Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 179/14
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten.
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Der Kläger war – jedenfalls bis zum Jahr 2010 (vgl. Schlussbericht des Verwalters im Sekundärinsolvenzverfahren vom 25.01.2010) – Eigentümer des Grundstücks ... (Grundbuch von … Bl., Gemarkung I Flur 2, Flurstück ), das mit einem als Hotel genutzten Gebäude bebaut ist (Altstadthotel). Seit 2003 war das Zwangsverwaltungsverfahren hinsichtlich des vorbezeichneten Grundstücks beim Amtsgericht B-Stadt anhängig (12 L 23/2004). Als Verwalter wurde Herr D… bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 17.11.2003 ist der Beitritt des Klägers zur Zwangsversteigerungssache (12 K 80/2003) zugelassen worden. Die Zwangsverwaltung über das vorbezeichnete Grundstück wurde mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 07.03.2007 aufgehoben. Die Beschlagnahme endete zum 07.03.2007. Mit an den Zwangsverwalter – Herrn D… – gerichteten und die Verbrauchsstelle „Altstadthotel …“ bezeichnenden Bescheid vom 31.01.2006 setzte der Beklagte Abschlagszahlungen in Höhe von 1.488,81 EUR auf die künftige Gebührenschuld (Schmutz- und Niederschlagswassergebühr) zum 15.02., 15.05., 15.08. sowie 15.11.2006 fest. Mit erneut an den Zwangsverwalter adressiertem und die obige Verbrauchsstelle bezeichnendem Bescheid vom 31.01.2007 setzte der Beklagte zum 15.02 sowie 15.04.2007 zu zahlende Abschläge in Höhe von jeweils 897,48 EUR fest. Die Bescheide sind in Bestandskraft erwachsen.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 22.10.2003 im Insolvenzantragsverfahren gegen den Kläger wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Klägers angeordnet, Herr Rechtsanwalt K… zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und dem Kläger ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.
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Der ursprünglich in B-Stadt wohnhafte Kläger verlagerte im Sommer 2003 seinen Wohnsitz nach Frankreich. Das französische Appellationsgericht Metz hat mit Liquidationseröffnungsurteil vom 18.05.2004 seine Zuständigkeit bejaht und das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Mit Beschluss vom 04.03.2005 eröffnete das Amtsgericht Magdeburg unter Anerkennung des in Frankreich geführten Hauptinsolvenzverfahrens das Sekundärinsolvenzverfahren gemäß Art. 27 EuInsVO, als Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt K. bestellt. Mit Schlussurteil vom 23.11.2006 hat des Appellationsgericht Metz das Hauptinsolvenzverfahren nach Art. L. 643-9 Code de commerce mangels Masse eingestellt, was eine Restschuldbefreiung hinsichtlich Forderung, die vor dem Eröffnungsbeschluss entstanden sind, bewirkt (vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 02.10.2014 – 9 B 180/14 MD –). Das Sekundärinsolvenzverfahren wurde mangels Masse mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 03.06.2010 gemäß § 207 InsO eingestellt.
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Mit streitbefangener Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 08.04.2014 machte der Beklagte gegenüber der Harzsparkasse als Drittschuldnerin des Klägers vollstreckbare Forderungen in Höhe von insgesamt 22.221,54 EUR geltend, die im Einzelnen in einer Forderungsaufstellung aufgeschlüsselt sind. Mit Schreiben vom 15.04.2014 stellte der Beklagte die an die Drittschuldnerin gerichtete Verfügung dem Kläger zur Kenntnis zu.
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Hiergegen hat der Kläger am 08.05.2014 Klage beim erkennenden Gericht erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Dem Eilantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 08.05.2014 auf Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 08.04.2014 anzuordnen (9 B 180/14 MD), entsprach das erkennende Gericht mit Beschluss vom 02.10.2014, soweit mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 08.04.2014 mehr als 1.887,03 EUR vollstreckt werden sollen. Im Übrigen lehnte das Gericht den Eilantrag ab. Daraufhin erklärte der Beklagte unter Bezugnahme auf den Beschluss des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes am 14.10.2014, die Aufhebung der streitbefangenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung, soweit das Gericht die aufschiebende Wirkung angeordnet hat, und das Verfahren in der Hauptsache insoweit unter Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung für erledigt. Der Kläger schloss sich der teilweisen Erledigungserklärung an, im Übrigen hielt er an der Klage fest.
