Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 429/20
Tenor
Soweit der Kläger die Klage in Bezug auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist am 00.00.1955 in Besjasykowo (Krasnojarsk) in Russland geboren. Sein leiblicher Vater ist nach den Antragsangaben der am 00.00.1935 geborene Herr G. T. . Der Kläger reiste als in den Aufnahmebescheid seines Vaters einbezogener Abkömmling am 15.07.2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ebenfalls einbezogen war die am 00.00.1978 geborene Tochter N1. des Klägers. Der Einbeziehungsbescheid datiert wie der Aufnahmebescheid des Vaters vom 09.02.2000. Die Ehefrau des Klägers, Frau W. T. , geb. 00.00.1955, reiste als Familienangehörige im Sinne von § 8 Abs. 2 BVFG ein.
3Die Aufnahmeakte des Klägers ist nach einer schriftlichen Auskunft des Regierungspräsidiums Dessau vom 30.08.2000 unauffindbar. In der beigezogenen Akte der zuständigen Behörde des Landes C. findet sich der auf den Kläger bezogene handschriftliche Vermerk (Bl. 42):
4„... Der Ast hat sich offensichtlich bis zum Nationalitätswechsel 1994/5 zum russischen Volkstum bekannt. Er ist daher gem. § 7 (2) BVFG nur als Abkömmling anzuerkennen.“
5In der Folge erhielten der Kläger und seine Tochter Bescheinigungen nach § 15 Abs. 2 BVFG.
6Unter dem 16.12.2018 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt (BVA) das Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens. Er wolle den Status eines Spätaussiedlers nach § 4 Abs. 1 BVFG erwerben. Es lägen neue Beweismittel vor. Sein Vater habe ihm in einem Gespräch erklärt, dass er – der Kläger – deshalb keinen deutschen Nationalitätseintrag im ersten sowjetischen Inlandspass habe herbeiführen können, weil er seinerzeit noch adoptiert gewesen sei. Die Auflösung der Adoption ergebe sich aus einem Gerichtsurteil vom 28.04.1994 des Volksgerichts Oktjabrski (Rostov am Don), das ihm bis dato nicht bekannt gewesen sei. Trotz der unrechtmäßigen Adoption habe er über all die Jahre den Kontakt zu seinem leiblichen Vater aufrechterhalten. Dem Antrag beigefügt waren Kopien der Gerichtsentscheidung und der Geburtsurkunde des Klägers vom 22.12.1955 mit deutschem Nationalitätsvermerk des Vaters nebst Übersetzung.
7Mit Bescheid vom 02.12.2019 lehnte das BVA den Antrag des Klägers ab. Ein Wiederaufgreifen komme nicht in Betracht, weil der Kläger vor Inkrafttreten der Neuregelungen durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz eingereist sei und das neue Recht auf ihn nicht anwendbar sei. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ermessenswege lehnte das BVA ab.
8Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Er verwies darauf, dass der Antrag sich nicht auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz stütze, sondern damit begründet sei, dass er wegen der unrechtmäßigen Adoption gar keine Möglichkeit gehabt habe, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen und die Nationalitätseintragung im Inlandspass entsprechend vornehmen zu lassen.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.2020 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. In der Begründung bezog sich die Behörde darauf, dass der Kläger im Dezember 1995 die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt habe und dieser Antrag mit Bescheid vom 09.02.2000 abgelehnt worden sei. Der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG stehe bereits § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen.
10Der Kläger hat am 22.01.2020 mit dem Antrag Klage erhoben, die Beklagte zur Erteilung eines Aufnahmebescheides und einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu verpflichten. Den auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides gerichteten Antrag hat der Kläger am 28.01.2021 zurückgenommen.
11Er verweist im Übrigen darauf, dass die Voraussetzungen einer Anerkennung als Spätaussiedler nach der im Zeitpunkt der Einreise geltenden Fassung des BVFG vorgelegen hätten. Ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum sei durch die Eintragung der russischen Nationalität im ersten Inlandspass nicht erfolgt. Er sei 1971 durch den Stiefvater adoptiert worden. In der dann ausgestellten neuen Geburtsurkunde sei kein deutsches Elternteil aufgeführt gewesen. Eine neue Urkunde sei erst nach der Gerichtentscheidung ausgestellt worden. Auch die Geburtsurkunde der Tochter sei auf sein Betreiben hin geändert worden. Dort sei er nunmehr mit deutscher Nationalität angegeben. Seine Bemühungen um die Wiederherstellung der behördlichen Unterlagen seien als Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu werten. Auch habe er im Zeitpunkt der Einreise über ausreichende und durch den Vater und die Großmutter väterlicherseits familiär vermittelte deutsche Sprachfertigkeiten verfügt. In der Zeit unmittelbar danach habe er vom 04.10.2000 bis zum 30.03.2001 an einem Lehrgang „Deutsch im betrieblichen und volkswirtschaftlichen Umfeld“ mit gutem Erfolg teilgenommen. Das sei ohne vorhandene deutsche Sprachkenntnisse nicht möglich gewesen, da es nicht um allgemeine deutsche Sprachkenntnisse, sondern um solche im Umfeld der Volks- und Betriebswirtschaft gegangen sei. Bereits am 02.04.2001 habe der Kläger eine Arbeit als Matrose bei einer deutschen Reederei gefunden. Auch das sei ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nicht möglich gewesen.
12Dem Kläger sei es bei sachgerechter Auslegung seines Antrags gar nicht um ein Wiederaufgreifen, sondern um einen Erstantrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG gegangen. Er erfülle die Voraussetzungen als Spätaussiedler nach dem im Zeitpunkt der Einreise geltenden Recht, das ein sog. Nur-Bekenntnis nicht erfordert habe.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 02.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2020 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht gegeben seien.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Bände) Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Soweit der Kläger die Klage am 28.01.2021 teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
21Im Übrigen ist die Klage nicht begründet.
22Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Die Ablehnung des hierauf gerichteten Antrags, der sich mangels ablehnender Erstentscheidung nunmehr richtigerweise nicht auf ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens richtet, ist folglich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinem Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23Der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung steht bereits die Ausschlussvorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Nach dieser am 01.01.2005 in Kraft getretenen Bestimmung kann eine Spätaussiedlerbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheids beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG findet grundsätzlich auch auf Personen Anwendung, die - wie der Kläger - vor dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet übergesiedelt sind,
24vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 -.
25Eine Ausnahme von dieser unechten Rückwirkung lässt das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen des Vertrauensschutzes nur zu, wenn der in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson Einbezogene auf einen eigenen Aufnahmeantrag bzw. auf einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ihres Aufnahmeantrags verzichtet, um seinen Spätaussiedlerstatus zeitnah nach seiner Übersiedlung feststellen zu lassen. Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger erkennbar nicht, da er sich nach der Einreise im Jahre 2000 mit der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG abgefunden und einen entsprechenden Anspruch erst nach 18-jährigem Aufenthalt in Deutschland geltend gemacht hat.
26Es steht trotz verschollener Aufnahmeakte fest, dass ein Aufnahmeantrag des Klägers aus eigenem Recht durch das BVA mit Bescheid vom 09.02.2020 abgelehnt wurde. Dies ergibt sich nicht nur aus den beim BVA hinterlegten Daten, sondern insbesondere aus dem Widerspruchsvorbringen des Klägers. Von einer wirksamen Bekanntgabe oder Zustellung der ablehnenden Entscheidung ist damit auszugehen, § 41 Abs.1 Satz 1 VwVfG; § 8, 1. Halbsatz VwZG-Bund.
27Ohne dass es hierauf entscheidungstragend ankäme, liegen aber auch die Voraussetzungen der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nicht vor. Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nach §§ 4, 6 BVFG erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Das ergibt sich aus dem materiellen Recht. § 4 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich den Zeitpunkt der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland,
28vgl. BVerwG, Urteile vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 - und vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 -.
29Denn Spätaussiedler ist nach § 4 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der die Aussiedlungsgebiete nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat. Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers kommt es daher auf die bei seiner Übersiedlung nach Deutschland im Jahr 2000 geltende Rechtslage an. Zu diesem Zeitpunkt galt das BVFG in der Fassung vom 02.06.1993 - BVFG 1993 -, das auch im Aufnahmeverfahren Anwendung gefunden hat. Spätaussiedler war danach ein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG. Dies erforderte die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen (Nr. 1), die Vermittlung bestätigender Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur (Nr. 2) und ein Bekenntnis des Antragstellers vor der Ausreise zum deutschen Volkstum (Nr. 3). Der Kläger hat zumindest die Vermittlung bestätigender Merkmale nach Nr. 2 der Vorschrift nicht darlegen können. Dies betrifft namentlich das bestätigende Merkmal „Sprache“. Allein der Umstand, dass er einige Monate nach der Einreise an einem Sprachkurs mit betriebswirtschaftlicher Ausrichtung teilnahm, räumt diesbezügliche Zweifel nicht aus. Umso weniger gilt dies für die Anstellung als Matrose ein knappes Jahr nach der Einreise. Denn hiermit ist ein Berufsfeld angesprochen, in dem umfassende deutsche Sprachkenntnisse gerade nicht stets Voraussetzung sind. Dies dürfte auch dann gelten, wenn sich die Bezeichnung „Matrose“ nicht auf die Seeschifffahrt, sondern auf die Binnenschifffahrt mit Fahrgastschiffen auf der Weser bezieht, mit der sich die XXXX. T1. Reederei, mit der der Kläger den Arbeitsvertrag schloss, überwiegend befasst. Auch liegen keine Anhaltspunkte für die Aufnahme einer Ausbildung für Seeleute vor, die auf sprachliche Voraussetzungen entsprechend der Zielsetzung des Sprachkurses schließen ließen (zu den Voraussetzungen seefahrtsbezogener Ausbildungen: www.deutsche-flagge.de des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur). Auch ein Bekenntnis im Sinne der Nr. 3 der Vorschrift dürfte nicht positiv feststellbar sein. Denn das Bekenntnis zum russischen Volkstum bei Beantragung des ersten Inlandspasses dürfte auch dann nicht unbeachtlich sein, wenn man unterstellt, dass dem Kläger seinerzeit (1971) die leibliche Herkunft von einem deutschen Volkszugehörigen infolge einer Adoption unbekannt war. Ob die zur Auflösung der Adoption in Kopie vorliegenden Dokumente authentisch sind, mag hier offen bleiben.
30Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 155 Abs. 2 VwGO.
31Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
32Rechtsmittelbelehrung
33Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
34- 35
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 36
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 37
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 38
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 39
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
41Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
42Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
43Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
44Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
45Beschluss
46Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zum 28.01.2021 auf
4710.000,00 Euro
48und für den Zeitraum danach auf
495.000,00 Euro
50festgesetzt.
51Gründe
52Der festgesetzte Streitwert entspricht jeweils dem gesetzlichen Auffangstreitwert für jeden der Anträge (§ 52 Abs. 2 GKG).
53Rechtsmittelbelehrung
54Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
55Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
56Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
57Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
58Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BVFG § 4 Spätaussiedler 4x
- BVFG § 6 Volkszugehörigkeit 2x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 155 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 55a 1x
- BVFG § 27 Anspruch 1x
- BVFG § 8 Verteilung 1x
- BVFG § 15 Bescheinigungen 10x
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 113 1x
- VwVfG § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)