Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 13/11

Tatbestand

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Die bei dem Beklagten beschäftigte Klägerin wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung in Form eines Verweises. Zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen dienstrechtlichen Verfehlung war sie im Rang einer Zollobersekretärin beschäftigt.

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In der streitbefangenen Disziplinarverfügung des Beklagten vom 16.03.2011 wird ausgeführt, dass die Klägerin gegen ihre Pflicht gemäß § 99 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) verstoßen habe, wonach die von ihr ausgeübte Nebentätigkeit angezeigt bzw. genehmigt werden müsste. Weiter habe sie ihre gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG obliegende Unterstützungs- und Informationspflicht und die aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG resultierende Folgepflicht verletzt. Sie habe seit März 2010 ohne vorherige Genehmigung einer Nebentätigkeit als Mitglied des Zuchtvereins Deutscher Retriever Club mit ihrer Hündin die Zucht begonnen, erfolgreich durch die Geburt von sechs Welpen durchgeführt und durch deren Verkauf ein Einkommen von 6.300,00 Euro erzielt. Aufgrund des erzielten Gesamterlöses liege eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit im Sinne des § 99 BBG vor. Eine Ausnahme nach § 100 Abs. 1 BBG sei nicht gegeben. Bei einer wirtschaftlichen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht sei es egal, ob auch tatsächlich nach Abzug aller Kosten ein Gewinn erzielt werde. Diese Nebentätigkeit habe sie fahrlässig nicht dem Dienstherrn angezeigt. Denn sie hätte erkennen können bzw. von ihr hätte erwartet werden müssen, dass die Hundezucht eine beamtenrechtliche Nebentätigkeit darstelle. Bei Unsicherheiten hinsichtlich der Rechtslage hätte sie vor Aufnahme der Zucht Erkundigungen bei der zuständigen Personalstelle einholen müssen. Damit habe sie die Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der sie nach den Umständen des hier vorliegenden Falles und nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande gewesen wäre. Dabei handele es sich um ein leichtes Dienstvergehen. Mildernd werde berücksichtigt, dass die Hundezucht in ihrem Arbeitsbereich Verbrauchssteuern bekannt gewesen sei, sodass sie diese nicht verschwiegen habe. Nach Abwägung der Gesamtumstände sei der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme in Form eines Verweises ausreichend und angemessen, um die Beamtin künftig zur Einhaltung ihrer Pflichten anzuhalten.

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Den dagegen eingelegten Widerspruch, den die Beamtin maßgeblich damit begründete, dass die Hundezucht keine Nebentätigkeit darstelle, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2011 unter vertiefter Begründung des Ausgangsbescheides als begründet zurück.

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Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiter die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme. Die Klägerin habe keine Pflichtverletzung und damit kein Dienstvergehen begangen. Mit Verweis auf Rechtsprechung und Literatur handele es sich bei der von der Klägerin vorgenommenen Hundezucht nicht um eine beamtenrechtliche Nebentätigkeit, sondern um eine Freizeitbeschäftigung. Die anzeige- und genehmigungsbedürftige beamtenrechtliche Nebentätigkeit müsse eine gewisse Parallelität zum Beamtendienst aufweisen. Dies sei etwa dann gegeben, wenn ein auf Dauer angelegtes Erwerbsstreben im gewerblichen Sinne mit Gewinnerzielungsabsicht vorliege, sodass allmählich ein Zweitberuf aufgebaut werde. Das Freizeitverhalten der Klägerin sei mit dem Sachverhalt, welcher der in der Disziplinarverfügung genannten Entscheidung des VG Trier vom 10.11.2009 zugrunde liege, nicht vergleichbar. Die Klägerin habe nur einen Hund gehalten und diesen zur einmaligen Zucht verwandt. Daran ändere auch ihre Mitgliedschaft in dem Verein DRC (Deutscher Retriever Club) nichts. Denn die Mitwirkung in Vereinen und Verbänden gehöre typischerweise zu den Freizeitaktivitäten. Aufgrund der im behördlichen Disziplinarverfahren durchgeführten Vernehmungen der Vorgesetzten der Beamtin sei ersichtlich, dass sich die Betreuung der Welpen nicht nachteilig auf die Diensttätigkeit der Klägerin ausgewirkt habe. Denn die Vorgesetzten bescheinigten der Klägerin eine sehr geigenständige, fleißige und engagierte Dienstleistung. Unabhängig von dem Nichtvorliegen einer anzeige- und genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeit fehle es am subjektiven Tatbestand der Dienstpflichtverletzung. Der Beamtin könne gerade nicht vorgeworfen werden, dass sie „in Kenntnis der Vorschriften“ hätte erkennen können, dass die Hundezucht eine Nebentätigkeit darstelle. Denn auch die als Zeugen im behördlichen Disziplinarverfahren vernommenen unmittelbaren Vorgesetzten der Beamtin seien nicht von einer anzeige- und genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeit ausgegangen. Auch der hohe Aufwand zur Begründung der Nebentätigkeit in der Disziplinarverfügung spreche gegen ein fahrlässiges Verhalten der Klägerin.

