Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 10 K 3833/23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Die am 00. 00. 1972 geborene Klägerin ist brasilianische Staatsangehörige. Sie ist die Tochter der brasilianischen Staatsangehörigen N. J. F. und des 1987 verstorbenen deutschen Staatsangehörigen C. Z.. Die Eltern der Klägerin waren zum Zeitpunkt ihrer Geburt nicht verheiratet.
3Mit Schreiben vom 17. November 2016 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt zunächst die Einbürgerung. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens legte sie unter anderem folgende Unterlagen vor:
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ihre in São Paulo, Brasilien, ausgestellte Geburtsurkunde vom 2. März 1973, in der C. Z. als ihr Vater eingetragen ist,
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ein schriftliches, nicht öffentlich beurkundetes Vaterschaftsanerkenntnis des C. Z. vom 22. Oktober 1972,
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eine öffentliche beurkundete Vollmacht des C. Z. vom 27. November 1972 für den Rechtsanwalt Y. O. R. V. mit dem Zweck, in seinem Namen vor dem in der Stadt Rio de Janeiro oder in der Stadt São Paulo zuständigen Standesbeamten Geburtserklärungen abzugeben sowie das Kind von N. J. F. als sein eigenes nach Art. 357 des Brasilianischen Gesetzbuches anzuerkennen,
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Schriftverkehr zwischen ihrer Mutter und dem Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Erbfalls nach dem Tod ihrer Großmutter in Deutschland,
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Handschriftliche, nicht öffentliche beurkundete Zustimmungserklärung ihrer Mutter vom 18. September 2020 zur Vaterschaftsanerkennung.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 gab die Klägerin während des noch laufenden Einbürgerungsverfahrens gegenüber dem Bundesverwaltungsamt eine Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ab.
11Mit Bescheid vom 21. März 2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, der Antrag der Klägerin sei nach der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 20. August 2021 nicht mehr als Antrag auf Einbürgerung, sondern als Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu behandeln. Der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift den grundrechtswidrig verhinderten Abstammungserwerb unter anderem von nicht ehelich geborenen Kindern deutscher Väter und ausländischer Mütter korrigieren wollen. Da im Falle der Klägerin ein Auslandsbezug bestehe, seien die Regelungen des deutschen Internationalen Privatrechts im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Jahr 1972 finde sich dort keine Regelung, die bei nichtehelich geborenen Kindern eines deutschen Vaters Aussagen zur Staatsangehörigkeit des Kindes treffe. Aus der analogen Anwendung des Art. 20 EGBGB in der damaligen Fassung, wonach das Rechtsverhältnis zwischen dem nichtehelichen Kind und seiner Mutter sich nach deutschem Recht richte, wenn die Mutter Deutsche sei, folge, dass das Heimatrecht des Vaters Anwendung finde, wenn es um die Vaterschaftsanerkennung gehe. Im Falle einer Geburt zwischen dem 1. Januar 1970 und dem 31. August 1986 müsse ein nach deutschen Gesetzen wirksames Vaterschaftsanerkenntnis nach §§ 1600a ff. BGB in der damaligen Fassung vorliegen. Danach bedürfe die Vaterschaftsanerkennung der Zustimmung des Kindes bzw. die seines gesetzlichen Vertreters. Die Anerkennungserklärung des Vaters wie auch die Zustimmungserklärung müssten öffentlich beurkundet sein. Die vorgelegten Unterlagen der Klägerin würden aber nicht den Anforderungen an eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft zu ihrem Geburtszeitpunkt entsprechen. Dabei sei nicht relevant, dass das abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis und die notariell beurkundete Vollmacht an den Anwalt, alle Erklärungen zur Geburt und zur Vaterschaftsanerkennung abzugeben, nach brasilianischem Recht rechtswirksam seien. Fest stehe, dass sich der Auftrag an den Anwalt eindeutig auf die Vaterschaftsanerkennung nach brasilianischem, nicht nach deutschem Recht bezogen habe. Im Falle der Klägerin fehle es weiter an der nach deutschem Recht erforderlichen Zustimmungserklärung des Kindes in öffentlich beurkundeter Form nach § 1600e Abs. 1 BGB oder aber an der Zustimmungserklärung der Mutter als gesetzlicher Vertreterin vor Vollendung des 23. Lebensjahres. Die handschriftliche, im Zuge des Einbürgerungsverfahrens vorgelegte Zustimmungserklärung der Mutter der Klägerin vom 18. September 2020 genüge weder dem Formerfordernis noch sei sie rechtzeitig abgegeben worden. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Erklärung der Mutter bereits 48 Jahre alt gewesen.
12Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2023 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Erklärungserwerb ausgeschlossen sei, da keine nach deutschen Rechtsnormen vor dem 23. Lebensjahr der Klägerin wirksam gewordene Vaterschaftsanerkennung vorliege. Der von der Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung herangezogene Art. 19 EGBGB in der aktuellen Fassung, der das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes für maßgeblich erkläre, könne nicht angewendet werden, da diese Norm erst im Jahr 1998 in Kraft getreten sei. Eine rückwirkende Anwendung der aktuellen Vorschrift auf das Jahr 1972, zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin, sei nicht zulässig. Ebenso wenig sei eine nachträgliche Heilung der aus heutiger Sicht diskriminierend erscheinenden Normen möglich. Der Gesetzgeber habe anlässlich der letzten Reform des Staatsangehörigkeitsrechts insoweit keinen Anlass zur Abhilfe gesehen.
13Die Klägerin hat am 14. Juli 2023 Klage erhoben.
14Zur Begründung trägt sie vor: Sie erfülle die Voraussetzungen für den Erklärungserwerb. Hinsichtlich der Abstammung sei Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB anzuwenden, wonach die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates unterliege, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Dies sei für sie stets Brasilien gewesen, weshalb das brasilianische Recht für die Frage der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung anzuwenden sei. Dies stehe auch im Einklang mit Art. 21 EGBGB, wonach das Rechtsverhältnis zwischen Kind und Eltern dem Recht des Staates unterliege, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Art. 23 EGBGB regele, dass die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis stehe, zu einer Abstammungserklärung zusätzlich dem Recht des Staates unterliege, dem das Kind angehöre. Ein wirksames Vaterschaftsanerkenntnis, abgegeben vor Vollendung des 23. Lebensjahres der Klägerin nach Art. 357 des brasilianischen Zivilgesetzbuchs in der Fassung vom 1. Februar 1916, gültig bis zum 10. Januar 2022, liege vor. Gemäß der damaligen Fassung des Art. 357 des brasilianischen Zivilgesetzbuchs könne die freiwillige Anerkennung des nichtehelichen Kindes in der Geburtsurkunde erfolgen. Der Vater der Klägerin sei in ihrer Geburtsurkunde eingetragen. Auch habe er im Vorfeld auf Wunsch der Mutter die Vaterschaft anerkannt und einen Anwalt notariell damit beauftragt, alle Erklärungen zur Geburt und Vaterschaftsanerkennung für ihn abzugeben. Bei Anwendung des deutschen Kollisionsrechts sei die nach brasilianischem Recht wirksame Anerkennung der Vaterschaft als eine nach deutschen Gesetzen wirksame Vaterschaftsanerkennung anzusehen. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der Norm. Die deutsche Staatsbürgerschaft könne nicht aus dem Grund verwehrt werden, dass die Klägerin lediglich die Formerfordernisse für den Nachweis der Abstammung nicht vorweisen könne. Mit Einführung des Erklärungserwerbs habe der Gesetzgeber die diskriminierende Ungleichbehandlung staatsangehörigkeitsrechtlicher Regelungen rückwirkend beseitigen wollen. Dies könne aber nur erfolgen, wenn auch bei der Frage der Abstammung rückwirkend die für die Klägerin begünstigende Regelung des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der aktuellen Fassung Anwendung finde. Für den Erklärungserwerb komme es einzig auf die Abstammung an.
