigen Registerauskünften, aktuellen amtlichen Bescheinigungen und Neuausstellungen von Urkunden kommt allerdings kein ausreichender Beweiswert zu, da diese im Herkunftsgebiet des Klägers oftmals auf der Grundlage der Angaben der Antragsteller mit dem gewünschten Inhalt erstellt werden,
38vgl. OVG NRW, Urteile vom 03.07.2014 – 11 A 166/13 – und vom 22.02.2017 – 11 A 1298/15; ferner Urteil vom 27.02.2019 – 19 A 1999/16 – juris, Rn. 43.
39Hinzutritt im vorliegenden Verfahren, dass der Kläger die Dokumente, dies seine Abstammung und die deutsche Volkszugehörigkeit seiner Vorfahren belegen sollen, entweder ohne oder mit einer nur auszugsweisen deutschen Übersetzung vorgelegt hat. Auf dieser Grundlage kann eine Auswertung dieser Unterlagen nicht erfolgen. Der Frage der biologischen Abstammung und der weiteren Frage der deutschen Staatsangehörigkeit oder deutschen Volkszugehörigkeit von I2. X3. musste jedoch nicht weiter nachgegangen werden, da es bereits am Nachweis des Bekenntnisses fehlt.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
42Rechtsmittelbelehrung
43Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
51Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
52Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
53Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
54Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
55Beschluss
56Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
575.000,00 €
58festgesetzt.
59Gründe
60Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
61Rechtsmittelbelehrung
62Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
63Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
64Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
65Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
66Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
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- BVFG § 4 Spätaussiedler 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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- 11 A 1298/15 1x (nicht zugeordnet)
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- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 101 1x
- 11 A 166/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 74 2x
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