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Streitig zwischen dem Beteiligten sind somit allein die Vollstreckbarkeit der sich aus der der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 08.04.2014 beigefügten Forderungsaufstellung ergebenen Forderungen in Höhe von insgesamt 1.887,03 EUR, die unter dem Buchungszeichen 904006/9916 geführt werden und Gebührenforderungen für das Grundstück „Altstadthotel ...“ in Höhe von insgesamt 950,98 EUR (838,81 EUR + 22,50 EUR + 89,67 EUR) sowie damit verbundene Säumniszuschläge in Höhe von 894,00 EUR und Nebenleistungen von insgesamt 42,05 EUR (Mahngebühren: 5,00 EUR, Auslagen: 2,05 EUR, Pfändungsgebühr: 35,00 EUR) Pfändungsgebühren, Mahngebühr, Auslagen) betreffen.
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Zur Begründung seines verbliebenen Klageantrags trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Hauptforderung zahlungsverjährt sei. Hinsichtlich des Neubeginns der Verjährungsfrist sei nicht auf den Abschluss des Sekundärinsolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgericht Magdeburg vom 03.06.2010, sondern auf die Einstellung des Hauptinsolvenzverfahrens mit Urteil vom 23.11.2006 abzustellen; hierauf habe der Berichterstatter in einem parallel geführten Verfahren (4 A 131/13 MD) in seiner Verfügung vom 29.05.2013 hingewiesen.
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Die Forderungen aus den an den Zwangsverwalter gerichteten Bescheiden vom 31.01.2006 und 31.01.2007 seien nicht vollstreckbar, denn die Bescheide seien bereits nichtig, weil der Abgabepflichtige nicht benannt sei, mithin die Bescheide zu unbestimmt seien. Es liege einer schwerer offenkundiger Fehler im Sinne von § 125 Abs. 1 AO vor; ausgehend von den Bescheiden sei ein Rückschluss auf den Kläger als Abgabepflichtiger nicht möglich. Es könnte allenfalls gegen den Zwangsverwalter und nicht gegen den Kläger vollstreckt werden. Schließlich hätten die Bescheide auch gegenüber dem Kläger bekanntgegeben werden müssen, wolle man Zwangsvollstreckungsmaßnahmen daraus ergreifen. Die Zwangsvollstreckung setzt die Bekanntgabe des Bescheides gegenüber dem Vollstreckungsschuldner voraus.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 08.04.2014 aufzuheben, soweit sie nicht durch den Beklagten aufgehoben wurde.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt die Verfügung, soweit die Festsetzung nunmehr auf 1.887,03 EUR lautet und führt aus, dass die Verfügung des Berichterstatters im Verfahren 4 A 131/13 MD nichts Gegenteiliges ergebe, denn das Sekundärinsolvenzverfahren werde an keiner Stelle erwähnt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein solches dem Gericht nicht bekannt gewesen sei. Durch die Forderungsanmeldung im Sekundärinsolvenzverfahren mit an den Insolvenzverwalter gerichtetem Schreiben vom 30.10.2008 sei gemäß § 231 AO, § 13 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG LSA die Verjährung unterbrochen worden. Die Bescheide vom 31.01.2006 und 31.01.2007 seien weder nichtig noch rechtswidrig. Zwischen Inhalts- und Bekanntgabeadressat werde hinreichend unterschieden, es genüge dass sich aus den Begleitumständen oder der bestimmten Grundstücksbezeichnung ergebe, wer Inhaltsadressat sei. Hier werde die Verbrauchsstelle konkret bezeichnet und auch der Zwangsverwalter habe gegenüber dem Beklagten diese Bezeichnung verwandt, so dass auch nach den Begleitumständen klar gewesen sei, wer Inhaltsadressat gewesen sei. Schließlich bedürfe es für die Vollstreckung keiner gesonderten Bekanntgabe gegenüber dem Inhaltsadressaten.
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Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 12.01.2015 auf die Einzelrichterin übertragen. Die Beteiligten verzichteten in der Folge auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im anhängigen Verfahren und im Verfahren 4 A 131/13 MD sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben.
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Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Denn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 08.04.2014 in Gestalt der vom Beklagten erklärten, teilweisen Aufhebung mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 14.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte ist berechtigt, gegenüber der Drittschuldnerin des Klägers Forderungen in Höhe von insgesamt 1.887,03 EUR zu vollstrecken, denn die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
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Die Vollstreckung darf gemäß § 3 Abs. 1 VwVG LSA erst beginnen, wenn gegen den Leistungsbescheid kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann (Nr. 1), die Geldforderung fällig ist (Nr.2), gemahnt wurde (Nr. 3) und die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist verstrichen ist (Nr. 4). Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde den Drittschuldnern schriftlich zu verbieten, an die Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und den Vollstreckungsschuldnern schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (§ 45 Abs. 1 VwVG LSA). Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung den Drittschuldnern zugestellt ist. Die an die Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügungen bezeichnen den beizutreibenden Geldbetrag ohne Angabe des Schuldgrundes. Die Zustellung ist den Vollstreckungsschuldnern mitzuteilen (§ 45 Abs. 2 VwVG LSA).
