Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (4. Kammer) - 4 A 200/13

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Versagung eines Grundlagenbescheides hinsichtlich Aufwendungen in Bezug auf ein Baudenkmal für die Jahre 2010 und 2011.

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Der Kläger ist Eigentümer des Flurstückes 135 (Flur 49 der Gemarkung B-Stadt). Auf dem Grundstück befindet sich das Kulturdenkmal „ehemaliges Badehaus“, welches Denkmal i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 DenkmSchG LSA ist.

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Am 05. Mai 2004 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Baugenehmigung, welche die denkmalschutzrechtliche Genehmigung einschließt, in Bezug auf den Um- und Ausbau des Denkmals in ein Zweifamilienhaus. Gegenstand des Bauantrages aus dem Jahr 2003 war sowohl eine detaillierte Schilderung der beabsichtigten denkmalpflegerischen Maßnahmen als auch der baugenehmigungsbedürftigen Maßnahmen.

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In der Folgezeit setzte der Kläger die beschriebenen Maßnahmen teilweise um und erhielt hierfür Zuwendungen durch das Landesverwaltungsamt . Dabei dokumentierte der Kläger fotografisch den Zustand des Gebäudes sowie die umgesetzten Arbeiten zumindest bis zum Jahr 2005. Diese Dokumentation bot der Kläger dem Beklagten jeweils zur Kenntnis an.

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Der Beklagte, das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (LDA) und das Landesverwaltungsamt erhielten ausführliche Leistungsverzeichnisse erstmalig 2005, sowie in den Folgejahren bis 2007 mit Aktualisierungen zur Stellungnahme im Rahmen von Zuschussanträgen. Dabei bat der Kläger bei der jeweiligen Antragstellung zugleich um Würdigung der Leistungsverzeichnisse als Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde i. S. d. EStG.

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Am 11. Dezember 2008 fand ein Ortstermin an dem Gebäude mit dem LDA statt. Dabei stellte das LDA fest, dass der Verlust von wichtigen bauzeitlichen Ausstattungselementen durch die Umbauarbeiten die Denkmalqualität erheblich beeinträchtige.

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In den Jahren 2003 bis 2009 bescheinigte der Beklagte dem Kläger die Erforderlichkeit von Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 3 DenkmSchG i. V. m. § 7 i EstG.

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Am 12. Dezember 2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 20 Abs. 3 DenkmSchG für Aufwendungen i. H. v. 2.827,00 Euro im Jahr 2010 sowie für das Jahr 2011 für Aufwendungen i. H. v. 6.093,25 Euro mit jeweils tabellarischer Aufstellung seiner Aufwendungen. Die geltend gemachten Aufwendungen betrafen dabei Materialkosten sowie zwei Dienstleistungen der BKI GmbH („Ersatz gestohlener Fallrohre, Schornsteinöffnung“ sowie „Reparatur Sturmschaden“).

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Am 18. Januar 2012 sowie am 01. Februar 2012 besichtigte der Beklagte gemeinsam mit dem Kläger das Denkmal.

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Mit Schriftsatz vom 02. April 2012 sowie vom 12. Juli 2012 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Versagung der Bescheinigung an.

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Mit Bescheiden vom 15. Mai 2012 sowie vom 16. Oktober 2012 wurden die Anträge zurückgewiesen. Die Aufwendungen seien nicht bescheinigungsfähig. Die Maßnahmen seien vor der Ausführung nicht mit dem Beklagten abgestimmt worden. Es sei weiter nicht ersichtlich, dass die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erhaltung des Baudenkmals stünden. Bei dem Ortstermin habe sich ergeben, dass die angeschafften Materialien am Denkmal nicht dauerhaft verbaut worden seien. Zudem handele es sich zum Teil auch um Maßnahmen, die die Substanz des Denkmals nicht erhalten, sondern zerstört hätten. Kosten für Fahrten und Treibstoffe zählten zu den Eigenleistungen des Eigentümers und seien daher nicht bescheinigungsfähig.

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Gegen die Bescheide erhob der Kläger unter dem 17. Juni 2012 sowie 18. November 2012 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, dass eine Abstimmung nicht mehr erforderlich gewesen sei, da diese bereits durch die Einreichung der detaillierten Bauunterlagen erfolgt sei. Weiter seien die Arbeiten zum Erhalt des Denkmals notwendig gewesen, vor allem vor dem Hintergrund, dass eine Sanierung des Gebäudes sich wirtschaftlich nur dann rechne, wenn dieses zu einem Zweifamilienhaus ausgebaut würde.

