Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 6712/20
Tenor
Ziffer 1 und 3 des Beschlusses der Beklagten vom 12. Dezember 2019 (BK0-00/000) werden im Verhältnis zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Genehmi-gung für Standard- Kompakt-, Groß- und Maxibriefe (jeweils national) aufgeho-ben.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstre-ckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Genehmigung von Entgelten für lizenzpflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens. Die Klägerin ist nach ihren Angaben in ihrem aktuellen Internetauftritt eine sogenannten Konsolidiererin (www.konsolidierung.com). Die Beigeladene ging am 1. Januar 1995 aus der früheren Behörde Deutsche Bundespost hervor und ist ein börsennotiertes Logistik- und Postunternehmen. Sie hält auf dem deutschen Markt für Briefdienstleistungen einen Umsatzanteil von mehr als 80 % und hat sich gegenüber der Beklagten verpflichtet, die Versorgung mit bestimmten grundlegenden Postdienstleistungen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen (Universaldienst).
3Auf Antrag der Beigeladenen wurden mit Maßgrößenbeschluss vom 3. Juni 2019 die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate (X-Faktor) für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 auf insgesamt -5,41% festgelegt. Für die konkrete Genehmigungsfähigkeit genehmigungsbedürftiger Entgelte wurde auf die Price-Cap-Formel verwiesen, in der der X-Faktor eine Rolle spiele. In der Sache wurde ausgeführt, dass bei der Vorgabe der Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung der zu erwartenden Produktivitätsfortschrittrate, das Verhältnis des Ausgangsniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung einschließlich der einzubeziehenden neutralen Aufwendungen zu berücksichtigen sei. Zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung bzw. den neutralen Aufwendungen gehöre auch ein angemessener Gewinnzuschlag. Bei der Ermittlung des angemessenen Gewinnzuschlags seien nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PEntGV in der vom 22. März 2019 bis zum 17. März 2021 geltenden Fassung (PEntgV 2019) insbesondere die Gewinnmargen solcher Unternehmen als Vergleich heranzuziehen, die mit dem beantragenden Unternehmen in struktureller Hinsicht vergleichbar und in anderen europäischen Ländern auf den mit dem lizenzierten Bereich vergleichbaren Märkten tätig seien. Daraus ergebe sich eine durchschnittliche Umsatzrendite von 7,61 %.
4Hinsichtlich der Gemeinkosten wurde u.a. ausgeführt, dass diese einerseits nach dem Verteilungsprinzip der Verursachung zu verteilen seien. Andereseits komme das Tragfähigkeitsprinzip zur Anwendung. Die Segmente des Nicht-Price-Cap-Bereiches trügen zur Lastendeckung bei. Die profitablen Segmente könnten neben ihren originären Lasten auch Lasten weniger profitabler Nicht-Price-Segmente bzw. Sub-Segmente tragen. Die Tragfähigkeit eines Segments errechne sich aus der Differenz zwischen dem segmentspezifischen Umsatz und den segementspezifischen KeL. Ergebe sich für ein Segment ein positiver Deckungsbeitrag, werde dieser zur Deckung der originären Lasten herangezogen. Ein nach Verrechnung verbleibender positiver Deckungsbeitrag, diene der Abgeltung von Lasten, die in anderen Segmenten durch positive Deckungsbeiträge nicht gedeckt werden könnten. Allein die nach dieser zweiten Verrechung nicht gedeckten Lasten würden dem Price-Cap-Segment zugeordnet. Dadurch komme es zu einer Verteilung nicht gedeckter Lasten auf den Price-Cap-Bereich.
5Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 stellte die Beigeladene dann u.a. einen Entgeltgenehmigungsantrag für verschiedene Standardprodukte (National) für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2019. Mit Entgeltgenehmigungsbeschluss vom 12. Dezember 2019 - befristet bis zum 31. Dezember 2021 - genehmigte die Beklagte in Ziffer 1. u.a. Entgelte wie folgt:
6Standardbrief National 0,80 €
7Kompaktbrief National 0,95 €
8Großbrief National 1,55 €
9Maxibrief National 2,70 €
10Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass sich diese Entgelte aus dem Maßgrößenbeschluss ableiteten; die im Maßgrößenbeschluss durchgeführte Vergleichsmarktbetrachtung sei nicht zu beanstanden. Die Entscheidung wurde der Beigeladenen und den anderen im Verwaltungsverfahren Beteiligten zugestellt, nicht aber der Klägerin. Die Entscheidung wurde am 22. Januar 2020 im Amtsblatt der Beklagten veröffentlicht.
11Am 9. Dezember 2020 hat die Klägerin gegen die Entgeltgenehmigung vom 12. Dezember 2019 Klage erhoben. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Klage zulässig sei. Die Klägerin sei klagebefugt, da sie die Produkte Standardbrief, Kompaktbrief, Großbrief und Maxibrief (jeweils national) unkonsolidiert in Anspruch genommen habe. So habe sie unter anderem die genannten Produkte am 9. März 2021 in Hannover im dortigen Briefzentrum 30 der Beigeladenen zur Beförderung durch diese frankiert mit den genehmigten Porti übergeben; diesbezüglich wurde Zeugenbeweis angeboten und es wurden Kopien der frankierten Umschläge vorgelegt. Diese Sendungen seien nicht als konsolidierunfähige Sendungen in Betracht gekommen, da sie handschriftlich adressiert gewesen seien. Soweit die Beigeladene vermute, dass unter den Schwärzungen der Sendungen maschinenlesbare Anschriften zu finden seien, sei das schon deshalb verfehlt, weil gemäß dem Leitfaden „Automationsfähige Briefsendungen" außer der einmaligen Angabe der Zustellanschrift und gegebenenfalls der einzelligen Absenderangabe oberhalb der Anschrift, keine weiteren zustellfähigen Angaben innerhalb der Lesezone einer Sendung angebracht werden dürften. Ungeachtet dessen seien die Anschriften auf den Sendungen ausnahmslos und vollständig handschriftlich aufgebracht.
12Die Klage sei auch nicht verfristet. Die Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO sei nicht in Gang gesetzt worden, da die Beklagte der Klägerin den streitgegenständlichen Beschluss nicht bekannt gegeben habe. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1974 meine, dass die „sichere Kenntnis" des streitgegenständllchen Beschlusses ausreichend gewesen sei, um die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Gang zu setzen, sei das unzutreffend. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts habe nämlich ein gemeinschaftliches Nachbarschaftsverhältnis zugrunde gelegen. Ein solches Verhältnis - auch ein vergleichbares - habe hier aber nicht bestanden.
13Es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Dass die Beigeladene infolge einer Aufhebung der streitgegenständlichen Entgeltgenehmigung keine Entgelte für die Inanspruchnahme der betreffenden Postdienstleistungen verlangen könne, mache die Klage für die Klägerin nicht unnütz. Es liege in der Verantwortung der Beklagten, rechtmäßige Zustände herzustellen, wenn die Klage gegen eine Entgeltgenehmigung der Beklagten erfolgreich sei. Dass im Fall der Aufhebung einer Entgeltgenehmigung einstweilen ein genehmigungsloser Zustand entstehe, lasse das Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung einer rechtswidrigen Entgeltgenehmigung nicht entfallen. Auch stehe der Klägerin im Fall der Aufhebung der streitgegenständlichen Entgeltgenehmigung ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Entgelte zu. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass ungeachtet der Tatsache, dass die Rechtswidrigkeit einer Maßgröße die Rechtswidrigkeit aller auf deren Grundlage genehmigten Entgelte nach sich ziehen könne, es sich bei jeder Genehmigung des Entgelts einer Dienstleistung des Korbes um eine eigenständige Regelung handele.