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Die Klägerin beantragt,

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die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 16.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2011 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verteidigt die Disziplinarverfügung mit der darin vorgenommenen Annahme und Bewertung des Pflichtenverstoßes.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Denn die angefochtene Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig (1.) und - jedenfalls - ebenso nicht zweckmäßig (2.) und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§§ 3, 60 Abs. 3 BDG; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Der Klägerin wird eine schuldhafte und fahrlässige Verletzung ihrer nach § 99 Abs. 1 (BBG) bestehenden Dienstpflicht „zur Anzeige beziehungsweise Genehmigung“ von Nebentätigkeiten vorgeworfen, wodurch sie gleichzeitig gegen ihre nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG obliegende Unterstützung und Informationspflicht und die aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG resultierende Folgepflicht verstoßen habe. Denn sie habe seit März 2010 ohne vorherige Genehmigung als Mitglied des Zuchtvereins Deutscher Retriever Club mit ihrer Hündin erfolgreich die Zucht begonnen.

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1.) Nach § 99 Abs. 1 BBG bedürfen Beamten zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 BBG abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 BBG zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 BBG gilt dies auch u. a. (Nr. 2) für gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit in einer dieser Tätigkeiten. Nach Abs. 5 der Norm erteilt die oberste Dienstbehörde die Genehmigung. § 97 Abs. 1 BBG definiert die Nebentätigkeit als die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung. Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 97 Abs. 3 BBG).

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a.) Zur Überzeugung des Disziplinargerichts hat die Klägerin in dem in der Disziplinarverfügung zugrunde gelegten Zeitraum keine beamtenrechtlich relevante Nebentätigkeit ausgeübt, sodass sie diese Tätigkeit auch dem Dienstherrn nicht anzeigen oder genehmigen lassen musste. Eine Nebentätigkeit im Sinne der Vorschriften liegt vor bei einer auf Dauer angelegten Tätigkeit, die typischerweise auf die Erzielung von Gelderwerb ausgerichtet ist. In einer solchen zweitberuflichen Tätigkeit kann die Beeinträchtigung der grundsätzlich im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses dem Dienstherrn zustehenden Arbeitskraft eines Beamten liegen, weshalb dem Dienstherrn die Prüfung vorbehalten bleibt, ob die konkrete Tätigkeit Auswirkungen auf die Dienstleistung haben kann sowie zudem, ob eine Ansehensschädigung des Beamtentums insgesamt zu befürchten ist (vgl. grundlegend: BDiG Frankfurt, GB v. 29.03.1999, XIV VL 1/99; VG Münster, Urteil v. 20.10.2011, 13 K 2137(09.O; juris). Der Sinn der Genehmigungspflicht der Nebentätigkeit liegt darin, dass außerdienstliche Aktivitäten immer geeignet sein können, die dienstliche Leistungsfähigkeit zu beeinflussen (vgl. zusammenfassend: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl. 2009, S. 218 Rz. 7; S. 243 Rz. 2). Auch wenn eine Nebentätigkeit nur für einen kurzen Zeitraum ausgeübt wird, entfällt der diesbezügliche Tatbestand nicht (BVerwG, Urt. v. 17.03.1998, 1 D 73.96; juris).

