Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 111/11

Tatbestand

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Die Kläger wenden sich gegen den von der Beklagten verfügten Teilwiderruf von Subventionen in Höhe von 15.000,- €.

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Bei der Klägerin zu 1.) handelt es sich um einen im Handelsregister des AG A-Stadt unter Nr. HRB … eingetragenen Betrieb zur Herstellung von Verbindungstechnik. Der Kläger zu 2.) ist Geschäftsführer der Klägerin zu 1.).

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Die Kläger beantragten am 1.4.2003 bei der Beklagten einen Zuschuss aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für die Erweiterung einer Betriebsstätte zur Herstellung von Schrauben, Muttern und Normteilen in A-Stadt. Hierfür sollten Gesamtinvestitionen in Höhe von 150.000,- € aufgewandt werden.

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Mit Bescheid vom 3.3.2004 bewilligte die Beklagte den Klägern einen Zuschuss in Höhe von bis zu 40 % der förderfähigen Ausgaben, höchstens 60.000,- €. Als rechtliche Grundlagen des Bescheides wurden die haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie der 32. Rahmenplan zur Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ sowie die ergänzenden Regelungen des Landes Sachsen-Anhalt nebst Verwaltungsvorschriften (VV-LHO, ANBest-P) aufgeführt. Der Antrag wurde zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Beigefügt wurden Nebenbestimmungen, u.a. ein Widerrufsvorbehalt. Es sollten (Auflage 2. e, S. 9 des Bescheides, Bl. 76 der Gerichtsakte) 9 Dauerarbeitsplätze gesichert und 1 Ausbildungsplatz neu geschaffen und besetzt werden, und zwar über den Zweckbindungszeitraum von 5 Jahren (Auflage 2. f). Der Bescheid wurde nach Rechtsbehelfsverzicht bestandskräftig, ebenso ein Änderungsbescheid vom 11.5.2005 zur Verlängerung des Investitionszeitraums bis zum 1.7.2004. Der Zuschuss wurde in voller Höhe ausgezahlt.

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Nach Vorlage des aufgegebenen Verwendungsnachweises wurde den Klägern eine Nachfrist gesetzt bis zum 31.8.2006, um die kontinuierliche Arbeitsplatzbesetzung innerhalb der Zweckbindungsfrist nachzuweisen (Bl. 172 Beiakte B). Festgelegt wurde, dass die Zweckbindungsfrist erst mit der Besetzung des Ausbildungsplatzes beginne (bestandskräftiger Bescheid v. 11.5.2006, Bl. 172 der Beiakte A). Eine vom Steuerberater der Kläger bestätigte Erklärung über die Einhaltung der Zweckbindung ging nach entsprechender Anmahnung und Anhörung zur Frage des teilweisen Widerrufs für den Fall des ausstehenden Nachweises am 7.5.2010 (Bl. 56 Beiakte B) bei der Beklagten ein (Arbeitsplatznachweistabelle Bl. 57 Beiakte B).

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Mit Bescheiden vom 21.7.2010, gerichtet an die Klägerin zu 1.) und den Kläger zu 2.), widerrief die Beklagte unter Ausübung von Ermessenserwägungen den Bescheid vom 3.3.2004 (in der Fassung der Bescheide vom 11.5.2004 und 11.5.2006) - gestützt auf § 49 Abs. 3 VwVfG - mit Wirkung vom 4.10.1999 teilweise und forderte die Kläger auf, einen Betrag in Höhe von 15.000,- € nebst Zinsen zurückzuerstatten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kläger hätten den Förderungszweck teilweise nicht erreicht bzw. eine Auflage der Förderung nicht eingehalten, nämlich bezüglich der zu schaffenden Arbeitsplätze. Mit dem Zuwendungsbescheid sei die Auflage verbunden gewesen, nach Abschluss des Vorhabens mindestens 10 Dauerarbeitsplätze (davon 1 Ausbildungsplatz) in der Betriebsstätte vorzuweisen und diese über den Zweckbindungszeitraum von 5 Jahren nach Abschluss des Vorhabens kontinuierlich zu besetzen. Dies sei im gesamten Zweckbindungszeitraum vom 1.8.2006 bis zum 30.4.2010 (44 Monate) nicht erfüllt worden (Ziff. 2.2 des 32. Rahmenplans). Aufgrund des vorliegenden Zweckbindungsnachweises und der durch den Steuerberater gegebenen Begründung würden die Dauerarbeitsplätze neu festgelegt von ursprünglich 10 auf nunmehr 8 (davon wie bisher 1 Ausbildungsplatz). Im Rahmen des Ermessens werde das über das Erweiterungskriterium geförderte Vorhaben auf ein über das Abschreibungskriterium gefördertes Vorhaben umgestellt. Nach den einschlägigen Landesregelungen könne hierbei jedoch lediglich ein Förderhöchstsatz von 30 % (MBl. LSA v. 18.10.2000, Ziff. 1.1.4 letzter Satz) zugrundegelegt werden. Durch die Verringerung des Förderhöchstsatzes verringere sich der Zuschuss um 15.000 € auf 45.000 €. Mit Kostenfestsetzungsbescheid gleichen Datums wurden Kosten in Höhe von 231,88 € erhoben. Die Bescheide wurden den Klägern am 23.7.2010 und 24.7.2010 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt (Bl. 144, 146 Beiakte B).