14Die Klägerin habe ihr Klagerecht nicht verwirkt. Soweit die Beklagte meine, dass der von ihr selbst als tolerabel anerkannte Zeitraum von zwölf Monaten im vorliegenden Fall verkürzt werden müsse, weil zwischenzeitlich eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen und deren Entscheidungsgründe veröffentlicht worden seien, sei das verfehlt. Eine Klageerhebung unmittelbar nach der Bekanntgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sei ihr nicht zumutbar gewesen. Sie habe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erst einmal zur Kenntnis nehmen, auswerten und im Hinblick auf ihre eigene Situation bewerten müssen, bevor sie eine Entscheidung über eine Klageerhebung habe treffen können. Auch habe die Klägerin erwarten dürfen, dass die Beklagte infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts von sich aus, also ohne Veranlassung durch Dritte, insgesamt einen rechtmäßigen Zustand herstellen werde. Schließlich hätten sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene gerade nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts damit rechnen müssen, dass weitere Klagen gegen die Entgeltgenehmigung erhoben werden würden. Endlich sei im vorliegenden Fall ein Verhalten der Klägerin nicht ursächlich für irgendwelche - darauf aufbauenden - Entschließungen der Beklagten oder der Beigeladenen gewesen. Insbesondere könne sich die Beigeladene nicht darauf berufen, dass sie die Sendungen der Klägerin nicht befördert hätte, wenn sie gewusst hätte, dass die Klägerin die Entgeltgenehmigung anfechten würde. Denn die Beigeladene sei zur Beförderung verpflichtet gewesen.
15Die Klage sei auch begründet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt des Erlasses der Entgeltgenehmigung. Bezogen auf diesen Zeitpunkt gelte, dass die Beklagte den zu erwartenden Gewinn der Beigeladenen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PEntgV 2019 aufgrund der Gewinnmargen, d.h. der Umsatzrenditen, vergleichbarer europäischer Postunternehmen ermittelt habe. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 -) mit § 20 Abs. 1 PostG in der vom 1. Januar 1998 bis zum 17. März 2021 geltenden Fassung (PostG 1997) unvereinbar. Die Argumentation der Beigeladenen, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit der Post-Entgeltregulierungsverordnung in der Gültigkeit vom 6. Juni 2015 bis zum 21. März 2019 (PEntgV 2015) nicht auf die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 PEntgV 2019 übertragbar seien, sei falsch. Die Beigeladene verkenne, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Mai 2020 herausgestellt habe, dass der Gesetzgeber des ursprünglichen Postgesetzes für die Bemessung des Gewinnzuschlags ausschließlich auf die Kapitalrendite des regulierten Unternehmens abgestellt habe. Dementsprechend sei nicht nur § 3 Abs. 2 Satz 2 PEntgV 2015, sondern auch § 3 Abs. 2 Satz 2 PEntgV 2019 unwirksam, weil in beiden Fassungen die Höhe des Gewinnzuschlags anhand einer Vergleichsmarktbetrachtung unter Berücksichtgung der Umsatzrendite anderer Unternehmen zu ermitteln sei und diese sich grundlegend von der unternehmensspezifischen Überprüfung anhand der Kapitalrendite des regulierten Unternehmens unterscheide. Dass die Regelungen nach § 20 PostG in der seit dem 18. März 2021 geltenden Fassung (PostG 2021) Rückwirkung enfalteten, sei nicht der Fall. Hätte der Gesetzgeber eine Rückwirkung beabsichtigt, hätte er diese ausdrücklich angeordnet. Bei der Annahme der Beklagten, für eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Rückwirkung spreche, dass eine Aufspaltung des Entgeltregulierungszeitrahmens in einen Zeitraum vor Änderung des Postgesetzes und einen nach dessen Änderung nicht gewollt gewesen sein könne, handele es sich um eine petito principii. Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, warum der Gesetzgeber sich an dem von der Beklagen frei festgelegten Entgeltregulierungsrahmen hätte orientieren sollen. Daher sei auch nicht ersichtlich, dass der Erlass einer neuen Entgeltgenehmigung keine wesentlichen Unterschiede zu der streitgegenständlichen Entgeltgenehmigung aufweise. Denn es bleibe bei einer fehlenden Rückwirkung der Neuregelung.
16Die Klägerin beantragt,
17den Beschluss der Beklagten vom 12. Dezember 2019 (Az. BK0-00/000) im Verhältnis zwischen den Beteiligten insoweit aufzuheben, als die Beklagte Entgelte für die Beförderung von Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibriefen (jeweils national) genehmigt hat.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Klage sei unzulässig, da verfristet (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde derjenige, der sichere Kenntnis von der Erteilung einer Genehmigung habe oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erlangen müssen, so behandelt, als wäre ihm die Genehmigung im Zeitpunkt der Kenntniserlangung bekanntgegeben worden (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -). Hier sei aber davon auszugehen, dass der angegriffene Beschluss der Klägerin zur Kenntnis gebracht worden sei. Sie sei branchenzugehörig und der beigeladene Bundesverband Briefdienste e.V., dem die Klägerin angehöre, habe den Beschluss unmittelbar erhalten. Auch seien am 1. Juli 2019 die Teilleistungsentgelte abgeändert worden. Diese stünden aber im Zusammenhang mit den hier angegriffenen Entgelten.
21Der Zulässigkeit der Klage stehe auch ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. Habe die Klägerin mit der hiesigen Klage Erfolg, führe dies zur Aufhebung der streitgegenständlichen Entgeltgenehmigung, allerdings nur im Verhältnis zwischen der Beigeladenen und der Klägerin. Die Beigeladene könnte dann bis zu einer erneuten Entgeltgenehmigung infolge eines neuen Maßgrößenbeschlusses durch die Beklagte gar kein Entgelt für die Inanspruchnahme der Postdienstleistungen verlangen. Eine Neufestsetzung der Price-Cap-Entgelte für einen Teilbereich des dem Price-Cap-Regime unterliegenden Produktportfolios sei allerdings nicht möglich. Ein derartiges postrechtliches Verfahren, mit welchem lediglich eine Teilmenge der dem Maßgrößenbeschluss unterliegenden Entgelte genehmigt werden könne, bestehe de facto nicht. Die Entgelte für Standard-, für Kompakt-, für Groß- und für Maxibriefe (jeweils national) unterlägen der von der Beklagten durchgeführten Maßgrößenregulierung nach § 21 Abs.1 Nr. 2 PostG. Dabei komme es nicht zu einer Regulierung und Genehmigung einzelner Entgelte auf Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung entfallenden Kosten im Sinne des § 21 Abs.1 Nr. 1 PostG, sondern zur Regulierung eines Korbes von Entgelten. Die Festlegung der Maßgrößen betreffe die Gesamtheit der im Dienstleistungskorb zusammengefassten Dienstleistungen.
22Jedenfalls sei das Recht zur Klageerhebung verwirkt gewesen. Die Klägerin habe die Erhebung der Klage in unredlicher Art und Weise verzögert. Sie habe sich nach ihrer Kenntnis von der Entgeltgenehmigung nahezu ein Jahr Zeit gelassen, ehe sie gegen die Genehmigung gerichtichen Rechtsschutz gesucht habe. Eine Klageerhebung mit einer derartigen zeitlichen Verzögerung sei als missbräuchliche Rechtsausübung zu sehen, da die Beklagte zu einem so späten Zeitpunkt nicht mehr mit einer Klageerhebung habe rechnen müssen. Somit sei auch das Umstandsmoment erfüllt. Bei der Bewertung des noch tolerablen Zeitraums dürfe nicht schematisch auf einen bestimmten Zeitablauf abgestellt werden, sondern es sei von den näheren Umständen des Einzelfalls auszugehen. Ein Abwarten der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 6 C 1.19 und der Veröffentlichung der Entscheidungsgründe lasse nicht auf eine Erweiterung des tolerablen Zeitrahmens schließen, wonach ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten ohne jegliche Reaktion der Klägerin hinnehmbar erscheine. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei bereits am 27. Mai 2020 ergangen und sei vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Pressemitteilung vom 28. Mai 2020 kommuniziert worden. Die Einlassung der Klägerin, man habe zunächst zuwarten wollen, ob die Beklagte von sich aus die laufende Entgeltgenehmigung aufhebe, belege, dass die Klägerin nicht alles ihr Mögliche getan habe, um einer Verwirkung ihres Klagerechts entgegen zu wirken. Es wäre ihr - denn offensichtlich habe sie die Entscheidung für rechtswidrig gehalten, wenn sie von einem Tätigwerden der Beklagten ausgegangen sei - möglich gewesen, unmittelbar Klage zu erheben.
