Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 178/14
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten nunmehr um die Frage, ob der ursprüngliche Rechtsstreit in der Hauptsache seine Erledigung gefunden hat.
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Die Klägerin zu 1. ist als Eigentümerin von Grundstücken in G-Stadt mit dem ursprünglich streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 17.10.2013 zu Anschlussbeiträgen herangezogen worden. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens (vgl. Widerspruchsbescheid vom 16.04.2014) erhob sie ebenso wie die Kläger zu 2. und 3. am 05.05.2014 Klage und suchte um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (9 B 196/14 MD) nach. Letzteren lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 22.07.2014 ab; die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 13.10.2014 (4 M 121/14) zurück.
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Mit Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2014 (GVBl. LSA, S. 522) regelte der Gesetzgeber im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 (1 BvR 2457/08), dass Abgaben zum Vorteilsausgleich innerhalb von 10 Jahren nach Eintritt der Vorteilslage zu erheben sind (§ 13 b KAG LSA), diese Frist jedoch nicht vor dem 31.12.2015 endet (§ 18 Abs. 2 KAG LSA). Das Gesetz trat am 24.12.2014 in Kraft.
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Nachdem die Kläger mit Schriftsatz vom 24.09.2015 die Verfassungswidrigkeit der ursprünglichen Rechtlage rügten, erklärten sie vor dem Hintergrund der zur Kenntnis gelangten Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt den Rechtsstreit in der Hauptsache mit Schreiben vom 25.11.2015 für erledigt. Der Beklagte lehnte mit Schriftsatz vom 09.12.2015 die Abgabe einer Erledigungserklärung ab. Daraufhin vertreten die Kläger die Auffassung, dass nunmehr die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen sei.
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Die Kläger beantragen sinngemäß,
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festzustellen, dass der mit Klageschrift vom 02.05.2014 eingeleitete Rechtsstreit in Hauptsache erledigt ist.
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Der Beklagte beantragt sinngemäß,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
I.
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Über die Klage konnte im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Kläger war als Antrag, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, auszulegen (Schmidt in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 11. Aufl, § 113 Rn. 112 ff.).
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Der Übergang von der Anfechtungs- zur Erledigungsfeststellungsklage ist zulässig. Ein nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis kann einem Klagebegehren die Grundlage entziehen und deshalb die Klage für den Kläger gegenstandslos werden lassen. Für diesen Fall eröffnet ihm das Prozessrecht die Möglichkeit, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Schließt sich der Beklagte der Erklärung des Klägers an, ist nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Widerspricht der Beklagte, wird der Rechtsstreit fortgesetzt. Das Gericht hat dann grundsätzlich nur noch die Frage zu prüfen, ob sich das ursprüngliche Klagebegehren durch das nach Klageerhebung eingetretene Ereignis tatsächlich erledigt hat. Dabei ist die Umstellung vom ursprünglichen Klageantrag auf den Antrag, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auszusprechen, von den für Klageänderungen geltenden einschränkenden Voraussetzungen des § 91 VwGO freigestellt (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 22.01.1993 – 8 C 40/91 – sowie OVG LSA, B. v. 31.07.2014 – 2 M 36/14 – m. w. N; beide juris).