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a. a.) Dabei ist die Abgrenzung zwischen einer dem Bereich des Freizeitverhaltens zuzuordnenden Hobbytätigkeit und einer beamtenrechtlichen Nebentätigkeit im Einzelfall schwierig. Denn diese bewegt sich im Spannungsfeld der von Art. 2 GG geschützten Freizeitgestaltung des Beamten und dem dienstlichen Interesse des Dienstherrn auf volle Dienstleistung seiner Beschäftigten nach Art. 33 Abs. 5 GG (VG Trier, Urt. v. 10.11.2009, 3 K 361/09.TR; juris). Dementsprechend ist zur Abgrenzung auf Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Vorschriften zur Nebentätigkeit abzustellen. Wegen des Regelungszusammenhangs muss eine Nebentätigkeit im beamtenrechtlichen Sinn eine gewisse Parallelität zum Beamtendienst aufweisen, die typischerweise in Erwerbsstreben zu sehen ist. Im Gegensatz dazu stellt die Freizeitgestaltung typischerweise das Gegenteil des Erwerbsstrebens dar. Eine Nebentätigkeit liegt demnach bei einer wirtschaftlichen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht vor, wobei egal ist, ob auch tatsächlich nach Abzug der Kosten ein Gewinn erzielt wird (BVerwG, Urt. v. 01.01.2007, 1 D 16.05; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.02.2002, 3 A 11578/01.OVG; beide juris). Anders gewendet, liegt eine Nebentätigkeit vor, wenn die (Neben-)Tätigkeit auf Erwerb gerichtet oder wirtschaftlich bedeutsam ist oder wenn sie den Beamten erheblich in Anspruch nimmt (Hess. VGH, Urt. v. 24.09.2003, 1 UE 783/02 m. w. N.; juris). Für eine Einordnung als – gewerbliche – Nebentätigkeit spricht insbesondere, wenn die Betätigung auf Dauer angelegt, mit einer gewissen auf Erwerb ausgerichteten Struktur erfolgt und wenn dies durch ein entsprechendes Auftreten nach außen dokumentiert wird. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Tätigkeit an, ob die Betätigung auch materiell rechtswidrig ist und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat (Bayr. VGH, Urteil v. 23.03.2011, 16b D 09.2798; juris). Hiervon auszugehen ist stets dann, wenn erkennbar allmählich ein Zweitberuf aufgebaut werden soll (VG Koblenz, Urt. v. 20.11.2001, 6 K 1546/01.KO; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.03.2002, 2 A 10067/02; OVG LSA, Urteil v. 05.06.2012, 10 L 2/12; zusammenfassend: VG Trier, Urt. v. 10.11.2009, 3 K 361/09.TR; VG Magdeburg, Urteil v. 01.12.2011, 8 A 19/10; alle juris).

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b. b.) Unter Beachtung dieser in der Rechsprechung und Literatur zu findenden Definition der Abgrenzung zwischen Freizeitgestaltung und beamtenrechtlicher Nebentätigkeit und den zugrundeliegenden Sachverhalten hat die Klägerin keine Nebentätigkeit ausgeübt.

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Dabei sieht das Gericht bereits erhebliche Unterschiede zu dem vom Beklagen herangezogenen Sachverhalt des Urteils des VG Trier vom 10.11.2009 (3 K 361-09.TR; juris). Wie die Klägerin zu Recht ausführt, ging es dort um eine Pferdezucht mit jeweils zehn bis sechzehn Zuchttieren gleichzeitig. Dort hatte der Beamte weitere mit der Zucht zusammenhängende Leistungen vorgenommen, wie etwa Vorhaltung größerer Futtermengen und Weideflächen und somit im weitesten Sinne eine landwirtschaftliche Betätigung ausgeübt. Schließlich war der Wille zum wirtschaftlichen Zweitberuf dadurch erkennbar, dass er umfangreiche bauliche Aktivitäten entfaltete und beispielsweise eine Reithalle baute und fremde Arbeitsleistungen in Anspruch nahm. Insgesamt gab der Beamte durch diese professionalisierten breiten Aktivitäten das Bild eines hauptberuflich tätigen Leiters eines Gestüts ab.