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Mit Widerspruchsbescheiden vom 25. Juni 2013 sowie vom 4. November 2013 wurden die Widersprüche des Klägers zurückgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Maßnahmen vor deren Ausführung mit dem Beklagten abgestimmt worden seien. Die detaillierte Baubeschreibung ersetze eine solche Abstimmung nicht, da die jeweils anstehenden, konkreten Maßnahmen einschließlich konkreter Planungsunterlagen abgestimmt werden müssten. Die Baugenehmigung selbst sowie die denkmalschutzrechtliche Genehmigung seien nicht als Abstimmung anzusehen. Abbruch und Substanzzerstörung könnten darüber hinaus nicht als notwendige Arbeiten bescheinigt werden.

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Am 14. Juli 2013 hat der Kläger Klage gegen die Versagung der Bescheinigung für Aufwendungen aus dem Jahr 2010 erhoben (4 A 200/13 MD).

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Am 23. November 2013 hat der Kläger Klage gegen die Versagung der Bescheinigung für Aufwendungen aus dem Jahr 2011 erhoben (4 A 328/13 MD).

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Zur Begründung seiner Klagen wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung. Daneben führt er aus, dass die angeschafften Materialien für eine Bescheinigung nicht am Denkmal verbaut sein müssten. Es genüge die Anschaffung. Eine spätere Geltendmachung sei auch nicht möglich, da die Aufwendungen im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden müssten. Eine Abstimmung der Arbeiten der BKI-GmbH sei nicht notwendig gewesen, da diese zum einen nur den Ersatz eines schon bestehenden Fallrohres beträfen, zum anderen aus einem Sturmschaden resultierten, der unverzüglich behoben hätte behoben werden müssen, sodass eine Abstimmung aus zeitlichen Gründen tatsächlich nicht möglich gewesen sei.

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Die Verfahren 4 A 200/13 MD und 4 A 328/13 MD sind durch Beschluss vom 09. Juni 2015 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 4 A 200/13 MD weitergeführt worden.

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Der Kläger beantragt,

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1. unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 15.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 26.06.2013, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Bescheinigung für Aufwendungen i. H. v. 2.827,00 Euro für das Jahr 2010 gemäß § 20 Abs. 3 DenkmSchG auszustellen,

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hilfsweise, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 15.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 26.06.2013, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 12.12.2011 auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß §§ 7 i und 11 b EStG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden, sowie

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2. unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 15.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 26.06.2013, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Bescheinigung für Aufwendungen i. H. v. 6.093,25 Euro für das Jahr 2011 gemäß § 20 Abs. 3 DenkmSchG auszustellen,

22

hilfsweise, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 15.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 26.06.2013, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 12.12.2011 auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß §§ 7 i und 11 b EStG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klagen abzuweisen.

25

Er wiederholt dabei seine Begründung aus den Ausgangsbescheiden.

26

Am 04. November 2015 führte das Gericht einen Termin zur Beweisaufnahme durch die Berichterstatterin am Denkmal durch. Dabei wurde festgestellt, dass die angeschafften Materialien nicht am Denkmal verbaut worden sind. Mit Ausnahme der Biberschwanzziegel befanden sich sämtliche Materialien nicht am Denkmal. Das Kupferfallrohr an der Nordseite des Denkmals wurde ersetzt und mittlerweile durch Hartlot befestigt. Die Reparatur des Sturmschadens sowie die Eindeckung der Öffnung eines abgebrochenen Schornsteines konnten optisch nachvollzogen werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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1. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 25. Juni 2013 sowie der Bescheid vom 16. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 04. November 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten einkommensteuerrechtlichen Grundlagenbescheinigung gem. § 20 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz des Landes (GVBl. S. 368 - DenkmSchG LSA) vom 21. Oktober 1991, in der derzeit gültigen Fassung. Diese wird nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 7 i Abs. 1 EStG erteilt. Nach § 7 i Abs. 2 EStG kann der Denkmalinhaber erhöhte Absetzungen nach § 7 i Abs. 1 EStG in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden – hier die untere Bauaufsichtsbehörde als Denkmalschutzbehörde (§ 4 Abs. 3 DenkmSchG) – nachweist, dass die für die Baumaßnahmen angefallenen Herstellungskosten nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich (§ 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG) und die Maßnahmen in Abstimmung mit der Behörde durchgeführt worden sind (§ 7 i Abs. 1 Satz 6 EStG). Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung sind demnach die Erforderlichkeit der Herstellungskosten für den Erhalt des Gebäudes als Baudenkmal bzw. für seine sinnvolle Nutzung und die Abstimmung der Baumaßnahmen vor ihrem Beginn.

