Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (7. Kammer) - 7 A 680/13
Tatbestand
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Der Kläger begehrt weitergehende Finanzhilfe für die von ihm getragene Freie Waldorfschule A-Stadt betreffend das Schuljahr 2012/2013. Bei ihm handelt es sich um eine genehmigte Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung.
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Unter dem 16.07.2012 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung von Finanzhilfe für das Schuljahr 2012/2013. Für die Primarstufe wurde der Antrag für insgesamt 102 Schülerinnen und Schüler gestellt. Im Hinblick auf die Klassenstufen 5 bis 12 wurde Finanzhilfe für 271 und bezüglich der Klassenstufe 13 für 10 Schülerinnen und Schüler beantragt.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 07.11.2013, zugestellt am 11.11.2013, setzte der Beklagte die Finanzhilfe für den Kläger und das Schuljahr 2012/2013 gemäß § 9 ESch-VO in Höhe von insgesamt 1.828.526,59 Euro endgültig fest. Unter Anrechnung der bisher geleisteten Abschlagszahlungen ergebe sich für den Kläger ein Guthaben in Höhe von 45.668,68 Euro. Zur Begründung bezog sich der Beklagte im Wesentlichen auf die Vorschriften der §§ 8 bis 10 ESch-VO. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass die maximale Anzahl der zu berücksichtigenden Schülerinnen und Schüler in den Klassen 1 bis 4 gemäß § 18a Abs. 1 SchulG LSA gekürzt worden seien.
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Am 11.12.2013 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt, dass hinsichtlich der Schüler des Schuljahrganges 13 der wesentlich höhere Schülerkostensatz für die Sekundarstufe II des Gymnasiums habe zugrunde gelegt werden müssen. Bei dieser Klassenstufe 13 handele es sich zugleich um die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, welche den Schuljahrgängen 11 und 12 an staatlichen Gymnasien und somit der Sekundarstufe II am Gymnasium entspreche. Der Beklagte habe für den Gymnasialjahrgang 13 der Freien Waldorfschule des Klägers nicht den Maßstab eines Gymnasiallehrers an staatlichen Gymnasien in der Sekundarstufe II zugrunde gelegt, sondern nur einen Anteil von 50 % Sekundarschule und 50 % Sekundarstufe I des Gymnasiums. Das VG B-Stadt habe in seinem Urteil vom 09.08.2012 zum Aktenzeichen 6 A 473/09 HAL ausgesprochen, dass über die Finanzhilfe der Klassenstufe 13 entsprechend § 10 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 ESch-VO nach Auffassung des Gerichts neu zu verbescheiden sei. Im Sinne der im bestandskräftigen Urteil des VG B-Stadt zugrunde gelegten Rechtslage könne nur eine Finanzhilfezumessung "nach Maßgabe der Gleichwertigkeit mit der Klassenstufe 12 des staatlichen Gymnasiums" rechtmäßig sein. Das dem Verordnungsgeber an dieser Stelle zugebilligte Ermessen habe keinen rechtlichen Rückhalt. Vielmehr gebiete das Gleichwertigkeitserfordernis von § 18a Abs. 7 SchulG LSA, die Klassenstufe 13 der Waldorfschule finanzhilferechtlich wie bei staatlich anerkannten Regelersatzschulen nach Maßgabe der Sekundarstufe II des staatlichen Gymnasiums zu behandeln, auch wenn das OVG Sachsen-Anhalt diese Frage durch Urteil vom 22.10.2013 im weiteren Instanzenzug für das Schuljahr 2007/2008 bestandskräftig abgelehnt habe.
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Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger weiterhin aus, dass die zusätzliche Stundenpauschale von 1,75 auf 4,07 heraufzusetzen sei, denn die Klassenstufen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen entsprächen der öffentlichen Sekundarschule, sodass der wesentlich höhere Schülerkostensatz für die Sekundarschule zugrunde zu legen sei. Mit § 18a Abs. 8 Ziff. 9 SchulG LSA sei das Kultusministerium lediglich ermächtigt worden, die vergleichbaren Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufen gemäß § 18a Abs. 7 SchulG LSA festzusetzen. Gemäß § 10 Abs. 2 ESch-VO werde gemäß § 18a Abs. 7 SchulG LSA für die Berechnung der Finanzhilfe für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 5 bis 12 die Sekundarstufe zugrunde gelegt. Soweit innerhalb des § 10 Abs. 2 S. 2 ESch-VO geregelt werde, dass für die Freien Waldorfschulen eine eigene Stundenpauschale - mithin losgelöst von einer vergleichbaren Schulform - festgesetzt werde, finde dies im Gesetz keine Stütze. Entschließe sich der Gesetzgeber in Erfüllung seiner Schutzpflicht dazu, die Ersatzschulen durch finanzielle Zuwendungen zu fördern, so seien alle Ersatzschulen nach Maßgabe des Gleichheitssatzes zu berücksichtigen. Vorliegend bleibe die dem Kläger gewährte Finanzhilfe hinter der von staatlich anerkannten (Ersatz-) Sekundarschulen zurück, was gleichheitsrechtliche Bedenken auslöse. Darüber hinaus habe das OVG Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 22.10.2013 bereits für das Schuljahr 2007/2008 ausgeurteilt, dass auch die zusätzliche Stundenpauschale (§ 10 Abs. 2 S. 2 ESch-VO) nach Auffassung des Gerichts auf Basis der Verordnungsregelung neu zu verbescheiden sei. Der aus der Finanzhilferichtlinie des Kultusministeriums für 2007/2008 übernommene Pauschalwert von 1,07 habe sich in seiner Festlegung durch Runderlass als zu unbestimmt erwiesen, im Übrigen auch als zu gering, weil diese Pauschale nicht entsprechend der Vorgabe in § 18a Abs. 3 S. 2 Ziff. 3 S. 2 SchulG LSA alle über den Wochenstundenbedarf hinausgehenden zusätzlichen Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildung und Zusatzbedarfe an den entsprechenden öffentlichen Schulen (Klasse 5 bis 12 = Sekundarschulen) abgebildet habe. Die streitgegenständliche Zuerkennung der zusätzlichen Stundenpauschale von hier 1,75 beruhe noch immer auf der Basis der nach klägerischer Ansicht unstatthaften Pauschalermächtigung von § 10 Abs. 2 S. 2 ESch-VO auf Festlegung durch ministeriellen Runderlass (vom 16.08.2013 über die endgültigen Schülerkostensätze im Schuljahr 2012/2013). Nicht nachzuvollziehen sei, weshalb der Beklagte bei den Freien Waldorfschulen im Gegensatz zu den (Ersatz-) Sekundarschulen Stunden für den Wahlpflichtbereich (zweite Fremdsprache und Kurse) sowie für Zusatzbedarfe nach Nr. 14.2 des RdErl. des MK vom 10.05.2010 - 24-81023 - über die Arbeit und Unterrichtsorganisation in der Sekundarschule nicht berücksichtige. Insbesondere verkenne der Beklagte hinsichtlich der zweiten Fremdsprache, dass der Kläger diese bereits ab der ersten Klasse, mithin auch im 5.-12. Schuljahrgang obligatorisch lehre. Jedenfalls sei festzuhalten, dass grundsätzlich nur zwei Möglichkeiten bestünden. Entweder der tatsächliche Bedarf einer Schulform werde zugrunde gelegt, wie bei der unterschiedlichen Behandlung von Sekundarschulen und Integrierten Gesamtschulen geschehen, oder es werde eine vergleichbare Schulform mit allen Vor- und Nachteilen festgesetzt. Das SchulG LSA habe sich in Bezug auf die Ersatzschulen für die letzte Variante entschieden und lasse die Einzelbetrachtung, was die Schule von besonderer pädagogischer Bedeutung wirklich benötige, gar nicht erst aufkommen. Dies müsste dann nämlich zu einer wesentlich höheren Stundenpauschale als bei der Sekundarschule führen. Ergänzend führt der Kläger an, dass in 12 Klassen 82 Zusatzstunden angefallen seien und dass dies je Klasse einer Zusatzstundenanzahl von 6,83 entspreche.