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Hiergegen legte der Kläger zu 2.) mit Schreiben vom 17.8.2010, das am 18.8.2010 bei der Beklagten einging (Bl. 50 Beiakte B), Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Zahl der beschäftigten Mitarbeiter bei Investitionsbeginn sei versehentlich falsch angegeben worden. Es seien 3 Mitarbeiter aufgelistet worden, die tatsächlich nicht im Fördergebiet tätig gewesen seien, aber ihren Lohn von der Firma bezogen hätten. Es habe sich lediglich um ein Missverständnis gehandelt, das einen Teilwiderruf nicht rechtfertige, zumal der Auszubildende nach Beendigung der Ausbildungszeit übernommen worden und ein neuer Auszubildender eingestellt worden sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 14.2.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zu 2.) unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides kostenpflichtig als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu 2. am 18.2.2011 zugestellt.

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Am 10.3.2011 haben die Kläger Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 13.5.2011 und 21.9.2011 sowie das Terminsprotokoll verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

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Die Kläger tragen vor: Die Klägerin zu 1.) und ihr Geschäftsführer, der Kläger zu 2.), hätten unter dem 1.1.1991 die Fa. ... A-Stadt gegründet. In der Folgezeit seien mehrere Niederlassungen hinzugekommen, 1992 in ..., 1994 in B-Stadt und .... Die Niederlassungen in B-Stadt und ... seien 1997 und 1998 eigenständige Firmen geworden. Die Niederlassung in ... sei 2001 geschlossen worden. Die Mitarbeiter der Niederlassung ... hätten allerdings ihr Gehalt von der Fa. ... A-Stadt bezogen. Im seinerzeitigen Antrag vom 1.4.2003 habe die Klägerin zu 1.) durch ihren Geschäftsführer angegeben, 9 Dauerarbeitsplätze sichern zu wollen und 1 Dauerarbeitsplatz als Ausbildungsplatz selbst neu zu schaffen und zu besetzen. Bei der Antragstellung hätten die Kläger, die bereits einmal im Jahr 1999 einen gleichen Antrag gestellt hätten, irrtümlicherweise die Mitarbeiterzahl von dort übernommen, verkennend, dass mittlerweile die Niederlassung in ... geschlossen gewesen sei, so dass dort die Mitarbeiter nicht mehr vorhanden gewesen seien. Tatsächlich seien allerdings im Antragszeitraum in der Firma in A-Stadt nur 7 Mitarbeiter tätig gewesen. Insoweit solle ausdrücklich klargestellt werden, dass auch vor der Antragstellung bei der Klägerin zu 1.) 7 Mitarbeiter beschäftigt gewesen seien und, da die beiden Mitarbeiter der 2001 geschlossenen Niederlassung ... ihr Gehalt von der Fa. ... A-Stadt bezogen hätten, diese nach Auffassung des Klägers zu 2.) als Mitarbeiter der ... A-Stadt damals berücksichtigt worden seien. Bei der Antragstellung im Jahr 2003 sei schlichtweg übersehen worden, dass die Niederlassung in ... seit 2001 nicht mehr existent gewesen sei. Es solle klargestellt werden, dass die Klägerin zu 1.) zum Antragszeitpunkt und insbesondere im gesamten Förderzeitraum nicht irgendwelche Arbeitsplätze abgebaut habe, sondern vielmehr tatsächlich Arbeitsplätze erhalten habe (die 7, die sie bei der Antragstellung gehabt habe) und darüber hinaus den im Zuwendungsbescheid angegebenen Ausbildungsplatz geschaffen habe. Am 31.5.2006 seien bei der Klägerin zu 1.) in A-Stadt 7 Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Am 1.9.2006 sei darüber hinaus der Auszubildende Herr ... eingestellt worden. Die Ausbildungszeit habe am 31.8.2008 geendet. Daraufhin sei ein neuer Auszubildender, Herr ..., eingestellt worden. Der ehemalige Auszubildende, der seine Ausbildung beendet gehabt habe, sei von der Klägerin zu 1.) übernommen worden. Zum 1.8.2010 sei ein weiterer Auszubildender eingestellt worden. Daraus lasse sich entnehmen, dass sie, die Kläger, sehr wohl den Zuwendungszweck eingehalten hätten. Dieser habe insbesondere darin bestanden, Dauerarbeitsplätze zu erhalten und einen Ausbildungsplatz zu schaffen und zu besetzen. Lediglich die Anzahl der Dauerarbeitsplätze sei bei der Antragstellung nicht korrekt angegeben worden, aufgrund eines Irrtums der Kläger. Der Zweck des Zuwendungsbescheides sei vollumfänglich erfüllt worden. Es bestehe daher keine Veranlassung, den Zuschuss zu widerrufen.