23Die Klage sei auch unbegründet, da sich die Rechtslage geändert habe. Am 18. März 2021 sei eine Änderung des Postgesetzes in Kraft getreten, die zu berücksichtigen sei, da der Gesetzgeber im Rahmen der Novellierung des Postgesetzes keine völlig neue Regelung geschaffen habe, sondern vielmehr Unsicherheiten bezüglich der Auslegung bestehender Regelungen aus dem Weg geräumt habe. In diesem Zuge seien die Regelungen aus dem Verordnungsrecht in Form der Post-Entgeltregulierungsverordnung auf Gesetzesebene gehoben worden. Der Gesetzgeber habe mit dieser Änderung im Postgesetz nachträglich klargestellt, dass sich die Entscheidungspraxis der Beschlusskammer zur Gewinnregelung nach den im Verordnungsrecht bereits bestehenden Regelungen zur internationalen Vergleichsmarktbetrachtung richten solle. Zwar ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut des neugefassten Postgesetzes kein eindeutiger Rückschluss auf eine beabsichtigte Rückwirkung der gesetzlichen Regelung für den Zeitraum des bestehenden Price-Cap-Verfahrens. Hier sei aber zunächst zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Beschluss bis zum 31. Dezember 2021 gegolten habe, die normative Grundlage im Postgesetz - innerhalb dieses Zeitraums - aber zum 18. März 2021 geschaffen worden sei. Es stehe somit in Frage, ob eine künstliche Aufspaltung des Entgeltregulierungszeitraums beabsichtigt gewesen sei oder ob der Gesetzgeber vielmehr die ausdrückliche Aufnahme einer Rückwirkungsklausel für entbehrlich gehalten habe. Für Letzteres spreche, dass eine Aufspaltung des Entgeltregulierungszeitrahmens unübersichtlich und konstruiert wirke und zudem dem Sinn und Zweck der Regelung entgegenstehe. Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht Bedenken gegenüber der Lastenallokationspraxis der Beklagten geäußert habe, seien diese Bedenken durch die Neufassung des Postgesetzes ausgeräumt worden. Gegen eine Rechtswidrigkeit spreche insgesamt auch, dass die Beschlusskammer im Rahmen der Prüfung einer möglichen Rücknahme zum Ergebnis gekommen sei, dass es nach einer Rücknahme zu den annähernd selben Ergebnissen kommen werde. Wenn zum jetzigen Zeitpunkt die Entgeltgenehmigung in gleicher Form ergehen müsste, könne sie nicht zugleich rechtswidrig sein.
24Die Beigeladene beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Die Klage sei schon deshalb unzulässig, da der Klägerin die Klagebefugnis fehle. Sie habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie die angegriffenen Leistungen überhaupt in Anspruch genommen habe. Schon das Geschäftsmodell der Klägerin spreche dagegen, dass dies der Fall sei. Denn bei der Klägerin handele es sich um eine Konsolidiererin, deren wirtschaftlicher Sinn und Zweck es sei, allein Teilleistungen der Beigeladenen in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin mache mit der vorliegenden Klage außerdem geltend, dass die der Beigeladenen genehmigten Entgelte für die Basisprodukte zu hoch seien. Es leuchte keineswegs ein, warum die Klägerin bei diesem Befund für den Versand ihrer eigenen Briefsendungen - falls er überhaupt stattfinde - ausgerechnet auf die aus ihrer Sicht zu teuren Produkte der Beigeladenen zurückgreife. Vielmehr liege es nahe, dass die Klägerin eigene Briefsendungen mit den Briefen ihrer Kunden konsolidiere und als Teilleistungssendung bei der Beigeladenen einliefere. Die Schwärzungen auf den Briefen, die im Anlagenkonvolut vorlägen, ließen nicht erkennen, dass darunter nicht die maschinenlesbaren Anschriften zu finden seien, weil die handschriftlichen Adressangaben auch eine für die Vorlage bei Gericht vorgenommene, schlichte Wiedergabe der eigentlich maschinenlesbaren Adressen sein könnten. Auch sei auffällig, dass die Briefe nach den Angaben der Klägerin in einem Briefzentrum abgeliefert worden seien.
27Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Zum einen sei die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2020 nur auf § 3 Abs. 2 Satz 2 PEntgV 2015 zu beziehen. Denn der Gewinnzuschlag im Postrecht sei anders und ggf. weiter zu bemessen als im Telekommunikationsrecht. Auch habe der Verordnungsgeber in § 3 Abs. 2 Satz 2 PEntgV 2019 zusätzlich zu den Kriterien aus § 3 Abs. 2 Satz 2 PEntgV 2015 die Einschränkung aufgenommen, dass ein Vergleich mit anderen Unternehmen nur in Betracht komme, wenn sie mit dem beantragenden Unternehmen in struktureller Hinsicht vergleichbar seien. Diese Einschränkung bewirke, dass nur noch solche Unternehmen in den Vergleich einbezogen werden könnten, die unter ähnlichem Effizienzdruck stünden wie die Beigeladene. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 27. Mai 2020 mit Blick auf § 3 Abs. 2 Satz 2 PEntgV 2015 aber festgestellt, es komme für den Gewinnzuschlag auf eine unternehmensspezifische Betrachtung an. Wenn nun § 3 Abs. 2 Satz 2 PEntgV 2019 für die Vergleichsunternehmen auf die strukturelle Vergleichbarkeit abstelle, führe die Bestimmung die Gewinnbemessung, anders als noch § 3 Abs. 2 Satz 2 PEntgV 2015, an eben diese unternehmensspezifischen Verhältnisse heran. Zum anderen habe der Gesetzgeber mit der am 18. März 2021 in Kraft getretenen Postgesetz-Novelle alle wesentlichen Grundsätze für die Entgeltbemessung, den Forderungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 27. Mai 2020 entsprechend, in das formelle Gesetz übernommen. Jedenfalls nach dieser Maßgabe stehe die hier streitgegenständliche Entgeltgenehmigung im Einklang mit Entgeltregulierungsvorschriften. Die Beklagte habe insoweit auch überzeugend ausgeführt, dass der Gesetzgeber eine Aufspaltung in Zeiträume vor und nach dem Erlass des Gesetzes nicht gewollt habe. Diese Gesetzesfassung sei bei der Beurteilung der Rechtslage auch im Gerichtsverfahren zugrunde zu legen, da es für deren Beurteilung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankomme. Die Entgeltgenehmigung stelle einen Dauerverwaltungsakt dar.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bundesnetzagentur im Verfahren VG Köln 21 K 273/20 Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Klage gegen die Entgeltgenehmigung vom 12. Dezember 2019 ist zulässig (1.) und begründet (2.).
311. Die Klage gegen die Entgeltgenehmigung ist zulässig, insbesondere steht der Zulässigkeit keine fehlende Klagebefugnis (a), keine Fristversäumung (b) oder kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis (c) entgegen. Die Klägerin hat ihr Klagerecht auch nicht verwirkt (d) und eine missbräuchliche Klageerhebung liegt nicht vor (e).