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Zudem zeigt der Kläger auf, dass sich die begehrte Anhebung des Personalkostenzuschusses jeweils über die mit 16,5 % pauschalisierende Berechnung des Sachkostenzuschusses (§ 18a Abs. 5 SchulG LSA) quasi automatisch nochmals erhöhend auf den Schülerkostensatz (§ 18a Abs. 2 S. 1 SchulG LSA) auswirke.
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Schließlich sei auch die Sachkostenpauschale im Bereich der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bescheid zu niedrig angesetzt. Soweit nach § 10 Abs. 3 Ziff. 5 ESch-VO ein Sachkostenanteil von 16,5 % zu gewähren sei, verstoße dieser Verordnungspassus insoweit gegen höherrangiges Recht, als der gewährte Sachkostenzuschuss um 10 % unter dem Sachkostenanteil für Förderschulen von 26,5 % gemäß § 18a Abs. 5 SchulG LSA zurückbleibe. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Sinne des Schulrechtes seien bis zum streitgegenständlichen Schuljahr regelmäßig Förderschulkinder gewesen. Die Beschulung eines gehandicapten Schülers an einer Regelschule sei wegen chronisch fehlender (finanzieller) Mittel regelmäßig vom Gesetzgeber nicht vorgesehen gewesen, sodass der Schüler an einer Förderschule des Förderschwerpunktes gelernt habe. Handelte es sich dabei um eine Ersatzschule, so habe der zu erstattende Sachkostenzuschuss 26,5 % betragen. Nach dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland habe sich Deutschland zur Gewährleistung eines integrativen Bildungssystems verpflichtet, weshalb gehandicapte Schüler einen Anspruch auf Beschulung im gemeinsamen Unterricht innehätten. Im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts würden jedoch die für Förderschulen besonders hohen Sachkosten für die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zwingend auch in den Regelschulen anfallen. So entstünden neben den zusätzlichen Kosten für die in der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf aufgezeigten Voraussetzungen des gemeinsamen Unterrichts beispielsweise mit der Beschäftigung eines (zusätzlichen) Förderschullehrers neben den Personalkosten zwangsläufig zusätzliche Sachkosten. Insbesondere erfolge eine Personalverwaltung und Lohnberechnung, die Lehrkraft benötige einen Arbeitsplatz im Lehrerzimmer und nutze die Toilette. Damit würden noch nicht einmal der Zusatzbedarf an Räumlichkeiten für den Einzel- bzw. Gruppenunterricht bzw. gegebenenfalls den zusätzlichen Arbeitsmaterialien erfasst. Auch entstünden Fortbildungskosten sowie Kosten für zusätzliche Fachliteratur. Dies habe der Gesetz- und Verordnungsgeber übersehen. Die so entstandene Gesetzeslücke sei entsprechend Sinn und Zweck des Gesetzes so auszufüllen, dass jedenfalls der ohnehin Zuschuss für den sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechend dem höheren Sachkostenbedarf der Förderschulen (§ 18a Abs. 5 SchulG LSA) ein Sachkostenzuschuss nicht nur von 16,5 %, sondern von 26,5 % gewährt werde. Dies nicht zu gewähren, bedeute gleichermaßen einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot Behinderter gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, wie einen Verstoß gegen die Ersatzschulgründungsfreiheit von Art. 7 Abs. 4 GG. Hinzu komme der unmittelbare Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 Verf LSA, der den Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Zuschüsse ohne Einschränkungen vorsehe. Ergänzend verweist der Kläger diesbezüglich auf seine Ausführungen zur zusätzlichen Stundenpauschale in den Klassenstufen 5 bis 12. So sei kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher es rechtfertigen könne, einer (Ersatz-) Regelschule einen Personalkostenzuschuss in Höhe von nur 16,5 v. H. für den gemeinsamen Unterricht zu gewähren, während einer (Ersatz-) Förderschule ein Personalkostenzuschuss in Höhe von 26,5 v. H. zugebilligt werde.
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Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 16.07.2012 auf Gewährung von Finanzhilfe für die von ihm getragene "Freie Waldorfschule A-Stadt" für das Schuljahr 2012/2013 hinsichtlich der Punkte des Schülerkostensatzes
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- Personalkostenzuschuss Jahrgangsstufe 13 inklusive Sachkostenzuschuss
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- zusätzliche Stundenpauschale der Klassenstufen 5-12 inklusive Sachkostenzuschuss
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unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Bescheid des Beklagten vom 07.11.2013 (Az.: 12.011-81104) wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
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Der Kläger hat den Rechtsstreit bezüglich des Personalkostenzuschusses Jahrgangsstufe 13 inklusive des zugehörigen Sachkostenzuschusses mit Schriftsatz vom 13.06.2016 für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte unter dem 09.02.2016 - sowie erneut am 31.08.2016 - einen Änderungsbescheid erlassen und hinsichtlich des 13. Schuljahrganges weitere Finanzhilfe in Höhe von 1.738,30 Euro gewährt hat. Der Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung bereits mit Schriftsatz vom 30.09.2014 vorsorglich angeschlossen.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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den Beklagten zu verpflichten, über den Bescheid vom 07.11.2013 (Az. 12.011-81104) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.02.2016 (Az. 12.011-81104) und des Änderungsbescheides vom 31.08.2016 (Az. 12.011-81104) hinaus weitere Finanzhilfe in Höhe von 92.103,61 Euro festzusetzen. Der Bescheid des Beklagten vom 07.11.2013 (Az.: 12.011-81104) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 09.02.2016 (Az.: 12.011-81104) und 31.08.2016 (Az.: 12.011-81104) wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht sowie
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dem Kläger noch einen Schriftsatznachlass zu den vom Beklagten übersandten Schriftsätzen vom 29.08.2016 und 31.08.2016 zu gewähren,
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hilfsweise:
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den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 16.07.2012 auf Gewährung von Finanzhilfe für die von ihm getragene "Freie Waldorfschule A-Stadt" für das Schuljahr 2012/2013 hinsichtlich der Punkte des Schülerkostensatzes
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- zusätzliche Stundenpauschale der Klassenstufen 5-12 inklusive Sachkostenzuschuss und
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- integrativ übriger Zuschuss
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unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Bescheid des Beklagten vom 07.11.2013 (Az.: 12.011-81104) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 09.02.2016 (Az.: 12.011-81104) und 31.08.2016 (Az.: 12.011-81104) wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt im Rahmen der Klageerwiderung Bezug nehmend auf das Verfahren 7 A 32/15 MD aus, dass das Kultusministerium durch die Änderung der SchifT-VO den § 9 Abs. 3 Ziff. 6 lit. h und i geändert habe. Nach Art. 28 Abs. 2 S. 2 Verf LSA sei die Festsetzung der zusätzlichen Stundenpauschale durch Gesetz zu determinieren. Das OVG gehe nicht von einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt aus, komme aber zu dem Ergebnis, dass der Vorbehalt den Gesetzgeber dazu ermächtige, die Grenzen und Bedingungen unter Beachtung der Vorgaben aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 Verf LSA zu bestimmen. Unklar bleibe, warum die Berichtigung des § 15 Abs. 2 SchifT-VO nach klägerischer Ansicht ins Leere gehen solle. Zuzugestehen sei dem Kläger, dass unter Berichtigung grundsätzlich nur die Beseitigung von offensichtlichen Fehlern gemeint sei. Das Kultusministerium sei daher zur Berichtigung aller Fehler (auch der nicht offensichtlichen) berechtigt. Nach § 18a Abs. 8 Ziff. 3 SchulG LSA werde das für das Schulwesen zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über die Ermittlung des Wochenstundenbedarfs je Klasse einschließlich der Festsetzung der Stundenpauschale gemäß Abs. 3 S. 2 Ziff. 3. Nach dieser Vorschrift würden darüber hinausgehende zusätzliche Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe, sofern diese Stunden alle entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen, durch eine festgesetzte Stundenpauschale abgegolten. Die Festsetzung erfolge für einen Zeitraum von zwei Jahren. Dem SchulG sei daher nur zu entnehmen, dass eine zusätzliche Stundenpauschale festzusetzen sei. Die Einzelheiten der zusätzlichen Stundenpauschale würden der vom Kultusministerium zu erlassenden Verordnung vorbehalten bleiben. Wenn sich bei diesen Einzelheiten ein Fehler einschleichen würde, sei das Kultusministerium berechtigt, diesen Fehler zu berichtigen. Der Gesetzgeber habe hier nicht tätig werden müssen. Zu Recht gehe deshalb der Korrekturbescheid vom 09.02.2016 davon aus, dass bei der Berechnung der Stundenpauschale § 9 Abs. 3 Ziff. 6 lit. h und i SchifT-VO zugrunde zu legen sei.