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Auch nach der Klageerwiderung verbleibe es bei den bisherigen Ausführungen. Soweit die Beklagte darauf hinweise, die Klägerin zu 1.) habe zu Unrecht Klage erhoben und dies sei unzulässig, sei die Klägerseite anderer Auffassung. Anzumerken sei, dass der für sie, die Kläger, tätige Steuerberater seinerzeit mit seinem Widerspruch insbesondere auf das Schreiben vom 15.4.2010 (Bl. 102-105 der Gerichtsakte) Bezug genommen und dieses als Anlage dem Widerspruchsschreiben beigefügt habe. Für den Steuerberater wie auch seine Mandanten sei klar gewesen, dass Herr C. als Geschäftsführer der GmbH auftrete, dass selbstverständlich mit Einreichung des Widerspruchs sowohl die GmbH als auch Herr C. gemeint gewesen seien, obwohl dies nicht ausdrücklich in dem Widerspruch erwähnt worden sei. Allerdings habe sich der Widerspruch auf das Schreiben vom 15.4.2010 bezogen, aus welchem sich ergebe, dass die entsprechenden inhaltlichen Stellungnahmen immer für die GmbH und Herrn C. gemeinsam abgegeben worden seien. Darüber hinaus seien beide Bescheide denknotwendig voneinander abhängig. Der Kläger zu 2.) sei der Geschäftsführer der Klägerin zu 1.) in A-Stadt. Für den Kläger zu 2.) sei daher klar gewesen, dass mit einer Einlegung des Widerspruchs durch ihn auch die Firma, deren Geschäftsführer er sei, gemeint gewesen sei. Im Übrigen hätten beide Bescheide derart miteinander zusammen gehangen, dass der erklärte Widerspruch für den Kläger zu 2.) auch aufgrund des Zusammenhangs mit dem Schreiben vom 15.4.2010 aufgrund einer gesetzlichen Regelung gemäß des 32. Rahmenplans ergangen sei. Danach sei Zuwendungszweck die Stärkung der Erwerbs- und Anpassungsfähigkeit der regionalen Wirtschaft und die Schaffung neuer dauerhafter Arbeitsplätze. Dies hätten sie, die Kläger, getan. Die Arbeitsplatzsituation habe sich sogar noch verbessert. Zum 1.8.2010 sei ein weiterer Auszubildender, Herr B. K., eingestellt worden. Dessen Ausbildung habe nur 1 Jahr gedauert, da er 2 Jahre woanders eine Ausbildung begonnen habe. Auch dieser sei nunmehr übernommen worden. Mittlerweile seien damit aufgrund der Förderung 9 Arbeitsplätze dauerhaft erhalten geblieben. Der Kläger zu 2.) habe die Mitarbeiter der unselbständigen Niederlassung ..., die von A-Stadt aus entlohnt worden seien, immer der ... GmbH in A-Stadt zugerechnet, allerdings aufgrund eines Irrtums. Da der Förderzweck erreicht worden sei, sei der Klage stattzugeben.