32a) Die Klägerin ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Dritte sind nach § 42 Abs. 2 VwGO berechtigt, die Genehmigung des Entgelts für eine bestimmte Postdienstleistung gerichtlich anzugreifen, wenn sie diese Dienstleistung während der Geltungsdauer der Genehmigung in Anspruch genommen haben. Unter dieser Voraussetzung greift die Entgeltgenehmigung in die Vertragsfreiheit als Ausprägung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ein. Hierauf können sich nach Art. 19 Abs. 3 GG auch juristische Personen wie die Klägerin berufen. Der Grundrechtsschutz umfasst das Recht, den Inhalt vertraglicher Vereinbarungen mit der Gegenseite frei von staatlichen Bindungen auszuhandeln. Diese Vertragsfreiheit wird durch die rechtsgestaltende Wirkung der Entgeltgenehmigung nach § 23 Abs. 1 und 2 Satz 1 PostG beeinträchtigt, weil weder das regulierte Unternehmen noch seine Kunden Einfluss auf die Höhe des Entgelts nehmen können.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 -, juris Rn. 21 f. m.w.N.
34Danach kann die Klägerin die durch den Beschluss vom 12. Dezember 2019 erteilte Entgeltgenehmigung hinsichtlich der Produkte Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibrief (jeweils national) angreifen, da sie glaubhaft gemacht hat, dass sie diese Produkte in Anspruch genommen hat. Dabei sind an eine diesbezügliche Glaubhaftmachung keine überzogenen Anforderungen zu stellen, da nach der Lebenserfahrung die Annahme eher fern liegt, dass auch Konsolidierer vollkommen auf den Versand der gängigen Briefformate der Beigeladenen verzichtet haben. Dies liegt - so der nachvollziehbare Vortrag der Klägerin im Verfahren VG Köln 21 K 3616/20 - daran, dass bisweilen Kunden der Konsolidierer diesen auch Briefe übergeben, die von vornherein nicht konsolidierungsfähig sind, welche aber von den Konsolidierern jedenfalls aus Gründen den Kundenorientierung angenommen werden. Auch ist es (so ebenfalls der nachvollziehbare Vortrag der Klägerin im Verfahren VG Köln 21 K 3616/20) eher nah- als fernliegend, dass die gängigen Briefformate der Beigeladenen jedenfalls auch für den eigenen Briefverkehr von Konsolidierern genutzt werden, da insoweit bedingt durch die Beschriftung bzw. die Einlieferungsorte eine einfachere und schnellere Kommunikation möglich ist.
35Vgl. zu alldem auch BVerwG, Urteil vom 5. August 2015 - 6 C 8.14 -, juris Rn. 16.
36Diesen Anforderungen an eine Glaubhaftmachung wurde hier genügt, da die Klägerin Briefumschläge vorgelegt hat, mit denen die Inanspruchnahme dieser Produkte belegt wird (Bl. 91 ff. GA) und da sie angegeben hat, dass sie diese Briefe bei der Beigeladenen eingeliefert habe: Mit der Vorlage der Briefumschläge wird zum einen belegt, dass gerade zwischen ihr und der Beigeladenen ein Vertrag über die Beförderung der genannten Produkte zustande gekommen ist. Nach Nr. 2 Abs. 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG BRIEF NATIONAL (AGB Brief National) kommt ein Beförderungsvertrag zwischen der Beigeladenen und dem Absender (grundsätzlich) dadurch zustande, dass dieser die frankierte Sendung in die Obhut der Beigeladenen übergibt. Dabei ergibt sich der Begriff des „Absenders“ aus Nr. 2 Abs. 1 AGB Brief National i.V.m. mit § 1 Abs. 3 AGB Brief National i.V.m. § 407 Abs. 1 und 2 HGB. Danach ist Absender derjenige, der das Porto zahlt und dem sich der Frachtführer - hier die Beigeladene - unmittelbar verpflichtet. Ob der Absender in diesem Sinne gleichzeitig auch selbst Frachtführer ist - da er die Fracht für einen seiner Kunden führt - ist unerheblich. Damit ist der sog. „materielle Absenderbegriff“ für die Frage, wer im vorliegenden Verhältnis der Kunde der Beigeladenen wird, ohne Belang.
37Vgl. zum frachtrechtlichen Absenderbegriff Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, § 407 HGB Rn. 7. Zur Bestimmung des Absenderbegriffs (im vorliegenden Zusammenhang) nach dem HGB - und nicht nach einem „materiellen Absenderbegriff“ - vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2012 - VII-Verg 14/12 -, juris Rn. 3 ff. und LG München I, Urteil vom 5. Dezember 1994 - 9 O 15772/94 -, MDR 1995, 1207 (1208).
38Danach war die Klägerin hier „Absenderin“ in dem genannten Sinne, da sie es war, die die Post frankiert und die Sendung in die Obhut der Beigeladenen übergeben hat. Mit der Vorlage der Briefumschläge hat die Klägerin zum anderen auch belegt, dass dieser Frachtvertrag gerade die genannten „Endkundenprodukte“ - und nicht etwa konsolidierte Produkte - betrifft. Denn die vorgelegten Briefumschläge waren handschriftlich adressiert und damit von vornherein nicht konsolidierungsfähig (vgl. § 3 Abs. 2 der AGB Teilleistungen gewerbsmäßige Konsolidierung der Beigeladenen i.V.m. dem Leitfaden „Automationsfähige Briefsendungen" der Beigeladen). Allein der Umstand, dass die Klägerin die genannten Sendungen nach ihren Angaben in das Briefzentrum 30 der Beigeladenen gebracht hat, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass es sich tatsächlich um konsolidierte Post gehandelt hat. Denn nach dem - ohne weiteren nachvollziehbaren - Vortrag der Klägerin können auch nicht konsolidierte Sendungen in Briefzentren übergeben werden. Dass es zu einer Übergabe auch solcher Sendung auch in Briefzentren kommt, ist - nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Klägerin - auch nicht etwa lebensfremd, da die nicht konsolidierten Sendung dort „bei Gelegenheit“ der Übergabe der konsolidierten Sendungen - allerdings zu einen „anderen Korb“ - erfolgt. Dafür, dass die Klägerin im Gerichtsverfahren manipulierte Briefumschläge vorgelegt hätte gibt es keinen Anhalt (zumal vor dem Hintergrund, dass auch Konsolidierer nach der Lebenserfahrung nicht vollkommen auf den Versand der gängigen Briefformate der Beigeladenen verzichten).
39b) Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Klagefrist versäumt hat. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Anfechtungsklage zwar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Der Lauf dieser Frist setzt jedoch eine ordnungsgemäße Bekanntgabe voraus, die hier nicht vorlag. Unstreitig wurde der Beschluss vom 12. Dezember 2019 der Klägerin gegenüber nicht nach § 44 Satz 2 PostG i.V.m. § 79 Abs. 1 Satz 2 TKG 1996 bekannt gegeben. Eine Bekanntgabe erfolgte der Klägerin gegenüber auch nicht nach § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 22 Abs. 4 PostG. Denn § 22 Abs. 4 PostG stellt keine Rechtsvorschrift dar, mit der ein Verwaltungsakt öffentlich bekannt gegeben werden darf. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 4 PostG. Dort wird von einer Veröffentlichung genehmigter Entgelte gesprochen. Weder ist dort die Rede von einer Bekanntgabe, vor allem aber spricht die Vorschrift von der Veröffentlichung genehmigter Entgelte; Entgelte werden aber erst durch Bekanntgabe genehmigt. Dies wird durch systematische Überlegungen bestätigt. Eine Bekanntgaberegelung ist allein in § 44 Satz 2 PostG i.V.m. § 79 Abs. 1 Satz 2 TKG 1996 enthalten. Insoweit kann § 22 Abs. 4 PostG auch nicht als spezielle Regelung allein für das Postrecht verstanden werden, da auch § 28 Abs. 4 TKG 1996 - neben den Vorschriften für eine Bekanntgabe - eine Veröffentlichung von Entgelten nach dem TKG im Amtsblatt der Regulierungsbehörde vorsah. Das Gesagte wird endlich durch den Sinn und Zweck des § 22 Abs. 4 PostG bestätigt. Die Vorschrift zielt nicht auf die Kunden der Beigeladenen sondern auf ihre Wettbewerber. Es soll zur Information der Marktteilnehmer und damit zum Schutz des Wettbewerbs erreicht werden, dass die genehmigte Postdienstleistung anhand der bei Antragstellung vorzulegenden Leistungsbeschreibung auch inhaltlich konkretisiert werden kann. Nur so sind betroffene Marktteilnehmer in der Lage zu beurteilen, ob es für die konkrete, vom marktbeherrschenden Unternehmen angebotene Leistung bereits ein genehmigtes Entgelt gibt und wie hoch dieses ist.