31

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zum einen handelt es sich bei den überwiegenden vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen (noch) nicht um Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind (a), zum anderen wurden diese nicht in Abstimmung mit dem Beklagten ausgeführt (b), zum wieder anderen handelt es sich darüber hinaus teilweise nicht um zulässige Absetzungen i. S. d. § 7 i Abs. 1 EStG (c).

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a) Bei einem Großteil der geltend gemachten Aufwendungen des Klägers für die Jahre 2010 und 2011 handelt es sich nicht um Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Wie sich bei dem Ortstermin vom 04. November 2015 ergab, wurden die überwiegenden geltend gemachten Aufwendungen (noch) nicht am Denkmal verbaut (vgl. Niederschrift über den Termin zur Beweisaufnahme vom 04.11.2015, S. 1 f.). Hierbei handelt es sich um sämtliche geltend gemachte Positionen für das Jahr 2010 sowie um die geltend gemachten Positionen für das Jahr 2011, mit Ausnahme der Positionen:

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(1) BKI GmbH – Ersatz gestohlener Fallrohre, Eindeckung Schornsteinöffnung i. H. v. 1.149,61 Euro
(2) BKI GmbH – Reparatur Sturmschaden i. H. v. 477,69 Euro.

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vgl. Positionen 10 und 11 der Anlage 5 zur Klageschrift vom 22. November 2013 (ehemals 4 A 328/13 MD).

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Ungeachtet dessen, ob es sich bei der bloßen Anschaffung von Baumaterialien, die noch nicht am Denkmal verbaut worden sind, überhaupt um Baumaßnahmen handelt, kann zumindest nicht beurteilt werden, ob diese nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Denn es ist weder für den Beklagten noch für das Gericht möglich und (erst recht nicht) rechtlich zulässig, bei nur in der Planung befindlichen Baumaßnahmen für die Finanzbehörde verbindlich zu bescheinigen, dass diese nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Dabei würde es sich um die Beurteilung eines Zustandes handeln, der noch in der Zukunft liegt. Bei zukünftigen Zuständen ist es aber nicht möglich, bereits vorab zu bescheinigen, dass die Baumaßnahmen zur Erhaltung des Denkmales oder für seine sinnvolle Nutzung erforderlich sind. Denn es besteht keine Gewähr dafür, dass die Materialien überhaupt oder in der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Planung ausgeführt werden. So könnte der Bauherr durch eine vorzeitige Bescheinigung Absetzungen erhalten, die ihm materiell-rechtlich nicht zustehen. Genau dies soll aber der durch die Denkmalschutzbehörde als Fachbehörde zu erteilende Grundlagenbescheid verhindern. Die Finanzbehörden könnten nach Erteilung des Grundlagenbescheides die materiell-rechtlichen Voraussetzungen auch nicht (nochmals) in eigener Zuständigkeit prüfen, da der Grundlagenbescheid hinsichtlich der Erforderlichkeitsprüfung Bindungswirkung entfaltet. In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass eine Bescheinigung nach § 7 i Abs. 2 EStG Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ist (BFH, Urt. v. 11.06.2002 – IX R 79/97 –, BFHE 199, 335). Vertritt das Finanzamt eine von der bescheinigenden Behörde abweichende Auffassung und hält es den Grundlagenbescheid für rechtswidrig, so hat es nur die Möglichkeit, bei der Behörde darauf hinzuwirken, dass sie ggf. ihre Bescheinigung zurücknimmt oder ändert und ist nach Remonstration auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen (BFH, Urt. v. 04.05.2004 – XI R 38/01 –, juris).