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Die Kläger beantragen,

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die Bescheide der Beklagten vom 21.7.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.2.2011 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte erwidert: Entsprechend dem Verwendungsnachweis seien zum Investitionsende die beauflagten 10 Dauerarbeitsplätze (davon 1 Ausbildungsplatz) nicht vollständig besetzt gewesen, da kein Auszubildender beschäftigt worden sei. Zur Besetzung des Ausbildungsplatzes sei eine Nachfrist bis zum 31.8.2006 gesetzt worden. Zudem sei bestimmt worden, dass die Zweckbindungsfrist für die Dauerarbeitsplätze erst mit der Besetzung des Ausbildungsplatzes beginne. Für die Dauer der Unterschreitung sei die Erfüllung der Dauerarbeitsplatzauflage ausgesetzt worden. Mit Fax vom 11.8.2008 hätten die Kläger einen Nachweis eingereicht, dass der Ausbildungsplatz zum 1.8.2006 besetzt worden sei. Die Zweckbindung für die Dauerarbeitsplätze habe also am 1.8.2006 begonnen und am 1.8.2011 geendet.

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Gegen die Teilwiderrufsbescheide vom 21.7.2010 habe der Kläger zu 2.) mit Schreiben vom 17.8.2010 fristgerecht Widerspruch eingelegt. Die Klägerin zu 1.) habe keinen Widerspruch eingelegt. Soweit die Klägerin zu 1.) Klage erhoben habe, sei diese unzulässig. Der Klägerin zu 1.) fehle die Klagebefugnis, da sie selbst keinen Widerspruch gegen den Teilwiderrufsbescheid vom 21.7.2010 eingelegt habe und nicht Adressatin des Widerspruchsbescheides vom 14.2.2011 sei. Der Teilwiderrufsbescheid sei sowohl gegenüber der Klägerin zu 1.) als auch gegenüber dem Kläger zu 2.) ergangen. Der Widerspruch sei ausweislich des Widerspruchsschreibens vom 17.8.2010 (Bl. 50 Beiakte II) nur für den Kläger zu 2.) eingelegt worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der dem Widerspruchsschreiben beigefügten Vollmacht, indem der Kläger zu 2.) seinen Steuerberater, Herrn ..., mit seiner Vertretung in dem gegen ihn geführten Verfahren bevollmächtigt habe. Weder der Vollmacht noch dem Widerspruchsschreiben lasse sich entnehmen, dass der Widerspruch auch für die Klägerin zu 1.), deren Geschäftsführer der Kläger zu 2.) gewesen sei, eingereicht werden solle. Dies folge für das Widerspruchsschreiben insbesondere aus dem Betreff. Dieser habe gelautet: „ C., C-Straße, B-Stadt“. Daher sei der Widerspruchsbescheid vom 14.2.2011 auch nur gegenüber dem Kläger zu 2.) erlassen worden. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da der Zuwendungsbescheid zu Recht teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden sei.

