Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 423/16
Tatbestand
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Der Kläger hatte im streitgegenständlichen Zeitraum das statusrechtliche Amt eines Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10 BBesO A) inne und begehrt für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 31.07.2007 die Bewilligung einer Zulage nach § 46 BBesG für die vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2007 wahrgenommene Tätigkeit in einem höherwertigen Amt (Besoldungsgruppe A 11 BBesO A.
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Den Antrag des Klägers vom 28.12.2007 zur Bewilligung einer Verwendungszulage lehnte die frühere OFD ... mit Bescheid vom 18.01.2011 ab. Den ablehnenden Widerspruch begründete die Beklagte damit, dass die Zulage nur wegen der nicht gegebenen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die bis zum 31.07.2007 im Land Sachsen-Anhalt geltende Verwendungszulage nach § 46 BBesG abzulehnen sei. Denn die personalführende Stelle habe keine entsprechenden Unterlagen bezüglich der damals zur Verfügung gestandenen Planstellen und der mit höherwertigen Dienstposten betrauten Beamten Berechnung zur Verfügung gestellt.
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Mit der fristgerecht erhobenen Klage hält der Kläger an seinem Begehren fest und beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der früheren OFD ... vom 18.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2016 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 01.07.2004 bis zum 31.07.2007 eine Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 und A 11 BBesO A zu bewilligen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und hält an der Nichtgewährung fest.
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Mit Aufklärungs- und Auflagenbeschluss vom 23.11.2016 hat das Gericht der Beklagten aufgegeben, bis zum 10.01.2017 dem Gericht unter Berücksichtigung der bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2014 (2 C 16.13. u. a.) die zur Entscheidung der Sache notwendigen Angaben unter Vorlage der Unterlagen bezüglich der Anzahl der im streitbefangenen Zeitraum in der betreffenden Dienststelle mit höherwertigen Dienstposten betrauten Beamten sowie zur Anzahl der dort besetzbaren Planstellen zu machen.
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Die Beklagte teilte unter dem 09.01.2017 erneut mit, dass keine Unterlagen mehr vorhanden seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage über die ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) entschieden werden konnte, ist begründet. Die Ablehnung der Bewilligung der Zulage ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn der Kläger hat einen diesbezüglichen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Der im Land Sachsen-Anhalt bis zum 31.07.2007 geltende § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG sah im Wesentlichen die Gewährung einer besoldungsrechtlichen Zulage vor, wenn ein Beamter Aufgaben wahrnimmt, die einem höherwertigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind und er diese Tätigkeit ununterbrochen seit bereits 18 Monaten wahrnimmt und zu diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses höherwertigen Amtes vorliegen (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 06.12.2016, 8 A 211/16; juris gemeldet) .
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Unstreitig hat der Kläger in dem begehrten Zeitraum die Aufgaben eines Dienstpostens "vorübergehend vertretungsweise" wahrgenommen, welcher einem "höherwertigen Statusamt" zugeordnet war. Ebenso unstreitig lagen auch die weiteren Voraussetzungen, nämlich die "18-monatige Wartefrist" ab dem 01.07.2004 und die "laufbahnrechtlichen Voraussetzungen" für die Übertragung des Amtes lagen vor.
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Soweit die Beklagte die Zulage allein wegen der fehlenden Zuarbeit der personalführenden Dienststelle unter Berufung auf die "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" verneint, ist dies rechtswidrig. Richtig sind die Angaben zur Anzahl der im streitbefangenen Zeitraum in der betreffenden Dienststelle mit höherwertigen Dienstposten betrauten Beamten sowie die Anzahl der dort besetzbaren Planstellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 25.09.2014, 2 C 16.13 u. a.; juris) notwendig, um die haushaltrechtlichen Voraussetzungen der Zulage bzw. einer anteiligen Zulage zu prüfen. Unstreitig wurde der Kläger auf höherwertigen Dienstposten geführt. Dass die personalführende Stelle keine Unterlagen mehr ausfindig machen kann um damit eine etwaige "nur" anteilmäßige Berechnung vorzunehmen, darf rechtsstaatlich nicht zu Lasten des Klägers gehen. Diese Aufklärung fällt in die Sphäre der Beklagten und auch das Gericht ist seiner Aufklärungspflicht mit dem Aufklärungs- und Auflagenbeschluss vom 23.11.2016 nachgekommen. Die Beklagte bzw. personalführende Behörde ist zur Vorlage der Unterlagen und Erteilung von Auskünften nach § 99 VwGO verpflichtet, was sich zudem auch aus der allgemein prozessualen Mitwirkungspflicht ergibt.
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Jede Form der Stellenbewirtschaftung verlangt eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Dokumentation. Ist die Behörde deshalb der aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Mitwirkungspflicht nicht in hinreichender Weise nachgekommen, so hat dies nicht nur eine Verringerung der Anforderung an die Aufklärungspflicht des Gerichts und eine Minderung des Beweismaßes zur Folge. Vielmehr kann das Gericht je nach den Umständen des Falles aus dem Verhalten eines Beteiligten, der es unterlässt, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre, auch negative Schlüsse für ihn ziehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19 Aufl. 2013, § 86 Rn. 11 ff.;). Im vorliegenden Fall geht das Gericht deshalb zum Nachteil des Beklagten davon aus, dass im Bereich der personalführende Stelle im streitbefangenen Zeitraum eine ausreichende Anzahl von besetzbaren Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 vorhanden gewesen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert war in Höhe der vorläufigen Streitwertfestsetzung anzusetzen. Da es sich um eine weitgehend abgeschlossene Rechtsmaterie handelt und zudem eine grundsätzliche Rechtsprechung besteht, war die Zulassung der Berufung nicht zu erörtern.
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