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Darüber hinaus führt der Beklagte an, der Kläger meine zu Unrecht, dass § 10 Abs. 3 Ziff. 5 ESch-VO gegen § 18a Abs. 5 SchulG LSA verstoße. Diese Vorschrift sehe 26,5 v. H. des Personalkostenzuschusses als Sachkostenzuschuss für Förderschulen vor, für die übrigen Schulformen 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses. § 10 Abs. 3 Ziff. 5 ESch-VO betreffe den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Freie Waldorfschulen seien keine Förderschulen im Sinne von § 8 SchulG LSA. Damit dürfe bei der Berechnung der Finanzhilfe des Klägers nur ein Sachkostenzuschuss in Höhe von 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses berücksichtigt werden. Die Beschulung von Schülerinnen und Schülern im gemeinsamen Unterricht erfolge nicht an Förderschulen im Sinne von § 8 SchulG LSA, sondern an den übrigen allgemeinbildenden Schulen. Auch der Kläger könne deshalb eine Beschulung im gemeinsamen Unterricht an seiner Schule anbieten, wenn seine Schule über die erforderlichen Voraussetzungen für einen gemeinsamen Unterricht verfüge. Für einen solchen sehe § 10 Abs. 3 Ziff. 5 S. 3 ESch-VO 16,5 v. H. des in Satz 2 geregelten Personalkostenzuschusses als Sachkostenzuschuss vor. Dieser Zuschuss werde allerdings nicht für den Förderschwerpunkt Lernen gewährt. Die einschlägigen Vorschriften des SchulG LSA seien für die Sachkosten für Förderschulen maßgeblich, wohingegen die Verordnung den Sachkostenzuschuss für den gemeinsamen Unterricht betreffe. Deshalb habe es dem Verordnungsgeber zugestanden, einen niedrigeren Sachkostenzuschuss als im Schulgesetz festzulegen und beim Förderschwerpunkt Lernen sogar ganz auf ihn zu verzichten. Wenn der Kläger Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen aufnehme, habe er keine besonderen Sachkosten, da der Aufwand vergleichbar zu den anderen Schülern sei. § 10 Abs. 3 Ziff. 5 S. 3 Esch-VO verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 3 S. 2 und Art. 7 Abs. 4 GG. Die Regelungen der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 02.08.2005, geändert durch Verordnung vom 10.05.2010 würden vorsehen, dass gemeinsamer Unterricht nur an den Schulen erfolgen solle, die die Voraussetzungen für eine solche Beschulung erfüllen. Die öffentlichen Schulen seien verpflichtet, gemeinsamen Unterricht anzubieten und hätten zur Bedarfsdeckung gegebenenfalls zusätzliche Investitionen vorzunehmen. Der Kläger sei nicht verpflichtet gemeinsamen Unterricht anzubieten. Die Notwendigkeit zu Investitionen an der Schule des Klägers entstehe deshalb nicht aus den Regelungen der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, sondern aus der unternehmerischen Entscheidung des Klägers, diesen anbieten zu wollen, wobei der Kläger gegebenenfalls erst noch die Voraussetzungen für den gemeinsamen Unterricht schaffen müsse. Der Kläger übersehe, dass die Ersatzschulen nach § 18a Abs. 6 SchulG LSA an Investitionsförderprogrammen für öffentliche Schulen angemessen zu beteiligen seien. Darüber hinaus erläutert der Beklagte die Berechnung und Festsetzung der Stundenpauschalen für die Schuljahre 2012/2013 und 2013/2014.Insoweit wird auf Bl. 161 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
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Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die Kammer kann aufgrund gegebener Entscheidungsreife den Rechtsstreit entscheiden, auch ohne dass es der Einräumung eines Schriftsatznachlasses für den Kläger bedarf. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist damit nicht verbunden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 108 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2015, sowie Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in der Fassung vom 29.07.2009) verlangt, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten zuvor äußern konnten. Eine Versagung rechtlichen Gehörs kann auch in der Verletzung von Verfahrensvorschriften liegen, die der Wahrung des rechtlichen Gehörs dienen. Nach § 283 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.12.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.07.2016 - deren Anwendbarkeit im Verwaltungsprozess nicht unumstritten ist -, kann das Gericht, wenn sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, auf Antrag eine Frist bestimmen, in der diese Partei die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des neuen Vorbringens kann die Vorschrift des § 132 Abs. 1 ZPO - unabhängig davon, ob diese Regelung über § 173 VwGO im verwaltungsrechtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist - zumindest als Anhaltspunkt herangezogen werden (BVerwG, Beschl. v. 27.05.2008 - 4 B 42/07 -, juris). Danach ist der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann jedoch auch eine kürzere Frist den Anforderungen der Rechtzeitigkeit genügen. Gerade aufgrund des im Verwaltungsprozess geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes wird eher von kürzeren als von längeren Fristen auszugehen sein (BVerwG, Beschl. v. 27.05.2008, a. a. O.). Die Angemessenheit der Frist wird insbesondere beeinflusst durch das im Verwaltungsprozess zu beachtende Gebot der Beschleunigung des Verfahrens sowie die Bestrebung, das Verfahren nach möglichst nur einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss zu bringen. Bei Anlegung dieses Maßstabes liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers nicht vor. Denn die Schriftsätze des Beklagten vom 29.08.2016 und 31.08.2016 sind nach Angaben des Klägers bei diesem am 30.08.2016 sowie 01.09.2016 eingegangen. Damit wurde lediglich der letzte Schriftsatz vom 31.08.2016 nicht mindestens eine Woche vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.09.2016 zugestellt. Bei diesem Schriftsatz handelt es sich um den den Ausgangsbescheid vom 07.11.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.02.2016 ersetzenden Änderungsbescheid in seiner letzten Fassung. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte den Ausgangsbescheid zwar im Hinblick auf die zugrundeliegenden Vorschriften in einen aktuellen Stand versetzt, indem die Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft (SchifT-VO) in der Fassung vom 04.08.2015 unter Berücksichtigung der Änderungen durch Verordnung vom 26.07.2016 zur Grundlage des Bescheides gemacht wurde. Allerdings zeigt auch der Kläger selbst auf, dass inhaltliche Veränderungen mit der Änderung des Bescheides nicht verbunden waren, weshalb er in Bezug auf den Änderungsbescheid in der Fassung vom 31.08.2016 auf sein bisheriges Klagebegründungsvorbringen verweist. Allein aus diesen klägerischen Ausführungen ergibt sich, dass diesem genug Zeit zur Verfügung stand, um sich mit den Änderungen des neuen Bescheides zu befassen und festzustellen, dass inhaltliche Veränderungen nicht erfolgt sind. Auch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht aufgezeigt, sich zu dem Änderungsbescheid vom 31.08.2016 aufgrund mangelnder Vorbereitungszeit nicht äußern zu können. Ungeachtet dessen, dass dem Kläger der andere Schriftsatz des Beklagten vom 29.08.2016 eine Woche vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zugegangen ist, zeigt der Erwiderungsschriftsatz des Klägers vom 05.09.2016, dass diese eine Woche ausreichend war, um hinreichend zu den Berechnungsunterlagen zur Stundenpauschale Stellung zu nehmen. Außerdem haben die Berechnungsunterlagen im Rahmen der vorliegenden Entscheidung - wie noch weiter auszuführen sein wird - zugunsten des Klägers Berücksichtigung gefunden. Schließlich ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Vorbringens auch zu beachten, dass der Kläger bereits Verzögerungsrüge i. S. v. § 198 GVG erhoben hat und daher davon auszugehen ist, dass auch ihm an der Bemessung kurzer Fristen gelegen ist.