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Soweit die Kläger im Klageverfahren nunmehr erstmalig vortrügen, dass die fehlerhafte Einschätzung der Beschäftigtensituation zum Zeitpunkt der Antragstellung im Rahmen der Vorförderung (Projekt Nr. 2915 0537) im Jahr 1999 sich irrtümlich durch Übernahme der Zahlen im Förderantrag des hier streitgegenständlichen Verfahrens (Projekt-Nr. 3415 0246) vom 1.4.2003 fortgesetzt habe, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs sei bei Anfechtungsklagen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides. Im Rahmen des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens hätten die Kläger bzw. der Kläger zu 2.) mit Schreiben vom 15.4.2010 (Bl. 61 der Beiakte), 17.8.2010 und 9.9.2010 zur fehlerhaften Einschätzung der Beschäftigtensituation zum Zeitpunkt der Antragstellung im Rahmen der Vorförderung im Jahr 1999 vorgetragen, nicht aber, dass man auch im Rahmen des streitgegenständlichen Verfahrens im Rahmen der Antragstellung von falschen Beschäftigtenzahlen ausgegangen sei. Seitens der Beklagten sei mit Schreiben vom 7.1.2011 auf diesen Umstand hingewiesen und in diesem Zusammenhang ausgeführt worden, dass der Vortrag keine andere Entscheidung als den Widerruf rechtfertige. Eine weitere Begründung sei nicht erfolgt. Der nunmehrige Vortrag sei verspätet und führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Bescheide. Zudem stehe der Vortrag der Kläger, die Mitarbeiterzahl aus dem Jahr 1999 irrtümlich übernommen zu haben, auch im Widerspruch zum Geschehen rund um die Beantragung und Abrechnung der hier streitgegenständlichen Förderung. Im Rahmen der Vorförderung hätten ausweislich des Zuwendungsbescheides vom 30.12.1999 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 14.2.2001 sowie des Teilwiderrufsbescheides vom 4.10.2002 neun Dauerarbeitsplätze gesichert und zwei Dauerarbeitsplätze durch die Kläger selbst neu geschaffen und für die Dauer der Zweckbindung besetzt werden sollen. Die Sicherung von 9 Dauerarbeitsplätzen und Schaffung von 2 Dauerarbeitsplätzen hätten die Kläger im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung im vom Steuerberater ... bestätigten Verwendungsnachweis vom 21.2.2002 (Bl. 99 der Beiakte) erklärt. Da die Zahlen nicht mit den Beschäftigtenzahlen im Rahmen der Antragstellung des hier streitgegenständlichen Verfahrens übereingestimmt hätten – vorliegend sei im Antrag angegeben worden, dass 9 Dauerarbeitsplätze gesichert werden sollten und 1 Ausbildungsplatz geschaffen werden solle (Bl. 315, 319 der Beiakte) – seien die Kläger mit Fax vom 10.10.2003 (Bl. 110 der Beiakte) aufgefordert worden, die Anzahl der in der Betriebsstätte aktuell vorhandenen Beschäftigten zu überprüfen und hinsichtlich der Vorförderung darauf hingewiesen worden, dass im Fall der Unterschreitung der geforderten 11 Dauerarbeitsplätze ein Widerruf in Betracht komme. Mit Schreiben vom 5.12.2003 (Bl. 73 der Beiakte) hätten die Kläger dann mitgeteilt, dass entgegen den Angaben im Verwendungsnachweis vom 21.2.2002 zum Abschluss der Vorförderung nur 9 Beschäftigte vorhanden gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei die Niederlassung ... bereits mehr als 2 Jahre geschlossen gewesen. Aufgrund des drohenden Widerrufs im Rahmen der Vorförderung (Fax v. 10.10.2003) dürfte auch davon auszugehen sein, dass nicht leichtfertig bzw. irrtümlich Beschäftigtenzahlen aus dem Jahr 1999 übernommen, sondern diese auch geprüft worden seien und diese der aktuellen Beschäftigungssituation entsprochen hätten. Zudem sei im Rahmen der Antragstellung die arbeitsmarktpolitische Stellungnahme des Arbeitsamtes A-Stadt vom 11.8.2003 (Bl. 351 der Beiakte) eingereicht worden. Darin habe das Arbeitsamt bestätigt, dass 9 Dauerarbeitsplätze in der geförderten Betriebsstätte vorhanden seien. Darüberhinaus hätten die Kläger im hier streitgegenständlichen Verfahren in ihrem Verwendungsnachweis vom 5.7.2005 (Bl. 305, 310 der Beiakte) selbst angegeben, dass mit dem Abschluss des Investitionsvorhabens am 31.5.2004 zum Zeitpunkt der Antragstellung und nach dem Abschluss des Investitionsvorhabens 9 Dauerarbeitsplätze in der geförderten Betriebsstätte vorhanden gewesen seien und besetzt worden seien. Unter dem 29.6.2005 habe der Steuerberater ... in Kenntnis der Subventionserheblichkeit seiner Erklärung bestätigt, dass er die Angaben im Verwendungsnachweis geprüft habe, diese der Wahrheit entsprächen und die Auflagen des Zuwendungsbescheides eingehalten worden seien. Zu diesem Zeitpunkt seien die ehemals in der Niederlassung ... beschäftigten 2 Mitarbeiter bereits seit ca. 4 Jahren nicht mehr beschäftigt gewesen. Dass diese gleichwohl in den Verwendungsnachweis einbezogen worden seien, erscheine insbesondere im Hinblick auf die Größe des Unternehmens (9 Mitarbeiter), aber auch auf die seit ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen vergangene Zeit unwahrscheinlich.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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I. Die Klage der Klägerin zu 1.) ist unzulässig. Der Bescheid der Beklagten vom 21.7.2010 ist gegenüber der Klägerin zu 1.) bestandskräftig geworden und damit im Klageweg nicht mehr anfechtbar. Der Bescheid, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, ist der Klägerin zu 1.) ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 146 der Beiakte) am 23.7.2010 zugestellt worden. Die Widerspruchsfrist des § 70 VwGO begann damit zu laufen und endete am 23.8.2010, ohne dass die Klägerin zu 1.) gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt hat. Damit fehlt der Klägerin zu 1.) im Klageverfahren das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Vorverfahren gem. § 68 ff. VwGO. Das Schreiben des Steuerberaters ... vom 17.8.2010 (Bl. 50 der Beiakte) enthält keinen Widerspruch der Klägerin zu 1.). Mit diesem Schreiben erhob der Steuerberater unter der fettgedruckten Betreffzeile „ C., C-Straße, “, wie er wörtlich erklärt hat, „im Auftrag meines o.a. Mandanten gegen die Entscheidung des Teilwiderrufs Widerspruch.“ Der Widerspruchsführer ist damit in Person des Klägers zu 2.) eindeutig bezeichnet. Er ist zudem mit seiner (Privat-)Adresse in B-Stadt individualisiert. Von der Klägerin zu 1.) und deren Geschäftsadresse in A-Stadt ist in dem Widerspruchsschreiben keine Rede. Eine namens der Klägerin zu 1.) erklärte Widerspruchseinlegung wäre indes für eine Anfechtung des Bescheides erforderlich gewesen, da neben dem Kläger zu 2.) auch die Klägerin zu 1.) Antragsteller und kumulativ als Adressaten der Zuwendungsbescheide Subventionsnehmer für das von ihnen umgesetzte Projekt geworden sind. Eine automatische Zurechnung der Widerspruchserklärung des Klägers zu 2.) zugunsten der Klägerin zu 1.) nur deshalb, weil der Kläger zu 2.) auch Geschäftsführer der Klägerin zu 1.) ist, kommt – zumal unter den soeben genannten besonderen Bedingungen – nicht in Betracht. Eine zusätzliche Bedeutung kommt insoweit auch dem Schreiben vom 15.4.2010 nicht zu, auf das sich die Kläger in ihrer schriftsätzlichen Klagebegründung beziehen. Denn dieses Schreiben ist im Widerspruchsschriftsatz vom 17.8.2010 nur in folgendem Satz erwähnt: „Wie bereits in meinem Schreiben vom 15.4.2010 dargelegt, hat mein Mandant die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter bei Beginn der Investitionsphase falsch angegeben.“ Auch hier ist also von nur einem Mandanten (Singular) die Rede. Eine entsprechende Vollmacht für den Steuerberater, am 6.8.2010 von Herrn C., C-Straße, B-Stadt unterzeichnet, war dem Widerspruchsschriftsatz beigefügt (Bl. 51 der Beiakte). Die Klägerin zu 1.) ist in der Vollmacht nicht erwähnt. Etwaige Versäumnisse ihres seinerzeitigen Bevollmächtigten muss sich die Klägerin zu 1.) gem. § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