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Der jüngsten zu findenden Entscheidung des VG Trier (Urteil v. 10.01.2012, 3 K 1337/11.TR; juris) lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beamte über eine Dauer von mehreren Jahren als gewerblicher Festveranstalter sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht gegen das Nebentätigkeitsrecht verstoßen hat und dies auch noch nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens und nach ausdrücklicher Warnung seines Dienstvorgesetzten.

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Das VG Regensburg (Urteil v. 26.07.2010, RD 10B DK 10.230; juris) hat einen Beamten aus dem Dienst entfernt, weil er einen umfangreichen Internethandel mit unterschiedlichsten Produkten betrieb, wozu auch der Verkauf von Welpen gehörte.

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Derartige Tätigkeiten sind bei der Klägerin nicht ansatzweise feststellbar. Die Klägerin hält eine Hündin, welche in einem Wurf sechs Welpen zur Welt brachte, woraus die Beamtin einen einmaligen Erlös von 6.300,- € erzielte. Eine derartige Tätigkeit stellt sich als Ausfluss einer moderaten persönlichen Freizeitgestaltung der Beamtin dar und ist dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen. Denn nach Art und Umfang der Zucht stellt sich diese - jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - als eine aus der Tierliebe und damit dem Freizeitvergnügen der Beamtin resultierende Liebhaberei dar. Dass es sich dabei um Rassehunde handelt, macht keinen Unterschied. Denn dies ist notwendige Voraussetzung einer artgerechten Rassehundezucht und stellt sich nicht anders dar als etwa eine (Rasse-)Kaninchen- oder sonstige (Klein-)Tierzucht, wie sie oft im ländlichen Gebiet vorkommt. Diese Aktivitäten werden vom Menschen grundsätzlich aufgrund der Liebe zu den Tieren und der Freude an der Zucht, dem Aufwuchs, der Pflege der Tiere und dem Umgang mit ihnen sowie ihrer Beobachtung vorgenommen. Eine artgerechte, am Tierschutzgesetz orientierte und von der Verantwortung gegenüber den Tieren getragene Zucht, macht diese nicht zu einer beamtenrechtlich relevanten Nebentätigkeit. Eine außerhalb des Berufes liegende Freizeitgestaltung des Menschen zeichnet sich typischerweise dadurch aus, das eine an individueller und persönlicher Freude, Neigungen und Bedürfnissen orientierte Tätigkeit gesucht wird, die sich auch aufgrund des individuellen Lebensstils (Wohnumfeld, Garten; Kinder etc.) realisieren lässt.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt auch die Mitgliedschaft der Klägerin im Verein … sowie die Nutzung des Vereins und der Homepage für den Verkauf der Welpen kein Indiz für die gewerbliche (Neben-)Tätigkeit dar. Dabei stellt eine bloße Vereinsmitgliedschaft bereits generell eine Freizeitgestaltung dar. Vielmehr kann dies als Beleg für das wahre Interesse der Klägerin an dem artgerechten Umgang mit den Hunden und der Abgabe in „gute Hände“ interpretiert werden. Insoweit bedingt bereits die am Tierschutz orientierte erfolgversprechende artgerechte Abgabe der Tiere eine entsprechende professionelle Vermarktung der Hunde. Dabei resultiert auch der durch den Verkauf der Hunde erzielte marktgerechte Erlös allein aus der Tatsache, dass es sich um Rassehunde handelt. Ein Indiz für die Gewinnerzielungsabsicht und Ausübung eines Zweitberufs stellt dies unter den genannten Umständen nicht dar.