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Allein streitig zwischen dem Beteiligten ist, ob die Vollstreckbarkeit der sich aus der der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 08.04.2014 beigefügten Forderungsaufstellung ergebenen Forderungen in Höhe von insgesamt 1.887,03 EUR, die unter dem Buchungszeichen 904006/9916 geführt werden und Gebührenforderungen für das Grundstück „Altstadthotel ...“ in Höhe von insgesamt 950,98 EUR (838,81 EUR + 22,50 EUR + 89,67 EUR) sowie damit verbundene Säumniszuschläge in Höhe von 894,00 EUR und sonstige Nebenleistungen von insgesamt 42,05 EUR (Mahngebühren: 5,00 EUR, Auslagen: 2,05 EUR, Pfändungsgebühr: 35,00 EUR) Pfändungsgebühren, Mahngebühr, Auslagen) betreffen, rechtmäßig ist. Dies ist der Fall.
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a. Die noch offene Hauptforderung in Höhe von 950,98 EUR ist vollstreckbar. Ihr liegen dem Zwangsverwalter bekanntgegebene und vollziehbare (Abschlags-)Bescheide des Beklagten vom 31.01.2006 und 31.01.2007 zugrunde. Die jeweilige Forderung ist zudem fällig gestellt und angemahnt worden, ohne dass auf sie geleistet wurde. Soweit der Kläger einwendet, ihm seien die Bescheide vom 31.01.2006 und 31.01.2007 nicht bekanntgegeben worden und die Bekanntgabe an den Zwangsverwalter könne ihm nicht entgegengehalten werden, verfängt dies nicht. Voranzustellen ist, dass im hier maßgebenden Zeitraum der Festsetzung die Zwangsverwaltung hinsichtlich des Grundstücks ..., das im Eigentum des Klägers stand, angeordnet war und der Bekanntgabeadressat der Bescheide als Zwangsverwalter agierte. Steuer- bzw. Abgabeschuldner und damit Leistungsverpflichteter im Falle der Zwangsverwaltung eines Grundstücks bleibt grundsätzlich der Eigentümer. Steht die Vermögensverwaltung anderen Personen als dem Eigentümer des Vermögens – wie im Falle der Zwangsverwaltung dem Zwangsverwalter, der die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten zu berichtigen hat (vgl. §§ 156 Abs. 1 Satz 1; 155 Abs. 1, 2 Sätze 1 und 2; 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) – zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die steuerlichen/abgabenrechtlichen Pflichten der Eigentümer zu erfüllen (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. a KAG LSA i.V.m. 34 Abs. 3 und 1 AO). Damit werden sie jedoch nicht zu den Abgabenpflichtigen, sondern an diese ist lediglich der Bescheid zu richten, so dass zwischen dem Inhalts- und Bekanntgabeadressat zu unterscheiden ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.08.2007 – 4 L 21/07 – juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 02.12.2013 – B 4 E 13.806 – juris). Ein an einen Zwangsverwalter gerichteter Bescheid wirkt damit auch gegenüber dem Abgabepflichtigen, ohne dass es einer – weiteren – Bekanntgabe ihm gegenüber bedarf. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich auch nicht daraus, dass mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 07.03.2007 die Zwangsverwaltung des Grundstücks ... aufgehoben wurde und die Beschlagnahme zu diesem Zeitpunkt endete. Der Beklagte wird hierdurch nicht in seinen Rechten beschnitten, nach Freigabe des Grundstücks bzw. Abschluss eines etwaigen Insolvenzverfahrens die Vollstreckung weiter zu betreiben; eine andere Auffassung würde eine ungerechtfertige Benachteiligung des Vollstreckungsgläubigers sowie eine Besserstellung des Abgabepflichtigen bewirken (bspw. im Fall mittlerweile eingetretener Festsetzungsverjährung).