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II. Die Klage des Klägers zu 2.) ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 21.7.2010 in der Gestalt, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14.2.2011 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 2.) nicht in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die darin verfügte teilweise Aufhebung des ergangenen Zuwendungsbescheides der Beklagten vom 3.3.2004 (in der Fassung der Bescheide vom 11.5.2004 und 11.5.2006) ist § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt - VwVfG LSA - vom 18.11.2005 (GVBl. LSA S. 698) i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 1. und 2. VwVfG. Nach dieser Norm kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird oder mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Norm sind im vorliegenden Fall erfüllt.

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Bei der Gewährung einer Zuwendung für die Erweiterung einer Betriebsstätte der Kläger in A-Stadt handelte es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung i.S.v. § 49 Abs. 3 VwVfG. Da die Bewilligung derartiger Zuwendungen im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Haushaltsrecht selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob ein Zuschuss gewährt und aufrechterhalten werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsvorschriften maßgebend. Dies gilt insbesondere bezüglich der Überprüfung der Einhaltung von Zuwendungsauflagen und Zweckbindungsfristen. Die Förderfähigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach dem 32. Rahmenplan gem. §§ 4, 5 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe (GA) „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6.10.1969 - BGBl. I S. 1861 -, geändert durch Gesetz vom 24.6.1991 - BGBl. I S. 1322 -, i.V.m. Art. 28 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.9.1990 - BGBl. II S. 885 ff.-, im maßgeblichen Antragszeitraum zuletzt geändert durch Gesetz v. 25.11.2003 - BGBl. I S. 2304 -), in dem zum Zeitpunkt des Vorliegens eines vollständigen Antrags der Kläger die für die GA-Förderung maßgeblichen Bestimmungen zusammengefasst sind. Diese Vorschriften sind auch rechtmäßig in den in Bestandskraft erwachsenen Bewilligungsbescheid einbezogen und wirksam zum Inhalt der Förderung gemacht worden.