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In der zitierten Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Kläger nicht nur dann zum Begehren auf Feststellung der Hauptsacheerledigung übergehen kann, wenn sich ein Verfahren etwa durch Untergang der in Anspruch genommenen Sache im engeren Sinne oder durch Aufhebung des Verwaltungsaktes erledigt hat, sondern auch dann, wenn das Verfahren infolge einer Rechtsänderung oder einer anderen wesentlichen Änderung eine derartige Wendung zuungunsten des Klägers genommen hat, dass eine bis dahin aussichtsreiche Klage unbegründet geworden oder ihre Erfolgsaussicht geschmälert worden ist. Dies gilt insbesondere auf dem Gebiet des Beitragsrechts wegen der Möglichkeit einer nachträglichen Heilung eines Heranziehungsbescheids im Verwaltungsprozess durch den (erstmaligen) Erlass einer (voll) wirksamen Beitragssatzung oder die Erfüllung sonstiger Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen. Die damit einhergehende Kostenlast kann der Kläger dann dadurch abwenden, dass er die Hauptsache für erledigt erklärt (vgl. BVerwG, U. v. 22.01.1993, a. a. O.). Gleiches gilt nach Auffassung des Gerichts auch im Falle einer solchen Rechtsänderung, die für den Rechtsstreit beachtlich ist (vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl., § 161 Rn. 139). Dies folgt aus dem Prozessrechtsverhältnis, welches ungeachtet des Ausgangs des dem zugrundeliegenden materiellen Streitgegenstandes das bei dessen Begründung in die bestehende Rechtslage gesetzte Vertrauen (hier: Unwirksamkeit von § 6 KAG LSA) schützt. Besteht zwar ansonsten kein schutzwürdiges Vertrauen in die Unwirksamkeit geltenden Rechts (vgl. BVerwG, B. v. 22.01.1986 - 8 B 123.84 –; BVerfG, B. v. 03.09.2009 – 1 BvR 2384/08 –; beide juris), so verhält sich dies beim Prozessrechtsverhältnis deshalb anders, weil die Unwirksamkeit des Rechts gerade (auch) Anlass für die Klageerhebung war.
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2. Dies vorausgeschickt, hat der von der Klägerin zu 1. gegen den Beklagten geführte Rechtsstreit betreffend den Bescheid des Beklagten vom 17.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2014 mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2014 (GVBl. LSA, S. 522) – KAGÄndG –am 23.12.2014 seine Erledigung gefunden. Denn durch die Vorschriften der §§ 13 b und 18 Abs. 2 KAG LSA haben sich die bis dahin bestehenden Erfolgsaussichten der Klage infolge der Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes (vgl. OVG LSA, B. v. 17.02.2016 – 4 L 119/15 - ; noch unv.) zumindest geschmälert. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin zu 1. ursprünglich mit ihrer Klage auch andere rechtliche Mängel der Heranziehung gerügt hat. Dies nimmt ihr mit Blick auf eine nach Klageerhebung erfolgte Gesetzesänderung nicht die Möglichkeit, die Hauptsache für erledigt zu erklären, sondern zwingt sie allein zu der Entscheidung, ob sie den Prozess mit den anderen - in ihrer Tragfähigkeit vielleicht schwächeren - Angriffsmöglichkeiten weiterführen will (vgl. BVerwG, U. v. 28.11.1975 – IV C 45/74 –, juris).
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Die zumindest mit der Gesetzesänderung einhergehende Schmälerung der Erfolgsaussichten liegt darin begründet, dass bis zur Herstellung einer verfassungskonformen Lage die Erhebung von Anschlussbeiträgen in Sachsen-Anhalt rechtlich gar nicht bzw. nur ausnahmsweise zulässig gewesen ist (vgl. OVG LSA, U. v. 03.12.2014 – 4 L 59/13 –, juris; so auch B. v. 17.02.2016, a.a.O.). Dies jedenfalls hätte den Erfolg der Klage begründet und zwar ungeachtet des Umstandes, dass der Gesetzgeber in der Lage war, eine verfassungskonforme Lage ggf. nach Aussetzung des Verfahrens und Vorlage beim Bundes- oder Landesverfassungsgericht zu bewirken (dazu BVerfG, B. v. 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris), da dieser Umstand zum Eintritt der Erledigung geführt hat. Anders gewendet: Hätte diese Möglichkeit nicht bestanden, wäre es gar nicht zur Erledigung gekommen, weil die verfassungswidrige Lage eben gerade nicht hätte geheilt werden können, die Klage dann mithin ohnehin Erfolg gehabt hätte. Die Rechtsänderung war vorliegend auch beachtlich, da sich die Regelungen der §§ 13 b und 18 Abs. 2 KAG LSA Geltung jedenfalls für die Bescheide beimessen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KAGÄndG am 24.12.2014 noch nicht in Bestandskraft erwachsen waren (vgl. OVG LSA, B. v. 17.02.2016, a. a. O.). Dem Eintritt der Erledigung steht auch nicht entgegen, dass das OVG LSA im Urteil vom 03.12.2014 (a. a. O.) die verfassungswidrige Rechtslage übergangsweise durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben mit der Folge "geheilt" hat, dass eine Beitragserhebung als zulässig angesehen wurde. Zwar ist für die Beurteilung des Eintritts der Erledigung stets eine "Vorher-Nachher-Betrachtung" anzustellen. Insofern genügt jedoch, wie oben erörtert, bereits eine Schmälerung der Erfolgsaussichten, die ohne Zweifel infolge der Gesetzesänderung im Vergleich zu der vom OVG LSA nur "ausnahmsweise" – weil das Gesetzgebungsverfahren bereits fortgeschritten war [bedenklich] – angenommenen Befugnis zur Beitragserhebung eingetreten ist.