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Es ist darüber hinaus für das erkennende Gericht überhaupt nicht ersichtlich, dass eine Verwendung der geltend gemachten Aufwendungen bevorstehen würde. Nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei ein Einbau zeitlich noch nicht absehbar und derzeit wirtschaftlich nicht realisierbar. Vielmehr werde das hiesige Klageverfahren abgewartet, um im Falle einer stattgebenden Entscheidung weitere Fördermittel zu beantragen. Es müssen danach also noch Bedingungen eintreten, von denen die weiteren Arbeiten finanziell abhängig sind. Ein Konzept, die angeschafften Materialen finanziell eigenständig am Denkmal zu verwenden besteht derzeit nicht.

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Daneben verlangt § 7 i Abs. 1 Satz 6 EStG, dass die Baumaßnahmen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein müssen. Schon allein der Wortlaut spricht dafür, dass im Zeitpunkt der Beurteilung dieser Voraussetzung die konkrete Baumaßnahme abgeschlossen sein muss; anders als bei der Abstimmung selbst, die zeitlich vor der Baumaßnahme liegen muss. Diese Abstimmung ist wesentliche Voraussetzung für den vom Kläger begehrten Grundlagenbescheid. Auch diese Beurteilung, nämlich ob die Baumaßnahme in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde durchgeführt wurde, lässt sich tatsächlich wie materiell-rechtlich erst nach Abschluss der Baumaßnahme treffen. Denn vor Abschluss der Baumaßnahme ist noch nicht ersichtlich, dass diese tatsächlich in der mit der zuständigen Behörde abgestimmten Art und Weise ausgeführt wurde.

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Für diese Auslegung spricht letztlich auch § 7 i Abs. 1 Satz 2 EStG, wonach eine sinnvolle Nutzung nur anzunehmen ist, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. Auch dies kann erst nach Abschluss der jeweils geltend gemachten (Teil-)Baumaßnahme beurteilt werden.

39

Letztlich würde ein erteilter Grundlagenbescheid zum jetzigen Zeitpunkt keine verbindliche Aussage zu den zu bescheinigenden Tatbestandsmerkmalen des § 20 Abs. 3 DenkmSchG LSA i. V. m. § 7 i Abs. 1 EStG treffen können. Genau hierin besteht aber nach dem Vorstehenden der Sinn und Zweck der Bescheinigung.

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Soweit der Kläger meint, dass er die Anschaffung von Material nur in dem Kalenderjahr geltend machen kann, in welchem er die Anschaffung getätigt hat, so ist dies nach dem Wortlaut des § 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG nicht überzeugend. Danach kann der Steuerpflichtige im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen absetzen. Jahr der Herstellung ist nach § 9 a Halbsatz 2 EStG das Jahr der Fertigstellung; im Gegensatz zum Jahr der Anschaffung, welches das Jahr der Lieferung ist, worauf § 7 i Abs. 1 EStG aber gerade nicht abstellt.

41

b) Daneben wurden sämtliche vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen (noch) nicht mit dem Beklagten abgestimmt. Dies gilt insbesondere für die lediglich noch zu überprüfenden tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen der BKI GmbH. § 7 i EStG begünstigt ausschließlich Baumaßnahmen, die – gemessen am Zustand des Baudenkmals vor ihrem Beginn – geboten sind, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeizuführen. Da diese Entscheidung nicht im Nachhinein getroffen werden kann, muss die Baumaßnahme in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde durchgeführt werden (BFH, Beschl. v. 08.09.2004 – X B 51/04 –, juris). § 7 i EStG kann gegen seinen Wortlaut nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Steuervergünstigung auch bei nicht erfolgter Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde durchgeführten Baumaßnahmen gewährt wird. Die Abstimmung muss auf die konkrete Baumaßnahme bezogen stattfinden – eine generelle Absprache, wie etwa die allgemeine Beschreibung der denkmalpflegerischen Maßnahmen im Bauantrag aus dem Jahr 2003 (Bl. 15 ff. der Beiakte A) über künftig auszuführende Reparatur- und Sanierungsarbeiten, erfüllt nicht den Begriff der Abstimmung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.12.2008, NVwZ 2009, 1053). Die vorherige Abstimmung dient – neben der Sicherung der denkmalgerechten Ausführung der Arbeiten – in erster Linie der Feststellung der Tatsachen, insbesondere des Zustandes des Bauwerks, an dem die Maßnahmen vorgenommen werden sollen, die notwendig sind, um so die Erforderlichkeit der geplanten Maßnahmen im Einzelnen beurteilen zu können. Dem Steuerpflichtigen soll damit schon vor Beginn der Arbeiten klar sein, für welche der Maßnahmen im Einzelnen die Erforderlichkeit im Sinne von § 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG von der für die spätere Ausstellung der Grundlagenbescheinigung zuständigen Fachbehörde bejaht wird. Denn aus denkmalpflegerischer Sicht können durchaus auch Maßnahmen am Baudenkmal erwünscht sein, die nicht förderfähig sind, weil nicht „erforderlich“, sondern möglicherweise (nur) angemessen und fachlich sinnvoll. In jedem Fall ist die grundsätzliche Entscheidung über den Charakter der Maßnahme am Baudenkmal vor ihrer Durchführung zu treffen. Im Übrigen ist die Art und Weise, in der die Abstimmung im Einzelnen zu erfolgen hat, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. zum Ganzen BayVGH, Urt. v. 20.6.2012 – 1 B 12.78 –, juris).