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In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist es dem Gericht verwehrt, die Bestimmungen des Rahmenplans wie ein Gesetz auszulegen und an dieser Interpretation gemessen die Entscheidung der Beklagten zu überprüfen. Denn Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen. Vielmehr lenken sie das Ermessen der für die Bewilligung der Subventionen zuständigen Behörde und sind insoweit gem. § 114 VwGO verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall, in dem die beantragte Leistung (teilweise) versagt bzw. nicht aufrechterhalten worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.1979, BVerwGE 58, 45, 51). Derartige Ermessensfehler sind hier nicht gegeben. Die Beklagte hat dem Kläger zu 2.) aus sachlichen, mithin willkürfreien Gründen und unter Berufung auf ihre ständige Verwaltungspraxis die Aufrechterhaltung der vollständigen Förderung bezüglich des dem Teilwiderruf unterliegenden Betrages versagt.

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Nach Auflage Nr. 2 e auf Seite 9 des Zuwendungsbescheides vom 3.3.2004 sollten mit der geförderten Maßnahme 9 Dauerarbeitsplätze gesichert und 1 Ausbildungsplatz neu geschaffen und besetzt werden. Diese Verpflichtung bestand für den Zweckbindungszeitraum von 5 Jahren, wie in der Nebenbestimmung Nr. 2. f festgelegt wurde. Bestandskräftig wurde für die Kläger der Bescheid der Beklagten vom 11.5.2006, in dem festgelegt wurde, dass diese Zweckbindungsfrist erst mit der tatsächlichen Besetzung des Ausbildungsplatzes begann.

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Diese Verpflichtungen hat der Kläger zu 2.) nicht eingehalten. Dies hat die Klägerseite freimütig eingeräumt durch ihren durchgängigen Verweis auf (irrtümlich) falsche Angaben der Beschäftigtenzahl. Warum die Folgen daraus nicht die Subventionsnehmerseite, sondern die mit aus öffentlichen Steuermitteln stammenden Fördergeldern haushaltende Beklagte tragen soll, erschließt sich dem Gericht nicht.

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Das klägerische Vorbringen hierzu hat die Beklagte in den ergangenen Bescheiden ausreichend gewürdigt, ohne dass nach Auffassung der Kammer eine Verpflichtung zu einer geänderten Bewertung oder einer Vernachlässigung der betriebsstättenbezogenen Zweckbindungsfrist gegeben war. Denn die zum Investitionsvorhaben gehörenden Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze unterliegen im Rahmen der GA-Förderung schon deshalb einer örtlichen Betrachtung, weil es darauf ankommt, aus der Betriebsstätte heraus im fraglichen Wirtschaftsraum Güter herzustellen oder Dienstleistungen anzubieten und hierdurch den subventionsrechtlich erwünschten Primäreffekt zu erzielen (Ziff. 2.1, 2.2.1 des Rahmenplans, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.8.2000, DÖV 2001, 170). Investitionen in Arbeitsplätze an weiteren Standorten, an denen das klägerische Unternehmen Betriebsstätten unterhalten hat, erfüllen dieses Kriterium, weil sie für den regionalen Arbeitsmarkt in Sachsen-Anhalt keine Bedeutung haben, nicht. Die Beurteilung der Förderfähigkeit von Investitionen unterliegt nach der Gesamtkonzeption der Subventionierung zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur dem erfolgsorientierten Charakter der Bestimmungen des Rahmenplans. Der Kläger zu 2.) musste daher damit rechnen, dass die Beklagte die nicht auf den Standort der Betriebsstätte bzw. die Region Sachsen-Anhalt entfallenden Arbeitsplätzen am vorgegebenen Standort als für die Erweiterung der Betriebsstätte in A-Stadt nicht förderfähig ansehen und daher „herausrechnen“ würde. Um so mehr gilt dies hinsichtlich solcher Arbeitsplätze, die lediglich früher an einem anderen Standort bestanden haben und „irrtümlich“ aus der Liste eines zuvor bezuschussten Projekts übernommen worden seien. Unabhängig davon, ob dem Kläger zu 2.) bei der entsprechenden Arbeitsplatzauflistung ein Verschulden vorzuhalten ist, kann der Kläger zu 2.) die Aufrechterhaltung des vollen Zuschusses nicht mehr verlangen, wenn sich herausgestellt hat, dass die Arbeitsplatzzahlen nicht korrekt angegeben waren und deswegen für das Unternehmen nicht einzuhalten waren. Die Gründe dafür fallen in das unternehmerische Risiko und nicht in die Risikosphäre des öffentlichen Subventionsgebers. Dass aber die vorgegebenen Arbeitsplatzzahlen des Unternehmens in der Betriebsstätte A-Stadt (9 Dauerarbeitsplätze und 1 Ausbildungsplatz) nicht über den gesamten 5-jährigen Zweckbindungszeitraum vorgehalten wurden, ist aufgrund der behördlichen Feststellungen und des klägerischen Vorbringens unstreitig, so dass es hierzu keiner näheren Ausführungen bedarf.

