Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (7. Kammer) - 7 A 482/12

Tatbestand

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Die allein erziehungsberechtigte Klägerin begehrt die vollständige Übernahme der Schülerbeförderungskosten für ihre minderjährigen Töchter J. und A.-S. im Schuljahr 2011/2012.

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Die Klägerin und ihre Töchter wohnen in A-Stadt (A-Straße). J. besuchte im fraglichen Schuljahr die Klasse 10 der …schule Magdeburg, A. die Klasse 6 derselben Schule. Die Klägerin beantragte unter dem 5.9.2011 (Eingangsstempel des Beklagten: 5.12.2011) für beide Schülerinnen gesondert die Erstattung der Fahrkosten für das Schuljahr 2011/2012 auf der Grundlage des § 71 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

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Mit Bescheiden vom 7.12.2011, die den handschriftlichen Postausgangsvermerk „PA 8.12.11“ beziehungsweise „8.12.11“ tragen, gab der Beklagte dem jeweiligen Antrag teilweise statt. Die Rechtsbehelfsbelehrung beider Bescheide lautet: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206,39104 Magdeburg erhoben werden.“

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Am 7.12.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass ihre Klage fristgerecht erhoben ist, weil die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegolten habe, die sie gewahrt habe. Die Monatsfrist des § 74 VwGO habe nicht gegolten, weil in der Rechtsbehelfsbelehrung der beiden streitgegenständlichen Bescheide nicht über die Möglichkeit, die Klage in elektronischer Form erheben zu können, belehrt worden sei, weshalb die Belehrung unrichtig erteilt sei. Insoweit wird auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt verwiesen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, für die Kinder der Klägerin, J. und A.-S. A., über die bereits festgesetzte Fahrkostenerstattung des Schuljahres 2011/2012 von 475,50 € jeweils einen weiteren Betrag in Höhe von 197,70 € festzusetzen und die Bescheide des Beklagten vom 7. Dezember 2011 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig ist, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist nach Zugang der Bewilligungsbescheide erhoben wurde. Die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO sei hier nicht maßgeblich. Die Rechtsmittelbelehrung in den streitbefangenen Bescheiden sei auch ohne den Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Erhebung der Klage vollständig und zulässig gewesen. Bei der Klägerin handele es sich um eine Privatperson, die als solche gar nicht die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung besitze. Insofern könne dem mangelnden Hinweis auf die Möglichkeit, die Klage in elektronischer Form zu erheben, keine Bedeutung beigemessen werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig. Sie hält die einmonatige Klagefrist (§ 74 VwGO) nicht ein. Somit steht der verfolgten Aufhebung der beiden streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten vom 7.12.2011 im klageweise begehrten Umfang die Bestandskraft der Bescheide entgegen.

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Mit der Zustellung der Bescheide, die den Postausgangsvermerk 8.12.2011 tragen und gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwZG-LSA am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gelten, wurde die einmonatige Klagefrist in Lauf gesetzt, die im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen war. Die den streitgegenständlichen Bescheiden beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen. Eine unterbliebene oder unrichtige Belehrung im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO lag nicht vor, so dass die Jahresfrist für die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht ausgelöst wurde.

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Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung möglich.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin war die den streitgegenständlichen Bescheiden beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung nicht deshalb unrichtig, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Klageerhebung bei dem erkennenden Gericht in elektronischer Form enthielt, die gemäß § 55a VwGO in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2007 (GVBl. LSA 2007, 330) besteht.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört die Belehrung über die Form, in der ein Rechtsbehelf einzulegen ist, nicht zu den von § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben (BVerwG, Beschluss vom 27.02.1981 – 6 B 19/81 -, in: ). Allerdings müssen Angaben, die gleichwohl gemacht werden, richtig sein. Sie dürfen keinen unrichtigen oder irreführenden Zusatz enthalten, der generell geeignet ist die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren (BVerwG, Beschluss vom 27.08.1997 – 1 B 145/97 – in: ). Es kommt nicht darauf an, ob der zu beanstandende Zusatz der Belehrung im konkreten Fall tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen und dazu geführt hat, dass das Rechtsmittel nicht (rechtzeitig) eingelegt worden ist. Es genügt, dass die irreführende Belehrung objektiv geeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren. Das ist der Fall, wenn sie den Adressaten davon abhalten kann, das Rechtsmittel überhaupt, rechtzeitig oder formgerecht einzulegen (BVerwG, Beschluss vom 27.08.1997 – 1 B 145/97 – a. a. O.).

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Hier geht es nicht um einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz. Ob das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit, eine Klage gemäß § 55a VwGO in elektronischer Form zu erheben, einem entsprechenden Zusatz gleichgestellt werden kann und daher eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig macht, ist fraglich und wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.

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Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 24.11.2010 – 4 L 115/09 – in: die Auffassung vertreten, irreführend sei der in der den dortigen Klägern erteilten Rechtsbehelfsbelehrung enthaltene Hinweis, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden könne, denn er sei bei einem objektiven Empfänger geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass eine elektronische Klageerhebung nicht möglich ist. Mit Urteil vom 20.2.2013 – 3 L 339/11 – in: wurde dieser Rechtsprechung fortgeführt.

