Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 13198/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist am 00.00.1981 in U. /Usbekistan geboren. Sie hat einen Sohn, den am 00.00.2000 geborenen L. H. . Vom 00.06.2000 bis zum 00.04.2002 war die Klägerin mit dem am 00.00.1975 geborenen Herrn T. H. , geb. H1. verheiratet. Dieser ist mit russischer Volkszugehörigkeit angegeben. Die Ehe wurde geschieden. Als Adoptivvater der Klägerin ist der am 00.00.1965 in U. geborene Herr B. I. angegeben, als Mutter die am 00.00.1962 geborene Frau M. H2. , geb. O. /H3. . In einer am 10.02.2004 ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin sind der Adoptivvater und die Mutter als deutsche Volkszugehörige angegeben.
3Herr B. I. verfügt über einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) mit dem Az. XXXXX/XX-000000/0 und einen Registrierschein Az. XXXXX/XX-000000/0 und lebt mit Frau M. I. in Nürnberg.
4Die mit ihrem Sohn in Kaliningrad wohnhafte Klägerin beantragte mit Datum vom 10.06.2015 durch ihren Prozessbevollmächtigten ihrerseits beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG. Die Angabe zur Volkszugehörigkeit ist im Antragsformular nicht ausgefüllt. Sie sei Flugbegleiterin von Beruf. Ihre deutschen Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus. Sie verstehe fast alles, auch schreibe sie Deutsch. Über ein Sprachzertifikat B 1 verfüge sie nicht. Die deutsche Sprache sei ihr seit dem 14. Lebensjahr „vom Großvater“ und außerhalb des Elternhauses vermittelt worden. Der Großvater sei am 00.00.1939 in N. /Odessa geboren worden und deutscher Volkszugehöriger mit deutschen Nationalitätsvermerk im Inlandspass. Dieser habe sich am 00.05.1945 in Wiesenstadt/Wartheland aufgehalten und sei nach Archangelsk verschleppt worden. Dem Antrag war u.a. die Kopie einer Anordnung des Chokim des Stadtbezirks Junusabad Nr. 000 vom 01.06.1995 beigefügt, in der es ausweislich der Übersetzung heißt:
5„Betreff: Gesuch zur Adoptierung von H4. P. W. , geboren 1981
6Buerger I1. B1. B2. , wohnhaft in der Stadt U. , Janusabad, Wohnviertel 0, Haus Nr. 00, Wohnung Nr. 00, machte ein Gesuch um die Adoptierung von H3. P1. W1. , geboren 1981, mit deren Mutter – H3. L.W. – ist I. A.A. standesamtlich verheiratet, das Maedchen wohnt in dieser Familie. Ihr Vater erklaerte seine Einwilligung zur Adoptierung.
7Ausgehend von Obengesagten, richtend nach Interessen des Kindes und auf Grund des Artikel 13 „Ehe und Familiengesetz der Republik Usbekistan wurde folgende Anordnung getroffen:
8Die Adoptierung von H3. P1. W1. , geboren 1981, durch I. B. B3. mit Verleihung dem Kind den Namen I1. , den Vatersnamen B4. ist zu bewilligen.“
9Vorgelegt wurde außerdem die Kopie eines usbekischen Inlandspasses mit deutschen Nationalitätsvermerk vom 20.03.1997, einer Geburtsurkunde des Sohnes, in der die Klägerin mit deutscher Nationalität vermerkt ist und die das Ausstellungsdatum 27.08.2013 trägt, sowie weitere Urkunden zum Großvater.
10Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.07.2015 vertiefte die Klägerin die Begründung des Aufnahmeantrages. Der Vater des Adoptivvaters sei am 02.11.1944 von einer deutschen Dienststelle eingebürgert worden. Kraft Adoption sei auch die Klägerin deutsche Staatsangehörige, was Gegenstand eines mit gleicher Post eingereichten Antrages sei.
11Die Klägerin unterzog sich am 04.10.2016 in Moskau einem Sprachtest. Sie gab an, die Geburtsurkunde sei wegen Verlustes neu ausgestellt worden. Das ursprüngliche Dokument sei beim Umzug nach Russland verlorengegangen. Dies sei auch bei der Geburtsurkunde des Sohnes der Fall. Nach der Bewertung des Sprachtesters war ein Gespräch auf Deutsch mit der Klägerin trotz einiger Mängel möglich.
12Mit Bescheid vom 06.03.2017 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Eine Abstammung von deutschen Volkszugehörigen könne bei der Klägerin nicht festgestellt werden. Im Zeitpunkt ihrer Geburt sei ihre Mutter noch mit dem nichtdeutschen Volkszugehörigen W2. H5. verheiratet gewesen und habe auch dessen Familiennamen getragen. Der Adoptivvater sei seinerzeit noch mit seiner ersten Frau T1. verheiratet gewesen. Mit dem Adptivvater hätten die Mutter und die Klägerin erst ab 1993 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Im Dezember 1994 habe sich dann der Adoptivvater von der ersten Ehefrau scheiden lassen und dann ihre Mutter geheiratet und weitere sechs Monate später die Klägerin adoptiert. Bis zum 13. Lebensjahr habe die Klägerin damit weder mit dem Adoptivvater noch mit dessen direkten Vorfahren zusammengelebt und folglich auch nicht deren Kriegsfolgenschicksal geteilt. Dem stehe auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, die bei der Einbeziehung den Abkömmlingsbegriff auch auf Adoptivkinder beziehe. Die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen mütterlicherseits sei nicht durch beweisgeeignete Urkunden belegt. Sämtliche Dokumente seien erst nach 1990 ausgestellt.