40Vgl. dazu Lübbing, in: Beck´scher PostG Kommentar, 2. Aufl. 2004, § 22 Rn. 84. Vgl. zu alldem aus dem TKG auch VG Köln, Urteil vom 1. August 2007 - 21 K 4013/06 -, juris Rn. 28 ff.
41Auch erfolgte hier eine wirksame Bekanntgabe nicht nach § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG i.V.m. der Veröffentlichung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde. Nach dieser Vorschrift darf eine Allgemeinverfügung auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Dabei kann dahinstehen, ob postrechtliche Entgeltgenehmigungen Allgemeinverfügungen darstellen und ob ein Amtsblatt einer Bundesbehörde als „ortsübliches Bekanntmachungsorgan“ im Sinne von § 41 Abs. 4 VwVfG angesehen werden kann.
42Für die Einstufung einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung als Allgemeinverfügung: Neumann, jurisPR-BVerwG 6/2014 Anm. 6.
43Jedenfalls ist Voraussetzung jeglicher Bekanntgabe - auch der Bekanntgabe nach § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG -, dass ein diesbezüglicher Bekanngabewillen - hier also ein Willen zur öffentlichen Bekanntgabe - vorlag.
44Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 53 und Baer, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand August 2021, § 41 Rn. 22.
45Ein solcher Bekanntgabewille bestand hier ersichtlich allerdings nur gegenüber den am Verfahren Beteiligten, nicht aber gegenüber der Allgemeinheit und der Klägerin. Hinsichtlich der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wurde nur verfügt: „Bitte Veröffentlichung des anliegenden Manuskriptes im nächsten Amtsblatt veranlassen“ (vgl. zu alldem Bl. 1050 ff., 1061 ff. BA III zum Verfahren VG Köln 21 K 273/20). Dass damit - in Übereinstimmung mit der vorherigen Bekanntgabe an die im Verwaltungsverfahren Beteiligten - eine weitere Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung erfolgen sollte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass § 22 Abs. 4 PostG - den die Beklagte offensichtlich angewendet hat - eben keine Bekanntgabevorschrift darstellt und dass die gewählte Rechtsmittelbelehrung - Klagefrist von einem Monat nach Zustellung - ersichtlich nicht auf die Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung zugeschnitten ist.
46Schließlich und endlich erfolgte eine Bekanntgabe hier nicht nach § 8 VwZG durch tatsächliche Kenntnisnahme von der Entgeltgenehmigung (wann auch immer diese erfolgt sein mag). Zwar ist § 8 VwZG entsprechend auch auf Bekanntgabemängel anwendbar. Jedoch erfordert eine Heilung nach dieser Vorschrift auch, dass ein Bekanntgabewille vorlag. Daran fehlt es hier jedoch.
47Zu den Voraussetzungen des § 8 VwZG vgl. z.B. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 232, 237; Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 12. Auflage 2021, § 8 Rn. 1 f.; L. Ronellenfitsch, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 56. Edition Stand: 1. Oktober 2019, § 8 VwZG Rn. 5.
48c) Der Zulässigkeit der Klage steht auch kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen.
49BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1 (3) und Beschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 -, BVerwGE 149, 94 Rn. 15.
50Hier liegt ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin vor. Dem Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses steht weder entgegen, dass nach einer Kassation mit inter-partes-Wirkung eine neue Entgeltgenehmigung nicht erteilt werden könnte (aa), noch dass eine neue Entgeltgenehmigung zwangsläufig den nämlichen Inhalt haben müsste wie die alte Entgeltgenehmigung (bb).
51aa) Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin fehlt nicht deshalb, da nach einer Kassation mit inter-partes-Wirkung eine neue Entgeltgenehmigung nicht erteilt werden könnte. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass eine erneute Entgeltgenehmigung für die Klägerin inter partes (in der die Entgelte für sie günstiger ausfallen könnten) nicht erteilt werden könnte. Denn die Entgeltgenehmigung für eine bestimmte Postdienstleistung ist auch dann selbständig anfechtbar, wenn sie auf Maßgrößen beruht, die die Bundesnetzagentur in einem Price-Cap-Verfahren für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte mehrerer in einem Korb zusammengefasster Dienstleistungen ermittelt hat.
52BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 -, juris Rn. 17 ff.
53Aus der selbstständigen Anfechtbarkeit folgt dann auch, dass insoweit eine neue Entgeltgenehmigung inter-partes erteilt werden kann. Die Beklagte hat für die Klägerin inzident einen neuen Maßgrößenbeschluss im Price-Cap-Verfahren nach Maßgabe der gerichtlichen Vorgaben zu erstellen und diesen dann - ggf. nach Weichenstellungen durch die Beigeladene - auf die von der Klägerin angegriffenen Leistungen umzubrechen. Zum anderen kann die Klägerin - selbst wenn nach einer Kassation tatsächlich keine erneute Entgeltgenehmigung ergehen sollte - dann die von ihr gezahlten Porti nach dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung zurück verlangen. Bereits das begründet ihr Rechtsschutzbedürfnis.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 -, juris Rn. 67 m.w.N.
55bb) Einem Rechtsschutzbedürfnis steht auch nicht entgegen, dass eine etwa neue Entgeltgenehmigung eindeutig den nämlichen Inhalt haben müsste wie die alte Entgeltgenehmigung. Zum einen entspräche es jedenfalls der Praxis der Beklagten, in Fällen - die dem vorliegenden vergleichbar sind - nach Aufhebung einer Entgeltgenehmigung gerade keine neue Entgeltgenehmigung zu erteilen.
56Vgl. Neumann, jurisPR-BVerwG 23/2015 Anm. 5.
57Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass eine neue Entgeltgenehmigung, wenn sie denn erginge, eindeutig den nämlichen Inhalt haben müsste wie die alte Entgeltgenehmigung. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass mittlerweile Änderungen durch das PostG 2021 bzw. die PEntgV 2021 erfolgt sind, die nunmehr - da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage jetzt der Zeitpunkt der neuerlichen Behördenentscheidung wäre - grundsätzlich zu berücksichtigen wären. Denn das PostG 2021 bzw. die PEntgV 2021 sind erst am 18. März 2021 in Kraft getreten, d.h. für den Genehmigungszeitraum bis zum 17. März 2021 sind die Vorschriften nicht anzuwenden. Dabei kann dahinstehen, ob der Gesetzgeber von Verfassung wegen eine Rückwirkung dieser Vorschriften für den gesamten Genehmigungszeitraum hätte anordnen können. Klar ist jedenfalls, dass er dies nicht getan hat; weder im Wortlaut der Norm noch in der Entstehungsgeschichte findet sich irgendein Anhalt dafür, dass eine echte Rückwirkung beabsichtigt gewesen wäre. Die Annahme einer echten Rückwirkung setzt aber immer eine normative Fixierung auf einen Zeitpunkt voraus, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist. Auch wäre ein solcher Anhalt schon deshalb naheliegend gewesen, da eine echte Rückwirkung besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt, so dass es nicht fern liegt, dass diese verfassungsrechtlichen Anforderungen in irgendeiner Weise jedenfalls in der Entstehungsgeschichte der Norm einen Niederschlag finden.
58Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, juris Rn. 85 und vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 -, juris Rn. 42 f. und Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, juris Rn. 97 und 100 ff.