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Demgegenüber vertritt das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen im Urteil vom 8.8.2012 – 2 A 53/12. A – in: die Ansicht, eine Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht auf die Möglichkeit hinweist, den Rechtsbehelf mittels elektronischen Dokuments einzulegen, sei weder unrichtig noch irreführend. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der elektronische Rechtsverkehr sei kein leicht zugänglicher und unkomplizierter Weg zur Klageerhebung. Er bedeute für denjenigen, der sich mit der Anwendung des Verfahrens nicht vertraut gemacht habe, keine erhebliche Vereinfachung gegenüber der Einreichung eines Schriftstücks durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten, per Post oder Fax oder der Erhebung der Klage zur Niederschrift. Insbesondere auch im Verhältnis zur Klageerhebung per Fax, auf die nicht gesondert hingewiesen werden müsse, stelle er keine Vereinfachung des Rechtsschutzzugangs dar. Wegen der besonderen Bedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs sei das Fehlen eines Hinweises auf ihn generell nicht geeignet, die Einlegung des Rechtsmittels zu beeinträchtigen. Ohne weitere Hinweise auf Einzelheiten, insbesondere das Erfordernis einer elektronischen Signatur, könne ein entsprechender Hinweis den Rechtsschutzsuchenden womöglich sogar davon abhalten, rechtzeitig schriftlich oder zur Niederschrift Klage einzureichen. Soweit Verfahrensbeteiligte von dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach zur Vereinfachung von Verfahrensabläufen Gebrauch machen würden, gehe die zitierte Rechtsprechung zu Recht davon aus, dass sie derart in das Verfahren eingebunden und mit diesem vertraut seien, dass sie typischerweise nicht einem Irrtum über die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung unterliegen würden. Bei diesen Anwendern, die bewusst die technischen Voraussetzungen für die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs bei sich geschaffen haben, könne vorausgesetzt werden, dass ihnen bekannt sei, dass die in § 70 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 1 VwGO vorgesehene Form der schriftlichen Klageerhebung oder der Klageerhebung zur Niederschrift durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments ersetzt werden könne.

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In entsprechender Weise hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 14.3.2013 – B 13 R 19/12 R - in: für den Fall der Belehrung über die Möglichkeit der Einlegung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren entschieden. Danach ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht deshalb unrichtig, weil sie nicht auf die Möglichkeit hinweist, den Rechtsbehelf in elektronischer Form einzulegen. Die nach dem Gesetz gebotene Belehrung auch über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften erfordere es derzeit nicht, dass auch auf die für das betreffende Gericht durch Rechtsverordnung bereits zugelassene Möglichkeit der Übermittlung verfahrensbestimmender Schriftsätze in der Form eines elektronischen Dokuments hingewiesen werde. Eine Rechtsmittelbelehrung, die sich hinsichtlich der formalen Anforderungen auf die "klassischen" und allgemein gebräuchlichen Möglichkeiten einer schriftlichen oder mündlichen (zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) Einlegung der Berufung beschränke, zeige den Beteiligten die regelmäßig allen Bürgern - auch soweit sie nicht über informationstechnische Spezialkenntnisse und eine spezifische technische Ausstattung verfügen - offenstehenden Wege für die Einlegung des Rechtsmittels klar und deutlich auf. Eine solche Rechtsmittelbelehrung trage auch in keiner Weise zu einer formwidrigen oder verspäteten Einlegung des Rechtsbehelfs bei. Sie enthalte keine Inhalte, die - bei abstrakter Betrachtungsweise - geeignet sein könnten, den Informationswert der richtigen Angaben zu mindern oder die Beteiligten von Erkundigungen über möglicherweise im Einzelfall bestehende weitere Möglichkeiten abzuhalten. Sie mache insbesondere keine Angaben, die von Rechtsuchenden dahingehend verstanden werden könnten, dass eine Berufungseinlegung auf elektronischem Weg ausgeschlossen sei. Die Möglichkeit, Schriftsätze in gerichtlichen Verfahren als elektronisches Dokument dem Gericht elektronisch zu übermitteln, habe allein durch ihre rechtliche Zulassung noch keine solche praktische Bedeutung erlangt, dass es geboten wäre, die Beteiligten zum Schutz vor Rechtsnachteilen durch Unwissenheit auch auf diese Form notwendig hinzuweisen.

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Dieser vom Bundessozialgericht und vom Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen in den oben genannten Entscheidungen vertretenen Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Die durch § 55a VwGO begründete Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs ist nicht jedermann ohne weiteres eröffnet. Die elektronische Klageerhebung unterscheidet sich von herkömmlichen Formen der Klageerhebung durch die besondere Zugangsvoraussetzung, die gerade nicht jedermann offensteht. Die dadurch eröffnete beschleunigte Übermittlung einer fristgebundenen Eingabe bei Gericht steht nur einem Anwenderkreis offen, der in das Verfahren eingebunden ist und typischerweise nicht einem Irrtum über die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung unterliegen kann. Das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung ist – ungeachtet dessen, dass es sich schon nicht um einen Zusatz handelt - deshalb nicht irreführend und auch nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Klage nicht in elektronischer Form erhoben werden kann.

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Daher war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708, 711 ZPO.

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Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, da das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.2010 – 4 L 115/09 – sowie Urteil vom 20.2.2013 – 3 L 339/11 –) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

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Die Streitwertfestsetzung wird auf § 52 Abs. 3 GKG gestützt. Ergänzend wird auf den Beschluss über die vorläufige Festsetzung des Streitwertes vom 4.3.2013 Bezug genommen.


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