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Soweit die Beteiligten übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreites hinsichtlich des Personalkostenzuschusses Jahrgangsstufe 13 inklusive des zugehörigen Sachkostenzuschusses mit Schriftsätzen vom 13.06.2016 (Kläger) und 30.09.2014 (Beklagter) erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
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Der im Übrigen aufrechterhaltenen und zulässigen Klage kann in der Sache kein Erfolg beschieden werden.
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Hinsichtlich der Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 09.02.2016 und vom 31.08.2016 in das Klageverfahren handelt es sich um eine Klageänderung i. S. v. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO, deren Zulässigkeit sich sowohl aus der Sachdienlichkeit, als auch der konkludenten Einwilligung des Beklagten ergibt.
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Gleiches gilt für die Klageerweiterung, welche mit der Umstellung des Klageantrages von einem - bloßen - Neuverbescheidungs- auf einen konkreten Verpflichtungsantrag einhergeht.
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Der Bescheid des Beklagten vom 07.11.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 09.02.2016 und 31.08.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Festsetzung weiterer Finanzhilfe für das Schuljahr 2012/2013 in Höhe von 92.103,61 Euro zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Ein solcher Anspruch ergibt sich weder im Hinblick auf die beanstandete zusätzliche Stundenpauschale noch bezüglich des in Zweifel gezogenen Sachkostenzuschusses.
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Rechtsgrundlage für die Gewährung von Finanzhilfe an Ersatzschulen stellt § 18 Abs. 1 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) dar. Danach gewährt das Land den anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft auf Antrag eine Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten. Die Finanzhilfe erhalten auch Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung - wie der Kläger -, die die Gewähr dafür bieten, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen. Davon ist nach dreijährigem ununterbrochenem Betrieb der gemäß § 16 Abs. 3a genehmigten Schulen auszugehen, § 18 Abs. 2 SchulG LSA. Die Gewährung der Finanzhilfe setzt die Gemeinnützigkeit des Schulträgers im Sinne des § 52 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung voraus, wobei der Anspruch auf Finanzhilfe nicht besteht oder erlischt, wenn ein erwerbswirtschaftlicher Gewinn erzielt oder erstrebt wird, § 18 Abs. 3 SchulG LSA. Gemäß § 18a Abs. 1 SchulG LSA richtet sich der Zuschuss nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Schule besuchen. Er wird je Schuljahrgang höchstens für die Zahl der Schülerinnen und Schüler gewährt, die das Produkt aus der Anzahl der Klassen im betreffenden Schuljahrgang des Bildungsganges der Ersatzschule und der Klassenfrequenz an entsprechenden öffentlichen Schulen gemäß Abs. 3 S. 2 Ziff. 3 um nicht mehr als 20 v. H. überschreitet. Mit § 18a Abs. 8 SchulG LSA ermächtigt der Gesetzgeber das für Schulwesen zuständige Ministerium, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über das Antragsverfahren und die dazu gehörende Ermittlung der zu berücksichtigenden Zahl der Schülerinnen und Schüler sowie die Festsetzung der Stundenpauschale und andere Einzelheiten. Von dieser Ermächtigung wurde mit Erlass der seinerzeitigen Ersatzschulverordnung (ESch-VO) in der Fassung vom 16.12.2008 und der diese ablösende Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft SchifT-VO Gebrauch gemacht. Danach wird Finanzhilfe gewährt, indem für jede Schülerin und jeden Schüler der Ersatzschule, der am ersten Unterrichtstag des Schuljahres die Schule besucht, ein pauschalierter Betrag (Schülerkostensatz) für die Dauer des Schuljahres gezahlt wird. Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler im Verlaufe des Schuljahres die Schule oder kommt eine Schülerin oder ein Schüler hinzu, erhält der Schulträger den Schülerkostensatz nur für die Zeit der Verweildauer der Schülerin oder des Schülers an der Schule. Hat eine solche Schülerin oder ein solcher Schüler die Schule mindestens 15 Kalendertage eines Monats besucht, bekommt der Schulträger für diesen Monat den vollen Schülerkostensatz. Bei ununterbrochenem unentschuldigtem Fehlen einer Schülerin oder eines Schülers wird nach einem Zeitraum von vier Wochen keine Finanzhilfe mehr gewährt, § 10 Abs. 1 ESch-VO.
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Der Zuschuss wird nach § 18a Abs. 2 SchulG LSA als jährlicher Pauschalbetrag gewährt und setzt sich aus Teilbeträgen je Schüler für die Personalkosten für Lehrkräfte, für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen sowie pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte an Förderschulen und den Sachkosten zusammen. Die Teilbeträge werden anhand der Absätze 3 bis 5 des § 18a SchulG LSA sowie der Verordnung nach Abs. 8 ermittelt, die auch festlegt, welche Schulformen, Bildungswege und Schulstufen als vergleichbar anzusehen sind.
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Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat den Umfang der Förderung in § 18a Abs. 2 SchulG LSA in der Weise bestimmt, dass 90 v. H. der laufenden Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen sowie ein davon abhängiger pauschalierter Sachkostenzuschuss als Finanzierungshilfe zur Verfügung gestellt werden. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn aus Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, juris). Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Schutz- und Förderpflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, juris). Eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Übernahme der notwendigen Betriebskosten der von einem privaten Träger betriebenen Schule (abzüglich seiner Einnahmen) lässt sich daher nicht finden. Der Bestand des Ersatzschulwesens hängt davon ab, dass die Träger der Ersatzschulen im Stande sind, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 S. 3 und 4 GG gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen. Dieses Existenzminimum der Institution Ersatzschule muss sichergestellt sein. Art. 7 Abs. 4 GG gebietet aber keine vollständige Übernahme der Kosten, die den Ersatzschulen durch die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen entstehen. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe dieses Existenzminimums zu leisten (BVerfG, Urt. v. 08.04.1987 - 1 BvL 8, 16/84 -, juris). Soll die staatliche Förderung ihrem Umfang nach sicherstellen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 S. 3 und 4 GG auf Dauer erfüllt werden, ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, selbst eine Bewertung der Kostensituation vorzunehmen. Der Gesetzgeber kann sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren und seine Hilfe danach ausrichten (BVerfG, Urt. v. 08.04.1987, a. a. O.). Orientiert sich der Gesetzgeber wie in Sachsen-Anhalt an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, wird ihm trotzdem eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG dabei von dem herkömmlichen Bild der Privatschule ausgeht. Sie verdankt ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994, a. a. O.). Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss der Schulträger sich bemühen (BVerfG, Beschl. v. 04.03.1997 - 1 BvL 26, 27/96 -, juris; für Vorstehendes: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.03.2013 - 3 L 441/10 -, juris).
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In Anwendung vorstehender Vorschriften und Grundsätze ist die von dem Beklagten in Ansatz gebrachte zusätzliche Stundenpauschale der Klassenstufen 5 bis 12 im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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Der Wochenstundenbedarf je Klasse, der in den Personalkostenzuschuss einfließt, § 18a Abs. 3 S. 1 SchulG LSA, besteht aus zwei Teilen, dem "arithmetischen Mittel" der Stundenzahlen aller Schuljahrgänge gemäß der für den einzügigen Bildungsgang an entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Stundentafel aus den Unterrichtsorganisationsvorgaben des vorangegangenen Schuljahres (§ 18a Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 S. 1 und 2 SchulG LSA) und der Zusatzpauschale nach § 18a Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 S. 3 SchulG LSA, welche darüber hinausgehende zusätzliche Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe, sofern diese Stunden alle entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen, abdecken soll. Die Festsetzung erfolgt für einen Zeitraum von zwei Jahren, § 18a Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 S. 4 SchulG LSA. Darüber hinaus wird das für Schulwesen zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung - hier die ESch-VO - die näheren Bestimmungen zu erlassen über die Ermittlung des Wochenstundenbedarfes je Klasse einschließlich der Festsetzung der Stundenpauschale gemäß § 18 a Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 SchulG LSA, § 18a Abs. 8 Ziff. 3 SchulG LSA.