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Dazu kommt entscheidend, dass die Beamtin nicht widerlegt angegeben hat, dass ebenso ihr Ehemann und ihre Mutter für die Pflege und Aufzucht der Welpen zur Verfügung standen und die Geburt und damit der größte Aufwand während des Urlaubs der Klägerin geschah. Zudem ist sie – wohl teilweise – in Telearbeit beschäftigt. Schließlich hat auch der Beklagte festgestellt, dass die Dienstleistung der Beamtin nicht unter ihrem Freizeitverhalten leidet. Die im behördlichen Disziplinarverfahren als Zeugen vernommenen Dienstvorgesetzten bescheinigten der Klägerin eine eigenständige, fleißige und engagierte Dienstleistung. Weder ihre Telearbeit noch ihr Verweilen in der Dienststelle waren von Arbeitsmängeln oder auch nur Beanstandungen geprägt.

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b.) Auch soweit der objektive Tatbestand einer beamtenrechtlich relevanten Nebentätigkeit durch die Hundezucht der Klägerin realisiert sein sollte, könnte ihr gleichwohl kein disziplinarrechtlich relevanter Plifichtenverstoß vorgehalten werden. Denn insoweit fehlt es am subjektiven Tatbestand, nämlich der vom Beklagten angenommenen Fahrlässigkeit ihres Handelns. Die Klägerin führt zu Recht aus, dass sie gerade nicht „in Kenntnis der Vorschriften“ hätte erkennen können, dass die Hundezucht eine Nebentätigkeit im Sinne des § 99 BBG darstelle. Vielmehr ist es so, dass sich die Beamtin sogar ausführlich mit dieser Problematik auseinandergesetzt hat und zu dem – zumindest – tragfähigen Ergebnis gelangte, dass sie keinen Zweitberuf ausübt. Dies ist ihr nicht vorzuwerfen. Je nach individueller Kenntnis und Beschäftigung mit dem Thema kamen im Übrigen auch ihre Dienstvorgesetzten zu dem gleichen Ergebnis. Erst im Zusammenhang mit der späteren Prüfung der Innenrevision sollte die Frage einer Klärung durch das Sachgebiet A zugeführt werden. Die Klägerin hatte daher gerade keine Veranlassung dazu bei der Personalstelle vorstellig zu werden und Auskünfte einzuholen.

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c.) Schließlich spricht gegen die schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten, dass auch der Beklagte erheblichen Begründungsaufwand für die Beurteilung der Hundezucht als Zweitberuf benötigt. Zudem beachten und unterscheiden die streitbefangene Disziplinarverfügung und der Widerspruchsbescheid nicht klar und eindeutig, ob der dienstrechtliche Pflichtenverstoß in der bloßen Nichtanzeige der Nebentätigkeit oder der fehlenden Genehmigung der Nebentätigkeit liegt. Die Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides stellt beide Alternativen durch die Verwendung „beziehungsweise“ nebeneinander. Insoweit könnte man vermuten, dass der Beklagte von einer grundsätzlichen (bloßen) Anzeigepflicht jedweder (Neben-)Tätigkeit ausgeht. Die bloße Anzeigepflicht einer Nebentätigkeit ist im Bundesbeamtengesetz, entgegen dem Beamtenstatusgesetz (§ 40 Satz 1) und den Landesbeamtengesetzten (vgl. § 75 LBG LSA), aber nicht vorgesehen. Der in diesem Zusammenhang in der Disziplinarverfügung genannte § 99 BBG beschreibt nur die Genehmigungspflicht der Nebentätigkeit und § 100 BBG die Genehmigungsfreiheit, nicht hingegen die bloße Anzeigepflicht. Auf die Anzeige nach § 100 Abs. 2 BBG für die dort genannten Tätigkeiten stellt der Beklagte ersichtlich nicht ab. Die Begründung der Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides lässt vermuten, dass der dienstrechtliche Pflichtenverstoß in der bloßen Nichtanzeige der Hundezucht als Nebentätigkeit gesehen und (sogar) von einer (offensichtlichen) Genehmigungsfähigkeit ausgegangen wurde. Dafür spricht auch – wie das Disziplinargericht in der mündlichen Verhandlung erfuhr – die zwischenzeitliche Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung für die Hundezucht. Unter Berücksichtigung dessen steht allein die disziplinarrechtliche Bewertung der Nichtanzeige der von ihr vorgenommenen Hundezucht im Sinne des beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechts, als Folge einer formellen Illegalität zur Bewertung. Aufgrund der (späteren) Genehmigung und damit der materiellen Genehmigungsfähigkeit ihrer Tätigkeit minimiert sich der daraus resultierende vorzuwerfende Pflichtenverstoß erneut.