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3. Dagegen war für den von den Klägern zu 2. und 3. geführten Rechtsstreit der Eintritt der Erledigung deshalb nicht festzustellen, weil deren Klagen mangels eigener Rechtsbetroffenheit aus dem streitgegenständlichen Bescheid vom 17.10.2013 bereits unzulässig waren (vgl. U. v. 31.10.1990 – 4 C 7.88 –, juris). Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 22.07.2014 (9 B 196/14 MD) verwiesen, der den Beteiligten bekannt ist.
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Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass aller Voraussicht nach auch im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung dem Beklagten die – tenorierte - Kostenlast getroffen hätte. Denn dem das Kostenrecht der Verwaltungsgerichtsordnung beherrschenden Erfolgsprinzip folgend, wäre bei einer Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO darauf abzustellen gewesen, wer ohne die Änderung der Rechtslage obsiegt hätte (vgl. Schmidt in: Eyermann, a. a. O., § 161 Rn. 17 m. w. N.), was auf die Klägerin zu 1. zugetroffen wäre.
II.
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Die Kosten des Verfahrens waren nach §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 1 VwGO zu verteilen. Die Klägerin zu 1. war wegen ihres gänzlichen Obsiegens von jeglicher Kostenlast freizustellen. Aus diesem Grunde waren sowohl an den Gerichtskosten als auch an den außergerichtlichen Kosten nur die Kläger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner sowie der Beklagte zu beteiligen. Die Kläger zu 2. und 3. haben insoweit die Kostenlast für ihr Unterliegen sowohl an den Gerichtskosten als auch hinsichtlich des Teiles der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Die Kostenlast des Beklagten resultiert dagegen aus seinem (hälftigen) Unterliegen gegenüber der Klägerin zu 1..
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Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Im Erledigungsstreit ist der Streitwert ausschließlich nach dem Interesse des Klägers an der geänderten Klage zu bemessen; dieser entspricht den Kosten, die bis zur Erledigungserklärung entstanden sind (Neumann in: Sodan/ Ziekow, a. a. O., § 161 Rn. 193 f.) bzw. noch angefallen wären (hier: anwaltliche Verhandlungsgebühr). Denn das rechtliche Interesse der Kläger war nunmehr nicht mehr auf die Aufhebung des Beitragsbescheides, sondern darauf gerichtet, die mit einem negativen Verfahrensausgang verbundenen Kosten abzuwenden. Dieser Kostenermittlung war der Bescheidwert in Höhe von 65.157,80 € zugrunde zu legen, der jedoch zu verdoppeln war, da die Kläger – mit Ausnahme der Kläger zu 2. und 3. – keine Rechtsgemeinschaft bilden (vgl. Ziffer 1.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dies insbesondere nicht deshalb, weil sie gemeinsam klagen, da dies nicht gesetzlich bedingt, sondern gewillkürt ist. Ausgehend von einem so anzunehmenden Streitwert in Höhe von 130.315,60 Euro hätten sich Gerichtskosten in Höhe von 3.798,00 Euro sowie außergerichtliche Kosten auf der Seite des Beklagten in Höhe von ca. 5.000,00 Euro ergeben. Da auf der Klägerseite zudem eine Erhöhungsgebühr wegen der Personenmehrheit anzusetzen wäre, folgen daraus Kosten in Höhe von ca. 6.193,00 Euro, insgesamt mithin ca. 14.991,00 Euro.
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Referenzen
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
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