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Gemäß § 10 Abs. 2 ESch-VO wird für die Freien Waldorfschulen gemäß § 18a Abs. 7 SchulG LSA für die Berechnung der Finanzhilfe für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 1 bis 4 die Grundschule, für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 5 bis 12 die Sekundarschule zugrunde gelegt, für die Berechnung des Schuljahrganges 13 wird zu 50 v. H. die Sekundarstufe II und zu 50 v. H. die Sekundarstufe I des Gymnasiums zugrunde gelegt (§ 15 Abs. 1 SchifT-VO). Für die Freien Waldorfschulen wird eine eigene Stundenpauschale festgesetzt, wobei im Übrigen als vergleichbare öffentliche Schule die Sekundarschule festgesetzt wird.
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Mit Urteil vom 22.10.2013 zu dem Aktenzeichen 3 L 582/12 beanstandete das OVG Sachsen-Anhalt die Art und Weise der durch den Beklagten vorgenommenen Festsetzung der Stundenpauschale für die Freien Waldorfschulen. § 10 Abs. 2 S. 2 ESch-VO enthält die Festsetzung, dass für die Freien Waldorfschulen eine eigene Stundenpauschale festgesetzt wird. Eine unmittelbare Festsetzung der Pauschale enthält er nicht. Angaben dazu, nach welchen Kriterien die "eigene Stundenpauschale" zu ermitteln ist, lassen sich der Vorschrift ebenfalls nicht entnehmen. Vielmehr hat der Beklagte die "Stundenpauschale gemäß § 18a Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 SchulG LSA" in der Anlage 2 zu Nummer 1 Buchst. b des RdErl. des MK vom 16.08.2013 - 26-81104 veröffentlicht. Eine Begründung oder Berechnung der Werte ist im RdErl. nicht enthalten. Das OVG zeigte in seiner Entscheidung deshalb auf, dass die Bestimmung der Pauschale in einem Runderlass nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 18a Abs. 8 Ziff. 3 SchulG LSA genüge. Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Zwar habe der Gesetzgeber die Ausgestaltung einzelner Details der Ersatzschulfinanzierung, darunter auch des Wochenstundenbedarfs, dessen Bestandteil die Zusatzstundenpauschale sei, in zulässiger Weise dem Verordnungsgeber überlassen. Denn es genüge, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Kriterien festlege, nach der die Höhe der Finanzhilfe zu bemessen sei, Einzelfragen könne er an den Verordnungsgeber übertragen. Der Wortlaut der Verordnungsermächtigung lasse aber nur die Deutung zu, dass in der Verordnung selbst die Stundenpauschale festzusetzen sei. Denn der Gesetzgeber bestimme nicht, dass der Verordnungsgeber nähere Bestimmungen zu erlassen habe "über die Ermittlung des Wochenstundenbedarfs und die Festsetzung der Stundenpauschale", sondern "über die Ermittlung des Wochenstundenbedarfs einschließlich der Festsetzung der Stundenpauschale". Dann aber müsse die Verordnung selbst die Stundenpauschale festsetzen, auch wenn deren Festsetzung gemäß § 18a Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 S. 3 SchulG LSA jeweils nur für einen Zeitraum von zwei Jahren erfolge. Eine solche Festsetzung der Stundenpauschale für zwei Jahre enthalte die ESch-VO nicht. Allein die Regelung, dass für die Freien Waldorfschulen eine eigene Stundenpauschale festgesetzt werde, genüge nicht.
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Um auf diese Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt zu reagieren, hat der Beklagte mit Erlass der SchifT-VO vom 04.08.2015 in § 9 Abs. 3 Ziff. 6 geregelt, dass in der Anlage zur SchifT-VO das Verfahren für die Festsetzung der Stundenpauschalen geregelt wird und die Stundenpauschalen festgesetzt werden. Nach Teil 3 Ziff. 2 der Anlage werden für die Festsetzung der Stundenpauschale für die Schuljahrgänge 5 bis 12 der Schuljahre 2008/2009 bis 2015/2016 der Freien Waldorfschulen anteilig Stunden im "Bereich Hauswirtschaft/Technik (Werken)" aus der Schulform Sekundarschule herangezogen und durch die Anzahl der Schuljahrgänge der Sekundarschule geteilt. Für das Schuljahr 2012/2013 wird die Stundenpauschale rückwirkend auf 1,75 Stunden festgesetzt.
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Mit dieser Regelung wird der Beklagte den von dem OVG Sachsen-Anhalt aufgestellten (formellen) Anforderungen gerecht. Denn indem aufgezeigt wird, dass für die Festsetzung der Stundenpauschale für die Schuljahrgänge 5 bis 12 der Schuljahre 2008/2009 bis 2015/2016 der Freien Waldorfschulen anteilig Stunden im "Bereich Hauswirtschaft/Technik (Werken)" aus der Schulform Sekundarschule herangezogen und durch die Anzahl der Schuljahrgänge der Sekundarschule geteilt werden, ist die Berechnung der Festsetzung der Pauschale nachvollziehbar. Für die die Finanzhilfe in Anspruch nehmenden Ersatzschulen ist ersichtlich, aus welchen Parametern die Pauschale ermittelt wird.
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Mit Blick auf die konkrete Berechnung der festgesetzten Stundenpauschale für das Schuljahr 2012/2013 ist das klägerische Begehren, weitere Finanzhilfe zu erhalten, nicht begründet. Der Gesetzgeber hat sich im Hinblick auf die Berechnung der Finanzhilfe für ein Modell entschieden, nach welchem sich die Höhe des den Ersatzschulen zu gewährenden Zuschusses nach den Kosten richtet, die für ein entsprechendes Leistungsangebot an den Schulen des öffentlichen Schulwesens entstehen. Die den Ersatzschulen tatsächlich entstehenden Kosten sind ebenso irrelevant wie ein etwaiges nur von der Ersatzschule zur Verfügung gestelltes Zusatzangebot an Leistungen. Auch wenn der Beklagte zu Recht darauf hinweist, dass es sich bei der Freien Waldorfschule hinsichtlich der Klassenstufen 5 bis 12 nicht um eine Schule handelt, welche der öffentlichen Sekundarschule entspricht, so ist als Vergleichsmaßstab gleichwohl auf die Sekundarschule abzustellen. So schreibt es auch § 10 Abs. 2 ESch-VO vor. Streng genommen bedeutet dieses Modell für die Berechnung der Finanzhilfe, insbesondere der zusätzlichen Stundenpauschale, dass der an öffentlichen Sekundarschulen anfallende Wochenstundenbedarf heranzuziehen ist. Denn nach § 18a Abs. 3 Ziff. 1 ESch-VO werden zusätzliche Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe, sofern diese Stunden alle entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen, durch eine festgesetzte Stundenpauschale abgegolten. Das heißt für den vorliegenden Fall, dass die zusätzliche Stundenpauschale für die Freien Waldorfschulen ebenso zusätzliche Stunden für Hauswirtschaft und Technik, die zweite Fremdsprache oder Wahlpflichtkurse sowie etwaige Förderungsstunden zu berücksichtigen hat, sofern diese Fächer bei dem Kläger tatsächlich oder in vergleichbarer Weise angeboten werden und daher zu einem Zusatzaufwand führen. Zu beachten ist aber darüber hinaus, dass die Vergleichsschule des öffentlichen Schulwesens, also die Sekundarschule, bereits mit Abschluss der 10. Klasse beendet wird. An öffentlichen Sekundarschulen wird nach erfolgreichem Absolvieren der 9. Klasse der Hauptschulabschluss und mit bestandenen Prüfungen der 10. Klasse der Realschulabschluss erworben. An den Freien Waldorfschulen führt das besondere pädagogische Konzept dazu, dass dieselben Abschlüsse in der Regel erst später erreicht werden können. Denn gemäß § 2 der Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I an Freien Waldorfschulen (WaldorfVO) vom 22.07.2005, geändert durch Änderungsverordnung vom 22.10.2010, wird der Hauptschulabschluss am Ende des 12. Schuljahrganges der Freien Waldorfschule erworben, wobei beim frühzeitigen Verlassen der Freien Waldorfschule nach dem Besuch des 10. oder 11. Schuljahrganges die Möglichkeit besteht, dass der Hauptschulabschluss durch die Teilnahme an einer Feststellungsprüfung erworben wird. Der Realschulabschluss sowie der erweiterte Realschulabschluss werden ebenso am Ende des 12. Schuljahrganges erworben, § 3 WaldorfVO. Beim frühzeitigen Verlassen der Schule nach dem Besuch des 11. Schuljahrganges besteht auch bezüglich dieser Abschlüsse die Möglichkeit des Erwerbs. Da sich die Finanzhilfeberechnung jedoch maßgeblich und ausschließlich nach den öffentlichen Schulen zu richten hat, haben die Schuljahrgänge 11 und 12 an den Freien Waldorfschulen bei Bemessung der Finanzhilfe und insbesondere der Stundenpauschale außer Betracht zu bleiben. Indem der Beklagte dem Kläger auch für die Schuljahre 11 und 12 Finanzhilfe gewährt, im Gegenzug jedoch zusätzlichen Stundenbedarf bei der Ermittlung der zusätzlichen Stundenpauschale unberücksichtigt lässt, hält er sich nicht an das vom Gesetzgeber vorgegebene Modell, mithin die Maßgeblichkeit der öffentlichen Sekundarschule. Das wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil des Klägers aus und vermag insbesondere einen Anspruch auf weitere Finanzhilfe nicht zu begründen. Denn die Berechnung der Finanzhilfe unter strikter Befolgung des aufgezeigten Modells ergibt Folgendes:
