Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 12 L 400/22

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Antragsgegnerin eine Bescheinigung über seine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG auszustellen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller vier Fünftel und die Antragsgegnerin ein Fünftel.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.


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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 11 L 2510/24
6. Februar 2025
11 L 2510/24 6. Februar 2025

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