15Die Klägerin beantragt,
16die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2023 zu verpflichten, ihr eine Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung auszustellen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und ergänzt, dass eine rückwirkende Anwendung des Art. 19 EGBGB nicht in Betracht komme. Die Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung fuße auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Eine rückwirkende Anwendung setze eine explizite gesetzliche Regelung voraus. Hierfür habe der Gesetzgeber keinen Bedarf gesehen.
20Die Originalverwaltungsakten sind auf dem Postweg von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Bundesverwaltungsamt verloren gegangen.
21Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
22Entscheidungsgründe
23Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
24Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 21. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
25Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Danach wird über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung eine Urkunde ausgestellt. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit aber nicht durch Erklärung erworben.
26Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 34 Satz 1 StAG oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 StAG vorliegt.
27Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG geregelte Ausgangssituation liegt auch dem Fall der Klägerin zugrunde: Sie konnte gemäß § 4 Abs. 1 des zum Zeitpunkt ihrer Geburt im Jahr 1972 geltenden Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) als nichteheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt von ihrem deutschen Vater erwerben.
28Allerdings gilt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 StAG unter anderem die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG entsprechend. Danach bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft, wenn bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich ist; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
29Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Eintragung des Vaters der Klägerin in ihrer brasilianischen Geburtsurkunde wie auch sein schriftliches Anerkenntnis der Vaterschaft vom 00. 00. 1972 und seine öffentlich beurkundete Vollmacht vom 00. 00. 1972 zur Abgabe von Geburtserklärungen nach brasilianischem Recht in seinem Namen erfüllen nicht die Erfordernisse für eine wirksame Vaterschaftsanerkennung nach den deutschen Gesetzen.
30Die Formulierung „nach den deutschen Gesetzen“ in § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG verweist nicht nur auf das deutsche Sachrecht, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegten Abstammungsregeln, sondern auch auf die Kollisionsregeln des in Deutschland gültigen Internationalen Privatrechts im EGBGB.
31Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 20 November 2020 – 2 B 249/20 – juris, 13; VG Berlin, Urteil vom 30. April 2025 – 25 K 65/24 – juris, Rn. 34; Sachsenmaier, in: Hypertextkommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (HTK-StAR), § 5 StAG, Rn. 55.
32Die Frage, welche Kollisionsregel in zeitlicher Hinsicht anzuwenden sind, regelt die Übergangsvorschrift des Art. 220 Abs. 1 EGBGB: Danach ist auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vorgänge das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar. Abgeschlossene Vorgänge im Sinne dieser Vorschrift sind alle unwandelbar angeknüpften Rechtsverhältnisse, deren Anknüpfungstatbestand sich bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung des Internationalen Privatrechts verwirklicht hat und wo das auf sie anzuwendende Kollisionsrecht unwandelbar feststeht. Für die Beurteilung der Abstammung eines uneheliches Kindes ist dabei auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes abzustellen. Ist das Kind vor dem 1. September 1986 geboren, liegt ein solcher abgeschlossener Vorgang im Sinne des Art. 220 Abs. 1 EGBGB vor.
33vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1994 – XII ZR 7.93 –, juris Rn. 8; Urteil vom 18. März 1987 – IVb ZR 21.86 – juris, Rn. 8; OLG Celle, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 21 UF 164/22 – juris, Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 30. April 2025 – 25 K 65/24 –, juris, Rn. 31; Sachsenmaier, in: HTK-StAR, § 5 StAG, Rn. 57.