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Wird zugunsten des Klägers unterstellt, dass der Wochenstundenbedarf der Freien Waldorfschule jedenfalls dem entspricht, der auch an der Sekundarschule des öffentlichen Schulsystems anfällt, ist eine zusätzliche Stundenpauschale von 4,07 Stunden zu gewähren, sodass sich der zu berücksichtigende Wochenstundenbedarf je Klasse wie bei den öffentlichen Sekundarschulen auf 38,4 Stunden erhöhen würde. Der Schülerkostensatz würde dann 5.560,25 Euro betragen. Gleichzeitig dürften die Schülerinnen und Schüler der 11. und 12. Klassen nicht berücksichtigt werden. Deshalb ergäbe sich hinsichtlich der Klassenstufen 8 bis 10 eine zu berücksichtigende Schüleranzahl "monatlich" von 1.115 (1.655 - 540). Die schülerbezogene Finanzhilfe für die Schüler der Klassenstufen 8-10 wäre danach mit 516.639,90 Euro (1.115 Schüler x 5.560,25 Euro / 12) zu beziffern. Bezogen auf die gesamten streitigen Schuljahrgänge 5 bis 10 ergäbe sich eine zu berücksichtigende Schülerzahl von monatlich 2.717 (1.602 + 1.115) und eine zu gewährende schülerbezogene Finanzhilfe in Höhe von 1.258.933,27 Euro (2.717 Schüler x 5.560,25 Euro / 12). Für das Schuljahr 2012/2013 ergäbe sich ein Anspruch des Klägers auf Finanzhilfe in Höhe von insgesamt 1.671.225,21 Euro, also 159.039,68 Euro weniger als nach der Berechnung des Beklagten. Ein Anspruch auf weitergehende Finanzhilfe lässt sich daher mit den klägerischen Bedenken gegen die zusätzliche Stundenpauschale nicht begründen.
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Auch das weitere Vorbringen des Klägers führt nicht zur Begründetheit seiner Klage.
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Denn soweit er anführt, dass die Sachkostenpauschale im Bereich der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Nichtförderschulen im Bescheid zu niedrig angesetzt und auf die für Förderschulen zu gewährende Pauschale heraufzusetzen sei, vermag dieses Vorbringen seiner Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß § 10 Abs. 3 Ziff. 5 ESch-VO setzt sich der Schülerkostensatz für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht aus dem Schülerkostensatz derjenigen Schulform, in der der gemeinsame Unterricht stattfindet, und einem pauschalen Zuschuss für die sonderpädagogische Förderung zusammen. Dieser Zuschuss ergibt sich aus 90 v. H. der Personalkosten der für die zur Organisation des gemeinsamen Unterrichts festgelegten Lehrerwochenstunden der sonderpädagogischen Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers im gemeinsamen Unterricht im entsprechenden Förderschwerpunkt an öffentlichen Schulen. Mit Ausnahme des Förderschwerpunktes Lernen werden 16,5 v. H. des Zuschusses nach Satz 2 als Sachkostenzuschuss gewährt.
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Mit § 18a Abs. 5 SchulG LSA hat der Landesgesetzgeber festgelegt, dass der Sachkostenzuschuss pauschal berechnet wird und in Abhängigkeit zu dem Personalkostenzuschuss steht. Er ergibt sich aus einem Vomhundertsatz zu dem Personalkostenzuschuss. Die konkrete Höhe des zu leistenden Sachkostenzuschusses ist zudem davon abhängig, ob es sich bei der betreffenden Schule um eine Förderschule handelt oder nicht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die an einer Förderschule anfallenden Sachkosten hinreichend kompensiert werden, wenn ein Sachkostenzuschuss in Höhe von 26,5 v. H. des Personalkostenzuschusses gewährt wird. Hinsichtlich aller anderen Schulformen erachtet er einen Sachkostenzuschuss von 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses für ausreichend. Bedenken gegen diese gesetzgeberische Entscheidung hat der Kläger nicht vorgebracht. Er wendet sich ausschließlich gegen die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Ziff. 5 S. 3 ESch-VO, mit welcher der Verordnungsgeber bestimmt, dass im Rahmen des pauschalen Zuschusses für die sonderpädagogische Förderung hinsichtlich des gemeinsamen Unterrichts ein Sachkostenzuschuss von 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses gewährt wird. Mit dieser Regelung übernimmt der Verordnungsgeber jedoch lediglich die gesetzgeberische Entscheidung, dass als Sachkostenzuschuss grundsätzlich - mit Ausnahme der Förderschulen - 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses zu gewähren sind.
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Soweit zunächst der Beklagte anführt, die klägerseits behauptete, mit der Sachkostenpauschale in Höhe von 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses einhergehende, Verletzung des Behindertengrundrechts aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG sowie der in Art. 7 Abs. 4 GG verankerten Ersatzschulfreiheit könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil keine dahingehende Verpflichtung des Klägers existiere, überhaupt gemeinsamen Unterricht anzubieten, verfängt nicht. Zunächst ist bereits fraglich, ob dem Beklagten darin zuzustimmen ist, dass die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (SoPädFVO) vom 02.08.2005, geändert durch Verordnung vom 10.05.2010, die nach ihrem § 1 nur für allgemeinbildende Schulen Geltung beansprucht, in Bezug auf den Kläger keine unmittelbare Anwendung finde. Denn auch die Freien Waldorfschulen stellen grundsätzlich allgemeinbildende Schulen dar. Der Begriff der allgemeinbildenden Schulen umfasst alle Schulen, die nicht mit einem Berufsabschluss enden. Diese Schulen zeichnen sich grundsätzlich - mit Ausnahme von Fachgymnasien - durch die Vermittlung von Allgemeinwissen aus, wohingegen an berufsbildenden Schulen Fachwissen gelernt wird. Demgegenüber knüpft der Oberbegriff der allgemeinbildenden Schulen nicht an die Trägerschaft der Schule an. Ob im vorliegenden Fall hinsichtlich der Anwendbarkeit der SoPädVO anderes gilt, bedarf keiner Entscheidung, weil es dem Kläger auch ungeachtet der Anwendbarkeit der SoPädFVO selbst überlassen bleibt, sich dazu zu entscheiden, gemeinsamen Unterricht anzubieten und sich entsprechend dieses Schulprofils auszurichten. Ob dann zunächst Investitionen getroffen und hinreichende Voraussetzung für die Gewährung gemeinsamen Unterrichts geschaffen werden müssen, ist für den Anspruch auf einen Zuschuss zu dem Schülerkostensatz in Form eines Personal- und Sachkostenzuschusses irrelevant. § 10 Abs. 3 Ziff. 5 ESch-VO stellt ausdrücklich klar, dass Ersatzschulen im Rahmen der Finanzhilfe für einen Schüler oder eine Schülerin ein Zuschuss zu dem Schülerkostensatz zu gewähren ist, wenn dieser oder diese einen sonderpädagogischen Förderbedarf besitzt und im gemeinsamen Unterricht beschult wird.
