Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (4. Kammer) - 4 A 83/15
Gründe
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1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Dieser begehrte mit seiner Klage (zuletzt) die Feststellung, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 06.06.2014 mit der Verfügung, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 30.06.2014 zu verlassen, rechtswidrig gewesen ist und die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG auf seinen Antrag vom 13.03.2014 zu erteilen sowie hilfsweise die isolierte Aufhebung des Bescheides vom 06.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2015. Auf dieses Klageberehren ist in der Kostenentscheidung abzustellen, da es bei der Kostenentscheidung des § 161 Abs. 2 VwGO auf den vor der Erledigungserklärung zuletzt verfolgten Klageantrag ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 27.02.1992 – I ZR 35/90 –; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.07.2015 – L 11 KA 107/13 –, beide: juris).
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Nach der gebotenen summarischen Prüfung hätte dieser Antrag keinen Erfolg gehabt, da er bereits unzulässig war. Der Kläger hat kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Das berechtige Interesse an einer Feststellung liegt in jedem rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Interesse (BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 – 5 C 40/84 –, BVerwGE 74, 1). Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 20/12 -, juris).
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Ein berechtigtes Feststellungsinteresse dieser Art liegt nach der gebotenen Prüfung nicht vor.
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Es lässt sich nicht aus einer Wiederholungsgefahr ableiten. Dazu ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert bleiben (BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 20/12 -, juris). Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, da er meint, die Bundesagentur für Arbeit hätte der Berechtigung zu Unrecht nach § 39 Abs. 2 AufenthG nicht zugestimmt. Die Bundesagentur für Arbeit rechtfertigte ihre versagte Zustimmung damit, dass für die durch den Kläger angestrebte Beschäftigung bei seinem Bruder bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stünden. Dabei hat sie sich in ihrer Stellungnahme auf Arbeitssuchende bezogen, die im Zeitpunkt der Erklärung der Bundesagentur für Arbeit am 24.03.2014, 24.09.2014 sowie am 23.10.2014 uneingeschränkt vermittelbar zur Verfügung standen. Dies stellt eine Beurteilungsgrundlage dar, die sich aufgrund von Entwicklungen des Arbeitsmarktes stetig wandelt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine erneute Versagung der Zustimmung bzw. der Erteilung der konkret beantragten Aufenthaltserlaubnis zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft unter unveränderten tatsächlichen Umständen erfolgen wird, da sich die tatsächlichen Umstände, auf denen die Ablehnung beruht, bereits verändert haben.
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Auch mit einem Rehabilitationsinteresse lässt sich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides nicht begründen. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein bzw. ihr Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, a. a. O.). Es fehlt sowohl an einer Diskriminierung als auch an einer Außenwirkung. In dem angefochtenen Bescheid finden sich keine Anhaltspunkte, die geeignet wären, den Kläger herabzuwürdigen. Die Ablehnung wurde wie dargestellt mit Umständen begründet, die außerhalb der Person des Klägers liegen.
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Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus einer möglicherweise bestehenden Absicht des Klägers, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er einen Vermögensschaden erlitten hat und vom Beklagten Schadensersatz verlangt. Auch unabhängig davon wäre die Klage nicht aus diesem Gesichtspunkt zulässig: Sofern sich die von dem Kläger begehrte Verpflichtung erst nach Klageerhebung erledigt hat, kommt dem Fortsetzungsfeststellungsantrag keine Präjudizialität für Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zu. Dies würde voraussetzen, dass eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Dies wurde weder vorgetragen, noch ist dies ersichtlich.
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Der Kläger kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs ableiten. Ein Feststellungsinteresse ist in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (BVerwG, Beschl. v. 30.04.1999 – 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs 1 VwGO Nr. 6). Es liegt keine Fallgruppe vor, bei der typischerweise von einer kurzfristigen Erledigung vor einer gerichtlichen Entscheidung auszugehen ist. Effektiver Rechtsschutz verlangt, dass der Betroffene ihn belastende Eingriffsmaßnahmen in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen kann. Solange er durch den Verwaltungsakt beschwert ist, stehen ihm die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zur Verfügung. Erledigt sich der Verwaltungsakt durch Wegfall der Beschwer, wird nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Rechtsschutz gewährt, wenn der Betroffene daran ein berechtigtes rechtliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse hat. In den übrigen Fällen, in denen sein Anliegen sich in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts erschöpft, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG dann zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 22.12 -, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Dem Kläger war es zeitlich zuzumuten, den begehrten Verpflichtungsanspruch im Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen.