42

Gemessen an diesen Vorgaben sind die gesetzlichen Anforderungen an eine Abstimmung zwischen dem Kläger und dem Beklagten für die durchgeführten Baumaßnahmen nicht erfüllt.

43

Aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen ergibt sich für eine Abstimmung keinerlei Hinweis. Der Kläger führt vielmehr selbst in seinen Klagebegründungen aus, dass er aufgrund der Tatsache, dass sieben Jahre lang die durch ihn geltend gemachten Kosten anstandslos anerkannt worden wären, davon ausging, dass eine Abstimmung für die Folgejahre nicht notwendig sei (jeweils S. 6). Auch gab er im Ortstermin vom 04. November 2015 selbst zu Protokoll, dass die alleinig noch zu betrachtenden bereits ausgeführten Maßnahmen der BKI GmbH (vgl. oben) nicht mit dem Beklagten abgestimmt wurden (vgl. Niederschrift über den Termin zur Beweisaufnahme vom 04.11.2015, S. 2).

44

Diese Aufwendungen betreffen zum einen den Ersatz eines gestohlenen Kupferfallrohres an der Nordseite des Denkmals, zum anderen die Beseitigung eines Sturmschadens (vgl. Niederschrift über den Termin zur Beweisaufnahme vom 04.11.2015, S. 2). Hinsichtlich des Ersatzes des Kupferfallrohres trug der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor, dass er diese Arbeiten nicht mit dem Beklagten abgestimmt habe, da er lediglich eine Ersetzung bereits vorhandener Rohe, nicht aber eine Veränderung herbeiführt habe. Solche Maßnahmen seien grundsätzlich nicht abstimmungspflichtig. Daneben habe das gestohlene Fallrohr schnellstmöglich ersetzt werden müssen, sodass für eine Abstimmung mit dem Beklagten kein Raum bestanden habe. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass der Abstimmungstatbestand des § 20 Abs. 3 DenkmSchG LSA i. V. m. § 7 i Abs. 1 EStG keine Ausnahmen oder gar einen beschränkten Anwendungsbereich auf bestimmte Baumaßnahmen enthält. Vielmehr normiert § 7 i Abs. 1 Satz 6 EStG, dass die Baumaßnahmen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein müssen. Daneben dient die Abstimmung vor allem der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Veränderungen. Ohne einer vorherigen Abstimmung ist es dem Beklagten letztlich nicht möglich, festzustellen, dass tatsächlich nur ein Ersatz vorliegt und nicht etwa ein aliud, wenn er dies zuvor nicht begutachten konnte. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Arbeiten der BKI GmbH unverzüglich hätten umgesetzt werden müssen, macht dies eine Abstimmung vorliegend nicht entbehrlich. Hierbei handelt es sich um den Ersatz eines Kupferfallrohres, das dem Kläger nach seinem Vortrag wiederholt gestohlen worden sei. Dabei ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger zwar durchaus Zeit hatte, ein Unternehmen mit den Arbeiten (mehrmals) zu beauftragen, nicht jedoch, diese Arbeiten kurzfristig mit dem Beklagten – notfalls mündlich – abzustimmen, zumal der Beklagte seinen Sitz am Ort des Denkmals hat.

45

Gleiches gilt für die Arbeiten am Dachfirst bzw. am abgebrochenen Schornstein. Auch hier trägt der Kläger ausdrücklich vor, dass er die Arbeiten nicht konkret mit dem Beklagten abgestimmt habe (vgl. Niederschrift über den Termin zur Beweisaufnahme vom 04.11.2015, S. 2).