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Der Anspruch auf einen Zuschuss für die sonderpädagogische Förderung i. S. v. § 10 Abs. 3 Ziff. 5 ESch-VO ist daher dem Grunde nach gegeben.
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Entscheidend für die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Sachkostenpauschale ist die Frage, ob der Kläger als Freie Waldorfschule im Falle der Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit einer Förderschule oder einer Sekundarschule des öffentlichen Schulwesens vergleichbar ist. Im ersten Fall hat der Sachkostenzuschuss in Höhe von 26,5 v. H. des Personalkostenzuschusses zu erfolgen. Andernfalls beträgt er 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses. Nach § 10 Abs. 2 ESch-VO wird für die Freien Waldorfschulen gemäß § 18a Abs. 7 SchulG LSA im Hinblick auf die Berechnung der Finanzhilfe (für die Klassenstufen 5 bis 12) die Sekundarschule zugrunde gelegt. Davon dürfte auch im Falle der Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf auszugehen sein. Denn an der Freien Waldorfschule des Klägers werden grundsätzlich und überwiegend Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf beschult. Eine trotz dessen gegebene Vergleichbarkeit mit staatlichen Förderschulen - die sich gerade dadurch auszeichnen, dass dort ausschließlich Schülerinnen und Schüler beschult werden, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den anderen Schulformen nicht ausreichend gefördert werden können und deshalb für längere Zeit einer besonderen pädagogischen Förderung bedürfen (vgl. § 8 Abs. 2 S. 1 SchulG LSA) - ist nur dann anzunehmen, wenn die Freie Waldorfschule bei einer Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Sachkosten aufzuwenden hätte, deren Umfang mit dem an staatlichen Förderschulen vergleichbar wäre. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Der bloße klägerische Hinweis darauf, dass im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts die für Förderschulen besonders hohen Sachkosten für die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zwingend auch in den Regelschulen anfallen würden, vermag einen tatsächlich vergleichbaren Sachaufwand nicht zu belegen. Denn im Ungewissen bleibt, worin die besonders hohen Sachkosten zu erblicken sind. Auch der Bezug auf die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, nach deren § 18 Abs. 2 zu den Voraussetzungen für gemeinsamen Unterricht insbesondere die Einstellung von Förderschullehrern und pädagogischen Mitarbeitern sowie die Anschaffung behindertengerechter Lehr- und Lernmittel und angepasstes Mobiliar und apparative Hilfen gehören sowie der Verweis auf § 9 Abs. 5 der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf vom 08.08.2013 helfen nicht weiter. Denn auch daraus lässt sich nicht ableiten, dass es sich dabei im Wesentlichen um die gleichen Voraussetzungen handelt, die auch die Förderschulen zu erfüllen haben und die eben gerade die hohen Sachkosten ausmachen, die nach der gesetzgeberischen Einschätzung eine höhere Sachkostenpauschale für Förderschulen rechtfertigen. Vielmehr ergibt sich aus § 8 Abs. 2 S. 1 SchulG LSA, dass Förderschulen von Schülerinnen und Schülern besucht werden, bei welchen gerade auch besondere Hilfen in den anderen Schulformen nicht ausreichen, um dem sonderpädagogischen Förderbedarf der Kinder gerecht zu werden.
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Nach alledem sind Anhaltspunkte dafür, dass der Sachkostenaufwand des Klägers bei der Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf demjenigen von Förderschulen entspricht, nicht ersichtlich. Vielmehr sind die zusätzlich anfallenden Sachkosten mit solchen vergleichbar, die auch im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts an anderen öffentlichen (Sekundar-) Schulen anfallen. Der dem Kläger zu gewährende Sachkostenzuschuss beträgt daher gemäß § 10 Abs. 3 Ziff. 5 ESch-VO 16,5 v. H. des zu gewährenden Personalkostenzuschusses.
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Dass der sich aus 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses ergebende Betrag zu gering bemessen und daher rechtswidrig in der Verordnung festgesetzt worden ist, ist nicht ersichtlich. Vielmehr stimmt er mit dem von § 18a Abs. 5 SchulG LSA vorgegebenen Wert überein und hält sich daher an die gesetzgeberischen Vorgaben im SchulG. Die Entscheidung, den Förderschulen einen höheren Sachkostenzuschuss zu gewähren als den anderen Schulen, ist Bestandteil des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums und führt insbesondere weder zu einer Verletzung des Art. 7 Abs. 4 GG noch zu einer Beeinträchtigung des Art. 28 Abs. 2 Verf LSA.
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Wie bereits oben angeführt, folgt aus Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. In welcher Weise der Gesetzgeber den grundrechtlichen Anspruch der privaten Ersatzschulen auf Schutz und Förderung erfüllt, schreibt ihm das GG nicht vor. Es räumt ihm vielmehr eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein (BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994, a. a. O.). Von dieser hat der Gesetzgeber Gebrauch gemacht und festgelegt, dass 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses ausreichend sind, um die anfallenden Sachkosten im Rahmen der Finanzhilfe zu kompensieren. Die Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten bzw. die dem Gesetzgeber durch Art. 7 Abs. 4 GG auferlegte Förderpflicht ist erst dann verletzt, wenn die Regelung hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Sachkostenzuschusses faktisch die Existenz der Institution Ersatzschule im Ganzen bedrohen würde. Dahingehende Anhaltspunkte sind jedoch weder für das Gericht ersichtlich, noch von dem Kläger vorgetragen worden.