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Dass dieser Fall der nicht vollständigen Einhaltung der Arbeitsplatz- und Ausbildungsplatzauflagen als förderschädlich und als Widerrufsgrund eingestuft wird, steht im Einklang mit den Grundsätzen des intendierten Ermessens, wonach im Subventionsrecht dem haushaltsrechtlichen Prinzip der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln (§ 7 LHO) im Regelfall ein höheres Gewicht zukommt als dem Interesse des subventionsnehmenden Unternehmens, trotz teilweisen Nichterreichens des Förderzweckes bzw. Nichteinhaltens von Förderauflagen den Zuschuss vollständig behalten zu dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, DÖV 1997, 1006). Der Kläger zu 2.) hat sich durch Inanspruchnahme der Subvention den geltenden Vergabebedingungen unterworfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.1983, DVBl. 1983, 810). Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem nicht entgegen, denn der Kläger zu 2.) hat die Förderung auf der Grundlage der ihm bekannten Förderbestimmungen erhalten. Der Subventionsgeber kann bei der Gewährung von Subventionen die Einhaltung strenger Form- und Fristerfordernisse zur Voraussetzung machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1973, NJW 1973, 2172).

31

Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen durch die Anwendung der Ermes-sensvorschrift des § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG und die entsprechenden Ausführungen der ergangenen Bescheide, auf die gem. § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, erkennbar ausgeübt. Die Beklagte hat darüber hinaus im Hinblick auf den weiteren Vortrag der Klägerseite im Gerichtsverfahren im Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessensausführungen im Klageerwiderungsschriftsatz vom 22.6.2011 und im Sitzungstermin ausführlich ergänzt und hierbei auf ihre ständige Verwaltungspraxis bei der Anwendung der Förderrichtlinie Bezug genommen. Ermessensfehler sind daher nicht ersichtlich. Insbesondere ist die rückwirkende und nur teilweise Aufhebung des Zuwendungsbescheides nicht unverhältnismäßig. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerseite mit der Durchführung der Investition, der Erweiterung des Betriebes in A-Stadt und der Sicherung der bei ihr tatsächlich vorgehaltenen Arbeitsplätzen sowie der nach Ingangsetzen der Zweckbindungsfrist durchgeführten Ausbildung der von ihr genannten Auszubildenden das Arbeitsplatzziel der Subventionierung teilweise erreicht hat. Die Zweckerreichung des Betriebserweiterungsvorhabens wird bei der Förderung zugunsten der Subventionsempfänger vorausgesetzt; eine Zweckverfehlung auch hinsichtlich der Investitionssumme hätte gem. § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG LSA einen eigenständigen Widerrufsgrund erfüllt. Das öffentliche Interesse an der Schaffung neuer, dauerhafter Arbeitsplätze im zugesagten Umfang bildet hingegen einen eigenständigen Aspekt unter mehreren zu beachtenden Zielen der Wirtschaftsförderung, den der Teilwiderrufsbescheid der Beklagten gewürdigt hat, so dass die bis heute im klägerischen Betrieb in Sachsen-Anhalt eingerichteten Arbeitsplätze im Fall einer Rückzahlungspflicht die Beklagte nicht dazu verpflichten, dem Kläger zu 2.) die Förderung in vollem Umfang zu belassen.

32

Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht im Übrigen fest, dass es den Feststellungen und der Begründung der ergangenen Bescheide, insbesondere zur - nicht substantiiert angegriffenen - Zinsberechnung und des Rückzahlungsanspruchs nach § 49 a VwVfG LSA sowie dem Kostenfesfestsetzungsbescheid folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab.

33

Die Klage war nach alldem abzuweisen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

35

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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