46

Soweit der Kläger daneben meint, dass die im Bauantrag enthaltene Beschreibung der denkmalpflegerischen sowie baugenehmigungsbedürftigen Maßnahmen eine erneute Abstimmung entbehrlich gemacht hätten, kann dem nicht gefolgt werden. Denn eine Abstimmung hätte vorausgesetzt, dass der Beklagte nicht nur über die Art der beabsichtigten Arbeiten in Kenntnis gesetzt wird, sondern auch, dass das aktuelle und sich danach ergebende neue Erscheinungsbild des Baudenkmals erörtert wird. Der Bauantrag stammt aus dem Jahr 2003, die letzten Leistungsverzeichnisse aus dem Jahr 2007. Wie jedoch in den Ortsterminen des Beklagten festgestellt wurde, hat sich der Zustand des Denkmals nach 2007 erheblich verändert. An diesen Feststellungen hat das Gericht nach der Durchführung der Beweisaufnahme vom 04. November 2015 keine Zweifel. Schon aus diesem Grund kann eine mögliche Abstimmung im Jahr 2007 nicht den oben dargestellten gesetzgeberischen Anforderungen genügen.

47

Weiter muss die Denkmalschutzbehörde auch über den Umfang der konkreten Arbeiten und damit über die im Einzelnen vom Denkmalinhaber geplanten Schritte in Kenntnis gesetzt werden, um überhaupt in die Lage versetzt zu sein, die Erforderlichkeit (vgl. § 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG: „nach Art und Umfang“) beurteilen zu können. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat lediglich im Jahr 2003 (mit Aktualisierungen bis 2007) den Beklagten darüber informiert, welche Maßnahmen er beabsichtige, durchzuführen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger dies bereits bei Beantragung der Genehmigung sehr detailliert und umfangreich geschildert hat. Jedoch beinhalten diese Schilderungen lediglich die in weiter Zukunft (teilweise über zehn Jahre zurückliegenden) Pläne vor Baubeginn. Das Denkmal wies jedoch bereits 2010 einen Zustand auf, der eine erneute Abstimmung notwendig gemacht hätte.

48

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte den beabsichtigten Maßnahmen unter Auflagen in der Baugenehmigung zugestimmt hat. Dies hat, wie bereits oben ausgeführt, lediglich im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren stattgefunden, nicht in einem davon unabhängigen Verfahren der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit der durchgeführten Maßnahmen nach § 7 i EStG. Daneben wurden die Auflagen nach § 14 DenkmSchG LSA getroffen. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit stellt eine Verschärfung bezüglich der Anforderungen für auf eine sinnvolle Nutzung ausgerichtete Baumaßnahmen dar, sodass der Tatbestand des § 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG deutlich enger gefasst ist als die die Zulässigkeit von Baumaßnahmen an Denkmälern regelnde Vorschrift des § 14 DenkmSchG LSA. In einer Genehmigung nach § 14 DenkmSchG LSA kann mithin keine Abstimmung nach § 7 i EStG gesehen werden.

49

Da somit eine vorherige Abstimmung hinsichtlich der durchgeführten Maßnahmen mit dem Beklagten nicht stattgefunden hat, kommt es für die Entscheidung auf die Frage, ob die Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich gewesen sind, nicht mehr an.

50

c) Die durch den Kläger geltend gemachten Fahrtkosten sind ebenfalls nicht bescheinigungsfähig nach § 20 Abs. 3 DenkmSchG i. V. m. § 7 i Abs. 1 EStG. Zum einen handelt es sich hierbei um Fahrtkosten hinsichtlich Materialien, die wie oben dargestellt nicht am Denkmal verbaut sind. Zum anderen macht § 7 i EStG, der eine erhöhte Absetzung bei Baudenkmalen abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG vorsieht, zur Voraussetzung, dass es sich um Herstellungskosten für Baumaßnahmen handeln muss, während dessen § 7 Abs. 4 und Abs. 5 EStG nur die Absetzung von Herstellungskosten vorsieht. Daraus ist zu folgern, dass solche im Rahmen von § 7 i EStG abzusetzende Aufwendungen unmittelbar für bauliche Maßnahmen entstanden sind, d. h. entweder für den Verbrauch von Baumaterialien oder zur Inanspruchnahmen von Diensten, die unmittelbar für Baumaßnahmen in Anspruch genommen wurden (VG Ansbach, Urt. v. 02.02.2004 – AN 18 K 01.00196 –, juris). Zu solchen zählen die geltend gemachten Fahrtkosten des Klägers nicht. Diesem Verständnis entspricht auch Ziffer 2.2 der Bescheinigungsrichtlinie zur Anwendung der §§ 7 i, 10 f und 11 b des Einkommensteuergesetzes 1990 des Landes vom 01.01.2002, wonach zu den tatsächlich angefallenen Aufwendungen nicht der Wertansatz für die eigene Arbeitsleistung des Denkmaleigentümers oder für unentgeltlich Beschäftigte gehört, weil ersparte Kosten steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden können.