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Die streitbefangene Hauptforderung ist auch nicht von der faktischen Restschuldbefreiung als Ergebnis des in Frankreich geführten Hauptinsolvenzverfahrens umfasst, da sie nicht vor dem Liquidationseröffnungsurteil des französischen Appellationsgericht Metz vom 18.05.2004 durch welches das Gericht seine Zuständigkeit bejaht und das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet hat, entstanden sind (vgl. im Einzelnen: Beschluss des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 02.10.2014 – 9 B 180/14 –).
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Die Forderung ist auch nicht zahlungsverjährt. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG LSA i.V.m. § 231 Abs. 1 und 2 AO wird die Verjährung durch Anmeldung im Insolvenzverfahren unterbrochen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um ein sog. Haupt- oder Sekundärinsolvenzverfahren handelt. Der Beklagte hat gegenüber dem Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt K... die streitbefangene Forderung im Sekundärinsolvenzverfahren mit Schreiben vom 30.10.2008 (siehe Beiakte A) geltend gemacht und eine Unterbrechung der sich nach § 228 AO ergebenden fünfjährigen Verjährungsfrist herbeigeführt, die bis zum Abschluss des Sekundärinsolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 03.06.2010 andauerte. Die fünfjährige Frist beginnt folglich mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Unterbrechung geendet hat, so dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses der streitbefangenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung noch nicht abgelaufen sein kann und bis heute auch noch nicht abgelaufen ist. Auf den Zeitpunkt der Einstellung des in Frankreich geführten Hauptinsolvenzverfahrens (Schlussurteil vom 23.11.2006) ist für den erneuten Beginn der Verjährungsfrist nicht abzustellen. Soweit der Kläger schließlich auf eine richterliche Verfügung im Verfahren 9 A 131/13 MD vom 29.05.2013 verweist, wonach der Berichterstatter darauf hinweist, dass „die Unterbrechung (der Verjährung) nach der rechtskräftigen Einstellung des Insolvenzverfahrens (vgl. Urteil des Appellationsgerichts Metz vom 23.11.2006) beendet sein dürfte“, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Denn ob und inwieweit die in dem Verfahren 4 A 131/13 MD streitbefangenen Forderungen im Sekundärinsolvenzverfahren angemeldet wurden, kann der Gerichtsakte nicht entnommen werden, zumal auch nur eine Rechtsauffassung mitgeteilt wird und das Verfahren durch Vergleich seine Erledigung gefunden hat.
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Die Forderungen sind auch nicht mit Abschluss des Sekundärinsolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 03.06.2010 untergegangen, denn die Einstellung des Verfahrens erfolgte gemäß § 207 InsO mangels Masse. Eine Restschuldbefreiung war hiermit nicht verknüpft.
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Soweit der Kläger schließlich einwendet, die Bescheide seien zu unbestimmt und deshalb gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG LSA i.V.m. § 125 Abs. 1 AO bereits nichtig, da der Abgabepflichtige nicht explizit bezeichnet werde, vermag das Gericht dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen. Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Fehler i.S.v. § 125 Abs. 1 AO sind solche, die in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stehen, dass es schlechterdings unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte. Der Verstoß muss nach Art und Ausmaß ein Gewicht haben, so dass eine Einschränkung des Gebots der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zugunsten der Stabilität des Verwaltungsakts und damit der Rechtssicherheit nicht mehr gerechtfertigt ist. Anhaltspunkte für die Beurteilung geben die in § 125 Abs. 2 und 3 geregelten Fälle. Deshalb muss es sich grundsätzlich um Fehler handeln, die denen in Abs. 2 an Tragweite und Schwere vergleichbar sind, die aber schwerer wiegen als die in Abs. 3 genannten Mängel. Dass der Abgabepflichtige – nämlich der Kläger – nicht ausdrücklich bezeichnet wurde, sondern nur die Zwangsverwaltung des Grundstücks unter Bezeichnung der Verbrauchsstelle „Altstadthotel ...“ und namentlich des berufenen Zwangsverwalters ihren Niederschlag in den Bescheiden vom 31.01.2006 und 31.01.2007 finden, wird dem Bestimmtheitserfordernis nach § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, wonach der Abgabeschuldner, mithin der Inhaltsadressat des Bescheides im Abgabenbescheid anzugeben ist, noch gerecht. Obwohl zur inhaltlichen Bestimmtheit die Angabe des Abgabenschuldners erforderlich ist, muss dieser nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung ermittelt werden kann; dies muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Abgabenbescheid ergeben. Entscheidend ist, dass eine Verwechselungsgefahr ausgeschlossen und der Inhaltsadressat des Bescheides für den Bekanntgabeadressaten sicher erkennbar ist (Klein, AO Kommentar, 9. Aufl., § 122 Rdnr. 14, m.w.N.). Um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen, reicht es aus, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei vorhergehende Bescheide und beigefügte Unterlagen herangezogen werden können. Bei dieser Auslegung ist auf den konkreten Empfänger abzustellen, hier also auf den Kenntnis- und Wissensstand des Herrn D..., als erfahrener Zwangsverwalter (vgl. zur Wohnungseigentümergemeinschaft: VG Köln, Urteil vom 27.01.2009 – 14 K 1415/08 –, Rn. 24, juris). Dass der Zwangsverwalter, Herr D..., dies auch so verstanden hat, macht er selbst durch seine in den Verwaltungsakten des Beklagten vorhandene Korrespondenz mit dem Beklagten deutlich (bspw. Schreiben vom 19.03.2007). Vor diesem Hintergrund konnte es für Herrn D... als Zwangsverwalter des klägerischen Grundstücks, welches in den Bescheiden hinreichend bestimmt unter der Rubrik Verbrauchsstelle („Altstadthotel ...“) bezeichnet ist, keine Zweifel geben, dass Schuldner der Abgaben der bei Erlass der Bescheide eingetragene Eigentümer des Grundstücks, mithin der Kläger sein soll.