34Demgegenüber ist der Klägerin nicht darin zu folgen, dass das aktuell geltende Internationale Privatrecht der Art. 19 EGBGB ff. anzuwenden sei, mit der Folge, dass sich die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung nach brasilianischem Recht beurteile. Diese Vorgehensweise verbietet sich schon auf Grund der Existenz des Art. 220 Abs. 1 und 2 EGBGB, mit denen der Gesetzgeber die Anwendung des Internationalen Privatrechts vor und nach dem Zeitpunkt des 1. September 1986 explizit geregelt hat. Auch im Staatsangehörigkeitsrecht ist diese Vorschrift zu beachten. Denn allein die Möglichkeit des Erklärungserwerbs für nichteheliche Kinder deutscher Väter beseitigt nicht die außerhalb des Staatsangehörigkeitsrechts befindlichen Regelungen zur Abstammung im Internationalen Privatrecht und im BGB. Andernfalls hätte der Gesetzgeber die Formulierung „nach den deutschen Gesetzen“ in § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG nicht ohne Einschränkung aufgenommen.
35Nach dem Gesagten ist für die Frage, ob Herr C. Z. durch die von ihm im Jahr 1972 abgegebenen Erklärungen zu seiner Vaterschaft oder die Eintragung in der Geburtsurkunde der Klägerin im Jahr 1973 auch der rechtliche Vater der am 00. 00. 1972 geborenen Klägerin geworden ist, auf das damals geltende deutsche Internationale Privatrecht (EGBGB a.F.) abzustellen.
36Für das Abstammungsverhältnis eines nichtehelich geborenen Kindes zu seinem Vater enthielt das EGBGB a.F. zu diesem Zeitpunkt keine ausdrückliche Kollisionsnorm. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass insoweit auf das jeweils maßgebende Unterhaltsstatut abzustellen ist. Nach dem damals geltenden Art. 21 EGBGB a.F. bestimmte sich die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber dem unehelichen Kind nach den Gesetzen des Staates, dem die Mutter zur Zeit der Geburt angehörte. War danach das deutsche Recht das geltenden Unterhaltsstatut, richtete sich die Feststellung der Vaterschaft ebenfalls nach deutschem Recht. Andernfalls war das Heimatrecht des Vaters maßgeblich.
37Vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 1974 – IV ZR 18.73 – juris, Rn. 9 ff. und vom 4. Februar 1976 – IV ZR 40.75 – juris, Rn. 6; VG Berlin, Urteil vom 30. April 2025 – 25 K 65/24 –, juris, Rn. 34; Sachsenmaier, in: HTK-StAR Kommentar, § 5 StAG, Rn. 59 f.
38Nach diesem Maßstab kommt hier deutsches Sachrecht zur Anwendung. Das Unterhaltsstatut für die Klägerin folgte gem. Art. 21 EGBGB a.F. aufgrund der brasilianischen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter dem brasilianischen und nicht dem deutschen Recht. Bei dem vor diesem Hintergrund maßgeblichen Heimatrecht des in Betracht kommenden Vaters, C. Z., handelt es sich um das deutsche Recht. Abzustellen ist im deutschen Sachrecht auf die damals geltenden Abstammungsvorschriften im BGB im Jahr 1972 (BGB a.F.). Anders als die Klägerin meint, handelt es sich dabei nicht um bloße Formvorschriften. Vielmehr sind die Abstammungsvorschriften des BGB konstitutiv für die Begründung der rechtlichen Abstammung nach deutschen Gesetzen im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG.
39Zur Begründung der väterlichen Abstammung nichtehelich geborener Kinder musste nach § 1600a Satz 1 BGB a.F. die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung festgestellt werden. Gemäß §§ 1600c Abs. 1, 1600d BGB a.F. war für die Anerkennung der Vaterschaft die Zustimmung des Kindes erforderlich. Für ein geschäftsunfähiges Kind, wie damals die Klägerin, konnte nur sein gesetzlicher Vertreter zustimmen. Nach der damaligen gesetzlichen Konzeption war der gesetzliche Vertreter insoweit nicht die Mutter, sondern nach § 1706 Nr. 1 BGB a.F. nur ein hierfür bestellter Pfleger, regelmäßig das Jugendamt als Amtspfleger, § 1709 BGB a.F. Diese Anforderungen finden auch bei einem Aufenthalt im Ausland Anwendung,
40vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2008 – 12 A 2053/05 –, juris, Rn. 64 f. m.w.N.
41Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft ist im Falle der Klägerin nicht erfolgt. Denn die Mitwirkung eines Pflegers ist unterblieben. Dies gilt unabhängig davon, ob man für ein Vaterschaftsanerkenntnis an die Eintragung des Herrn C. Z. in der Geburtsurkunde der Klägerin im Jahr 1973 anknüpft oder an dessen schriftliches Anerkenntnis vom 00. 00. 1972 und öffentlich beurkundete Vollmacht vom 00. 00. 1972 zur Abgabe von Geburtserklärungen nach brasilianischem Recht.
42Die Zustimmung ist auch nicht wirksam nachgeholt worden. Eine Nachholung war gemäß § 1600e Abs. 3 BGB a.F. nur bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Beurkundung der Anerkennungserklärung möglich. Soweit seinerzeit vertreten worden ist, dass bei im Ausland nichtehelich geborenen Kindern deutscher Staatsangehöriger die sechsmonatige Frist erst dann zu laufen begann, wenn das Kind, das noch keinen Pfleger hatte, in den deutschen Rechtsbereich gelangte und damit der gesetzlichen Amtspflegschaft unterfiel oder wenn es volljährig wurde und die Zustimmung persönlich erklären konnte,
43vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 30. April 2025 – 25 K 65/24 –, juris, Rn.48; VG Bayreuth, Urteil vom 30. April 2013 – B 1 K 11.408 –, juris, Rn. 42, mit Verweis auf AG Schöneberg, Beschluss vom 27. September 1990 – 70 III 347/90 –, juris, (nur Leitsatz),
44teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Zweck der relativ knapp bemessenen Frist des § 1600e Abs. 3 BGB a.F. war es offensichtlich, die Frage der Vaterschaft zügig festzustellen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Mit diesem Zweck wäre es unvereinbar gewesen, die Zustimmungsfrist bei dauerhaft im Ausland aufhältigen Kindern stets bis zu deren Volljährigkeit aufzuschieben. Für eine derart weitreichende Abweichung vom Wortlaut der Norm hätte es einer gesetzgeberischen Entscheidung bedurft.
45Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Pflegers und der damit einhergehenden fehlenden Zustimmung des Kindes kommt es nicht darauf an, ob die Erklärungen des C. Z. zu seiner Vaterschaft der Form für ein wirksames Vaterschaftsanerkenntnis (vgl. § 1600e Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) entsprochen haben.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.
48Rechtsmittelbelehrung
49Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
50Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
51Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
52Beschluss
53Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5410.000,- Euro
55festgesetzt.
56Gründe
57Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.
58Rechtsmittelbelehrung
59Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Art. 20 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit 2x
- § 1600e Abs. 1 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 19 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 21 EGBGB 3x (nicht zugeordnet)
- Art. 23 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 19 EGBGB 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG 2x (nicht zugeordnet)
- § 34 Satz 1 StAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 StAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Satz 2 StAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG 4x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 249/20 1x
- 25 K 65/24 4x (nicht zugeordnet)
- § 5 StAG 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 220 Abs. 1 EGBGB 2x (nicht zugeordnet)
- XII ZR 7.93 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 21 UF 164/22 1x
- Art. 220 Abs. 1 und 2 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 18.73 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 40.75 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 StAG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren 1x
- BGB § 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft 1x
- § 1706 Nr. 1 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1709 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 2053/05 1x (nicht zugeordnet)
- § 1600e Abs. 3 BGB 2x (nicht zugeordnet)
- B 1 K 11.40 1x (nicht zugeordnet)
- 70 III 347/90 1x (nicht zugeordnet)
- § 1600e Abs. 1 Satz 1 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)