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Aus Art. 28 Abs. 2 Verf LSA folgt nichts anderes. Auch wenn es darin heißt, dass die Ersatzschulen Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen öffentlichen Zuschüsse haben, steht ihnen kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe zu. Vielmehr hat der Verfassungsgeber es der Reglung durch ein Gesetz vorbehalten, den Anspruch von Schulen in freier Trägerschaft, die Ersatz für öffentliche Schulen sind, auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Zuschüsse näher zu konkretisieren. Zwar handelt es sich bei diesem Regelungsauftrag nicht um einen allgemeinen Gesetzesvorbehalt, der den Gesetzgeber berechtigt, den dem Grunde nach begründeten Anspruch aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 Verf LSA einzuschränken. Doch ermächtigt der Vorbehalt den Gesetzgeber dazu, die Grenzen und Bedingungen unter Beachtung der Vorgaben aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 Verf LSA zu bestimmen. Zweck der Gewährleistung dieser Norm ist es, die Ausübung der grundrechtlichen Freiheitsverbürgung aus Art. 28 Abs. 1 Verf LSA zu ermöglichen. Der Verfassungsgeber hat mit Art. 28 Abs. 2 S. 1 Verf LSA der Erkenntnis Rechnung getragen, dass die Verfassung an die Wahrnehmung des Grundrechts Bedingungen knüpft, die es erheblich erschweren, von der verbürgten Freiheit ohne Schutz und Förderung durch den Staat Gebrauch zu machen. Private Schulträger sind in aller Regel nicht mehr in der Lage, aus eigener Kraft gleichzeitig und auf Dauer sämtliche Anforderungen zu erfüllen, die Art. 28 Abs. 1 Verf LSA an die Genehmigung einer Ersatzschule stellt. Die generelle Hilfsbedürftigkeit privater Ersatzschulen ist heute ein empirisch gesicherter Befund. Die aus Art. 28 Abs. 2 S. 2 Verf LSA folgende Befugnis des Gesetzgebers zur Bestimmung der Grenzen und Bedingungen der Förderung umfasst nicht nur die nähere Bestimmung der Höhe der Förderung, sondern auch festzulegen, wann die Förderpflicht einsetzt. Das folgt aus dem Sinn und Zweck der mit Art. 28 Abs. 2 S. 1 Verf LSA verbürgten Verpflichtung zur Förderung. Weder Art. 28 Abs. 1 noch Art. 28 Abs. 2 S. 1 Verf LSA gebieten eine volle Übernahme der Kosten. Die staatliche Förderung soll sicherstellen, dass Schulträger, die sich ihrerseits finanziell für ihre besonderen pädagogischen Ziele zu engagieren bereit sind, die Genehmigungsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 Verf LSA auf Dauer erfüllen können. Der Staat ist deshalb nur verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten zu leisten. Es ist nach Art. 28 Abs. 2 Verf LSA zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, die Kostensituation selbst zu bewerten und seine Hilfe danach auszurichten (BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994, a. a. O.). Die Förderpflicht steht unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu befinden. Dieser muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen können. Er muss andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) berücksichtigen und bleibt befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994, a. a. O.). Dem Gesetzgeber ist daher bei der Ausgestaltung von gesetzlichen Regelungen über Art und Höhe finanzieller Leistungen für Privatschulen ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Die Gestaltungsfreiheit ist auch hinsichtlich Art. 28 Abs. 2 S. 1 Verf LSA daher erst dann überschritten, wenn sich die Regelung hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Sachkostenzuschusses faktisch als Sperre für die Errichtung neuer Schulen auswirkt (vgl. für Vorstehendes: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.02.2012 - 3 L 295/11 -, juris). Die Privatschulfreiheit wäre erst dann tangiert, wenn alle vom Gesetzgeber ergriffenen Maßnahmen in ihrer Gesamtschau nicht ausreichen würden, das Privatschulwesen als Institution in seinem Bestand zu schützen. Wie bereits oben angeführt, sind Anhaltspunkte dafür, dass das Existenzminimum von privaten Ersatzschulen nicht gewährleistet wäre, weder von dem Kläger vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich.
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Auch ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verankerte Benachteiligungsverbot Behinderter liegt nicht vor. Dieses verbietet eine Benachteiligung wegen einer Behinderung. Eine solche Benachteiligung kann auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten gegeben sein, wenn dieser Ausschluss nicht durch einen auf die Behinderung bezogenen Zuschuss zu entstehenden Sachkosten hinlänglich kompensiert wird. Für den Bereich des Schulwesens wird die weitgehende Entscheidungsfreiheit der Länder nicht nur durch das Recht des Schülers auf möglichst ungehinderte Entwicklung seiner Persönlichkeit, Anlagen und Befähigungen (Art. 2 Abs. 1 GG) und das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) beschränkt. Auch das Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG setzt – unabhängig von der Frage, ob sich aus diesem Grundrecht originäre Leistungsansprüche herleiten lassen – Grenzen. Insbesondere tragen der Staat und die Schulgesetzgeber der Länder für behinderte Schülerinnen und Schüler eine besondere Verantwortung. Der Staat ist grundsätzlich gehalten, für behinderte Kinder und Jugendliche schulische Einrichtungen bereitzuhalten, die auch ihnen eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichen (BVerfG, Beschl. v. 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, juris). Bei der Ausgestaltung des Regelungskonzepts zur Unterrichtung behinderter Kinder und Jugendlicher verfügt der Gesetzgeber über einen Einschätzungsspielraum; zudem besteht der Vorbehalt des tatsächlich Machbaren und des finanziell Vertretbaren. Daher kann der Gesetzgeber von der Einführung bzw. Unterstützung solcher Integrationsformen absehen, deren Verwirklichung ihm aus organisatorischen, personellen und finanziellen Gründen nicht vertretbar erscheint. Entscheidend ist, dass die verbleibenden Möglichkeiten einer integrativen Erziehung und Unterrichtung den Belangen behinderter Kinder und Jugendlicher ausreichend Rechnung tragen (BVerfG, Beschl. v. 08.10.1997, a. a. O.). Darüber hinaus kann Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ein grundrechtlicher Anspruch auf bestimmte Förder- und Ausgleichsmaßnahmen, wie etwa auf volle Übernahme der den Privatschulen aufgrund der Inklusion entstehenden Mehraufwendungen, nicht entnommen werden (vgl. für Vorstehendes: BayVerfGH, Entsch. v. 19.07.2016 - Vf. 1-VII-16 -, juris). Ebenso wenig besteht im Rahmen der Finanzhilfe ein Anspruch auf Zuschüsse zu Sachkosten in einer bestimmten Höhe. Dass den Belangen inklusiv beschulter behinderter Schüler bei einer Sachkostenpauschale von 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses nicht hinreichend Rechnung getragen würde, hat der Kläger mit seinem Vorbringen, welches sich zuvörderst darauf stützt, dass den privaten Ersatzschulen ungerechtfertigte finanzielle Nachteile entstehen würden, nicht aufgezeigt. Auch ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass gehandicapten Schülern keine hinreichenden Möglichkeiten einer angemessenen Beschulung sowie Entfaltung und Betätigung offen stehen. Im vorliegenden Fall ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot Behinderter auch schon deshalb nicht gegeben, weil nach Vorstehendem schon nicht ersichtlich ist, dass den Förderschulen gegenüber den anderen Schulen zu Unrecht ein höherer Sachkostenzuschuss gewährt wird, sodass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Förderschulen gegenüber solchen Schülern der anderen Schulen nicht zu erkennen ist.
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Auch aus dem von dem Kläger angeführten Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention), dem der Bund mit Gesetz vom 21.12.2008 (BGBl. II S. 1419) zugestimmt hat, kann der Kläger hinsichtlich seines Begehrens, einen höheren Sachkostenzuschuss zu erhalten, nichts herleiten. Nach dessen Art. 24 haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, ein integratives (inklusives) Bildungssystem auf allen Ebenen zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen nicht vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden, sondern dass ihnen innerhalb dieses Systems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern. Für die schulische Bildung begründet Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention damit eine staatliche Verpflichtung, die dem Vorbehalt der progressiven Realisierung im Rahmen der finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten des jeweiligen Vertragsstaats unterliegt. Der Haushaltsvorbehalt ergibt sich aus Art. 2 UN-Behindertenrechtskonvention, wonach die für Menschen mit Behinderungen gemäß Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention zu ergreifenden angemessenen Vorkehrungen keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung für den Vertragsstaat darstellen dürfen (BayVerfGH, a. a. O.). Die UN-Behindertenrechtskonvention enthält daher keine Verpflichtung der Vertragsstaaten, ein integratives bzw. inklusives Bildungssystem ungeachtet aller damit verbundenen Kosten einzurichten. Daran anknüpfend verlangt es genauso wenig, privaten Ersatzschulen, die sich für ein integratives Bildungsprofil entscheiden, in einer bestimmten Höhe finanziell zu unterstützen. Dem Anliegen der UN-Behindertenrechtskonvention ist der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt bspw. durch Erlass der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Ziff. 3a bzw. Abs. 3a SchulG LSA, nach welcher ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet wird, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam zu unterrichten, hinreichend gerecht geworden. Weitere Regelungen lassen sich insbesondere in der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf vom 08.08.2013 finden. Darüber hinausgehende konkrete Ansprüche von Trägern privater Ersatzschulen im Hinblick auf die finanzielle Unterstützung beim Anbieten von integrativem bzw. inklusivem Unterricht sind aus dem Anliegen der UN-Behindertenrechtskonvention nicht ableitbar.
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In Anbetracht des Vorstehenden ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 i. V. m. § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO abzuweisen. Dem Kläger sind die Kosten ganz aufzuerlegen, weil der Beklagte nur zu einem geringen Teil - nämlich hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage - unterlegen ist.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung wird auf § 52 Abs. 1 GKG gestützt. Der aus dem Tenor ersichtliche Betrag entspricht der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache.
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