51

Dass im Rahmen der Herstellungskosten für Baumaßnahmen nach § 7 i Abs. 1 EStG nur unmittelbar bauliche Aufwendungen gemeint sein können, ergibt sich auch auf Grund der im Rahmen der in § 7 i Abs. 1 Satz 6 EStG enthaltenen Abstimmungspflicht, wonach die Baumaßnahmen in Abstimmung mit der Denkmalbehörde durchgeführt worden sein müssen. Würde man von einem in Anlehnung in § 7 Abs. 4 und 5 EStG enthaltenen Herstellungskostenbegriff ausgehen, worunter dann z. B. auch die Fahrtkosten des Klägers fallen könnten, müsste sich diese Abstimmungspflicht nicht nur darauf erstrecken, ob bei der geplanten Baumaßnahme die denkmalpflegerischen Belange berücksichtigt werden, sondern auch auf sämtliche Aufwendungen an sich, also auch auf die Fahrtkosten (VG Ansbach, Urt. v. 02.02.2004, a. a. O.). Dies würde dazu führen, auch bei anfallenden Fahrtkosten unter Umständen denkmalpflegerische Belange zu prüfen wären.

52

Soweit der Kläger im Hinblick auf die ihm entstandenen Fahrtkosten geltend macht, im Falle der Inanspruchnahme eines Speditionsunternehmens seien ihm die Kosten als notwendig i. S. d. § 7 i EStG bescheinigt worden, so ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger dadurch möglicherweise einen ihm nach § 7 i EStG nicht zustehenden Vorteil erlangt hätte, er aus diesem jedoch keine „Gleichbehandlungsansprüche“ bezüglich der streitgegenständlichen geltend gemachten Fahrtkosten ableiten kann.

53

2. Die gestellten Hilfsanträge sind aus den gleichen Erwägungen abzuweisen. Der Kläger keinen Anspruch darauf, den Beklagten zu verpflichten, die Anträge des Klägers vom auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß §§ 7 i und 11 b EStG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Ein solcher Anspruch besteht auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Beklagte dem Kläger eine vorläufige Bescheinigung nach § 20 Abs. 3 DenkmSchG LSA i. V. m. § 7 i EStG ausstellen kann. Zum einen hat der Kläger dies beim Beklagten nicht beantragt. Zum anderen entfaltet eine vorläufige Bescheinigung keine Bindungswirkung gegenüber den Finanzbehörden. Sie wirkt allein zwischen der Denkmalschutzbehörde und dem Antragsteller, der so vorab Klarheit über die Bescheinigungsfähigkeit erlangt. Der Anwendungsbereich einer solchen vorläufigen Bescheinigung ist dann eröffnet, wenn ein Baudenkmal vorliegt und die Erforderlichkeit der geplanten Maßnahmen sowie die Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde gegeben sind. Der Vorläufigkeitsausspruch bezieht sich demnach ausschließlich auf die Höhe der Aufwendungen, die übrigen Voraussetzungen müssen demgegenüber bereits vorliegen. Anderenfalls wäre nicht zu erkennen, welchen Zweck eine solche vorläufige Bescheinigung erfüllen sollte. Nach dem hier vorliegenden Sachverhalt hätte eine vorläufige Bescheinigung hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Abstimmung der Maßnahme letztlich keine Rechtswirkungen, da weder die Finanzbehörde noch die Denkmalschutzbehörde hinsichtlich irgendeiner Voraussetzung gebunden wären.

54

3. Nach alledem war daher die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.


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