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Auch der hilfsweise gestellte isolierte Anfechtungsantrag ist nach summarischer Prüfung unzulässig. Der Kläger kann zwar, nachdem sich der von ihm geltend gemachte Anspruch durch seinen Wohnsitzwechsel nach A-Stadt erledigt hat, seinen gegen die Beklagte gerichteten Verpflichtungsantrag auf eine isolierte Anfechtungsklage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis umstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.1996 – 1 C 28.94 –, juris; Urt. v. 10.12.1996 – 1 C 19.94 –, juris; Beschl. v. 21.06.1993 – 1 C 16.93 –, InfAuslR 1993, 322). An dem dafür erforderlichen Rechtsschutzinteresse des Klägers fehlt es jedoch.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich von einem Vorrang der Verpflichtungsklage auszugehen mit der Folge, dass Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich (nur) durch eine Verpflichtungsklage ("Versagungsgegenklage") zu erstreiten ist, welche die Aufhebung des Versagungsbescheids umfasst, soweit er entgegensteht. Die Rechtsprechung erkennt aber an, dass allein die Aufhebung des Versagungsbescheids ausnahmsweise ein zulässiges – gegenüber der Verpflichtungsklage für den Kläger vorteilhafteres – Rechtsschutzziel sein kann, wenn eine mit diesem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder besser abgewendet werden kann (BVerwG, Urt. v. 21.11.2006 – 1 C 10/06 –, BVerwGE 127, 161) Das allgemeine Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage ist dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, wenn also die Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Klägers zurzeit nutzlos darstellt (BVerwG, Beschl. v. 27.07.2005 – 6 B 37.05 –, m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.05.2014 – 2 L 136/12 –, beide: juris). Nicht nutzlos in diesem Sinne ist auch eine Entscheidung des Gerichts, wenn sie für den Rechtsschutzsuchenden lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist; denn auch in diesem Fall werden die Gerichte nicht sinnlos in Anspruch genommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2002 – 4 CN 3.01 –, juris). Zwar kann wie ausgeführt die Aufhebung des Versagungsbescheids ausnahmsweise ein zulässiges – gegenüber der Verpflichtungsklage für den Kläger vorteilhafteres – Rechtsschutzziel sein, wenn eine mit diesem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder besser abgewendet werden kann, sodass ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine (isolierte) Anfechtungsklage besteht. Dazu kann auch die isolierte Anfechtung der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis zählen, wenn die beklagte Ausländerbehörde zwischenzeitlich nicht mehr zuständig ist, da in diesen Fällen eine rein tatsächliche Wirkung des ablehnenden Bescheides für die nunmehr zuständige Behörde bestehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2006, a. a. O.; Urt. v. 31.03.1987 – 1 C 32.84 –, juris). Dies ist vorliegend aber zu verneinen. Den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts wie des Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt lagen jeweils Sachverhalte zugrunde, in denen dem Kläger die begehrte Aufenthaltserlaubnis durch die nunmehr örtlich zuständige Ausländerbehörde noch nicht erteilt wurde. Die Gerichte nahmen hier ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis alleinig deshalb an, da nicht auszuschließen sei, dass sich die nunmehr zuständige Behörde an dem (womöglich rechtswidrig) ergangenen Versagungsbescheid der ursprünglich zuständigen Behörde in ihrer Entscheidung orientieren werde und die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus den gleichen Gründen ablehnen wird. Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend nicht gegeben. Dem Kläger wurde von der nunmehr zuständigen Ausländerbehörde der Stadt A-Stadt die begehrte Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt. Eine tatsächliche (erst recht nicht rechtliche) Wirkung ging von dem streitgegenständlichen Versagungsbescheid mithin nicht aus. Es ist auch nicht ersichtlich, dass von diesem zukünftig Wirkungen ausgehen könnten. Die Stadt A-Stadt, die die Aufenthaltserlaubnis bereits erteilt hat, wird sich zukünftig – etwa bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis – nicht an dem streitgegenständlichen Versagungsbescheid orientieren. Ebenso wenig ist dies von der Beklagten zu erwarten, sollte der Kläger seinen Wohnsitz erneut in deren Zuständigkeitsgebiet nehmen. Wie bereits ausgeführt wird sich zu diesem Zeitpunkt die Beurteilungsgrundlage derart verändert haben, dass es einer neuen, von dem streitgegenständlichen Bescheid losgelöste, rechtliche und tatsächliche Prüfung bedarf.
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Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtung resultiere daraus, dass die mittlerweile örtlich unzuständige (Widerspruchs-)Behörde eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts getroffen hat. Durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Stadt A-Stadt hat diese sämtliche von dem streitgegenständlichen Versagungsbescheid ausgehende Wirkungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beseitigt.
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Es entsprach jedoch der Billigkeit, die Kosten des Vorverfahrens der Beklagten aufzuerlegen, da die ursprüngliche Versagung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit vom 24.03.2014 nach der gebotenen Prüfung nicht den Anforderungen an eine solche genügte und dies erst im Widerspruchsverfahren durch Stellungnahme vom 24.09.2014 sowie vom 23.10.2014 nachgeholt wurde. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, wonach der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist. Vorliegend wurde eine überprüfbare und vor allem tragbare Begründung der verweigerten Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erst im Widerspruchsverfahren gegeben, sodass es sich nach der gebotenen Prüfung aufdrängt, dass ein unbeachtlicher Verfahrensverstoß nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorlag.
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2. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren war für notwendig zu erklären, da es dem Widerspruchsführer unter Berücksichtigung seiner Vorbildung und der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Gegenstandes des Vorverfahrens nicht zuzumuten ist, das Verfahren ohne anwaltlichen Beistand zu führen, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
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3. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, da die Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
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4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderung.
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Referenzen
- § 38a AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern 2x
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 161 2x
- § 39 Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 2x
- VwGO § 42 1x
- VwVfG § 1 Anwendungsbereich 1x
- VwVfG § 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren 1x
- VwGO § 162 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 35/90 1x (nicht zugeordnet)
- 11 KA 107/13 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 40/84 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 20/12 2x (nicht zugeordnet)
- 1 C 10/06 1x (nicht zugeordnet)
- 2 L 136/12 1x (nicht zugeordnet)