59Allein der Umstand, dass ohne die Annahme einer echten Rückwirkung die hier streitgegenständliche bisherige Regulierungsperiode möglicherweise aufgespalten würde, ist ohne Belang. Denn die Dauer von Regulierungsperioden ist nicht gesetzlich vorgegeben, daher können diese aus rechtlichen Gründen - wie hier geschehen - auch aufgespalten werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die gesamte Regulierungsperiode keine Ist-Kosten, sondern (einheitliche) Plankosten angefallen sind. Denn die Änderungen durch das PostG 2021 bzw. die PEntgV 2021 beziehen sich nicht auf einheitlich zugrunde zu legende Plankosten sondern nur auf kalkulatorische Details. Mithin ist es ohne weiteres möglich, zeitlich unterschiedliche Entgeltgenehmigungen (mit jeweils zugrunde liegenden Maßgrößenbeschlüssen) in die Welt zu setzen.
60Aber auch davon abgesehen kann nicht festgestellt werden, dass eine etwa neue Entgeltgenehmigung eindeutig den nämlichen Inhalt haben müsste wie die angegriffenen Entgeltgenehmigung. Denn im Rahmen einer Neugenehmigung durch die Beklagte müsste überprüft werden, ob die Änderungen durch das PostG 2021 bzw. die PEntgV 2021 vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts anwendbar sind, ob die in der Vergangenheit durchgeführte Vergleichsmarktbetrachtung hinreichend tragfähig ist u.ä. Die Prüfung dieser jedenfalls nicht unkomplexen Gesichtspunkte ist vor dem Hintergrund, dass das Rechtsschutzbedürfnis nur verneint werden kann, wenn eine etwa neue Entgeltgenehmigung eindeutig denselben Inhalt hätte wie die alte, nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts in diesem Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit.
61d) Die Klägerin hat ihr Klagerecht nicht verwirkt. Ein Klagerecht kann dann verwirkt sein, wenn seit der Möglichkeit der Klageerhebung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (sog. Umstandsmoment); erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die ein Beteiligter vertrauen, sich einstellen und einrichten darf. Dabei wird das Zeitmoment grundsätzlich in Anlehnung an die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr bemessen.
62Z.B. BVerwG, Urteile vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 -, juris Rn. und vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, juris Rn. 23 ff.
63Diese „Jahresfrist“ ist hier eingehalten, unabhängig davon ob man für den „Lauf“ der Jahresfrist auf das Datum der Entgeltgenehmigung, auf die Veröffentlichung der Entgeltgenehmigung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde oder auf die erstmalige Inanspruchnahme der genehmigten Leistung durch die Klägerin abstellen würde. Denn selbst wenn man den für die Klägerin ungünstigsten Zeitpunkt in den Blick nähme - Datum der Entgeltgenehmigung - ist die Jahresfrist gewahrt. Allerdings können prozessuale Befugnisse auch bereits vor Ablauf einer Jahresfrist verwirkt werden. Für die Annahme einer solchen Verwirkung vor Ablauf der Jahresfrist bedarf es jedoch besonderer Anhaltspunkte, eine schlichte „Nichtklageerhebung“ reicht regelmäßig nicht aus. Die Annahme einer solchen „vorzeitigen“ Verwirkung kommt etwa dann in Betracht, wenn der Berechtigte der Behörde oder einem Dritten gegenüber deutlich gemacht hat, dass er gegen den Verwaltungsakt keine Rechtsmittel einlegen werde.
64Z.B. BVerwG, Urteile vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 -, juris Rn. 28 und vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 11. September 2018 - 4 B 34.18 -, juris Rn. 14 f.; BFH, Urteil vom 14. Juni 1972 - II 149/65 -, juris Rn. 15; Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 58 Rn. 78; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, Loseblatt, Stand Juli 2021, § 74 Rn. 47; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 74 Rn. 20.
65Hier hat die Klägerin aber nur „schlicht“ keine Klage erhoben, weder der Beklagten noch der Beigeladenen gegenüber hat sie in irgendeiner Art und Weise deutlich gemacht, dass sie keine Klage erheben werde. Auch sonst sind keine „besonderen Anhaltspunkte“ für eine Verwirkung ersichtlich. Sie ergeben sich weder daraus, dass die Klägerin Leistungen der Beigeladenen in Anspruch genommen hat (aa), dass die Klägerin zur Beigeladenen möglicherweise in einem besonderen Näheverhältnis stand (bb) oder dass die Klägerin - möglicherweise - die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entgeltgenehmigung kannte oder kennen musste (cc). Auch eine Berücksichtigung öffentlicher Interessen führt nicht dazu, dass das Zeitmoment der Verwirkung zu verkürzen ist (dd).
66aa) Ein „besonderer Anhaltspunkt“ für eine Verwirkung kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin die genehmigten Entgelte innerhalb der genannten Jahresfrist in Anspruch genommen hat. Denn die Inanspruchnahme der genehmigten Leistung ist Voraussetzung für ihre Klagebefugnis (siehe oben). Die Inanspruchnahme einer genehmigten Leistung kann aber nicht eine Klagebefugnis eröffnen und gleichzeitig eine Verwirkung begründen. Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin die genehmigte Leistung binnen der genannten Frist möglicherweise mehrfach in Anspruch genommen hat. Denn die Beigeladene - und erst Recht die Beklagte - konnte eine mögliche mehrfache Inanspruchnahme der Leistung schon deshalb nicht als Billigung der Entgeltgenehmigung verstehen, da sie von der Inanspruchnahme durch die Klägerin keine Kenntnis hatte (da insoweit eine Massenverkehrsleistung vorliegt). Abgesehen davon handelte es sich bei dieser Leistung um eine Universaldienstleistung, also um eine Leistung, mit der ein Mindestgebot an Postdienstleistungen nach § 4 Abs. 1 PostG erbracht werden soll. Solche Leistungen sind nur Leistungen die allgemein als unabdingbar angesehen werden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 PostG). Aus der Inanspruchnahme einer unabdingbaren Leistung kann nicht abgeleitet werden, dass man auch mit der Entgelthöhe einverstanden ist.
67bb) Ein „besonderer Anhaltspunkt“ für eine Verwirkung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass sich die Klägerin hier möglicherweise in einem „besonderen Näheverhältnis“ zu der Beigeladenen befunden hat. Allerdings spricht viel für die Annahme eines solchen Näheverhältnisses (vgl. z.B. das Urteil vom heutigen Tag im Verfahren VG Köln 5020/21). Aber selbst die Annahme eines solchen Näheverhältnisses würde keinen „besonderen Anhaltspunkt“ (dahingehend) begründen, welcher eine Verkürzung der Verwirkungsfrist (in Anlehnung an § 58 Abs. 2 VwGO) rechtfertigen würde. Denn selbst im „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis“ ist anerkannt, dass ungeachtet des Bestehens dieses Verhältnisses das Zeitmoment der Verwirkung grundsätzlich in Anlehnung an § 58 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VwGO zu bestimmen ist.
68Vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, juris Rn. 25 und vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, juris Rn. 23 sowie Beschlüsse vom 11. September 2018 - 4 B 34.18 -, juris Rn. 9 und vom 13. März 2020 - 8 B 2.20 -, juris Rn. 17.
69cc) Ein „besonderer Anhaltspunkt“ für eine vorzeitige Verwirkung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin hier - möglichweise - bereits ab Mai 2020 die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entgeltgenehmigung kannte oder hätte kennen müssen. Dabei kann dahinstehen, welche Bedeutung generell der Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit einer Genehmigung im Rahmen der Annahme einer Verwirkung zukommt (vgl. dazu VG Köln, Urteil vom heutigen Tag im Verfahren VG Köln 21 K 5020/21). Denn selbst wenn man annähme, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit der hier angegriffenen Entgeltgenehmigung ab einen gewissen Zeitpunkt gekannt hätte oder hätte kennen müssen, so folgt hieraus für die Schutzwürdigkeit der Beklagten oder der Beigeladenen nichts. Denn ab diesem Zeitpunkt hätten dann auch die Beklagte und die Beigeladene Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Entgeltgenehmigung gehabt bzw. hätten hiervon Kenntnis haben müssen. Dann wären sie in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der Entgeltgenehmigung aber nicht schutzwürdig gewesen. Doch selbst wenn man annähme, dass sich auch insoweit schutzwürdiges Vertrauen hätte bilden können, so hätte sich dieses Vertrauen doch allenfalls darauf beziehen können, dass die Entgeltgenehmigung ungeachtet ihrer Rechtswidrigkeit nun nicht mehr angegriffen werden würde, da vernünftigerweise gegen diese keine Klage mehr erhoben werden würde.
70Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 B 38.19 -, juris Rn. 12.
71Unterhalb des in Anlehnung an § 58 Abs. 2 Satz 1 1 Alt. VwGO zu bestimmenden Zeitmoments dürfte aber die Annahme eines solchen Vertrauens kaum zu rechtfertigen sein. Abgesehen davon konnten die Beklagte und die Beigeladene nach den konkreten Umständen des Einzelfalles auch sonst nicht vernünftigerweise davon ausgehen, dass nicht binnen „Jahresfrist“ Klage erhoben werden würde. Maßgeblicher Ansatzpunkt für den Beginn einer Verwirkung könnte hier insoweit nur der 28. Juli 2020 sein, da erst an diesem Datum das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2020 in seiner endgültigen Fassung veröffentlicht wurde; auf der Basis von Pressemitteilungen kann und darf kein Rechtssuchender handeln. Eine Klageerhebung nicht unmittelbar nach diesem Datum - hier erst 4 ½ Monate später - gab jedoch deswegen für ein endgültiges Unterlassen einer Klageerhebung nichts her, da das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2020 im Laufe des Jahres 2020 zu einer Vielzahl von Aktivitäten führte:
72- 73
So wurde am 21. August 2020 von der Klägerin im Verfahren VG Köln 21 K 273/20 beantragt, den Entgeltgenehmigungsantrag neu zu bescheiden; diesen Antrag lehnte die Beklagte erst mit Beschluss vom 26. November 2020 ab (BK0-00/000).
- 74
Weiter trat die Beklagte am 13. August 2020 in die Prüfung ein, ob die hier angegriffene Entgeltgenehmigung zurückzunehmen sei; diese Prüfung wurde erst am 24. April 2021 abschlossen (BK0-00/000).
- 75
Gleichzeitig kam es jedenfalls ab Oktober 2020 zu Überlegungen des Gesetzgebers, die geltende Rechtslage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzupassen (vgl. Kleinlein/Schubert, N&R 2021, S. 2 (3) m.w.N. in FN 14 und Bl. 385 und 387 d.A. im Verfahren VG Köln 5020/21). Diese Prüfung wurde erst im Laufe des Jahres 2021 abgeschlossen.
In dieser komplexen Gemengelage war es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin vernünftigerweise mit der Erhebung der Klage - jedenfalls bis zum Ablauf des in Anlehnung an § 58 Abs. 2 Satz 1 1 Alt. VwGO zu bemessenden Zeitmoments - mit der Klageerhebung zuwartete.
77dd) Schließlich können „besondere Anhaltpunkte“ für eine Verwirkung hier nicht daraus abgeleitet werden, dass ein öffentliches Interesse - insbesondere ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens - die Annahme einer Verwirkung geböte. Zwar sind im Rahmen der Annahme einer Verwirkung auch öffentliche Interessen und das Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens in den Blick zu nehmen.
78BVerwG, Beschluss vom 8. September 2020 - 1 B 31.20 -, juris Rn. 10 und Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 -, juris Rn. 33 zur Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung.
79Jedoch bestehen auch dann keine Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen durch die Ablehnung einer Verwirkung binnen „Jahresfrist“, wenn man in den Blick nimmt, dass sich das angegriffene Entgelt auf eine „Massenverkehrsleistung“ bezieht. Zum einen haben Klagen von Endkunden der Post allein eine „inter partes“ Wirkung.
80BVerwG, Urteil vom 5. August 2015 - 6 C 8.14 -, juris Rn. 23.
81Zum anderen ist mit „Massenklagen“ aller Postkunden gegen eine Entgeltgenehmigung binnen des Zeitraums von einem Jahr schon deshalb nicht zu rechnen, da die Kunden bezogen auf diesen Zeitraum in der Regel noch erhebliche prozessuale Risiken hinnehmen müssten. „Musterverfahren“ gegen eine postrechtliche Entgeltgenehmigung - auf die „normale“ Endkunden aufsetzen können - werden in der Regel nicht unter einem Jahr nach Erlass der Genehmigung abgeschlossen sein.
82e) Die Klageerhebung ist auch nicht missbräuchlich erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich jeder gegen eine postrechtliche Entgeltgenehmigung klagebefugt, der die genehmigte Leistung in Anspruch genommen hat (siehe oben). Eine andere rechtliche Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die genehmigte Leistung nur deshalb in Anspruch genommen wurde, um die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der VwGO „echten“ Endkunden der Beigeladenen vorbehalten ist. Davon ist auszugehen, wenn die konkreten Umstände ohne weiteres erkennen lassen, dass an der erworbenen Rechtsstellung, welche die Klagebefugnis vermitteln soll, kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist.
83Vergl. z.B. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2012 - 9 A 6.10 -, juris Rn. 13 und vom 27. Oktober 2000 - 4 A 10.99 -, juris Rn. 20.
84Hier sind solche Anhaltspunkte indes nicht erkennbar. Zwar stehen die vorgelegten Belege für die Inanspruchnahme der Leistungen in einem zeitlich auffälligen Zusammenhang zur Klagebegründung. Jedoch gibt es zum einen keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin die von ihr bezahlten Leistungen nicht auch in Anspruch genommen hätte. Zum anderen hat die Klägerin vorgetragen, dass sie die angegriffenen Produkte nur u.a. zu den genannten Daten in Anspruch genommen habe. Vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene für die Inanspruchnahme der genannten Produkte grundsätzlich keine Belege ausstellt und vor dem Hintergrund, dass nach der Lebenserfahrung die Annahme eher fern liegt, dass auch Konsolidierer vollkommen auf den Versand der gängigen Briefformate der Beigeladenen verzichten (siehe oben), wäre auch eine bewusste Inanspruchnahme der genannten Produkte unter dem genannten Datum zu Dokumentationszwecken nicht zu beanstanden.
852. Die Klage ist begründet. Der Beschluss der Beklagten vom 12. Dezember 2019 ist, soweit es um die Genehmigung der genannten Entgelte geht, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der 12. Dezember 2019, also der Zeitpunkt, zu dem die streitgegenständliche Entgeltgenehmigung ergangen ist.
86Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 10/11 -, juris Rn. 26 und Beschluss vom 16. Januar 2019 - 6 B 136.18 -, juris Rn. 19 ff.
87Dagegen spricht hier nicht, dass die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage eine Frage des materiellen Rechts ist und dass seit dem 18. März 2021 § 20 des PostG eine neue Fassung erhielt (mit der ersichtlich den Mängeln abgeholfen werden sollte, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Mai 2020 aufgezeigt hatte.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich geklärt, dass für den Fall, dass die objektive Rechtswidrigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes den Kläger "in seinen Rechten verletzt" hat und der Kläger deshalb die Aufhebung dieses Verwaltungsaktes verlangen kann, es denkbar ist, dass eine nachfolgende Rechtsänderung, die einen solchen Verwaltungsakt nunmehr zulässt, nicht nur dem objektiven Recht ("für die Zukunft") einen anderen Inhalt gibt, sondern darüber hinaus auch die mit der vorangegangenen Rechtslage zusammenhängenden Aufhebungsansprüche beseitigt. Hat eine Rechtsänderung diesen Willen, dann reagiert darauf das Prozessrecht mit dem - an das Fehlen eines Aufhebungsanspruchs anknüpfenden - Befehl der Klagabweisung. Hier ist indes nicht feststellbar, dass mit der Rechtsänderung der Wille verbunden war, Aufhebungsansprüche zu beseitigen. Weder der Wortlaut, noch die Entstehungsgeschichte noch der Sinn und Zweck von § 20 Abs. 1 und 2 PostG 2021 lassen irgendeinen Rückschluss darauf zu, dass Aufhebungsansprüche beseitigt werden sollten.