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Auch die rechnerische Ermittlung des noch offenen (Haupt-)Forderungsbetrags ist anhand der vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar und wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Die Höhe der noch offenen Forderungen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
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b. Soweit der Beklagte Säumniszuschläge geltend macht, sind diese in Höhe von insgesamt 894,00 EUR gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG LSA i.V.m. § 240 AO auch verwirkt und können gemäß § 3 Abs. 2 VwVG LSA mit der Hauptforderungen beigetrieben werden. Die in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vorgenommene Berechnung der einzelnen Zuschläge ist nachvollziehbar dokumentiert, entspricht den gesetzlichen Regelungen und ist im Ergebnis rechnerisch richtig, was der Kläger auch nicht in Abrede stellt.
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c. Auch gegen die zugleich in den Ansatz gebrachten Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR und Auslagen für die Postzustellung in Höhe von insgesamt 2,05 EUR ist nichts zu erinnern. Diese Vollstreckungskosten im Sinne des § 74 VwVG LSA können gemäß Absatz 4 der Vorschrift wegen ihrer sofortigen Fälligkeit ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptforderung beigetrieben werden. Auch die Höhe des Ansatzes der Mahngebühr begegnet keinen Bedenken, da sie der Regelung des § 74b Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 VKostO LSA entspricht, wonach Mahngebühren bei einer zu mahnenden Forderungen bis einschließlich 250,00 EUR (hier: 89,67 EUR) 5,00 EUR beträgt. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 VwVG LSA mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, hier der Versendung der Ankündigung der Zwangsvollstreckung mit Schreiben vom 20.02.2014 (0,60 EUR Porto) und der Versendung der streitbefangenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung (1,45 EUR Porto) und kann nach Absatz 4 der Vorschrift ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptforderung beigetrieben werden.
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d. Die zunächst geltend gemachte Pfändungsgebühr in Höhe von 191,00 EUR war jedoch ausgehend davon, dass lediglich Hauptforderungen von 950,98 EUR, Säumniszuschläge von 894,00 EUR, Mahngebühren von 5,00 EUR sowie Auslagen von 2,05 EUR vollstreckbar sind, überhöht. Denn gemäß § 74b Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 und 3 i.V.m. Anlage 2 zu § 3 VKostO LSA werden für Pfändungen bis einschließlich 2.000,00 EUR nur Pfändungsgebühren in Höhe von 35,00 EUR erhoben, so dass der nach § 74 Abs. 4 VwVG LSA sogleich mit der Hauptforderung vollstreckbare Betrag darauf zu reduzieren war, was der Beklagte auch mit insoweitiger Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung erklärt hat.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO sowie aus Anlage 1 Nr. 5111 Ziff. 4 GKG. Denn soweit der Rechtsstreit seine Erledigung gefunden hat (anteiliger Streitwert: 20.334,51 [22.221,54 EUR – 1.887,03 EUR]), hat der Beklagte eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg, so dass die Kosten des Verfahrens insoweit vom Kläger zu tragen sind, sich mithin die tenorierte Kostenquote ergibt.
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III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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IV. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
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Referenzen
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- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- InsO § 207 Einstellung mangels Masse 2x
- § 231 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 228 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 240 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 74 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 167 1x
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- § 13 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 92 1x
- § 3 Abs. 1 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 2 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. a KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 231 Abs. 1 und 2 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
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