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2.) Das Disziplinargericht kommt zu dem Ergebnis, dass auch und sogar bei Unterstellung einer beamtenrechtlich relevanten Nebentätigkeit, die Disziplinarverfügung aus Gründen der Zweckmäßigkeit aufzuheben ist.

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Nach § 60 Abs. 3 BDG prüft das Gericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Diese zusätzliche in Abweichung von § 114 VwGO dem Gericht zustehende eigene Prüfungskompetenz und Ermessensentscheidung (Gesetzesbegründung zu § 60 Abs. 3 BDG, BT-Drs. 14/4659, S. 48; BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, 2 A 4.04; OVG NRW, Beschl. v. 19.09.2007, 21d A 3600/06.O; Bayr. VGH, Beschl. v. 27.01.2010, 16a DZ 07.3110, Bayr. VGH, Beschl. v. 02.07.2012, 16a DZ 10.1644; alle juris) führt bereits zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme. Dabei geht das Disziplinargericht aufgrund der obigen Ausführungen zu dem Besonderheiten des Falls davon aus, dass der Klägerin kein – jedenfalls gravierender – Pflichtenverstoß vorzuwerfen ist, sodass eine Disziplinarmaßnahme zur Pflichtenermahnung nicht angezeigt erscheint (vgl. zur Zweckmäßigkeit auch; VG Magdeburg, Urt. v. 06.11.2007, 8 A 10/07 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 18.07.2012, 8 A 1/12; juris). Das Disziplinarrecht dient vordringlich der Pflichtenmahnung des Beamten für die Zukunft. Insoweit wäre hier die so genannte missbilligende Äußerung des Dienstherrn als bloßer Hinweis auf den Pflichtenverstoß ausreichend gewesen (§ 6 Satz 2 BDG). Das Disziplinargericht muss in seinen Entscheidungen stets darauf hinweisen, dass das Disziplinarrecht kein Strafrecht darstellt und die Disziplinarmaßnahmen in einem Stufenverhältnis (vgl. §§ 5, 13 BDG) stehen und je nach Schwere und Eigenart des Dienstvergehens sorgfältig und ausgewogen geprüft werden müssen (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.03.2012, 8 A 9/09; m. w. Nachw.; VG Magdeburg, Urteil v. 14.02.2012, 8 A 6/11; VG Magdeburg, Urteil v. 01.12.2011, 8 A 18/10; zur Zweckmäßigkeit weiter: VG Magdeburg, Urteil v. 06.11.2007, 8 A 10/07; alle juris). Nicht jeder Verstoß gegen Dienstpflichten stellt zugleich auch ein Dienstvergehen im Sinne des Disziplinarrechts dar (VG Münster, Urt. v. 23.02.2007, 20 K 1538/06.O; juris). Denn dem menschlichen Verhalten sind Fehler und Schwächen immanent. Disziplinarrechtliche Relevanz erhält ein Fehlverhalten eines Beamten erst dann, wenn eine gewisse Schwelle überschritten ist. Diese Schwelle wäre hier – auch bei Zugrundelegung eines Pflichtenverstoßes – durch das Verhalten der Klägerin (noch) nicht überschritten.

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3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 4 BDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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