88Vgl. zur denkbaren Beseitigung von Aufhebungsansprüchen durch Gesetzesänderung BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 B 6.05 -, juris Rn. 16 m.w.N.
89Grundlage für den Beschluss der Beklagten vom 12. Dezember 2019 war der Maßgrößenbeschluss vom 3. Juni 2019. Die Rechtmäßigkeit dieses Maßgrößenbeschlusses ist im Rahmen der Überprüfung der jeweiligen Entgeltgenehmigung mit zu überprüfen.
90Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. August 2015 - 6 C 8.14 -, juris Rn. 32 und vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 -, juris Rn. 44.
91Der Maßgrößenbeschluss ist rechtswidrig. Zum einen hätte eine Vergleichsmarktbetrachtung nicht durchgeführt werden dürfen (a). Zum anderen fehlt es für eine Kostenallokation der Gemeinkosten nach dem Tragfähigkeitsprinzip an einer gesetzlichen Grundlage (b).
92a) Eine Vergleichsmarktbetrachtung durfte hier nicht durchgeführt werden. Nach § 20 Abs. 1 PostG 1997 haben sich die genehmigungsbedürftigen Entgelte an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren. Dies gilt auch für Postdienstleistungen des Universaldienstes.
93Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 -, juris Rn. 24 ff.
94Zu den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung gehört auch ein Gewinnzuschlag, der die zu erwartende Kapitalrendite des konkret regulierten Unternehmens abbildet. Es ist die angemessene Verzinsung des Kapitals zu ermitteln, das das konkret regulierte Unternehmen einsetzt, um die Postdienstleistung zu erbringen.
95Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 -, juris Rn. 53 ff.
96Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 PostG 1997 findet auch im Maßgrößenverfahren Anwendung. Der Effizienzkostenmaßstab nach § 20 Abs. 1 PostG 1997 stellt auch dort nicht lediglich eine Orientierungsgröße für die Entgeltfestsetzung dar, sondern bildet die Obergrenze des genehmigungsfähigen Entgelts. Dem ist durch die Auslegung des Begriffs der zu erwartenden Produktivitätsfortschrittsrate des regulierten Unternehmens nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 PEntgV 2019 und durch die Anwendung dieser Maßgröße bei der Entgeltregulierung Rechnung zu tragen (vgl. § 4 Abs. 3 PEntgV 2019).
97Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 -, juris Rn. 37, 41.
98Damit war die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 PEntgV 2019 unvereinbar. Denn nach dieser Vorschrift wurde bei der Ermittlung des Gewinnzuschlags nicht auf das konkret regulierte Unternehmen abgestellt, sondern auf die Gewinnmargen solcher Unternehmen, die mit dem beantragenden Unternehmen in struktureller Hinsicht vergleichbar sind und in anderen europäischen Ländern auf den mit dem lizenzierten Bereich vergleichbaren Märkten tätig sind. Indes bietet das Postgesetz keine Handhabe für eine Entgeltregulierung von Postdienstleistungen aufgrund einer Vergleichsmarktbetrachtung. Tritt eine solche Betrachtung an die Stelle der Ermittlung der Effizienzkosten aufgrund der Kostensituation des regulierten Unternehmens, gilt der ermittelte Vergleichspreis als der "Als-Ob-Wettbewerbspreis". Eine unternehmensspezifische Überprüfung dieses Preises findet nicht statt. Entsprechendes gilt, wenn - wie in § 3 Abs. 2 Satz 2 PEntgV 2015 bzw. 2019 vorgesehen - die Höhe des Gewinnzuschlags anhand einer Vergleichsmarktbetrachtung ermittelt werden soll.
99Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 -, juris Rn. 53 ff.
100Dies ist selbstverständlich auch dann der Fall, wenn die Vergleichsmarktbetrachtung auf Unternehmen bezogen wird, die in struktureller Hinsicht mit dem beantragenden Unternehmen vergleichbar sind (PEntGV 2019). Denn auch in diesem Fall findet eine unternehmensspezifische Überprüfung des Preises nicht statt. Mit der Frage, ob der Gewinnzuschlag im Postrecht anders und ggf. weiter zu bemessen ist als im Telekommunikationsrecht, hat dies nichts zu tun. Es geht - zunächst einmal - allein um die Frage, in welchem Verfahren der Gewinnzuschlag zu ermitteln ist.
101Vgl. zur erstgenannten Frage BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 10.11 -, juris Rn. 63.
102Nachdem die Beklagte ihren Maßgrößenbeschluss vom 3. Juni 2019 ausdrücklich auch auf die rechtswidrige Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 PEntgV 2019 gestützt hat ist auch der Maßgrößenbeschluss rechtwidrig, was wiederum zur Rechtswidrigkeit der Entgeltgenehmigung führt.
103b) Auch fehlt es für eine Kostenallokation der Gemeinkosten nach dem Tragfähigkeitsprinzip an einer gesetzlichen Grundlage. Wie gesagt haben sich nach § 20 Abs. 1 PostG 1997 die genehmigungsbedürftigen Entgelte an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung zur orientieren und den Anforderungen nach § 20 Abs. 2 PostG 1997 zu entsprechen. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG 1997 sind dabei insbesondere die Kosten für die Einhaltung der wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich üblich sind, sowie die Kosten einer flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen und die Kosten aus der Übernahme von Versorgungslasten für die Beschäftigten, die aus der Rechtsnachfolge der Deutschen Bundespost entstanden sind, angemessen zu berücksichtigen. Dabei bezieht sich die Entgeltbestimmung nach dem erweiterten Effizienzkostenmaßstab des § 20 Abs. 1 und 2 PostG 1997 nach § 19 Satz 1 PostG 1997 auf bestimmte Postdienstleistungen. Daraus folgt, dass diejenigen Kosten zugrunde zu legen sind, die das Unternehmen aufwendet, um diese Dienstleistungen zu erbringen. Nach diesem Ansatz sind als Kosten einer flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG 1997 nur diejenigen nichteffizienten Kosten berücksichtigungsfähig, die dadurch verursacht werden, dass die Beigeladene die normativen Anforderungen des Universaldienstes erfüllt. Danach bietet die Erweiterung des Effizienzkostenmaßstabs durch § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG 1997 keine Handhabe, um Kosten aus anderen Geschäftsbereichen der Beigeladenen, die in keinem Ursachen- oder Zurechnungszusammenhang mit den Dienstleistungen des Price-Cap-Verfahrens stehen, entgelterhöhend in dieses Verfahren einzubeziehen.
104Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 -, juris Rn. 61 f.
105Daher ist es der Bundesnetzagentur verwehrt, über das „Tragfähigkeitsprinzip“ ohne gesetzliche Grundlage autonom Kriterien für Abweichungen vom Gebot der verursachungsgerechten Zuordnung zu entwickeln und anzuwenden.
106Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
107Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
108Rechtsmittelbelehrung
109Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
110- 111
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 112
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 113
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 114
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 115
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
117Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
118Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
119Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
120Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
121Beschluss
122Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
1235.000,00 €
124festgesetzt.
125Gründe
126Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
127Rechtsmittelbelehrung
128Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
129Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
130Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
131Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
132Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- 9 O 15772/94 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 Satz 2 PEntgV 13x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 AGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs.1 Nr. 2 PostG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- 2 BvL 2/83 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 4 TKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs.1 Nr. 1 PostG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 58 5x
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- § 79 Abs. 1 Satz 2 TKG 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvF 1/94 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- § 19 PostG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 20 Abs. 1 und 2 PostG 2x (nicht zugeordnet)
- HGB § 407 Frachtvertrag 2x
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- § 3 Abs. 2 der AGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 VwZG 4x (nicht zugeordnet)
- § 19 Satz 1 PostG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 Nr. 2 PEntgV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 2x
- 21 K 4013/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 des PostG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
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- 21 K 5020/21 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 4 PostG 6x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- VwVfG § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes 4x
- VwGO § 74 4x
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