13Die Klägerin erhob Widerspruch und verwies auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2016 - 1 C 17.15 -. Der Abstammungsbegriff habe seit den 70er-Jahren eine Ausdehnung auf Adoptierte erfahren. Er könne nicht durch den Hinweis auf ein Kriegsfolgenschicksal modifiziert werden.
14Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2017 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Abstammung könne nicht unter Hinweis auf den Adoptivvater begründet werden. Abstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG bedeute biologische Herkunft.
15Die Klägerin hat am 27.09.2017 Klage erhoben.
16Sie wiederholt und vertieft das Vorbringen zur Abstammung.
17Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,
18die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 06.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2017 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Für das weitere Verfahren haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung übereinstimmend verzichtet. Die Klägerin erhielt Gelegenheit, Unterlagen nachzureichen.
22Die Beklagte wiederholt ihre Auffassung, dass mit Abstammung die biologische Herkunft gemeint sei und verweist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2003 - 5 C 40.03 - sowie mit Schriftsatz vom 29.01.2020 auf das Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -. .
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
26Die Klage ist nicht begründet.
27Der Bescheid des BVA vom 06.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 BVFG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG.
28Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung der VO vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nur ein deutscher Volkszugehöriger sein, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG.
29Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.
30Die Klägerin erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht. Denn es fehlt an einem hinreichenden Beleg der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen. Hinsichtlich der Mutter wie auch zu den Großeltern mütterlicherseits liegen ausschließlich nach 1990 ausgestellte Urkunden vor. Diese sind, soweit es sich um lange zurückliegende Ereignisse handelt, in der Regel nicht beweisgeeignet. Nach § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO ist in jedem Einzelfall zu ermessen, ob Urkunden, die von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person erstellt wurden, ohne näheren Nachweis als echt und inhaltlich richtig anzusehen sind. Nur im Fall der Echtheit kommt ihnen dieselbe Beweisfunktion zu wie inländischen Urkunden. Sie sind nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltpunkte gegen ihre Echtheit oder ihre inhaltliche Richtigkeit sprechen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und auch in den bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren häufig zu beobachten ist.
31Vgl. OVG NRW. Urteile vom 03.07.2014 - 11 A 166/13 - und vom 22.02.2017 - 11 A 1298/15 -; Urteile der Kammer vom 20.10.2020 - 7 K 2866/20 -, vom 08.09.2020 - 7 K 4651/20 -, vom 09.06.2020 - 7 K 4651/19 - und vom 14.08.2018 - 7 K 13697/18 -.
32Vor diesem Hintergrund ist an den Beweiswert von Urkunden aus dem Herkunftsgebiet, insbesondere von nach der Auflösung der UdSSR ausgestellten Urkunden, ein strenger Maßstab anzulegen und eine präzise und widerspruchsfreie Darlegung der familiären Verhältnisse zu verlangen. Diese fehlt in Bezug auf die mütterliche Linie. Der Antrag wird zuvörderst mit der Volkszugehörigkeit des Adoptivvaters und dessen Großvaters begründet. Auch spricht gegen die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter die Angabe der Klägerin beim Sprachtest, die Mutter habe so gut wie kein Deutsch gesprochen. Die Angabe, man habe die Original-Geburtsurkunden beim Umzug nach Russland verloren, bleibt unglaubhaft. Sie gleicht dem Vorbringen zahlreicher weiterer Aufnahmebewerber, die eine Erklärung dafür suchen, keine Urkunden aus dem jeweiligen Ereignisjahr vorlegen zu können. Im gerichtlichen Verfahren lässt die Klägerin hingegen vortragen, die Urkunden seien der usbekischen Botschaft zur Entlassung aus der Staatsbürgerschaft überreicht worden und dort verloren gegangen.
33Eine Abstammung im rechtlichen Sinne kann auch nicht vom Adoptivvater B. I. und dessen Vater hergeleitet werden. Zwar liegt den Bestimmungen des BVFG zur deutschen Volkszugehörigkeit und damit zur Frage der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen ein weiter, generationsübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde. In Betracht kommen damit nicht nur die Eltern, sondern auch die Großeltern und ggf. sogar die Urgroßeltern. Der Weg über die (adoptiv-)väterliche Linie ist der Klägerin indes verschlossen. Offen bleiben kann auch die Frage, ob die Adoption nach dem anzuwendendem Rechts wirksam ist. Denn die Klägerin stammt im Sinne des BVFG nicht von Herrn B. I. ab. Ob jemand von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstammt, wird im Zeitpunkt der Geburt fixiert und ist keinen Veränderungen im weiteren Zeitverlauf zugänglich. Denn sowohl § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG knüpfen, wenn auch in anderem Zusammenhang, an das Merkmal der Geburt an. Der Begriff der Abstammung ist in dem Sinne biologisch geprägt, als keine weitergehende Vermittlung der deutschen Volkszugehörigkeit im sprachlich-kulturellen oder sozialen Sinne gefordert ist.
34Zu den Voraussetzungen der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -.
35Dieser Rechtsprechung des BVerwG schließt sich das erkennende Gericht aus eigener Überzeugung an. Sie wird im Fall nachträglicher Adoption durch die Kontrollüberlegung bestätigt, dass anderenfalls bei der Adoption durch einen nicht-deutschen Volkszugehörigen eine durch Geburt erworbene Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen wieder verloren ginge. Anhaltspunkte dafür, mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Fall der Adoption nicht auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen, bestehen nicht.
36Liegen damit die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit nicht vor, kommt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht in Betracht.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
39Die Berufung war zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegeben sind.
40Rechtsmittelbelehrung
41Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
42Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
43Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
44Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
45Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
46Beschluss
47Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
485.000,00 Euro
49festgesetzt.
50Gründe
51Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).
52Rechtsmittelbelehrung
53Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
54Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
55Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
56Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt.
57Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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